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D-605/2015

D-605/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte zunächst nach Tadschikistan. Von dort aus sei er auf dem Luftweg in die Türkei und danach mit einem Boot nach Griechenland gereist. Am 29. August 2013 sei er von dort herkommend via Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 11. September 2013 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch, zum Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm zur Feststellung des BFM, wonach er mangels gültiger Identitätspapiere und aufgrund der Indizienlage als volljährig erachtet werde, das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Minderjährigkeit seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) zu den Akten. Am 3. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine leiblichen Eltern seien verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er sei in der Folge von seinem Onkel M. U. (nachfolgend: Vater) adoptiert worden und sei in dessen Familie aufgewachsen. Im Jahr 2012 seien seine Adoptiveltern für einige Monate nach Indien gegangen, um im Zusammenhang mit einem Asylgesuch aus dem Ausland bei der Schweizer Botschaft in Indien vorzusprechen (vgl. dazu N (...)). Er sei während dieser Zeit in Afghanistan geblieben, habe bei seiner Grossmutter gewohnt und Kindern Englisch unterrichtet. Eines Tages, im Herbst 2012, seien unbekannte Personen bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten ihn entführt. Er sei eine Woche lang festgehalten worden. Sein Onkel H. habe für seine Freilassung gebürgt, und seine Adoptivfamilie sei seinetwegen aus Indien zurückgekehrt. Eine Woche später habe er zusammen mit seinem Vater und dem Adoptivbruder respektive Cousin (nachfolgend: Bruder) W. vor der Tür gestanden, als ein Auto auf sie zugefahren sei. Sie hätten sich sofort im Haus versteckt. Aus dem Auto seien Schüsse abgefeuert worden, sie seien jedoch unverletzt geblieben. Die Verfolgung gründe vermutlich entweder auf den Schulden seines Vaters oder den Problemen seines Adoptivbruders respektive Cousins (nachfolgend: Bruder) I. Y. Sein Vater habe sich im Zusammenhang mit dem Bau eines Einkaufszentrums, dessen Mehrheitsaktionär Ustad Atta (Atta Mohammad Nur), der Provinzgouverneur von Balkh, gewesen sei, verschuldet. I. Y. seinerseits habe sich bei General Dostum unbeliebt gemacht, weil er Reformen und Autonomie für die verschiedenen Ethnien verlangt habe. I. Y. sei deswegen festgenommen worden. Nach seiner Entlassung sei er in die Schweiz geflüchtet (vgl. dazu N (...)), worauf zwei seiner Freunde in Afghanistan umgebracht worden seien. Atta sei ursprünglich ein Gegner von Dostum gewesen, befinde sich aber jetzt im Wahlkampf und sei daher darum bemüht, seine Beziehung zu Dostum zu verbessern. Durch Anschläge auf die Angehörigen von I. Y. wolle er Dostum womöglich zeigen, dass er sein Freund sei. Der Beschwerdeführer erklärte, Atta wolle seine ganze Familie vernichten. Man könne sich nicht gegen Atta oder Dostum stellen. Sie hätten sich daher auch nicht an die Behörden wenden können. Aus Angst vor weiteren Anschlägen habe er Afghanistan im Mai 2013, nach dem Winter, zusammen mit seinem Bruder W. (vgl. N (...); E-719/2015) verlassen. A.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm behauptete Minderjährigkeit sei weiterhin nicht glaubhaft. Zwar habe er nachträglich eine Tazkira eingereicht, doch seien derartige Dokumente ohne weiteres käuflich erwerbbar und zudem leicht fälschbar. Die eingereichte Tazkira weise daher keinen Beweiswert auf. Bis er seine Minderjährigkeit mit tauglichen Beweismitteln belegt habe, gelte er daher als volljährig. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich innert Frist schriftlich dazu zu äussern. A.d Der am 17. Dezember 2013 mandatierte vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 dahingehend vernehmen, dass der Beschwerdeführer an den gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum festhalte, zurzeit nicht in der Lage sei, dieses mit einem anderen Dokument zu belegen, und daher den Antrag stelle, die Echtheit des strittigen Dokuments sei mittels Botschaftsabklärung zu überprüfen. Unter Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Afghanistan, der fehlenden Fälschungssicherheit und der nicht vorhandenen schweizerischen Vertretung in Afghanistan lehnte das BFM diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ab. A.e In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Januar 2014 führte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es müsse eine Abklärung betreffend die Echtheit des eingereichten Dokuments erfolgen, und zwar durch die für Afghanistan zuständige Botschaft. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit, seine Identität zu beweisen. Zudem werde die Befragung des in der Schweiz lebenden Bruders I. Y. beantragt, welcher mit dem Beschwerdeführer zusammen aufgewachsen sei und dessen Geburtsdatum kenne. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 - eröffnet am 30. Dezember 2014 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 19. Januar 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des Office of Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers sowie des Quartier- und Bürgerrats (Kopie, inkl. Übersetzung), Auszüge von der Facebook-Seite von Daoud Sultanzoy (inkl. Übersetzung), zwei Online-Zeitungsberichte betreffend den Untergang von Flüchtlingsbooten, zwei Schreiben von I. Y. vom 8. August 2014 (Kopien), ein ärztlicher Bericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Kopie), Visum und Passstempel (Kopien) betreffend die Reise der Mutter nach Pakistan, eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2015 (Kopie) sowie Unterlagen betreffend die beruflichen Integrationsbemühungen des Beschwerdefühers (Kopien). D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 16. März 2015 Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM bzw. BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst zum Alter des Beschwerdeführers und führte dazu aus, er habe zwar kurz vor der Bundesanhörung eine Tazkira als Beweis für die behauptete Minderjährigkeit eingereicht, weshalb ihm für die Befragung eine Vertrauensperson zugeteilt worden sei; in der Folge sei ihm jedoch mitgeteilt worden, weshalb diesem Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme. Der Rechtsvertreter habe beantragt, I. Y. sei zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers als Zeuge zu befragen. Darauf könne jedoch verzichtet werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer die Tazkira via I. Y. erhalten, andererseits sei keine Befragung nötig, da sich I. Y. dazu ja auch schriftlich hätte äussern können, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Im Übrigen sei I. Y. der Bruder des Beschwerdeführers, weshalb von ihm ohnehin keine objektiven Angaben erwartet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Minderjährigkeit auch nicht glaubhaft machen können. In der Befragung habe er erklärt, er habe eine Tazkira sowie einen Pass besessen, welche seine Volljährigkeit bewiesen hätten. Die im Asylverfahren abgegebene Tazkira solle nun die Minderjährigkeit beweisen. Diese Dokumente könnten leicht käuflich erworben werden, was auch die Darstellung des Beschwerdeführers zeige. Im Übrigen sei aber zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009, als er angeblich erst 12 Jahre alt gewesen sei, für volljährig erklärt worden sei. Das Auftreten des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie die Art, wie er die Geldprobleme seines Vaters geschildert habe, seien weitere Indizien für seine Volljährigkeit. In der Befragung sei er sodann nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender zu nennen. Zweimal habe er sich zudem bezüglich des angegebenen Alters selbst korrigiert. Insgesamt sei die behauptete Minderjährigkeit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Zu den Asylvorbringen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zu den Drahtziehern seiner angeblichen Entführung machen können, obwohl sein Onkel H. ihn habe freikaufen können. Er habe nur die vage Vermutung geäussert, es handle sich entweder um Gläubiger des Vaters oder um Atta oder Dostum. Sein Vorbringen, der Vater und der Onkel hätten nicht mit ihm darüber gesprochen, sei angesichts des Wissens des Beschwerdeführers über die Probleme seines Vaters wenig glaubhaft. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise angeblich wegen des Winters noch sieben oder neun Monate dort aufgehalten habe, wo er entführt beziehungsweise später angegriffen worden sei, zumal er in der Umgebung über Verwandte verfügt habe. Diese Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers aus dem Ausland (Indien) wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt worden seien. Auch dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers liege kein ersichtliches asylrelevantes Motiv zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, eine Rückkehr nach B._______ sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und verfüge in E._______ sowohl über ein Beziehungsnetz als auch eine Wohngelegenheit, weshalb die Zumutbarkeit zu bejahen sei.

E. 2.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, anschliessend erfolgen Ausführungen zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe dargelegt, weshalb ihm sein Vater im Jahr 2009, als er erst 12 Jahr alt gewesen sei, eine gefälschte Tazkira beschafft habe, nämlich um einen Pass zu erhalten, da die Familie nach Indien habe flüchten wollen. Er habe dazu nicht persönlich bei den Behörden vorsprechen müssen. Seine Schilderung der Probleme des Vaters sei kein Indiz für die Volljährigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Befragung immerhin schon 16 Jahre alt gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge habe er sein Geburtsdatum immer im christlichen Kalender angegeben, weshalb nachvollziehbar sei, dass er, nach dem afghanischen Datum gefragt, gezögert habe und habe rechnen müssen. Er habe zudem nur einmal versehentlich ein falsches Alter angegeben, dieses jedoch umgehend korrigiert. Die eingereichte Tazkira weise das korrekte Geburtsdatum - den (...) - aus. Es handle sich um ein offizielles afghanisches Identitätspapier. Die Vorinstanz hätte sich darauf stützen oder sie eingehend überprüfen lassen müssen. Die Angaben betreffend Schulausbildung deuteten ebenfalls auf die Minderjährigkeit hin. Die Vor-instanz habe ihre Pflicht zur gründlichen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie die Frage der Minderjährigkeit nicht eingehend abgeklärt habe, zumal unbegleitete Kinder besonders verletzliche Personen seien. Ohnehin sei die Minderjährigkeit glaubhaft. Dies habe Konsequenzen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Asylpunkt wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe durchaus seine Vermutungen bezüglich der Verfolger (Gläubiger, Atta oder Dostum) genannt. Gerade aus seinem Wissen über die Geschäfte seines Vaters habe er diese Vermutungen abgeleitet. Zum Grund der Entführung habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können, da sein Vater und sein Onkel ihn nicht darüber informiert hätten. Im Frühling 2014 seien die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach Europa geflüchtet und hätten in der Türkei I. Y. getroffen. Dabei habe der Vater I. Y. die Hintergründe der Entführung erklärt. Der Vater habe später versucht, mit dem Schlauchboot von der Türkei aus weiterzureisen. Das Boot sei gesunken, und seither fehle vom Vater jede Spur. Die Mutter und Schwester seien daraufhin nach Afghanistan zurückgekehrt. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis zur Ausreise zunächst im Haus versteckt, sei dann aber auch für einige Zeit nach F._______ gegangen. Dort habe er jedoch nicht bleiben können, weshalb er im Mai 2013 ausgereist sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein Haus in E._______. Sein Onkel H. führe dort zudem ein Hotel. Zudem hätten Verwandte des Beschwerdeführers ein Haus in F._______. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft. Er habe seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Beispielsweise habe er genau angegeben, in welchem Autotyp er entführt worden sei. Seine Vorbringen könne er zudem mit einem neu eingereichten Beweismittel (Schreiben des Onkels und der Quartierbewohner) untermauern. Der Beschwerdeführer sei von Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Man habe den Vater des Beschwerdeführers zwingen wollen, eine Anzeige bei der Zentralregierung zurückzuziehen. Die Probleme mit Atta hätten zwar zunächst einen geschäftlichen Hintergrund gehabt. Spätestens nachdem der Vater des Beschwerdeführers Anzeige wegen Korruption erstattet habe, habe die Auseinandersetzung eine politische Komponente erhalten, da die Anzeige dem politisch ambitionierten Gouverneur geschadet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Entführung und den Schusswaffenangriff persönlich betroffen gewesen. Er habe nicht Schutz bei den örtlichen Sicherheitsbehörden suchen können, da diese unter dem Kommando des Gouverneurs stünden. Er habe sich nur mit einer Flucht ins Ausland in Sicherheit bringen können. Die Vorbringen seien daher auch asylrelevant. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird vorgebracht, das Kindeswohl sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der ehemaligen Asylrekurskommission). Dies sei beim Beschwerdeführer nicht geschehen, da er fälschlicherweise als volljährig bezeichnet worden sei. Richtigerweise müsse geprüft werden, ob der Beschwerdeführer zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne. Dies sei zu verneinen. Der Vater des Beschwerdeführers sei sehr wahrscheinlich im Mai 2014 auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland im Meer ertrunken. Der Mutter sei eine medizinische Behandlung in E._______ aufgrund der Probleme der Familie verwehrt worden, weshalb sie nach Pakistan habe reisen müssen. Seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan halte sie sich an einem geheimen Ort auf. Die im Haus in E._______ verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers könnten diesen nicht aufnehmen, da sie Angst um ihr Leben hätten. Generell sei festzustellen, dass sich die Lage in Afghanistan, insbesondere auch die Sicherheitslage im Norden Afghanistans, seit den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert habe. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei daher für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er verfüge dort zudem wie erwähnt über kein enges Beziehungsnetz mehr und hätte kein Dach über dem Kopf. Er habe die Schule ein Jahr vor Abschluss abbrechen müssen und habe somit keine Ausbildung. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz schon sehr gut integriert sei.

E. 2.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seiner Auffassung fest, wonach das Gesamtbild der Aussagen gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zwar habe er tatsächlich nur einmal gesagt, er sei im Jahr 2012 vierzehn Jahre alt gewesen, sei dabei aber erst nach einer rhetorischen Frage und einer Pause auf die angeblichen dreizehn Jahre gekommen. Auch die Tatsache, dass er nicht auf einer Kinderliste der Schweizer Botschaft in Indien figuriere, spreche für die Volljährigkeit. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, der Onkel H. sei gegen eine Aufnahme des Beschwerdeführers. Immerhin habe sich H. bereits früher für den Beschwerdeführer eingesetzt und habe im gleichen Haushalt gewohnt.

E. 2.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bringe die Jahreszahlen durcheinander. Der Beschwerdeführer habe nicht für das Jahr 2012, sondern für 2010 das Alter von dreizehn Jahren angegeben. Die Frage habe gelautet, wie alt er gewesen sei, als er (im Jahr 2010) in Indien gewesen sei. Darauf habe er mit "13" geantwortet, entsprechend seinem Jahrgang 1997, und zwar nicht erst nach einer rhetorischen Frage; eine solche sei im Protokoll nicht ersichtlich. Er habe zunächst versehentlich "14" gesagt, und sich dann umgehend korrigiert. Ob es eine Pause gegeben und wie lange diese allenfalls gedauert habe, sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Der Einwand des SEM betreffend Kinderliste sei unbehelflich, da der Beschwerdeführer damals (im Jahr 2012) sowieso noch minderjährig gewesen sei, selbst wenn man den Jahrgang 1995 annehmen würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer damals nicht in das Asylverfahren involviert gewesen, weshalb er ohnehin auf keiner Liste habe figurieren können. Sodann wird ausgeführt, der Onkel H. habe sich in Abwesenheit von dessen Familie um seine Freilassung bemüht. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er den Beschwerdeführer aufnehmen und für ihn aufkommen würde. Der Onkel H. und dessen Familie wollten sich nicht dem Risiko einer Auseinandersetzung mit den politischen Feinden seines Bruders aussetzen, was verständlich sei. Daher lehne er eine Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Angesichts der Minderjährigkeit wäre es im Übrigen Sache der Vorinstanz gewesen, unter dem Aspekt des Kindeswohls genau abzuklären, ob dieser Onkel tatsächlich bereit und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen und für ihn zu sorgen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Mai 2013 aus seinem Heimatland geflohen, weil er und seine Angehörigen von Feinden seiner Familie verfolgt worden seien. Er sei irgendwann zwischen August und Oktober 2012 entführt und eine Woche lang festgehalten worden. Zudem hätten Unbekannte ungefähr eine Woche nach seiner Freilassung auf ihn, seinen Vater und seinen Bruder geschossen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens äusserte der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen hinsichtlich der Identität der Verfolger (Gläubiger seines Vaters, Atta, Dostum). Auf Beschwerdeebene wird nun konkretisiert, der Beschwerdeführer sei von kriminellen Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und nach Zahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Die Entführer hätten den Vater des Beschwerdeführers dadurch bewegen wollen, die gegen Atta eingereichte Korruptionsanzeige zurückzuziehen. Diesen Ausführungen zufolge handelt es sich bei den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen um Hintermänner des Gouverneurs Atta. Der Verfolgungsgrund besteht demnach angeblich darin, dass Atta den Vater des Beschwerdeführers dazu bringen wollte, eine Korruptionsanzeige zurückzuziehen. Diese Vorbringen sind indessen wenig glaubhaft. Zunächst ist festzustellen, dass es unlogisch respektive widersprüchlich erscheint, wenn einerseits geltend gemacht wird, die Verfolger hätten den Vater des Beschwerdeführers mittels Entführung des Beschwerdeführers zwingen wollen, die Anzeige gegen Atta zurückzuziehen, andererseits vorgebracht wird, die Verfolger hätten den Beschwerdeführer gegen Bezahlung eines Lösegeldes - und damit offensichtlich nicht (erst) nach Rückzug der Anzeige - freigelassen. Im Weiteren steht fest, dass Atta von verschiedener Seite und schon mehrfach der Korruption beschuldigt wurde beziehungsweise wird (vgl. dazu beispielsweise http://www.rawa.org/temp/runews/2013/01/21/ mohaqiq-dostum-and-atta-mohammad-noor-accused-stealing-customs-revenue.html). Die angebliche Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers dürfte Atta daher kaum beeindruckt haben, zumal er aufgrund seiner Stellung und seines Einflusses ohnehin faktisch unantastbar sein dürfte (vgl. dazu beispielsweise http://www.nzz.ch/aktuell/start-seite/baertiger-kriegsfuerst-wird-multimillionaer-1.18218141). Sodann ist zu bezweifeln, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich eine Anzeige wegen Korruption gegen Atta eingereicht hat. Zwar wurde diesbezüglich ein Beweismittel eingereicht, allerdings fällt dabei auf, dass das fragliche Schreiben (eine Kopie), in welchem die Anzeige erwähnt wird, vom Office of Adminstrative Affairs and Council of Ministers' Secretariat (OAA COMS) stammt. Beim OAA COMS handelt es sich um eine staatliche Stelle, welche als zentrales Sekretariat der verschiedenen staatlichen Institutionen in Afghanistan fungiert und insbesondere die Aufgabe hat, diesen Institutionen administrative, technische und logistische Unterstützung zu leisten, den gegenseitigen Informationsaustausch zu erleichtern und die strategischen Grund-sätze zu koordinieren. Die Bekämpfung der Korruption gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des OAA COMS. Dafür ist vielmehr das High Office for Oversight and Anti-Corruption zuständig. Dies hätte dem Vater des Beschwerdeführers, einem offenbar gebildeten Geschäftsmann, bekannt sein müssen. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er die angebliche Korruptionsanzeige beim OAA COMS eingereicht hat. Zudem wird zwar in diesem Schreiben der Gouverneur Atta erwähnt, hingegen machte der Vater des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. N (...)), welches im Übrigen infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde, lediglich Probleme mit Akbar Bhai sowie dem früheren Gouverneur von Balkh, Izhak Rehjuzar, nicht dagegen mit dem aktuellen Gouverneur Atta geltend (vgl. dazu insbesondere N (...), A29). Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers und der Quartierbewohner (vgl. Beschwerdebeilage 4) wird nicht eine Verfolgung durch Atta geltend gemacht, sondern vorgebracht, es bestehe eine Gefährdung aufgrund von Problemen mit Akbar Bhai sowie der islamistischen Organisation "Islamischer Staat" (IS bzw. ISIS). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und namentlich den Ausführungen in der Beschwerde. Die geltend gemachte Verfolgung respektive angeblich anhaltende Verfolgungsgefahr ist schliesslich auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst ungefähr acht Monate nach den angeblich erlittenen Übergriffen ausgereist ist und dazwischen offensichtlich keine weiteren Verfolgungshandlungen erfolgt sind.

E. 4.2 Ergänzend ist anzufügen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auch deshalb zu verneinen wäre, weil der angeblichen Verfolgung offensichtlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Insbesondere kann der Darstellung in der Beschwerde, wonach es sich um eine politische Verfolgung handle, nicht gefolgt werden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgten die angeblichen Übergriffe auf ihn (Entführung, Schüsse) nicht aufgrund der politischen Einstellung von ihm oder seiner Familie, sondern als Vergeltung für die angeblich erfolgte Anzeige gegen Atta respektive um den Vater des Beschwerdeführers zum Rückzug dieser Anzeige zu bewegen. Demnach wären die angeblich erlittenen respektive weiterhin befürchteten Verfolgungshandlungen offensichtlich als rein kriminelle Machenschaften zu qualifizieren. Da aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer wäre aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG der allenfalls nötige Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden verweigert worden, wäre die geltend gemachte Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.2 Auf (unbegleitete) Minderjährige sind die Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) anzuwenden. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mit zu berücksichtigen. Demnach sind die Asylbehörden bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 S. 7 m.w.H.).

E. 7 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit weder bewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht.

E. 7.1 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer nannte als sein Geburtsdatum den (...) (vgl. das Personalienblatt A1). Gemäss seinen Angaben war er demnach im Zeitpunkt der Befragung an der Empfangsstelle sechzehn Jahre alt. In Übereinstimmung dazu erklärte er, seine leiblichen Eltern seien vor ungefähr zwölf Jahren verstorben (vgl. A5 S. 5), er sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen (vgl. A5 S. 4). Zum Beleg seiner Identität und damit in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) im Original ein. Darin ist vermerkt, er sei im Jahr 2013 sechzehn Jahre alt beziehungsweise im Jahr 1997 ein Jahr alt gewesen. Die Tazkira steht somit in Übereinstimmung mit seinen Angaben auf dem Personalienblatt. Zwar trifft es zu, dass derartige afghanische Identitätspapiere käuflich erworben werden können, was vom Beschwerdeführer selber bestätigt wird, indem er aussagte, sein Vater habe ihm im Jahr 2009 im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisepasses eine zusätzliche Tazkira beschafft, worin seine Volljährigkeit ausgewiesen worden sei. Es ist auch korrekt, dass den afghanischen Tazkiras infolge fehlender Urkundensicherheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Das eingereichte Identitätspapier (im Original und mit Foto) stellt aber immerhin ein wesentliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der konsistenten Altersangaben des Beschwerdeführers dar. Im Weiteren ist festzustellen, dass das BFM keine weitergehenden Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers vorgenommen hat. So hat es weder eine Handknochenanalyse veranlasst noch hat es versucht, zumindest die inhaltliche Richtigkeit der Tazkira überprüfen zu lassen, was theoretisch grundsätzlich möglich wäre, beispielsweise durch einen von der für Afghanistan zuständigen schweizerischen Vertretung in Pakistan beauftragten Vertrauensanwalt. Das BFM führt aus, das selbstsichere Auftreten des Beschwerdeführers sowie seine detaillierte Schilderung der finanziellen Probleme seines Vaters stellten ein Indiz für seine Volljährigkeit dar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Altersangabe im Zeitpunkt der Befragung durch das BFM sechzehn Jahre alt. Es ist durchaus plausibel, dass er in diesem Alter in der Lage war, ausführlich über die Probleme seines Vaters zu sprechen und sich für seine Mutter und Schwester einzusetzen, zumal Selbstsicherheit keine Frage des Alters ist. Das BFM verweist im Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie alt er bei seinem Indienaufenthalt im Jahr 2010 gewesen sei, zunächst mit "14" geantwortet habe, sich danach aber auf "13" korrigiert habe. Es ist indessen nicht ungewöhnlich, dass man bei der Frage, wie alt man bei einem bestimmten Lebensereignis gewesen sei, zunächst versehentlich eine falsche Angabe macht beziehungsweise zuerst überlegen muss. Dieses Argument lässt die geltend gemachte Minderjährigkeit daher ebenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Dem SEM kann auch insofern nicht gefolgt werden, als es aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Asylverfahren aus dem Ausland seiner Adoptivfamilie (vgl. dazu N (...)) nicht auf einer Kinderliste der Schweizer Botschaft in Indien aufgeführt war, auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliesst. Der Beschwerdeführer war nämlich offensichtlich überhaupt nicht in dieses Asylverfahren involviert, weshalb aus dem Umstand, dass er nicht auf der Kinderliste erschien, keine Schlüsse bezüglich seines Alters gezogen werden können. Schliesslich wird seitens des BFM darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender zu nennen (vgl. A1, S. 2 und 3), was als Indiz gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten sei. In diesem Punkt ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als es tatsächlich etwas eigenartig anmutet, dass der Beschwerdeführer offenbar sein Geburtsdatum spontan nur als Datum des gregorianischen Kalenders angeben kann, das entsprechende Datum im afghanischen Kalender dagegen nicht auswendig weiss, sondern ausrechnen muss. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Alltags- und Wirtschaftsleben auch in Afghanistan die gregorianische Zeitrechnung vorherrschend ist und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einem relativ gebildeten Milieu stammt. Dieses vom BFM herangezogene Indiz spricht daher ebenfalls nicht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit.

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum (20. Juni 1997) angesichts der eingereichten Original-Tazkira als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, da keine wesentlichen Indizien vorliegen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit älter als angegeben ist.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die aktenkundigen relevanten Beweismittel beziehungsweise Indizien überwiegend für die (im heutigen Zeitpunkt noch bestehende) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt. Daraus folgt, dass das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von einem unrichtig festgestellten, rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen ist und es als Folge davon unterlassen hat, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl mit zu berücksichtigen und die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die dazu eingereichten Beweismittel ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr weiter einzugehen; diese werden gegebenenfalls vom SEM im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen sein.

E. 10.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Februar 2015 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Angela Roos) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die volle Entschädigung (inkl. MWSt) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Praxisgemäss ist vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von einem Drittel der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 666.-, auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang der verbleibenden zwei Drittel von Fr. 1'334.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2014 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 666.- auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'334.- geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-605/2015/plo Urteil vom 6. Mai 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte zunächst nach Tadschikistan. Von dort aus sei er auf dem Luftweg in die Türkei und danach mit einem Boot nach Griechenland gereist. Am 29. August 2013 sei er von dort herkommend via Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 11. September 2013 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch, zum Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm zur Feststellung des BFM, wonach er mangels gültiger Identitätspapiere und aufgrund der Indizienlage als volljährig erachtet werde, das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Minderjährigkeit seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) zu den Akten. Am 3. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine leiblichen Eltern seien verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er sei in der Folge von seinem Onkel M. U. (nachfolgend: Vater) adoptiert worden und sei in dessen Familie aufgewachsen. Im Jahr 2012 seien seine Adoptiveltern für einige Monate nach Indien gegangen, um im Zusammenhang mit einem Asylgesuch aus dem Ausland bei der Schweizer Botschaft in Indien vorzusprechen (vgl. dazu N (...)). Er sei während dieser Zeit in Afghanistan geblieben, habe bei seiner Grossmutter gewohnt und Kindern Englisch unterrichtet. Eines Tages, im Herbst 2012, seien unbekannte Personen bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten ihn entführt. Er sei eine Woche lang festgehalten worden. Sein Onkel H. habe für seine Freilassung gebürgt, und seine Adoptivfamilie sei seinetwegen aus Indien zurückgekehrt. Eine Woche später habe er zusammen mit seinem Vater und dem Adoptivbruder respektive Cousin (nachfolgend: Bruder) W. vor der Tür gestanden, als ein Auto auf sie zugefahren sei. Sie hätten sich sofort im Haus versteckt. Aus dem Auto seien Schüsse abgefeuert worden, sie seien jedoch unverletzt geblieben. Die Verfolgung gründe vermutlich entweder auf den Schulden seines Vaters oder den Problemen seines Adoptivbruders respektive Cousins (nachfolgend: Bruder) I. Y. Sein Vater habe sich im Zusammenhang mit dem Bau eines Einkaufszentrums, dessen Mehrheitsaktionär Ustad Atta (Atta Mohammad Nur), der Provinzgouverneur von Balkh, gewesen sei, verschuldet. I. Y. seinerseits habe sich bei General Dostum unbeliebt gemacht, weil er Reformen und Autonomie für die verschiedenen Ethnien verlangt habe. I. Y. sei deswegen festgenommen worden. Nach seiner Entlassung sei er in die Schweiz geflüchtet (vgl. dazu N (...)), worauf zwei seiner Freunde in Afghanistan umgebracht worden seien. Atta sei ursprünglich ein Gegner von Dostum gewesen, befinde sich aber jetzt im Wahlkampf und sei daher darum bemüht, seine Beziehung zu Dostum zu verbessern. Durch Anschläge auf die Angehörigen von I. Y. wolle er Dostum womöglich zeigen, dass er sein Freund sei. Der Beschwerdeführer erklärte, Atta wolle seine ganze Familie vernichten. Man könne sich nicht gegen Atta oder Dostum stellen. Sie hätten sich daher auch nicht an die Behörden wenden können. Aus Angst vor weiteren Anschlägen habe er Afghanistan im Mai 2013, nach dem Winter, zusammen mit seinem Bruder W. (vgl. N (...); E-719/2015) verlassen. A.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm behauptete Minderjährigkeit sei weiterhin nicht glaubhaft. Zwar habe er nachträglich eine Tazkira eingereicht, doch seien derartige Dokumente ohne weiteres käuflich erwerbbar und zudem leicht fälschbar. Die eingereichte Tazkira weise daher keinen Beweiswert auf. Bis er seine Minderjährigkeit mit tauglichen Beweismitteln belegt habe, gelte er daher als volljährig. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich innert Frist schriftlich dazu zu äussern. A.d Der am 17. Dezember 2013 mandatierte vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 dahingehend vernehmen, dass der Beschwerdeführer an den gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum festhalte, zurzeit nicht in der Lage sei, dieses mit einem anderen Dokument zu belegen, und daher den Antrag stelle, die Echtheit des strittigen Dokuments sei mittels Botschaftsabklärung zu überprüfen. Unter Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Afghanistan, der fehlenden Fälschungssicherheit und der nicht vorhandenen schweizerischen Vertretung in Afghanistan lehnte das BFM diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ab. A.e In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Januar 2014 führte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es müsse eine Abklärung betreffend die Echtheit des eingereichten Dokuments erfolgen, und zwar durch die für Afghanistan zuständige Botschaft. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit, seine Identität zu beweisen. Zudem werde die Befragung des in der Schweiz lebenden Bruders I. Y. beantragt, welcher mit dem Beschwerdeführer zusammen aufgewachsen sei und dessen Geburtsdatum kenne. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 - eröffnet am 30. Dezember 2014 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 19. Januar 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des Office of Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers sowie des Quartier- und Bürgerrats (Kopie, inkl. Übersetzung), Auszüge von der Facebook-Seite von Daoud Sultanzoy (inkl. Übersetzung), zwei Online-Zeitungsberichte betreffend den Untergang von Flüchtlingsbooten, zwei Schreiben von I. Y. vom 8. August 2014 (Kopien), ein ärztlicher Bericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Kopie), Visum und Passstempel (Kopien) betreffend die Reise der Mutter nach Pakistan, eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2015 (Kopie) sowie Unterlagen betreffend die beruflichen Integrationsbemühungen des Beschwerdefühers (Kopien). D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 16. März 2015 Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM bzw. BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst zum Alter des Beschwerdeführers und führte dazu aus, er habe zwar kurz vor der Bundesanhörung eine Tazkira als Beweis für die behauptete Minderjährigkeit eingereicht, weshalb ihm für die Befragung eine Vertrauensperson zugeteilt worden sei; in der Folge sei ihm jedoch mitgeteilt worden, weshalb diesem Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme. Der Rechtsvertreter habe beantragt, I. Y. sei zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers als Zeuge zu befragen. Darauf könne jedoch verzichtet werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer die Tazkira via I. Y. erhalten, andererseits sei keine Befragung nötig, da sich I. Y. dazu ja auch schriftlich hätte äussern können, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Im Übrigen sei I. Y. der Bruder des Beschwerdeführers, weshalb von ihm ohnehin keine objektiven Angaben erwartet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Minderjährigkeit auch nicht glaubhaft machen können. In der Befragung habe er erklärt, er habe eine Tazkira sowie einen Pass besessen, welche seine Volljährigkeit bewiesen hätten. Die im Asylverfahren abgegebene Tazkira solle nun die Minderjährigkeit beweisen. Diese Dokumente könnten leicht käuflich erworben werden, was auch die Darstellung des Beschwerdeführers zeige. Im Übrigen sei aber zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009, als er angeblich erst 12 Jahre alt gewesen sei, für volljährig erklärt worden sei. Das Auftreten des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie die Art, wie er die Geldprobleme seines Vaters geschildert habe, seien weitere Indizien für seine Volljährigkeit. In der Befragung sei er sodann nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender zu nennen. Zweimal habe er sich zudem bezüglich des angegebenen Alters selbst korrigiert. Insgesamt sei die behauptete Minderjährigkeit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Zu den Asylvorbringen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zu den Drahtziehern seiner angeblichen Entführung machen können, obwohl sein Onkel H. ihn habe freikaufen können. Er habe nur die vage Vermutung geäussert, es handle sich entweder um Gläubiger des Vaters oder um Atta oder Dostum. Sein Vorbringen, der Vater und der Onkel hätten nicht mit ihm darüber gesprochen, sei angesichts des Wissens des Beschwerdeführers über die Probleme seines Vaters wenig glaubhaft. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise angeblich wegen des Winters noch sieben oder neun Monate dort aufgehalten habe, wo er entführt beziehungsweise später angegriffen worden sei, zumal er in der Umgebung über Verwandte verfügt habe. Diese Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers aus dem Ausland (Indien) wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt worden seien. Auch dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers liege kein ersichtliches asylrelevantes Motiv zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, eine Rückkehr nach B._______ sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und verfüge in E._______ sowohl über ein Beziehungsnetz als auch eine Wohngelegenheit, weshalb die Zumutbarkeit zu bejahen sei. 2.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, anschliessend erfolgen Ausführungen zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe dargelegt, weshalb ihm sein Vater im Jahr 2009, als er erst 12 Jahr alt gewesen sei, eine gefälschte Tazkira beschafft habe, nämlich um einen Pass zu erhalten, da die Familie nach Indien habe flüchten wollen. Er habe dazu nicht persönlich bei den Behörden vorsprechen müssen. Seine Schilderung der Probleme des Vaters sei kein Indiz für die Volljährigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Befragung immerhin schon 16 Jahre alt gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge habe er sein Geburtsdatum immer im christlichen Kalender angegeben, weshalb nachvollziehbar sei, dass er, nach dem afghanischen Datum gefragt, gezögert habe und habe rechnen müssen. Er habe zudem nur einmal versehentlich ein falsches Alter angegeben, dieses jedoch umgehend korrigiert. Die eingereichte Tazkira weise das korrekte Geburtsdatum - den (...) - aus. Es handle sich um ein offizielles afghanisches Identitätspapier. Die Vorinstanz hätte sich darauf stützen oder sie eingehend überprüfen lassen müssen. Die Angaben betreffend Schulausbildung deuteten ebenfalls auf die Minderjährigkeit hin. Die Vor-instanz habe ihre Pflicht zur gründlichen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie die Frage der Minderjährigkeit nicht eingehend abgeklärt habe, zumal unbegleitete Kinder besonders verletzliche Personen seien. Ohnehin sei die Minderjährigkeit glaubhaft. Dies habe Konsequenzen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Asylpunkt wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe durchaus seine Vermutungen bezüglich der Verfolger (Gläubiger, Atta oder Dostum) genannt. Gerade aus seinem Wissen über die Geschäfte seines Vaters habe er diese Vermutungen abgeleitet. Zum Grund der Entführung habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können, da sein Vater und sein Onkel ihn nicht darüber informiert hätten. Im Frühling 2014 seien die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach Europa geflüchtet und hätten in der Türkei I. Y. getroffen. Dabei habe der Vater I. Y. die Hintergründe der Entführung erklärt. Der Vater habe später versucht, mit dem Schlauchboot von der Türkei aus weiterzureisen. Das Boot sei gesunken, und seither fehle vom Vater jede Spur. Die Mutter und Schwester seien daraufhin nach Afghanistan zurückgekehrt. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis zur Ausreise zunächst im Haus versteckt, sei dann aber auch für einige Zeit nach F._______ gegangen. Dort habe er jedoch nicht bleiben können, weshalb er im Mai 2013 ausgereist sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein Haus in E._______. Sein Onkel H. führe dort zudem ein Hotel. Zudem hätten Verwandte des Beschwerdeführers ein Haus in F._______. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft. Er habe seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Beispielsweise habe er genau angegeben, in welchem Autotyp er entführt worden sei. Seine Vorbringen könne er zudem mit einem neu eingereichten Beweismittel (Schreiben des Onkels und der Quartierbewohner) untermauern. Der Beschwerdeführer sei von Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Man habe den Vater des Beschwerdeführers zwingen wollen, eine Anzeige bei der Zentralregierung zurückzuziehen. Die Probleme mit Atta hätten zwar zunächst einen geschäftlichen Hintergrund gehabt. Spätestens nachdem der Vater des Beschwerdeführers Anzeige wegen Korruption erstattet habe, habe die Auseinandersetzung eine politische Komponente erhalten, da die Anzeige dem politisch ambitionierten Gouverneur geschadet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Entführung und den Schusswaffenangriff persönlich betroffen gewesen. Er habe nicht Schutz bei den örtlichen Sicherheitsbehörden suchen können, da diese unter dem Kommando des Gouverneurs stünden. Er habe sich nur mit einer Flucht ins Ausland in Sicherheit bringen können. Die Vorbringen seien daher auch asylrelevant. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird vorgebracht, das Kindeswohl sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der ehemaligen Asylrekurskommission). Dies sei beim Beschwerdeführer nicht geschehen, da er fälschlicherweise als volljährig bezeichnet worden sei. Richtigerweise müsse geprüft werden, ob der Beschwerdeführer zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne. Dies sei zu verneinen. Der Vater des Beschwerdeführers sei sehr wahrscheinlich im Mai 2014 auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland im Meer ertrunken. Der Mutter sei eine medizinische Behandlung in E._______ aufgrund der Probleme der Familie verwehrt worden, weshalb sie nach Pakistan habe reisen müssen. Seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan halte sie sich an einem geheimen Ort auf. Die im Haus in E._______ verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers könnten diesen nicht aufnehmen, da sie Angst um ihr Leben hätten. Generell sei festzustellen, dass sich die Lage in Afghanistan, insbesondere auch die Sicherheitslage im Norden Afghanistans, seit den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert habe. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei daher für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er verfüge dort zudem wie erwähnt über kein enges Beziehungsnetz mehr und hätte kein Dach über dem Kopf. Er habe die Schule ein Jahr vor Abschluss abbrechen müssen und habe somit keine Ausbildung. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz schon sehr gut integriert sei. 2.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seiner Auffassung fest, wonach das Gesamtbild der Aussagen gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zwar habe er tatsächlich nur einmal gesagt, er sei im Jahr 2012 vierzehn Jahre alt gewesen, sei dabei aber erst nach einer rhetorischen Frage und einer Pause auf die angeblichen dreizehn Jahre gekommen. Auch die Tatsache, dass er nicht auf einer Kinderliste der Schweizer Botschaft in Indien figuriere, spreche für die Volljährigkeit. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, der Onkel H. sei gegen eine Aufnahme des Beschwerdeführers. Immerhin habe sich H. bereits früher für den Beschwerdeführer eingesetzt und habe im gleichen Haushalt gewohnt. 2.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bringe die Jahreszahlen durcheinander. Der Beschwerdeführer habe nicht für das Jahr 2012, sondern für 2010 das Alter von dreizehn Jahren angegeben. Die Frage habe gelautet, wie alt er gewesen sei, als er (im Jahr 2010) in Indien gewesen sei. Darauf habe er mit "13" geantwortet, entsprechend seinem Jahrgang 1997, und zwar nicht erst nach einer rhetorischen Frage; eine solche sei im Protokoll nicht ersichtlich. Er habe zunächst versehentlich "14" gesagt, und sich dann umgehend korrigiert. Ob es eine Pause gegeben und wie lange diese allenfalls gedauert habe, sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Der Einwand des SEM betreffend Kinderliste sei unbehelflich, da der Beschwerdeführer damals (im Jahr 2012) sowieso noch minderjährig gewesen sei, selbst wenn man den Jahrgang 1995 annehmen würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer damals nicht in das Asylverfahren involviert gewesen, weshalb er ohnehin auf keiner Liste habe figurieren können. Sodann wird ausgeführt, der Onkel H. habe sich in Abwesenheit von dessen Familie um seine Freilassung bemüht. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er den Beschwerdeführer aufnehmen und für ihn aufkommen würde. Der Onkel H. und dessen Familie wollten sich nicht dem Risiko einer Auseinandersetzung mit den politischen Feinden seines Bruders aussetzen, was verständlich sei. Daher lehne er eine Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Angesichts der Minderjährigkeit wäre es im Übrigen Sache der Vorinstanz gewesen, unter dem Aspekt des Kindeswohls genau abzuklären, ob dieser Onkel tatsächlich bereit und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen und für ihn zu sorgen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Mai 2013 aus seinem Heimatland geflohen, weil er und seine Angehörigen von Feinden seiner Familie verfolgt worden seien. Er sei irgendwann zwischen August und Oktober 2012 entführt und eine Woche lang festgehalten worden. Zudem hätten Unbekannte ungefähr eine Woche nach seiner Freilassung auf ihn, seinen Vater und seinen Bruder geschossen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens äusserte der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen hinsichtlich der Identität der Verfolger (Gläubiger seines Vaters, Atta, Dostum). Auf Beschwerdeebene wird nun konkretisiert, der Beschwerdeführer sei von kriminellen Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und nach Zahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Die Entführer hätten den Vater des Beschwerdeführers dadurch bewegen wollen, die gegen Atta eingereichte Korruptionsanzeige zurückzuziehen. Diesen Ausführungen zufolge handelt es sich bei den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen um Hintermänner des Gouverneurs Atta. Der Verfolgungsgrund besteht demnach angeblich darin, dass Atta den Vater des Beschwerdeführers dazu bringen wollte, eine Korruptionsanzeige zurückzuziehen. Diese Vorbringen sind indessen wenig glaubhaft. Zunächst ist festzustellen, dass es unlogisch respektive widersprüchlich erscheint, wenn einerseits geltend gemacht wird, die Verfolger hätten den Vater des Beschwerdeführers mittels Entführung des Beschwerdeführers zwingen wollen, die Anzeige gegen Atta zurückzuziehen, andererseits vorgebracht wird, die Verfolger hätten den Beschwerdeführer gegen Bezahlung eines Lösegeldes - und damit offensichtlich nicht (erst) nach Rückzug der Anzeige - freigelassen. Im Weiteren steht fest, dass Atta von verschiedener Seite und schon mehrfach der Korruption beschuldigt wurde beziehungsweise wird (vgl. dazu beispielsweise http://www.rawa.org/temp/runews/2013/01/21/ mohaqiq-dostum-and-atta-mohammad-noor-accused-stealing-customs-revenue.html). Die angebliche Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers dürfte Atta daher kaum beeindruckt haben, zumal er aufgrund seiner Stellung und seines Einflusses ohnehin faktisch unantastbar sein dürfte (vgl. dazu beispielsweise http://www.nzz.ch/aktuell/start-seite/baertiger-kriegsfuerst-wird-multimillionaer-1.18218141). Sodann ist zu bezweifeln, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich eine Anzeige wegen Korruption gegen Atta eingereicht hat. Zwar wurde diesbezüglich ein Beweismittel eingereicht, allerdings fällt dabei auf, dass das fragliche Schreiben (eine Kopie), in welchem die Anzeige erwähnt wird, vom Office of Adminstrative Affairs and Council of Ministers' Secretariat (OAA COMS) stammt. Beim OAA COMS handelt es sich um eine staatliche Stelle, welche als zentrales Sekretariat der verschiedenen staatlichen Institutionen in Afghanistan fungiert und insbesondere die Aufgabe hat, diesen Institutionen administrative, technische und logistische Unterstützung zu leisten, den gegenseitigen Informationsaustausch zu erleichtern und die strategischen Grund-sätze zu koordinieren. Die Bekämpfung der Korruption gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des OAA COMS. Dafür ist vielmehr das High Office for Oversight and Anti-Corruption zuständig. Dies hätte dem Vater des Beschwerdeführers, einem offenbar gebildeten Geschäftsmann, bekannt sein müssen. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er die angebliche Korruptionsanzeige beim OAA COMS eingereicht hat. Zudem wird zwar in diesem Schreiben der Gouverneur Atta erwähnt, hingegen machte der Vater des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. N (...)), welches im Übrigen infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde, lediglich Probleme mit Akbar Bhai sowie dem früheren Gouverneur von Balkh, Izhak Rehjuzar, nicht dagegen mit dem aktuellen Gouverneur Atta geltend (vgl. dazu insbesondere N (...), A29). Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers und der Quartierbewohner (vgl. Beschwerdebeilage 4) wird nicht eine Verfolgung durch Atta geltend gemacht, sondern vorgebracht, es bestehe eine Gefährdung aufgrund von Problemen mit Akbar Bhai sowie der islamistischen Organisation "Islamischer Staat" (IS bzw. ISIS). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und namentlich den Ausführungen in der Beschwerde. Die geltend gemachte Verfolgung respektive angeblich anhaltende Verfolgungsgefahr ist schliesslich auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst ungefähr acht Monate nach den angeblich erlittenen Übergriffen ausgereist ist und dazwischen offensichtlich keine weiteren Verfolgungshandlungen erfolgt sind. 4.2 Ergänzend ist anzufügen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auch deshalb zu verneinen wäre, weil der angeblichen Verfolgung offensichtlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Insbesondere kann der Darstellung in der Beschwerde, wonach es sich um eine politische Verfolgung handle, nicht gefolgt werden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgten die angeblichen Übergriffe auf ihn (Entführung, Schüsse) nicht aufgrund der politischen Einstellung von ihm oder seiner Familie, sondern als Vergeltung für die angeblich erfolgte Anzeige gegen Atta respektive um den Vater des Beschwerdeführers zum Rückzug dieser Anzeige zu bewegen. Demnach wären die angeblich erlittenen respektive weiterhin befürchteten Verfolgungshandlungen offensichtlich als rein kriminelle Machenschaften zu qualifizieren. Da aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer wäre aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG der allenfalls nötige Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden verweigert worden, wäre die geltend gemachte Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten. 4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2 Auf (unbegleitete) Minderjährige sind die Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) anzuwenden. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mit zu berücksichtigen. Demnach sind die Asylbehörden bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 S. 7 m.w.H.).

7. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit weder bewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht. 7.1 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). 7.2 Der Beschwerdeführer nannte als sein Geburtsdatum den (...) (vgl. das Personalienblatt A1). Gemäss seinen Angaben war er demnach im Zeitpunkt der Befragung an der Empfangsstelle sechzehn Jahre alt. In Übereinstimmung dazu erklärte er, seine leiblichen Eltern seien vor ungefähr zwölf Jahren verstorben (vgl. A5 S. 5), er sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen (vgl. A5 S. 4). Zum Beleg seiner Identität und damit in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) im Original ein. Darin ist vermerkt, er sei im Jahr 2013 sechzehn Jahre alt beziehungsweise im Jahr 1997 ein Jahr alt gewesen. Die Tazkira steht somit in Übereinstimmung mit seinen Angaben auf dem Personalienblatt. Zwar trifft es zu, dass derartige afghanische Identitätspapiere käuflich erworben werden können, was vom Beschwerdeführer selber bestätigt wird, indem er aussagte, sein Vater habe ihm im Jahr 2009 im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisepasses eine zusätzliche Tazkira beschafft, worin seine Volljährigkeit ausgewiesen worden sei. Es ist auch korrekt, dass den afghanischen Tazkiras infolge fehlender Urkundensicherheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Das eingereichte Identitätspapier (im Original und mit Foto) stellt aber immerhin ein wesentliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der konsistenten Altersangaben des Beschwerdeführers dar. Im Weiteren ist festzustellen, dass das BFM keine weitergehenden Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers vorgenommen hat. So hat es weder eine Handknochenanalyse veranlasst noch hat es versucht, zumindest die inhaltliche Richtigkeit der Tazkira überprüfen zu lassen, was theoretisch grundsätzlich möglich wäre, beispielsweise durch einen von der für Afghanistan zuständigen schweizerischen Vertretung in Pakistan beauftragten Vertrauensanwalt. Das BFM führt aus, das selbstsichere Auftreten des Beschwerdeführers sowie seine detaillierte Schilderung der finanziellen Probleme seines Vaters stellten ein Indiz für seine Volljährigkeit dar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Altersangabe im Zeitpunkt der Befragung durch das BFM sechzehn Jahre alt. Es ist durchaus plausibel, dass er in diesem Alter in der Lage war, ausführlich über die Probleme seines Vaters zu sprechen und sich für seine Mutter und Schwester einzusetzen, zumal Selbstsicherheit keine Frage des Alters ist. Das BFM verweist im Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie alt er bei seinem Indienaufenthalt im Jahr 2010 gewesen sei, zunächst mit "14" geantwortet habe, sich danach aber auf "13" korrigiert habe. Es ist indessen nicht ungewöhnlich, dass man bei der Frage, wie alt man bei einem bestimmten Lebensereignis gewesen sei, zunächst versehentlich eine falsche Angabe macht beziehungsweise zuerst überlegen muss. Dieses Argument lässt die geltend gemachte Minderjährigkeit daher ebenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Dem SEM kann auch insofern nicht gefolgt werden, als es aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Asylverfahren aus dem Ausland seiner Adoptivfamilie (vgl. dazu N (...)) nicht auf einer Kinderliste der Schweizer Botschaft in Indien aufgeführt war, auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliesst. Der Beschwerdeführer war nämlich offensichtlich überhaupt nicht in dieses Asylverfahren involviert, weshalb aus dem Umstand, dass er nicht auf der Kinderliste erschien, keine Schlüsse bezüglich seines Alters gezogen werden können. Schliesslich wird seitens des BFM darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender zu nennen (vgl. A1, S. 2 und 3), was als Indiz gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten sei. In diesem Punkt ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als es tatsächlich etwas eigenartig anmutet, dass der Beschwerdeführer offenbar sein Geburtsdatum spontan nur als Datum des gregorianischen Kalenders angeben kann, das entsprechende Datum im afghanischen Kalender dagegen nicht auswendig weiss, sondern ausrechnen muss. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Alltags- und Wirtschaftsleben auch in Afghanistan die gregorianische Zeitrechnung vorherrschend ist und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einem relativ gebildeten Milieu stammt. Dieses vom BFM herangezogene Indiz spricht daher ebenfalls nicht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum (20. Juni 1997) angesichts der eingereichten Original-Tazkira als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, da keine wesentlichen Indizien vorliegen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit älter als angegeben ist.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die aktenkundigen relevanten Beweismittel beziehungsweise Indizien überwiegend für die (im heutigen Zeitpunkt noch bestehende) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt. Daraus folgt, dass das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von einem unrichtig festgestellten, rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen ist und es als Folge davon unterlassen hat, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl mit zu berücksichtigen und die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die dazu eingereichten Beweismittel ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr weiter einzugehen; diese werden gegebenenfalls vom SEM im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen sein. 10. 10.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Februar 2015 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Angela Roos) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die volle Entschädigung (inkl. MWSt) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Praxisgemäss ist vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von einem Drittel der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 666.-, auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang der verbleibenden zwei Drittel von Fr. 1'334.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2014 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 666.- auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'334.- geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: