Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat in Begleitung seines Bruders (...) im Frühjahr 2009 und gemeinsam begaben sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen Aufenthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes Land am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte der Beschwerdeführer am selben Tag ein Asylgesuch. B. Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auftretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes Alter nicht glaubhaft sei. Die am 2. August 2011 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter von mehr als 19 Jahren. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 25. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, er müsse nichts vorlügen, er werde seine Tazkara (Identitätskarte) beibringen und so beweisen, dass er minderjährig sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit wahrscheinlich zu machen, weshalb er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. Am 13. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat (Provinz Herat), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und in Herat als angelernter Autospengler gearbeitet. In Herat habe er, abgesehen von den allgemeinen Unsicherheiten und dem Krieg, keine Probleme gehabt. Er habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder verlassen, weil ihm dieser gesagt habe, sie müssten sich zusammen in den Iran begeben. Sein Bruder habe ihm nach ihrer Ankunft in der Schweiz mitgeteilt, dass er ohne die Erlaubnis seiner Familie mit einem Mädchen nach B._______ gegangen sei. Zudem habe sein Bruder angeblich den christlichen Glauben angenommen. Er könne sich vorstellen, aufgrund der Probleme seines Bruders ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, da die Brüder des Mädchen ihn eventuell mit seinem Bruder gesehen haben könnten. Weil das Leben im Iran schwierig gewesen sei, sei er auch mit in die Schweiz gekommen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkara) zu den Akten). D. Mit Verfügung 29. Januar 2014 - eröffnet am 5. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Altersangabe in Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Kurzbefragung habe er erklärt, er habe keinen Schulabschluss erwerben können, weil die Schule wegen der unsicheren Lage habe geschlossen werden müssen. Die Schulbehörden hätten die Schliessung auf Probleme mit den Taliban zurückgeführt. Dies habe sich vor zwei bis drei Jahren zugetragen (vgl. BFM-Akten A10/11 S. 5). In der Nachbefragung vom 25. August 2011 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er habe die vierte Klasse nicht abschliessen können, weil er keinen Lehrer mehr gehabt habe, die vierte Klasse habe er nur ungefähr drei Monate besuchen können. Als er die Schule verlassen habe, sei er etwa elf Jahre alt gewesen (vgl. A12/3 S. 2). Sein Aussehen lasse darauf schliessen, dass er älter sei, als er geltend mache. Zudem weise die radiologische Untersuchung seiner Handknochen auf ein Alter von mehr als 19 Jahren hin. Obwohl die Knochenaltersanalyse kein Beweis im strengen Sinne sei, stütze sie die Zweifel an seinem angegeben Alter. Gemäss der eingereichten Tazkara habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Alter von 14 Jahren aufgewiesen. Afghanische Dokumente seien jedoch aufgrund der Unzuverlässigkeit der angegebenen Daten nicht geeignet, gemachte Angaben zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1718/2012 vom 2. Oktober 2012). Aufgrund dieser Überlegungen komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1993 geändert werde. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtlichen Gehörs vom 25. August 2011 mitgeteilt worden (vgl. A12/3 S.3). D.b Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Afghanistan herrsche Krieg, es sei unsicher und unschuldige Menschen würden umgebracht werden (vgl. A21/16 S. 11 F. 117). Dies würde keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. D.c Die begründete Furcht des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Asylgründe seines Bruders (vgl. A21/16 S. 9 F. 97 ff.). Da die Vorbringen seines Bruders den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, seien auch seine Vorbringen nicht asylrelevant. Er persönlich habe keine Probleme geltend gemacht. D.d Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, schlussendlich habe er den Iran verlassen, weil das Leben sehr schwierig gewesen sei. Sie hätten dort nicht normal leben können. Die Polizei habe alle Afghanen, die sie erwischt hätten, geschlagen und immer gesagt: "Raus aus Iran! Geht nach Hause!" (vgl. A21/16 S. 9 F. 97). Er habe somit explizit die schwierigen Lebensumstände afghanischer Staatsbürger im Iran und keine asylbeachtliche Verfolgung zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemacht. Obwohl das BFM die schwierigen Lebensbedingungen der Afghanen im Iran keinesfalls verkenne, lägen somit keine Gründe vor, die geeignet seien, Asylrelevanz zu entfalten. E. Mit Eingabe vom 7. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Anhörung beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behandelt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 3.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung an, er sei im Jahr 1995 (1374) geboren worden. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er damals minderjährig gewesen und es hätte für ihn eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet wurde.
E. 3.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens neunzehn Jahre alt sein müsse. Gemäss der eingereichten Tazkara sei er im Jahr 2009 vierzehn Jahre alt gewesen. Afghanische Dokumente seien jedoch aufgrund der Unzuverlässigkeit der darauf angegebenen Daten nicht geeignet, gemachte Angaben zu bestätigen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass seine Aussagen bezüglich seines Reiseweges vage und inkohärent ausgefallen seien; zudem entsprächen sein Aussehen und sein Verhalten einer Person, die volljährig sei.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, er habe sich bezüglich seiner Altersangaben nicht widersprochen beziehungsweise die Differenz seiner Altersangaben habe lediglich ein Jahr betragen, weshalb nicht von einer relevanten Abweichung gesprochen werden könne. Im Übrigen sei die Knochenaltersanalyse keine exakte Methode der Altersermittlung und das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013). In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Tazkara um ein leicht zu fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handle, der Schluss gezogen werde könne, es handle sich von vornherein um ein ungeeignetes Identitätspapier zum Identitätsnachweis. Damit die Tazkara zum Identitätsnachweis ungeeignet sei, brauche es weitere Ungereimtheiten.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer vermag aus dem zitierten Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar weist er zurecht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, aufgrund der Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich sind und auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter meist nur grob abgeschätzt werden kann (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Doch verkennt er, dass gerade deshalb der Würdigung der eigenen Angaben einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. D-4981/2013 E. 4.7 S. 9, m.w.H.).
E. 3.8 Wie vorstehend unter Bst. D.a ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Altersangaben in Ungereimtheiten verstrickt und weder seine auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke noch seine Hypothese, wonach er, falls er am 19. März 1996 (dem letzten Tag des Jahres 1374) geboren worden sein sollte, erst am 1. März 2014 volljährig gewesen wäre, und er somit auch bei der Anhörung vom 13. November 2013 minderjährig gewesen wäre, konnten diese plausibel erklären. Auch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
E. 3.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2014 vom 30. April 2014 wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch die vom Beschwerdeführer davon abgeleitete Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochten Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.).
E. 7.6 Seinen Angaben zufolge lebte der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer seit seinem sechsten Altersjahr bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Mutter und seine jüngste Schwester noch immer in Herat, wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf mit der Gewährung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, in seiner Heimat über ein soziales Netz zu verfügen (vgl. A21/16 S. 5 F. 53: "Ja, wenn man dort lebt, hat man natürlich Freunde."). Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Autospengler (vgl. A10/11 S. 3). Seine Flexibilität, im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht integrieren und ein Auskommen finden kann, ohne auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen zu sein, welche dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis zufolge an Retinitis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit, leidet. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1189/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat in Begleitung seines Bruders (...) im Frühjahr 2009 und gemeinsam begaben sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen Aufenthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes Land am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte der Beschwerdeführer am selben Tag ein Asylgesuch. B. Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auftretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes Alter nicht glaubhaft sei. Die am 2. August 2011 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter von mehr als 19 Jahren. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 25. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, er müsse nichts vorlügen, er werde seine Tazkara (Identitätskarte) beibringen und so beweisen, dass er minderjährig sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit wahrscheinlich zu machen, weshalb er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. Am 13. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat (Provinz Herat), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und in Herat als angelernter Autospengler gearbeitet. In Herat habe er, abgesehen von den allgemeinen Unsicherheiten und dem Krieg, keine Probleme gehabt. Er habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder verlassen, weil ihm dieser gesagt habe, sie müssten sich zusammen in den Iran begeben. Sein Bruder habe ihm nach ihrer Ankunft in der Schweiz mitgeteilt, dass er ohne die Erlaubnis seiner Familie mit einem Mädchen nach B._______ gegangen sei. Zudem habe sein Bruder angeblich den christlichen Glauben angenommen. Er könne sich vorstellen, aufgrund der Probleme seines Bruders ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, da die Brüder des Mädchen ihn eventuell mit seinem Bruder gesehen haben könnten. Weil das Leben im Iran schwierig gewesen sei, sei er auch mit in die Schweiz gekommen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkara) zu den Akten). D. Mit Verfügung 29. Januar 2014 - eröffnet am 5. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Altersangabe in Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Kurzbefragung habe er erklärt, er habe keinen Schulabschluss erwerben können, weil die Schule wegen der unsicheren Lage habe geschlossen werden müssen. Die Schulbehörden hätten die Schliessung auf Probleme mit den Taliban zurückgeführt. Dies habe sich vor zwei bis drei Jahren zugetragen (vgl. BFM-Akten A10/11 S. 5). In der Nachbefragung vom 25. August 2011 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er habe die vierte Klasse nicht abschliessen können, weil er keinen Lehrer mehr gehabt habe, die vierte Klasse habe er nur ungefähr drei Monate besuchen können. Als er die Schule verlassen habe, sei er etwa elf Jahre alt gewesen (vgl. A12/3 S. 2). Sein Aussehen lasse darauf schliessen, dass er älter sei, als er geltend mache. Zudem weise die radiologische Untersuchung seiner Handknochen auf ein Alter von mehr als 19 Jahren hin. Obwohl die Knochenaltersanalyse kein Beweis im strengen Sinne sei, stütze sie die Zweifel an seinem angegeben Alter. Gemäss der eingereichten Tazkara habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Alter von 14 Jahren aufgewiesen. Afghanische Dokumente seien jedoch aufgrund der Unzuverlässigkeit der angegebenen Daten nicht geeignet, gemachte Angaben zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1718/2012 vom 2. Oktober 2012). Aufgrund dieser Überlegungen komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1993 geändert werde. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtlichen Gehörs vom 25. August 2011 mitgeteilt worden (vgl. A12/3 S.3). D.b Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Afghanistan herrsche Krieg, es sei unsicher und unschuldige Menschen würden umgebracht werden (vgl. A21/16 S. 11 F. 117). Dies würde keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. D.c Die begründete Furcht des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Asylgründe seines Bruders (vgl. A21/16 S. 9 F. 97 ff.). Da die Vorbringen seines Bruders den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, seien auch seine Vorbringen nicht asylrelevant. Er persönlich habe keine Probleme geltend gemacht. D.d Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, schlussendlich habe er den Iran verlassen, weil das Leben sehr schwierig gewesen sei. Sie hätten dort nicht normal leben können. Die Polizei habe alle Afghanen, die sie erwischt hätten, geschlagen und immer gesagt: "Raus aus Iran! Geht nach Hause!" (vgl. A21/16 S. 9 F. 97). Er habe somit explizit die schwierigen Lebensumstände afghanischer Staatsbürger im Iran und keine asylbeachtliche Verfolgung zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemacht. Obwohl das BFM die schwierigen Lebensbedingungen der Afghanen im Iran keinesfalls verkenne, lägen somit keine Gründe vor, die geeignet seien, Asylrelevanz zu entfalten. E. Mit Eingabe vom 7. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Anhörung beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behandelt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 3.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 3.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung an, er sei im Jahr 1995 (1374) geboren worden. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er damals minderjährig gewesen und es hätte für ihn eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. 3.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens neunzehn Jahre alt sein müsse. Gemäss der eingereichten Tazkara sei er im Jahr 2009 vierzehn Jahre alt gewesen. Afghanische Dokumente seien jedoch aufgrund der Unzuverlässigkeit der darauf angegebenen Daten nicht geeignet, gemachte Angaben zu bestätigen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass seine Aussagen bezüglich seines Reiseweges vage und inkohärent ausgefallen seien; zudem entsprächen sein Aussehen und sein Verhalten einer Person, die volljährig sei. 3.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, er habe sich bezüglich seiner Altersangaben nicht widersprochen beziehungsweise die Differenz seiner Altersangaben habe lediglich ein Jahr betragen, weshalb nicht von einer relevanten Abweichung gesprochen werden könne. Im Übrigen sei die Knochenaltersanalyse keine exakte Methode der Altersermittlung und das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013). In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Tazkara um ein leicht zu fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handle, der Schluss gezogen werde könne, es handle sich von vornherein um ein ungeeignetes Identitätspapier zum Identitätsnachweis. Damit die Tazkara zum Identitätsnachweis ungeeignet sei, brauche es weitere Ungereimtheiten. 3.7 Der Beschwerdeführer vermag aus dem zitierten Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar weist er zurecht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, aufgrund der Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich sind und auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter meist nur grob abgeschätzt werden kann (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Doch verkennt er, dass gerade deshalb der Würdigung der eigenen Angaben einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. D-4981/2013 E. 4.7 S. 9, m.w.H.). 3.8 Wie vorstehend unter Bst. D.a ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Altersangaben in Ungereimtheiten verstrickt und weder seine auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke noch seine Hypothese, wonach er, falls er am 19. März 1996 (dem letzten Tag des Jahres 1374) geboren worden sein sollte, erst am 1. März 2014 volljährig gewesen wäre, und er somit auch bei der Anhörung vom 13. November 2013 minderjährig gewesen wäre, konnten diese plausibel erklären. Auch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen. 3.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2014 vom 30. April 2014 wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch die vom Beschwerdeführer davon abgeleitete Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochten Verfügung verwiesen werden. 5.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.). 7.6 Seinen Angaben zufolge lebte der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer seit seinem sechsten Altersjahr bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Mutter und seine jüngste Schwester noch immer in Herat, wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf mit der Gewährung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, in seiner Heimat über ein soziales Netz zu verfügen (vgl. A21/16 S. 5 F. 53: "Ja, wenn man dort lebt, hat man natürlich Freunde."). Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Autospengler (vgl. A10/11 S. 3). Seine Flexibilität, im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht integrieren und ein Auskommen finden kann, ohne auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen zu sein, welche dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis zufolge an Retinitis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit, leidet. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: