Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (...) Ethnie - suchte am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 16. Januar 2018 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 19. Februar 2018 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______), wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. In seiner Heimat habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht und danach wegen seiner Ausreise abgebrochen. Sein Vater sei ab dem Jahr 1991 für drei oder vier Jahre bei den (...) aktiv gewesen und habe in den Jahren 2015 und 2016 an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenommen. Nach der Teilnahme im Jahr 2015 sei sein Vater von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden und danach für rund einen Monat in Haft gewesen, wo er zusammengeschlagen und eingeschüchtert worden sei. Im (...) 2016 habe sein Vater wieder an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenommen und sei daraufhin erneut von den Behörden gesucht worden, weshalb er Anfang des Jahres 2017 von zu Hause fortgegangen sei und sich seither in Sri Lanka versteckt halte. Nach dem Fortgang seines Vaters hätten sich die Behörden etwa ab (...) 2017 bei ihm (Beschwerdeführer) nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt, wobei es sich vorerst nur um normale Befragungen gehandelt habe. Nachdem er den Behörden keine Auskunft habe geben können, habe man ihn im Rahmen von fünf oder sechs weiteren Befragungen bedroht und geschlagen, weshalb er sich für rund zwei Monate bei einem Onkel in D._______ aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause etwa im (...) 2017 sei er von Mitgliedern einer kriminellen Bande zwei Mal dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von den Mitgliedern übel beschimpft worden. Obschon die Bande von der Polizei und der Armee gesucht und verfolgt werde, habe er von einer Anzeige abgesehen, da er keine Probleme mit den Bandenmitgliedern hätte haben wollen. Im (...) 2017 habe er schliesslich aus Furcht vor den Behörden und den Bandenmitgliedern Sri Lanka verlassen und sei in Begleitung seiner Mutter - sie sei zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt - mit einem gültigen Visum nach F._______ geflogen, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Schwester einmalig nach seinem Verbleib und dem des Vaters gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung in Sri Lanka vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Dem Rechtsmittel legte er folgende Beweismittel bei: Geburtsurkunde einer Tante vom 18. Januar 2008 Register of Births vom 17. August 2017 Kurzprotokoll der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 19. Februar 2018 Spendebeitrag an die (...) vom 10. Mai 2007 (fremdsprachig) Schreiben der Dorfpräsidentin vom 18. März 2018 beglaubigtes Schreiben der Mutter vom 17. März 2018 Zeitungsausschnitt vom Oktober 2017 (fremdsprachig) Zeitungsausschnitt betreffend Angriff auf eine Mutter und einen Sohn (fremdsprachig) Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 (fremdsprachig) Fürsorgebestätigung vom 3. April 2018 Kostennote vom 3. April 2018 D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2018 auf, bis zum 26. April 2018 entsprechende Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen zu den Zeitungsausschnitten sowie weitere Zeitungsausschnitte vom Oktober 2013, Oktober 2017 und 17. November 2017 zu den Akten. Er machte geltend, es ergebe sich aus diesen Dokumenten, dass die sri-lankischen Behörden sich gegen Bandenkriminalität nicht wirkungsvoll zur Wehr setzen könnten, mithin nicht schutzfähig seien. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Übersetzungen zum Spendebeitrag an die (...) vom 10. Mai 2007 und zum Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 zu den Akten. Daraus ergebe sich, dass aufgrund der chaotischen Lage im (...) zahlreiche Schiessereien auf (...) Jugendliche erfolgen würden, die Situation im (...) Sri-Lankas sei von Gewalt und Anarchie geprägt. G. Am 25. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2018 unter Beilage einer aktuellen Kostennote.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Befragungen zum Verbleib seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden erlittenen Nachteile, namentlich verbale Einschüchterungen und Drohungen sowie Schläge und Ohrenziehen, würden mangels Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem sei er nie in Haft gewesen, sondern lediglich einmal kurz in einem Fahrzeug mitgenommen und befragt worden. Auch bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch eine kriminelle Bande fehle es an der nötigen Intensität. Ungeachtet dessen lasse sich auch keine gegen seine Person zielgerichtete Verfolgung feststellen. Darüber hinaus habe er angegeben, dass die Bandenmitglieder durch die sri-lankischen Behörden gesucht und verfolgt würden. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, weshalb ihm die Behörden keinen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch die Bande hätten geben sollen. Für die Schutzwilligkeit spreche zudem, dass ihm seine Mutter sogar geraten habe, Anzeige zu erstatten. Aufgrund des Umstandes, dass er von einer Anzeige abgesehen habe, könne den sri-lankischen Behörden betreffend die Schutzgewährung keine Unterlassung vorgeworfen werden. Es sei aufgrund der Aktenlage auch bei einer Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Bestätigend dafür seien seine Aussagen, dass seine Mutter nach der gemeinsamen Ausreise unbehelligt nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und - mit Ausnahme, dass seine Schwester einmalig nach seinem Aufenthaltsort und jenem des Vaters gefragt worden sei - die Familie keinerlei Nachteile durch die sri-lankischen Behörden erfahren habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen aus, mehrere Familienmitglieder hätten eine Verbindung zu den (...). Nebst dem Vater sei auch ein Cousin der Mutter bei der Bewegung gewesen und dabei gestorben, ebenso der Bruder der Mutter, der aber zwischenzeitlich seine politischen Aktivitäten eingestellt habe, und ein Onkel. Letzterer habe bei einer Splittergruppe der (...) gekämpft und befinde sich zwischenzeitlich in der Schweiz; er spende den (...) Geld. Er (Beschwerdeführer) sei aufgrund der nicht unbedeutenden politischen Aktivität des Vaters zugunsten der (...) und dessen Flucht einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er sei von den Behörden bedroht und geschlagen worden, um Informationen über den Verbleib seines Vaters Preis zu geben. Die sri-lankischen Behörden würden davon ausgehen, dass er mit seinem Vater in Kontakt sehe. Die Befragungen seien immer bedrohlicher und gewalttätiger geworden, es sei ihm sogar mit dem Tod bedroht worden. Es liege damit eine subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung vor, zumal der psychische Druck unerträglich geworden sei. Darüber hinaus sei eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gegeben. Obwohl er legal aus Sri Lanka ausgereist sei, besitze er keine ordentlichen Identitätspapiere mehr. Da seine Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, würde er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit bei der Einreise kontrolliert und zu seinem Auslandaufenthalt befragt werden. Zudem sei dem Umstand, dass er noch minderjährig sei, im Hinblick auf das Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen. Hinsichtlich stark risikobegründenden Faktoren sei eine Verbindung zur (...) im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters bei den (...) sowie dessen politischen Engagements und der erfolgten Haft gegeben. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass der Vater auf einer sogenannten "Stop-List " stehe und für ihn eine erhöhte Gefahr allfälliger Repressalien durch die Behörden bestehe. Seine Mutter sei bei ihrer Rückkehr nur deshalb einer Befragung durch die heimatlichen Behörden entkommen, weil sie diese mit Geld bestochen habe. Zudem könne aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er ebenfalls unbehelligt in Sri Lanka einreisen könne. Die Schutzfähigkeit des Staates hinsichtlich der Massnahmen gegenüber der genannten Bande sei, auch bei gegebenem Schutzwille, nicht vorhanden. Quellen zufolge würden die Behörden die Ermittlungen gegen die Mitglieder der Bande für willkürliche Verhaftungen missbrauchen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bande würden wahllos Menschen verhaftet, auch solche, die nichts mit der Gruppierung zu tun hätten. Es hätte ihm nicht zugemutet werden können, sich an die Behörden zu wenden, da er entweder der Gefahr, die Behörden erneut auf sich aufmerksam zu machen, oder gewalttätigen Nachteilen der Gruppierung ausgesetzt gewesen wäre.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb aus einer vom Onkel getätigten Spende für die (...) im Jahr 2007 zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren sollte, insbesondere als dieser geltend gemacht habe, dass seine Probleme erst nach der Teilnahme des Vaters an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag im Jahr 2015 begonnen hätten. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter würden keine neuen Tatsachen beinhalten. Es erübrige sich auf die beiden Zeitungsausschnitte (vom Oktober 2017 und vom 29. Oktober 2017) zur allgemeinen Situation in Sri Lanka einzugehen, da sich die angefochtene Verfügung auf aktuelle Länderinformationen stütze.
E. 4.4 In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, der Spendebeitrag des Onkels an die (...) zeige, dass seine ganze Familie die Gesinnung der (...) teile. Die Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter seien sehr wohl geeignet, die Intensität der erlittenen Nachteile sowie die begründete Furcht vor künftigen Nachteilen zu belegen. Das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK müsse bei der Beurteilung und Würdigung der Intensität der Verfolgung als prioritäres Element miteinbezogen werden, zumal er nach wie vor minderjährig sei. Die Zeitungsausschnitte würden die äusserst prekäre Situation von (...) Jugendlichen in C._______ betreffend die Gefahren von Polizeigewalt und kriminellen Banden unterstreichen. Schliesslich bleibe anzumerken, dass die Schweiz die (...) nicht als terroristische Gruppe qualifiziert habe, was die politischen Beziehungen der Schweiz und Sri Lanka belaste und in der Folge nicht ausgeschlossen werden könne, dass für ihn eine Rückkehr aus der Schweiz mit grossem Risiko verbunden sei.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und Vorbringen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters (Engagements für die (...) von 1991 bis etwa 1995, Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag 2015 und 2016) einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend stellen sich die behördlichen Erkundigungen den Angaben zufolge als Nachfragen nach dem Verbleib des Vaters, verbale Einschüchterungen und Drohungen sowie Schläge und Ohrenziehen dar. Auch wenn diese erlittenen Nachteile - namentlich angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - zu einer für ihn stark belastenden Situation geführt haben mögen, so fehlt es ihnen an der im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität. Es liegen auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers keine Anzeichen vor, dass die genannten Vorfälle einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, der ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka in unzumutbarer Weise erschwert hätte, zumal er den Angaben nach zwar für zwei Monate bei seinem Onkel in C._______ gewohnt hat, dabei aber innerhalb des gleichen Distrikts geblieben und weiterhin die Schule besucht hat. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen, zumal er - abgesehen davon, dass seine Schwester einmal nach seinem Verbleib gefragt worden sei - keine weiteren Befragungen seiner Familie geltend gemacht hat. Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer darlegte, er sei zweimal von Mitgliedern einer kriminellen Bande aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, sind mangels Intensität der Behelligungen ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile festzustellen, zumal er ausführt, die Mitglieder hätten ihn nach seiner Weigerung, der Bande beizutreten, zwar mit üblen unanständigen Schimpfwörtern betitelt, seien danach aber weggegangen (vgl. SEM act. A15 F80). Auch ist nicht von einer gezielten Belästigung des Beschwerdeführers auszugehen, nachdem er von der Gruppe nicht ausgesucht worden ist, sondern diese alle, die an der Bushaltestelle gewartet hätten oder im Bus gewesen seien, zum Beitritt aufgefordert hätten (vgl. SEM act. A15 F100). Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor solchen Behelligungen hätten gewähren sollen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ihm seine Mutter sogar zur Erstattung einer Anzeige gegen die Bande geraten hatte, durchaus für eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden spricht.
E. 5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Zeitungsausschnitte betreffen nicht ihn persönlich. Den zwei Bestätigungsschreiben kommt einerseits aufgrund des Gefälligkeitscharakters, andererseits aufgrund der leichten Beschaffbarkeit nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Insgesamt vermögen die eingereichten Dokumente an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in seiner Heimat über ein gutes familiäres und tragfähiges Beziehungsnetz und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Hinsichtlich des Kindswohls sei eine Wegweisung anzustreben, damit er mit seinen wichtigsten Bezugspersonen - den Eltern und Geschwistern - sein könne. Seine Familie lebe gemäss seinen Angaben von den Einkünften, die seine Mutter vom Verkauf von (...) erwirtschafte. Betreffend die Vollzugsmodalitäten sei der KRK Rechnung zu tragen, weshalb sicherzustellen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort in Empfang genommen werde.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, eine Rückkehr sei aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage auf der E._______, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie und des Kindeswohls nicht zumutbar.
E. 8.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, eine In-Empfangnahme des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne durch den Immigration Liaison Officer der Schweizer Vertretung in Colombo, eventuell in Zusammenarbeit mit der Internationale Organisation für Migration (IOM), sichergestellt werden. Zudem sei gar davon auszugehen, dass durch Vermittlung des Liaison Officer beziehungsweise durch IOM eine direkte In-Empfangnahme durch die Mutter gewährleistet werden könne.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik dagegen, eine Zusammenarbeit mit der IOM komme nicht in Frage, denn gemäss aktueller Rechtsprechung würden Personen, welche mit deren Hilfe nach Sri Lanka zurückkehren, eher ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und genauer überprüft werden. Das Schreiben der Mutter bezeuge ihre grosse Furcht im Falle seiner Rückkehr, was es unwahrscheinlich mache, dass sie jemandem vertraue oder für die In-Empfangnahme an den Flughafen in Colombo reise.
E. 8.6 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23.Juli 2012 m.w.H.).
E. 8.7 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______, wo seine Mutter und Geschwister nach wie vor wohnen, über ein tragfähiges Beziehungsnetzt und eine gesicherte Wohnsituation. Gemäss seinen Angaben kommt seine Mutter mittels dem Verkauf von (...) für den Lebensunterhalt der Familie auf. Zudem senden Verwandte, welche in F._______ leben, gelegentlich ein wenig Geld. Er ist jung, gesund und hat die Schule bis zur 10. Klasse besucht, wobei es ihm zuzumuten ist, seine Schulausbildung bei seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich der Mutter und dem Onkel, bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein werden. Sein noch junges Alter und der nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen ebenfalls dafür, dass er bei seiner Mutter im Sinne des Kindeswohls am besten aufgehoben ist.
E. 8.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es sich leiten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus den Akten klar hervorgeht, dass die Familie - mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht - in B._______ lebt, diese das Leben zu bestreiten vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzufolge den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt.
E. 8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 15. Juni 2018 weist einen Gesamtzeitaufwand von 27,83 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen auf insgesamt 10 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1620. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin Géraldine Kronig wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'620.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1965/2018 Urteil vom 12. Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (...) Ethnie - suchte am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 16. Januar 2018 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 19. Februar 2018 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______), wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. In seiner Heimat habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht und danach wegen seiner Ausreise abgebrochen. Sein Vater sei ab dem Jahr 1991 für drei oder vier Jahre bei den (...) aktiv gewesen und habe in den Jahren 2015 und 2016 an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenommen. Nach der Teilnahme im Jahr 2015 sei sein Vater von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden und danach für rund einen Monat in Haft gewesen, wo er zusammengeschlagen und eingeschüchtert worden sei. Im (...) 2016 habe sein Vater wieder an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenommen und sei daraufhin erneut von den Behörden gesucht worden, weshalb er Anfang des Jahres 2017 von zu Hause fortgegangen sei und sich seither in Sri Lanka versteckt halte. Nach dem Fortgang seines Vaters hätten sich die Behörden etwa ab (...) 2017 bei ihm (Beschwerdeführer) nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt, wobei es sich vorerst nur um normale Befragungen gehandelt habe. Nachdem er den Behörden keine Auskunft habe geben können, habe man ihn im Rahmen von fünf oder sechs weiteren Befragungen bedroht und geschlagen, weshalb er sich für rund zwei Monate bei einem Onkel in D._______ aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause etwa im (...) 2017 sei er von Mitgliedern einer kriminellen Bande zwei Mal dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von den Mitgliedern übel beschimpft worden. Obschon die Bande von der Polizei und der Armee gesucht und verfolgt werde, habe er von einer Anzeige abgesehen, da er keine Probleme mit den Bandenmitgliedern hätte haben wollen. Im (...) 2017 habe er schliesslich aus Furcht vor den Behörden und den Bandenmitgliedern Sri Lanka verlassen und sei in Begleitung seiner Mutter - sie sei zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt - mit einem gültigen Visum nach F._______ geflogen, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Schwester einmalig nach seinem Verbleib und dem des Vaters gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung in Sri Lanka vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Dem Rechtsmittel legte er folgende Beweismittel bei: Geburtsurkunde einer Tante vom 18. Januar 2008 Register of Births vom 17. August 2017 Kurzprotokoll der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 19. Februar 2018 Spendebeitrag an die (...) vom 10. Mai 2007 (fremdsprachig) Schreiben der Dorfpräsidentin vom 18. März 2018 beglaubigtes Schreiben der Mutter vom 17. März 2018 Zeitungsausschnitt vom Oktober 2017 (fremdsprachig) Zeitungsausschnitt betreffend Angriff auf eine Mutter und einen Sohn (fremdsprachig) Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 (fremdsprachig) Fürsorgebestätigung vom 3. April 2018 Kostennote vom 3. April 2018 D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2018 auf, bis zum 26. April 2018 entsprechende Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen zu den Zeitungsausschnitten sowie weitere Zeitungsausschnitte vom Oktober 2013, Oktober 2017 und 17. November 2017 zu den Akten. Er machte geltend, es ergebe sich aus diesen Dokumenten, dass die sri-lankischen Behörden sich gegen Bandenkriminalität nicht wirkungsvoll zur Wehr setzen könnten, mithin nicht schutzfähig seien. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Übersetzungen zum Spendebeitrag an die (...) vom 10. Mai 2007 und zum Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 zu den Akten. Daraus ergebe sich, dass aufgrund der chaotischen Lage im (...) zahlreiche Schiessereien auf (...) Jugendliche erfolgen würden, die Situation im (...) Sri-Lankas sei von Gewalt und Anarchie geprägt. G. Am 25. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2018 unter Beilage einer aktuellen Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Befragungen zum Verbleib seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden erlittenen Nachteile, namentlich verbale Einschüchterungen und Drohungen sowie Schläge und Ohrenziehen, würden mangels Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem sei er nie in Haft gewesen, sondern lediglich einmal kurz in einem Fahrzeug mitgenommen und befragt worden. Auch bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch eine kriminelle Bande fehle es an der nötigen Intensität. Ungeachtet dessen lasse sich auch keine gegen seine Person zielgerichtete Verfolgung feststellen. Darüber hinaus habe er angegeben, dass die Bandenmitglieder durch die sri-lankischen Behörden gesucht und verfolgt würden. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, weshalb ihm die Behörden keinen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch die Bande hätten geben sollen. Für die Schutzwilligkeit spreche zudem, dass ihm seine Mutter sogar geraten habe, Anzeige zu erstatten. Aufgrund des Umstandes, dass er von einer Anzeige abgesehen habe, könne den sri-lankischen Behörden betreffend die Schutzgewährung keine Unterlassung vorgeworfen werden. Es sei aufgrund der Aktenlage auch bei einer Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Bestätigend dafür seien seine Aussagen, dass seine Mutter nach der gemeinsamen Ausreise unbehelligt nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und - mit Ausnahme, dass seine Schwester einmalig nach seinem Aufenthaltsort und jenem des Vaters gefragt worden sei - die Familie keinerlei Nachteile durch die sri-lankischen Behörden erfahren habe. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen aus, mehrere Familienmitglieder hätten eine Verbindung zu den (...). Nebst dem Vater sei auch ein Cousin der Mutter bei der Bewegung gewesen und dabei gestorben, ebenso der Bruder der Mutter, der aber zwischenzeitlich seine politischen Aktivitäten eingestellt habe, und ein Onkel. Letzterer habe bei einer Splittergruppe der (...) gekämpft und befinde sich zwischenzeitlich in der Schweiz; er spende den (...) Geld. Er (Beschwerdeführer) sei aufgrund der nicht unbedeutenden politischen Aktivität des Vaters zugunsten der (...) und dessen Flucht einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er sei von den Behörden bedroht und geschlagen worden, um Informationen über den Verbleib seines Vaters Preis zu geben. Die sri-lankischen Behörden würden davon ausgehen, dass er mit seinem Vater in Kontakt sehe. Die Befragungen seien immer bedrohlicher und gewalttätiger geworden, es sei ihm sogar mit dem Tod bedroht worden. Es liege damit eine subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung vor, zumal der psychische Druck unerträglich geworden sei. Darüber hinaus sei eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gegeben. Obwohl er legal aus Sri Lanka ausgereist sei, besitze er keine ordentlichen Identitätspapiere mehr. Da seine Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, würde er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit bei der Einreise kontrolliert und zu seinem Auslandaufenthalt befragt werden. Zudem sei dem Umstand, dass er noch minderjährig sei, im Hinblick auf das Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen. Hinsichtlich stark risikobegründenden Faktoren sei eine Verbindung zur (...) im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters bei den (...) sowie dessen politischen Engagements und der erfolgten Haft gegeben. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass der Vater auf einer sogenannten "Stop-List " stehe und für ihn eine erhöhte Gefahr allfälliger Repressalien durch die Behörden bestehe. Seine Mutter sei bei ihrer Rückkehr nur deshalb einer Befragung durch die heimatlichen Behörden entkommen, weil sie diese mit Geld bestochen habe. Zudem könne aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er ebenfalls unbehelligt in Sri Lanka einreisen könne. Die Schutzfähigkeit des Staates hinsichtlich der Massnahmen gegenüber der genannten Bande sei, auch bei gegebenem Schutzwille, nicht vorhanden. Quellen zufolge würden die Behörden die Ermittlungen gegen die Mitglieder der Bande für willkürliche Verhaftungen missbrauchen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bande würden wahllos Menschen verhaftet, auch solche, die nichts mit der Gruppierung zu tun hätten. Es hätte ihm nicht zugemutet werden können, sich an die Behörden zu wenden, da er entweder der Gefahr, die Behörden erneut auf sich aufmerksam zu machen, oder gewalttätigen Nachteilen der Gruppierung ausgesetzt gewesen wäre. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb aus einer vom Onkel getätigten Spende für die (...) im Jahr 2007 zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren sollte, insbesondere als dieser geltend gemacht habe, dass seine Probleme erst nach der Teilnahme des Vaters an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag im Jahr 2015 begonnen hätten. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter würden keine neuen Tatsachen beinhalten. Es erübrige sich auf die beiden Zeitungsausschnitte (vom Oktober 2017 und vom 29. Oktober 2017) zur allgemeinen Situation in Sri Lanka einzugehen, da sich die angefochtene Verfügung auf aktuelle Länderinformationen stütze. 4.4 In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, der Spendebeitrag des Onkels an die (...) zeige, dass seine ganze Familie die Gesinnung der (...) teile. Die Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter seien sehr wohl geeignet, die Intensität der erlittenen Nachteile sowie die begründete Furcht vor künftigen Nachteilen zu belegen. Das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK müsse bei der Beurteilung und Würdigung der Intensität der Verfolgung als prioritäres Element miteinbezogen werden, zumal er nach wie vor minderjährig sei. Die Zeitungsausschnitte würden die äusserst prekäre Situation von (...) Jugendlichen in C._______ betreffend die Gefahren von Polizeigewalt und kriminellen Banden unterstreichen. Schliesslich bleibe anzumerken, dass die Schweiz die (...) nicht als terroristische Gruppe qualifiziert habe, was die politischen Beziehungen der Schweiz und Sri Lanka belaste und in der Folge nicht ausgeschlossen werden könne, dass für ihn eine Rückkehr aus der Schweiz mit grossem Risiko verbunden sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und Vorbringen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters (Engagements für die (...) von 1991 bis etwa 1995, Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag 2015 und 2016) einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend stellen sich die behördlichen Erkundigungen den Angaben zufolge als Nachfragen nach dem Verbleib des Vaters, verbale Einschüchterungen und Drohungen sowie Schläge und Ohrenziehen dar. Auch wenn diese erlittenen Nachteile - namentlich angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - zu einer für ihn stark belastenden Situation geführt haben mögen, so fehlt es ihnen an der im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität. Es liegen auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers keine Anzeichen vor, dass die genannten Vorfälle einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, der ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka in unzumutbarer Weise erschwert hätte, zumal er den Angaben nach zwar für zwei Monate bei seinem Onkel in C._______ gewohnt hat, dabei aber innerhalb des gleichen Distrikts geblieben und weiterhin die Schule besucht hat. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen, zumal er - abgesehen davon, dass seine Schwester einmal nach seinem Verbleib gefragt worden sei - keine weiteren Befragungen seiner Familie geltend gemacht hat. Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer darlegte, er sei zweimal von Mitgliedern einer kriminellen Bande aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, sind mangels Intensität der Behelligungen ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile festzustellen, zumal er ausführt, die Mitglieder hätten ihn nach seiner Weigerung, der Bande beizutreten, zwar mit üblen unanständigen Schimpfwörtern betitelt, seien danach aber weggegangen (vgl. SEM act. A15 F80). Auch ist nicht von einer gezielten Belästigung des Beschwerdeführers auszugehen, nachdem er von der Gruppe nicht ausgesucht worden ist, sondern diese alle, die an der Bushaltestelle gewartet hätten oder im Bus gewesen seien, zum Beitritt aufgefordert hätten (vgl. SEM act. A15 F100). Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor solchen Behelligungen hätten gewähren sollen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ihm seine Mutter sogar zur Erstattung einer Anzeige gegen die Bande geraten hatte, durchaus für eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden spricht. 5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Zeitungsausschnitte betreffen nicht ihn persönlich. Den zwei Bestätigungsschreiben kommt einerseits aufgrund des Gefälligkeitscharakters, andererseits aufgrund der leichten Beschaffbarkeit nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Insgesamt vermögen die eingereichten Dokumente an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern. 5.5 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. 7.2.2 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in seiner Heimat über ein gutes familiäres und tragfähiges Beziehungsnetz und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Hinsichtlich des Kindswohls sei eine Wegweisung anzustreben, damit er mit seinen wichtigsten Bezugspersonen - den Eltern und Geschwistern - sein könne. Seine Familie lebe gemäss seinen Angaben von den Einkünften, die seine Mutter vom Verkauf von (...) erwirtschafte. Betreffend die Vollzugsmodalitäten sei der KRK Rechnung zu tragen, weshalb sicherzustellen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort in Empfang genommen werde. 8.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, eine Rückkehr sei aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage auf der E._______, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie und des Kindeswohls nicht zumutbar. 8.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, eine In-Empfangnahme des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne durch den Immigration Liaison Officer der Schweizer Vertretung in Colombo, eventuell in Zusammenarbeit mit der Internationale Organisation für Migration (IOM), sichergestellt werden. Zudem sei gar davon auszugehen, dass durch Vermittlung des Liaison Officer beziehungsweise durch IOM eine direkte In-Empfangnahme durch die Mutter gewährleistet werden könne. 8.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik dagegen, eine Zusammenarbeit mit der IOM komme nicht in Frage, denn gemäss aktueller Rechtsprechung würden Personen, welche mit deren Hilfe nach Sri Lanka zurückkehren, eher ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und genauer überprüft werden. Das Schreiben der Mutter bezeuge ihre grosse Furcht im Falle seiner Rückkehr, was es unwahrscheinlich mache, dass sie jemandem vertraue oder für die In-Empfangnahme an den Flughafen in Colombo reise. 8.6 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23.Juli 2012 m.w.H.). 8.7 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______, wo seine Mutter und Geschwister nach wie vor wohnen, über ein tragfähiges Beziehungsnetzt und eine gesicherte Wohnsituation. Gemäss seinen Angaben kommt seine Mutter mittels dem Verkauf von (...) für den Lebensunterhalt der Familie auf. Zudem senden Verwandte, welche in F._______ leben, gelegentlich ein wenig Geld. Er ist jung, gesund und hat die Schule bis zur 10. Klasse besucht, wobei es ihm zuzumuten ist, seine Schulausbildung bei seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich der Mutter und dem Onkel, bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein werden. Sein noch junges Alter und der nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen ebenfalls dafür, dass er bei seiner Mutter im Sinne des Kindeswohls am besten aufgehoben ist. 8.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es sich leiten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus den Akten klar hervorgeht, dass die Familie - mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht - in B._______ lebt, diese das Leben zu bestreiten vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzufolge den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt. 8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 15. Juni 2018 weist einen Gesamtzeitaufwand von 27,83 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen auf insgesamt 10 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1620. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Géraldine Kronig wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'620.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: