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E-666/2022

E-666/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein Va- ter sei von der sri-lankischen Armee entführt worden, als er noch ein Klein- kind gewesen sei. Er selbst habe später zunächst ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt und während des Krieges einige Waren in Colombo kaufen und an die LTTE abgeben müssen; damals sei er aber noch sehr jung gewesen. Im Jahr (…), als er in Kilinochchi gearbeitet habe, habe er einigen Personen Geld gegeben, damit sie ihre Reise nach Colombo hätten bezahlen können. Er sei deswe- gen im (…) auf dem Polizeiposten befragt worden; ansonsten habe er da- mals keine Nachteile erlebt. Im (…) 2012 sei er nach B._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei mit seinem eigenen Reise-dokument per Flug- zeug dorthin gereist und bei einer Kontrolle aufgrund fehlender Dokumente im (…) 2014 festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn während zweier Tage am Flughafen in Co- lombo festgehalten und ihn insbesondere zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt. Dies sei kurz vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im Ja- nuar 2015 geschehen. Als Grund für die definitive Ausreise aus seinem Heimatstaat nannte der Beschwerdeführer seine Probleme, die er erlebt habe, nachdem er geholfen habe, am (…) Mai 2015 eine Versammlung der TNA in C._______ zu organisieren. Er habe Zelte und Bühnen aufgebaut und kurz vor den Wahlen Flugblätter und Plakate verteilt respektive aufge- hängt. Noch am selben Abend sei er zu Hause gesucht worden. Er sei da- mals nicht anwesend gewesen und er wisse nicht, wer ihn gesucht habe; vermutlich seien es Angehörige einer anderen Partei gewesen. Am Folge- tag sei ein Freund, der sich ebenfalls für die TNA eingesetzt habe, erschos- sen worden; deshalb habe er sich nicht mehr getraut, nach Hause zurück- zukehren. Als er am (…) Mai 2015 nochmals von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlos- sen. Nach seiner Ausreise hätten sie ihn weitere Male gesucht, was er mit- tels Beweismitteln belegen könne. A.c Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an.

E-666/2022 Seite 3 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, weil (betreffend Aufenthalt in Malaysia/im Ausland, Befragungen durch das Criminal Investigation Department [CID], Warenlieferungen zu- gunsten der LTTE) widersprüchlich und (betreffend Umstände der Suchen nach ihm) zu wenig konkret und detailliert dargelegt, und sich die TNA ge- genüber der Regierung konstruktiv verhalte, den Reformprozess unter- stütze und in der Nordprovinz im August 2015 die grosse Mehrheit der Mandate erobert habe. Die eingereichten Beweismittel würden keinen an- deren Schluss zulassen. Aus denjenigen bezüglich des Vaters sei kein zeit- licher und kausaler Zusammenhang ersichtlich. Gleichzeitig schloss die Vorinstanz allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren, welche ein Verfolgungsinteresse auslösen könnten, aus. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Dem eingereichten Haftbefehl betreffend den Bruder – eigentlich eine Gerichts- vorladung – sprach sie den Beweiswert ab. A.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. August 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4616/2018 vom

7. September 2020 abgewiesen. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass zwar nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen würden; einzelne Ereignisse seien durchaus realitätsnah, ins- besondere die im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters. Insgesamt betrachtet sei den Akten jedoch keine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Seine Vorbringen – fehlende Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden bis zur Ausreise nach Malaysia im Jahre 2012 und fehlende weitergehende Überwachungsmassnahmen nach seiner Rückkehr im Jahre 2014, widersprüchliche Angaben betref- fend die Konsequenzen der Unterstützung zugunsten LTTE-Mitglieder, un- glaubhafte Verfolgungsmassnahmen wegen Teilnahme an einer TNA-Par- teiversammlung im Mai 2015 – liessen selbst bei Bejahen der Glaubhaf- tigkeit einzelner Vorbringen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erkennen. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Furcht vor Re- flexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers sei zudem unbegründet. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln wurde auf- grund von inhaltlichen Ungereimtheiten der Beweiswert abgesprochen. Zudem hielt das Gericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Asylvorbringen des Beschwerde- führers, welche als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant einge- stuft würden (fehlende Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung zu den

E-666/2022 Seite 4 LTTE, niederschwelliges Engagement zugunsten der TNA, Distanziierung zur TNA) fest, der Beschwerdeführer dürfte nicht ins Visier der heimatli- chen Behörden geraten sein und habe auch sonst keine weiteren Schwie- rigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt, womit keine stark risiko- begründenden Faktoren vorliegen würden, auf Grund welcher Anlass zur Annahme bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten habe, welche über eine einfache Kontrolle hin- ausgingen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. B. Mit als Asylgesuch/Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 9. Juli 2021 er- suchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässig- keit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Ge- währung der vorläufigen Aufnahme. Er wies dabei vorab auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe (Tätigkeit für die TNA und sein zwischenzeitliches Untertauchen, die finanzielle Unterstützung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die Fluchthilfe an ein ehemaliges LTTE-Mit- glied aus Sri Lanka und die deswegen erfolgten mehreren Vorladungen durch das CID, Hilfe beim Organisieren einer TNA-Versammlung, Ausreise nach Tod eines Freundes, der sich für die TNA engagiert habe). Seither sei er immer wieder von ihm unbekannten Personen an seinem ehemaligen Wohnort aufgesucht worden. Jüngst sei seiner Familie eine Vorladung der sri-lankischen Polizei zugestellt worden (Beilage 1); gemäss seiner Ein- schätzung sei diese erfolgt, weil er einer Gerichtsvorladung im Jahr 2020 nicht gefolgt sei (Beilage 2). Daraus sei zu entnehmen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen müsse. Während der Sirisena-Regierung sei die Verfolgungsgefahr weniger konkret gewesen als in der Gegenwart (nach dem Regierungswechsel zu Präsident Rajapaksa). Aufgrund seiner frühe- ren Unterstützungsarbeiten für die TNA und die Hilfe an ehemalige LITE- Mitglieder sei er den Behörden aufgefallen. Tamilen mit ähnlichem Profil wie er seien aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potentielle Gefahr und dem Staatsapparat ein Dorn im Auge. Präsident Rajapaksa habe bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigten Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund sei die Lage in Sri Lanka erneut zu beurteilen. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen nebst Berichten zur Lage in Sri Lanka zwei fremdsprachige Beweismittel (Formular "Sri Lanka Police, Message Form" vom (…) 2021, im Original, und "Summons/Notice to an

E-666/2022 Seite 5 accused person" vom (…) 2020 vom Magistrat's Court D._______, in Ko- pie) ein, deren Übersetzung er in Aussicht stellte. C. Das SEM setzte am 20. Juli 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Schreiben vom 3. November 2021 forderte das SEM den Beschwerde- führer dazu auf, die von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen. Nachdem die Sendung von der Post mit dem Ver- merk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden war, forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021, adressiert an die aktuell gültige Ad- resse, erneut zur Übersetzung der eingereichten Dokumente auf. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans SEM retourniert. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 9. Juli 2021 als Mehrfachgesuch entge- gen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte es fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Fest- stellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

11. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt.

E-666/2022 Seite 6 H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.– auf. Dieser wurde am 2. März 2022 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-666/2022 Seite 7 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 5.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E-666/2022 Seite 8

E. 5.3.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwer- deführers soll vorab vorliegen, weil das SEM ihm zu Unrecht eine Verlet- zung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen habe, da er keine Übersetzung eingereicht habe. Er habe sich um eine solche bemüht, jedoch bis dato keine erhalten, da niemand eine polizeiliche, singhalesisch abgefasste Vor- ladung übersetzen wolle. Zudem lebe er von der Nothilfe und könne sich eine solche nicht leisten.

E. 5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit sei- nem Mehrfachgesuch vom 9. Juli 2021 eine Übersetzung der eingereich- ten fremdsprachigen Beweismittel in Aussicht gestellt hat. Nachdem diese jedoch ausgeblieben ist, forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 3. No- vember 2021 respektive 8. November 2021 zur Übersetzung der Beweis- mittel auf. Nachdem das an die rechtsgültige Adresse verschickte Schrei- ben vom 8. November 2021 nicht abgeholt worden war und der Beschwer- deführer weiterhin weder eine Übersetzung eingereicht noch eine Erklä- rung für das Fehlen einer solchen abgegeben hatte, ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt dem Beschwerdeführer nämlich, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann von ihm verlangt werden, für die Über- setzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein. Dies gilt auch bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs. Vorliegend können der Be- schwerdeschrift weiterhin keine Angaben zu einem konkreten Überset- zungsauftrag entnommen werden. Vielmehr tragen die bisher gemachten Angaben des Beschwerdeführers – eine Übersetzung sei in die Wege ge- leitet worden (vgl. Mehrfachgesuch Art. 4 Bst. a), eine solche durch sri- lankische Behörden sei extrem langwierig, es sei schwierig, jemanden zu finden, der bereit sei, eine polizeiliche Vorladung aus dem Singhalesisch zu übersetzen, und er könne sich eine Übersetzung gar nicht leisten (vgl. Beschwerde BS4) – nicht zur Klärung bei, zumal er im Laufe des ordentli- chen Verfahrens sehr wohl Übersetzungen anfertigen lassen konnte, da- runter auch von einer gerichtlichen Vorladung. Damit muss er sich weiter- hin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorhalten lassen. Die Rüge er- weist sich damit als unbegründet. Nach dem Gesagten hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 5.4.1 Zudem wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe den Sach- verhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Es lege primär

E-666/2022 Seite 9 dar, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Dabei habe er mit seinem Mehr- fachgesuch lediglich die Kernpunkte des Sachverhalts wiederholt und mit neuen Beweismittel betreffend die Verfolgungsgefahr im Heimatland er- gänzt.

E. 5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht vorab auf die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der damaligen Vorbringen hingewiesen hat. Auf diese hatte es nicht erneut einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Es hatte im Rahmen des Mehrfachgesuchs auch keine Pflicht, den Sachverhalt näher abzuklären. Vielmehr war es im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwer- deführers, die Gründe für sein Mehrfachgesuch gründlich darzulegen und mit Beweismitteln zu unterlegen. Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Be- urteilung durch das SEM nicht teilt, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Be- urteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 5.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-666/2022 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzes- bestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachgesuch qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, im Asylentscheid vom

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet – nach Wiederholung der im Mehrfach- gesuch gemachten Ausführungen (vgl. Bst. B oben) – zum Argument des SEM, er gehe in seinem Mehrfachgesuch auf die (im ordentlichen Verfah- ren) festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht ein, sinngemäss ein, er habe dazu keinen Anlass gehabt. Er habe im wesentlichen neue Be- weismittel geltend gemacht und sein Mehrfachgesuch darauf gestützt. Wenn sich die sri-lankischen Behörden die Mühe gemacht hätten, eine Vor- ladung betreffend seine Person an seine Familie zu schicken, dann werde mit grösster Wahrscheinlichkeit, da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, eine Fahndung gegen ihn eingeleitet und er zumindest – mit den bekannten Konsequenzen – auf die «Watch-List» gesetzt. Im Übrigen seien aber seine Aussagen glaubhaft ausgefallen. Mit der Vorladung sei verdeutlicht, dass er mit Sicherheit im Visier der Behörden sei, welche auf

E-666/2022 Seite 11 seine Rückkehr warten würden, um gegen ihn vorzugehen. Er habe dies- bezüglich bereits zwei fremdsprachige Beweismittel eingereicht, auf deren Übersetzung er weiterhin warte. Weiter weist er erneut auf die ausseror- dentlich unsichere Lage in Sri Lanka hin, die gegen eine Rückkehr spreche. 9. 9.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist so- mit vorab auf diese zu verweisen. Zwar bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 die Unglaub- haftigkeitsfeststellungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich (vgl. E. 6.1 ff.), hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als nicht asylrelevant. Seine Unterstützung zugunsten ehemaliger LTTE-Mitglieder und seine Ak- tivitäten für die TNA wurden nicht in Zweifel gezogen. Hingegen wurden die Konsequenzen betreffend die LTTE-Unterstützung nicht als glaubhaft (vgl. E. 6.2.3) und jene betreffend die Teilnahme an einer TNA-Parteiversamm- lung – was als Hauptgrund der Flucht geschildert wurde – als nicht asylre- levant erachtet. Vorliegend ist indes zu prüfen, ob aus heutiger Sicht – an- gesichts der politischen Veränderungen und den neu eingereichten Be- weismitteln – Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft ge- macht werden können. Diese ist, wie bereits erwähnt und nachfolgend wei- ter ausgeführt wird, nicht gegeben. 9.2 Was die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch im Zusammen- hang mit seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren stünden, betrifft, er- weist sich die damit geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm vor dem Hintergrund, dass die seinerzeitigen Angaben zu einer solchen Suche im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind, in einer antizi- pierenden Würdigung ebenso als unglaubhaft. Abgesehen davon dürfte diesen Beweismitteln, gemäss denen der Beschwerdeführer von den sri- lankischen Behörden gesucht werde respektive vorgeladen worden sei, ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommen, da derartige Unterlagen leicht käuflich zu erwerben und mangels überprüfbarer Sicherheitsmerk- male nicht fälschungssicher sind. 9.3 Sodann hat das SEM überzeugend dargelegt, dass der Beschwerde- führer mit den von ihm angeführten Berichten und dem Hinweis auf politi- sche Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunfts- szenarien nicht hat aufzeigen können, dass er deshalb persönlich konkret

E-666/2022 Seite 12 in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Zudem weist er weiterhin kein exponiertes Profil auf, so dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Jedenfalls vermag er wie hier- vor erwähnt mit den eingereichten Beweismitteln (weiterhin) nicht glaubhaft darzutun, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwer- deschrift geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 9.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-666/2022 Seite 13 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts – nach wie vor – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.3.3 m.w.H). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah- men zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)

E-666/2022 Seite 14 hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom

E. 9.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Zwar bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 die Unglaubhaftigkeitsfeststellungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich (vgl. E. 6.1 ff.), hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als nicht asylrelevant. Seine Unterstützung zugunsten ehemaliger LTTE-Mitglieder und seine Aktivitäten für die TNA wurden nicht in Zweifel gezogen. Hingegen wurden die Konsequenzen betreffend die LTTE-Unterstützung nicht als glaubhaft (vgl. E. 6.2.3) und jene betreffend die Teilnahme an einer TNA-Parteiversammlung - was als Hauptgrund der Flucht geschildert wurde - als nicht asylrelevant erachtet. Vorliegend ist indes zu prüfen, ob aus heutiger Sicht - angesichts der politischen Veränderungen und den neu eingereichten Beweismitteln - Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden können. Diese ist, wie bereits erwähnt und nachfolgend weiter ausgeführt wird, nicht gegeben.

E. 9.2 Was die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch im Zusammenhang mit seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren stünden, betrifft, erweist sich die damit geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm vor dem Hintergrund, dass die seinerzeitigen Angaben zu einer solchen Suche im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind, in einer antizipierenden Würdigung ebenso als unglaubhaft. Abgesehen davon dürfte diesen Beweismitteln, gemäss denen der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden gesucht werde respektive vorgeladen worden sei, ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommen, da derartige Unterlagen leicht käuflich zu erwerben und mangels überprüfbarer Sicherheitsmerkmale nicht fälschungssicher sind.

E. 9.3 Sodann hat das SEM überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm angeführten Berichten und dem Hinweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien nicht hat aufzeigen können, dass er deshalb persönlich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Zudem weist er weiterhin kein exponiertes Profil auf, so dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Jedenfalls vermag er wie hiervor erwähnt mit den eingereichten Beweismitteln (weiterhin) nicht glaubhaft darzutun, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte.

E. 9.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.3.3 m.w.H). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Ostprovinz stammenden Beschwerdeführers in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 8.3.3. ff.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nichts Gegenteiliges vorbringt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Juli 2018 habe das SEM die Unglaubhaftigkeit und die fehlende flücht- lingsrechtliche Relevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers umfas- send dargestellt. Das BVGer sei in seinem Urteil vom 7. September 2020 zum selben Schluss gelangt. Der Beschwerdeführer gehe in seinem Mehr- fachgesuch auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht ein, womit sie nicht entkräftet seien und bestehen blieben. Ferner habe er die Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, indem er trotz in Aussichtstellens und nach Nichtabholen der Post des SEM mit der Auffor- derung zur Übersetzung keine solche eingereicht hat. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er Schutz vor Verfolgung bedürfe. Weiter könne er mit seinem Hinweis auf die Sicherheitslage seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten vom 16. November 2019 keine Verfolgungssituation für sich ableiten.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Ostprovinz stammenden Be- schwerdeführers in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 un- ter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 8.3.3. ff.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nichts Gegen- teiliges vorbringt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwick- lungen in Sri Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-666/2022 Seite 15 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-666/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-666/2022 Urteil vom 1. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein Vater sei von der sri-lankischen Armee entführt worden, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er selbst habe später zunächst ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt und während des Krieges einige Waren in Colombo kaufen und an die LTTE abgeben müssen; damals sei er aber noch sehr jung gewesen. Im Jahr (...), als er in Kilinochchi gearbeitet habe, habe er einigen Personen Geld gegeben, damit sie ihre Reise nach Colombo hätten bezahlen können. Er sei deswegen im (...) auf dem Polizeiposten befragt worden; ansonsten habe er damals keine Nachteile erlebt. Im (...) 2012 sei er nach B._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei mit seinem eigenen Reise-dokument per Flugzeug dorthin gereist und bei einer Kontrolle aufgrund fehlender Dokumente im (...) 2014 festgenommen und nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn während zweier Tage am Flughafen in Colombo festgehalten und ihn insbesondere zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt. Dies sei kurz vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im Januar 2015 geschehen. Als Grund für die definitive Ausreise aus seinem Heimatstaat nannte der Beschwerdeführer seine Probleme, die er erlebt habe, nachdem er geholfen habe, am (...) Mai 2015 eine Versammlung der TNA in C._______ zu organisieren. Er habe Zelte und Bühnen aufgebaut und kurz vor den Wahlen Flugblätter und Plakate verteilt respektive aufgehängt. Noch am selben Abend sei er zu Hause gesucht worden. Er sei damals nicht anwesend gewesen und er wisse nicht, wer ihn gesucht habe; vermutlich seien es Angehörige einer anderen Partei gewesen. Am Folgetag sei ein Freund, der sich ebenfalls für die TNA eingesetzt habe, erschossen worden; deshalb habe er sich nicht mehr getraut, nach Hause zurückzukehren. Als er am (...) Mai 2015 nochmals von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten sie ihn weitere Male gesucht, was er mittels Beweismitteln belegen könne. A.c Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, weil (betreffend Aufenthalt in Malaysia/im Ausland, Befragungen durch das Criminal Investigation Department [CID], Warenlieferungen zugunsten der LTTE) widersprüchlich und (betreffend Umstände der Suchen nach ihm) zu wenig konkret und detailliert dargelegt, und sich die TNA gegenüber der Regierung konstruktiv verhalte, den Reformprozess unterstütze und in der Nordprovinz im August 2015 die grosse Mehrheit der Mandate erobert habe. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen. Aus denjenigen bezüglich des Vaters sei kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang ersichtlich. Gleichzeitig schloss die Vorinstanz allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren, welche ein Verfolgungsinteresse auslösen könnten, aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Dem eingereichten Haftbefehl betreffend den Bruder - eigentlich eine Gerichtsvorladung - sprach sie den Beweiswert ab. A.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. August 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 abgewiesen. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass zwar nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen würden; einzelne Ereignisse seien durchaus realitätsnah, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters. Insgesamt betrachtet sei den Akten jedoch keine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Seine Vorbringen - fehlende Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bis zur Ausreise nach Malaysia im Jahre 2012 und fehlende weitergehende Überwachungsmassnahmen nach seiner Rückkehr im Jahre 2014, widersprüchliche Angaben betreffend die Konsequenzen der Unterstützung zugunsten LTTE-Mitglieder, unglaubhafte Verfolgungsmassnahmen wegen Teilnahme an einer TNA-Parteiversammlung im Mai 2015 - liessen selbst bei Bejahen der Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erkennen. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers sei zudem unbegründet. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln wurde aufgrund von inhaltlichen Ungereimtheiten der Beweiswert abgesprochen. Zudem hielt das Gericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welche als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant eingestuft würden (fehlende Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung zu den LTTE, niederschwelliges Engagement zugunsten der TNA, Distanziierung zur TNA) fest, der Beschwerdeführer dürfte nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein und habe auch sonst keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt, womit keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, auf Grund welcher Anlass zur Annahme bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten habe, welche über eine einfache Kontrolle hinausgingen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. B. Mit als Asylgesuch/Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 9. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er wies dabei vorab auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe (Tätigkeit für die TNA und sein zwischenzeitliches Untertauchen, die finanzielle Unterstützung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die Fluchthilfe an ein ehemaliges LTTE-Mitglied aus Sri Lanka und die deswegen erfolgten mehreren Vorladungen durch das CID, Hilfe beim Organisieren einer TNA-Versammlung, Ausreise nach Tod eines Freundes, der sich für die TNA engagiert habe). Seither sei er immer wieder von ihm unbekannten Personen an seinem ehemaligen Wohnort aufgesucht worden. Jüngst sei seiner Familie eine Vorladung der sri-lankischen Polizei zugestellt worden (Beilage 1); gemäss seiner Einschätzung sei diese erfolgt, weil er einer Gerichtsvorladung im Jahr 2020 nicht gefolgt sei (Beilage 2). Daraus sei zu entnehmen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen müsse. Während der Sirisena-Regierung sei die Verfolgungsgefahr weniger konkret gewesen als in der Gegenwart (nach dem Regierungswechsel zu Präsident Rajapaksa). Aufgrund seiner früheren Unterstützungsarbeiten für die TNA und die Hilfe an ehemalige LITE-Mitglieder sei er den Behörden aufgefallen. Tamilen mit ähnlichem Profil wie er seien aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potentielle Gefahr und dem Staatsapparat ein Dorn im Auge. Präsident Rajapaksa habe bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigten Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund sei die Lage in Sri Lanka erneut zu beurteilen. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen nebst Berichten zur Lage in Sri Lanka zwei fremdsprachige Beweismittel (Formular "Sri Lanka Police, Message Form" vom (...) 2021, im Original, und "Summons/Notice to an accused person" vom (...) 2020 vom Magistrat's Court D._______, in Kopie) ein, deren Übersetzung er in Aussicht stellte. C. Das SEM setzte am 20. Juli 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Schreiben vom 3. November 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, die von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen. Nachdem die Sendung von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden war, forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021, adressiert an die aktuell gültige Adresse, erneut zur Übersetzung der eingereichten Dokumente auf. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans SEM retourniert. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 9. Juli 2021 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- auf. Dieser wurde am 2. März 2022 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5. 5.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers soll vorab vorliegen, weil das SEM ihm zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen habe, da er keine Übersetzung eingereicht habe. Er habe sich um eine solche bemüht, jedoch bis dato keine erhalten, da niemand eine polizeiliche, singhalesisch abgefasste Vorladung übersetzen wolle. Zudem lebe er von der Nothilfe und könne sich eine solche nicht leisten. 5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch vom 9. Juli 2021 eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in Aussicht gestellt hat. Nachdem diese jedoch ausgeblieben ist, forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 3. November 2021 respektive 8. November 2021 zur Übersetzung der Beweismittel auf. Nachdem das an die rechtsgültige Adresse verschickte Schreiben vom 8. November 2021 nicht abgeholt worden war und der Beschwerdeführer weiterhin weder eine Übersetzung eingereicht noch eine Erklärung für das Fehlen einer solchen abgegeben hatte, ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt dem Beschwerdeführer nämlich, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann von ihm verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein. Dies gilt auch bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs. Vorliegend können der Beschwerdeschrift weiterhin keine Angaben zu einem konkreten Übersetzungsauftrag entnommen werden. Vielmehr tragen die bisher gemachten Angaben des Beschwerdeführers - eine Übersetzung sei in die Wege geleitet worden (vgl. Mehrfachgesuch Art. 4 Bst. a), eine solche durch sri-lankische Behörden sei extrem langwierig, es sei schwierig, jemanden zu finden, der bereit sei, eine polizeiliche Vorladung aus dem Singhalesisch zu übersetzen, und er könne sich eine Übersetzung gar nicht leisten (vgl. Beschwerde BS4) - nicht zur Klärung bei, zumal er im Laufe des ordentlichen Verfahrens sehr wohl Übersetzungen anfertigen lassen konnte, darunter auch von einer gerichtlichen Vorladung. Damit muss er sich weiterhin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorhalten lassen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Nach dem Gesagten hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 5.4 5.4.1 Zudem wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Es lege primär dar, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Dabei habe er mit seinem Mehrfachgesuch lediglich die Kernpunkte des Sachverhalts wiederholt und mit neuen Beweismittel betreffend die Verfolgungsgefahr im Heimatland ergänzt. 5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht vorab auf die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der damaligen Vorbringen hingewiesen hat. Auf diese hatte es nicht erneut einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Es hatte im Rahmen des Mehrfachgesuchs auch keine Pflicht, den Sachverhalt näher abzuklären. Vielmehr war es im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers, die Gründe für sein Mehrfachgesuch gründlich darzulegen und mit Beweismitteln zu unterlegen. Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 5.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachgesuch qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, im Asylentscheid vom 12. Juli 2018 habe das SEM die Unglaubhaftigkeit und die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers umfassend dargestellt. Das BVGer sei in seinem Urteil vom 7. September 2020 zum selben Schluss gelangt. Der Beschwerdeführer gehe in seinem Mehrfachgesuch auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht ein, womit sie nicht entkräftet seien und bestehen blieben. Ferner habe er die Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, indem er trotz in Aussichtstellens und nach Nichtabholen der Post des SEM mit der Aufforderung zur Übersetzung keine solche eingereicht hat. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er Schutz vor Verfolgung bedürfe. Weiter könne er mit seinem Hinweis auf die Sicherheitslage seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten vom 16. November 2019 keine Verfolgungssituation für sich ableiten. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet - nach Wiederholung der im Mehrfachgesuch gemachten Ausführungen (vgl. Bst. B oben) - zum Argument des SEM, er gehe in seinem Mehrfachgesuch auf die (im ordentlichen Verfahren) festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht ein, sinngemäss ein, er habe dazu keinen Anlass gehabt. Er habe im wesentlichen neue Beweismittel geltend gemacht und sein Mehrfachgesuch darauf gestützt. Wenn sich die sri-lankischen Behörden die Mühe gemacht hätten, eine Vorladung betreffend seine Person an seine Familie zu schicken, dann werde mit grösster Wahrscheinlichkeit, da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, eine Fahndung gegen ihn eingeleitet und er zumindest - mit den bekannten Konsequenzen - auf die «Watch-List» gesetzt. Im Übrigen seien aber seine Aussagen glaubhaft ausgefallen. Mit der Vorladung sei verdeutlicht, dass er mit Sicherheit im Visier der Behörden sei, welche auf seine Rückkehr warten würden, um gegen ihn vorzugehen. Er habe diesbezüglich bereits zwei fremdsprachige Beweismittel eingereicht, auf deren Übersetzung er weiterhin warte. Weiter weist er erneut auf die ausserordentlich unsichere Lage in Sri Lanka hin, die gegen eine Rückkehr spreche. 9. 9.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Zwar bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 die Unglaubhaftigkeitsfeststellungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich (vgl. E. 6.1 ff.), hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als nicht asylrelevant. Seine Unterstützung zugunsten ehemaliger LTTE-Mitglieder und seine Aktivitäten für die TNA wurden nicht in Zweifel gezogen. Hingegen wurden die Konsequenzen betreffend die LTTE-Unterstützung nicht als glaubhaft (vgl. E. 6.2.3) und jene betreffend die Teilnahme an einer TNA-Parteiversammlung - was als Hauptgrund der Flucht geschildert wurde - als nicht asylrelevant erachtet. Vorliegend ist indes zu prüfen, ob aus heutiger Sicht - angesichts der politischen Veränderungen und den neu eingereichten Beweismitteln - Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden können. Diese ist, wie bereits erwähnt und nachfolgend weiter ausgeführt wird, nicht gegeben. 9.2 Was die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch im Zusammenhang mit seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren stünden, betrifft, erweist sich die damit geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm vor dem Hintergrund, dass die seinerzeitigen Angaben zu einer solchen Suche im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind, in einer antizipierenden Würdigung ebenso als unglaubhaft. Abgesehen davon dürfte diesen Beweismitteln, gemäss denen der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden gesucht werde respektive vorgeladen worden sei, ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommen, da derartige Unterlagen leicht käuflich zu erwerben und mangels überprüfbarer Sicherheitsmerkmale nicht fälschungssicher sind. 9.3 Sodann hat das SEM überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm angeführten Berichten und dem Hinweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien nicht hat aufzeigen können, dass er deshalb persönlich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Zudem weist er weiterhin kein exponiertes Profil auf, so dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Jedenfalls vermag er wie hiervor erwähnt mit den eingereichten Beweismitteln (weiterhin) nicht glaubhaft darzutun, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 9.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.3.3 m.w.H). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Ostprovinz stammenden Beschwerdeführers in seinem Urteil E-4616/2018 vom 7. September 2020 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 8.3.3. ff.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nichts Gegenteiliges vorbringt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: