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D-6376/2016

D-6376/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Sri Lanka im Mai 2016 und reiste auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 13. Juli 2016 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 16. August 2016 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er geboren sei und bis zur Ausreise mit seinen Eltern und der jüngeren Schwester gelebt habe. Sein Vater sei seit Ende März, Anfang April 2016 telefonisch erpresst worden, indem von ihm Geld verlangt und ihm gedroht worden sei, seinem Sohn würde ansonsten etwas passieren. Im April 2016 hätten zwei Personen in einem weissen Kleinbus auf seinem Heimweg von der Schule gewartet. Sie hätten gesagt, sein Vater habe sie geschickt, um ihn abzuholen. Er habe Angst bekommen, geschrien und sei dann auf seinem Fahrrad geflüchtet. Er habe diesen Vorfall seinem Vater geschildert, der gemeint habe, dass die Männer sich sicher in der Person getäuscht hätten. Drei Tage später sei der Kleinbus neben der Strasse gestanden und drei Personen hätten sich daneben befunden. Diese hätten sich aber nicht genähert, da er mit älteren Schülern unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe ihn sein Vater zwei Wochen lang in die Schule begleitet und auch wieder abgeholt. Als er jedoch einmal allein mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, habe ihm ein Mann ein weisses Pulver in den Fahrradkorb gelegt und gemeint, er solle dieses einnehmen. Er habe sich jedoch geweigert, das Pulver zu Boden geworfen und sei davongefahren. Als er später mit seinem Vater das Pulver wieder gesucht habe, habe sein Vater gemeint, dass es sich bei dem Pulver um Drogen handle. Sein Vater habe ihn noch drei weitere Tage auf dem Schulweg begleitet, danach habe er nicht mehr zur Schule gehen müssen. Sein Vater habe aber weiterhin Drohanrufe erhalten. Nach fünf Tagen habe er ihn nach C._______ gebracht und einem Mann übergeben, mit dem er später per Flugzeug ausgereist sei. Seit seiner Ausreise sei der Vater acht weitere Male angerufen worden, man habe ihn gefragt, wo er seinen Sohn verstecke und dass man ihn ausfindig machen werde, um ihn umzubringen. Die Eltern seien nie Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Es habe jedoch eine Cousine väterlicherseits gegeben, die bei der LTTE gewesen und im Kampf gestorben sei. Sein Vater sei zwar nicht vermögend, doch habe er ein Boot besessen, welches er verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszuges mit englischer Übersetzung, seine Taufurkunde, ein Zertifikat des katholischen Religionsunterrichts, ein Zertifikat eines Wissenswettbewerbs (alles jeweils im Original) sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) Kirche in B._______ (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 - eröffnet am 16. September 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 31. Oktober 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 28. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung sei aufgrund des fehlenden asylrelevanten Motivs flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie lediglich aus finanziellem Interesse erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die ehemals mit der Regierung verbündeten paramilitärischen tamilischen Gruppierungen auch nach Kriegsende für Entführungen, Erpressungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gewesen seien und diesen Verfolgungsmassnahmen kein politisches, sondern finanzielles Motiv zugrunde gelegen habe. Zielpersonen seien insbesondere Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen gewesen. Heute würden diese Gruppierungen nicht mehr ungehindert agieren können, ihre Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung geniessen und müssten befürchten, wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt zu werden, weshalb die behördliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben sei. Es sei dem Vater des Beschwerdeführers deshalb möglich und zuzumuten, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Des Weiteren lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung, sondern dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse und der Vollzug auch im Hinblick darauf, zulässig sei. Es würden sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter könne auf eine Bestimmung eines internationalen Abkommens nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheids zu sein. Die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Im Hinblick auf minderjährige und asylsuchende Personen und Flüchtlinge enthalte insbesondere Art. 22 KRK Programmsätze, wonach sich die Staaten verpflichten, unter anderem im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die namentlich mit Art. 22 KRK nicht vereinbar sei. Die erwähnten Verpflichtungen seien im innerstaatlichen Recht insbesondere in Art. 83 AuG, Art. 46 AsylG und Art. 17 Abs. 2bis AsylG präzisiert. Diese Bestimmungen würden bereits den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. Weiter habe das Militär keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern, auch wenn die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes nach wie vor hoch sei. Aufgrund substantieller Verbesserungen der allgemeinen Situation sowie insbesondere der Sicherheitslage werde der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. Seine Familie lebe gemäss seinen Angaben von den Einkünften, die sein Vater als (...) und Tagelöhner erwirtschafte. Es würden sich deshalb keine individuellen Gründe ergeben, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden.

E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe sich durch Telefongespräche mit seinen Eltern herausgestellt, dass die Erpresser zum Geheimdienst der Armee gehören würden. Sie hätten den Vater bedroht, nachdem er tatkräftig die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) und die Tamil National Alliance (TNA) in den Wahlkämpfen unterstützt habe. Sein grosses Engagement für die tamilischen Parteien erwecke den Verdacht, er wolle diese Bewegung wiederbeleben. Dies werde dadurch verstärkt, dass eine Cousine väterlicherseits LTTE-Mitglied gewesen und im Kampf gestorben sei. Der Vater gebe an, seit Längerem unter Beobachtung des Geheimdienstes zu stehen. Die Erpressungen würden mutmasslich der persönlichen Bereicherung zweier Mitglieder des Armee-Geheimdienstes dienen. Er sei zuerst telefonisch und, nachdem er die Telefonnummer gewechselt habe, auf der Strasse bedroht worden. Derzeit gehe der Vater aus Angst keiner Arbeit mehr nach und verlasse das Haus kaum noch. Auch die Mutter und Schwester würden sich zu Hause versteckt halten. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei entsprechend prekär. Die Kommunikation mit den Eltern gestalte sich relativ schwierig, da sie nur Tamilisch sprechen würden und ein Dolmetscher anwesend sein müsse. Teilweise funktioniere das Telefon nicht oder die Eltern würden aus Angst nicht abnehmen. Die Wahrheit seiner Aussagen sei von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden und das Asylgesuch sei aufgrund mangelnder Asylrelevanz sowie der behördlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit abgelehnt worden. Dieser Einschätzung widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1073/2015 vom 1. Juni 2016, das in Bezug auf die Karuna-Gruppe festhalte, diese paramilitärische Organisation habe weiterhin enge Beziehungen zum Staat. Es sei von erheblicher Tragweite, dass für die in den vergangenen Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrsche. So seien auch verschiedene Fälle dokumentiert, in welchen Personen von Sicherheitskräften, darunter auch des Criminal Investigation Department (CID) oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP), entführt, gefoltert und unter Lösegeld freigelassen worden seien. Die Familien der Opfer seien Drohungen und teilweise massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Einsitz der TNA in provinziale und das nationale Parlament sei noch zu wenig relevant, um die Partei als regierungsbeteiligt zu bezeichnen. Das politische Programm der TNA beinhalte den Anspruch auf eine weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölkerung Sri Lankas. Der Vater sei somit seit Längerem wegen seines politischen Engagements für die TNA unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Dadurch sei er ein leichtes Opfer für Erpressungen geworden. Die Erpresser würden davon ausgehen, dass eine Entführung des einzigen Sohnes den Vater am meisten unter Druck setzen würde, um den Geldforderungen nachzukommen. Der Vater habe die Erpresser in der Nähe der Polizeistation gesehen und sie hätten auch damit gedroht, dass die Polizei bei einer Anzeige auf ihrer Seite stehen würde. Durch eine allfällige Anzeige bei der Polizei wäre die Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit noch grösseren Gefahren ausgesetzt und müsste mit der Rache der Erpresser rechnen. Die Einschätzungen der Vorinstanz seien somit nicht zutreffend. Die Erpresser seien nicht einfache Kriminelle, sondern würden aus den Reihen der Sicherheitskräfte kommen, womit sie vor Strafverfolgung geschützt seien. Angesichts der völligen Straflosigkeit der Erpresser und der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers vor Entführung, Misshandlung oder gar Tötung zwecks Erpressung der Eltern sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte und konkrete Gefahr drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht zumutbar.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer sei an den Befragungen in der Lage gewesen, nachvollziehbare und anschauliche Schilderungen zu machen. Seine Aussagen würden von einer guten Beobachtungsgabe und einer differenzierten Wahrnehmung zeugen. Es sei durchaus vorstellbar, dass ihm der Vater gewisse Einzelheiten der vorgebrachten Erpressungsgeschichte vorenthalten habe. Nicht vorstellbar sei aber, dass der Vater ihm gegenüber nicht die geringste Andeutung gemacht habe, dass die Erpressung einen politischen Hintergrund besitze und er beim Vater nicht entsprechend nachgefragt habe, zumal er vor der Anhörung telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Es dürfe angenommen werden, dass der Vater ihn spätestens dann über einen politischen Hintergrund der Erpressung in Kenntnis gesetzt hätte. Hinsichtlich des politischen Hintergrundes stelle sich ausserdem die Frage, weshalb der Sohn Zielscheibe der Erpresser geworden sei, da doch der Vater ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Das geltend gemachte Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Beim Hinweis auf den geltend gemachten politischen Hintergrund der Erpressung handle es sich um eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden könne und deshalb als Schutzbehauptung zu klassifizieren sei. Im Weiteren sei auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, weitere Abklärungen mit den Eltern hätten ergeben, dass der Vater seit 2002 die EPRLF und die TNA unterstütze. Er habe insbesondere in den Jahren 2005 und 2009 bei der Unterstützung der Parteien in den Wahlkämpfen mitgewirkt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren, Leute anzuwerben, hohe Parteimitglieder zu bewachen, die Bevölkerung über die Aktivitäten der Partei zu informieren sowie während des Wahltages die stimmenden Personen zu registrieren. Bereits im Jahr 2009 sei ihm von den Sicherheitskräften mit dem Tod gedroht worden, sollte er die politischen Aktivitäten nicht einstellen. Nach dem Tod seiner Nichte im August 2009 hätten sich die Drohungen intensiviert und ihm sei unterstellt worden, selbst ein Mitglied der Bewegung zu sein. Ab 2009 hätten ihn zwei Personen zu erpressen versucht, wobei sie einen Betrag in der Höhe von 500'000 Rupien verlangt hätten. Der Betrag habe sich bis zur Ausreise des Sohnes auf 1'500'000 Rupien erhöht. Da der Vater diese Geldbeträge nicht gezahlt habe, seien sie davon ausgegangen, die Entführung des einzigen Sohnes würde ihn am meisten unter Druck setzen. Nach dem zweiten Entführungsversuch des Sohnes im April 2016 habe der Vater bei der örtlichen Polizei Anzeige erstatten wollen. Auf dem Polizeiposten habe er jedoch die beiden Erpresser erkennen können. Der Verdacht, dass diese Angehörige des CID seien, sei durch einen befreundeten Polizisten bestätigt worden. Eine Anzeige hätte die Situation verschlimmert und die Familie einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt. Im Mai 2016 hätten die Erpresser ihr Haus mehrmals aufgesucht und Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden immer wieder sexuell belästigt, beziehungsweise würde ihnen angedroht, sie würden vergewaltigt werden. Infolgedessen würden sie ihr Haus nicht mehr verlassen. Der Vater könne somit seiner Arbeit nicht nachgehen und sei auf finanzielle Unterstützung der Verwandten angewiesen. Die Drohungen würden folglich von Erpressern ausgehen, die dem CID angehörten, womit sie aus den Reihen der sri-lankischen Sicherheitskräfte stammen würden. Die Erpressung habe aufgrund der politischen Aktivität des Vaters und aufgrund der Nichte, die bei der LTTE gewesen sei, einen politischen Kontext. Es sei somit dem Vater nicht möglich, sich an die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu wenden. Durch die weit verbreitete Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen, welche die Willkür der Sicherheitsbehörden begünstigen und durch den noch in Kraft stehenden Prevention of Terrorism Act (PTA) sei die behördliche Schutzwilligkeit nicht gewährleistet. Auch anlässlich des ersten Telefongesprächs mit seinem Vater sei er von diesem nicht über den wirklichen Grund der Erpressung informiert worden. Dies sei erst dann geschehen, als die Rechtsvertretung den Vater kontaktiert habe. Aufgrund seines jungen Alters könne nicht von ihm erwartet werden, über eventuelle politische Aktivitäten seines Vaters informiert zu sein oder nach dem Grund der Erpressung zu forschen. Insbesondere da in der tamilischen Gesellschaft von den jungen Generationen Gehorsam und Respekt erwartet würden. Die Vorinstanz treffe gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht, bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs einer minderjährigen unbegleiteten Person spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG müsse die zuständige Behörde sicherstellen, dass die rückkehrende Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Einrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Der Hinweis des SEM auf das intakte familiäre sowie soziale Beziehungsnetz genüge jedoch nicht, da die Familie aufgrund der Erpressung des Vaters den Schutz des Beschwerdeführers nicht gewährleisten könne. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, konkreter abzuklären, ob er in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne. Da sie auch in der Vernehmlassung nicht auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Des Weiteren seien auch die erforderlichen Zumutbarkeitskriterien für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt. Die Mutter und Schwester würden das Haus nicht verlassen, der Vater sei nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Die Erpresser hätten zudem bei einem Hausbesuch jegliche Vermögenswerte beschlagnahmt, was die finanzielle Situation noch prekärer mache. Seine Familie könne ihm in Sri Lanka deshalb keinen Schutz gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen werde weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer hingegen weiter geltend, der Vater werde aufgrund eines politischen Motivs, nämlich der Unterstützung zweier pro-tamilischer Parteien, von Angehörigen des CID erpresst. Es ist dabei, anders als vom SEM dargetan, nicht unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine weiteren Nachforschungen zum Grund der Erpressung angestellt hatte. Hingegen lässt das späte Vorbringen des starken politischen Engagements des Vaters auf Beschwerdeebene, obschon der Beschwerdeführer bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seinen Eltern stand, gewisse Zweifel an diesen Vorbringen entstehen. Da jedoch selbst bei Wahrunterstellung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen diese nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht durch sein Vorbringen, sein Vater sei aufgrund seines politischen Engagements erpresst worden, wobei gedroht worden sei, seinen ältesten Sohn und somit ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen, im asylrechtlichen Sinne eine Reflexverfolgung geltend (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 m.w.H.). Dazu ist festzustellen, dass das SEM in berechtigter Weise die Frage aufwirft, weshalb der Beschwerdeführer und nicht der Vater selbst zur Zielscheibe der Entführer wurde. So wird in der Replik ersichtlich, dass die Erpressung des Vaters bereits im Jahr 2009 begonnen haben soll und nach der Ausreise des Sohnes weiterhin andauerte. Der Vater sei bereits seit 2009 mit dem Tod bedroht worden und ihm sei der (...) abgenommen worden. Die Telefondrohungen hätten jedoch erst im Jahr 2016 begonnen. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen und auch auf Beschwerdeebene keine Angaben darüber, dass er diese Beeinträchtigungen im Alltag des Vaters oder der gesamten Familie wahrgenommen hätte oder dass diese thematisiert worden wären. So ist davon auszugehen, dass der Vater grundsätzlich ungestört seiner Arbeit nachgehen konnte, sich die Mutter und Schwester draussen frei bewegten und der Beschwerdeführer die Schule ohne Einschränkungen besuchen konnte. Über den langen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren haben die Bedrohungen die Familie in ihrem Alltag und im Beruf des Vaters offensichtlich nicht beeinträchtigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass hinter den Drohungen eine konkrete, sich realisierende Gefahr steht oder die Drohungen auf eine gewisse Intensität der Verfolgung deuten würden. Auch kann der lange Zeitraum und die sich dabei stetig steigernde Summe des "Lösegelds" als eher unkonkretes Vorgehen betrachtet werden, mit dem Ziel, die Familie allenfalls zu "kontrollieren" und den Vater von weiterem politischen pro-tamilischen Engagement fernzuhalten. Ferner sind denn auch die drei geltend gemachten Ereignisse respektive Entführungsversuche nicht als besonders intensiv zu werten. Zweimal konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit seinem Fahrrad entkommen, wobei nicht genau ersichtlich ist, inwiefern das Ereignis mit dem weissen Pulver als Entführungsversuch zu werten ist, und einmal haben sich die angeblichen Entführer dem Beschwerdeführer nicht einmal genähert. Insgesamt betrachtet liegen daher keine genügend intensiven ernsthaften Nachteile vor. Die lange Zeitdauer der Erpressung ohne sicherheitsrelevante Vorfälle deutet, wie oben bereits erwähnt, nicht auf eine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.3.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 9.3.3 Nach den Ausführungen in E. 6.4 bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 9.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") ist zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 [als Referenzurteil publiziert]). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde - in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.).

E. 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über seine Eltern und seine Schwester, mit denen er bis zur Ausreise lebte und wo er die Schule besuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Sein noch junges Alter und der nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen ebenfalls dafür, dass er bei seinen Eltern im Sinne des Kindeswohls am besten aufgehoben ist. Es ist davon auszugehen, dass der Vater, der über viele Jahre Berufserfahrung als (...) verfügt, für den Unterhalt der Familie aufkommen kann.

E. 10.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es sich leiten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus den Akten klar hervor geht, dass die gesamte Familie - mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht - in B._______ lebt, diese das Leben zu bestreiten vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzufolge den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt.

E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner Vertrauensperson oder seinem Beistand in der Schweiz, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6376/2016 thc/kna/shk Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Sri Lanka im Mai 2016 und reiste auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 13. Juli 2016 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 16. August 2016 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er geboren sei und bis zur Ausreise mit seinen Eltern und der jüngeren Schwester gelebt habe. Sein Vater sei seit Ende März, Anfang April 2016 telefonisch erpresst worden, indem von ihm Geld verlangt und ihm gedroht worden sei, seinem Sohn würde ansonsten etwas passieren. Im April 2016 hätten zwei Personen in einem weissen Kleinbus auf seinem Heimweg von der Schule gewartet. Sie hätten gesagt, sein Vater habe sie geschickt, um ihn abzuholen. Er habe Angst bekommen, geschrien und sei dann auf seinem Fahrrad geflüchtet. Er habe diesen Vorfall seinem Vater geschildert, der gemeint habe, dass die Männer sich sicher in der Person getäuscht hätten. Drei Tage später sei der Kleinbus neben der Strasse gestanden und drei Personen hätten sich daneben befunden. Diese hätten sich aber nicht genähert, da er mit älteren Schülern unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe ihn sein Vater zwei Wochen lang in die Schule begleitet und auch wieder abgeholt. Als er jedoch einmal allein mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, habe ihm ein Mann ein weisses Pulver in den Fahrradkorb gelegt und gemeint, er solle dieses einnehmen. Er habe sich jedoch geweigert, das Pulver zu Boden geworfen und sei davongefahren. Als er später mit seinem Vater das Pulver wieder gesucht habe, habe sein Vater gemeint, dass es sich bei dem Pulver um Drogen handle. Sein Vater habe ihn noch drei weitere Tage auf dem Schulweg begleitet, danach habe er nicht mehr zur Schule gehen müssen. Sein Vater habe aber weiterhin Drohanrufe erhalten. Nach fünf Tagen habe er ihn nach C._______ gebracht und einem Mann übergeben, mit dem er später per Flugzeug ausgereist sei. Seit seiner Ausreise sei der Vater acht weitere Male angerufen worden, man habe ihn gefragt, wo er seinen Sohn verstecke und dass man ihn ausfindig machen werde, um ihn umzubringen. Die Eltern seien nie Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Es habe jedoch eine Cousine väterlicherseits gegeben, die bei der LTTE gewesen und im Kampf gestorben sei. Sein Vater sei zwar nicht vermögend, doch habe er ein Boot besessen, welches er verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszuges mit englischer Übersetzung, seine Taufurkunde, ein Zertifikat des katholischen Religionsunterrichts, ein Zertifikat eines Wissenswettbewerbs (alles jeweils im Original) sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) Kirche in B._______ (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 - eröffnet am 16. September 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 31. Oktober 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 28. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung sei aufgrund des fehlenden asylrelevanten Motivs flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie lediglich aus finanziellem Interesse erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die ehemals mit der Regierung verbündeten paramilitärischen tamilischen Gruppierungen auch nach Kriegsende für Entführungen, Erpressungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gewesen seien und diesen Verfolgungsmassnahmen kein politisches, sondern finanzielles Motiv zugrunde gelegen habe. Zielpersonen seien insbesondere Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen gewesen. Heute würden diese Gruppierungen nicht mehr ungehindert agieren können, ihre Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung geniessen und müssten befürchten, wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt zu werden, weshalb die behördliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben sei. Es sei dem Vater des Beschwerdeführers deshalb möglich und zuzumuten, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Des Weiteren lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung, sondern dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse und der Vollzug auch im Hinblick darauf, zulässig sei. Es würden sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter könne auf eine Bestimmung eines internationalen Abkommens nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheids zu sein. Die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Im Hinblick auf minderjährige und asylsuchende Personen und Flüchtlinge enthalte insbesondere Art. 22 KRK Programmsätze, wonach sich die Staaten verpflichten, unter anderem im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die namentlich mit Art. 22 KRK nicht vereinbar sei. Die erwähnten Verpflichtungen seien im innerstaatlichen Recht insbesondere in Art. 83 AuG, Art. 46 AsylG und Art. 17 Abs. 2bis AsylG präzisiert. Diese Bestimmungen würden bereits den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. Weiter habe das Militär keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern, auch wenn die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes nach wie vor hoch sei. Aufgrund substantieller Verbesserungen der allgemeinen Situation sowie insbesondere der Sicherheitslage werde der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. Seine Familie lebe gemäss seinen Angaben von den Einkünften, die sein Vater als (...) und Tagelöhner erwirtschafte. Es würden sich deshalb keine individuellen Gründe ergeben, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe sich durch Telefongespräche mit seinen Eltern herausgestellt, dass die Erpresser zum Geheimdienst der Armee gehören würden. Sie hätten den Vater bedroht, nachdem er tatkräftig die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) und die Tamil National Alliance (TNA) in den Wahlkämpfen unterstützt habe. Sein grosses Engagement für die tamilischen Parteien erwecke den Verdacht, er wolle diese Bewegung wiederbeleben. Dies werde dadurch verstärkt, dass eine Cousine väterlicherseits LTTE-Mitglied gewesen und im Kampf gestorben sei. Der Vater gebe an, seit Längerem unter Beobachtung des Geheimdienstes zu stehen. Die Erpressungen würden mutmasslich der persönlichen Bereicherung zweier Mitglieder des Armee-Geheimdienstes dienen. Er sei zuerst telefonisch und, nachdem er die Telefonnummer gewechselt habe, auf der Strasse bedroht worden. Derzeit gehe der Vater aus Angst keiner Arbeit mehr nach und verlasse das Haus kaum noch. Auch die Mutter und Schwester würden sich zu Hause versteckt halten. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei entsprechend prekär. Die Kommunikation mit den Eltern gestalte sich relativ schwierig, da sie nur Tamilisch sprechen würden und ein Dolmetscher anwesend sein müsse. Teilweise funktioniere das Telefon nicht oder die Eltern würden aus Angst nicht abnehmen. Die Wahrheit seiner Aussagen sei von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden und das Asylgesuch sei aufgrund mangelnder Asylrelevanz sowie der behördlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit abgelehnt worden. Dieser Einschätzung widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1073/2015 vom 1. Juni 2016, das in Bezug auf die Karuna-Gruppe festhalte, diese paramilitärische Organisation habe weiterhin enge Beziehungen zum Staat. Es sei von erheblicher Tragweite, dass für die in den vergangenen Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrsche. So seien auch verschiedene Fälle dokumentiert, in welchen Personen von Sicherheitskräften, darunter auch des Criminal Investigation Department (CID) oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP), entführt, gefoltert und unter Lösegeld freigelassen worden seien. Die Familien der Opfer seien Drohungen und teilweise massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Einsitz der TNA in provinziale und das nationale Parlament sei noch zu wenig relevant, um die Partei als regierungsbeteiligt zu bezeichnen. Das politische Programm der TNA beinhalte den Anspruch auf eine weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölkerung Sri Lankas. Der Vater sei somit seit Längerem wegen seines politischen Engagements für die TNA unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Dadurch sei er ein leichtes Opfer für Erpressungen geworden. Die Erpresser würden davon ausgehen, dass eine Entführung des einzigen Sohnes den Vater am meisten unter Druck setzen würde, um den Geldforderungen nachzukommen. Der Vater habe die Erpresser in der Nähe der Polizeistation gesehen und sie hätten auch damit gedroht, dass die Polizei bei einer Anzeige auf ihrer Seite stehen würde. Durch eine allfällige Anzeige bei der Polizei wäre die Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit noch grösseren Gefahren ausgesetzt und müsste mit der Rache der Erpresser rechnen. Die Einschätzungen der Vorinstanz seien somit nicht zutreffend. Die Erpresser seien nicht einfache Kriminelle, sondern würden aus den Reihen der Sicherheitskräfte kommen, womit sie vor Strafverfolgung geschützt seien. Angesichts der völligen Straflosigkeit der Erpresser und der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers vor Entführung, Misshandlung oder gar Tötung zwecks Erpressung der Eltern sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte und konkrete Gefahr drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht zumutbar. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer sei an den Befragungen in der Lage gewesen, nachvollziehbare und anschauliche Schilderungen zu machen. Seine Aussagen würden von einer guten Beobachtungsgabe und einer differenzierten Wahrnehmung zeugen. Es sei durchaus vorstellbar, dass ihm der Vater gewisse Einzelheiten der vorgebrachten Erpressungsgeschichte vorenthalten habe. Nicht vorstellbar sei aber, dass der Vater ihm gegenüber nicht die geringste Andeutung gemacht habe, dass die Erpressung einen politischen Hintergrund besitze und er beim Vater nicht entsprechend nachgefragt habe, zumal er vor der Anhörung telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Es dürfe angenommen werden, dass der Vater ihn spätestens dann über einen politischen Hintergrund der Erpressung in Kenntnis gesetzt hätte. Hinsichtlich des politischen Hintergrundes stelle sich ausserdem die Frage, weshalb der Sohn Zielscheibe der Erpresser geworden sei, da doch der Vater ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Das geltend gemachte Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Beim Hinweis auf den geltend gemachten politischen Hintergrund der Erpressung handle es sich um eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden könne und deshalb als Schutzbehauptung zu klassifizieren sei. Im Weiteren sei auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, weitere Abklärungen mit den Eltern hätten ergeben, dass der Vater seit 2002 die EPRLF und die TNA unterstütze. Er habe insbesondere in den Jahren 2005 und 2009 bei der Unterstützung der Parteien in den Wahlkämpfen mitgewirkt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren, Leute anzuwerben, hohe Parteimitglieder zu bewachen, die Bevölkerung über die Aktivitäten der Partei zu informieren sowie während des Wahltages die stimmenden Personen zu registrieren. Bereits im Jahr 2009 sei ihm von den Sicherheitskräften mit dem Tod gedroht worden, sollte er die politischen Aktivitäten nicht einstellen. Nach dem Tod seiner Nichte im August 2009 hätten sich die Drohungen intensiviert und ihm sei unterstellt worden, selbst ein Mitglied der Bewegung zu sein. Ab 2009 hätten ihn zwei Personen zu erpressen versucht, wobei sie einen Betrag in der Höhe von 500'000 Rupien verlangt hätten. Der Betrag habe sich bis zur Ausreise des Sohnes auf 1'500'000 Rupien erhöht. Da der Vater diese Geldbeträge nicht gezahlt habe, seien sie davon ausgegangen, die Entführung des einzigen Sohnes würde ihn am meisten unter Druck setzen. Nach dem zweiten Entführungsversuch des Sohnes im April 2016 habe der Vater bei der örtlichen Polizei Anzeige erstatten wollen. Auf dem Polizeiposten habe er jedoch die beiden Erpresser erkennen können. Der Verdacht, dass diese Angehörige des CID seien, sei durch einen befreundeten Polizisten bestätigt worden. Eine Anzeige hätte die Situation verschlimmert und die Familie einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt. Im Mai 2016 hätten die Erpresser ihr Haus mehrmals aufgesucht und Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden immer wieder sexuell belästigt, beziehungsweise würde ihnen angedroht, sie würden vergewaltigt werden. Infolgedessen würden sie ihr Haus nicht mehr verlassen. Der Vater könne somit seiner Arbeit nicht nachgehen und sei auf finanzielle Unterstützung der Verwandten angewiesen. Die Drohungen würden folglich von Erpressern ausgehen, die dem CID angehörten, womit sie aus den Reihen der sri-lankischen Sicherheitskräfte stammen würden. Die Erpressung habe aufgrund der politischen Aktivität des Vaters und aufgrund der Nichte, die bei der LTTE gewesen sei, einen politischen Kontext. Es sei somit dem Vater nicht möglich, sich an die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu wenden. Durch die weit verbreitete Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen, welche die Willkür der Sicherheitsbehörden begünstigen und durch den noch in Kraft stehenden Prevention of Terrorism Act (PTA) sei die behördliche Schutzwilligkeit nicht gewährleistet. Auch anlässlich des ersten Telefongesprächs mit seinem Vater sei er von diesem nicht über den wirklichen Grund der Erpressung informiert worden. Dies sei erst dann geschehen, als die Rechtsvertretung den Vater kontaktiert habe. Aufgrund seines jungen Alters könne nicht von ihm erwartet werden, über eventuelle politische Aktivitäten seines Vaters informiert zu sein oder nach dem Grund der Erpressung zu forschen. Insbesondere da in der tamilischen Gesellschaft von den jungen Generationen Gehorsam und Respekt erwartet würden. Die Vorinstanz treffe gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht, bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs einer minderjährigen unbegleiteten Person spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG müsse die zuständige Behörde sicherstellen, dass die rückkehrende Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Einrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Der Hinweis des SEM auf das intakte familiäre sowie soziale Beziehungsnetz genüge jedoch nicht, da die Familie aufgrund der Erpressung des Vaters den Schutz des Beschwerdeführers nicht gewährleisten könne. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, konkreter abzuklären, ob er in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne. Da sie auch in der Vernehmlassung nicht auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Des Weiteren seien auch die erforderlichen Zumutbarkeitskriterien für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt. Die Mutter und Schwester würden das Haus nicht verlassen, der Vater sei nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Die Erpresser hätten zudem bei einem Hausbesuch jegliche Vermögenswerte beschlagnahmt, was die finanzielle Situation noch prekärer mache. Seine Familie könne ihm in Sri Lanka deshalb keinen Schutz gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen werde weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer hingegen weiter geltend, der Vater werde aufgrund eines politischen Motivs, nämlich der Unterstützung zweier pro-tamilischer Parteien, von Angehörigen des CID erpresst. Es ist dabei, anders als vom SEM dargetan, nicht unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine weiteren Nachforschungen zum Grund der Erpressung angestellt hatte. Hingegen lässt das späte Vorbringen des starken politischen Engagements des Vaters auf Beschwerdeebene, obschon der Beschwerdeführer bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seinen Eltern stand, gewisse Zweifel an diesen Vorbringen entstehen. Da jedoch selbst bei Wahrunterstellung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen diese nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer macht durch sein Vorbringen, sein Vater sei aufgrund seines politischen Engagements erpresst worden, wobei gedroht worden sei, seinen ältesten Sohn und somit ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen, im asylrechtlichen Sinne eine Reflexverfolgung geltend (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 m.w.H.). Dazu ist festzustellen, dass das SEM in berechtigter Weise die Frage aufwirft, weshalb der Beschwerdeführer und nicht der Vater selbst zur Zielscheibe der Entführer wurde. So wird in der Replik ersichtlich, dass die Erpressung des Vaters bereits im Jahr 2009 begonnen haben soll und nach der Ausreise des Sohnes weiterhin andauerte. Der Vater sei bereits seit 2009 mit dem Tod bedroht worden und ihm sei der (...) abgenommen worden. Die Telefondrohungen hätten jedoch erst im Jahr 2016 begonnen. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen und auch auf Beschwerdeebene keine Angaben darüber, dass er diese Beeinträchtigungen im Alltag des Vaters oder der gesamten Familie wahrgenommen hätte oder dass diese thematisiert worden wären. So ist davon auszugehen, dass der Vater grundsätzlich ungestört seiner Arbeit nachgehen konnte, sich die Mutter und Schwester draussen frei bewegten und der Beschwerdeführer die Schule ohne Einschränkungen besuchen konnte. Über den langen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren haben die Bedrohungen die Familie in ihrem Alltag und im Beruf des Vaters offensichtlich nicht beeinträchtigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass hinter den Drohungen eine konkrete, sich realisierende Gefahr steht oder die Drohungen auf eine gewisse Intensität der Verfolgung deuten würden. Auch kann der lange Zeitraum und die sich dabei stetig steigernde Summe des "Lösegelds" als eher unkonkretes Vorgehen betrachtet werden, mit dem Ziel, die Familie allenfalls zu "kontrollieren" und den Vater von weiterem politischen pro-tamilischen Engagement fernzuhalten. Ferner sind denn auch die drei geltend gemachten Ereignisse respektive Entführungsversuche nicht als besonders intensiv zu werten. Zweimal konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit seinem Fahrrad entkommen, wobei nicht genau ersichtlich ist, inwiefern das Ereignis mit dem weissen Pulver als Entführungsversuch zu werten ist, und einmal haben sich die angeblichen Entführer dem Beschwerdeführer nicht einmal genähert. Insgesamt betrachtet liegen daher keine genügend intensiven ernsthaften Nachteile vor. Die lange Zeitdauer der Erpressung ohne sicherheitsrelevante Vorfälle deutet, wie oben bereits erwähnt, nicht auf eine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin. 6.4 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 9.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert) identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.3.3 Nach den Ausführungen in E. 6.4 bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.4 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 9.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") ist zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 [als Referenzurteil publiziert]). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde - in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über seine Eltern und seine Schwester, mit denen er bis zur Ausreise lebte und wo er die Schule besuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Sein noch junges Alter und der nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen ebenfalls dafür, dass er bei seinen Eltern im Sinne des Kindeswohls am besten aufgehoben ist. Es ist davon auszugehen, dass der Vater, der über viele Jahre Berufserfahrung als (...) verfügt, für den Unterhalt der Familie aufkommen kann. 10.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es sich leiten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus den Akten klar hervor geht, dass die gesamte Familie - mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht - in B._______ lebt, diese das Leben zu bestreiten vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzufolge den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner Vertrauensperson oder seinem Beistand in der Schweiz, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: