Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3693/2017 Urteil vom 17. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2011 zusammen mit seinem Bruder B._______ (N______) in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dabei unter anderem angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, dass er in Herat, abgesehen von der allgemeinen schwierigen Situation, keine Probleme gehabt und Afghanistan zusammen mit seinem älteren Bruder B.______ auf dessen Geheiss verlassen habe, dass ihm dieser nach Ankunft in der Schweiz mitgeteilt habe, dass er ohne die Erlaubnis der Familie mit einem Mädchen nach C._______ gegangen sei und er den christlichen Glauben angenommen habe, dass das damals zuständige BFM, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehend, davon absah, diesem eine Vertrauensperson beizuordnen, und mit Entscheid vom 29. Januar 2014 dessen Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, dass es mit Entscheid vom 29. Januar 2014 auch das Asylgesuch des Bruders B._______(N______) wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. April 2014 (D-_______, N_______ und D-_______, N_______) die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden abwies, wodurch die Verfügungen des BFM vom 29. Januar 2014 in Rechtskraft erwuchsen, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 ein Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt einreichen liess mit der wesentlichen Begründung, er verfüge in der Zwischenzeit im Heimatstaat über kein Beziehungsnetz mehr (Mutter sei verstorben und seine Schwester sei in den Iran gezogen), dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 diese Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- mit Zahlungsfrist bis zum 23. Dezember 2014 erhob, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 nach E.______ zurückgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2015 wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2014 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2016 in die Schweiz einreiste und am 12. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichte, dass er im Rahmen der Anhörung nach Art. 12 VwVG vom 27. Februar 2017 zur Begründung seines erneuten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr sei er beim Besuch des Grabes seiner Mutter von einer Gruppe von Männern auf seinen Bruder B.______ sowie dessen verbotener Beziehung zu der jungen Frau angesprochen und dabei geschlagen worden, dass man ihn zu entführen versucht habe und seine Anzeige bei der Polizei nur gegen Bezahlung entgegengenommen worden sei, dass er in der Folge zurückgezogen in einer Pension gelebt und von der Absicht der Familie der jungen Frau erfahren habe, ihn umzubringen, dass im Weiteren bewaffnete Männer - vermutungsweise Angehörige der Taliban - ihn in der Pension aufgesucht und ihn dazu aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, weshalb er die Pension einige Tage später verlassen habe und zu seiner Schwester in den Iran gereist sei, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz eine Frau kennengelernt habe, sich indessen die Heiratspläne zerschlagen hätten, dass das SEM mit - am 31. Mai 2017 eröffnetem - Entscheid vom 30. Mai 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass er im Weiteren um Beizug der Akten des Bruders B._______ des Beschwerdeführers (N________) und um Einsicht in diese, verbunden mit der Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde um Beizug der Akten des Bruders B._______ des Beschwerdeführers (N_______) und um Einsicht in diese, verbunden mit der Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, ersuchte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-_______ im Verfahren des Bruders B.______ des Beschwerdeführers hinweise, dass aufgrund des Umstands, dass das Urteil D-_______ nur in anonymisierter Form über die Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts zugänglich sei, nicht sicher sei, ob es sich hierbei um das Urteil im Verfahren des Bruders B.______ des Beschwerdeführers handle, dass es hierzu festzuhalten gilt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass das Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen heimlichen Beziehung - worauf sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs stützen - in dessen Asylverfahren sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden seien und dabei das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-______ vom 30. April 2014 erwähnte, dass somit auch anhand der anonymisierten Form des Urteils D-_______ eindeutig festzustellen ist, dass es sich bei diesem um das Beschwerdeverfahren des Bruders B._______ des Beschwerdeführers handelt, dass der Rechtsvertreter somit bereits hinlänglich Einsicht in das vom SEM im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil D-_______ nehmen konnte, weshalb das diesbezügliche Gesuch um Akteneinsicht - welches ohnehin das Einverständnis von B._______ vorausgesetzt hätte - und einer damit verbundenen Frist zur Stellungnahme mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass die Akten des Bruders B._______ des Beschwerdeführers (N_____) beigezogen wurden, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die im Urteil D-________ E. 5.1 angebrachten Zweifel nicht die Frage beträfen, ob B.______ eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, sondern ob er konvertiert sei, im genannten Urteil auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, wobei diese im Sachverhalt unter D.c wiedergegeben werden und auch die geltend gemachte heimliche Beziehung von B.________ zu einer Frau umfassen, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass sich die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der heimlichen Beziehung seines Bruders A.S. zu einer Frau bei seiner Rückkehr behelligt worden zu sein, auf einen Sachverhalt stützen, der im Rahmen des ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachtet wurde, Zweifel an den diesbezüglichen aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, dass diese durch das jetzige Aussageverhalten des Beschwerdeführers bestätigt werden, sind dessen Angaben doch teils unbestimmt und realitätsfern, teils widersprüchlich ausgefallen, dass in diesem Zusammenhang mit nachfolgenden Einschränkungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde im Ergebnis nicht entkräftet werden können, dass zwar der Schluss der Vorinstanz, wonach es einen Widerspruch darstelle, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, gewalttätige Auseinandersetzungen würde es in Afghanistan jeden Tag geben und ihm gleichzeitig sofort andere Personen zur Hilfe gekommen seien, nicht zwingend erscheint, dass indessen wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Abwesenheit in einer so grossen Stadt wie B.______ kurz nach seiner Rückkehr zufällig den Angehörigen beziehungsweise Bekannten der jungen Frau begegnet und dabei sofort wiedererkannt worden sein soll, dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe in seinem schriftlichen Asylgesuch, nicht zu wissen, ob es Verwandte oder nur Bekannte der Frau gewesen seien, die ihn behelligt hätten, anlässlich der Befragung ausgesagt habe, einer sei ihr Bruder gewesen, auch vom Rechtsvertreter nicht in Abrede gestellt wird, dass dieser jedoch mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, wonach das widersprüchliche Aussageverhalten von einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Mandanten aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten herrühre, den genannten Widerspruch nicht überzeugend erklären kann, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprach, indem er abweichend von seiner Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach er aufgrund des Eingreifens Dritter die Flucht habe ergreifen können und weggerannt sei, anlässlich der Anhörung geltend machte, aufgrund des Eingreifens der Leute seien die Verfolger geflüchtet, dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es zutreffend sei, dass sich die Verfolger zurückgezogen hätten und der Beschwerdeführer hinter die Passanten geflüchtet sei, den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen vermag, dass auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerde- führer habe, wie von der Vorinstanz festgestellt, nur die blossen Handlungsabläufe aufgezählt, weil er nicht nach Beweggründen und Emotionen gefragt worden sei, nicht geeignet ist, die fehlende Substantiierung zu erklären, dass auch die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban als nicht glaubhaft zu erachten ist und auch in dieser Hinsicht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die blossen Behauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei, dass es indessen den Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul unter begünstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, gesicherte Wohnsituation) als zumutbar erachtete (vgl. BVGE a.a. O., E.9.9 ff.), dass sich das Gericht im Urteil BVGE 2011/38 auch zur Lage in Herat äusserte und feststellte, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans und unter der Voraussetzung begünstigender Umstände der Vollzug nach Herat daher zumutbar sei (vgl. BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.), dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1189/2014 vom 30. April 2014 solche begünstigenden Umstände bejahte (Mutter und Schwester in Herat), dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Oktober 2014 geltend machte, in der Zwischenzeit sei seine Mutter verstorben und deswegen sei seine Schwester zur älteren Schwester in den Iran gezogen, dass das SEM mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 eine veränderte erhebliche Sachlage verneinte und dabei im Wesentlichen darauf hinwies, dass, sollte der Tod der Mutter und der Wegzug der Schwester den Tatsachen entsprechen, nach wie vor von einem sozialen Netz in Herat auszugehen sei, dass sein Bruder B._______ (N________), welcher ebenfalls nach Afghanistan weggewiesen werde, und der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen könnten, dass diese Einschätzung auf Beschwerdeebene vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 11. Januar 2017 geltend machte, bei seiner Rückkehr nach Herat kein soziales Netz mehr vorgefunden zu haben, wobei er nicht wisse, wo sein Bruder B._______ lebe, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung diese Darstellung der Lebensverhältnisse in Herat als nicht glaubhaft erachtete und in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht und Substantiierungslast des Beschwerdeführers hinwies, dass diese Einschätzung durch die unbewiesenen Behauptungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D._________vom 29. Mai 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wurde doch in diesem davon ausgegangen, dass der betreffende Rückkehrer in den Grossstädten Herat, Kabul oder Mazar-e-sharif über keine Verwandten mehr verfüge, was vorliegend in Frage gestellt wird, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: