Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni/Juli 2010 und gelangte mit einem gefälschten (...) Pass am 5 Juli 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Juli 2011 wurde er summarisch befragt und am 19. Juli 2011 führte das BFM eine Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Schiite und stamme aus Herat. Er habe dort mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder gelebt und sei als (...) tätig gewesen. Wegen der schlechten Lage in Afghanistan sei er im Jahre 2009 über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er etwa während zehn Tagen in einem Flüchtlingslager inhaftiert und anschliessend nach Istanbul abgeschoben worden sei. Von dort aus hätten ihn die türkischen Behörden auf dem Luftweg nach Kabul gebracht. Daraufhin sei er wieder nach Herat gereist. Im Jahre 2010 sei sein Vater an (...) gestorben und er sei mit seinem (...) Bruder in den Iran gereist, wo er bei einem Bekannten seines Vaters während eines Jahres als (...) gearbeitet habe. Von dort aus seien sie über die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er seinen Bruder beim Schlepper gelassen und sei in die Schweiz geflogen. Er möchte in der Schweiz studieren, was in Afghanistan nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs keine eigenen Identitätspapiere zu den Akten und gab verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 - durch die Flughafenpolizei eröffnet am 23. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an. Der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens B._______ - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskara ein, wonach er minderjährig sei, und wies in seinem Schreiben bezüglich der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009 hin. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, welche dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zur Stellungnahme gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und festgehalten, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. I. Mit Replik vom 31. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen, wonach er - gemäss der eingereichten Taskara - minderjährig und der Vollzug der Wegweisung nach Herat unzumutbar sei, fest. J. Mit Schreiben vom 7. September 2011 wurde das Original der Taskara nachgereicht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2013 wurde das BFM aufgefordert, sich zur Replik vom 31. August 2011 sowie zu der eingereichten Taskara zu äussern. L. Am 2. April 2013 führte das BFM bei der Dokumentenstelle der Flughafenpolizei B._______ eine Ausweisprüfung durch. M. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013, welche dem Beschwerdeführer am 16. April 2013 zur Stellungnahme gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. In seiner Replik vom 29. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM vorab aus, dass trotz der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers bedeutende Zweifel an seiner Identität und Biographie bestünden. So habe er verschiede Geburtsdaten zu Protokoll gegeben. Anfänglich habe er angegeben, minderjährig zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) habe er gestanden, volljährig zu sein, was die MNA-Zentralstelle veranlasst habe, ihr Mandat niederzulegen. Während der Anhörung habe er seine Aussage widerrufen und erneut zu Protokoll gegeben, minderjährig zu sein. Weiter habe er über seine angeblich verstorbenen Eltern nur knappe Angaben gemacht. Er wisse weder, wie alt sie gewesen seien, noch wann sie geheiratet hätten oder wann sie genau gestorben seien. Über seine familiären und sozialen Beziehungen habe er nur dürftige Informationen zu Protokoll gegeben, obwohl er seit Geburt in Herat gelebt haben wolle. So sei es nicht plausibel, dass er über keinerlei familiäre Bezugspersonen verfüge. Es erstaune, dass er keine intensiveren Kontakte zu seinen Halbgeschwistern pflege. Er sage zwar, sein Halbbruder sei eine schwierige Person. Erklären, weshalb die Kontakte spärlich gewesen seien, könne er aber nicht. Auch gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu schildern, wie zwei angeblich minderjährige Jungen ohne weitere familiäre Unterstützung sich auf den Weg in den Iran und weiter nach Griechenland hätten begeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass er Afghanistan ziellos verlassen habe, seinen (...) Bruder in den Händen eines unbekannten Schleppers gelassen habe und lediglich zufällig in B._______ gelandet sei. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Bezüglich seiner Asylvorbringen legte die Vorinstanz schliesslich dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte generell schwierige Lage in Afghanistan sei nicht als asylrelevanter Nachteil zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei in mehrere Provinzen des Landes, namentlich Herat, grundsätzlich zumutbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Familienangehörigen und Verwandten, der Situation seiner Familie im Heimatstaat sowie den Umständen der Ausreise seien unglaubhaft ausgefallen. Da er somit seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, liessen sich allfällige individuelle Wegweisungshindernisse nicht prüfen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde zunächst - unter Nennung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 - vorgebracht, dass in weiten Teilen Afghanistans eine existenzbedrohende Situation herrsche. Das BFM gebe nicht an, auf welche Berichte es sich dabei stütze, wenn es Herat nach neuesten Berichten als relativ ruhig beschreibe und den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte. Eine Einschätzung der Situation in Herat, wie dies im erwähnen Urteil explizit erwähnt werde, sei unterblieben. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, unterlassen, eine Knochenanalyse vornehmen zu lassen. Somit sei sie ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer werde alles unternehmen, um möglichst bald ein Dokument nachzureichen, um seine Minderjährigkeit zu belegen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht habe (das Schreiben vom 10. August 2011 mit der Kopie der Taskara kreuzte sich mit der Vernehmlassung), widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht sowie auch angegeben habe, volljährig zu sein, weshalb sich eine Handknochenanalyse erübrige. Schliesslich verwies es auf den zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2011/7, wonach der Wegweisungsvollzug ausser nach Kabul auch in andere Grossstädte zumutbar sei.
E. 4.4 Am 2. April 2013 wurde - nachdem der Beschwerdeführer neben der Kopie auch das Original seiner Taskara eingereicht hatte - eine Ausweisprüfung bei der Dokumentenstelle der Flughafenpolizei B._______ durchgeführt: Demnach handle es sich bei der eingereichten Taskara um eine Fälschung (...).
E. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 legte die Vorinstanz das Ausweisprüfungsergebnis der Flughafenpolizei offen, sah sich in ihren Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, bestätigt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. April 2013 stellte der Beschwerdeführer fest, dass Taskaras generell nicht als fälschungssicher gelten würden, und hielt daran fest, dass eine Handknochenanalyse durchgeführt werden solle, welche seine Minderjährigkeit belegen würde.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat während der Befragungen zu seinem Alter unterschiedliche Angaben gemacht. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist.
E. 5.1.1 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung am Flughafen an, am 25. August 1997 geboren worden zu sein, was zum Zeitpunkt der Befragung ein Alter von 14 Jahren ergäbe. Danach aber erklärte er, von seinem 13. Lebensjahr bis zu seinem 17. Lebensjahr als (...) in Iran gearbeitet zu haben. Gleich darauf brachte er vor, vom 16. bis zum 17. Lebensjahr als (...) gearbeitet zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 8). Noch während der gleichen Befragung behauptete er sodann, im Jahre 2009 in Griechenland angegeben zu haben, minderjährig zu sein, damit es schneller gehe; damals sei er 15 Jahre alt gewesen (vgl. A9/17 S. 6). Die nachfolgende Feststellung, er sei somit zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt, beantwortete er mit "ja, trotzdem habe ich niemanden." Auf die folgende Frage nach dem genauen Geburtsjahr gab er zu Antwort, im Jahre 1997 sieben Jahre alt gewesen zu sein, aber nicht volljährig zu sein. Aufgrund dieser Aussagen und der Volljährigkeit legte der Vertreter für Minderjährige sein Mandat nieder und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Durchführung einer Handknochenanalyse. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wieder angab, er sei keine 18 Jahre, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
E. 5.1.3 Zudem haben, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, radiografische Untersuchungen des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 5.1.4 Die eingereichte Taskara wurde von der Flughafen-Spezialabteilung Grenze Fachdienst / Dokumentenstelle als Fälschung erkannt und ist daher nicht beweistauglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. August 2011 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009, wonach bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokuments nicht nur die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen seien, geht fehl, da im zitierten Urteil die Sach- und Rechtslage unterschiedlich war. In jenem Fall erachtete das BFM, dass es sich bei der eingereichten Taskara gar nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, und trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch gar nicht ein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die eingereichte Taskara wird angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
E. 5.1.5 Bei dieser Sachlage schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte und demnach von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden konnte.
E. 5.2 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er keine konkrete Verfolgung geltend machte, sondern lediglich angab, wegen der schlechten politischen und wirtschaftlichen Situation ausgereist zu sein und er in der Schweiz studieren wolle, was er in Afghanistan nicht könne. Vor diesem Hintergrund und nachdem auch in der Beschwerde keine konkreten Asylgründe vorgebracht worden sind, ist offensichtlich, dass keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegen, zumal wirtschaftliche Ausreisegründe sowie eine allgemein ungünstige politische Situation als asylrechtlich nicht von Belang zu bezeichnen sind.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge. Nachdem im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wie dies auch zutreffend vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. August 2011 bemerkt wurde, offengelassen wurde, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.), wurde in BVGE 2011/38 E. 4.3.3 bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation dort heute weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans und der Vollzug der Wegweisung dorthin unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein könne.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der Stadt Herat, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zumutbar erscheinen lassen.
E. 7.6.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seiner persönlichen und familiären Situation seien unglaubhaft ausgefallen, die Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Aufgrund der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei es nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Das BFM befasste sich zudem bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers und seiner Biografie bereits mit der persönlichen Situation und somit auch implizit mit dem Wegweisungsvollzug (vgl. angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2011 Ziffer 1). Diese Erwägungen werden vom Bundesverwaltungsgericht gestützt.
E. 7.6.2 Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer jung und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten - offenbar gesund ist. Gemäss Akten verneinte er ausdrücklich, irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Ferner verfügt er über eine fünfjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Als weiterer begünstigender Faktor, welcher für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat unter dem Zumutbarkeitsaspekt spricht, ist der Umstand, dass er dort ein soziales Beziehungsnetz hat, da dort mindestens seine (...) lebt. Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich der Befragung geltend, keine nahen Verwandten mehr in Afghanistan zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 12). Bei der Anhörung gab er aber immerhin an, dass in der Nachbarschaft (...) und ein (...) wohnen würden, mit denen er nicht "tief befreundet" gewesen sei (vgl. A17/14 F 108). Dem Schreiben vom 10. August 2011 kann sodann unmissverständlich entnommen werden, dass seine in Herat lebende (...) gewillt und auch in der Lage war, ihm ein, wenn auch gefälschtes, Identitätspapier zu beschaffen. Somit ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dass ihm seine (...) bei der Reintegration behilflich sein wird. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er Hilfe von den Nachbaren genossen habe, als er mit seinem kranken Vater und seinem (...) Bruder noch in Herat gewohnt habe. Somit kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er individuelle Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.1 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 27. Juli 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Taskara wird eingezogen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4203/2011 Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni/Juli 2010 und gelangte mit einem gefälschten (...) Pass am 5 Juli 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Juli 2011 wurde er summarisch befragt und am 19. Juli 2011 führte das BFM eine Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Schiite und stamme aus Herat. Er habe dort mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder gelebt und sei als (...) tätig gewesen. Wegen der schlechten Lage in Afghanistan sei er im Jahre 2009 über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er etwa während zehn Tagen in einem Flüchtlingslager inhaftiert und anschliessend nach Istanbul abgeschoben worden sei. Von dort aus hätten ihn die türkischen Behörden auf dem Luftweg nach Kabul gebracht. Daraufhin sei er wieder nach Herat gereist. Im Jahre 2010 sei sein Vater an (...) gestorben und er sei mit seinem (...) Bruder in den Iran gereist, wo er bei einem Bekannten seines Vaters während eines Jahres als (...) gearbeitet habe. Von dort aus seien sie über die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er seinen Bruder beim Schlepper gelassen und sei in die Schweiz geflogen. Er möchte in der Schweiz studieren, was in Afghanistan nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs keine eigenen Identitätspapiere zu den Akten und gab verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 - durch die Flughafenpolizei eröffnet am 23. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an. Der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens B._______ - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskara ein, wonach er minderjährig sei, und wies in seinem Schreiben bezüglich der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009 hin. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, welche dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zur Stellungnahme gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und festgehalten, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. I. Mit Replik vom 31. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen, wonach er - gemäss der eingereichten Taskara - minderjährig und der Vollzug der Wegweisung nach Herat unzumutbar sei, fest. J. Mit Schreiben vom 7. September 2011 wurde das Original der Taskara nachgereicht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2013 wurde das BFM aufgefordert, sich zur Replik vom 31. August 2011 sowie zu der eingereichten Taskara zu äussern. L. Am 2. April 2013 führte das BFM bei der Dokumentenstelle der Flughafenpolizei B._______ eine Ausweisprüfung durch. M. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013, welche dem Beschwerdeführer am 16. April 2013 zur Stellungnahme gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. In seiner Replik vom 29. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM vorab aus, dass trotz der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers bedeutende Zweifel an seiner Identität und Biographie bestünden. So habe er verschiede Geburtsdaten zu Protokoll gegeben. Anfänglich habe er angegeben, minderjährig zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) habe er gestanden, volljährig zu sein, was die MNA-Zentralstelle veranlasst habe, ihr Mandat niederzulegen. Während der Anhörung habe er seine Aussage widerrufen und erneut zu Protokoll gegeben, minderjährig zu sein. Weiter habe er über seine angeblich verstorbenen Eltern nur knappe Angaben gemacht. Er wisse weder, wie alt sie gewesen seien, noch wann sie geheiratet hätten oder wann sie genau gestorben seien. Über seine familiären und sozialen Beziehungen habe er nur dürftige Informationen zu Protokoll gegeben, obwohl er seit Geburt in Herat gelebt haben wolle. So sei es nicht plausibel, dass er über keinerlei familiäre Bezugspersonen verfüge. Es erstaune, dass er keine intensiveren Kontakte zu seinen Halbgeschwistern pflege. Er sage zwar, sein Halbbruder sei eine schwierige Person. Erklären, weshalb die Kontakte spärlich gewesen seien, könne er aber nicht. Auch gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu schildern, wie zwei angeblich minderjährige Jungen ohne weitere familiäre Unterstützung sich auf den Weg in den Iran und weiter nach Griechenland hätten begeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass er Afghanistan ziellos verlassen habe, seinen (...) Bruder in den Händen eines unbekannten Schleppers gelassen habe und lediglich zufällig in B._______ gelandet sei. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Bezüglich seiner Asylvorbringen legte die Vorinstanz schliesslich dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte generell schwierige Lage in Afghanistan sei nicht als asylrelevanter Nachteil zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei in mehrere Provinzen des Landes, namentlich Herat, grundsätzlich zumutbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Familienangehörigen und Verwandten, der Situation seiner Familie im Heimatstaat sowie den Umständen der Ausreise seien unglaubhaft ausgefallen. Da er somit seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, liessen sich allfällige individuelle Wegweisungshindernisse nicht prüfen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde zunächst - unter Nennung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 - vorgebracht, dass in weiten Teilen Afghanistans eine existenzbedrohende Situation herrsche. Das BFM gebe nicht an, auf welche Berichte es sich dabei stütze, wenn es Herat nach neuesten Berichten als relativ ruhig beschreibe und den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte. Eine Einschätzung der Situation in Herat, wie dies im erwähnen Urteil explizit erwähnt werde, sei unterblieben. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, unterlassen, eine Knochenanalyse vornehmen zu lassen. Somit sei sie ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer werde alles unternehmen, um möglichst bald ein Dokument nachzureichen, um seine Minderjährigkeit zu belegen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht habe (das Schreiben vom 10. August 2011 mit der Kopie der Taskara kreuzte sich mit der Vernehmlassung), widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht sowie auch angegeben habe, volljährig zu sein, weshalb sich eine Handknochenanalyse erübrige. Schliesslich verwies es auf den zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2011/7, wonach der Wegweisungsvollzug ausser nach Kabul auch in andere Grossstädte zumutbar sei. 4.4 Am 2. April 2013 wurde - nachdem der Beschwerdeführer neben der Kopie auch das Original seiner Taskara eingereicht hatte - eine Ausweisprüfung bei der Dokumentenstelle der Flughafenpolizei B._______ durchgeführt: Demnach handle es sich bei der eingereichten Taskara um eine Fälschung (...). 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 legte die Vorinstanz das Ausweisprüfungsergebnis der Flughafenpolizei offen, sah sich in ihren Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, bestätigt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. April 2013 stellte der Beschwerdeführer fest, dass Taskaras generell nicht als fälschungssicher gelten würden, und hielt daran fest, dass eine Handknochenanalyse durchgeführt werden solle, welche seine Minderjährigkeit belegen würde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat während der Befragungen zu seinem Alter unterschiedliche Angaben gemacht. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. 5.1.1 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 5.1.2 Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung am Flughafen an, am 25. August 1997 geboren worden zu sein, was zum Zeitpunkt der Befragung ein Alter von 14 Jahren ergäbe. Danach aber erklärte er, von seinem 13. Lebensjahr bis zu seinem 17. Lebensjahr als (...) in Iran gearbeitet zu haben. Gleich darauf brachte er vor, vom 16. bis zum 17. Lebensjahr als (...) gearbeitet zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 8). Noch während der gleichen Befragung behauptete er sodann, im Jahre 2009 in Griechenland angegeben zu haben, minderjährig zu sein, damit es schneller gehe; damals sei er 15 Jahre alt gewesen (vgl. A9/17 S. 6). Die nachfolgende Feststellung, er sei somit zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt, beantwortete er mit "ja, trotzdem habe ich niemanden." Auf die folgende Frage nach dem genauen Geburtsjahr gab er zu Antwort, im Jahre 1997 sieben Jahre alt gewesen zu sein, aber nicht volljährig zu sein. Aufgrund dieser Aussagen und der Volljährigkeit legte der Vertreter für Minderjährige sein Mandat nieder und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Durchführung einer Handknochenanalyse. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wieder angab, er sei keine 18 Jahre, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 5.1.3 Zudem haben, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, radiografische Untersuchungen des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, was vorliegend nicht der Fall ist. 5.1.4 Die eingereichte Taskara wurde von der Flughafen-Spezialabteilung Grenze Fachdienst / Dokumentenstelle als Fälschung erkannt und ist daher nicht beweistauglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. August 2011 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009, wonach bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokuments nicht nur die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen seien, geht fehl, da im zitierten Urteil die Sach- und Rechtslage unterschiedlich war. In jenem Fall erachtete das BFM, dass es sich bei der eingereichten Taskara gar nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, und trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch gar nicht ein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die eingereichte Taskara wird angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5.1.5 Bei dieser Sachlage schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte und demnach von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden konnte. 5.2 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er keine konkrete Verfolgung geltend machte, sondern lediglich angab, wegen der schlechten politischen und wirtschaftlichen Situation ausgereist zu sein und er in der Schweiz studieren wolle, was er in Afghanistan nicht könne. Vor diesem Hintergrund und nachdem auch in der Beschwerde keine konkreten Asylgründe vorgebracht worden sind, ist offensichtlich, dass keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegen, zumal wirtschaftliche Ausreisegründe sowie eine allgemein ungünstige politische Situation als asylrechtlich nicht von Belang zu bezeichnen sind. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge. Nachdem im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wie dies auch zutreffend vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. August 2011 bemerkt wurde, offengelassen wurde, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.), wurde in BVGE 2011/38 E. 4.3.3 bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation dort heute weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans und der Vollzug der Wegweisung dorthin unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein könne. 7.6 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der Stadt Herat, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zumutbar erscheinen lassen. 7.6.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seiner persönlichen und familiären Situation seien unglaubhaft ausgefallen, die Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Aufgrund der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei es nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Das BFM befasste sich zudem bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers und seiner Biografie bereits mit der persönlichen Situation und somit auch implizit mit dem Wegweisungsvollzug (vgl. angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2011 Ziffer 1). Diese Erwägungen werden vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. 7.6.2 Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer jung und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten - offenbar gesund ist. Gemäss Akten verneinte er ausdrücklich, irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Ferner verfügt er über eine fünfjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Als weiterer begünstigender Faktor, welcher für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat unter dem Zumutbarkeitsaspekt spricht, ist der Umstand, dass er dort ein soziales Beziehungsnetz hat, da dort mindestens seine (...) lebt. Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich der Befragung geltend, keine nahen Verwandten mehr in Afghanistan zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 12). Bei der Anhörung gab er aber immerhin an, dass in der Nachbarschaft (...) und ein (...) wohnen würden, mit denen er nicht "tief befreundet" gewesen sei (vgl. A17/14 F 108). Dem Schreiben vom 10. August 2011 kann sodann unmissverständlich entnommen werden, dass seine in Herat lebende (...) gewillt und auch in der Lage war, ihm ein, wenn auch gefälschtes, Identitätspapier zu beschaffen. Somit ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dass ihm seine (...) bei der Reintegration behilflich sein wird. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er Hilfe von den Nachbaren genossen habe, als er mit seinem kranken Vater und seinem (...) Bruder noch in Herat gewohnt habe. Somit kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er individuelle Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. 8.1 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 27. Juli 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Taskara wird eingezogen.
3. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: