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D-3596/2020

D-3596/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2016 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. März 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seither als untergetaucht. B. B.a Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Februar 2018 (Poststempel vom 13. Februar 2018) stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Asylgesuch. Zur Begründung gab er an, er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Ankunft sei er von der Polizei verhaftet und 40 Tage lang festgehalten sowie mit Fäusten und Schlagstock traktiert worden. Deswegen sei er erneut nach Europa geflohen. Das SEM nahm die Eingabe in der Folge als Mehrfachgesuch entgegen. B.b Am 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder und viele weitere Familienangehörige lebten weiterhin dort. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und danach am (...) eine Ausbildung zum (...) absolviert. Bei der anschliessenden Arbeit als (...) habe er schlecht über Karuna geredet und sei deswegen wohl denunziert worden. Am (...) 2016 seien nämlich Unbekannte abends nach Hause gekommen und hätten ihn verschleppt, misshandelt sowie mit dem Tod bedroht. Namentlich sei er mit einem (...) worden. Seither habe er streifenartige Narben (...) und leide unter (...)schmerzen. Wenige Tage später sei es seinem Vater gelungen, ihn ausfindig zu machen und ihn am (...) 2016 gegen Zahlung von Geld freizubekommen. Am nächsten Tag habe er sich in einer Privatklinik behandeln lassen und sei dann in Begleitung seines Vaters nach Colombo gereist. Mithilfe eines Schleppers sei er schliesslich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Nach der Ausreise hätten sich Personen in zivil mehrere Male bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, das letzte Mal vor den Wahlen im September 2019. Seine Eltern hätten jeweils erklärt, er sei mitgenommen worden und sie wüssten nicht, was mit ihm passiert sei. B.c Am 14. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er zusätzlich geltend, am (...) 2020 erneut zu Hause gesucht worden zu sein. Der Mann habe sich als ein Freund von ihm ausgegeben und gefragt, wo er sich befände, ob er in Colombo arbeite oder sich im Ausland aufhalte. Sein Vater habe wiederum geantwortet, dass er mitgenommen worden sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört hätten. Zudem erklärte er (der Beschwerdeführer), anders als im Schreiben vom 13. Februar 2018 angegeben, sei er nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Sri Lanka zurückgereist, sondern in der Schweiz untergetaucht. B.d Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis vom 9. Januar 2016, seine Identitätskarte und seinen Führerschein, jeweils im Original, und einen Geburtsregisterauszug in Kopie sowie in beglaubigter Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 - eröffnet am 24. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 12. Februar 2018 ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zugleich verwies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisefrist, sollte er seiner Ausreisepflicht wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht nachkommen können. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren von C._______ (N 555 847) zu koordinieren. E. Am 16. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 5. August 2020 eine Unterstützungsbestätigung einzureichen, anderenfalls aufgrund der Aktenlage über die prozessualen Anträge entschieden würde. G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters wies sie ab. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2020 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist.

E. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit jenem von C._______ (N [...]) ersucht, ist der Beschwerde keine Begründung dieses Antrags zu entnehmen und aus den Akten ergibt sich auch sonst kein Hinweis auf eine notwendige Koordinierung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, durch die schriftliche Lüge des Beschwerdeführers im Gesuch vom 12. Februar 2018 (Rückkehr nach Sri Lanka, Festnahme und Misshandlungen durch die Polizei während 40 Tagen) werde dessen generelle Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen und seien grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung anzubringen. Weitere Aspekte sprächen für einen konstruierten Sachverhalt. So erscheine es nicht plausibel, dass er als politisch nicht engagierte Person ausserhalb des Familien- und Freundeskreises gegenüber ihm nicht näher bekannten Kunden massive Kritik an Karuna geübt haben wolle, zugleich aber habe Auskunft geben können über die Unterstützung Karunas durch das Militär und die Straffreiheit der Karuna-Gruppe bei der Mitnahme oder Tötung von Menschen. Zudem habe er nicht detailliert zu schildern vermocht, wie sein Vater ihn habe ausfindig machen können. Seine Erklärung, er sei damals nicht in der Lage gewesen, sich beim Vater zu informieren, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Immerhin habe er sich nach eigenen Angaben nach der Freilassung noch eine Woche in Colombo aufgehalten und habe dort Kontakt mit ihm gehabt. Erwartungsgemäss wäre über die Befreiung gesprochen worden. Weiter erscheine die geschilderte Reaktion der Karuna-Gruppe auf seine Kritik am Verhalten ihres Führers, namentlich der Tötungsbefehl, reichlich übertrieben, zumal er lediglich wohl allseits bekannte Verhaltensweisen von Karuna verbreitet habe. Gleiches gelte für die Angabe, nach seiner Freilassung noch während Jahren bis zuletzt am (...) 2020 gesucht worden zu sein. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die Narben (...) ebenso wie der dazu eingereichte Arztbericht stellten keinen direkten Beweis für die behauptete Misshandlung mit einer (...) dar. Sie könnten auch eine andere Ursache haben, etwa einen Unfall bei (...)arbeiten. Sodann falle die Prüfung der Risikofaktoren negativ aus. Die Befragung von Rückkehrenden am Flughafen und eine allfällige Strafverfahrenseröffnung wegen illegaler Ausreise stellten für sich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte ebenso für Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Eine asylrelevante Verfolgung vor der Ausreise habe er nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch rund sechseinhalb Jahre in Sri Lanka leben können, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm zu begründen vermocht hätten. Ein solches werde aus den Akten auch nicht für den Fall der Rückkehr ersichtlich. Im Zuge der politischen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich nach den Osteranschlägen und der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten, hätten Überwachungsaktivitäten einher mit Befürchtungen von Einschüchterungen von Minderheiten und regierungskritischen Personen, einschliesslich Journalisten, Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten, zugenommen. Aktuell gebe es aber keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Volks- oder Berufsgruppen. Ein Verfolgungsrisiko sei wie immer im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch ergebe sich deswegen aus den Akten eine Verschärfung seiner persönlichen Situation.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Er ergänzte, erst drei Jahre nach den Ereignissen in Sri Lanka Gelegenheit erhalten zu haben, seine Narben zu zeigen, womit diese soweit verheilt seien, dass ein Rückschluss auf (...) schwierig sei. Als eine Ursache auf eine mögliche (...) zu verweisen, sei jedoch weitgegriffen. Im Arztbericht würden überdies Blutspuren erwähnt. Aus der schriftlichen Lüge eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Weiter bleibe im Dunkeln, weshalb das SEM erwartet habe, er hätte seine Befreiung im Detail mit dem Vater besprechen müssen. Seine gesundheitlich schlechte Verfassung gleich nach der Folterung finde keine Beachtung. Es sei bekannt, dass vermutete und ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie weitere Regimekritiker, also auch tamilische Personen mit niedrigem Profil, von den sri-lankischen Behörden und regierungsnahen Kräften wie der Karuna-Gruppe schikaniert, inhaftiert und gefoltert worden seien beziehungsweise immer noch würden, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft gemacht zu erachten seien. Er sei psychisch und physisch schwer geschädigt und traumatisiert, weshalb das SEM auch positiv überrascht hätte sein können, dass er überhaupt ein wenig über die Ereignisse habe reden können. Seine Schilderungen zur Verschleppung, Misshandlung und Freilassung seien sodann widerspruchsfrei ausgefallen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die sri-lankischen Behörden annähmen, er habe in Verbindung mit den LTTE gestanden, zumal er öffentlich unter anderem bemerkt habe, Karuna habe die LTTE verraten, und daraufhin verschleppt worden sei. Auch wenn er nicht über ein politisches Profil verfüge, habe er eine Meinung zu Ereignissen und Umständen in Sri Lanka und äussere diese gegenüber Mitmenschen. Das Fehlen von ordentlichen Identitätspapieren und der über vierjährige Auslandsaufenthalt erhöhten das Risiko, bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft zu werden. Dabei würden seine Narben als weiterer Risikofaktor ans Tageslicht kommen. Aufgrund seines eher jungen Alters würde er noch einige Zeit im Fokus der Behörden stehen. Seine Risikofaktoren seien nicht eingehend und gesamthaft gewürdigt worden. Die äusserst optimistische Einschätzung des SEM zur fehlenden kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen nach dem Machtwechsel in Sri Lanka im November 2019 und überdies der Entführung einer sri-lankischen Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft in Colombo - zu denen nähere Ausführungen gemachten wurden - sei angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit betreffend den Rajapaksa-Clan unvorsichtig, oberflächlich und wenig differenziert.

E. 5 Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, der Beschwerdeführer sei - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - aufgrund der behaupteten Misshandlungen physisch und psychisch schwer geschädigt und traumatisiert, sodass erstaunlich sei, wenn er überhaupt etwas über die erlittenen Ereignisse habe angeben können. In beiden Anhörungen hat er auf Nachfrage explizit ausgesagt, es gehe ihm gut, insbesondere auch moralisch. Erst zum Ende der zweiten Anhörung ist er in sehr allgemein gehaltenen Aussagen auf seine psychische Verfassung eingegangen. Weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene hat er diese jedoch näher substantiiert oder mit Beweisen untermauert. Überdies sind den Protokollen zu den Anhörungen und dem von der Hilfswerksvertretung unterzeichneten Blatt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen im Aussageverhalten zu entnehmen, welche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden müssten.

E. 5.2 Weiter ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch die schriftliche Lüge in Mitleidenschaft gezogen worden. Er ist in beiden Anhörungen ausdrücklich auf seine Pflicht zur Mitwirkung und wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen worden (Art. 8 AsylG). Allfällige Konsequenzen, die sich aus dem Aufdecken unwahrer Angaben ergeben, muss er sich selbst zurechnen, so namentlich, dass die Vorinstanz in der Folge auch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner weiteren Vorbringen anmeldete.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat aus der schriftlichen Lüge auch nicht auf eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen, sondern mit überzeugender Begründung weitere Aspekte dargelegt, aufgrund derer sie in der Gesamtwürdigung seine Vorbringen zur Verschleppung und Misshandlung durch Unbekannte aufgrund seiner Äusserungen zu Karuna als unglaubhaft erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 4.1). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftmachung zu entkräften. Sie erschöpfen sich weitestgehend in einer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, ohne ihr jedoch substantiierte Einwände entgegenzuhalten.

E. 5.4 Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer eine eigene Meinung zur politischen Situation in Sri Lanka hat und diese auch nach aussen kundtun will. Im sri-lankischen Kontext und noch dazu bei der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Ostprovinz, welche als besonderes Einflussgebiet der sogenannten Karuna-Gruppe - eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE - zählt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1073/2015 vom 1. Juni 2016 E. 5.6 m.w.H.), erscheint es gleichwohl wenig nachvollziehbar, dass er in Kenntnis der Gefährlichkeit der Karuna-Gruppe für ihre Gegner und des Machtgefüges, in welchem sie selbst gemäss seinen eigenen Angaben agieren können, wagte, gegenüber Fremden so frei Kritik an Karuna zu äussern. Vor diesem Hintergrund verwundert auch, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen in der freien Äusserung und danach nicht erwähnte, wann und wem gegenüber er sich abfällig zu Karuna äusserte (vgl. B4 F39, F48 ff., F76; B13 F26), was offenbar zentral für die geltend gemachte Verfolgung war.

E. 5.5 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es wenig überzeugend erscheint, der Beschwerdeführer solle aufgrund der Äusserung allgemein bekannter Verhaltensweisen von Karuna derart massiv misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sein, zumal er gemäss Aktenlage und selbst nach eigenem Bekunden über kein politisches Profil verfügt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Kriegsendes gerade einmal (...) Jahre alt und damit nicht in die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und regierungsnahen Truppen (wie der Karuna-Gruppe) sowie den LTTE involviert war, womit er nicht besonders im Fokus der Karuna-Gruppe gestanden haben kann. Erst recht verfängt der Hinweis auf die Verfolgung und Folterung von tatsächlichen oder mutmasslichen LTTE-Mitgliedern sowie weiteren Regimekritikern, auch von Tamilen mit niedrigem Profil, durch sri-lankische Behörden und regierungsnahe Gruppen, ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt nicht als Argument für die Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die kritischen Äusserungen an Karuna sowie die Verschleppung und massive Bedrohung des Beschwerdeführers erscheinen nach dem Gesagten für das Gericht ebenso als konstruierter Sachverhalt.

E. 5.6 Weiter kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Folterung nicht unmittelbar aufnahmefähig und in der Lage gewesen wäre, den Vater nach den Umständen seiner Befreiung zu befragen. Angesichts vorstehender Erwägungen erscheint aber überwiegend zweifelhaft, dass er überhaupt in der beschriebenen Weise gefoltert wurde. Auffällig ist zudem, dass er in den vergangenen Jahren seit der Ausreise genügend Zeit hatte, seinem Vater Fragen zu stellen, und gleichwohl keine näheren Angaben zur Freilassung machen konnte. Des Weiteren fielen seine diesbezüglichen Angaben in den Anhörungen ausweichend sowie wenig substantiiert aus und lassen kaum Realkennzeichen erkennen, aus denen ersichtlich werden könnte, er sei nach der beschriebenen Folterung auf Intervention seines Vaters freigekommen (vgl. B4 F40, F57 ff.).

E. 5.7 Hinsichtlich der Narben (...) erscheint es zwar möglich, dass diese von Misshandlungen stammen. Sie selbst sind in der Tat aber nicht geeignet, die konkret behaupteten Vorbringen zu untermauern. Auch insoweit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese ebenso eine andere Ursache haben können. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche weiteren Ursachen in Betracht kommen. Relevant für die Glaubhaftmachung ist vielmehr, dass der dargelegte Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich und nicht bloss möglich ist. Vor dem Hintergrund vorstehender Unglaubhaftigkeitselemente erscheint der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt nicht wahrscheinlich.

E. 5.8 Ebenso wenig kann dem Arztbericht der Grund für die festgestellten Verletzungen entnommen werden. Insoweit überzeugt auch der Hinweis nicht, im Arztbericht sei von Blut die Rede. Dafür können gleichermassen verschiedene Ursachen in Betracht kommen (vgl. E. 5.7.).

E. 5.9 Angesichts vorstehender Erwägungen sind schliesslich mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel anzubringen, dass der Beschwerdeführer überhaupt oder zumindest aus den von ihm vorgebrachten Gründen weiterhin bei seinen Eltern gesucht wird.

E. 5.10 In einer Gesamtwürdigung des vorgebrachten Sachverhalts erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Karuna gegenüber Kunden bei seiner (...)tätigkeit kritisierte, deswegen von der Karuna-Gruppe verschleppt und gefoltert sowie nur auf Intervention seines Vaters wieder freigelassen wurde und deswegen aus Sri Lanka ausreiste.

E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE oder aufgrund von Kritik an einer regierungsnahen Gruppierung wie jener von Karuna ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner über vierjährigen Landesabwesenheit und infolge fehlender Reisepapiere kann er ebenso wenig eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils ableiten. Dies gilt weiter in Bezug auf sein junges Alter und seine Narben. Gerade Ersteres spricht dafür, dass der Beschwerdeführer - als (...) Jahre alter Junge bei Kriegsende im Jahr 2009 - nicht besonders im Visier der sri-lankischen Behörden oder ihnen treuen Gruppierungen, wie der Karuna-Gruppe, stand oder stehen wird. Entsprechend ist auch kaum davon auszugehen, dass seine Narben bei einer allfälligen Überprüfung am Flughafen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Kennzeichen für frühere oder bestehende LTTE-Verbindungen gewertet würden.

E. 6.2 Schliesslich kann die vorstehende Einschätzung zu den Risikofaktoren nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch die vorübergehende diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz erschüttert werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der Ernennung seiner Brüder in hohe Staatspositionen sowie weiterer seiner Weggefährten aus der Zeit des Kriegsendes 2009 bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Auch ist nicht auszuschliessen, dass eine Gefährdung wieder vermehrt auch von regierungsnahen Gruppen, wie eben der Karuna-Gruppe, ausgehen wird. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dieser wurde vorliegend weder dargelegt, noch ergibt sich aus den Akten ein entsprechender Bezug. Die allgemeine Kritik an der Einschätzung des SEM zur Gefährdungslage in Sri Lanka verfängt nicht.

E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 6). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4616/2018 vom 7. September 2020 E. 8.2.6).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-4616/2018 vom 7. September 2020 E. 8.3.2).

E. 8.3.3 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt B._______ in der Ostprovinz, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Familienangehörige wohnen gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor dort. Mithin verfügt er vor Ort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration in Sri Lanka unterstützen kann. Zudem ist er jung, hat eine solide Schul- sowie Berufsausbildung als (...) und Erfahrung im erlernten Beruf, womit auch davon ausgegangen werden kann, dass er nach der Rückkehr ein finanzielles Auskommen wird erzielen können.

E. 8.3.5 Zudem lässt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Aktenlage leidet der Beschwerdeführer unter (...)schmerzen von - nicht als glaubhaft erachteten (vgl. insbesondere E. 5.7 und E. 5.8) - Misshandlungen mit einer (...). Diese hat er in der Schweiz nicht behandeln lassen, weshalb nicht ersichtlich wird, warum sie bei Rückkehr nach Sri Lanka behandlungsbedürftig werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darauf verweist, bereits während der Anhörungen psychische Probleme geltend gemacht zu haben und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, werden diese für das Gericht aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich. Diesbezüglich sei auf obenstehende Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1). Abgesehen davon können die geltend gemachten physischen wie auch psychischen Gesundheitsprobleme - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - in der Heimat behandelt werden. Dass in Sri Lanka allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen und physischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Seither sind keine Umstände eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Folglich ist dem rubrizierten Rechtsvertreter keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3596/2020 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2016 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. März 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seither als untergetaucht. B. B.a Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Februar 2018 (Poststempel vom 13. Februar 2018) stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Asylgesuch. Zur Begründung gab er an, er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Ankunft sei er von der Polizei verhaftet und 40 Tage lang festgehalten sowie mit Fäusten und Schlagstock traktiert worden. Deswegen sei er erneut nach Europa geflohen. Das SEM nahm die Eingabe in der Folge als Mehrfachgesuch entgegen. B.b Am 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder und viele weitere Familienangehörige lebten weiterhin dort. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und danach am (...) eine Ausbildung zum (...) absolviert. Bei der anschliessenden Arbeit als (...) habe er schlecht über Karuna geredet und sei deswegen wohl denunziert worden. Am (...) 2016 seien nämlich Unbekannte abends nach Hause gekommen und hätten ihn verschleppt, misshandelt sowie mit dem Tod bedroht. Namentlich sei er mit einem (...) worden. Seither habe er streifenartige Narben (...) und leide unter (...)schmerzen. Wenige Tage später sei es seinem Vater gelungen, ihn ausfindig zu machen und ihn am (...) 2016 gegen Zahlung von Geld freizubekommen. Am nächsten Tag habe er sich in einer Privatklinik behandeln lassen und sei dann in Begleitung seines Vaters nach Colombo gereist. Mithilfe eines Schleppers sei er schliesslich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Nach der Ausreise hätten sich Personen in zivil mehrere Male bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, das letzte Mal vor den Wahlen im September 2019. Seine Eltern hätten jeweils erklärt, er sei mitgenommen worden und sie wüssten nicht, was mit ihm passiert sei. B.c Am 14. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er zusätzlich geltend, am (...) 2020 erneut zu Hause gesucht worden zu sein. Der Mann habe sich als ein Freund von ihm ausgegeben und gefragt, wo er sich befände, ob er in Colombo arbeite oder sich im Ausland aufhalte. Sein Vater habe wiederum geantwortet, dass er mitgenommen worden sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört hätten. Zudem erklärte er (der Beschwerdeführer), anders als im Schreiben vom 13. Februar 2018 angegeben, sei er nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Sri Lanka zurückgereist, sondern in der Schweiz untergetaucht. B.d Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis vom 9. Januar 2016, seine Identitätskarte und seinen Führerschein, jeweils im Original, und einen Geburtsregisterauszug in Kopie sowie in beglaubigter Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 - eröffnet am 24. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 12. Februar 2018 ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zugleich verwies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisefrist, sollte er seiner Ausreisepflicht wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht nachkommen können. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren von C._______ (N 555 847) zu koordinieren. E. Am 16. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 5. August 2020 eine Unterstützungsbestätigung einzureichen, anderenfalls aufgrund der Aktenlage über die prozessualen Anträge entschieden würde. G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters wies sie ab. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit jenem von C._______ (N [...]) ersucht, ist der Beschwerde keine Begründung dieses Antrags zu entnehmen und aus den Akten ergibt sich auch sonst kein Hinweis auf eine notwendige Koordinierung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, durch die schriftliche Lüge des Beschwerdeführers im Gesuch vom 12. Februar 2018 (Rückkehr nach Sri Lanka, Festnahme und Misshandlungen durch die Polizei während 40 Tagen) werde dessen generelle Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen und seien grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung anzubringen. Weitere Aspekte sprächen für einen konstruierten Sachverhalt. So erscheine es nicht plausibel, dass er als politisch nicht engagierte Person ausserhalb des Familien- und Freundeskreises gegenüber ihm nicht näher bekannten Kunden massive Kritik an Karuna geübt haben wolle, zugleich aber habe Auskunft geben können über die Unterstützung Karunas durch das Militär und die Straffreiheit der Karuna-Gruppe bei der Mitnahme oder Tötung von Menschen. Zudem habe er nicht detailliert zu schildern vermocht, wie sein Vater ihn habe ausfindig machen können. Seine Erklärung, er sei damals nicht in der Lage gewesen, sich beim Vater zu informieren, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Immerhin habe er sich nach eigenen Angaben nach der Freilassung noch eine Woche in Colombo aufgehalten und habe dort Kontakt mit ihm gehabt. Erwartungsgemäss wäre über die Befreiung gesprochen worden. Weiter erscheine die geschilderte Reaktion der Karuna-Gruppe auf seine Kritik am Verhalten ihres Führers, namentlich der Tötungsbefehl, reichlich übertrieben, zumal er lediglich wohl allseits bekannte Verhaltensweisen von Karuna verbreitet habe. Gleiches gelte für die Angabe, nach seiner Freilassung noch während Jahren bis zuletzt am (...) 2020 gesucht worden zu sein. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die Narben (...) ebenso wie der dazu eingereichte Arztbericht stellten keinen direkten Beweis für die behauptete Misshandlung mit einer (...) dar. Sie könnten auch eine andere Ursache haben, etwa einen Unfall bei (...)arbeiten. Sodann falle die Prüfung der Risikofaktoren negativ aus. Die Befragung von Rückkehrenden am Flughafen und eine allfällige Strafverfahrenseröffnung wegen illegaler Ausreise stellten für sich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte ebenso für Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Eine asylrelevante Verfolgung vor der Ausreise habe er nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch rund sechseinhalb Jahre in Sri Lanka leben können, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm zu begründen vermocht hätten. Ein solches werde aus den Akten auch nicht für den Fall der Rückkehr ersichtlich. Im Zuge der politischen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich nach den Osteranschlägen und der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten, hätten Überwachungsaktivitäten einher mit Befürchtungen von Einschüchterungen von Minderheiten und regierungskritischen Personen, einschliesslich Journalisten, Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten, zugenommen. Aktuell gebe es aber keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Volks- oder Berufsgruppen. Ein Verfolgungsrisiko sei wie immer im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch ergebe sich deswegen aus den Akten eine Verschärfung seiner persönlichen Situation. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Er ergänzte, erst drei Jahre nach den Ereignissen in Sri Lanka Gelegenheit erhalten zu haben, seine Narben zu zeigen, womit diese soweit verheilt seien, dass ein Rückschluss auf (...) schwierig sei. Als eine Ursache auf eine mögliche (...) zu verweisen, sei jedoch weitgegriffen. Im Arztbericht würden überdies Blutspuren erwähnt. Aus der schriftlichen Lüge eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Weiter bleibe im Dunkeln, weshalb das SEM erwartet habe, er hätte seine Befreiung im Detail mit dem Vater besprechen müssen. Seine gesundheitlich schlechte Verfassung gleich nach der Folterung finde keine Beachtung. Es sei bekannt, dass vermutete und ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie weitere Regimekritiker, also auch tamilische Personen mit niedrigem Profil, von den sri-lankischen Behörden und regierungsnahen Kräften wie der Karuna-Gruppe schikaniert, inhaftiert und gefoltert worden seien beziehungsweise immer noch würden, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft gemacht zu erachten seien. Er sei psychisch und physisch schwer geschädigt und traumatisiert, weshalb das SEM auch positiv überrascht hätte sein können, dass er überhaupt ein wenig über die Ereignisse habe reden können. Seine Schilderungen zur Verschleppung, Misshandlung und Freilassung seien sodann widerspruchsfrei ausgefallen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die sri-lankischen Behörden annähmen, er habe in Verbindung mit den LTTE gestanden, zumal er öffentlich unter anderem bemerkt habe, Karuna habe die LTTE verraten, und daraufhin verschleppt worden sei. Auch wenn er nicht über ein politisches Profil verfüge, habe er eine Meinung zu Ereignissen und Umständen in Sri Lanka und äussere diese gegenüber Mitmenschen. Das Fehlen von ordentlichen Identitätspapieren und der über vierjährige Auslandsaufenthalt erhöhten das Risiko, bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft zu werden. Dabei würden seine Narben als weiterer Risikofaktor ans Tageslicht kommen. Aufgrund seines eher jungen Alters würde er noch einige Zeit im Fokus der Behörden stehen. Seine Risikofaktoren seien nicht eingehend und gesamthaft gewürdigt worden. Die äusserst optimistische Einschätzung des SEM zur fehlenden kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen nach dem Machtwechsel in Sri Lanka im November 2019 und überdies der Entführung einer sri-lankischen Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft in Colombo - zu denen nähere Ausführungen gemachten wurden - sei angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit betreffend den Rajapaksa-Clan unvorsichtig, oberflächlich und wenig differenziert.

5. Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, der Beschwerdeführer sei - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - aufgrund der behaupteten Misshandlungen physisch und psychisch schwer geschädigt und traumatisiert, sodass erstaunlich sei, wenn er überhaupt etwas über die erlittenen Ereignisse habe angeben können. In beiden Anhörungen hat er auf Nachfrage explizit ausgesagt, es gehe ihm gut, insbesondere auch moralisch. Erst zum Ende der zweiten Anhörung ist er in sehr allgemein gehaltenen Aussagen auf seine psychische Verfassung eingegangen. Weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene hat er diese jedoch näher substantiiert oder mit Beweisen untermauert. Überdies sind den Protokollen zu den Anhörungen und dem von der Hilfswerksvertretung unterzeichneten Blatt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen im Aussageverhalten zu entnehmen, welche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden müssten. 5.2 Weiter ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch die schriftliche Lüge in Mitleidenschaft gezogen worden. Er ist in beiden Anhörungen ausdrücklich auf seine Pflicht zur Mitwirkung und wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen worden (Art. 8 AsylG). Allfällige Konsequenzen, die sich aus dem Aufdecken unwahrer Angaben ergeben, muss er sich selbst zurechnen, so namentlich, dass die Vorinstanz in der Folge auch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner weiteren Vorbringen anmeldete. 5.3 Die Vorinstanz hat aus der schriftlichen Lüge auch nicht auf eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen, sondern mit überzeugender Begründung weitere Aspekte dargelegt, aufgrund derer sie in der Gesamtwürdigung seine Vorbringen zur Verschleppung und Misshandlung durch Unbekannte aufgrund seiner Äusserungen zu Karuna als unglaubhaft erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 4.1). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftmachung zu entkräften. Sie erschöpfen sich weitestgehend in einer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, ohne ihr jedoch substantiierte Einwände entgegenzuhalten. 5.4 Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer eine eigene Meinung zur politischen Situation in Sri Lanka hat und diese auch nach aussen kundtun will. Im sri-lankischen Kontext und noch dazu bei der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Ostprovinz, welche als besonderes Einflussgebiet der sogenannten Karuna-Gruppe - eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE - zählt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1073/2015 vom 1. Juni 2016 E. 5.6 m.w.H.), erscheint es gleichwohl wenig nachvollziehbar, dass er in Kenntnis der Gefährlichkeit der Karuna-Gruppe für ihre Gegner und des Machtgefüges, in welchem sie selbst gemäss seinen eigenen Angaben agieren können, wagte, gegenüber Fremden so frei Kritik an Karuna zu äussern. Vor diesem Hintergrund verwundert auch, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen in der freien Äusserung und danach nicht erwähnte, wann und wem gegenüber er sich abfällig zu Karuna äusserte (vgl. B4 F39, F48 ff., F76; B13 F26), was offenbar zentral für die geltend gemachte Verfolgung war. 5.5 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es wenig überzeugend erscheint, der Beschwerdeführer solle aufgrund der Äusserung allgemein bekannter Verhaltensweisen von Karuna derart massiv misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sein, zumal er gemäss Aktenlage und selbst nach eigenem Bekunden über kein politisches Profil verfügt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Kriegsendes gerade einmal (...) Jahre alt und damit nicht in die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und regierungsnahen Truppen (wie der Karuna-Gruppe) sowie den LTTE involviert war, womit er nicht besonders im Fokus der Karuna-Gruppe gestanden haben kann. Erst recht verfängt der Hinweis auf die Verfolgung und Folterung von tatsächlichen oder mutmasslichen LTTE-Mitgliedern sowie weiteren Regimekritikern, auch von Tamilen mit niedrigem Profil, durch sri-lankische Behörden und regierungsnahe Gruppen, ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt nicht als Argument für die Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die kritischen Äusserungen an Karuna sowie die Verschleppung und massive Bedrohung des Beschwerdeführers erscheinen nach dem Gesagten für das Gericht ebenso als konstruierter Sachverhalt. 5.6 Weiter kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Folterung nicht unmittelbar aufnahmefähig und in der Lage gewesen wäre, den Vater nach den Umständen seiner Befreiung zu befragen. Angesichts vorstehender Erwägungen erscheint aber überwiegend zweifelhaft, dass er überhaupt in der beschriebenen Weise gefoltert wurde. Auffällig ist zudem, dass er in den vergangenen Jahren seit der Ausreise genügend Zeit hatte, seinem Vater Fragen zu stellen, und gleichwohl keine näheren Angaben zur Freilassung machen konnte. Des Weiteren fielen seine diesbezüglichen Angaben in den Anhörungen ausweichend sowie wenig substantiiert aus und lassen kaum Realkennzeichen erkennen, aus denen ersichtlich werden könnte, er sei nach der beschriebenen Folterung auf Intervention seines Vaters freigekommen (vgl. B4 F40, F57 ff.). 5.7 Hinsichtlich der Narben (...) erscheint es zwar möglich, dass diese von Misshandlungen stammen. Sie selbst sind in der Tat aber nicht geeignet, die konkret behaupteten Vorbringen zu untermauern. Auch insoweit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese ebenso eine andere Ursache haben können. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche weiteren Ursachen in Betracht kommen. Relevant für die Glaubhaftmachung ist vielmehr, dass der dargelegte Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich und nicht bloss möglich ist. Vor dem Hintergrund vorstehender Unglaubhaftigkeitselemente erscheint der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt nicht wahrscheinlich. 5.8 Ebenso wenig kann dem Arztbericht der Grund für die festgestellten Verletzungen entnommen werden. Insoweit überzeugt auch der Hinweis nicht, im Arztbericht sei von Blut die Rede. Dafür können gleichermassen verschiedene Ursachen in Betracht kommen (vgl. E. 5.7.). 5.9 Angesichts vorstehender Erwägungen sind schliesslich mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel anzubringen, dass der Beschwerdeführer überhaupt oder zumindest aus den von ihm vorgebrachten Gründen weiterhin bei seinen Eltern gesucht wird. 5.10 In einer Gesamtwürdigung des vorgebrachten Sachverhalts erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Karuna gegenüber Kunden bei seiner (...)tätigkeit kritisierte, deswegen von der Karuna-Gruppe verschleppt und gefoltert sowie nur auf Intervention seines Vaters wieder freigelassen wurde und deswegen aus Sri Lanka ausreiste. 6. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE oder aufgrund von Kritik an einer regierungsnahen Gruppierung wie jener von Karuna ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner über vierjährigen Landesabwesenheit und infolge fehlender Reisepapiere kann er ebenso wenig eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils ableiten. Dies gilt weiter in Bezug auf sein junges Alter und seine Narben. Gerade Ersteres spricht dafür, dass der Beschwerdeführer - als (...) Jahre alter Junge bei Kriegsende im Jahr 2009 - nicht besonders im Visier der sri-lankischen Behörden oder ihnen treuen Gruppierungen, wie der Karuna-Gruppe, stand oder stehen wird. Entsprechend ist auch kaum davon auszugehen, dass seine Narben bei einer allfälligen Überprüfung am Flughafen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Kennzeichen für frühere oder bestehende LTTE-Verbindungen gewertet würden. 6.2 Schliesslich kann die vorstehende Einschätzung zu den Risikofaktoren nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch die vorübergehende diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz erschüttert werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der Ernennung seiner Brüder in hohe Staatspositionen sowie weiterer seiner Weggefährten aus der Zeit des Kriegsendes 2009 bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Auch ist nicht auszuschliessen, dass eine Gefährdung wieder vermehrt auch von regierungsnahen Gruppen, wie eben der Karuna-Gruppe, ausgehen wird. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dieser wurde vorliegend weder dargelegt, noch ergibt sich aus den Akten ein entsprechender Bezug. Die allgemeine Kritik an der Einschätzung des SEM zur Gefährdungslage in Sri Lanka verfängt nicht. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 6). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4616/2018 vom 7. September 2020 E. 8.2.6). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-4616/2018 vom 7. September 2020 E. 8.3.2). 8.3.3 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt B._______ in der Ostprovinz, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Familienangehörige wohnen gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor dort. Mithin verfügt er vor Ort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration in Sri Lanka unterstützen kann. Zudem ist er jung, hat eine solide Schul- sowie Berufsausbildung als (...) und Erfahrung im erlernten Beruf, womit auch davon ausgegangen werden kann, dass er nach der Rückkehr ein finanzielles Auskommen wird erzielen können. 8.3.5 Zudem lässt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Aktenlage leidet der Beschwerdeführer unter (...)schmerzen von - nicht als glaubhaft erachteten (vgl. insbesondere E. 5.7 und E. 5.8) - Misshandlungen mit einer (...). Diese hat er in der Schweiz nicht behandeln lassen, weshalb nicht ersichtlich wird, warum sie bei Rückkehr nach Sri Lanka behandlungsbedürftig werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darauf verweist, bereits während der Anhörungen psychische Probleme geltend gemacht zu haben und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, werden diese für das Gericht aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich. Diesbezüglich sei auf obenstehende Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1). Abgesehen davon können die geltend gemachten physischen wie auch psychischen Gesundheitsprobleme - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - in der Heimat behandelt werden. Dass in Sri Lanka allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen und physischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Seither sind keine Umstände eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Folglich ist dem rubrizierten Rechtsvertreter keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: