Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6363/2013 Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4203/2011 vom 17. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. dass der Gesuchsteller am 6. Juli 2011 unter den Personalien A._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem geltend machte, er sei am (...) geboren beziehungsweise er sei bereits volljährig, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe seit Geburt bis zur Ausreise in [Stadt in Afganistan] gelebt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2011 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 17. September 2013 (E-4203/2011) abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Abweisungssentscheid im Wesentlichen festhielt, es sei dem Gesuchsteller nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und den Wegweisungsvollzug als durchführbar bezeichnete, womit es den Entscheid der Vorinstanz bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem das im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Identitätsdokument (Taskara) als Fälschung einzog, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 eine neue Ausreisefrist auf den 18. November 2013 ansetzte, II. dass der Gesuchsteller mit an das BFM adressierter und als "Zweites Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. November 2013 (Eingang beim BFM am 7. November 2013) geltend machte, er habe seine wahre Identität und seine tatsächlichen Asylgründe bisher im ordentlichen Verfahren verschwiegen und möchte diese nun offenlegen; entgegen seinen bisherigen Vorbringen sei er - obwohl er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze - nicht in Afghanistan, sondern in [Nachbarstaat B._______ von Afghanistan] geboren (Geburtsdatum: [...]) und aufgewachsen und trage in Wahrheit einen anderen Namen ([C._______]); nach B._______ könne er mangels Aufenthaltsrecht nicht zurückkehren, dass der Gesuchsteller als Beweismittel verschiedene amtliche Dokumente (unter anderem Geburtsschein, Schulzeugnisse, Ausweise seiner Angehörigen; vorwiegend in Kopie) aus B._______ einreichte und um Vorladung zu einer neuen Anhörung ersuchte, dass das BFM die Eingabe sowie die dazugehörigen N-Akten mit Begleitschreiben vom 12. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2013) und festhielt, die neu vorgebrachten Gründe und eingereichten Beweismittel seien allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 entstanden, weshalb nicht ein wiedererwägungsrechtlich relevanter neuer Sachverhalt dargelegt werde, sondern eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. September 2013 geltend gemacht werde und demnach Revisionsgründe angerufen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2013 per Fax an die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anordnete, bis das Gericht in einer ordentlichen Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des Wegweisungsvollzugs befinde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Zwischenverfügung vom 20. November 2013 der Auffassung des BFM anschloss und die Eingabe vom 4. November 2013 als Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom 17. September 2013 entgegennahm, dass in derselben Zwischenverfügung die im Revisionsgesuch formulierten Begehren als offensichtlich unbegründet und mithin als aussichtslos eingeschätzt wurden und als Folge davon die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 126 BGG aufgehoben wurde, dass der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.- aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, dass der Gesuchsteller mit Zahlung vom 29. November 2013 den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht an die Gerichtskasse überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und zudem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, dass das, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgrund gilt (Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - wie beim vorliegenden Revisionsgesuch - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass in casu die Begründung des Revisionsgesuches die Geltendmachung eines völlig neuen Sachverhalts, welcher die bisherigen Vorbringen ersetzen soll, beinhaltet, dass der Gesuchsteller hierzu in seinem Revisionsgesuch erklärte, auf eindringliches Anraten seiner Schlepper habe er im ordentlichen Asylverfahren wahrheitswidrigerweise angegeben, er sei in Afghanistan aufgewachsen; dies wünsche er im Rahmen dieses Gesuches zu berichtigen, dass der Gesuchsteller damit bekennt, seine wahre Identität und Geschichte den Behörden bis anhin bewusst vorenthalten zu haben, dass der Gesuchsteller die neuen Vorbringen demnach bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, dass zudem die dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel - soweit ersichtlich - allesamt vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am 17. September 2013 ausgestellt wurden, weshalb die entsprechenden Dokumente ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können beziehungsweise müssen, dass nämlich der Gesuchsteller gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG seine wahre Identität und die verschiedenen Beweisdokumente bereits im ordentlichen Verfahren hätte offenlegen und einreichen müssen resp. deren Existenz zumindest bekanntgeben müssen, und dass er auf diese Mitwirkungspflicht im ordentlichen Verfahren hinlänglich aufmerksam gemacht worden ist, dass seine Erklärung auf Revisionsebene, er sei von seinen Schleppern schlecht beraten worden, angesichts des ihm bekannten Interesses der Asylbehörden an seiner Identität und Herkunft sowie entsprechenden Beweisdokumenten nicht zu überzeugen vermag, zumal kein entschuldbares Verhalten ersichtlich ist, dass sodann in Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die neuen Vorbringen trotz verspäteter Geltendmachung auch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu prüfen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g und 7h), dass dem Gesuchsteller nach Prüfung seiner neuen Vorbringen weder im Heimatstaat Afghanistan noch im letzten Aufenthaltsstaat B._______ Gefahr vor Verfolgung droht, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe nämlich keinerlei Verfolgungsgründe geltend macht und demnach offensichtlich keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine entsprechende Gefährdung des Gesuchstellers hinweisen, dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unbegründet erweisen, dass es dem Gesuchsteller demnach nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, weshalb das entsprechende Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 29. November 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass die im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (gemäss der Auflistung im Revisionsgesuch vom 4. November 2013 soll es sich dabei um den Geburtsschein, um Schulzeugnisse, Gesundheits- und Impfkarten sowie um Ausweise der Angehörigen des Gesuchstellers handeln) dem BFM zur gutscheinenden Verwendung zu überweisen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: