Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger, gehört zur ethnischen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher mit tamilischer Muttersprache und stammt aus Trincomalee (Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. Januar 2009 im Alter von fünfzehn Jahren in Richtung Italien. Am 8. Januar 2009 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2009 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch sowie am 28. Januar 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 5. Januar 2007 sei sein damals zwanzigjähriger Bruder C._______ durch Angehörige der sogenannten Karuna-Gruppe erschossen worden. Wegen der unsicheren Lage in Trincomalee habe seine Familie einige Jahre zuvor vorübergehend im Vanni-Gebiet gelebt, bevor sie wieder nach Trincomalee zurückgekehrt sei. Wegen des vorübergehenden Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe die Karuna-Gruppe seinen Bruder verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, was der Grund für dessen Ermordung gewesen sei. In der Folge seien seine Eltern von Angehörigen der Karuna-Gruppe zu einer Geldzahlung in der Höhe von 500'000 Rupien erpresst worden, indem die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Er selbst sei von einem Mitglied der genannten Organisation mit einem Motorrad angefahren und derart verletzt worden, dass er Spitalpflege benötigt habe. Mehrmals seien Angehörige der Gruppierung zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn selbst, seinen Vater und seine Schwester geschlagen. Aus Furcht vor der Karuna-Gruppe habe er nach einer gewissen Zeit die Schule nicht mehr besucht, und schliesslich habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Um die von der Karuna-Gruppe geforderte Geldsumme und die Kosten für die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlen zu können, habe sein Vater die Rinder der Familie verkauft. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Bestätigungen sri-lankischer Behörden, kirchlicher und sozialer Institutionen in Bezug auf die Todesumstände seines Bruders wie auch seine eigene Situation im Heimatstaat zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. April 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka sei nunmehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. D.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 abgewiesen. E. E.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 8. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2011, mit der Folge der Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde vorgebracht, seit dem Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka wiederum stark verschlechtert. Auch sei die Familie des Beschwerdeführers in Trincomalee seither erneuten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. E.b Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. E.c Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4518/2013 vom 11. September 2013 wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz. G. Mit Verfügung vom 24. September 2013 ordnete das BFM die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers an. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 hob das BFM die Verfügung vom 8. April 2010 wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Beschwerdeeinreichung beim CAT und angesichts der Aktenlage sei das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass das ordentliche Asylverfahren wieder aufzunehmen und die Asylgründe des Beschwerdeführers erneut zu prüfen seien. I. Am 15. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in Ergänzung der bereits fünfeinhalb Jahre zuvor gemachten Aussagen geltend, sein Vater sei in der Zwischenzeit wiederholt bedroht und erpresst worden. Sein Bruder C._______ habe eine Zeit lang für die tamilische Hilfsorganisation TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) gearbeitet, die sich unter anderem zugunsten der Opfer des Tsunami vom Jahr 2004 eingesetzt habe. Unmittelbar vor dessen Tod habe der Bruder für eine Hilfsorganisation für Frauen gearbeitet. Seine Familie habe zwar die LTTE nicht unterstützt. Jedoch sei ein Onkel bei den LTTE gewesen; dieser sei erschossen worden, als er selbst, der Beschwerdeführer, elf bis zwölf Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich in der Schweiz hie und da an Demonstrationen der tamilischen Gemeinschaft beteiligt habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Photographie einer Versammlung der LTTE in der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. M. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem ein Schreiben des CAT sowie zwei Bestätigungen in Bezug auf berufliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. P. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2015 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. April 2010, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder aufgehoben, bevor es mit der nunmehr angefochtenen Verfügung das Asylgesuch erneut ablehnte. Aufgrund dieser Verfahrensumstände ist nunmehr eine umfassende beschwerdeinstanzliche Beurteilung des ordentlichen Asylverfahrens vorzunehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 wird die Ablehnung des am 8. Januar 2009 gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen begründet: Das damalige BFM habe bereits mit seiner Verfügung vom 8. April 2010 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch die Karuna-Gruppe nicht geglaubt werden könne. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass grundsätzlich auf die Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit halber seien zusätzlich weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu erwähnen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt, wobei durch den Vater Folgendes geltend gemacht worden sei: C._______, der Bruder des Beschwerdeführers, sei zunächst mit zwei anderen Personen entführt worden, und die Entführer hätten für dessen Freilassung eine Summe von 500'000 Rupien verlangt. Der Vater habe dieser Zahlung zugestimmt; indessen sei C._______ trotzdem umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber zu Protokoll gegeben, C._______ sei auf dem Heimweg von der Arbeit auf offener Strasse erschossen worden, und die Bezahlung von 500'000 Rupien sei erst nach dessen Tod verlangt worden. Es lägen somit sehr unterschiedliche Darstellungen des gleichen Ereignisses vor. Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht, er sei einmal mit seinem Vater von Angehörigen der Karuna-Gruppe mit einem Motorrad angefahren worden. Jedoch habe der Vater in seinen schriftlichen Eingaben im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland diesen Vorfall nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, Angehörige der Karuna-Gruppe seien erstmals ungefähr zwei bis drei Monate nach dem Tod C._______s mit dessen Motorrad zum Haus seiner Familie gekommen. Demgegenüber habe sein Vater schriftlich geltend gemacht die Karuna-Gruppe sei erst Ende August 2007, also über sieben Monate nach dem Tod C._______s, erstmals zum Haus der Familie gekommen. Des Weiteren brachte das SEM als Argument vor, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung vom 13. Januar 2009 Angaben zum Verkauf der Rinder seiner Familie zum Zweck der Bezahlung der Erpressungsgelder gemacht, die nicht völlig mit dem Inhalt einer schriftlichen Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2011 kompatibel sei.
E. 5.2 Mit Blick auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass das Vorgehen offensichtlich unzulässig ist, den Asylentscheid vom 8. April 2010 heranzuziehen, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. Die Verfügung vom 8. April 2010 wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder aufgehoben, womit die entsprechenden Beurteilungen keine Gültigkeit mehr haben.
E. 5.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 werden durch das SEM hauptsächlich verschiedene Unstimmigkeiten hervorgehoben, die zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner verschiedenen Befragungen und zwar insbesondere der erneuten Anhörung vom 15. August 2014 durch die Vorinstanz einerseits und den schriftlichen Angaben seines Vaters andererseits bestehen sollen, welche Letzterer für sich und seine Familie im Rahmen eines mit Eingabe vom 7. August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellten und mit weiterer Eingabe vom 10. November 2007 inhaltlich ergänzten Asylgesuchs aus dem Ausland machte (vgl. Asylverfahrensdossier N 503 264). Jenes Auslandgesuch wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 abgelehnt, wobei dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In Bezug auf das Vorgehen des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung, die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren mit den schriftlichen Angaben des Vaters in jenem Auslandverfahren zu vergleichen, ist Folgendes festzuhalten: Zum Zeitpunkt der Ereignisse, auf welche sich sowohl das Auslandgesuch des Vaters als auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehen, war dieser dreizehn Jahre alt. Weiter ist festzuhalten, dass dem Vater des Beschwerdeführers und den weiteren ins Verfahren eingeschlossenen Familienangehörigen (darunter auch der Beschwerdeführer selbst) durch die schweizerische Botschaft keine Gelegenheit gegeben wurde, das Asylgesuch aus dem Ausland mündlich zu begründen, womit sich der betreffende Entscheid des BFM aussschliesslich auf die beiden erwähnten schriftlichen Eingaben an die Botschaft in Sri Lanka stützte. Diese Eingaben wurden in englischer Sprache verfasst, mithin nicht durch den dieser Sprache unkundigen Vater selbst, sondern durch eine unbekannte Drittperson. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass dem Inhalt dieser schriftlichen Eingaben lediglich eine eingeschränkte Eignung zukommt, als Vergleichsbasis für die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu dienen. Soweit in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausserdem argumentiert wird, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Anhörung vom 15. August 2014 nicht gelungen, die Widersprüche zwischen den eigenen Aussagen und jenen des Vaters aufzulösen, so ist festzustellen, dass zwischen den fraglichen Ereignissen im Januar 2007 und dieser Anhörung siebeneinhalb Jahre verstrichen sind. Diese Tatsache, die ohne Weiteres zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer zu bestimmten Details seiner Asylvorbringen anlässlich der Anhörung vom 15. August 2014 keine präzisen Angaben mehr zu machen im Stande war, wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise berücksichtigt. Dabei ist es in Verbindung mit dem kindlichen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse als offensichtlich zu erachten, dass den genannten inhaltlichen Abweichungen keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen kann.
E. 5.4 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 13. Januar 2009 und der eingehenden Anhörung vom 28. Januar 2009 im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2009 durchaus mit erheblicher Detaillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich sowohl auf die Umstände des Todes seines Bruders C._______ als auch auf die Erpressung und fortdauernde Bedrohung der gesamten Familie seitens der Karuna-Gruppe. Zur Verdeutlichung dieser Einschätzung der Glaubhaftigkeit kann dabei auch wenn die entsprechende Beurteilung durch das BFM nach der Aufhebung jener Verfügung hinfällig ist auf die Begründung hingewiesen werden, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen des Asylentscheids vom 8. April 2010 die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Damals führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung und der Anhörung vom 28. Januar 2009 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er gewisse Zeiträume zwischen der Tötung seines Bruders und der Erpressung seiner Familie beziehungsweise zwischen zwei verschiedenen Erpressungen unterschiedlich angegeben habe. Auch habe er die telephonischen Morddrohungen und die Razzien gegen seine Familie wenig detailliert beschrieben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der Tötung C._______s noch während fast zweier weiterer Jahre in seinem Heimatort aufgehalten habe, statt Sri Lanka sofort zu verlassen. In Bezug auf diese von der Vorinstanz genannten Aspekte ist zum einen festzustellen, dass damit in keiner Weise der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse dreizehn Jahre alt war. Es liegt auf der Hand, dass ein Kind dieses Alters unter den gegebenen Umständen, die mit einer traumatischen psychischen Belastung verbunden gewesen sein dürften, zeitliche Angaben nicht vollständig akkurat erfasst und in Erinnerung behält. Abweichungen im von der Vorinstanz genannten Ausmass sind unter diesen Umständen als unwesentlich zu bezeichnen. Weiter ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die telephonischen Anrufe von Angehörigen der Karuna-Gruppe in der Regel nicht selbst entgegennahm und möglicherweise von seinen Eltern auch nicht im Detail über deren Inhalt informiert wurde. Entsprechendes gilt auch für die Razzien der Karuna-Gruppe im Haus der Eltern, während derer sich der Beschwerdeführer - was er in glaubhafter Weise geschildert hat aus Angst vor einer Entführung jeweils unter den Dachsparren des Hauses versteckte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie trotz der ständigen Bedrohung durch Angehörige der Karuna-Gruppe bis zu seiner Ausreise am gleichen Wohnort aufhielt, nicht gegen die geltend gemachte Gefährdung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Familie die nach glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zumal aufgrund der Erpressung durch die Karuna-Gruppe in grosser wirtschaftlicher Not lebte unter den damals in Sri Lanka herrschenden Umständen keine Möglichkeit sah, sich innerhalb des Landes unter Wahrung ihrer minimalen Existenzbedingungen an einen anderen Ort zu begeben. Gleichzeitig ist ebenfalls objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der anhaltenden Bedrohung und nach der Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland schliesslich, wenn auch erst zwei Jahre nach der Tötung C._______s, durch seine Eltern zum Verlassen des Heimatstaats veranlasst wurde. Nach dem Gesagten ist die Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka als glaubhaft zu erachten.
E. 5.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
E. 5.6 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungswechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch (vgl. zum Folgenden Amnesty International [AI], Report 2015/16. The state of the World's Human Rights, London 2016, S. 339 ff.; Asian Human Rights Commission [AHRC], Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezember 2015; Human Rights Watch [HRW], "We Live in Constant Fear". Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; dies., World Report 2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft, 22. April 2016; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2015 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 13. April 2016). Auch unter der derzeitigen Regierung von Maithripala Sirisena kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Der tamilischen Ethnie angehörige Rückkehrer aus dem Ausland sind einem gewissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise verhaftet zu werden, wobei auch Fälle von Misshandlungen und Folter vorkommen. Von erheblicher Tragweite ist ausserdem, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen wie insbesondere die Karuna-Gruppe) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. Bei der sogenannten Karuna-Gruppe handelt es sich um eine in den vergangenen Jahren insbesondere in der Ostprovinz aktive, mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE. Der Begründer und Anführer dieser bewaffneten Gruppierung wie auch deren politischen Arms namens Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), Vinayagamoorthy Muralitharan (alias - gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs - Oberst Karuna Amman), der von unabhängigen Organisationen für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird, diente unter Mahinda Rajapaksa, dem Vorgänger des jetzigen Präsidenten Sirisena, als Minister für nationale Integration und war bis zum 26. Juni 2015 Mitglied des sri-lankischen Parlaments. Mit anderen Worten zeigt sich eine enge, auch institutionelle Verbindung der sogenannten Karuna-Gruppe mit dem sri-lankischen Staat, die faktisch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Bestand hat.
E. 5.7 Im vorliegenden Fall gehört der Beschwerdeführer zwar zur kleinen gemischt-ethnischen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher, ist aber mit seiner tamilischen Muttersprache und durch seine lokale Herkunft wobei er einen Teil seiner Kindheit im Vanni-Gebiet verbrachte hinsichtlich der Behandlung durch die sri-lankischen Behörden mit Angehörigen der tamilischen Ethnie gleichzusetzen. Die Familie des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit durch die Tötung des Bruders C._______ und die nachfolgende, sich über längere Zeit erstreckende Erpressung mit der angedrohten Entführung und/oder Tötung weiterer Familienmitglieder seitens der Karuna-Gruppe einer unmittelbaren und erheblichen Bedrohung ausgesetzt. Er war somit und zwar als dreizehnjähriges Kind, was besonders zu gewichten ist bereits einmal einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der bereits erlebten Verfolgung seitens einer mit den staatlichen Sicherheitskräften kooperierenden Miliz, der auch unter der heute herrschenden Regierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letzten Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.
E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob durch den Beschwerdeführer in der Schweiz möglicherweise Delikte begangen wurden, die als Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wären. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 6.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 4. April 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) zu einem bedingten Freiheitsentzug von zwanzig Tagen verurteilt wurde. Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensdossier ergeben sich Hinweise auf eine weitergehende Delinquenz, indem es Aktenstücke betreffend strafrechtliche Anzeigen, polizeiliche Vernehmungen und eine Untersuchungshaft enthält. Auch in der angefochtenen Verfügung wurden die erwähnte Verurteilung und einige der weiteren strafrechtlichen Anhaltspunkte erwähnt. Indessen ist zum einen festzustellen, dass diese Angaben in der angefochtenen Verfügung in keinerlei Bezug zu Art. 53 AsylG stehen, womit die Frage des Asylauschlusses durch die Vorinstanz bislang nicht geprüft wurde. Zum anderen ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahrensdossier auch nicht vollständig ist, indem nicht ersichtlich ist, ob die weiteren strafrechtlichen Anzeigen zu entsprechenden Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben. Zum heutigen Zeitpunkt fehlen daher die nötigen Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 AsylG den Ausschluss vom Asyl zur Folge hat.
E. 6.3 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache daher zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Diesbezüglich wird insbesondere auf einen aktuellen Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers abzustellen sein.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen folgende Beurteilung.
E. 7.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen ist.
E. 7.2 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
- Die Akten werden dem SEM zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1073/2015/wiv Urteil vom 1. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger, gehört zur ethnischen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher mit tamilischer Muttersprache und stammt aus Trincomalee (Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. Januar 2009 im Alter von fünfzehn Jahren in Richtung Italien. Am 8. Januar 2009 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2009 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch sowie am 28. Januar 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 5. Januar 2007 sei sein damals zwanzigjähriger Bruder C._______ durch Angehörige der sogenannten Karuna-Gruppe erschossen worden. Wegen der unsicheren Lage in Trincomalee habe seine Familie einige Jahre zuvor vorübergehend im Vanni-Gebiet gelebt, bevor sie wieder nach Trincomalee zurückgekehrt sei. Wegen des vorübergehenden Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe die Karuna-Gruppe seinen Bruder verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, was der Grund für dessen Ermordung gewesen sei. In der Folge seien seine Eltern von Angehörigen der Karuna-Gruppe zu einer Geldzahlung in der Höhe von 500'000 Rupien erpresst worden, indem die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Er selbst sei von einem Mitglied der genannten Organisation mit einem Motorrad angefahren und derart verletzt worden, dass er Spitalpflege benötigt habe. Mehrmals seien Angehörige der Gruppierung zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn selbst, seinen Vater und seine Schwester geschlagen. Aus Furcht vor der Karuna-Gruppe habe er nach einer gewissen Zeit die Schule nicht mehr besucht, und schliesslich habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Um die von der Karuna-Gruppe geforderte Geldsumme und die Kosten für die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlen zu können, habe sein Vater die Rinder der Familie verkauft. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Bestätigungen sri-lankischer Behörden, kirchlicher und sozialer Institutionen in Bezug auf die Todesumstände seines Bruders wie auch seine eigene Situation im Heimatstaat zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. April 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka sei nunmehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. D.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 abgewiesen. E. E.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 8. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2011, mit der Folge der Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde vorgebracht, seit dem Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka wiederum stark verschlechtert. Auch sei die Familie des Beschwerdeführers in Trincomalee seither erneuten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. E.b Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. E.c Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4518/2013 vom 11. September 2013 wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz. G. Mit Verfügung vom 24. September 2013 ordnete das BFM die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers an. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 hob das BFM die Verfügung vom 8. April 2010 wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Beschwerdeeinreichung beim CAT und angesichts der Aktenlage sei das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass das ordentliche Asylverfahren wieder aufzunehmen und die Asylgründe des Beschwerdeführers erneut zu prüfen seien. I. Am 15. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in Ergänzung der bereits fünfeinhalb Jahre zuvor gemachten Aussagen geltend, sein Vater sei in der Zwischenzeit wiederholt bedroht und erpresst worden. Sein Bruder C._______ habe eine Zeit lang für die tamilische Hilfsorganisation TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) gearbeitet, die sich unter anderem zugunsten der Opfer des Tsunami vom Jahr 2004 eingesetzt habe. Unmittelbar vor dessen Tod habe der Bruder für eine Hilfsorganisation für Frauen gearbeitet. Seine Familie habe zwar die LTTE nicht unterstützt. Jedoch sei ein Onkel bei den LTTE gewesen; dieser sei erschossen worden, als er selbst, der Beschwerdeführer, elf bis zwölf Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich in der Schweiz hie und da an Demonstrationen der tamilischen Gemeinschaft beteiligt habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Photographie einer Versammlung der LTTE in der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. M. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem ein Schreiben des CAT sowie zwei Bestätigungen in Bezug auf berufliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. P. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2015 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. April 2010, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder aufgehoben, bevor es mit der nunmehr angefochtenen Verfügung das Asylgesuch erneut ablehnte. Aufgrund dieser Verfahrensumstände ist nunmehr eine umfassende beschwerdeinstanzliche Beurteilung des ordentlichen Asylverfahrens vorzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 wird die Ablehnung des am 8. Januar 2009 gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen begründet: Das damalige BFM habe bereits mit seiner Verfügung vom 8. April 2010 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch die Karuna-Gruppe nicht geglaubt werden könne. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass grundsätzlich auf die Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit halber seien zusätzlich weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu erwähnen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt, wobei durch den Vater Folgendes geltend gemacht worden sei: C._______, der Bruder des Beschwerdeführers, sei zunächst mit zwei anderen Personen entführt worden, und die Entführer hätten für dessen Freilassung eine Summe von 500'000 Rupien verlangt. Der Vater habe dieser Zahlung zugestimmt; indessen sei C._______ trotzdem umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber zu Protokoll gegeben, C._______ sei auf dem Heimweg von der Arbeit auf offener Strasse erschossen worden, und die Bezahlung von 500'000 Rupien sei erst nach dessen Tod verlangt worden. Es lägen somit sehr unterschiedliche Darstellungen des gleichen Ereignisses vor. Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht, er sei einmal mit seinem Vater von Angehörigen der Karuna-Gruppe mit einem Motorrad angefahren worden. Jedoch habe der Vater in seinen schriftlichen Eingaben im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland diesen Vorfall nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, Angehörige der Karuna-Gruppe seien erstmals ungefähr zwei bis drei Monate nach dem Tod C._______s mit dessen Motorrad zum Haus seiner Familie gekommen. Demgegenüber habe sein Vater schriftlich geltend gemacht die Karuna-Gruppe sei erst Ende August 2007, also über sieben Monate nach dem Tod C._______s, erstmals zum Haus der Familie gekommen. Des Weiteren brachte das SEM als Argument vor, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung vom 13. Januar 2009 Angaben zum Verkauf der Rinder seiner Familie zum Zweck der Bezahlung der Erpressungsgelder gemacht, die nicht völlig mit dem Inhalt einer schriftlichen Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2011 kompatibel sei. 5.2 Mit Blick auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass das Vorgehen offensichtlich unzulässig ist, den Asylentscheid vom 8. April 2010 heranzuziehen, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. Die Verfügung vom 8. April 2010 wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder aufgehoben, womit die entsprechenden Beurteilungen keine Gültigkeit mehr haben. 5.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 werden durch das SEM hauptsächlich verschiedene Unstimmigkeiten hervorgehoben, die zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner verschiedenen Befragungen und zwar insbesondere der erneuten Anhörung vom 15. August 2014 durch die Vorinstanz einerseits und den schriftlichen Angaben seines Vaters andererseits bestehen sollen, welche Letzterer für sich und seine Familie im Rahmen eines mit Eingabe vom 7. August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellten und mit weiterer Eingabe vom 10. November 2007 inhaltlich ergänzten Asylgesuchs aus dem Ausland machte (vgl. Asylverfahrensdossier N 503 264). Jenes Auslandgesuch wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 abgelehnt, wobei dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In Bezug auf das Vorgehen des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung, die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren mit den schriftlichen Angaben des Vaters in jenem Auslandverfahren zu vergleichen, ist Folgendes festzuhalten: Zum Zeitpunkt der Ereignisse, auf welche sich sowohl das Auslandgesuch des Vaters als auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehen, war dieser dreizehn Jahre alt. Weiter ist festzuhalten, dass dem Vater des Beschwerdeführers und den weiteren ins Verfahren eingeschlossenen Familienangehörigen (darunter auch der Beschwerdeführer selbst) durch die schweizerische Botschaft keine Gelegenheit gegeben wurde, das Asylgesuch aus dem Ausland mündlich zu begründen, womit sich der betreffende Entscheid des BFM aussschliesslich auf die beiden erwähnten schriftlichen Eingaben an die Botschaft in Sri Lanka stützte. Diese Eingaben wurden in englischer Sprache verfasst, mithin nicht durch den dieser Sprache unkundigen Vater selbst, sondern durch eine unbekannte Drittperson. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass dem Inhalt dieser schriftlichen Eingaben lediglich eine eingeschränkte Eignung zukommt, als Vergleichsbasis für die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu dienen. Soweit in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausserdem argumentiert wird, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Anhörung vom 15. August 2014 nicht gelungen, die Widersprüche zwischen den eigenen Aussagen und jenen des Vaters aufzulösen, so ist festzustellen, dass zwischen den fraglichen Ereignissen im Januar 2007 und dieser Anhörung siebeneinhalb Jahre verstrichen sind. Diese Tatsache, die ohne Weiteres zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer zu bestimmten Details seiner Asylvorbringen anlässlich der Anhörung vom 15. August 2014 keine präzisen Angaben mehr zu machen im Stande war, wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise berücksichtigt. Dabei ist es in Verbindung mit dem kindlichen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse als offensichtlich zu erachten, dass den genannten inhaltlichen Abweichungen keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen kann. 5.4 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 13. Januar 2009 und der eingehenden Anhörung vom 28. Januar 2009 im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2009 durchaus mit erheblicher Detaillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich sowohl auf die Umstände des Todes seines Bruders C._______ als auch auf die Erpressung und fortdauernde Bedrohung der gesamten Familie seitens der Karuna-Gruppe. Zur Verdeutlichung dieser Einschätzung der Glaubhaftigkeit kann dabei auch wenn die entsprechende Beurteilung durch das BFM nach der Aufhebung jener Verfügung hinfällig ist auf die Begründung hingewiesen werden, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen des Asylentscheids vom 8. April 2010 die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Damals führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung und der Anhörung vom 28. Januar 2009 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er gewisse Zeiträume zwischen der Tötung seines Bruders und der Erpressung seiner Familie beziehungsweise zwischen zwei verschiedenen Erpressungen unterschiedlich angegeben habe. Auch habe er die telephonischen Morddrohungen und die Razzien gegen seine Familie wenig detailliert beschrieben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der Tötung C._______s noch während fast zweier weiterer Jahre in seinem Heimatort aufgehalten habe, statt Sri Lanka sofort zu verlassen. In Bezug auf diese von der Vorinstanz genannten Aspekte ist zum einen festzustellen, dass damit in keiner Weise der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse dreizehn Jahre alt war. Es liegt auf der Hand, dass ein Kind dieses Alters unter den gegebenen Umständen, die mit einer traumatischen psychischen Belastung verbunden gewesen sein dürften, zeitliche Angaben nicht vollständig akkurat erfasst und in Erinnerung behält. Abweichungen im von der Vorinstanz genannten Ausmass sind unter diesen Umständen als unwesentlich zu bezeichnen. Weiter ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die telephonischen Anrufe von Angehörigen der Karuna-Gruppe in der Regel nicht selbst entgegennahm und möglicherweise von seinen Eltern auch nicht im Detail über deren Inhalt informiert wurde. Entsprechendes gilt auch für die Razzien der Karuna-Gruppe im Haus der Eltern, während derer sich der Beschwerdeführer - was er in glaubhafter Weise geschildert hat aus Angst vor einer Entführung jeweils unter den Dachsparren des Hauses versteckte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie trotz der ständigen Bedrohung durch Angehörige der Karuna-Gruppe bis zu seiner Ausreise am gleichen Wohnort aufhielt, nicht gegen die geltend gemachte Gefährdung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Familie die nach glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zumal aufgrund der Erpressung durch die Karuna-Gruppe in grosser wirtschaftlicher Not lebte unter den damals in Sri Lanka herrschenden Umständen keine Möglichkeit sah, sich innerhalb des Landes unter Wahrung ihrer minimalen Existenzbedingungen an einen anderen Ort zu begeben. Gleichzeitig ist ebenfalls objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der anhaltenden Bedrohung und nach der Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland schliesslich, wenn auch erst zwei Jahre nach der Tötung C._______s, durch seine Eltern zum Verlassen des Heimatstaats veranlasst wurde. Nach dem Gesagten ist die Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka als glaubhaft zu erachten. 5.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 5.6 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungswechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch (vgl. zum Folgenden Amnesty International [AI], Report 2015/16. The state of the World's Human Rights, London 2016, S. 339 ff.; Asian Human Rights Commission [AHRC], Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezember 2015; Human Rights Watch [HRW], "We Live in Constant Fear". Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; dies., World Report 2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft, 22. April 2016; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2015 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 13. April 2016). Auch unter der derzeitigen Regierung von Maithripala Sirisena kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Der tamilischen Ethnie angehörige Rückkehrer aus dem Ausland sind einem gewissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise verhaftet zu werden, wobei auch Fälle von Misshandlungen und Folter vorkommen. Von erheblicher Tragweite ist ausserdem, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen wie insbesondere die Karuna-Gruppe) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. Bei der sogenannten Karuna-Gruppe handelt es sich um eine in den vergangenen Jahren insbesondere in der Ostprovinz aktive, mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE. Der Begründer und Anführer dieser bewaffneten Gruppierung wie auch deren politischen Arms namens Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), Vinayagamoorthy Muralitharan (alias - gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs - Oberst Karuna Amman), der von unabhängigen Organisationen für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird, diente unter Mahinda Rajapaksa, dem Vorgänger des jetzigen Präsidenten Sirisena, als Minister für nationale Integration und war bis zum 26. Juni 2015 Mitglied des sri-lankischen Parlaments. Mit anderen Worten zeigt sich eine enge, auch institutionelle Verbindung der sogenannten Karuna-Gruppe mit dem sri-lankischen Staat, die faktisch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Bestand hat. 5.7 Im vorliegenden Fall gehört der Beschwerdeführer zwar zur kleinen gemischt-ethnischen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher, ist aber mit seiner tamilischen Muttersprache und durch seine lokale Herkunft wobei er einen Teil seiner Kindheit im Vanni-Gebiet verbrachte hinsichtlich der Behandlung durch die sri-lankischen Behörden mit Angehörigen der tamilischen Ethnie gleichzusetzen. Die Familie des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit durch die Tötung des Bruders C._______ und die nachfolgende, sich über längere Zeit erstreckende Erpressung mit der angedrohten Entführung und/oder Tötung weiterer Familienmitglieder seitens der Karuna-Gruppe einer unmittelbaren und erheblichen Bedrohung ausgesetzt. Er war somit und zwar als dreizehnjähriges Kind, was besonders zu gewichten ist bereits einmal einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der bereits erlebten Verfolgung seitens einer mit den staatlichen Sicherheitskräften kooperierenden Miliz, der auch unter der heute herrschenden Regierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letzten Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob durch den Beschwerdeführer in der Schweiz möglicherweise Delikte begangen wurden, die als Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wären. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 6.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 4. April 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) zu einem bedingten Freiheitsentzug von zwanzig Tagen verurteilt wurde. Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensdossier ergeben sich Hinweise auf eine weitergehende Delinquenz, indem es Aktenstücke betreffend strafrechtliche Anzeigen, polizeiliche Vernehmungen und eine Untersuchungshaft enthält. Auch in der angefochtenen Verfügung wurden die erwähnte Verurteilung und einige der weiteren strafrechtlichen Anhaltspunkte erwähnt. Indessen ist zum einen festzustellen, dass diese Angaben in der angefochtenen Verfügung in keinerlei Bezug zu Art. 53 AsylG stehen, womit die Frage des Asylauschlusses durch die Vorinstanz bislang nicht geprüft wurde. Zum anderen ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahrensdossier auch nicht vollständig ist, indem nicht ersichtlich ist, ob die weiteren strafrechtlichen Anzeigen zu entsprechenden Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben. Zum heutigen Zeitpunkt fehlen daher die nötigen Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 AsylG den Ausschluss vom Asyl zur Folge hat. 6.3 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache daher zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Diesbezüglich wird insbesondere auf einen aktuellen Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers abzustellen sein.
7. Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen folgende Beurteilung. 7.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen ist. 7.2 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3. Die Akten werden dem SEM zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: