Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder (...) seinen Heimatstaat im Frühjahr 2009 und zusammen begaben sie sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen Aufenthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes Land am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. Am 25. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat (Provinz Herat), wo er als Journalist bei einer Jugendzeitschrift gearbeitet habe. Am 23. Dezember 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 habe er gemeinsam mit seiner Familie in Herat gelebt. Im Sommer 2007 sei er zusammen mit seiner Freundin nach B._______ gegangen, weil sie dort ein Leben unabhängig von ihren Familien hätten führen wollen. Da er und seine Freundin hätten heiraten wollen, habe er ihr seine religiösen Ansichten offenbaren müssen und ihr erklärt, dass er nicht mehr hinter dem Islam stehe und zum Christentum konvertiert habe. Im Anschluss an dieses Geständnis habe sich seine Freundin von ihm getrennt und er sei zu seiner Familie nach Herat zurückgekehrt. In Herat sei er von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin aufgesucht und zur Rede gestellt worden. Einige Tage später sei er von drei unbekannten Personen angegriffen worden, woraufhin er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Nach diesem Überfall habe er weiterhin bei seiner Familie in Herat gewohnt, bis er zusammen mit seinem Bruder, welcher mittlerweile ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, in den Iran ausgereist sei. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: [...]. D. D.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 - eröffnet am 4. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils realitätsfremde und teils zu wenig begründete Vorbringen zu Protokoll gegeben. D.c So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, er habe sich im Jahr 2007 insgesamt einen Monat in B._______ aufgehalten, danach sei er wieder nach Herat zurückgekehrt (vgl. BFM-Akten A6/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei im Frühling 2005 nach B._______ gegangen (vgl. A12/31 S. 11 F. 124). Im Zusammenhang mit seiner Rückkehr mache er zuerst geltend, er habe nach ungefähr zwei Monaten, im Herbst 2005, seine Familie telefonisch über seine Rückkehr unterrichtet (A12/31 S. 12 F. 137 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung datiere er seine Rückkehr nach Herat auf Anfang Sommer 2005 (vgl. A12/31 S. 15 F. 181 ff.). Des Weiteren habe er erklärt, eine "Mehrheit" habe gewusst, dass er und seine Freundin sich lieben würden, die beiden Familien seien aber damit nicht einverstanden gewesen (vgl. A12/31 S. 11 F. 121), um an einer anderen Stelle der Anhörung zu Protokoll zu geben, seine Familie habe nichts von seiner Freundin gewusst (vgl. A12/31 S. 14 F. 162). Ferner habe er geltend gemacht, seine Familie sei über seine Heiratspläne nicht orientiert gewesen (vgl. A12/31 S. 16 F. 189), um darauffolgend zu Protokoll zu geben, seine Familie sei von Anfang an nicht für diese Heirat gewesen (vgl. A12/31 S. 16 F. 191). Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung solle ihn der Bruder seiner Freundin zur Rede gestellt haben (vgl. A6/11 S. 6), währendem er seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge zwei oder drei Tage nach dem Treffen mit den Brüdern seiner Freundin angegriffen worden sein wolle (vgl. A12/31 S. 17 F. 205). Anlässlich der Kurzbefragung habe er ferner geltend gemacht, er sei im April beziehungsweise im Mai 2009 in den Iran gereist. Er habe eigentlich schon vorher ausreisen wollen, habe aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt (A6/11 S. 6). Seinen Ausführungen bei der Anhörung zufolge, wolle er im Jahr 2006 in den Iran ausgereist und nach seiner Rückkehr aus B._______ ungefähr neun Monate in Herat geblieben sein (vgl. A12/31 S. 24 F. 290). Dies widerspreche unter anderem der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen zwei bis zweieinhalb Jahre im Iran gelebt haben wolle, sein Asylgesuch in der Schweiz jedoch bereits im Juli 2011 gestellt habe (vgl. A12/31 S. 28 F. 332). Falls er Herat tatsächlich im Jahr 2006 verlassen hätte, wäre er spätestens im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Christentum konvertiert, als realitätsfremd zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung seine Familie als fanatisch religiös geschildert (vgl. A12/31 S. 21 F. 251). Demnach erscheine es realitätsfremd, dass er zu Hause bei seiner Familie Filme über die christliche Auslegung der Geschichte Jesus angesehen habe (vgl. A12/31 S. 21 F. 253) und seine Familie dies nicht einmal bemerkt haben solle (vgl. A12/31 S. 23 F. 281). Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nicht hinterfragt habe, weshalb er solche Filme schaue, weil intern viel Vertrauen bei den Familienangehörigen vorhanden gewesen sei (vgl. A12/31 S. 24 F. 282), erscheine nicht glaubhaft. Auch seien seine Schilderungen teilweise unsubstantiiert ausgefallen. So sei er weder in der Lage gewesen, die wichtigsten Feste zu benennen noch habe er ein relevantes Gebet des Christentums erwähnen oder vortragen können und habe nur oberflächlich und vage schildern können, wie er seinen christlichen Glauben konkret ausüben würde. Seine Schilderungen zu seiner Glaubensausübung seien nicht detailliert oder substantiiert gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei (vgl. A12/31 S. 262 ff.). E. Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten).
E. 4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. D. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, sich widersprochen zu haben, und die aufgezeigten Unstimmigkeiten unter anderem auf seine Unfähigkeiten, mit Daten umgehen zu können, auf Missverständnisse sowie auf unwesentlichen Abweichungen seiner ausführlicheren Darstellung bei der Anhörung zurückführt. Diese Bestreitungsversuche sind jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Unerklärlich ist vor allem, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge von den drei Angreifern mit einem Stein am linken Ohr verletzt worden sein will (vgl. A6/11 S. 6), währendem ihm seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge die Angreifer am rechten Ohr mit einem Gegenstand einen Verletzung zugefügt hätten, die man hätte nähen müssen (vgl. A12/31 S. 18 F. 212 und S. 26 F. 313). Im Übrigen hat auch die Hilfswerkvertretung ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und korrekte Angaben zu Daten, Jahreszahlen und Zeitspannen zu machen (vgl. A12/31 S. 31). Seinen Aussagen zufolge will der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren zum Christentum konvertiert haben, dennoch sind seine Kenntnisse im Zusammenhang mit der christlichen Glaubenslehre von eklatantem Nichtwissen gekennzeichnet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Bst. D.c in fine verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über das Osterfest einige rudimentäre Angaben hätte machen können, wenn er sich - wie behauptet, tatsächlich seit Jahren zum Christentum zugewandt hätte oder sich wirklich ernsthaft für das Christentum interessieren würde. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl abgewiesen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er habe sich in der Schweiz am 22. Juni 2013 taufen lassen und besuche regelmässig die Gottesdienste der Persischen Christlichen Gemeinde in C._______. Seinen Angaben zufolge, sind an den erwähnten Gottesdiensten jeweils ungefähr 40 aus dem Iran und Afghanistan stammende Gläubige anwesend. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er deshalb von den afghanischen Behörden als auch von den Taliban als Abtrünniger angesehen, dabei mache ihn sein langer Auslandsaufenthalt noch verdächtiger.
E. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten müssen.
E. 6.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 7.4 m.w.H.).
E. 6.2 Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
E. 6.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass die vorgebrachte Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage auf Beschwerdeebene nichts, wonach die von ihm in der Schweiz besuchten Gottesdienste auch von anderen Afghanen und Iranern besucht werden würden, die seine Konversion in Afghanistan preisgeben könnten, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt ist und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein Konvertit gegenüber einem anderen Konvertiten derart verhalten sollte.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.).
E. 8.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in Herat nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz. Sein Vater sei am 23. November 2011 verstorben, sein jüngster Bruder habe sich in den Iran begeben und seine Mutter lebe in Herat in bescheidenen Verhältnissen. Sie werde von Verwandten finanziell unterstützt und leide an Retinitis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit. Dies gehe auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor. Sie könne somit nicht für ihn aufkommen. Er wiederum habe nur eine sehr knappe Ausbildung als Journalist absolviert und nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet, weshalb sich eine entsprechenden Stellensuche in Herat schwierig ausgestalten würde.
E. 8.7 Seinen Angaben zufolge lebte der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Nach seinen Angaben lebt seine Mutter mit seiner jüngsten Schwester in einem eigenen Haus (vgl. A6/11 S. 4; A12/31 S. 5 F. 41). Seine älteste Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann, der als Fahrer tätig sei, ebenfalls in Herat in einem eigenen Haus. Ferne lebe sein Onkel, ein verheirateter Cousin seiner Mutter, in Herat. Dieser besitze eine Bäckerei und bewohne auch ein Eigenheim (vgl. A12/31 S. 53 ff.). Somit besteht in Herat ein soziales Netz des Beschwerdeführers, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und danach eine Ausbildung zum Journalisten absolviert hat. Während seines Aufenthalts im Iran hat er in einer Schneiderei und in einem Karosseriegeschäft gearbeitet (vgl. A12/31 S. 26 F. 307). Seine Flexibilität, auch im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Seinen Angaben zufolge will er ausserdem, solange er in Herat als Journalist gearbeitet habe, nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten, sondern auch noch seine Familie finanziell unterstützen haben (vgl. A12/31 S. 9 F. 103), weshalb zu schliessen ist, er könne sich, entgegen den anderslautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene, in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren und ein Auskommen finden, ohne auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen zu sein. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) .
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600 - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1169/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder (...) seinen Heimatstaat im Frühjahr 2009 und zusammen begaben sie sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen Aufenthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes Land am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. Am 25. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat (Provinz Herat), wo er als Journalist bei einer Jugendzeitschrift gearbeitet habe. Am 23. Dezember 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 habe er gemeinsam mit seiner Familie in Herat gelebt. Im Sommer 2007 sei er zusammen mit seiner Freundin nach B._______ gegangen, weil sie dort ein Leben unabhängig von ihren Familien hätten führen wollen. Da er und seine Freundin hätten heiraten wollen, habe er ihr seine religiösen Ansichten offenbaren müssen und ihr erklärt, dass er nicht mehr hinter dem Islam stehe und zum Christentum konvertiert habe. Im Anschluss an dieses Geständnis habe sich seine Freundin von ihm getrennt und er sei zu seiner Familie nach Herat zurückgekehrt. In Herat sei er von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin aufgesucht und zur Rede gestellt worden. Einige Tage später sei er von drei unbekannten Personen angegriffen worden, woraufhin er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Nach diesem Überfall habe er weiterhin bei seiner Familie in Herat gewohnt, bis er zusammen mit seinem Bruder, welcher mittlerweile ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, in den Iran ausgereist sei. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: [...]. D. D.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 - eröffnet am 4. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils realitätsfremde und teils zu wenig begründete Vorbringen zu Protokoll gegeben. D.c So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, er habe sich im Jahr 2007 insgesamt einen Monat in B._______ aufgehalten, danach sei er wieder nach Herat zurückgekehrt (vgl. BFM-Akten A6/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei im Frühling 2005 nach B._______ gegangen (vgl. A12/31 S. 11 F. 124). Im Zusammenhang mit seiner Rückkehr mache er zuerst geltend, er habe nach ungefähr zwei Monaten, im Herbst 2005, seine Familie telefonisch über seine Rückkehr unterrichtet (A12/31 S. 12 F. 137 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung datiere er seine Rückkehr nach Herat auf Anfang Sommer 2005 (vgl. A12/31 S. 15 F. 181 ff.). Des Weiteren habe er erklärt, eine "Mehrheit" habe gewusst, dass er und seine Freundin sich lieben würden, die beiden Familien seien aber damit nicht einverstanden gewesen (vgl. A12/31 S. 11 F. 121), um an einer anderen Stelle der Anhörung zu Protokoll zu geben, seine Familie habe nichts von seiner Freundin gewusst (vgl. A12/31 S. 14 F. 162). Ferner habe er geltend gemacht, seine Familie sei über seine Heiratspläne nicht orientiert gewesen (vgl. A12/31 S. 16 F. 189), um darauffolgend zu Protokoll zu geben, seine Familie sei von Anfang an nicht für diese Heirat gewesen (vgl. A12/31 S. 16 F. 191). Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung solle ihn der Bruder seiner Freundin zur Rede gestellt haben (vgl. A6/11 S. 6), währendem er seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge zwei oder drei Tage nach dem Treffen mit den Brüdern seiner Freundin angegriffen worden sein wolle (vgl. A12/31 S. 17 F. 205). Anlässlich der Kurzbefragung habe er ferner geltend gemacht, er sei im April beziehungsweise im Mai 2009 in den Iran gereist. Er habe eigentlich schon vorher ausreisen wollen, habe aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt (A6/11 S. 6). Seinen Ausführungen bei der Anhörung zufolge, wolle er im Jahr 2006 in den Iran ausgereist und nach seiner Rückkehr aus B._______ ungefähr neun Monate in Herat geblieben sein (vgl. A12/31 S. 24 F. 290). Dies widerspreche unter anderem der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen zwei bis zweieinhalb Jahre im Iran gelebt haben wolle, sein Asylgesuch in der Schweiz jedoch bereits im Juli 2011 gestellt habe (vgl. A12/31 S. 28 F. 332). Falls er Herat tatsächlich im Jahr 2006 verlassen hätte, wäre er spätestens im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Christentum konvertiert, als realitätsfremd zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung seine Familie als fanatisch religiös geschildert (vgl. A12/31 S. 21 F. 251). Demnach erscheine es realitätsfremd, dass er zu Hause bei seiner Familie Filme über die christliche Auslegung der Geschichte Jesus angesehen habe (vgl. A12/31 S. 21 F. 253) und seine Familie dies nicht einmal bemerkt haben solle (vgl. A12/31 S. 23 F. 281). Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nicht hinterfragt habe, weshalb er solche Filme schaue, weil intern viel Vertrauen bei den Familienangehörigen vorhanden gewesen sei (vgl. A12/31 S. 24 F. 282), erscheine nicht glaubhaft. Auch seien seine Schilderungen teilweise unsubstantiiert ausgefallen. So sei er weder in der Lage gewesen, die wichtigsten Feste zu benennen noch habe er ein relevantes Gebet des Christentums erwähnen oder vortragen können und habe nur oberflächlich und vage schildern können, wie er seinen christlichen Glauben konkret ausüben würde. Seine Schilderungen zu seiner Glaubensausübung seien nicht detailliert oder substantiiert gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei (vgl. A12/31 S. 262 ff.). E. Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten). 4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. D. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, sich widersprochen zu haben, und die aufgezeigten Unstimmigkeiten unter anderem auf seine Unfähigkeiten, mit Daten umgehen zu können, auf Missverständnisse sowie auf unwesentlichen Abweichungen seiner ausführlicheren Darstellung bei der Anhörung zurückführt. Diese Bestreitungsversuche sind jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Unerklärlich ist vor allem, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge von den drei Angreifern mit einem Stein am linken Ohr verletzt worden sein will (vgl. A6/11 S. 6), währendem ihm seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge die Angreifer am rechten Ohr mit einem Gegenstand einen Verletzung zugefügt hätten, die man hätte nähen müssen (vgl. A12/31 S. 18 F. 212 und S. 26 F. 313). Im Übrigen hat auch die Hilfswerkvertretung ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und korrekte Angaben zu Daten, Jahreszahlen und Zeitspannen zu machen (vgl. A12/31 S. 31). Seinen Aussagen zufolge will der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren zum Christentum konvertiert haben, dennoch sind seine Kenntnisse im Zusammenhang mit der christlichen Glaubenslehre von eklatantem Nichtwissen gekennzeichnet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Bst. D.c in fine verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über das Osterfest einige rudimentäre Angaben hätte machen können, wenn er sich - wie behauptet, tatsächlich seit Jahren zum Christentum zugewandt hätte oder sich wirklich ernsthaft für das Christentum interessieren würde. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl abgewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er habe sich in der Schweiz am 22. Juni 2013 taufen lassen und besuche regelmässig die Gottesdienste der Persischen Christlichen Gemeinde in C._______. Seinen Angaben zufolge, sind an den erwähnten Gottesdiensten jeweils ungefähr 40 aus dem Iran und Afghanistan stammende Gläubige anwesend. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er deshalb von den afghanischen Behörden als auch von den Taliban als Abtrünniger angesehen, dabei mache ihn sein langer Auslandsaufenthalt noch verdächtiger. 5.3 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten müssen. 6.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 7.4 m.w.H.). 6.2 Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. 6.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass die vorgebrachte Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage auf Beschwerdeebene nichts, wonach die von ihm in der Schweiz besuchten Gottesdienste auch von anderen Afghanen und Iranern besucht werden würden, die seine Konversion in Afghanistan preisgeben könnten, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt ist und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein Konvertit gegenüber einem anderen Konvertiten derart verhalten sollte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.). Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.). 8.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in Herat nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz. Sein Vater sei am 23. November 2011 verstorben, sein jüngster Bruder habe sich in den Iran begeben und seine Mutter lebe in Herat in bescheidenen Verhältnissen. Sie werde von Verwandten finanziell unterstützt und leide an Retinitis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit. Dies gehe auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor. Sie könne somit nicht für ihn aufkommen. Er wiederum habe nur eine sehr knappe Ausbildung als Journalist absolviert und nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet, weshalb sich eine entsprechenden Stellensuche in Herat schwierig ausgestalten würde. 8.7 Seinen Angaben zufolge lebte der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Nach seinen Angaben lebt seine Mutter mit seiner jüngsten Schwester in einem eigenen Haus (vgl. A6/11 S. 4; A12/31 S. 5 F. 41). Seine älteste Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann, der als Fahrer tätig sei, ebenfalls in Herat in einem eigenen Haus. Ferne lebe sein Onkel, ein verheirateter Cousin seiner Mutter, in Herat. Dieser besitze eine Bäckerei und bewohne auch ein Eigenheim (vgl. A12/31 S. 53 ff.). Somit besteht in Herat ein soziales Netz des Beschwerdeführers, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und danach eine Ausbildung zum Journalisten absolviert hat. Während seines Aufenthalts im Iran hat er in einer Schneiderei und in einem Karosseriegeschäft gearbeitet (vgl. A12/31 S. 26 F. 307). Seine Flexibilität, auch im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Seinen Angaben zufolge will er ausserdem, solange er in Herat als Journalist gearbeitet habe, nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten, sondern auch noch seine Familie finanziell unterstützen haben (vgl. A12/31 S. 9 F. 103), weshalb zu schliessen ist, er könne sich, entgegen den anderslautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene, in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren und ein Auskommen finden, ohne auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen zu sein. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) . 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: