Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 8. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2011 Stellung. C. Mit Verfügung vom 30. August 2011 eröffnet am 31. August 20111 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2011 sei aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wies er ab. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 30. September 2011 der Vorinstanz und ersuchte diese, bis zum 25. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.1 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in der Verfügung 8. April 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt jedoch nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.).
E. 4.3.3 Mit Blick auf allfällige Risikofaktoren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine Familie sei in Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet nach Trincomalee umgesiedelt sei und weil sein Bruder B._______ bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe. Sein Bruder sei am 5. Januar 2007 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe erschossen worden. Die Familie sei hernach von Mitgliedern der Karuna-Gruppe genötigt worden, 500'000 Rupien zu zahlen, und sei auch nach Bezahlung dieser Summe telefonisch bedroht worden; Karuna-Mitglieder hätten zudem bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt. Das BFM hat in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2010 festgestellt, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig hat es in der nämlichen Verfügung festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der angefochtenen Verfügung hat es alsdann festgehalten, dass bezüglich der in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011 geltend gemachten Gefährdung von LTTE-Sympathisanten und der erneut vorgebrachten Asylgründe - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren - auf den Asylentscheid vom 8. April 2010 zu verweisen sei. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, auf die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten, in der Beschwerde nochmals erwähnten (vgl. Beschwerde S. 4-6) Vorkommnisse im Rahmen des vorliegenden Urteils einzugehen, nachdem diese im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2011 bereits gewürdigt wurden. Festzuhalten bleibt, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn deshalb im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang erwähnten Berichte verschiedenster Organisationen nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus Trincomalee, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Schwestern gelebt habe. Mit diesen Personen verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr und bei der Wiederintegration behilflich sein werde. Der bedauerliche Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge eines Unfalls seiner Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr nachgehen könne und die Familie keine anderen Einkünfte als die monatlichen Überweisungen des Onkels aus der Schweiz habe, dürfte durch die Rückkehr des Beschwerdeführers gemindert werden, da er am 9. Oktober 2011 volljährig werde und seine Familie in der Landwirtschaft unterstützen oder sich eine andere Tätigkeit suchen und so zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könne. Es sollte ihm auch möglich sein, den verpassten Schulabschluss nachzuholen. In Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den weitaus grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht habe, sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angemessen.
E. 4.4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die darin zitierten Berichte, welche vor Erlass des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 publiziert wurden. Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt Trincomalee, Ostprovinz), wo er geboren und zusammen mit den Eltern und seinen zwei älteren Schwestern bis zur Ausreise am 7. Januar 2009 gelebt hat. Er hat gemäss eigenen Angaben bis zur 9. Klasse die Schulen besucht, zuletzt am D._______ in Trincomalee (vgl. act. A2/11 S. 3 f.). Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, und in Anbetracht seines jugendlichen Alters in der Lage sein, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das BFM verkenne in seiner Argumentation, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger in die Schweiz geflüchtet sei und deshalb die Schule in seinem Heimatstaat nicht habe beenden können. Ohne Schulabschluss verfüge er auf dem sri-lankischen Arbeitsmarkt über keinerlei berufliche Aussichten. Hinzu komme, dass das sri-lankische Bildungssystem im Vergleich zum schweizerischen als rückständig bezeichnet werden müsse. Die Möglichkeit, seinen Schulabschluss nachzuholen, existiere nur in ganz geringem Ausmass und sei zudem kostenpflichtig. Aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie könnte er sich das Nachholen eines Schulabschlusses nicht leisten. Auch durch seine Mithilfe im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb könnte er die finanzielle Situation seiner Familie nicht adäquat lindern, denn dem Betrieb mangle es nicht hauptsächlich an einer Arbeitskraft, sondern vielmehr am Viehbestand. Damit er in die Schweiz habe reisen können, habe sein Vater den gesamten Viehbestand verkaufen müssen und ohne Viehbestand sei es für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb in Sri Lanka enorm schwierig, genügende Einkünfte zu generieren. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dasselbe Elend erfahren wie seine Eltern und seine beiden Schwestern. Er verfüge unter diesen Umständen nicht über ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist aufgrund dieser Einwände zwar absehbar, dass die Reintegration die Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sieht, von denen - wie vorliegend - auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdeführer hat durchaus die Möglichkeit, im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitzuarbeiten oder - auch ohne formellen Schulabschluss - anderweitig ein Einkommen zu generieren und sich so eine neue Existenz aufzubauen, zumal er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5456/2011 law/fes Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2011 Stellung. C. Mit Verfügung vom 30. August 2011 eröffnet am 31. August 20111 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2011 sei aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wies er ab. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 30. September 2011 der Vorinstanz und ersuchte diese, bis zum 25. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in der Verfügung 8. April 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt jedoch nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.). 4.3.3 Mit Blick auf allfällige Risikofaktoren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine Familie sei in Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet nach Trincomalee umgesiedelt sei und weil sein Bruder B._______ bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe. Sein Bruder sei am 5. Januar 2007 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe erschossen worden. Die Familie sei hernach von Mitgliedern der Karuna-Gruppe genötigt worden, 500'000 Rupien zu zahlen, und sei auch nach Bezahlung dieser Summe telefonisch bedroht worden; Karuna-Mitglieder hätten zudem bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt. Das BFM hat in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2010 festgestellt, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig hat es in der nämlichen Verfügung festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der angefochtenen Verfügung hat es alsdann festgehalten, dass bezüglich der in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011 geltend gemachten Gefährdung von LTTE-Sympathisanten und der erneut vorgebrachten Asylgründe - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren - auf den Asylentscheid vom 8. April 2010 zu verweisen sei. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, auf die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten, in der Beschwerde nochmals erwähnten (vgl. Beschwerde S. 4-6) Vorkommnisse im Rahmen des vorliegenden Urteils einzugehen, nachdem diese im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2011 bereits gewürdigt wurden. Festzuhalten bleibt, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn deshalb im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang erwähnten Berichte verschiedenster Organisationen nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus Trincomalee, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Schwestern gelebt habe. Mit diesen Personen verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr und bei der Wiederintegration behilflich sein werde. Der bedauerliche Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge eines Unfalls seiner Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr nachgehen könne und die Familie keine anderen Einkünfte als die monatlichen Überweisungen des Onkels aus der Schweiz habe, dürfte durch die Rückkehr des Beschwerdeführers gemindert werden, da er am 9. Oktober 2011 volljährig werde und seine Familie in der Landwirtschaft unterstützen oder sich eine andere Tätigkeit suchen und so zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könne. Es sollte ihm auch möglich sein, den verpassten Schulabschluss nachzuholen. In Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den weitaus grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht habe, sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angemessen. 4.4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die darin zitierten Berichte, welche vor Erlass des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 publiziert wurden. Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt Trincomalee, Ostprovinz), wo er geboren und zusammen mit den Eltern und seinen zwei älteren Schwestern bis zur Ausreise am 7. Januar 2009 gelebt hat. Er hat gemäss eigenen Angaben bis zur 9. Klasse die Schulen besucht, zuletzt am D._______ in Trincomalee (vgl. act. A2/11 S. 3 f.). Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, und in Anbetracht seines jugendlichen Alters in der Lage sein, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das BFM verkenne in seiner Argumentation, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger in die Schweiz geflüchtet sei und deshalb die Schule in seinem Heimatstaat nicht habe beenden können. Ohne Schulabschluss verfüge er auf dem sri-lankischen Arbeitsmarkt über keinerlei berufliche Aussichten. Hinzu komme, dass das sri-lankische Bildungssystem im Vergleich zum schweizerischen als rückständig bezeichnet werden müsse. Die Möglichkeit, seinen Schulabschluss nachzuholen, existiere nur in ganz geringem Ausmass und sei zudem kostenpflichtig. Aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie könnte er sich das Nachholen eines Schulabschlusses nicht leisten. Auch durch seine Mithilfe im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb könnte er die finanzielle Situation seiner Familie nicht adäquat lindern, denn dem Betrieb mangle es nicht hauptsächlich an einer Arbeitskraft, sondern vielmehr am Viehbestand. Damit er in die Schweiz habe reisen können, habe sein Vater den gesamten Viehbestand verkaufen müssen und ohne Viehbestand sei es für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb in Sri Lanka enorm schwierig, genügende Einkünfte zu generieren. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dasselbe Elend erfahren wie seine Eltern und seine beiden Schwestern. Er verfüge unter diesen Umständen nicht über ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist aufgrund dieser Einwände zwar absehbar, dass die Reintegration die Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sieht, von denen - wie vorliegend - auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdeführer hat durchaus die Möglichkeit, im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitzuarbeiten oder - auch ohne formellen Schulabschluss - anderweitig ein Einkommen zu generieren und sich so eine neue Existenz aufzubauen, zumal er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: