Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren und lebte anschliessend mit seinen Familienangehörigen im Iran. Er suchte am (...) Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (...) Juli 2014 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war. B. Eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte radiologische Knochenaltersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder mehr". C. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 29. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) geboren worden und sei (...)-jährig. An dieser Altersangabe hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde. Er werde sich seine Tazkera (Identitätsdokument), welche sich bei seinen Eltern befinde, von diesen nachsenden lassen. Er habe vor etwa vier Monaten den Iran verlassen und sei illegal über die Türkei nach Samos, Griechenland, gereist, wo er von der Polizei festgenommen und daktyloskopisch erfasst worden sei, aber kein Asylgesuch gestellt habe. Nach zwei Wochen sei er über Serbien nach Ungarn weitergereist. Dort sei er wiederum festgenommen und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, sei aber nach eineinhalb Wochen nach Österreich und von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da er dort nicht aufgenommen würde und nichts lernen könnte. D. Mittels Informationsbegehren vom 10. November 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe, kurz darauf aber verschwunden sei. Sein Asylverfahren sei noch hängig. Als Geburtsdatum sei der (...) verzeichnet, und er sei als unbegleiteter Minderjähriger behandelt worden. F. Am 12. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersuchungen hätten ergeben, dass er über 18 Jahre alt sein müsse. G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 lehnten die ungarischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führten sie aus, dass er sowohl in Ungarn als auch in der Schweiz geltend mache, minderjährig zu sein und demzufolge gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. H. Am 18. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden - im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens - um wiedererwägungsweise Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wobei es zur Begründung ausführte, dieser habe eindeutig ein Alter von über 19 Jahren und werde daher in der Schweiz als Erwachsener und nicht als unbegleiteter Minderjähriger betrachtet. I. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die an die Adresse "(...)" zugestellte Verfügung wurde, nachdem sie von der Post an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers ([...]) weitergeleitet worden war, mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert. K. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 an die Vorinstanz zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Eröffnung des Entscheides des SEM sowie um Gewährung der vollen Akteneinsicht. L. Das Migrationsamt des Kantons B._______ verfügte mit Verfügung vom 16. Januar 2015 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffer 6 AuG (SR 142.20), dass der Beschwerdeführer bis am (...) Februar 2015 in Ausschaffungshaft genommen werde. M. Mit Datum vom 20. Januar 2015 (eröffnet am 23. Januar 2015) erliess das SEM eine neue, mit derjenigen vom 7. Januar 2015 identische Verfügung, in welcher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Ungarn sowie der Vollzug der Wegweisung verfügt und gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Januar 2015 - vorab per Telefax - an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2015 bis anhin nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Diesfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht zu gewähren und die Original-Verfügung auszuhändigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Telefax-Schreiben der Rechtsvertreterin an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 20. Januar 2015 betreffend die Eröffnung der SEM-Verfügung vom 7. Januar 2015, ein diesbezügliches Antwortschreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 21. Januar 2015, der Ausdruck einer E-Mail des zuständigen SEM-Sachbearbeiters an die Rechtsvertretung vom 16. Januar 2015 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. O. Mit Telefax-Verfügung vom 21. Januar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort provisorisch aus. P. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Eingang der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 und machte ergänzende Ausführungen zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 stellt der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 26. Januar 2015 werde als Beschwerde gegen die neue, korrekt eröffnete Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 entgegengenommen und behandelt. Auf den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und es wurde festgestellt, dass der Vollzug weiterhin vorsorglich ausgesetzt bleibe. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. R. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren zu sein. Die durchgeführte Handknochenanalyse habe aber ergeben, dass sein Skelettwachstum abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit spreche. Zudem habe er keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. In dem von ihm eingereichten Identitätsdokument (Tazkera) sei kein eindeutiges Geburtsdatum vermerkt. Ausserdem seien derartige Dokumente leicht zu fälschen und daher nicht zum Nachweis der Identität geeignet. Aus diesen Gründen müsse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bezweifelt werden, und es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Die ungarischen Behörden hätten die Einschätzung des SEM, dass die Minderjährigkeit anzuzweifeln sei, gestützt und dementsprechend dem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer erhalte als Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung seiner Asylgründe. Im Weiteren bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn, und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Es bestehe insbesondere kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Ungarn konkret gefährdet wäre, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, Tazkeras seien die einzigen bekannten Identitätsdokumente afghanischer Personen und würden vom SEM regelmässig zur Bestimmung von Alter und Herkunftsregion herangezogen. Er sei denn auch aufgefordert worden, dieses Dokument so rasch wie möglich zu beschaffen und sei dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass in seiner Tazkera kein genaues Geburtsdatum vermerkt sei, denn es sei üblich, dass ein bestimmtes Alter der betreffenden Person in einem bestimmten Jahr festgehalten werde. Das Gericht habe in seiner Rechtsprechung schon festgestellt, dass mangels Sicherheitsmerkmalen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, ob es sich bei einer Tazkera um eine Fälschung handle und daher auf die Aussagen des betreffenden Gesuchstellers abzustellen sei. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die ungarischen Behörden ihn offensichtlich als Minderjährigen betrachtet hätten. Die Argumentation des SEM, sie hätten dessen Einschätzung gestützt, sei abwegig. Das SEM habe in seinem Remonstrationsbegehren verschwiegen, dass die Handknochenanalyse allenfalls ein Mosaikstein in der Beurteilung der Minderjährigkeit einer Person sein könne und klarerweise eine genaue Altersbestimmung nicht erlaube, da eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem angegebenen Alter und dem Knochenalter möglich sei. Das von ihm angegebene Alter bewege sich innerhalb dieser Grenze, ab welcher offenkundig eine Täuschung vorliege. Das SEM hätte angesichts der rechtzeitig eingereichten Tazkera, die als Altersnachweis zu behandeln sei, ihn als minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden behandeln und auf sein Asylgesuch eintreten müssen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.3 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO. Die Behörden Ungarns stimmten dem Gesuch um Übernahme am 31. Dezember 2014 (wiedererwägungsweise) zu.
E. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2014 angegeben, er sei am (...) in C._______ geboren. Seine Angaben zum Zeitraum seines Schulbesuchs ([...] bis [...]) sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt des Schuleintritts ([...] Jahre) stimmen mit dem angegebenen Alter überein. In der eingereichten Original-Tazkera - von welcher der Instruktionsrichter von Amtes wegen eine deutschsprachige Übersetzung hat erstellen lassen - ist vermerkt, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, was ebenfalls mit seinen Altersangaben vereinbar ist. Auch wenn dieses Dokument mangels Sicherheitsmerkmalen und dem Fehlen einer Fotografie des Inhabers nur einen geringen Beweiswert hat, ist es als - nicht allzu starkes - Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu bewerten.
E. 5.3 Der vom SEM mit der Durchführung einer Handknochenanalyse beauftragte Dr. med. D._______ gelangte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 zum Schluss, es könne beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung aber keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Die Handknochenanalyse gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse genügt im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen; aus ihr können aber keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gezogen werden. Sie bildet lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.).
E. 5.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der ungarischen Behörden in Ungarn unter dem Geburtsdatum (...) registriert und als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. Das von den ungarischen Behörden festgestellte Alter des Beschwerdeführers weicht um einen Monat von dem von ihm in der Schweiz angegebenen ab. Die Divergenz muss allerdings nicht zwingend auf eine abweichende Angabe des Beschwerdeführers zurückzuführen sein: Altersangaben von afghanischen Asylsuchenden sind vom iranischen in den gregorianischen Kalender umzurechnen, was eine zusätzliche potenzielle Quelle für Fehler darstellt (welche für die betroffene Person bei der Rückübersetzung wohl regelmässig nicht erkennbar sind). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, aufgrund dieser Feststellung des SEM die Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zudem ist er auch gemäss dem in Ungarn registrierten Geburtsdatum minderjährig.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die eingereichte Tazkera sowie die Feststellungen der ungarischen Behörden zu seinem Alter Indizien sind, die für seine Minderjährigkeit sprechen und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse lediglich ein schwaches Gegenargument darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen.
E. 6.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zuständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen hat.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des festgestellten Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kann sich aus den nachfolgend erwähnten Überlegungen nicht stellen.
E. 6.3 Sofern die Vorinstanz nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen will, wird sie eine erneute Prüfung der Zuständigkeit für den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-Verordnung vorzunehmen haben, dieses Mal unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger. Namentlich wird diesfalls die Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu prüfen sein, wobei eine Auseinandersetzung mit der Praxis des EuGH betreffend die inhaltlich identische Vorgängerbestimmung von Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C 648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) erforderlich sein dürfte.
E. 6.4 Sollte an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns festgehalten werden, würde sich das SEM mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen haben, wonach im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bei diesem Dublin-Mitgliedstaat eine besonders sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt ist, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des BVGer E 5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E. 6.4 und E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.).
E. 6.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die ungarischen Behörden wiedererwägungsweise der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, aufgrund der Erklärung des SEM, eine medizinische Abklärung habe dessen Volljährigkeit erwiesen. Nachdem sich ergeben hat, dass diese Erklärung nicht Bestand hat und vielmehr von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sowie angesichts dessen, dass die ungarischen Behörden vorerst die Rückübernahme unter Verweis auf dessen Minderjährigkeit verweigerten, würde sich auch die Frage stellen, ob unter diesen Umständen überhaupt noch auf die Zustimmung der ungarischen Behörden abgestellt werden kann.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Eingabe vom 21. Januar 2015 eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand von Fr. 920. inkl. Auslagen ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die ergänzende Eingabe vom 26. Januar 2015 sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'230. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'230.- zu entrichten
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-429/2015 Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren und lebte anschliessend mit seinen Familienangehörigen im Iran. Er suchte am (...) Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (...) Juli 2014 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war. B. Eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte radiologische Knochenaltersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder mehr". C. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 29. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) geboren worden und sei (...)-jährig. An dieser Altersangabe hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde. Er werde sich seine Tazkera (Identitätsdokument), welche sich bei seinen Eltern befinde, von diesen nachsenden lassen. Er habe vor etwa vier Monaten den Iran verlassen und sei illegal über die Türkei nach Samos, Griechenland, gereist, wo er von der Polizei festgenommen und daktyloskopisch erfasst worden sei, aber kein Asylgesuch gestellt habe. Nach zwei Wochen sei er über Serbien nach Ungarn weitergereist. Dort sei er wiederum festgenommen und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, sei aber nach eineinhalb Wochen nach Österreich und von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da er dort nicht aufgenommen würde und nichts lernen könnte. D. Mittels Informationsbegehren vom 10. November 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe, kurz darauf aber verschwunden sei. Sein Asylverfahren sei noch hängig. Als Geburtsdatum sei der (...) verzeichnet, und er sei als unbegleiteter Minderjähriger behandelt worden. F. Am 12. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersuchungen hätten ergeben, dass er über 18 Jahre alt sein müsse. G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 lehnten die ungarischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führten sie aus, dass er sowohl in Ungarn als auch in der Schweiz geltend mache, minderjährig zu sein und demzufolge gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. H. Am 18. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden - im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens - um wiedererwägungsweise Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wobei es zur Begründung ausführte, dieser habe eindeutig ein Alter von über 19 Jahren und werde daher in der Schweiz als Erwachsener und nicht als unbegleiteter Minderjähriger betrachtet. I. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die an die Adresse "(...)" zugestellte Verfügung wurde, nachdem sie von der Post an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers ([...]) weitergeleitet worden war, mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert. K. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 an die Vorinstanz zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Eröffnung des Entscheides des SEM sowie um Gewährung der vollen Akteneinsicht. L. Das Migrationsamt des Kantons B._______ verfügte mit Verfügung vom 16. Januar 2015 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffer 6 AuG (SR 142.20), dass der Beschwerdeführer bis am (...) Februar 2015 in Ausschaffungshaft genommen werde. M. Mit Datum vom 20. Januar 2015 (eröffnet am 23. Januar 2015) erliess das SEM eine neue, mit derjenigen vom 7. Januar 2015 identische Verfügung, in welcher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Ungarn sowie der Vollzug der Wegweisung verfügt und gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Januar 2015 - vorab per Telefax - an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2015 bis anhin nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Diesfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht zu gewähren und die Original-Verfügung auszuhändigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Telefax-Schreiben der Rechtsvertreterin an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 20. Januar 2015 betreffend die Eröffnung der SEM-Verfügung vom 7. Januar 2015, ein diesbezügliches Antwortschreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 21. Januar 2015, der Ausdruck einer E-Mail des zuständigen SEM-Sachbearbeiters an die Rechtsvertretung vom 16. Januar 2015 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. O. Mit Telefax-Verfügung vom 21. Januar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort provisorisch aus. P. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Eingang der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 und machte ergänzende Ausführungen zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 stellt der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 26. Januar 2015 werde als Beschwerde gegen die neue, korrekt eröffnete Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 entgegengenommen und behandelt. Auf den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und es wurde festgestellt, dass der Vollzug weiterhin vorsorglich ausgesetzt bleibe. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. R. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren zu sein. Die durchgeführte Handknochenanalyse habe aber ergeben, dass sein Skelettwachstum abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit spreche. Zudem habe er keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. In dem von ihm eingereichten Identitätsdokument (Tazkera) sei kein eindeutiges Geburtsdatum vermerkt. Ausserdem seien derartige Dokumente leicht zu fälschen und daher nicht zum Nachweis der Identität geeignet. Aus diesen Gründen müsse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bezweifelt werden, und es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Die ungarischen Behörden hätten die Einschätzung des SEM, dass die Minderjährigkeit anzuzweifeln sei, gestützt und dementsprechend dem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer erhalte als Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung seiner Asylgründe. Im Weiteren bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn, und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Es bestehe insbesondere kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Ungarn konkret gefährdet wäre, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. 3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, Tazkeras seien die einzigen bekannten Identitätsdokumente afghanischer Personen und würden vom SEM regelmässig zur Bestimmung von Alter und Herkunftsregion herangezogen. Er sei denn auch aufgefordert worden, dieses Dokument so rasch wie möglich zu beschaffen und sei dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass in seiner Tazkera kein genaues Geburtsdatum vermerkt sei, denn es sei üblich, dass ein bestimmtes Alter der betreffenden Person in einem bestimmten Jahr festgehalten werde. Das Gericht habe in seiner Rechtsprechung schon festgestellt, dass mangels Sicherheitsmerkmalen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, ob es sich bei einer Tazkera um eine Fälschung handle und daher auf die Aussagen des betreffenden Gesuchstellers abzustellen sei. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die ungarischen Behörden ihn offensichtlich als Minderjährigen betrachtet hätten. Die Argumentation des SEM, sie hätten dessen Einschätzung gestützt, sei abwegig. Das SEM habe in seinem Remonstrationsbegehren verschwiegen, dass die Handknochenanalyse allenfalls ein Mosaikstein in der Beurteilung der Minderjährigkeit einer Person sein könne und klarerweise eine genaue Altersbestimmung nicht erlaube, da eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem angegebenen Alter und dem Knochenalter möglich sei. Das von ihm angegebene Alter bewege sich innerhalb dieser Grenze, ab welcher offenkundig eine Täuschung vorliege. Das SEM hätte angesichts der rechtzeitig eingereichten Tazkera, die als Altersnachweis zu behandeln sei, ihn als minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden behandeln und auf sein Asylgesuch eintreten müssen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO. Die Behörden Ungarns stimmten dem Gesuch um Übernahme am 31. Dezember 2014 (wiedererwägungsweise) zu. 5. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 5.2 Der Beschwerdeführer hat sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2014 angegeben, er sei am (...) in C._______ geboren. Seine Angaben zum Zeitraum seines Schulbesuchs ([...] bis [...]) sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt des Schuleintritts ([...] Jahre) stimmen mit dem angegebenen Alter überein. In der eingereichten Original-Tazkera - von welcher der Instruktionsrichter von Amtes wegen eine deutschsprachige Übersetzung hat erstellen lassen - ist vermerkt, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, was ebenfalls mit seinen Altersangaben vereinbar ist. Auch wenn dieses Dokument mangels Sicherheitsmerkmalen und dem Fehlen einer Fotografie des Inhabers nur einen geringen Beweiswert hat, ist es als - nicht allzu starkes - Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu bewerten. 5.3 Der vom SEM mit der Durchführung einer Handknochenanalyse beauftragte Dr. med. D._______ gelangte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 zum Schluss, es könne beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung aber keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Die Handknochenanalyse gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse genügt im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen; aus ihr können aber keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gezogen werden. Sie bildet lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.). 5.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der ungarischen Behörden in Ungarn unter dem Geburtsdatum (...) registriert und als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. Das von den ungarischen Behörden festgestellte Alter des Beschwerdeführers weicht um einen Monat von dem von ihm in der Schweiz angegebenen ab. Die Divergenz muss allerdings nicht zwingend auf eine abweichende Angabe des Beschwerdeführers zurückzuführen sein: Altersangaben von afghanischen Asylsuchenden sind vom iranischen in den gregorianischen Kalender umzurechnen, was eine zusätzliche potenzielle Quelle für Fehler darstellt (welche für die betroffene Person bei der Rückübersetzung wohl regelmässig nicht erkennbar sind). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, aufgrund dieser Feststellung des SEM die Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zudem ist er auch gemäss dem in Ungarn registrierten Geburtsdatum minderjährig. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die eingereichte Tazkera sowie die Feststellungen der ungarischen Behörden zu seinem Alter Indizien sind, die für seine Minderjährigkeit sprechen und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse lediglich ein schwaches Gegenargument darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen. 6. 6.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zuständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen hat. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des festgestellten Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kann sich aus den nachfolgend erwähnten Überlegungen nicht stellen. 6.3 Sofern die Vorinstanz nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen will, wird sie eine erneute Prüfung der Zuständigkeit für den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-Verordnung vorzunehmen haben, dieses Mal unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger. Namentlich wird diesfalls die Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu prüfen sein, wobei eine Auseinandersetzung mit der Praxis des EuGH betreffend die inhaltlich identische Vorgängerbestimmung von Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C 648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) erforderlich sein dürfte. 6.4 Sollte an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns festgehalten werden, würde sich das SEM mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen haben, wonach im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bei diesem Dublin-Mitgliedstaat eine besonders sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt ist, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des BVGer E 5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E. 6.4 und E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). 6.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die ungarischen Behörden wiedererwägungsweise der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, aufgrund der Erklärung des SEM, eine medizinische Abklärung habe dessen Volljährigkeit erwiesen. Nachdem sich ergeben hat, dass diese Erklärung nicht Bestand hat und vielmehr von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sowie angesichts dessen, dass die ungarischen Behörden vorerst die Rückübernahme unter Verweis auf dessen Minderjährigkeit verweigerten, würde sich auch die Frage stellen, ob unter diesen Umständen überhaupt noch auf die Zustimmung der ungarischen Behörden abgestellt werden kann.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Eingabe vom 21. Januar 2015 eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand von Fr. 920. inkl. Auslagen ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die ergänzende Eingabe vom 26. Januar 2015 sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'230. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'230.- zu entrichten
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: