Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 11. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. März 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdeführer galt seither als untergetaucht. B. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerde- führer ein neues Asylgesuch ein. Dieses wurde durch das SEM mit Verfü- gung vom 23. Juni 2020 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Weg- weisung und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3596/2020 vom 11. September 2020 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 5. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Datum der Eröffnung: 2. Juni 2021) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ord- nete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Weiter erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 9. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anwei- sung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beziehungsweise mit der Anweisung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Even- tualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung der Begründungs- pflicht und ungenügender Abklärung des Sachverhalts. Mit weiteren Even- tualbegehren beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
D-2699/2021 Seite 3 und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzu- lässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht be- antragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl so- wie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu ge- ben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungs- gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 7. Juli 2021 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 wurde eine Ergänzung der Beschwerdeschrift eingereicht. Dabei wurde als Beweismittel unter an- derem ein vom Rechtsvertreter redigierter Bericht zur politischen und men- schenrechtlichen Situation in Sri Lanka übermittelt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde eine Photographie in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 16. De- zember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2022 gab der Be- schwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Gefährdungs- situation in Sri Lanka ab.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell ge- prüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog- nition zu.
E. 3.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.
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E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
E. 5.2 Zum einen wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruch- körper bekanntzugeben. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums ein- schliesslich des Gerichtsschreibers wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt.
E. 5.3 Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vor- liegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wur- den. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör- pers bekanntzugeben. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der mit Hilfe eines EDV-basierten Zu- teilungssystems am 10. Juni 2020 zunächst automatisiert bestimmte Spruchkörper durch die Kanzlei der Abteilung IV gleichentags auf der Po- sition der vorsitzenden Richterin aufgrund einer personellen Abwesenheit und verfahrensmässiger Dringlichkeit neu generiert wurde. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitar- beit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Er- weiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Ab- wesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4.6). Nach einem Abteilungswechsel der damaligen vor- sitzenden Richterin wurde am 4. Januar 2022 der heutige Vorsitz im Spruchgremium neu bestimmt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin- stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend ver- zichtete das SEM – nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom
5. Mai 2021 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte (vgl. nachfolgend, E. 8.4) – zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. In Bezug auf die Begründungs- pflicht ist ferner festzuhalten, dass das Staatssekretariat in seiner Verfü- gung hinreichend dargelegt hat, weshalb es das Mehrfachgesuch für un- genügend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine ausrei- chende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, wes- halb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich E. 8.5 f.). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch voll- ständig und richtig abgeklärt. Es sind zudem keine sonstigen Gründe er- sichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerechtfertigt er- scheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurtei- lung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinan- derreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt. Weiter gilt dies auch hinsichtlich der Behauptungen, das SEM habe sich nicht ausrei- chend mit einem Bericht der Vereinten Nationen zu Sri Lanka vom 9. Feb- ruar 2021, dem sri-lankischen "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 und weiteren Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka im fraglichen Zeit- raum auseinandergesetzt.
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E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist ab- zuweisen.
E. 7 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asyl- gründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören, ist aufgrund des bereits Gesagten (E. 6.2) abzuweisen.
E. 8.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge- such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor- her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts- staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat- staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück- gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün- de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch- stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 8.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).
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E. 8.3 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerde- führer mit Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2021 im Wesentlichen Folgen- des geltend: Seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
E. 8.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell ver- änderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte er vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2021 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.).
E. 8.5 Des Weiteren erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt.
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E. 8.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus. Der Beschwerdeführer habe in seinem erneuten Asylgesuch zum einen verschiedene Vorbringen gemacht – betreffend Narben an seinem Körper sowie seine Zugehörigkeit zur Gruppe der "Rückkehrer" –, die mit dem Ur- teil vom 11. September 2020 bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden seien. Diese könnten daher nicht mehr Gegenstand des eingereichten Mehrfachgesuchs sein. Ansonsten habe der Beschwerde- führer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht, die ge- eignet wären, die rechtskräftige Einschätzung seines Risikoprofils zu än- dern. Soweit der Beschwerdeführer seine Gefährdung mit den letzten innenpoli- tischen Entwicklungen in Sri Lanka begründet habe, würden diese keinen konkreten individuellen Bezug zu seiner Person aufweisen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 11. September 2020 festgestellt habe. Auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2021 stelle keinen ausreichenden individuellen Bezug zu den vorgebrach- ten Entwicklungen und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka her. Zwar empfehle der eingereichte Bericht der Vereinten Nati- onen zu Sri Lanka vom 9. Februar 2021 in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis, um Personen zu schützen, denen Repressalien drohen würden und bei denen ein ernsthaftes Risiko bestehe, Opfer von Folter oder ande- ren schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Beschwerde- führer habe jedoch nicht dartun können, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
E. 8.5.2 Mit der Beschwerdeschrift und der entsprechenden Ergänzung vom
2. Juli 2021 wird – soweit hinsichtlich des Beschwerdegegenstands (vgl. zuvor, E. 3) relevant – im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise auf Art. 111c Abs. 1 AsylG sowie Art. 13 Abs. 2 VwVG gestützt, um einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Anders als von der Vorinstanz behauptet, habe der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch vom 5. Mai 2021 weder unbegründet noch wiederholt gleich begründet gestellt. Das Staatssekretariat sei damit zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seine aktuelle asylrelevante Verfolgung hauptsächlich damit begründet, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein idealer Empfänger der tamilisch-separatistischen Ideologie sei und durch die Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 – mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 11. September 2020 – im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in akuter Gefahr sei, festgenommen zu werden. Es sei klar und detailliert subsumiert worden, weshalb der Beschwerdeführer aus einer Verfolger- perspektive neuerdings eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstelle. Weiter sei anhand einer Vielzahl von Beweismitteln aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils zum jetzigen Zeitpunkt klarerweise einen individuellen Bezug zum eingereichten Länderbericht des Rechtsvertreters aufweise. Der Beschwerdeführer versuche nicht dar- zulegen, dass aufgrund der heutigen Sicherheitslage in Sri Lanka jeder ta- milische Asylsuchende einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Vielmehr habe er sein Asylgesuch damit begründet, dass er heute indivi- duell und insbesondere aufgrund der Erweiterung des "Prevention of Ter- rorism Act" vom 12. März 2021 in asylrelevanter Weise verfolgt sei. Das SEM hingegen habe weder den Bericht der Vereinten Nationen zu Sri Lanka vom 9. Februar 2021 noch die Erweiterung des "Prevention of Ter- rorism Act" beachtet und keine Gesamtwürdigung des geltenden Sachver- halts vorgenommen. Die notwendige gesamthafte Neubeurteilung der Vor- bringen des Beschwerdeführers werde schliesslich auch dadurch verun- möglicht, dass die Vorinstanz die mit dem neuen Asylgesuch vom 5. Mai
D-2699/2021 Seite 11 2021 nachgereichte Kopie der Quittung eines Juweliergeschäfts, mit wel- cher die bisherigen Vorbringen untermauert würden, fälschlicherweise re- visionsrechtlich qualifiziert habe. Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachge- such vom 5. Mai 2021 gemachten Vorbringen wiederholt.
E. 8.5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt wor- den sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten.
E. 8.5.3.1 Zunächst ist hervorzuheben, welche Einschätzungen mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 zur Gefähr- dungslage des Beschwerdeführers in Sri Lanka getroffenen wurden. Zu- sammenfassend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Vor- fluchtgründe glaubhaft machen können und weise weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE oder aufgrund von Kritik an einer regierungsnahen Organisation wie der sogenannten Karuna-Gruppe ein relevantes politisches Profil auf, weshalb er auch keinen der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ge- nannten risikobegründenden Faktoren erfülle.
E. 8.5.3.2 Sein drittes Asylgesuch vom 5. Mai 2021 begründete der Be- schwerdeführer in erster Linie damit, er habe sich in der Schweiz öffentlich zugunsten der LTTE engagiert, indem er am 1. März 2021 in Genf an einer Demonstration teilgenommen habe. Im Übrigen argumentierte er aus- schliesslich, mit der Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" vom
E. 8.5.3.3 Dabei behauptete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie neuere Entwicklun-
D-2699/2021 Seite 12 gen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollzieh- bare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risiko- gruppen zuzuordnen, obwohl mit dem Urteil vom 11. September 2020 fest- gestellt worden war, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als offensichtlich unbehelflich ist dabei auch die Behauptung zu be- zeichnen, die – fälschlicherweise vorgenommene – revisionsrechtliche Qualifikation der eingereichten Kopie einer Quittung eines Juwelierge- schäfts vom 6. Januar 2016 durch das SEM habe die gesamthafte Neube- urteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers verunmöglicht. Mit Blick auf die Erwägungen des Urteils vom 11. September 2020 zur Glaubhaf- tigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ist schlicht auszuschliessen, dass das genannte Beweismittel – ungeachtet der Frage seiner Echtheit – sich als tauglich erweisen könnte, eine andere Beurtei- lung der behaupteten Asylgründe herbeizuführen. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, das betreffende Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen.
E. 8.5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylgesuch be- hauptete, er sei nunmehr auch wegen seines exilpolitischen Engagements in asylrelevanter Weise gefährdet, so ist festzustellen, dass die geltend ge- machte einmalige Teilnahme an einer Demonstration am 1. März 2021 in Genf offensichtlich nicht geeignet ist, eine tatsächliche persönliche Expo- nierung zu begründen. Bezeichnenderweise wurden seit jenem Datum kei- nerlei weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers geltend ge- macht. Angesichts dessen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Kundgebungsteilnahme vom 1. März 2021 eine Reaktion auf das Urteil vom 11. September 2020 bildete und dem hauptsächlichen Zweck diente, die Voraussetzungen für ein erneutes Asylgesuch zu schaffen.
E. 8.5.3.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer für sich auch nichts dar- aus ableiten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit ge- wisser Ausführlichkeit dargelegt hat, weshalb sie das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält.
E. 8.6 Im Ergebnis hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangel- haften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
D-2699/2021 Seite 13 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2699/2021 Seite 14 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zu- mutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwer- deführer geltend gemachten allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere konkrete Gründe, welche über den bereits mit dem Urteil vom 11. September 2020 beurteilten Sachverhalt hinausgehen und gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, werden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Ak- ten ersichtlich. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.
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E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken.
E. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere konkrete Gründe, welche über den bereits mit dem Urteil vom 11. September 2020 beurteilten Sachverhalt hinausgehen und gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, werden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 September 2020 in Bestätigung der Einschätzung des SEM festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, und vor seiner Ausreise aus Sri Lanka habe an ihm kein behördliches Interesse bestanden. Demzufolge lasse sich aus der neu da- zugekommenen, marginalen exilpolitischen Aktivität auch unter Berück- sichtigung der Erweiterung des sri-lankischen "Prevention of Terrorism Act" keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
D-2699/2021 Seite 10 Schliesslich stellte das SEM hinsichtlich der mit dem Mehrfachgesuch ein- gereichten Kopie einer Quittung eines Juweliergeschäfts vom 6. Januar 2016 fest, es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, welches im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwal- tungsgericht zu beurteilen wäre. Mangels funktioneller Zuständigkeit trete das SEM auf dieses Vorbringen nicht ein.
E. 12 März 2021 habe sich die Situation in Sri Lanka für Personen mit seinem Profil grundlegend verändert, wobei er hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage auf einen Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte verwies. Schliesslich behauptete er, die Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe sei aufgrund der Kopie einer Quit- tung eines Juweliergeschäfts vom 6. Januar 2016 neu zu beurteilen. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer zum einen Sachverhaltsele- mente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 11. September 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft bezie- hungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren.
E. 12.1 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die hauptsächli- chen Begehren in materieller Hinsicht als von vornherein aussichtslos er- wiesen haben.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2699/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2699/2021 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 11. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. März 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdeführer galt seither als untergetaucht. B. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2020 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3596/2020 vom 11. September 2020 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 5. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Datum der Eröffnung: 2. Juni 2021) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Weiter erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beziehungsweise mit der Anweisung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht und ungenügender Abklärung des Sachverhalts. Mit weiteren Eventualbegehren beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500. mit Frist bis zum 7. Juli 2021 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 wurde eine Ergänzung der Beschwerdeschrift eingereicht. Dabei wurde als Beweismittel unter anderem ein vom Rechtsvertreter redigierter Bericht zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka übermittelt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde eine Photographie in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 16. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Gefährdungssituation in Sri Lanka ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 5.2 Zum einen wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruchkörper bekanntzugeben. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums einschliesslich des Gerichtsschreibers wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt. 5.3 Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems am 10. Juni 2020 zunächst automatisiert bestimmte Spruchkörper durch die Kanzlei der Abteilung IV gleichentags auf der Position der vorsitzenden Richterin aufgrund einer personellen Abwesenheit und verfahrensmässiger Dringlichkeit neu generiert wurde. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4.6). Nach einem Abteilungswechsel der damaligen vorsitzenden Richterin wurde am 4. Januar 2022 der heutige Vorsitz im Spruchgremium neu bestimmt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin-stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend verzichtete das SEM - nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2021 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte (vgl. nachfolgend, E. 8.4) - zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. In Bezug auf die Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das Staatssekretariat in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, weshalb es das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich E. 8.5 f.). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt. Weiter gilt dies auch hinsichtlich der Behauptungen, das SEM habe sich nicht ausreichend mit einem Bericht der Vereinten Nationen zu Sri Lanka vom 9. Februar 2021, dem sri-lankischen "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 und weiteren Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka im fraglichen Zeitraum auseinandergesetzt. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören, ist aufgrund des bereits Gesagten (E. 6.2) abzuweisen. 8. 8.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 8.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 8.3 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2021 im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 hätten sich neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben. Erstens habe der Beschwerdeführer in der Schweiz ein öffentliches Engagement zur Wiederbelebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an den Tag gelegt, indem er am 1. März 2021 in Genf an einer Demonstration teilgenommen habe. Zweitens habe sich die Situation in Sri Lanka für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers grundlegend verändert. Der sri-lankische "Prevention of Terrorism Act" sei am 12. März 2021 so erweitert worden, dass dieser nun eine bis zu zwei Jahre dauernde Rehabilitierungshaft für Personen vorsehe, die eine "extremistische Ideologie'' verbreiten würden. Durch seine öffentlichkeitswirksame Teilnahme an einer Demonstration zugunsten der LTTE gelte der Beschwerdeführer nun aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person, die radikale extremistische Ideologien verbreite. Drittens habe sich die menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka zuletzt auch nach Einschätzung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte bedeutend verändert. Nebst diesen als neu bezeichneten Sachverhalten machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausserdem geltend, er habe ein neues Beweismittel beschaffen können, welches seine Vorfluchtgeschichte bestätige. Aus der eingereichten Kopie einer Quittung eines Juweliergeschäfts in B._______ ergebe sich, dass sein Vater am 6. Januar 2016 drei Schmuckstücke verpfändet und dafür 187'200 sri-lankische Rupien erhalten habe. Dies decke sich mit seinen Angaben im Rahmen des zweiten Asylgesuchs, wonach sein Vater an einen Mittelsmann der sogenannten Karuna-Gruppe 200'000 sri-lankische Rupien habe bezahlen und aus diesem Grund auch Schmuck habe verpfänden müssen. 8.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte er vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2021 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). 8.5 Des Weiteren erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt. 8.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus. Der Beschwerdeführer habe in seinem erneuten Asylgesuch zum einen verschiedene Vorbringen gemacht - betreffend Narben an seinem Körper sowie seine Zugehörigkeit zur Gruppe der "Rückkehrer" -, die mit dem Urteil vom 11. September 2020 bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden seien. Diese könnten daher nicht mehr Gegenstand des eingereichten Mehrfachgesuchs sein. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung seines Risikoprofils zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer seine Gefährdung mit den letzten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka begründet habe, würden diese keinen konkreten individuellen Bezug zu seiner Person aufweisen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 11. September 2020 festgestellt habe. Auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2021 stelle keinen ausreichenden individuellen Bezug zu den vorgebrachten Entwicklungen und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka her. Zwar empfehle der eingereichte Bericht der Vereinten Nationen zu Sri Lanka vom 9. Februar 2021 in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis, um Personen zu schützen, denen Repressalien drohen würden und bei denen ein ernsthaftes Risiko bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht dartun können, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 in einer Weise verändert habe, die sein individuelles Risikoprofil schärfen würde. Bei der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration am 1. März 2021 in Genf handle es sich um eine niederschwellige Aktivität, die keinen Risikofaktor zu begründen vermöge. Aus den diesbezüglich eingereichten Photographien gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise hervorgehoben hätte. Wie mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 in Bestätigung der Einschätzung des SEM festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, und vor seiner Ausreise aus Sri Lanka habe an ihm kein behördliches Interesse bestanden. Demzufolge lasse sich aus der neu dazugekommenen, marginalen exilpolitischen Aktivität auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des sri-lankischen "Prevention of Terrorism Act" keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Schliesslich stellte das SEM hinsichtlich der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Kopie einer Quittung eines Juweliergeschäfts vom 6. Januar 2016 fest, es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, welches im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen wäre. Mangels funktioneller Zuständigkeit trete das SEM auf dieses Vorbringen nicht ein. 8.5.2 Mit der Beschwerdeschrift und der entsprechenden Ergänzung vom 2. Juli 2021 wird - soweit hinsichtlich des Beschwerdegegenstands (vgl. zuvor, E. 3) relevant - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise auf Art. 111c Abs. 1 AsylG sowie Art. 13 Abs. 2 VwVG gestützt, um einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Anders als von der Vorinstanz behauptet, habe der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch vom 5. Mai 2021 weder unbegründet noch wiederholt gleich begründet gestellt. Das Staatssekretariat sei damit zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seine aktuelle asylrelevante Verfolgung hauptsächlich damit begründet, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein idealer Empfänger der tamilisch-separatistischen Ideologie sei und durch die Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 - mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 - im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in akuter Gefahr sei, festgenommen zu werden. Es sei klar und detailliert subsumiert worden, weshalb der Beschwerdeführer aus einer Verfolgerperspektive neuerdings eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstelle. Weiter sei anhand einer Vielzahl von Beweismitteln aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils zum jetzigen Zeitpunkt klarerweise einen individuellen Bezug zum eingereichten Länderbericht des Rechtsvertreters aufweise. Der Beschwerdeführer versuche nicht darzulegen, dass aufgrund der heutigen Sicherheitslage in Sri Lanka jeder tamilische Asylsuchende einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Vielmehr habe er sein Asylgesuch damit begründet, dass er heute individuell und insbesondere aufgrund der Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 in asylrelevanter Weise verfolgt sei. Das SEM hingegen habe weder den Bericht der Vereinten Nationen zu Sri Lanka vom 9. Februar 2021 noch die Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" beachtet und keine Gesamtwürdigung des geltenden Sachverhalts vorgenommen. Die notwendige gesamthafte Neubeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers werde schliesslich auch dadurch verunmöglicht, dass die Vorinstanz die mit dem neuen Asylgesuch vom 5. Mai 2021 nachgereichte Kopie der Quittung eines Juweliergeschäfts, mit welcher die bisherigen Vorbringen untermauert würden, fälschlicherweise revisionsrechtlich qualifiziert habe. Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachgesuch vom 5. Mai 2021 gemachten Vorbringen wiederholt. 8.5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. 8.5.3.1 Zunächst ist hervorzuheben, welche Einschätzungen mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Sri Lanka getroffenen wurden. Zusammenfassend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können und weise weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE oder aufgrund von Kritik an einer regierungsnahen Organisation wie der sogenannten Karuna-Gruppe ein relevantes politisches Profil auf, weshalb er auch keinen der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten risikobegründenden Faktoren erfülle. 8.5.3.2 Sein drittes Asylgesuch vom 5. Mai 2021 begründete der Beschwerdeführer in erster Linie damit, er habe sich in der Schweiz öffentlich zugunsten der LTTE engagiert, indem er am 1. März 2021 in Genf an einer Demonstration teilgenommen habe. Im Übrigen argumentierte er ausschliesslich, mit der Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" vom 12. März 2021 habe sich die Situation in Sri Lanka für Personen mit seinem Profil grundlegend verändert, wobei er hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage auf einen Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte verwies. Schliesslich behauptete er, die Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe sei aufgrund der Kopie einer Quittung eines Juweliergeschäfts vom 6. Januar 2016 neu zu beurteilen. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer zum einen Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 11. September 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. 8.5.3.3 Dabei behauptete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit dem Urteil vom 11. September 2020 festgestellt worden war, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als offensichtlich unbehelflich ist dabei auch die Behauptung zu bezeichnen, die - fälschlicherweise vorgenommene - revisionsrechtliche Qualifikation der eingereichten Kopie einer Quittung eines Juweliergeschäfts vom 6. Januar 2016 durch das SEM habe die gesamthafte Neubeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers verunmöglicht. Mit Blick auf die Erwägungen des Urteils vom 11. September 2020 zur Glaubhaftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ist schlicht auszuschliessen, dass das genannte Beweismittel - ungeachtet der Frage seiner Echtheit - sich als tauglich erweisen könnte, eine andere Beurteilung der behaupteten Asylgründe herbeizuführen. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, das betreffende Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen. 8.5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylgesuch behauptete, er sei nunmehr auch wegen seines exilpolitischen Engagements in asylrelevanter Weise gefährdet, so ist festzustellen, dass die geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration am 1. März 2021 in Genf offensichtlich nicht geeignet ist, eine tatsächliche persönliche Exponierung zu begründen. Bezeichnenderweise wurden seit jenem Datum keinerlei weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers geltend gemacht. Angesichts dessen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Kundgebungsteilnahme vom 1. März 2021 eine Reaktion auf das Urteil vom 11. September 2020 bildete und dem hauptsächlichen Zweck diente, die Voraussetzungen für ein erneutes Asylgesuch zu schaffen. 8.5.3.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit gewisser Ausführlichkeit dargelegt hat, weshalb sie das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält. 8.6 Im Ergebnis hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere konkrete Gründe, welche über den bereits mit dem Urteil vom 11. September 2020 beurteilten Sachverhalt hinausgehen und gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, werden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 12. 12.1 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die hauptsächlichen Begehren in materieller Hinsicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: