Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3552/2012/sps Urteil vom 23. Juli 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Marokko, vertreten durch Peter Lüthy, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Marokko - am 19. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 3. November 2011 summarisch befragt und am 5. März 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer auf Veranlassung des BFM eine rechtskundige Person beigeordnet wurde, welche bei der Anhörung zu den Gesuchsgründen zugegen war, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er stamme aus X._______, wo er bei seinen Eltern und mit seiner kleinen Schwester gelebt habe, dass auch sein älterer Bruder in X._______ lebe, welcher bereits verheiratet sei, einen eigenen Haushalt führe und als Gemüsehändler arbeite, dass er in X._______ im Weiteren noch zwei Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits habe, dass er seine Heimat im Juni 2010 verlassen habe, da er dort keine Zukunft habe, respektive um im Ausland Arbeit zu finden, da seine Familie finanzielle Probleme habe, nachdem sein Vater krank sei und nicht arbeiten könne, respektive sein Vater bereits pensioniert sei, dass er mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe, er aber von seinem Vater immer wieder wegen Kleinigkeiten geschlagen worden sei, dass er zu seinen Eltern grundsätzlich kein gutes Verhältnis habe, weshalb er auch des Öfteren nach Casablanca weggelaufen sei, dass er demgegenüber zum älteren Bruder ein gutes Verhältnis habe, dass zu seinem Ausreiseentschluss auch der Tod seines kleinen Bruders beigetragen habe, welcher 2010 an Blutkrebs gestorben sei, dass er seine Heimat ohnehin hasse, weil sie als Berber nicht die gleichen Chancen wie die Araber hätten, weshalb er keine Lust auf die Schule gehabt habe, respektive in der Schule schlecht gewesen sei, dass es im Übrigen vor seiner Ausreise in Casablanca noch ein Problem wegen eines Mädchens gegeben habe, welches aber nicht seine Freundin gewesen sei, sondern eine blosse Bekanntschaft, dass ihm jedoch von seinen Kollegen berichtet worden sei, die Eltern des Mädchens hätten nach ihm gesucht und deren Vater habe gegen ihn eine Anzeige eingereicht, weshalb er sich mit seiner Ausreise beeilt habe, dass er diese Umstände jedoch eigentlich nicht als Problem betrachte, dass sein Vater respektive beide Elternteile gegen seine Ausreise gewesen seien, sein älterer Bruder seinen Entschluss hingegen akzeptiert und seine Ausreise aus Marokko auch mitfinanziert habe, dass er im Juni 2010 - ausgestattet mit falschen Papieren - auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei, von wo er auf dem Landweg Griechenland erreicht habe, worauf er erst vier Monate in Athen und danach vierzehn Monate in Patras verbracht habe, wobei er in dieser Zeit mit Landsleuten aus seiner Heimatstadt zusammen gewesen sei, dass er schliesslich von Patras auf dem Seeweg Italien erreicht habe, von wo er direkt in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM durch einen sprach- und länderkundigen Experten eine Herkunftsanalyse - ein sogenanntes "Lingua"-Gutachten - erstellen liess, worin der Experte die geltend gemachte Herkunft aus Marokko und die Sozialisierung des Beschwerdeführers in X._______ bestätigte (vgl. ... ), dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung einen ärztlichen Bericht vom 11. April 2012 einreichte, worin über eine abgeschlossene urologische Behandlung berichtet wird (vgl. ... ), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit seiner Einreise in die Schweiz bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten ist, zumal Polizeiberichte über einen Ladendiebstahl, danach einen Hausfriedensbruch, später einen Personenwagenaufbruch und zuletzt einen weiteren Ladendiebstahl bei den Akten liegen (vgl. ... ), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (dem Rechtsvertreter eröffnet am 18. Juni 2012) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Marokko anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid namentlich zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant und der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juli 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, eine Rückkehr nach Marokko sei für ihn unmöglich, da er im ganzen Land gesucht werde, nachdem der Vater seiner damaligen Freundin, welcher ein hochrangiger Offizier der Armee sei, in Casablanca eine Anklage gegen ihn eingereicht habe, dass er von daher im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit Bestimmtheit ins Gefängnis kommen würde, womit sein Leben gefährdet wäre, dass er zudem auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, da diese ihn nicht aufnehmen würde, zumal sein Vater ein sehr bösartiger Mensch sei, welcher ihn und seine Mutter oft geschlagen und auch verletzt habe, dass er deshalb in Marokko keine Perspektiven und keine Zukunft habe, wogegen er in der Schweiz seinen Weg gefunden habe, indem er gerne und zuverlässig in einem Beschäftigungsprogramm arbeite, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers kein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen lässt, wobei in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar das Vorliegen einer angeblich relevanten Verfolgungssituation geltend macht, dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Akten als offenkundig nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen sind, zumal der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM ausdrücklich vorgebracht hat, die Geschichte mit einem Mädchen in Casablanca - welches nicht seine Freundin gewesen sei - betrachte er nicht als Problem, dass aufgrund der vorliegenden Akten insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Marokko flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten oder er hätte solche in seiner Heimat für die Zukunft zu befürchten, dass bei einer objektiven Betrachtung der Vorbringen vielmehr zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei von zuhause weggelaufen und er habe sich danach quer durch Europa bewegt, dass diesen Erwägungen zufolge die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind, dass nach der Ablehnung des Asylgesuches die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin - wie nachfolgend aufgezeigt - von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal der Beschwerdeführer auch aus seiner Minderjährigkeit nichts Gegenteiliges für sich ableiten kann, dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Tat besondere Beachtung zu schenken ist, mithin sich für das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die Pflicht ergibt, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), dass es indes in der Regel nicht weitergehender Abklärungen bedarf, wenn - wie vorliegend - klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger familiärer Anknüpfungspunkte bestehen (die Eltern, der Bruder und weitere Angehörige sind alle im Heimatort X._______ wohnhaft), sondern vorab sicherzustellen ist, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes zwar zu bestreiten versucht, indem er geltend macht, seine Familie werde ihn sicher nicht wieder aufnehmen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen indes nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zumindest zu seinem älteren Bruder stets ein gutes Verhältnis hatte, weshalb davon ausgegangen werden darf, er könne ohne weiteres zu diesem zurückkehren, sollte er nicht zu seinen Eltern heimkehren wollen, dass der Beschwerdeführer schliesslich ... [in absehbarer Zeit bereits volljährig wird] und offenkundig über grosse Reiseerfahrungen verfügt, weshalb das Bundesamt auch nicht anzuhalten ist, in seinem Fall besondere Vorkehrungen für die Rückführung nach X._______ zu treffen, dass sich schliesslich auch aus der abgeschlossenen urologischen Behandlung kein Vollzugshindernis ergibt, dass nach vorstehenden Erwägungen - gerade auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass letztlich der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen liess (vgl. Beschwerde am Ende), dieses Gesuch im Urteilszeitpunkt jedoch abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: