Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6396/2017 Urteil vom 13. März 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers am (...) Juli 1997 für sich und ihre (...) Söhne - darunter der Beschwerdeführer - in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2000 ablehnte und die Wegweisung anordnete, der Wegweisungsvollzug jedoch gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und am 20. Juli 2005 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallbewilligung erteilt wurde, worauf das BFM ihm am 22. Juli 2005 mitteilte, die vorläufige Aufnahme sei erloschen, dass in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wegen vom Beschwerdeführer begangener Verbrechen und Vergehen nicht verlängert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde und die kantonale Behörde am 10. März 2015 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellte, welchem vom SEM am 3. August 2015 aufgrund der damaligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 durch seine Rechtsvertretung beim SEM ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einreichen liess, dass er zur Begründung seines Gesuchs darin und anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2017 im Wesentlichen vorbrachte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sein Vater habe im Jahr 1991 aus Sri Lanka fliehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer, seine Brüder und ihre Mutter oft hätten verstecken müssen, weshalb sie ihren Heimatstaat im Juli 1997 ebenfalls in Richtung Schweiz verlassen hätten, dass die Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Krieg hingerichtet worden seien, wobei ein Onkel und ein Cousin während der Kriegszeit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (...) bis (...) in B._______ Spendengelder für die LTTE gesammelt und selber bis zu Fr. (...) gespendet habe, seine Eltern Spender gewesen seien und seine Freunde und Kollegen der Organisation gar fünfstellige Beträge bis zu Fr. (...) hätten zukommen lassen, dass er damals eine von den LTTE organisierte (...)schule besucht habe, um unter anderem Tamilisch zu lernen, auch mit Mitgliedern der C._______ verbunden gewesen sei und an tamilischen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen habe, dass er nach Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2005 mit dem von seinen Eltern für ihn bei der sri-lankischen Vertretung in D._______ beantragten sri-lankischen Reisepass, welcher vom (...) Mai 2006 bis (...) Mai 2016 gültig gewesen sei, zusammen mit seinen Familienangehörigen, darunter auch sein Vater, in den (...)ferien 2006 nach Sri Lanka gereist sei, dass er und seine Familienangehörigen während dieser Ferien von der Kriegslage betroffen gewesen seien, wobei H._______ einmal zusammen mit anderen Personen von der sri-lankischen Armee (SLA) verfolgt worden sei und sie sich im Dorf der Familie versteckt hätten, dass nach mehrtägiger Belagerung des Dorfes und Forderungen der SLA diese eingesehen habe, dass es sich bei seinem Bruder und dessen Begleitern um Kinder gehandelt habe, weshalb die SLA abgezogen sei, dass der Beschwerdeführer selbst zwei oder drei Mal bei der Überquerung der grossen Hauptstrasse zwischen dem Norden und dem Süden von Soldaten aufgehalten und mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, dabei seine Mutter aber habe vermitteln können, wobei er ermahnt worden sei, die Strasse nicht mehr zu überqueren, ansonsten auf ihn geschossen würde, dass er daher mit seiner Familie die Rückreise in die Schweiz bereits einen Monat früher als geplant habe antreten wollen, wobei dann alle Ausländer vom Militär in Lastwagen zu Schiffen transportiert worden seien, um auf dem Seeweg nach E._______ verbracht zu werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verschiffung der Ausländer und Touristen einen Gewehrlauf im Rücken gespürt habe, weshalb seine Mutter interveniert und gefleht habe, damit er in Ruhe gelassen werde, und er in der Folge im (...) 2006 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz zurückgereist sei, dass er bereits in seiner Jugend in der Schweiz an vielen gewalttätigen, mit Schlagringen und Baseballschlägern ausgetragenen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, wobei solche auch mit tamilischen Gangs, wie jener F._______, stattgefunden hätten und es nicht um (Spenden-) Geld gegangen sei, dass diese Auseinandersetzungen auch nichts mit seinem Engagement für die LTTE wie das frühere Spendensammeln oder die Teilnahme am Heldentag in G._______ zu tun beziehungsweise die Schlägereien mit der Gang F._______ einen Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt hätten, weshalb er, da er über viele Informationen zu der den LTTE nahestehenden Gang F._______ verfüge, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre, dass er (...) 2009 an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in D._______ gegen den Völkermord in Sri Lanka teilgenommen habe, wobei er zusammen mit anderen Personen mithilfe eines Megafons protestiert und eine sri-lankische Fahne verbrannt habe, wozu via Messenger von der C._______ aufgerufen worden sei, dass dabei zwar Fotos gemacht und auf Facebook geladen worden seien, der Beschwerdeführer aber keine Fotos und, ausser Bestätigungen seiner Kollegen, keine Belege für diese Demonstrationsteilnahme besitze, weil er kurz danach im Jahr 2009 in der Schweiz inhaftiert worden sei, dass er im Jahr 2009 wegen Strafdelikten, wie unter anderem (...), zu (...) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und diese zugunsten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben worden sei, dass er sich im Massnahmenvollzug geändert und erkannt habe, was für sein Leben wichtig sei, wobei unter anderem ausschlaggebend gewesen sei, dass er (...) habe, (...), dass er sich seit seiner Haft und dem Massnahmenvollzug nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, somit keine Delikte begangen habe und auch nicht mehr exilpolitisch beziehungsweise für die LTTE in irgendeiner Form tätig gewesen sei, dass er sein soziales Umfeld geändert habe, nach erfolgter Lehre als (...) arbeite und mit einer Partnerin (...) zusammenlebe beziehungsweise auch während der Haft und des Massnahmenvollzugs in engem Kontakt mit exilpolitischen Personen gewesen sei und sich weiterhin dafür und die LTTE eingesetzt habe, dass seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka neben seiner Angst, dort keine Arbeit und keine familiäre Unterstützung zu finden, darin gründe, dass Tamilen aus dem Ausland - wie unter anderen auch H._______ im Jahr (...) - zur Erpressung von Lösegeld festgehalten worden seien, dass die Ursache dieser Furcht in seinem Strafregisterauszug, der den sri-lankischen Behörden genauso wie sein durchlaufenes Asylverfahren bekannt sei, sowie in der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 liege, von welcher es Fotos auf Facebook gegeben habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel insbesondere verschiedene Bestätigungen von Freunden und Kollegen betreffend die Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 sowie ein Formular des Kreisbüros B._______ betreffend Verfallsanzeige des Ausweises F und Verlängerung des sri-lankischen Passes einreichte, dass in einem Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 19. September 2016 festgehalten wird, dass der am (...) Mai 2016 abgelaufene Reisepass des Beschwerdeführers verlängert werde, und dieser im erwähnten Schreiben aufgefordert wird, den abgelaufenen Reisepass dem SEM einzureichen, dass das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 7. August 2017 zu Letzterem das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass er einerseits seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren schwerwiegend verletzt habe, indem er seinen Pass dem SEM nicht eingereicht habe, und er sich andererseits mit seinem Pass und dessen Verlängerung während seines hängigen Gesuchs vom 12. Oktober 2015 um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und daher gemäss Art. 1 Bst. C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, [SR 0.142.30]) nicht (mehr) unter dieses Abkommen falle, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 im Wesentlichen ausführen liess, sein sri-lankischer Reisepass sei im Jahr 2006 auf Initiative seiner Eltern ausgestellt worden, er selbst anlässlich der mit Verfügung vom 3. August 2015 erteilten vorläufigen Aufnahme im Massnahmenzentrum I._______ gewesen sei, in dessen Gewahrsam sich auch sein Pass befunden habe, und diesen erst bei seiner Entlassung am 15. April 2016 zurückerhalten habe, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er den am 30. Mai 2016 abgelaufenen Pass dem SEM hätte einreichen sollen, und deshalb seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, dass er zudem keinen Kontakt mit den sri-lankischen Behörden zwecks Passverlängerung gehabt habe und es sich um ein Missverständnis mit den kantonalen Behörden handle, da er davon ausgegangen sei, dass sein F-Ausweis auch ohne gültigen Reisepass verlängert werde und sich das kantonale Migrationsamt um die Verlängerung des Passes kümmere, dass er dies aber nicht gesagt und keine Schritte dazu unternommen habe, und aufgrund der unterschiedlichen Schriften und Farben ([...]) im Formular des Kreisbüros ersichtlich sei, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, indem die Sachbearbeiterin den Zusatz "Pass wird verlängert" eingetragen habe, dass sich der Beschwerdeführer, da kein Kontakt mit den sri-lankischen Behörden stattgefunden habe, auch nicht unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 - eröffnet am 12. Oktober 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein am 12. Oktober 2015 (im Rahmen eines Mehrfachgesuchs) gestelltes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund eines eindeutigen Vorschubs und der damit einhergehenden Widersprüche sei das Vorbringen, die vom Beschwerdeführer begangenen Strafdelikte und die Gang-Streitigkeiten hätten in einem exilpolitischen Zusammenhang gestanden, als unglaubhaft einzuschätzen, dass der Beschwerdeführer als einzige exilpolitische Tätigkeit nach seiner Rückkehr im (...) 2006 die Teilnahme an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in D._______ (...) 2009 vorgebracht habe, dass dieses Vorbringen nicht genügend substanziiert sei und entsprechende Belege fehlten, während er sein weiteres Vorbringen, er sei während des Massnahmenvollzugs weiterhin exilpolitisch aktiv gewesen und habe entsprechende Kontakte gepflegt, widersprüchlich geschildert habe, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestünden beziehungsweise diese als unglaubhaft einzuschätzen seien, dass abgesehen davon weder zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs vom 12. Oktober 2015 noch des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufgrund dieser einmaligen Demonstrationsteilnahme eine aktuelle Gefährdung oder exponierte exilpolitische Stellung bestehe, dass die geltend gemachten Lösegelderpressungen im Jahr 2012 nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern H._______ betroffen hätten und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien, dass die für die Zeit vor (...) beziehungsweise (...) 2006 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des SEM keineswegs mehr aktuell und bereits aus diesem Grund nicht flüchtlingsrelevant seien, dass nicht ersichtlich sei, wieso in der Schweiz verübte Straftaten und abgegoltene Strafen und Massnahmen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG (SR 142.31) nach sich ziehen würden, dass es sich bei den für die Zeit nach dem Asylentscheid des BFM vom 5. September 2000 bezüglich der Onkel und weiterer Verwandten geltend gemachten Vorbringen nicht um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung handle, weshalb diese nicht asylrelevant seien, abgesehen davon, dass sie für ihn keine aktuelle Gefährdung zur Folge hätten, dass die Vorbringen bezüglich der Ferien im (...) 2006 in Sri Lanka kein Motiv nach Art. 3 AsylG beinhalteten, dass bei all diesen Vorbringen ausserdem zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2006 einen sri-lankischen Pass habe ausstellen lassen, damit im (...) 2006 Ferien in seinem Heimatland verbracht und dem kantonalen Migrationsamt am 14. September 2016 mitgeteilt habe, dass dieser zwischenzeitlich abgelaufene Pass verlängert werde, dass er sich damit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, dass der sri-lankische Reisepass zudem auch während der Demonstrationsteilnahme (...) 2009 und danach noch gültig gewesen und gemäss dem Vermerk im kantonalen Formular und Schreiben im Sommer/Herbst 2016 verlängert worden sei, weshalb der Beschwerdeführer im Weiteren gemäss Art. 1 C Ziffer 1 FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei, dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin beantragen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abwies und diesen aufforderte, bis zum 6. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass die Rechtsvertreterin am 24. November 2017 Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einreichte und um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. November 2017 und Gutheissung der erwähnten Gesuche ersuchte, dass sie am 5. Dezember 2017 per Telefax ein dringendes Gesuch um Ansetzung einer Notfrist für den Fall der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - die erwähnten wiederwägungsweise gestellten Gesuche abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 750.- der Gerichtskasse zu überweisen, dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, dass insbesondere die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen seien, wozu eine summarische Prüfung der Prozesschancen vorzunehmen sei, dass auf die detaillierte materielle Begründung der Gesuchsabweisung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Urteilserwägungen eingegangen wird, dass der Kostenvorschuss am 13. Dezember 2017 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017 ausgeführt wurde, die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erstellt, da sie nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezüglich Risikofaktoren von tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka eingegangen sei, weshalb der Eindruck entstehe, sie habe die entsprechende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, dürfte sich kaum erhärten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz umfassend geprüft worden seien und in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nach Auffassung des Gerichts in überzeugender Weise dargelegt worden sei, weshalb bei seiner allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung auszugehen sei, wobei namentlich den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Rechnung getragen worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 12. Oktober 2015 pauschal vorgebracht habe, er habe eine auffällige Narbe an (...) und eine weitere Narbe auf (...), sich jedoch dazu anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2017 nicht mehr geäussert habe, dass er insbesondere nicht geltend gemacht habe, er sei in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2006 von den heimatlichen Behörden behelligt worden, dass unter diesen Umständen der Vorwurf, das SEM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht angemessen berücksichtigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kaum stichhaltig sein dürfte, dass dasselbe bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers gelten dürfte, er habe - entgegen der Erwägung der Vorinstanz, wonach er als einzige exilpolitische Tätigkeit ab (...) 2006 die Teilnahme an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in D._______ (...) 2009 vorgebracht habe - bis zum Jahr 2009 insgesamt (...) Mal an der Heldentagsfeier in G._______ teilgenommen, dass er zwar in seinem Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 12. Oktober 2015 pauschal ausgeführt habe, früher regelmässig an tamilischen Veranstaltungen wie der Heldentagsfeier am 27. November in G._______ teilgenommen zu haben, dass er aber anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2017 dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt und, bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auf seine Demonstrationsteilnahmen angesprochen, einzig diejenige von (...) 2009 in D._______ erwähnt habe, dass unter diesen Umständen der Eventualantrag auf Rückweisung abzuweisen sein dürfte, zumal die Vorbringen im Wesentlichen nicht die angeblich mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern dessen Würdigung betreffen würden, dass das SEM zutreffend ausgeführt haben dürfte, die exilpolitischen Tätigkeiten seien bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahr 2015 zu einem grossen Teil nicht mehr aktuell gewesen, weshalb diese Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits aus diesem Grund als nicht flüchtlingsrelevant einzuschätzen sein dürften, dass zudem aufgrund dieser marginalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sein dürfte, bei diesem handle es sich um einen überzeugten Aktivisten, der an der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus interessiert sei, weshalb in einer Gesamtwürdigung subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sein dürften, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Erpressung von Lösegeld nach der Rückschaffung seines H._______ nach Sri Lanka im Jahr 2012 zu Recht als nicht relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeschätzt haben dürfte, dass dagegen in der Rechtsmitteleingabe eingewendet werde, der H._______ sei offensichtlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten, des Strafregisterauszugs und der weiteren Risikofaktoren verhaftet worden und das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1073/2015 den Umstand, dass die Familie des Betroffenen durch die Lösegelderpressung einer unmittelbaren und erheblichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, für asylrelevant gehalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand kaum etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, da dem erwähnten Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, dass der Vorinstanz schliesslich darin beizupflichten sein dürfte, es sei nicht ersichtlich, wieso in der Schweiz verübte Straftaten und abgegoltene Strafen und Massnahmen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nach sich ziehen würden, die die Zeit vor Juli 1997 betreffenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Onkel und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die zum Teil für die LTTE aktiv gewesen seien, nicht asylrelevant seien und dieser gemäss Art. 1 C Ziffer 1 FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei, weil ihm im Mai 2006 ein bis am (...) Mai 2016 gültiger sri-lankischer Pass ausgestellt worden sei, den er im (...) 2006 benutzt habe, um in seinem Heimatstaat Ferien zu verbringen, dass sich die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe kaum als stichhaltig erweisen dürften, dass letztlich offen bleiben könne, ob die Gültigkeitsdauer des erwähnten Passes gemäss dem Vermerk in einem kantonalen Formular zur Verlängerung des F-Ausweises im Herbst 2016 hätte verlängert beziehungsweise ein neuer Pass hätte ausgestellt werden sollen, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, an einer materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende wiedererwägungsweise gestellte Gesuch abzuweisen sei, dass das Gesuch um Rechtsverbeiständung mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, dass dem Beschwerdeführer mithin bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen, dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2015 den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: