Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) Februar 2019 und reiste in Begleitung seines Vaters nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte und bis zur Weiterreise in die Schweiz lebte. Am 30. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz mit der Wahrung seiner Rechte. B. Am 9. Januar 2020 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Die Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 31. Januar 2020 statt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage seiner Familie verlassen. Er habe aus finanziellen Gründen die Schule abgebrochen. Es sei aber schwierig, in Albanien Arbeit zu finden, und er erhoffe sich in der Schweiz eine bessere Zukunfts-perspektive. Er habe ferner Probleme mit seinem Vater gehabt, weil dieser viel getrunken habe und seine Familie wiederholt von Gläubigern seines Vaters behelligt worden sei. Seine Mutter habe im (...) 2019 die Behörden um Schutz ersucht, weil sein Vater sie geschlagen habe. Dieser befinde sich derzeit im Gefängnis, und es sei ihm ein Kontaktverbot zur Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers auferlegt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsdokumente betreffend das gegen seinen Vater eingeleitete Verfahren ein. D. Am 7. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechts-vertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz; er beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss seinen Aussagen in seinem Heimatstaat über ein umfassendes Beziehungsnetz, welches ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt habe. Seinen Lebensunterhalt sowie seine Wohnsituation könnten demzufolge als gesichert erachtet werden. Eine Rückkehr in seine gewohnte Umgebung und die Reintegration in sein familiäres Umfeld seien auch unter dem Aspekt des Kindeswohl zu befürworten. Der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 7. Februar 2020 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen; namentlich würden diese betreffend die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie fehlen. Angesichts dessen, dass seine Eltern ihm nicht die notwendige Unterstützung hätten bieten können, könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden. Die Folgerung, eine Reintegration in das familiäre Umfeld würde dem Kindeswohl entsprechen, sei deshalb nicht zutreffend. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, eine anderweitige Unterbringung beziehungsweise Betreuung zu prüfen. Es sei nicht dargelegt worden, ob er in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne und wer sich seiner dort annehmen würde. Im Weiteren habe die Vorinstanz vorschnell aus dem Umstand, dass er bald die Volljährigkeit erreichen werde, geschlossen, dass er über die nötige Reife verfüge. Aus dem persönlichen Kontakt ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei; es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er die Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen könne. Ein unbegleiteter Minderjähriger müsse im Übrigen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann als solcher behandelt werden, wenn er bald volljährig werde. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückkehr nach Albanien für ihn keine Option sei, und es würden hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 6.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Bundesrat hat diesen europäischen Staat schon vor vielen Jahren als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert. Der Vollzug von Wegweisungen nach Albanien ist damit grundsätzlich zumutbar.
E. 7.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicher-zustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6376/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.).
E. 7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt hat.
E. 7.4.1 Gemäss Aktenlage lebte er vor seiner Ausreise aus Albanien zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem seiner Familie gehörenden Haus in B._______ (vgl. Akten SEM 1057850-18/12 F26 ff.).
E. 7.4.2 Zu beachten ist auch, dass er gemäss seinen Aussagen nicht auf Veranlassung seiner Familie, sondern aus eigenem Entschluss ausgereist ist sowie dass er weiterhin regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter pflegt (vgl. Akten SEM a.a.O. F48 und F63). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr nach Albanien wiederaufzunehmen.
E. 7.4.3 Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass seine Mutter und der im Heimatstaat verbliebene Bruder eine Arbeitsstelle haben, und er verfügt mit seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits ein über die engsten Angehörigen hinausgehendes soziales Bezugsnetz in Albanien, auf dessen Unterstützung er mutmasslich ebenfalls zählen kann.
E. 7.4.4 Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Erreichung der Volljährigkeit, verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung, und hat mit dem selber gefassten Ausreiseentschluss sowie der Einleitung von Asylverfahren in Italien und in der Schweiz Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen. Dies lässt den Schluss zu, dass er imstande sein wird, zur Sicherung seines Lebensunterhalts substanziell beizutragen und nicht allein auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sein dürfte.
E. 7.4.5 Auch unter Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass seine Unterkunftssituation und wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat als gesichert erachtet werden können. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende Abklärungen verzichtet hat.
E. 7.5 Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles - insbesondere auch unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.
E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-940/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) Februar 2019 und reiste in Begleitung seines Vaters nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte und bis zur Weiterreise in die Schweiz lebte. Am 30. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz mit der Wahrung seiner Rechte. B. Am 9. Januar 2020 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Die Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 31. Januar 2020 statt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage seiner Familie verlassen. Er habe aus finanziellen Gründen die Schule abgebrochen. Es sei aber schwierig, in Albanien Arbeit zu finden, und er erhoffe sich in der Schweiz eine bessere Zukunfts-perspektive. Er habe ferner Probleme mit seinem Vater gehabt, weil dieser viel getrunken habe und seine Familie wiederholt von Gläubigern seines Vaters behelligt worden sei. Seine Mutter habe im (...) 2019 die Behörden um Schutz ersucht, weil sein Vater sie geschlagen habe. Dieser befinde sich derzeit im Gefängnis, und es sei ihm ein Kontaktverbot zur Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers auferlegt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsdokumente betreffend das gegen seinen Vater eingeleitete Verfahren ein. D. Am 7. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechts-vertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz; er beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss seinen Aussagen in seinem Heimatstaat über ein umfassendes Beziehungsnetz, welches ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt habe. Seinen Lebensunterhalt sowie seine Wohnsituation könnten demzufolge als gesichert erachtet werden. Eine Rückkehr in seine gewohnte Umgebung und die Reintegration in sein familiäres Umfeld seien auch unter dem Aspekt des Kindeswohl zu befürworten. Der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 7. Februar 2020 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen; namentlich würden diese betreffend die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie fehlen. Angesichts dessen, dass seine Eltern ihm nicht die notwendige Unterstützung hätten bieten können, könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden. Die Folgerung, eine Reintegration in das familiäre Umfeld würde dem Kindeswohl entsprechen, sei deshalb nicht zutreffend. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, eine anderweitige Unterbringung beziehungsweise Betreuung zu prüfen. Es sei nicht dargelegt worden, ob er in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne und wer sich seiner dort annehmen würde. Im Weiteren habe die Vorinstanz vorschnell aus dem Umstand, dass er bald die Volljährigkeit erreichen werde, geschlossen, dass er über die nötige Reife verfüge. Aus dem persönlichen Kontakt ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei; es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er die Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen könne. Ein unbegleiteter Minderjähriger müsse im Übrigen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann als solcher behandelt werden, wenn er bald volljährig werde. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückkehr nach Albanien für ihn keine Option sei, und es würden hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Bundesrat hat diesen europäischen Staat schon vor vielen Jahren als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert. Der Vollzug von Wegweisungen nach Albanien ist damit grundsätzlich zumutbar. 7.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicher-zustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6376/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). 7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt hat. 7.4.1 Gemäss Aktenlage lebte er vor seiner Ausreise aus Albanien zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem seiner Familie gehörenden Haus in B._______ (vgl. Akten SEM 1057850-18/12 F26 ff.). 7.4.2 Zu beachten ist auch, dass er gemäss seinen Aussagen nicht auf Veranlassung seiner Familie, sondern aus eigenem Entschluss ausgereist ist sowie dass er weiterhin regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter pflegt (vgl. Akten SEM a.a.O. F48 und F63). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr nach Albanien wiederaufzunehmen. 7.4.3 Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass seine Mutter und der im Heimatstaat verbliebene Bruder eine Arbeitsstelle haben, und er verfügt mit seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits ein über die engsten Angehörigen hinausgehendes soziales Bezugsnetz in Albanien, auf dessen Unterstützung er mutmasslich ebenfalls zählen kann. 7.4.4 Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Erreichung der Volljährigkeit, verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung, und hat mit dem selber gefassten Ausreiseentschluss sowie der Einleitung von Asylverfahren in Italien und in der Schweiz Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen. Dies lässt den Schluss zu, dass er imstande sein wird, zur Sicherung seines Lebensunterhalts substanziell beizutragen und nicht allein auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sein dürfte. 7.4.5 Auch unter Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass seine Unterkunftssituation und wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat als gesichert erachtet werden können. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende Abklärungen verzichtet hat. 7.5 Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles - insbesondere auch unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu bezeichnen.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain