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E-4616/2018

E-4616/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2015 und gelangte per Flugzeug nach B._______, wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe. Danach sei er in die Ukraine verbracht worden und von dort via die Türkei am (...) Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Am 12. Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und am 27. Oktober 2015 fand seine Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP) statt. Dabei gab er an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er aufgrund seines Engagements zugunsten der Tamil National Alliance (TNA) am (...) Mai 2015 von unbekannten Personen gesucht worden sei. Bereits seit dem Jahr 2006 habe er wegen seiner Unterstützung der TNA Probleme gehabt und sich deswegen zeitweise in C._______ aufhalten müssen. Im Jahr 2012 habe er ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Flucht aus Sri Lanka verholfen, weswegen er in C._______ zwei- oder dreimal vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) vorgeladen worden sei. B. Im Oktober 2015 sowie am 14. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, darunter seine Identitätskarte, Dokumente zum Verschwinden seines Vaters sowie eine seinen Bruder betreffende Zeugenvorladung. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei von der sri-lankischen Armee entführt worden, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er selbst habe später zunächst ehemalige LTTE-Mitglieder finanziell unterstützt und während des Krieges einige Waren in Colombo kaufen und an die LTTE abgeben müssen; damals sei er aber noch sehr jung gewesen. Im Jahr 2010, als er in C._______ gearbeitet habe, habe er einigen Personen Geld gegeben, damit sie ihre Reise nach Colombo hätten bezahlen können. Er sei deswegen im Oktober 2010 auf dem Polizeiposten befragt worden; ansonsten habe er damals keine Nachteile erlebt. Im September 2012 sei er nach D._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei mit seinem eigenen Reise-dokument per Flugzeug dorthin gereist und bei einer Kontrolle aufgrund fehlender Dokumente im (...) 2014, (...), festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn während zweier Tage am Flughafen festgehalten und ihn insbesondere zu seinem Aufenthalt in D._______ befragt. Als Grund für die definitive Ausreise aus seinem Heimatstaat nannte der Beschwerdeführern seine Probleme, die er erlebt habe, nachdem er geholfen habe am (...) Mai 2015 eine Versammlung der TNA in E._______ zu organisieren. Er habe Zelte und Bühnen aufgebaut und kurz vor den Wahlen Flugblätter und Plakate verteilt respektive aufgehängt. Noch am selben Abend sei er zu Hause gesucht worden. Er sei damals nicht anwesend gewesen und er wisse nicht, wer ihn gesucht habe; vermutlich seien es Angehörige einer anderen Partei gewesen. Am Folgetag sei ein Freund, der sich ebenfalls für die TNA eingesetzt habe, erschossen worden; deshalb habe er sich nicht mehr getraut, nach Hause zurückzukehren. Als er am (...) Mai 2015 nochmals von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten sie ihn weitere Male gesucht, was er mittels Beweismitteln belegen könne. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Am 25. Juli 2018 und 2. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. F. Gegen den Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer rügte in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes, weil er an der Bundesanhörung nicht mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüche konfrontiert worden sei und dazu habe Stellung nehmen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er unter anderem einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) sowie Ausdrucke von Gerichtsakten betreffend seinen Bruder zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einerseits bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten wolle und andererseits die angekündigte Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 nachzureichen. H. Der Beschwerdeführer liess mit Mitteilung vom 3. September 2018 darüber informieren, dass Frau MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzen sei. Gleichzeitig liess er eine englische Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 einreichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 12. Juli 2018 fest. K. Mit Verfügung vom 11. September 2018 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2018 zu und setzte diesem Frist zur Einreichung einer Replik. L. Am 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. M. Mit Eingaben vom 5. Oktober sowie 29. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine zuvor angekündigte neue Übersetzung der Beschwerdebeilage 4, weitere Fotoausdrucke von Gerichtsakten aus Sri Lanka sowie einer Übersetzung von Seite 84 dieser Gerichtsakten nach, welche die Verfolgung seines Bruders belegen würden. Es handle sich bei dieser Seite um einen Eintrag aus dem Jahr 2017, welcher einen Vorfall betreffe, in welchen der Bruder des Beschwerdeführers involviert gewesen sei, und der die Aktualität des Verfolgungsinteresses belege. N. Der Beschwerdeführer legte am 8. März 2019 eine beglaubigte Kopie von Akten des "Magistrate's Court of F._______" ins Recht.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes, weil das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen nicht auf Widersprüche angesprochen habe, die ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehalten worden seien.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 4.3 Zweifelsohne ist es aus verschiedenen Gründen wünschenswert, dass Asylsuchende an ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angesprochen werden. Diesbezüglich hat jedoch bereits die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich (die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission, ARK) festgestellt, dass die Asylbehörden die Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung beurteilen. Auch eine Frage der Beweiswürdigung ist somit, ob die von einem Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind. Da der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV und Art. 29 VwVG nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben, ist in aller Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen. So entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass sich eine Behörde bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern. Hingegen sind Widersprüche in eigenen Aussagen gerade nicht vorzuhalten, zumal die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 113 ff.).

E. 4.4 Konkret qualifizierte das SEM Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Auslandaufenthalten (vgl. Protokoll BzP S. 4: "Waren Sie vor dieser Reise schon einmal im Ausland?") und zur Anzahl seiner Befragungen auf dem Polizeiposten (vgl. Protokoll BzP S. 7: "Wie oft wurden Sie deswegen [vom] CID vorgeladen?") als widersprüchlich. Angesichts der Klarheit, Einfachheit und Unmissverständlichkeit der zitierten Fragestellungen war das SEM auch unter dem Blickwinkel der Untersuchungsmaxime - respektive der Sachverhaltsermittlung (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 116) - nicht zwingend verpflichtet, den Beschwerdeführer in der Anhörung mit seinen abweichenden Antworten zu konfrontieren.

E. 4.5 Das SEM hat folglich weder den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 5.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil er diese widersprüchlich vorgetragen habe und sie auch zu wenig konkret und detailliert dargelegt habe. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, er habe sich rund zwei Jahre lang in D._______ aufgehalten, während er anlässlich der BzP noch bestritten habe, sich vor seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka jemals im Ausland aufgehalten zu haben. Infolgedessen habe er auch erstmals an der Anhörung geltend gemacht, bei seiner Rückkehr aus D._______ am Flughafen in Colombo während zweier Tage festgehalten und befragt worden zu sein. Er habe weiter sowohl die Befragungen durch das C.I.D. als auch die Warenlieferungen zugunsten der LTTE nicht übereinstimmend geschildert. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Suche nach ihm habe er sich weder zum Wochentag noch zum Vorgehen oder zu stattgefundenen Gesprächen geäussert. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Ausführungen allgemein und teilnahmslos geblieben und würden nicht auf persönlich Erlebtes hindeuten. Eine Gefährdung wegen seiner Unterstützung für die TNA erscheine im Übrigen nicht naheliegend, da diese Partei gegenüber der Regierung eine konstruktive, den Reformprozess unterstützende Rolle einnehme und bei den Parlamentswahlen in der Nordprovinz vom August 2015 die grosse Mehrheit der Mandate erobert habe. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, zumal diese nicht ihn persönlich betreffen würden. Dies gelte auch für die das Verschwinden seines Vaters betreffenden Dokumente, da kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise im Juni 2015 bestehe. Auch allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren könnten kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auslösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dem eingereichten Haftbefehl betreffend den Bruder des Beschwerdeführers komme kein Beweiswert zu; es handle sich in Tat und Wahrheit um eine Gerichtsvorladung für einen Zeugen, die lediglich in Kopie vorliege und mit einer falschen "Case no" versehen sei. Es lasse sich daraus folglich keine persönliche Gefährdung für den Beschwerdeführer herleiten. Insgesamt bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Es seien sodann auch keine Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz entgegenstehen würden. Er sei jung und gesund, verfüge über eine gute Schulbildung sowie jahrelange Arbeits-erfahrung als (...). Seine Mutter leide zwar unter gesund-heitlichen Beschwerden, wohne aber nach wie vor im eigenen Haus in E._______.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insbesondere auf den Bericht der HWV, wonach sie beim Befrager angeregt habe, gewisse Fragen anders zu formulieren, dieser darauf jedoch nicht weiter eingegangen sei. Zudem habe der Befrager ihn unterbrochen, als er am Ende der Anhörung auf die Zusatzfragen der HWV ausführlich geantwortet habe. Die als ungenügend detailliert bemängelten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungshandlungen würden sich dadurch erklären, dass er bei einigen davon tatsächlich nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern seine Mutter ihm davon erzählt habe. Insofern sei die Argumentation des SEM stossend, gewisse Ausführungen würden "nicht persönlich erlebt" erscheinen. Seine Reise nach D._______ habe er an der BzP nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, es sei lediglich nach Reisen nach Europa gefragt worden. Im Übrigen sei eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden und er sei aufgefordert worden, sich möglichst kurz zu fassen sowie nur das Wichtigste zu erwähnen. Aus diesen Gründen habe er auch die nach seiner Rückkehr erfolgte Festhaltung am Flughafen in Colombo nicht erwähnt. Hinsichtlich die Zeugenvorladung betreffend seinen Bruder habe sich eine Bekannte von ihm Zugang zu Gerichtsdokumenten beschafft, welche die gerichtliche Suche nach seinem Bruder belegen würden, weil er sich an Veranstaltungen der TNA beteiligt habe. Er selber sei in der Vergangenheit staatlicher Repression ausgesetzt gewesen, weil er von 2010 bis 2011 ehemalige Mitglieder der LTTE finanziell unterstützt habe und sich immer wieder für die TNA engagiert habe. Die TNA habe zwar Einsitz genommen im provinzialen sowie im nationalen Parlament; die realen Auswirkungen seien jedoch zu wenig relevant, um die TNA als regierungsbeteiligt bezeichnen zu können. Darüber hinaus erfülle er die Risikofaktoren für die Herleitung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, zumal er tatsächliche Verbindungen zur LTTE aufweise, welche für die heimatlichen Behörden von Interesse seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er folglich an Leib und Leben bedroht. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder zumindest unzumutbar, weil ihm wegen seiner Vorgeschichte unmenschliche Behandlungen und Folterung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würden und er jederzeit von den Sicherheitsleuten aufgegriffen werden könnte.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 12. Juli 2018 fest und führte aus, weshalb es die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teile, wonach er mit seinen eingereichten Beweismitteln habe belegen können, dass die Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden der Wahrheit entsprechen würden. Einerseits falle auf, dass die neu eingereichten Gerichtsdokumente nunmehr eine andere "Case no" enthalten würden, als die ursprünglich bemängelte Fallnummer, obschon es sich dabei um ein und dasselbe Verfahren handle. Weiter seien die Stempel des Magistrate Court in F._______ lückenhaft und wichtige Angaben würden fehlen. Aus diesen Dokumenten lasse sich folglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder herleiten. Andererseits werfe das zu den Akten gereichte Dokument hinsichtlich der Festnahme von Personen, die versucht hätten illegal auszureisen, mehrere Fragen auf und sei nicht geeignet, eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte für den Bericht der HWV, zumal es sich dabei um eine persönliche Einschätzung handle, die vorliegend keine Rechtswirkung zu entfalten vermöge.

E. 5.4 In der Replik vom 26. September 2018 führte der Beschwerdeführer zur Zeugenvorladung betreffend seinen Bruder aus, die durch die Vor-instanz ins Feld geführte Behauptung, es handle sich um eine falsche "Case no", habe sie mit keiner Quelle belegt, weshalb diese Einschätzung nicht überprüfbar sei. Dasselbe gelte für die Entgegnungen in Bezug auf die auf diesem Dokument sowie auf dem Beweismittel Nr. 6 der vorinstanzlichen Akten befindlichen Stempel. Er halte deshalb daran fest, dass seine Mutter diese Vorladung ausgehändigt erhalten habe. In Bezug auf die eingereichte Beschwerdebeilage 4 sei anzumerken, dass die als Beilage 5 eingereichte Übersetzung fehlerhaft sei, weshalb eine neue korrekte Übersetzung nachgereicht werde. Das SEM habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf den beiden Dokumenten vermerkten Nummern nicht identisch seien. Die Nummern würden sich aber auch nicht wesentlich unterscheiden, vielmehr sei erkennbar, dass sie dasselbe Verfahren betreffen würden. Falsch übersetzt worden sei namentlich das darauf vermerkte Datum. In diesem Dokument gehe es nämlich um einen Vorfall aus dem Jahr 2012, als der Bruder des Beschwerdeführers versucht habe, illegal das Land zu verlassen, weil ihm wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der TNA Verfolgung gedroht habe. Ebenfalls im Jahr 2012 habe der Onkel eine Parteiveranstaltung organisiert, bei welcher Busse in Brand gesetzt worden seien. Der Onkel sei daraufhin nach Australien ausgereist, weshalb der Beschwerdeführer ungefähr dreimal befragt worden sei. In der Folge sei er nach D._______ geflohen, während der Fluchtversuch seines Bruders misslungen und dieser festgenommen worden sei. Bei seiner Freilassung habe dieser die Auflage erhalten, sich wieder bei der Polizei zu melden. Anstatt dieser Aufforderung nachzukommen sei sein Bruder schliesslich ebenfalls nach D._______ geflohen. Zur Beschaffung dieser Beweismittel könne er keine weitergehenden Ausführungen machen, zumal ihm diese lediglich weitergeleitet worden seien. Inzwischen müssten dem SEM jedoch die originalen Beweismittel vorliegen, weil ein anderer Asylsuchender diese in seinem Verfahren eingereicht habe. Aus diesen Dokumenten ergebe sich eine Verfolgungsgefahr, weil der Beschwerdeführer ein ähnliches Profil aufweise wie sein Bruder. Was den eingereichten Bericht der HWV anbelange, wäre erwartet worden, dass sich die Vorinstanz zumindest mit den darin genannten Vorwürfen auseinandergesetzt hätte, wonach die Anhörung nicht optimal abgelaufen sei, und welche die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes belegen würde.

E. 6.1 Vorweg ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Verfahrensakten anders als die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Vielmehr vermochte dieser einige Ereignisse durchaus realitätsnah zu schildern (vgl. SEM-Akten, A16 ad F61, ad F149 und ad F156 ff.), und insbesondere die im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters eingereichten Beweismittel wirken authentisch. Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass eine stark verkürzte Befragung von 50 Minuten Dauer durchgeführt und der Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. a.a.O., A3 S. 7 und S. 8). Unter diesen Umständen muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er an der BzP gewisse Geschehnisse gänzlich unerwähnt gelassen hatte. Das Protokoll gibt aber immerhin durchaus Aufschluss über die Gründe, welche für den Beschwerdeführer ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sind.

E. 6.2 Insgesamt betrachtet, ist den Akten jedoch keine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu entnehmen:

E. 6.2.1 So machte dieser geltend, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden für Mitglieder der LTTE dreimal aus Colombo Waren zu besorgen, und zwischen 2010 und 2011 habe er wegen seinem Onkel ehemals zwangsrekrutierte LTTE-Mitglieder bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Ansonsten habe er nichts mit den LTTE zu tun gehabt und sei auch nie intensiv politisch aktiv gewesen. Er sei deswegen im Jahr 2010 einmal beziehungsweise dreimal in C._______ auf einem Polizeiposten respektive durch das C.I.D. befragt worden (vgl. a.a.O. A16 ad F115 ff., ad F128 ff. und ad F149; A3 S. 7). Für die TNA habe er sich sodann bereits seit dem Jahr 2006 engagiert und deshalb viele Probleme gehabt (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 ff.). Erstmals an der Anhörung zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits im Mai 2012 an einer TNA-Versammlung in G._______ teilgenommen, welche unter anderem durch seinen Onkel organisiert worden sei. Dabei seien Busse in Brand gesetzt worden, woraufhin sie durch die Polizei verwarnt worden seien. Sein Onkel habe deshalb ausreisen müssen und er selber sei dreimal polizeilich befragt worden, weshalb ihn seine Familie im September 2012 nach D._______ geschickt habe (vgl. a.a.O., A16 ad F150 ff.). Im (...) 2014 sei er wegen fehlender Identitätspapiere nach Sri Lanka deportiert worden und dabei für zwei Tage am Flughafen in Colombo inhaftiert worden. Dies habe kurz vor den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 stattgefunden. Sie hätten ihn zu seinem Ausreisgrund sowie zu seinem Aufenthalt in D._______ befragt und ihn bei der Entlassung gewarnt, er solle keine Partei in der Wahlkampagne unterstützen. Er sei auch geschlagen worden, was aber bei solchen Kontrollen normal sei (vgl. a.a.O., A16 ad F38 und ad F109 ff.).

E. 6.2.2 Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 2012 offensichtlich nicht die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er - angesichts seines vorgebrachten Engagements zugunsten der LTTE sowie der TNA und der angeblichen Befragungen durch das C.I.D. (vgl. a.a.O., A3 S. 7; A16 ad F130 ff. und ad F151 f.) - bei seiner Festnahme nach der Ausschaffung aus D._______ im (...) 2014 zumindest hierzu befragt worden wäre und ihm allenfalls weitergehende Überwachungsmassnahmen auferlegt worden wären. Der Beschwerdeführer berichtete an der Anhörung zu den Asylgründen stattdessen in einer äusserst beiläufigen Art und Weise über seine Festnahme und gab an, dass die erwähnte Behandlung alle Rückkehrenden gleichermassen betroffen hätten sowie in seinem Heimatstaat üblich seien (vgl. a.a.O., A16 ad F62: "Nein, ich hatte keine direkten Schwierigkeiten mit den Behörden. Als ich von D._______ zurückgeschickt wurde, wurde ich von den Behörden verhört. Sonst keine weiteren Schwierigkeiten mehr.", F109 ff., ad F112: "Als ich befragt wurde, wurde ich geschlagen. Das ist normal dort. Sie fragten mich wieso ich ausgereist sei, aus welchem Grund." und ad F113: "Ja, mit mir wurden drei weitere Personen nach Sri Lanka deportiert. Und diese drei Personen wurden auch befragt."). Der Beschwerdeführer versicherte schliesslich, er sei nie intensiv politisch aktiv gewesen und habe keine direkten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Darüber hinaus habe er nach der Parteiversammlung im Jahr 2012 drei Monate lang mit der Ausreise zugewartet, weil er seine Mutter nicht habe alleine zurücklassen wollen (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 ff. ad F149 und ad F154).

E. 6.2.3 Im Übrigen stehen die Angaben des Beschwerdeführers an der BzP betreffend die Konsequenzen der Unterstützung zugunsten ehemaliger LTTE-Mitglieder im Widerspruch zu denjenigen an der einlässlichen Anhörung (vgl. a.a.O., A3, S. 7. "Im Jahr 2012 habe ich ehemaligen LTTE-Leuten geholfen, das Land zu verlassen. Deshalb hat die CID mich vorgeladen und befragt."; F: "Wie oft wurden Sie deswegen von der CID vorgeladen?" A: "Alleine in C._______ zwei- bis dreimal."; A16 ad F130: "Als ich in C._______ arbeitete, wurde ich einmal befragt. [...].", F134: "Waren Sie damals nur ein einziges Mal in C._______ bei der Polizei, als Sie dort arbeiteten?" A: "Ja, das war nur einmal. [...].", F123: "Heisst das, nach 2011 haben Sie die LTTE nicht mehr unterstützt mit Geld?" A: "Ich nicht mehr, weil ich nach G._______ gekommen bin. [...].").

E. 6.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die als Hauptfluchtgrund angegebene Teilnahme an einer TNA-Parteiversammlung im Mai 2015 habe den Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt. An den Asylbefragungen gab der Beschwerdeführer unmissverständlich die Teilnahme an der TNA-Parteiversammlung als Grund an, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 f.). Seine Schilderungen der aufgrund dessen widerfahrenen Behelligungen erscheinen dabei nicht glaubhaft. Einerseits erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er im Nachgang einer normalen Parteiversammlung hätte bedroht werden sollen. Weder macht er geltend es sei dabei zu speziellen Vorkommnisse gekommen, noch, dass es sich um eine sonst wie aussergewöhnliche Versammlung gehandelt habe. Andererseits erachtet das Gericht den dargestellten Handlungsablauf als nicht plausibel. Hätte es sich um eine tatsächliche Verfolgungssituation mit Tötungsabsicht gehandelt, hätten sich diese Personen nicht abwimmeln lassen mit dem blossen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei (vgl. a.a.O., A16 ad F71 f.). Im Übrigen spricht auch die angegebene geringfügige Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der TNA gegen eine explizite Verfolgungsabsicht (vgl. a.a.O., A16 ad F147: "Jeweils kurz vor den Wahlen, habe ich auch Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. In dieser Art und Weise habe ich geholfen.").

E. 6.2.5 Selbst wenn jedoch von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen wäre, würden die vorgebrachten Behelligungen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Es ist völlig unklar, von wem der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. a.a.O., A16 ad F59, ad F63 ff., ad F69: "Das war eine TNA-Parteiversammlung. Vielleicht wurde ich von den Leuten von anderen Parteien gesucht. Das ist nur eine Vermutung von mir.", F70: "Haben sich diese Leute am (...) oder (...) 5. Ihrer Mutter gegenüber vorgestellt, von welcher Partei, Regierung oder Organisation sie sind?" A: "Nein, nein.", F78). Die beschriebenen Handlungen dieser Personen beschränkten sich zudem auf nächtliches Klopfen und Rufen (vgl. a.a.O. A16 ad F72, F76 f., F79). Ausserdem gab er an, bis zu seiner Ausreise nur gerade zweimal in dieser Art gesucht worden zu sein (vgl. a.a.O., A16 ad F86). Darin sind keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen.

E. 6.2.6 An dieser Einschätzung vermögen auch Eingaben im Beschwerdeverfahren und namentlich der eingereichte Bericht der HWV nichts zu ändern. Insbesondere hält die HWV darin nämlich fest, dass die Befragung korrekt durchgeführt worden sei und auch das Protokoll korrekt geführt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 3). Im Übrigen nahm diese ihre Aufgabe wahr, den Beschwerdeführer zu detaillierten Erzählungen aufzufordern, sowie zusätzliche Fragen zu stellen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervollständigen. Es wurden sämtliche geltend gemachten Geschehnisse abgeklärt und der Beschwerdeführer auch mehrfach gefragt, ob es noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei (vgl. SEM-Akten, A16 ad F60 ff., F85, F86 ff., F98, F108, F135, F149, F163 ff.).

E. 6.3.1 Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h); BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 6.3.2 Die vorwiegend im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers erweist sich nach Durchsicht der Akten als unbegründet.

E. 6.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seinen Befragungen an keiner Stelle erwähnte, dass er wegen seinem Bruder behelligt worden sei oder seinetwegen eine Verfolgung befürchte. Vielmehr entsteht der Eindruck, er habe dieses Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens stetig ausgebaut:

E. 6.3.4 Während der Beschwerdeführer seinen Bruder an der BzP gar nicht erwähnt hatte, gab er an der einlässlichen Anhörung erstmals an, Polizisten hätten im November 2017 die Mutter mit einem Haftbefehl für seinen Bruder aufgesucht (vgl. SEM-Akten, A16, ad F99). Demgegenüber wurde im Beschwerdeverfahren zunächst vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers sei nur sieben Monate nach seiner Ausreise - und somit im Jahr 2013 - ebenfalls nach D._______ geflohen, weil auch er sich für die TNA engagiert habe. Im Jahr 2017 hätten Polizisten seine Mutter mit einer Zeugenvorladung für seinen Bruder aufgesucht und viele Fragen zu dessen sowie seinem eigenen Aufenthaltsort gestellt. Sein Bruder sei gerichtlich vorgeladen worden, weil er an einer Veranstaltung der TNA teilgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 13. August 2018 S. 3, S. 5, S. 9). In der Replik vom 26. September 2018 wurde weiter angegeben, die Beschwerdebeilage 4 belege, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach einem fehlgeschlagenen Fluchtversuch im Jahr 2012 festgenommen und ihm sämtliche Identitätsdokumente abgenommen worden seien, damit er das Land nicht verlasse. Dennoch sei der Beschwerdeführer geflohen, weshalb er diese besagte Vorladung erhalten habe. Dieses Beweismittel belege somit indirekt auch die Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 3). Sodann wurde in der Eingabe vom 5. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen seiner Ausreise am (...) 2014 aufgerufen worden sei, was wiederum das anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden beweise.

E. 6.3.5 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wonach ihm wegen seines Bruder Reflexverfolgung drohe, zumal mehrere Aspekte gegen das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung sprechen. Beispielsweise hatte der Beschwerdeführer - entgegen den Darstellungen in den Beschwerdeeingaben - an der Anhörung noch angegeben, im August 2015 sei nicht nach seinem Bruder gesucht worden, weil sie gewusst hätten, dass dieser zu diesem Zeitpunkt bereits landesabwesend gewesen sei (SEM-Akten, A16 ad F106). In seinem Bericht zu seiner Inhaftierung im (...) 2014 - also lediglich wenige Monate nach der angeblichen Flucht des Bruders am (...) 2014 - sind auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruder zu finden. Vielmehr führte er aus, er sei lediglich zu seinem Aufenthalt in D._______ sowie zu seinem Aus-reisegrund befragt worden (vgl. a.a.O., A16 ad F109). Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche die behördliche Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers belegen soll, sind folglich nicht geeignet eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen.

E. 6.3.6 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich Authentizität der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden, eingereichten Gerichtsdokumente anzumerken, dass sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des SEM anschliesst. Das SEM hat sowohl in Bezug auf die in Kopie eingereichte Zeugenvorladung als auch auf die übrigen Gerichtsdokumente in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen diesen kein wesentlicher Beweiswert zukomme. Die mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 nachgereichte neue Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 (es sei in der ursprünglichen Übersetzung ein Datum "übersetzt" worden, welches gar nicht auf dem zu übersetzenden Dokument geschrieben sei, und die "Case No" sei möglicherweise ebenfalls falsch übersetzt worden) durch denselben Übersetzungsdienst vermag die darin auffindbaren Ungereimtheiten nicht aufzulösen, sondern wirkt sich letztlich eher zusätzlich negativ auf die Einschätzung des Beweiswerts dieses Dokuments aus.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe oder wegen der angeblich gerichtlichen Suche nach seinem Bruder asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.

E. 6.5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant eingestuft. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE ersichtlich und das Vorliegen einer Reflexverfolgung wurde verneint. Auch das von ihm geltend gemachte niederschwellige Engagement zugunsten der TNA dürfte ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht ins Visier der heimatlichen Behörden rücken, zumal er selber auch angegeben hatte, nie intensiv politisch aktiv gewesen zu sein. Weiter gab er diesbezüglich an, er habe keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt und habe sich zudem von der TNA distanziert (vgl. SEM-Akten, A16 ad F136, und F144 ff.).

E. 6.5.4 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4), selbst wenn es bereits im (...) 2014 zu einer ähnlichen Befragung am Flughafen gekommen ist. Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Osten des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24. August 2019: ("Sri Lankas Feldherren machen Karriere").

E. 8.3.3 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend die Ost-Provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.4).

E. 8.3.4 Der aus dem Distrikt G._______, stammende Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung als (...). Seine Mutter, mit welcher er nach wie vor in Kontakt steht, lebt nach wie vor ihm eigenen Haus in E._______. Zudem würden noch sehr viele weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. SEM-Akten, A3 ad F18 ff., ad F40 ff. und ad F51 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit verfügt, sich wieder im Berufsleben reintegrieren zu können.

E. 8.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er benötige seit seiner Ausreise Schlaftabletten und leide deshalb oft unter Kopfschmerzen. An der Bundesanhörung fügte er hinzu, er habe an der linken Hand operiert werden und die Windpocken ausstehen müssen. Auch vermisse er seine Mutter sehr und fühle sich in der Schweiz einsam und sei oft traurig (vgl. a.a.O., A3 S. 7; A16 F18). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 E. 8.4 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen.

E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der am 24. August 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind.

E. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 ebenfalls gutgeheissen und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift beigeordnet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 4. September 2018 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 700.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und der MLaw Cora Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 700.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4616/2018 Urteil vom 7. September 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2015 und gelangte per Flugzeug nach B._______, wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe. Danach sei er in die Ukraine verbracht worden und von dort via die Türkei am (...) Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Am 12. Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und am 27. Oktober 2015 fand seine Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP) statt. Dabei gab er an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er aufgrund seines Engagements zugunsten der Tamil National Alliance (TNA) am (...) Mai 2015 von unbekannten Personen gesucht worden sei. Bereits seit dem Jahr 2006 habe er wegen seiner Unterstützung der TNA Probleme gehabt und sich deswegen zeitweise in C._______ aufhalten müssen. Im Jahr 2012 habe er ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Flucht aus Sri Lanka verholfen, weswegen er in C._______ zwei- oder dreimal vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) vorgeladen worden sei. B. Im Oktober 2015 sowie am 14. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, darunter seine Identitätskarte, Dokumente zum Verschwinden seines Vaters sowie eine seinen Bruder betreffende Zeugenvorladung. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei von der sri-lankischen Armee entführt worden, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er selbst habe später zunächst ehemalige LTTE-Mitglieder finanziell unterstützt und während des Krieges einige Waren in Colombo kaufen und an die LTTE abgeben müssen; damals sei er aber noch sehr jung gewesen. Im Jahr 2010, als er in C._______ gearbeitet habe, habe er einigen Personen Geld gegeben, damit sie ihre Reise nach Colombo hätten bezahlen können. Er sei deswegen im Oktober 2010 auf dem Polizeiposten befragt worden; ansonsten habe er damals keine Nachteile erlebt. Im September 2012 sei er nach D._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei mit seinem eigenen Reise-dokument per Flugzeug dorthin gereist und bei einer Kontrolle aufgrund fehlender Dokumente im (...) 2014, (...), festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn während zweier Tage am Flughafen festgehalten und ihn insbesondere zu seinem Aufenthalt in D._______ befragt. Als Grund für die definitive Ausreise aus seinem Heimatstaat nannte der Beschwerdeführern seine Probleme, die er erlebt habe, nachdem er geholfen habe am (...) Mai 2015 eine Versammlung der TNA in E._______ zu organisieren. Er habe Zelte und Bühnen aufgebaut und kurz vor den Wahlen Flugblätter und Plakate verteilt respektive aufgehängt. Noch am selben Abend sei er zu Hause gesucht worden. Er sei damals nicht anwesend gewesen und er wisse nicht, wer ihn gesucht habe; vermutlich seien es Angehörige einer anderen Partei gewesen. Am Folgetag sei ein Freund, der sich ebenfalls für die TNA eingesetzt habe, erschossen worden; deshalb habe er sich nicht mehr getraut, nach Hause zurückzukehren. Als er am (...) Mai 2015 nochmals von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten sie ihn weitere Male gesucht, was er mittels Beweismitteln belegen könne. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Am 25. Juli 2018 und 2. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. F. Gegen den Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer rügte in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes, weil er an der Bundesanhörung nicht mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüche konfrontiert worden sei und dazu habe Stellung nehmen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er unter anderem einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) sowie Ausdrucke von Gerichtsakten betreffend seinen Bruder zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einerseits bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten wolle und andererseits die angekündigte Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 nachzureichen. H. Der Beschwerdeführer liess mit Mitteilung vom 3. September 2018 darüber informieren, dass Frau MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzen sei. Gleichzeitig liess er eine englische Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 einreichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 12. Juli 2018 fest. K. Mit Verfügung vom 11. September 2018 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2018 zu und setzte diesem Frist zur Einreichung einer Replik. L. Am 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. M. Mit Eingaben vom 5. Oktober sowie 29. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine zuvor angekündigte neue Übersetzung der Beschwerdebeilage 4, weitere Fotoausdrucke von Gerichtsakten aus Sri Lanka sowie einer Übersetzung von Seite 84 dieser Gerichtsakten nach, welche die Verfolgung seines Bruders belegen würden. Es handle sich bei dieser Seite um einen Eintrag aus dem Jahr 2017, welcher einen Vorfall betreffe, in welchen der Bruder des Beschwerdeführers involviert gewesen sei, und der die Aktualität des Verfolgungsinteresses belege. N. Der Beschwerdeführer legte am 8. März 2019 eine beglaubigte Kopie von Akten des "Magistrate's Court of F._______" ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes, weil das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen nicht auf Widersprüche angesprochen habe, die ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehalten worden seien. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3 Zweifelsohne ist es aus verschiedenen Gründen wünschenswert, dass Asylsuchende an ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angesprochen werden. Diesbezüglich hat jedoch bereits die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich (die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission, ARK) festgestellt, dass die Asylbehörden die Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung beurteilen. Auch eine Frage der Beweiswürdigung ist somit, ob die von einem Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind. Da der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV und Art. 29 VwVG nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben, ist in aller Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen. So entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass sich eine Behörde bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern. Hingegen sind Widersprüche in eigenen Aussagen gerade nicht vorzuhalten, zumal die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 113 ff.). 4.4 Konkret qualifizierte das SEM Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Auslandaufenthalten (vgl. Protokoll BzP S. 4: "Waren Sie vor dieser Reise schon einmal im Ausland?") und zur Anzahl seiner Befragungen auf dem Polizeiposten (vgl. Protokoll BzP S. 7: "Wie oft wurden Sie deswegen [vom] CID vorgeladen?") als widersprüchlich. Angesichts der Klarheit, Einfachheit und Unmissverständlichkeit der zitierten Fragestellungen war das SEM auch unter dem Blickwinkel der Untersuchungsmaxime - respektive der Sachverhaltsermittlung (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 116) - nicht zwingend verpflichtet, den Beschwerdeführer in der Anhörung mit seinen abweichenden Antworten zu konfrontieren. 4.5 Das SEM hat folglich weder den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil er diese widersprüchlich vorgetragen habe und sie auch zu wenig konkret und detailliert dargelegt habe. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, er habe sich rund zwei Jahre lang in D._______ aufgehalten, während er anlässlich der BzP noch bestritten habe, sich vor seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka jemals im Ausland aufgehalten zu haben. Infolgedessen habe er auch erstmals an der Anhörung geltend gemacht, bei seiner Rückkehr aus D._______ am Flughafen in Colombo während zweier Tage festgehalten und befragt worden zu sein. Er habe weiter sowohl die Befragungen durch das C.I.D. als auch die Warenlieferungen zugunsten der LTTE nicht übereinstimmend geschildert. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Suche nach ihm habe er sich weder zum Wochentag noch zum Vorgehen oder zu stattgefundenen Gesprächen geäussert. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Ausführungen allgemein und teilnahmslos geblieben und würden nicht auf persönlich Erlebtes hindeuten. Eine Gefährdung wegen seiner Unterstützung für die TNA erscheine im Übrigen nicht naheliegend, da diese Partei gegenüber der Regierung eine konstruktive, den Reformprozess unterstützende Rolle einnehme und bei den Parlamentswahlen in der Nordprovinz vom August 2015 die grosse Mehrheit der Mandate erobert habe. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, zumal diese nicht ihn persönlich betreffen würden. Dies gelte auch für die das Verschwinden seines Vaters betreffenden Dokumente, da kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise im Juni 2015 bestehe. Auch allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren könnten kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auslösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dem eingereichten Haftbefehl betreffend den Bruder des Beschwerdeführers komme kein Beweiswert zu; es handle sich in Tat und Wahrheit um eine Gerichtsvorladung für einen Zeugen, die lediglich in Kopie vorliege und mit einer falschen "Case no" versehen sei. Es lasse sich daraus folglich keine persönliche Gefährdung für den Beschwerdeführer herleiten. Insgesamt bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Es seien sodann auch keine Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz entgegenstehen würden. Er sei jung und gesund, verfüge über eine gute Schulbildung sowie jahrelange Arbeits-erfahrung als (...). Seine Mutter leide zwar unter gesund-heitlichen Beschwerden, wohne aber nach wie vor im eigenen Haus in E._______. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insbesondere auf den Bericht der HWV, wonach sie beim Befrager angeregt habe, gewisse Fragen anders zu formulieren, dieser darauf jedoch nicht weiter eingegangen sei. Zudem habe der Befrager ihn unterbrochen, als er am Ende der Anhörung auf die Zusatzfragen der HWV ausführlich geantwortet habe. Die als ungenügend detailliert bemängelten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungshandlungen würden sich dadurch erklären, dass er bei einigen davon tatsächlich nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern seine Mutter ihm davon erzählt habe. Insofern sei die Argumentation des SEM stossend, gewisse Ausführungen würden "nicht persönlich erlebt" erscheinen. Seine Reise nach D._______ habe er an der BzP nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, es sei lediglich nach Reisen nach Europa gefragt worden. Im Übrigen sei eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden und er sei aufgefordert worden, sich möglichst kurz zu fassen sowie nur das Wichtigste zu erwähnen. Aus diesen Gründen habe er auch die nach seiner Rückkehr erfolgte Festhaltung am Flughafen in Colombo nicht erwähnt. Hinsichtlich die Zeugenvorladung betreffend seinen Bruder habe sich eine Bekannte von ihm Zugang zu Gerichtsdokumenten beschafft, welche die gerichtliche Suche nach seinem Bruder belegen würden, weil er sich an Veranstaltungen der TNA beteiligt habe. Er selber sei in der Vergangenheit staatlicher Repression ausgesetzt gewesen, weil er von 2010 bis 2011 ehemalige Mitglieder der LTTE finanziell unterstützt habe und sich immer wieder für die TNA engagiert habe. Die TNA habe zwar Einsitz genommen im provinzialen sowie im nationalen Parlament; die realen Auswirkungen seien jedoch zu wenig relevant, um die TNA als regierungsbeteiligt bezeichnen zu können. Darüber hinaus erfülle er die Risikofaktoren für die Herleitung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, zumal er tatsächliche Verbindungen zur LTTE aufweise, welche für die heimatlichen Behörden von Interesse seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er folglich an Leib und Leben bedroht. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder zumindest unzumutbar, weil ihm wegen seiner Vorgeschichte unmenschliche Behandlungen und Folterung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würden und er jederzeit von den Sicherheitsleuten aufgegriffen werden könnte. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 12. Juli 2018 fest und führte aus, weshalb es die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teile, wonach er mit seinen eingereichten Beweismitteln habe belegen können, dass die Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden der Wahrheit entsprechen würden. Einerseits falle auf, dass die neu eingereichten Gerichtsdokumente nunmehr eine andere "Case no" enthalten würden, als die ursprünglich bemängelte Fallnummer, obschon es sich dabei um ein und dasselbe Verfahren handle. Weiter seien die Stempel des Magistrate Court in F._______ lückenhaft und wichtige Angaben würden fehlen. Aus diesen Dokumenten lasse sich folglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder herleiten. Andererseits werfe das zu den Akten gereichte Dokument hinsichtlich der Festnahme von Personen, die versucht hätten illegal auszureisen, mehrere Fragen auf und sei nicht geeignet, eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte für den Bericht der HWV, zumal es sich dabei um eine persönliche Einschätzung handle, die vorliegend keine Rechtswirkung zu entfalten vermöge. 5.4 In der Replik vom 26. September 2018 führte der Beschwerdeführer zur Zeugenvorladung betreffend seinen Bruder aus, die durch die Vor-instanz ins Feld geführte Behauptung, es handle sich um eine falsche "Case no", habe sie mit keiner Quelle belegt, weshalb diese Einschätzung nicht überprüfbar sei. Dasselbe gelte für die Entgegnungen in Bezug auf die auf diesem Dokument sowie auf dem Beweismittel Nr. 6 der vorinstanzlichen Akten befindlichen Stempel. Er halte deshalb daran fest, dass seine Mutter diese Vorladung ausgehändigt erhalten habe. In Bezug auf die eingereichte Beschwerdebeilage 4 sei anzumerken, dass die als Beilage 5 eingereichte Übersetzung fehlerhaft sei, weshalb eine neue korrekte Übersetzung nachgereicht werde. Das SEM habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf den beiden Dokumenten vermerkten Nummern nicht identisch seien. Die Nummern würden sich aber auch nicht wesentlich unterscheiden, vielmehr sei erkennbar, dass sie dasselbe Verfahren betreffen würden. Falsch übersetzt worden sei namentlich das darauf vermerkte Datum. In diesem Dokument gehe es nämlich um einen Vorfall aus dem Jahr 2012, als der Bruder des Beschwerdeführers versucht habe, illegal das Land zu verlassen, weil ihm wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der TNA Verfolgung gedroht habe. Ebenfalls im Jahr 2012 habe der Onkel eine Parteiveranstaltung organisiert, bei welcher Busse in Brand gesetzt worden seien. Der Onkel sei daraufhin nach Australien ausgereist, weshalb der Beschwerdeführer ungefähr dreimal befragt worden sei. In der Folge sei er nach D._______ geflohen, während der Fluchtversuch seines Bruders misslungen und dieser festgenommen worden sei. Bei seiner Freilassung habe dieser die Auflage erhalten, sich wieder bei der Polizei zu melden. Anstatt dieser Aufforderung nachzukommen sei sein Bruder schliesslich ebenfalls nach D._______ geflohen. Zur Beschaffung dieser Beweismittel könne er keine weitergehenden Ausführungen machen, zumal ihm diese lediglich weitergeleitet worden seien. Inzwischen müssten dem SEM jedoch die originalen Beweismittel vorliegen, weil ein anderer Asylsuchender diese in seinem Verfahren eingereicht habe. Aus diesen Dokumenten ergebe sich eine Verfolgungsgefahr, weil der Beschwerdeführer ein ähnliches Profil aufweise wie sein Bruder. Was den eingereichten Bericht der HWV anbelange, wäre erwartet worden, dass sich die Vorinstanz zumindest mit den darin genannten Vorwürfen auseinandergesetzt hätte, wonach die Anhörung nicht optimal abgelaufen sei, und welche die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes belegen würde. 6. 6.1 Vorweg ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Verfahrensakten anders als die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Vielmehr vermochte dieser einige Ereignisse durchaus realitätsnah zu schildern (vgl. SEM-Akten, A16 ad F61, ad F149 und ad F156 ff.), und insbesondere die im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters eingereichten Beweismittel wirken authentisch. Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass eine stark verkürzte Befragung von 50 Minuten Dauer durchgeführt und der Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. a.a.O., A3 S. 7 und S. 8). Unter diesen Umständen muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er an der BzP gewisse Geschehnisse gänzlich unerwähnt gelassen hatte. Das Protokoll gibt aber immerhin durchaus Aufschluss über die Gründe, welche für den Beschwerdeführer ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sind. 6.2 Insgesamt betrachtet, ist den Akten jedoch keine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu entnehmen: 6.2.1 So machte dieser geltend, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden für Mitglieder der LTTE dreimal aus Colombo Waren zu besorgen, und zwischen 2010 und 2011 habe er wegen seinem Onkel ehemals zwangsrekrutierte LTTE-Mitglieder bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Ansonsten habe er nichts mit den LTTE zu tun gehabt und sei auch nie intensiv politisch aktiv gewesen. Er sei deswegen im Jahr 2010 einmal beziehungsweise dreimal in C._______ auf einem Polizeiposten respektive durch das C.I.D. befragt worden (vgl. a.a.O. A16 ad F115 ff., ad F128 ff. und ad F149; A3 S. 7). Für die TNA habe er sich sodann bereits seit dem Jahr 2006 engagiert und deshalb viele Probleme gehabt (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 ff.). Erstmals an der Anhörung zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits im Mai 2012 an einer TNA-Versammlung in G._______ teilgenommen, welche unter anderem durch seinen Onkel organisiert worden sei. Dabei seien Busse in Brand gesetzt worden, woraufhin sie durch die Polizei verwarnt worden seien. Sein Onkel habe deshalb ausreisen müssen und er selber sei dreimal polizeilich befragt worden, weshalb ihn seine Familie im September 2012 nach D._______ geschickt habe (vgl. a.a.O., A16 ad F150 ff.). Im (...) 2014 sei er wegen fehlender Identitätspapiere nach Sri Lanka deportiert worden und dabei für zwei Tage am Flughafen in Colombo inhaftiert worden. Dies habe kurz vor den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 stattgefunden. Sie hätten ihn zu seinem Ausreisgrund sowie zu seinem Aufenthalt in D._______ befragt und ihn bei der Entlassung gewarnt, er solle keine Partei in der Wahlkampagne unterstützen. Er sei auch geschlagen worden, was aber bei solchen Kontrollen normal sei (vgl. a.a.O., A16 ad F38 und ad F109 ff.). 6.2.2 Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 2012 offensichtlich nicht die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er - angesichts seines vorgebrachten Engagements zugunsten der LTTE sowie der TNA und der angeblichen Befragungen durch das C.I.D. (vgl. a.a.O., A3 S. 7; A16 ad F130 ff. und ad F151 f.) - bei seiner Festnahme nach der Ausschaffung aus D._______ im (...) 2014 zumindest hierzu befragt worden wäre und ihm allenfalls weitergehende Überwachungsmassnahmen auferlegt worden wären. Der Beschwerdeführer berichtete an der Anhörung zu den Asylgründen stattdessen in einer äusserst beiläufigen Art und Weise über seine Festnahme und gab an, dass die erwähnte Behandlung alle Rückkehrenden gleichermassen betroffen hätten sowie in seinem Heimatstaat üblich seien (vgl. a.a.O., A16 ad F62: "Nein, ich hatte keine direkten Schwierigkeiten mit den Behörden. Als ich von D._______ zurückgeschickt wurde, wurde ich von den Behörden verhört. Sonst keine weiteren Schwierigkeiten mehr.", F109 ff., ad F112: "Als ich befragt wurde, wurde ich geschlagen. Das ist normal dort. Sie fragten mich wieso ich ausgereist sei, aus welchem Grund." und ad F113: "Ja, mit mir wurden drei weitere Personen nach Sri Lanka deportiert. Und diese drei Personen wurden auch befragt."). Der Beschwerdeführer versicherte schliesslich, er sei nie intensiv politisch aktiv gewesen und habe keine direkten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Darüber hinaus habe er nach der Parteiversammlung im Jahr 2012 drei Monate lang mit der Ausreise zugewartet, weil er seine Mutter nicht habe alleine zurücklassen wollen (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 ff. ad F149 und ad F154). 6.2.3 Im Übrigen stehen die Angaben des Beschwerdeführers an der BzP betreffend die Konsequenzen der Unterstützung zugunsten ehemaliger LTTE-Mitglieder im Widerspruch zu denjenigen an der einlässlichen Anhörung (vgl. a.a.O., A3, S. 7. "Im Jahr 2012 habe ich ehemaligen LTTE-Leuten geholfen, das Land zu verlassen. Deshalb hat die CID mich vorgeladen und befragt."; F: "Wie oft wurden Sie deswegen von der CID vorgeladen?" A: "Alleine in C._______ zwei- bis dreimal."; A16 ad F130: "Als ich in C._______ arbeitete, wurde ich einmal befragt. [...].", F134: "Waren Sie damals nur ein einziges Mal in C._______ bei der Polizei, als Sie dort arbeiteten?" A: "Ja, das war nur einmal. [...].", F123: "Heisst das, nach 2011 haben Sie die LTTE nicht mehr unterstützt mit Geld?" A: "Ich nicht mehr, weil ich nach G._______ gekommen bin. [...]."). 6.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die als Hauptfluchtgrund angegebene Teilnahme an einer TNA-Parteiversammlung im Mai 2015 habe den Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt. An den Asylbefragungen gab der Beschwerdeführer unmissverständlich die Teilnahme an der TNA-Parteiversammlung als Grund an, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe (vgl. a.a.O., A3 S. 6; A16 ad F59 f.). Seine Schilderungen der aufgrund dessen widerfahrenen Behelligungen erscheinen dabei nicht glaubhaft. Einerseits erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er im Nachgang einer normalen Parteiversammlung hätte bedroht werden sollen. Weder macht er geltend es sei dabei zu speziellen Vorkommnisse gekommen, noch, dass es sich um eine sonst wie aussergewöhnliche Versammlung gehandelt habe. Andererseits erachtet das Gericht den dargestellten Handlungsablauf als nicht plausibel. Hätte es sich um eine tatsächliche Verfolgungssituation mit Tötungsabsicht gehandelt, hätten sich diese Personen nicht abwimmeln lassen mit dem blossen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei (vgl. a.a.O., A16 ad F71 f.). Im Übrigen spricht auch die angegebene geringfügige Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der TNA gegen eine explizite Verfolgungsabsicht (vgl. a.a.O., A16 ad F147: "Jeweils kurz vor den Wahlen, habe ich auch Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. In dieser Art und Weise habe ich geholfen."). 6.2.5 Selbst wenn jedoch von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen wäre, würden die vorgebrachten Behelligungen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Es ist völlig unklar, von wem der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. a.a.O., A16 ad F59, ad F63 ff., ad F69: "Das war eine TNA-Parteiversammlung. Vielleicht wurde ich von den Leuten von anderen Parteien gesucht. Das ist nur eine Vermutung von mir.", F70: "Haben sich diese Leute am (...) oder (...) 5. Ihrer Mutter gegenüber vorgestellt, von welcher Partei, Regierung oder Organisation sie sind?" A: "Nein, nein.", F78). Die beschriebenen Handlungen dieser Personen beschränkten sich zudem auf nächtliches Klopfen und Rufen (vgl. a.a.O. A16 ad F72, F76 f., F79). Ausserdem gab er an, bis zu seiner Ausreise nur gerade zweimal in dieser Art gesucht worden zu sein (vgl. a.a.O., A16 ad F86). Darin sind keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. 6.2.6 An dieser Einschätzung vermögen auch Eingaben im Beschwerdeverfahren und namentlich der eingereichte Bericht der HWV nichts zu ändern. Insbesondere hält die HWV darin nämlich fest, dass die Befragung korrekt durchgeführt worden sei und auch das Protokoll korrekt geführt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 3). Im Übrigen nahm diese ihre Aufgabe wahr, den Beschwerdeführer zu detaillierten Erzählungen aufzufordern, sowie zusätzliche Fragen zu stellen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervollständigen. Es wurden sämtliche geltend gemachten Geschehnisse abgeklärt und der Beschwerdeführer auch mehrfach gefragt, ob es noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei (vgl. SEM-Akten, A16 ad F60 ff., F85, F86 ff., F98, F108, F135, F149, F163 ff.). 6.3 6.3.1 Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h); BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.3.2 Die vorwiegend im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers erweist sich nach Durchsicht der Akten als unbegründet. 6.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seinen Befragungen an keiner Stelle erwähnte, dass er wegen seinem Bruder behelligt worden sei oder seinetwegen eine Verfolgung befürchte. Vielmehr entsteht der Eindruck, er habe dieses Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens stetig ausgebaut: 6.3.4 Während der Beschwerdeführer seinen Bruder an der BzP gar nicht erwähnt hatte, gab er an der einlässlichen Anhörung erstmals an, Polizisten hätten im November 2017 die Mutter mit einem Haftbefehl für seinen Bruder aufgesucht (vgl. SEM-Akten, A16, ad F99). Demgegenüber wurde im Beschwerdeverfahren zunächst vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers sei nur sieben Monate nach seiner Ausreise - und somit im Jahr 2013 - ebenfalls nach D._______ geflohen, weil auch er sich für die TNA engagiert habe. Im Jahr 2017 hätten Polizisten seine Mutter mit einer Zeugenvorladung für seinen Bruder aufgesucht und viele Fragen zu dessen sowie seinem eigenen Aufenthaltsort gestellt. Sein Bruder sei gerichtlich vorgeladen worden, weil er an einer Veranstaltung der TNA teilgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 13. August 2018 S. 3, S. 5, S. 9). In der Replik vom 26. September 2018 wurde weiter angegeben, die Beschwerdebeilage 4 belege, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach einem fehlgeschlagenen Fluchtversuch im Jahr 2012 festgenommen und ihm sämtliche Identitätsdokumente abgenommen worden seien, damit er das Land nicht verlasse. Dennoch sei der Beschwerdeführer geflohen, weshalb er diese besagte Vorladung erhalten habe. Dieses Beweismittel belege somit indirekt auch die Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 3). Sodann wurde in der Eingabe vom 5. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen seiner Ausreise am (...) 2014 aufgerufen worden sei, was wiederum das anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden beweise. 6.3.5 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wonach ihm wegen seines Bruder Reflexverfolgung drohe, zumal mehrere Aspekte gegen das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung sprechen. Beispielsweise hatte der Beschwerdeführer - entgegen den Darstellungen in den Beschwerdeeingaben - an der Anhörung noch angegeben, im August 2015 sei nicht nach seinem Bruder gesucht worden, weil sie gewusst hätten, dass dieser zu diesem Zeitpunkt bereits landesabwesend gewesen sei (SEM-Akten, A16 ad F106). In seinem Bericht zu seiner Inhaftierung im (...) 2014 - also lediglich wenige Monate nach der angeblichen Flucht des Bruders am (...) 2014 - sind auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruder zu finden. Vielmehr führte er aus, er sei lediglich zu seinem Aufenthalt in D._______ sowie zu seinem Aus-reisegrund befragt worden (vgl. a.a.O., A16 ad F109). Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche die behördliche Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers belegen soll, sind folglich nicht geeignet eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. 6.3.6 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich Authentizität der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden, eingereichten Gerichtsdokumente anzumerken, dass sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des SEM anschliesst. Das SEM hat sowohl in Bezug auf die in Kopie eingereichte Zeugenvorladung als auch auf die übrigen Gerichtsdokumente in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen diesen kein wesentlicher Beweiswert zukomme. Die mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 nachgereichte neue Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 (es sei in der ursprünglichen Übersetzung ein Datum "übersetzt" worden, welches gar nicht auf dem zu übersetzenden Dokument geschrieben sei, und die "Case No" sei möglicherweise ebenfalls falsch übersetzt worden) durch denselben Übersetzungsdienst vermag die darin auffindbaren Ungereimtheiten nicht aufzulösen, sondern wirkt sich letztlich eher zusätzlich negativ auf die Einschätzung des Beweiswerts dieses Dokuments aus. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe oder wegen der angeblich gerichtlichen Suche nach seinem Bruder asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. 6.5 6.5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant eingestuft. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE ersichtlich und das Vorliegen einer Reflexverfolgung wurde verneint. Auch das von ihm geltend gemachte niederschwellige Engagement zugunsten der TNA dürfte ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht ins Visier der heimatlichen Behörden rücken, zumal er selber auch angegeben hatte, nie intensiv politisch aktiv gewesen zu sein. Weiter gab er diesbezüglich an, er habe keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt und habe sich zudem von der TNA distanziert (vgl. SEM-Akten, A16 ad F136, und F144 ff.). 6.5.4 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4), selbst wenn es bereits im (...) 2014 zu einer ähnlichen Befragung am Flughafen gekommen ist. Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Osten des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24. August 2019: ("Sri Lankas Feldherren machen Karriere"). 8.3.3 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend die Ost-Provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.4). 8.3.4 Der aus dem Distrikt G._______, stammende Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung als (...). Seine Mutter, mit welcher er nach wie vor in Kontakt steht, lebt nach wie vor ihm eigenen Haus in E._______. Zudem würden noch sehr viele weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. SEM-Akten, A3 ad F18 ff., ad F40 ff. und ad F51 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit verfügt, sich wieder im Berufsleben reintegrieren zu können. 8.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er benötige seit seiner Ausreise Schlaftabletten und leide deshalb oft unter Kopfschmerzen. An der Bundesanhörung fügte er hinzu, er habe an der linken Hand operiert werden und die Windpocken ausstehen müssen. Auch vermisse er seine Mutter sehr und fühle sich in der Schweiz einsam und sei oft traurig (vgl. a.a.O., A3 S. 7; A16 F18). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 E. 8.4 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der am 24. August 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 ebenfalls gutgeheissen und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift beigeordnet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 4. September 2018 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 700.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und der MLaw Cora Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 700.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: