opencaselaw.ch

E-45/2010

E-45/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-45/2010 {T 0/2} Urteil vom 12. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Judith Huber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009 N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, turkmenischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und angeblich aus Kirkuk stammend, am 24. August 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und am 27. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie in einer direkten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 10. September 2009 hiezu befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositionspunkten 3 bis 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, zumal in der Rechtsmitteleingabe bestätigt wird, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zum Sachverhalt gäben dessen Inhalt im Wesentlichen korrekt wieder, dass die Verfügung des BFM bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Feststellung in der Verfügung des BFM, es sei offenkundig, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, sondern lediglich auf die Geschehnisse "im Zusammenhang mit seinem Bruder" und die angebliche Bedrohung seines Bruders durch Extremisten verwiesen wird, dass entgegen den diesbezüglich sinngemässen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur turkmenischen Ethnie und zum sunnitischen Glauben und den damit allenfalls verbundenen Benachteiligungen zum heutigen Zeitpunkt keine kollektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen werden kann, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar vorbringt, die Einschätzung des BFM in seiner Verfügung, wonach an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus der irakischen Provinz Kirkuk Zweifel bestehen würden, sei falsch, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Identitätskarte gemäss Untersuchungen der Kriminaltechnischen Abteilung der Zürcher Kantonspolizei um eine Totalfälschung handelt, dass der Beschwerdeführer zudem einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten gereicht hat, die Kriminaltechnische Abteilung der Zürcher Kantonspolizei diesbezüglich zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale erkannte aber gleichzeitig einräumte, nicht beurteilen zu können, auf Grund welcher Angaben der vorliegende Nationalitätenausweis ausgestellt worden sei und zu wenig über die Ausstellungsmodalitäten orientiert zu sein, jedoch eine Blankofälschung respektive einen erschlichenen Ausweis nicht ausschloss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM zu den Prüfungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 5. November 2009, auf die in der Rechtsmitteleingabe verwiesen wird, vorbringt, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Originale, die er persönlich habe ausstellen lassen, wie alle anderen irakischen BürgerInnen auch, und er habe diese mit bestem Gewissen und in bester Absicht eingereicht, dass der Beschwerdeführer im Weiteren mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009 in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht anführt, bezüglich der Qualifikation eines Dokumentes als "fälschungssicher" respektive als "leicht fälschbar" seien nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen, dass auf die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Folgerungen, die von ihm eingereichten Identifikationspapiere könnten nicht nach schweizerischen Masstäben beurteilt werden, ansonsten davon ausgegangen werden könnte, die Mehrheit irakischer Identitätspapiere sei gefälscht, was eine absurde Feststellung sein würde, nicht weiter einzugehen ist, da sie im vorliegenden Kontext in dem Sinne nicht stichhaltig erscheinen, als sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sind, dass das BFM die Einschätzung, wonach der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig und zumutbar sei, nicht vom Ergebnis der Dokumentenprüfungen abhängig machte, dass das BFM aufgrund der Dokumentenprüfungen zwar Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus der irakischen Provinz Kirkuk erhob, jedoch einräumte, er stamme nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaymanyia, und erwog, die Voraussetzungen eines zulässigen und zumutbaren Vollzuges der Wegweisung dorthin seien dennoch gegeben, dass das Gericht diese Einschätzung stützt, die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die Verweise auf die miteingereichten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe daran nichts zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetze, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (a.a.O. E.7.5.8 S. 72), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Erbil, er selber habe dort in den Jahren 1999 bis 2005 gelebt, er verfüge über eine solide schulische Ausbildung, habe in den Jahren 2000 bis 2005 als Autoelektriker in Erbil gearbeitet, habe in Erbil Verwandte mütterlicherseits, und gemäss seinen eigenen Angaben seien seine Eltern vermutlich nach Erbil zurückgekehrt, dass der Beschwerdeführer Turkmenisch, Türkisch und Sorani perfekt und gleich gut spricht (Akten BFM A1/12 S. 5), dass vor dem gesamten Hintergrund für den Beschwerdeführer in Erbil ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht und er sich dank seiner Ausbildung und Berufserfahrung in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren und für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann sowie im Rahmen des verwandtschaftlichen Netzes für ihn Wohnraum und aufgrund der verwandtschaftlichen Wurzeln auch ein Bleiberecht gesichert ist, dass auch in Berücksichtigung der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Erbil schliessen lassen könnten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erschienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: