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E-146/2017

E-146/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 8. November 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei (...) alt und habe mit seiner Mutter und seinem Bruder seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna gelebt. Er sei dort bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen. Die Schule habe D._______ College geheissen. Sein Vater habe Probleme gehabt und nicht bei ihnen gewohnt. Manchmal sei er nachts zu Hause vorbeigekommen. Er wisse nichts von den Problemen seines Vaters; wenn er seine Mutter danach gefragt habe, habe sie jeweils zu weinen begonnen. Seine Mutter habe Angst gehabt, ihm könne wegen seines Vaters etwas zustossen. Daher habe sie seine Ausreise organisiert. Er selbst habe keinerlei Probleme gehabt. Am 25. Oktober 2016 sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2016 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren; insbesondere ins zu erstellende Beweismittelverzeichnis und in die eingereichten Beweismittel. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Stellungnahmen zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 und eine CD-Rom mit 232 Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, bestätigte die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers, gewährte Einsicht in seinen Geburtsschein, wies die Anträge betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und Durchführung einer weiteren Anhörung ab, setzte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Unterlagen an und forderte die Vorinstanz zur Bekanntgabe der Namen der Personen, welche die Verfügung vom 6. Dezember 2016 unterschrieben haben, sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 gab die Vorinstanz die Namen der verfügenden Personen bekannt und verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Replik vom 23. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht einer Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin vom 14. Februar 2017 und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 16. Februar 2017 ein. H. Am 6. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine ambulante Behandlung bei der UPD Oberland aufgenommen. I. Mit Duplik vom 23. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der UPD Oberland vom 12. April 2018 ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den entsprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:

E. 3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel "Rne" gehe nicht hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte die Vorinstanz den Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin mit. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 zugestellt. Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 27. Dezember 2016 an die Vor-instanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht, da ihm die Vorinstanz den von ihm eingereichten Geburtsschein nicht zugestellt und kein Beweismittelverzeichnis erstellt habe. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Geburtsschein zugestellt, der Antrag betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Notwendigkeit des Führens eines Beweismittelverzeichnisses abgelehnt, da nur ein Beweismittel eingereicht worden ist. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl seine psychische Störung augenfällig sei und sich aus dem Befragungs- und Anhörungsprotokoll ergebe. Durch die nicht kindsgerechte Befragung und Anhörung sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die Flucht seiner Familie aus dem Vanni-Gebiet und die drohende Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters, eines ranghohen LTTE-Aktivisten, zu eruieren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz Abklärungen zu seinem Vater vornehme, da dieser offensichtlich der Grund für seine Verfolgung sei. Ebenso habe sie es unterlassen, Abklärungen zur zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu machen. Zudem habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. In den Protokollen der Befragung und der Anhörung wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe zwischendurch geweint. Auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen gab der Beschwerdeführer indes nur an, seine Lippen würden wegen der Kälte schmerzen. Für eine asylsuchende Person wie den Beschwerdeführer, der sich ohne Familie in einem ihm völlig fremden Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es ihm psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch für die Vorinstanz kein zwingender Grund von Amtes wegen medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, ein Arztzeugnis einzureichen. Auf Beschwerdeebene wurde ihm zudem die Gelegenheit zur Einreichung eines Arztzeugnisses gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Befragung nicht an die besonderen Bedürfnisse eines minderjährigen Asylsuchenden angepasst war. Dem Sachbearbeiter fehlte es an der notwendigen Empathie und an Taktgefühl. Die Anhörung, welche durch eine andere Sachbearbeiterin durchgeführt wurde, gibt aber keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Sachbearbeiterin formulierte die Fragen verständlich, fragte bei Unklarheiten nach und ging während der Anhörung auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals nach den Gründen für seine Ausreise aus Sri Lanka gefragt. Er gab jeweils nur an, sein Vater habe Probleme gehabt. Auf wiederholtes Nachfragen hin machte er keine genaueren Angaben dazu. Der Vorinstanz kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt; insbesondere ist es nicht ihre Aufgabe, aufgrund völlig unkonkreter Angaben nach irgendwelchen Asylgründen zu forschen. Zudem reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweismittel zu seinem Vater ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz seine Vorbringen nicht kindsgerecht gewürdigt habe. Von einem 14-jährigen Kind, welches traumatisierende Kriegserlebnisse zu verarbeiten habe, könne keine umfassende Schilderung seiner Situation erwartet werden. Die Vorinstanz ist in ihrer Begründung auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation ist bei der Prüfung der Vorbringen Rechnung zu tragen; trotzdem ist es nicht Sache der Vorinstanz deswegen nach allfälligen Asylgründen zu forschen. Vielmehr kann auch von einem 14-jährigen Jugendlichen erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG die Gründe für seine Ausreise darlegt. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde eine erneute Anhörung durch eine Fachperson der Kinder-/Jugendpsychiatrie, welche zudem über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie weiterer Beweismittel betreffend der Person seines Vaters anzusetzen.

E. 6.2 Die Beweisanträge wurden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 abgehandelt. Darin wurde die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie Beweismittel zu seinem Vater angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Arztzeugnisse ein. Auf die Einreichung von Beweismittel betreffend seinen Vater verzichtete er. Den Beweisanträgen wurde somit Genüge getan.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Auf die Frage nach den Asylgründen habe er nur gesagt, sein Vater habe Probleme, weshalb ihn seine Mutter, aus Furcht, ihm könne etwas zustossen, ins Ausland geschickt habe. Er habe keinerlei Angaben zur Art, zum Zeitraum und zu den befürchteten Konsequenzen dieser Probleme machen können. Ebenso wenig habe er Angaben zu einer konkreten Gefährdung seiner Person oder seiner Familie machen können. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung dürfe davon ausgegangen werden, dass er beim Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungssituation umfassende Angaben darüber machen könnte. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen gehe klar hervor, dass sein Vater seit vielen Jahren im Versteckten lebe und seine Familie jeweils nur für einige Minuten, meistens nachts, besucht habe. Seine Mutter habe deswegen enorme Angst um seinen Vater gehabt. Im Sommer 2016 seien seine Mutter und weitere Familienangehörige zum Schluss gekommen, dass er, als bald dem Kindesalter Entwachsener, Opfer behördlicher Übergriffe werden könnte. Sie hätten deshalb entschieden, ihn ins Ausland zu bringen. Es sei bekannt, dass sich in Sri Lanka die Reflexverfolgung von Angehörigen gesuchter LTTE-Aktivisten nicht gegen Kinder richte, sondern erst einsetze, wenn diese zu Jugendlichen geworden seien. In Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter habe er sich erinnern können, dass er erst seit dem sechsten Altersjahr in Jaffna lebe. Vorher habe er an verschiedenen Orten gelebt und dort seien viele Leute in Uniform gewesen. Es seien die Tigers gewesen, es habe Krieg geherrscht, Bomben seien gefallen, es sei viel geschossen worden und er habe sich verstecken müssen. Damals habe sein Vater einmal eine Tasche bei sich gehabt, in welcher eine Soldatenuniform gewesen sei. Offensichtlich hätten sie anfangs im Vanni-Gebiet gelebt. Sollte sich herausstellen, dass sein Vater ein ranghoher LTTE-Aktivist gewesen sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Reflexverfolgung drohen. Zudem erfülle er die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 festgehaltenen Risikofaktoren.

E. 8.3 Gemäss Arztbericht vom 14. Februar 2017 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen kleinwüchsigen Knaben mit ansonsten unauffälligen Befunden. Im Bericht der UPD vom 16. Februar 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angeben, er könne sich nicht an seine frühe Kindheit erinnern. Er habe in Sri Lanka keine Schule besucht. Mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder habe er in einem Bunker und zeitweise in einem Camp gelebt. Sein Vater sei sporadisch vorbeigekommen. Im Ergebnis wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und empfohlen, dass der Beschwerdeführer in der jetzigen haltgebenden, liebevollen Umgebung der Pflegefamilie bleiben könne. Gemäss Austrittsbericht der UPD Oberland vom 12. April 2018 konnte der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach einer ambulanten Psychotherapie und dank seinem stabilen Umfeld rasch stabilisiert werden.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe persönlich nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Vielmehr macht er eine drohende Reflexverfolgung wegen der Probleme seines Vaters geltend.

E. 9.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und an der Anhörung übereinstimmend an, er sei im Regierungsspital in Jaffna Town geboren. Von der Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2016 habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna gewohnt. Er habe nie an einem anderen Ort gelebt. Sie seien nur innerhalb von C._______ mehrmals umgezogen. Er sei dort neun Jahre lang zur Schule namens D._______ College gegangen und habe nie Probleme gehabt. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen. Sein Vater habe Probleme gehabt, weshalb er sporadisch nachts nach Hause gekommen sei. Seine Mutter habe seine Probleme gekannt, aber nicht darüber sprechen wollen. Seine Geburt in Jaffna Town belegte er mit dem eingereichten Geburtsschein. Im Arztbericht vom 16. Februar 2017 und gegenüber seinem Rechtsvertreter gab er erstmals an, er habe mit seiner Familie in Bunkern gelebt, sei nie zur Schule gegangen und es habe Krieg geherrscht. Einmal habe er in der Tasche seines Vaters eine Uniform gesehen. Daraus wurde in der Beschwerdeschrift die Vermutung aufgestellt, dass er bis zum sechsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt habe und sein Vater ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen sein müsse. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und der zweifellos belastenden Situation, in welcher er sich befindet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich an der Befragung und der Anhörung, in welcher er ausführlich zu seiner persönlichen Situation befragt wurde, nicht erinnern konnte, früher in Bunkern gelebt zu haben und nie zur Schule gegangen zu sein. Zudem stehen diese Angaben in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen zum Wohn-ort und zum Schulbesuch an der Befragung und der Anhörung. Es ist daher davon auszugehen, dass die späteren Schilderungen nachgeschoben und unglaubhaft sind und die früheren Aussagen, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und sei dort neun Jahre lang zur Schule gegangen, zutreffend sind. Die angeblichen Probleme seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht näher schildern und reichte dazu auch keine Beweismittel ein. Nach seinen Angaben hatten er und seine Familie nie Probleme mit irgendwelchen Personen in C._______. Er erwähnte auch keine Drohungen oder Besuche durch sri-lankische Behörden. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 10.2 Der im Zeitpunkt der Ausreise minderjährige Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er war nicht exilpolitisch tätig und hat keine Narben. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der knapp zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 10.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der Regel keiner weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5; D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Aus der Befragung und der Anhörung geht hervor, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna lebte. Dort wohnte er zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Haus. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung an, er habe keinen Kontakt zur Mutter. Mittlerweile konnte der telefonische Kontakt jedoch hergestellt werden. So sagte er anlässlich eines Arztbesuches, er habe mit seiner Mutter telefoniert (vgl. Bericht der UPD vom 16. Februar 2017). Zudem leben seine Grosseltern mütterlicherseits sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits in der Gegend, zu denen sie Kontakt pflegen. In C._______ hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder bei seiner Mutter wohnen und die Schule besuchen kann. Die eingereichten Arztzeugnisse belegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und dem Umstand, dass er völlig unvorbereitet aus seiner vertrauten Umgebung gerissen wurde, psychische Probleme hatte. Nach einer ambulanten Therapie stellte sich eine rasche Stabilisierung seines psychischen Zustands ein. In allen Arztberichten wurde die Wichtigkeit einer stabilen und liebevollen Umgebung für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betont. Eine weitere psychiatrische Behandlung oder die Verabreichung von Medikamenten wurde weder angeordnet noch empfohlen. Durch die Rückkehr nach Sri Lanka, wo seine Mutter und Verwandten leben und er sozialisiert worden ist, sollte ihm ein solches stabiles und liebevolles Umfeld geboten werden können. Sollte er dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis. In Sri Lanka sind Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Urteile des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom 27. Februar 2017; E-1866/2015 E. 4.2.2). Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten.

E. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-146/2017 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 8. November 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei (...) alt und habe mit seiner Mutter und seinem Bruder seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna gelebt. Er sei dort bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen. Die Schule habe D._______ College geheissen. Sein Vater habe Probleme gehabt und nicht bei ihnen gewohnt. Manchmal sei er nachts zu Hause vorbeigekommen. Er wisse nichts von den Problemen seines Vaters; wenn er seine Mutter danach gefragt habe, habe sie jeweils zu weinen begonnen. Seine Mutter habe Angst gehabt, ihm könne wegen seines Vaters etwas zustossen. Daher habe sie seine Ausreise organisiert. Er selbst habe keinerlei Probleme gehabt. Am 25. Oktober 2016 sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2016 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren; insbesondere ins zu erstellende Beweismittelverzeichnis und in die eingereichten Beweismittel. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Stellungnahmen zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 und eine CD-Rom mit 232 Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, bestätigte die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers, gewährte Einsicht in seinen Geburtsschein, wies die Anträge betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und Durchführung einer weiteren Anhörung ab, setzte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Unterlagen an und forderte die Vorinstanz zur Bekanntgabe der Namen der Personen, welche die Verfügung vom 6. Dezember 2016 unterschrieben haben, sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 gab die Vorinstanz die Namen der verfügenden Personen bekannt und verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Replik vom 23. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht einer Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin vom 14. Februar 2017 und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 16. Februar 2017 ein. H. Am 6. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine ambulante Behandlung bei der UPD Oberland aufgenommen. I. Mit Duplik vom 23. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der UPD Oberland vom 12. April 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den entsprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten: 3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel "Rne" gehe nicht hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte die Vorinstanz den Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin mit. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 zugestellt. Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 27. Dezember 2016 an die Vor-instanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht, da ihm die Vorinstanz den von ihm eingereichten Geburtsschein nicht zugestellt und kein Beweismittelverzeichnis erstellt habe. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Geburtsschein zugestellt, der Antrag betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Notwendigkeit des Führens eines Beweismittelverzeichnisses abgelehnt, da nur ein Beweismittel eingereicht worden ist. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl seine psychische Störung augenfällig sei und sich aus dem Befragungs- und Anhörungsprotokoll ergebe. Durch die nicht kindsgerechte Befragung und Anhörung sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die Flucht seiner Familie aus dem Vanni-Gebiet und die drohende Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters, eines ranghohen LTTE-Aktivisten, zu eruieren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz Abklärungen zu seinem Vater vornehme, da dieser offensichtlich der Grund für seine Verfolgung sei. Ebenso habe sie es unterlassen, Abklärungen zur zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu machen. Zudem habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. In den Protokollen der Befragung und der Anhörung wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe zwischendurch geweint. Auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen gab der Beschwerdeführer indes nur an, seine Lippen würden wegen der Kälte schmerzen. Für eine asylsuchende Person wie den Beschwerdeführer, der sich ohne Familie in einem ihm völlig fremden Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es ihm psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch für die Vorinstanz kein zwingender Grund von Amtes wegen medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, ein Arztzeugnis einzureichen. Auf Beschwerdeebene wurde ihm zudem die Gelegenheit zur Einreichung eines Arztzeugnisses gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Befragung nicht an die besonderen Bedürfnisse eines minderjährigen Asylsuchenden angepasst war. Dem Sachbearbeiter fehlte es an der notwendigen Empathie und an Taktgefühl. Die Anhörung, welche durch eine andere Sachbearbeiterin durchgeführt wurde, gibt aber keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Sachbearbeiterin formulierte die Fragen verständlich, fragte bei Unklarheiten nach und ging während der Anhörung auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals nach den Gründen für seine Ausreise aus Sri Lanka gefragt. Er gab jeweils nur an, sein Vater habe Probleme gehabt. Auf wiederholtes Nachfragen hin machte er keine genaueren Angaben dazu. Der Vorinstanz kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt; insbesondere ist es nicht ihre Aufgabe, aufgrund völlig unkonkreter Angaben nach irgendwelchen Asylgründen zu forschen. Zudem reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweismittel zu seinem Vater ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz seine Vorbringen nicht kindsgerecht gewürdigt habe. Von einem 14-jährigen Kind, welches traumatisierende Kriegserlebnisse zu verarbeiten habe, könne keine umfassende Schilderung seiner Situation erwartet werden. Die Vorinstanz ist in ihrer Begründung auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation ist bei der Prüfung der Vorbringen Rechnung zu tragen; trotzdem ist es nicht Sache der Vorinstanz deswegen nach allfälligen Asylgründen zu forschen. Vielmehr kann auch von einem 14-jährigen Jugendlichen erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG die Gründe für seine Ausreise darlegt. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde eine erneute Anhörung durch eine Fachperson der Kinder-/Jugendpsychiatrie, welche zudem über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie weiterer Beweismittel betreffend der Person seines Vaters anzusetzen. 6.2 Die Beweisanträge wurden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 abgehandelt. Darin wurde die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie Beweismittel zu seinem Vater angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Arztzeugnisse ein. Auf die Einreichung von Beweismittel betreffend seinen Vater verzichtete er. Den Beweisanträgen wurde somit Genüge getan. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Auf die Frage nach den Asylgründen habe er nur gesagt, sein Vater habe Probleme, weshalb ihn seine Mutter, aus Furcht, ihm könne etwas zustossen, ins Ausland geschickt habe. Er habe keinerlei Angaben zur Art, zum Zeitraum und zu den befürchteten Konsequenzen dieser Probleme machen können. Ebenso wenig habe er Angaben zu einer konkreten Gefährdung seiner Person oder seiner Familie machen können. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung dürfe davon ausgegangen werden, dass er beim Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungssituation umfassende Angaben darüber machen könnte. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen gehe klar hervor, dass sein Vater seit vielen Jahren im Versteckten lebe und seine Familie jeweils nur für einige Minuten, meistens nachts, besucht habe. Seine Mutter habe deswegen enorme Angst um seinen Vater gehabt. Im Sommer 2016 seien seine Mutter und weitere Familienangehörige zum Schluss gekommen, dass er, als bald dem Kindesalter Entwachsener, Opfer behördlicher Übergriffe werden könnte. Sie hätten deshalb entschieden, ihn ins Ausland zu bringen. Es sei bekannt, dass sich in Sri Lanka die Reflexverfolgung von Angehörigen gesuchter LTTE-Aktivisten nicht gegen Kinder richte, sondern erst einsetze, wenn diese zu Jugendlichen geworden seien. In Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter habe er sich erinnern können, dass er erst seit dem sechsten Altersjahr in Jaffna lebe. Vorher habe er an verschiedenen Orten gelebt und dort seien viele Leute in Uniform gewesen. Es seien die Tigers gewesen, es habe Krieg geherrscht, Bomben seien gefallen, es sei viel geschossen worden und er habe sich verstecken müssen. Damals habe sein Vater einmal eine Tasche bei sich gehabt, in welcher eine Soldatenuniform gewesen sei. Offensichtlich hätten sie anfangs im Vanni-Gebiet gelebt. Sollte sich herausstellen, dass sein Vater ein ranghoher LTTE-Aktivist gewesen sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Reflexverfolgung drohen. Zudem erfülle er die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 festgehaltenen Risikofaktoren. 8.3 Gemäss Arztbericht vom 14. Februar 2017 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen kleinwüchsigen Knaben mit ansonsten unauffälligen Befunden. Im Bericht der UPD vom 16. Februar 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angeben, er könne sich nicht an seine frühe Kindheit erinnern. Er habe in Sri Lanka keine Schule besucht. Mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder habe er in einem Bunker und zeitweise in einem Camp gelebt. Sein Vater sei sporadisch vorbeigekommen. Im Ergebnis wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und empfohlen, dass der Beschwerdeführer in der jetzigen haltgebenden, liebevollen Umgebung der Pflegefamilie bleiben könne. Gemäss Austrittsbericht der UPD Oberland vom 12. April 2018 konnte der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach einer ambulanten Psychotherapie und dank seinem stabilen Umfeld rasch stabilisiert werden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe persönlich nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Vielmehr macht er eine drohende Reflexverfolgung wegen der Probleme seines Vaters geltend. 9.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. 9.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und an der Anhörung übereinstimmend an, er sei im Regierungsspital in Jaffna Town geboren. Von der Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2016 habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna gewohnt. Er habe nie an einem anderen Ort gelebt. Sie seien nur innerhalb von C._______ mehrmals umgezogen. Er sei dort neun Jahre lang zur Schule namens D._______ College gegangen und habe nie Probleme gehabt. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen. Sein Vater habe Probleme gehabt, weshalb er sporadisch nachts nach Hause gekommen sei. Seine Mutter habe seine Probleme gekannt, aber nicht darüber sprechen wollen. Seine Geburt in Jaffna Town belegte er mit dem eingereichten Geburtsschein. Im Arztbericht vom 16. Februar 2017 und gegenüber seinem Rechtsvertreter gab er erstmals an, er habe mit seiner Familie in Bunkern gelebt, sei nie zur Schule gegangen und es habe Krieg geherrscht. Einmal habe er in der Tasche seines Vaters eine Uniform gesehen. Daraus wurde in der Beschwerdeschrift die Vermutung aufgestellt, dass er bis zum sechsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt habe und sein Vater ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen sein müsse. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und der zweifellos belastenden Situation, in welcher er sich befindet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich an der Befragung und der Anhörung, in welcher er ausführlich zu seiner persönlichen Situation befragt wurde, nicht erinnern konnte, früher in Bunkern gelebt zu haben und nie zur Schule gegangen zu sein. Zudem stehen diese Angaben in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen zum Wohn-ort und zum Schulbesuch an der Befragung und der Anhörung. Es ist daher davon auszugehen, dass die späteren Schilderungen nachgeschoben und unglaubhaft sind und die früheren Aussagen, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und sei dort neun Jahre lang zur Schule gegangen, zutreffend sind. Die angeblichen Probleme seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht näher schildern und reichte dazu auch keine Beweismittel ein. Nach seinen Angaben hatten er und seine Familie nie Probleme mit irgendwelchen Personen in C._______. Er erwähnte auch keine Drohungen oder Besuche durch sri-lankische Behörden. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 10.2 Der im Zeitpunkt der Ausreise minderjährige Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er war nicht exilpolitisch tätig und hat keine Narben. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der knapp zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 10.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der Regel keiner weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5; D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Aus der Befragung und der Anhörung geht hervor, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna lebte. Dort wohnte er zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Haus. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung an, er habe keinen Kontakt zur Mutter. Mittlerweile konnte der telefonische Kontakt jedoch hergestellt werden. So sagte er anlässlich eines Arztbesuches, er habe mit seiner Mutter telefoniert (vgl. Bericht der UPD vom 16. Februar 2017). Zudem leben seine Grosseltern mütterlicherseits sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits in der Gegend, zu denen sie Kontakt pflegen. In C._______ hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder bei seiner Mutter wohnen und die Schule besuchen kann. Die eingereichten Arztzeugnisse belegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und dem Umstand, dass er völlig unvorbereitet aus seiner vertrauten Umgebung gerissen wurde, psychische Probleme hatte. Nach einer ambulanten Therapie stellte sich eine rasche Stabilisierung seines psychischen Zustands ein. In allen Arztberichten wurde die Wichtigkeit einer stabilen und liebevollen Umgebung für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betont. Eine weitere psychiatrische Behandlung oder die Verabreichung von Medikamenten wurde weder angeordnet noch empfohlen. Durch die Rückkehr nach Sri Lanka, wo seine Mutter und Verwandten leben und er sozialisiert worden ist, sollte ihm ein solches stabiles und liebevolles Umfeld geboten werden können. Sollte er dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis. In Sri Lanka sind Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Urteile des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom 27. Februar 2017; E-1866/2015 E. 4.2.2). Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: