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E-453/2015

E-453/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte am 20. Dezember 2014 um Asyl nach. B. Im Beisein seiner ihm beigeordneten Vertrauensperson fand am 5. Ja-nuar 2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. Januar 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Albaner, in B._______ geboren und im Alter von zwei bis drei Jahren mit seiner Familie aus der Schweiz in den Kosovo ins Dorf C._______, Gemeinde D._______, zurückgekehrt, wo sein Vater ein Haus besitze. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und dann mit dem Gymnasium begonnen. Sein Vater habe gelegentlich als (...) gearbeitet, jedoch "vielleicht nur ein Jahr" im Kosovo gelebt und sei die übrige Zeit "überall in Europa" gewesen. Wegen Problemen, die der Vater früher gehabt hätte, habe dieser vor (...) Jahren die Familie (wieder) verlassen und sei "irgendwohin in Europa" gegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe ein gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt. Er stehe nun nicht mehr in Kontakt mit ihm und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Sein Vater habe Schulden und deswegen viele Probleme gehabt, nach dessen Weggang hätten verschiedene Leute nach ihm gesucht. So auch im (...) und im (...) 2014, als die Familie zweimal von unbekannten Personen bedroht worden sei. Diese hätten gesagt, sie besässen Informationen, dass sein Vater zurück sei und würden mit ihm sprechen wollen; falls dieser das geschuldete Geld nicht zurückzahle, kämen sie wieder. Nach der zweiten Drohung habe sich die Familie sehr gefürchtet und die Polizei verständigt. Es sei ihnen nach dem Weggang des Vaters wirtschaftlich sehr schlecht gegangen; sie hätten wegen Geldmangels nicht viel unternehmen können und es habe nicht einmal genug zu essen gegeben. Die Mutter habe schliesslich aus Angst, es könnte ihnen wegen der Probleme des Vaters etwas zustossen, entschieden, zusammen mit ihm und den beiden Geschwistern aus dem Kosovo wegzugehen und nach E._______ zu reisen. Am 27. November 2014 hätten sie ihr Dorf C._______ zur gleichen Zeit verlassen, wobei die Mutter und seine beiden Geschwister aus ihm nicht bekannten Gründen in einem anderen Auto als er platziert worden seien. Nach etwa 24 Stunden habe der Fahrzeuglenker ihn aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Er wisse nicht, in welchem Land dies gewesen sei, aber noch vor der ungarischen Grenze, die er "wie alle anderen Albaner" illegal zu Fuss passiert habe. Nachdem ihn die ungarischen Behörden etwa 30 Stunden festgehalten hätten, habe er sich mit Zugfahrten etappenweise allein bis in die Schweiz durchgefragt. Er habe unterwegs "auf der Strasse" oder in verschiedenen Bahnhöfen übernachtet, könne aber nicht sagen, wo das gewesen sei. Er wisse nicht, wo seine Mutter und Geschwister geblieben seien. Er habe nicht versucht, diese zu kontaktieren und kein Interesse, sie mit Hilfe des Suchdienstes des Roten Kreuzes suchen zu lassen. Er brauche momentan Ruhe und wolle mit niemandem Kontakt aufnehmen. Er reichte zum Nachweis seiner Identität eine kosovarische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 und seiner Vertrauensperson am 16. Januar 2015 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 21. Januar 2015 an. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen ei­ner Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG, [SR 291]).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stand bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde kurz vor Beendigung seines (...) Altersjahres und ist damit unmündig (vgl. Art. 14 ZGB). Zwar kann sich ein minderjähriger Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind sogenannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines ge­setzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfä­hig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung auch seiner Vertrauensperson eröffnet, womit die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt worden sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfähigkeit und damit Prozessfähigkeit auszugehen.

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, bei der behaupteten Verfolgung handle es sich um Massnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fallen würden. Es sei deren Aufgabe, bei Übergriffen Dritter die Urheberschaft zu ermitteln und entsprechende Delikte zu ahnden. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass die Polizei ihren Auftrag erfüllt habe, als sie von seiner Familie avisiert worden sei. Ausserdem habe sich dieser widersprochen, indem er bei der BzP angegeben habe, die Polizei habe gesagt, "es sei nichts Ernsthaftes" und es habe sie "nicht interessiert", während er bei der Anhörung deponiert habe, die Polizisten hätten gesagt, er solle keine Angst haben, sie seien da und könnten ihn beschützen. Im Übrigen würden die Aussagen des Beschwerdeführers kaum auf eine konkret ausgesprochene Drohung hinweisen und dieser habe erst bei der Anhörung vorgebracht, die Familie sei von den Leuten aufgefordert worden, unverzüglich das Haus zu verlassen, um "weitere Probleme" zu vermeiden. Falls dieses Vorbringen der Wahrheit entspreche - woran aufgrund teilweise unlogischer, konfus und plakativ wirkender Aussagen zu zweifeln sei -, sei es somit nicht asylrelevant. Das auf Nachfrage deponierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Familie nicht wohl gefühlt, weil es zwischen seinen Eltern oft Streit gegeben habe und er von den wirtschaftlichen Problemen der Familie stark betroffen gewesen, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Es sei bei der BzP ebenso wenig erwähnt worden wie zu Beginn der Anhörung, als ihm Fragen zum Auskommen mit seiner Familie im Kosovo gestellt worden seien. Infolge fehlender Asylrelevanz könne grundsätzlich offen bleiben, ob diese Ausführungen im Kern der Wahrheit entsprechen würden. Da das Asylgesuch abzulehnen sei, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich namentlich auch in Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge im Heimatland mit seinen Grosseltern mütterlicherseits und zwei Onkeln väterlicherseits und deren Familien in C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Laut dessen Aussagen hätten mindestens die Grosseltern und der Onkel, welcher die Familie unterstützt habe, eigene Häuser und somit genügend Platz, um ihn bei sich aufzunehmen. Alternativ könnte er auch wieder im Elternhaus in C._______ wohnen. Die Behauptung, weder den Aufenthaltsort des Vaters noch jenen der Mutter und Geschwister zu kennen, sei offensichtlich unglaubhaft. So seien die Aussagen zu den angeblichen Umständen seiner Reise in die Schweiz exemplarisch unsubstanziiert und realitätsfremd. Es sei schlicht nicht möglich, dass er in etwa drei Wochen von F._______ an der ungarisch-serbischen Grenze per Bahn etappenweise selbständig in die Schweiz gelangt sei, ohne im Nachhinein auch nur einen einzigen Ort benennen zu können, den er unterwegs passiert habe. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er nicht mit seinen Familienangehörigen zusammen hätte reisen können beziehungsweise unterwegs hätte von diesen getrennt werden sollen. Ebenso realitätsfremd sei unter den behaupteten Umständen seine Aussage, dass er zu keinem Zeitpunkt versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen, obwohl er deren Handynummer kenne und selbst im Besitz zweier Mobiltelefone sei. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern - falls diese tatsächlich ebenfalls ausgereist seien, was nicht feststehe - in die Schweiz gelangt sei, und höchstwahrscheinlich früher als angegeben. Seine Mutter habe (...), die mit Niederlassungsbewilligung im Kanton G._______ lebe und zwar nur eine halbe Autostunde vom Empfangszentrum H._______ entfernt, wo er sich zur Einreichung des Asylgesuches gemeldet habe. Es liege auf der Hand, dass er sich vor der Gesuchstellung bei (...) aufgehalten und/oder diese zumindest getroffen habe. Aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Reise beziehungsweise zum unbekannten Verbleib seiner Familienangehörigen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese entweder (noch) bei (...) oder in einem anderen, von dieser organisierten Unterschlupf befinden würden. Es entspringe offensichtglich einem Kalkül, zunächst den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl ersuchen zu lassen, weil man so die Anwendung des Dublin-Abkommens mit Ungarn verhindern und andrerseits auf dessen vorläufige Aufnahme zu hoffen vermocht habe. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass ihm auch der Aufenthaltsort seines Vaters bekannt sei, da alles andere der Logik entbehre; so etwa auch, dass er nicht einmal wisse, ob seine Mutter mit dem Vater Kontakt (gehabt) habe. Im Übrigen habe er sich in diesem Punkt widersprochen, indem er bei der BzP gesagt habe, die Familie habe seinem Vater einmal, als dieser im Auslande gewesen sei, Fragen zu seinen Schulden gestellt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber nichts mehr über Kontakte mit seinem Vater wissen wollen. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Eltern und Verwandten im Ausland, namentlich (...) in der Schweiz, zählen könne. Seinen Angaben zufolge habe er ferner (...) in Deutschland und zwei weitere "irgendwo in Europa". Seine Behauptung, nicht zu wissen, wo sich Letztere aufhielten, müsse angesichts auch diesbezüglich unplausibler Aussagen ebenfalls bezweifelt werden. Der Bundesrat habe die Republik Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Beschwerdefrist betrage daher bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er habe Probleme mit den Gläubigern seines Vaters und die Polizei sei nicht willig gewesen zu helfen. Er wolle nicht mehr mit seiner Familie zusammenleben, er habe Probleme mit seinen Eltern gehabt. Seine Familie wolle auch nicht mit ihm zusammen sein, sie hätten ihn "hier" nicht gesucht. Auch zu seinen anderen Verwandten wolle er keinen Kontakt aufnehmen, weil sie sich nicht für ihn interessieren würden. Er wolle alleine leben und in die Schule gehen. Er lebe im Kosovo in permanentem Stress.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Übergriffen durch Drittpersonen kaum konkrete Drohungen zu entnehmen sind. Zudem handelt es sich nicht um Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Es sind weder seinen Angaben anlässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den angeblichen Problemen mit Gläubigern des Vaters ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen würde. Die Vorbringen führen deshalb bereits aus diesem Grund nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen hat die Vor-instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um Massnahmen Dritter handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fallen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge (Akten SEM B13/16 F127) kam die Polizei auf ihren Anruf vorbei, holte die Familie ab und brachte sie zum Polizeiposten, wo die Mutter detailliert befragt wurde. Am Schluss sagten die Polizisten zur Familie, sie seien da und könnten sie beschützen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es hätten danach bis zur Ausreise weitere Übergriffe Dritter stattgefunden, weshalb keine Anzeichen für das Fehlen des Schutzwillen oder der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörde zu erkennen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet werden können.

E. 6.2 Den vorstehenden Erwägungen zufolge sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches und in der Folge ebenfalls die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, die im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.) zu bestätigen.

E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]). Es gilt bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachstehend unter E. 6.3.2) als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3.2 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs­vollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer versucht zwar, das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes zu bestreiten. Seine diesbezüglichen äussert vage gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So antwortete er in der BzP auf die Frage nach Beziehungen im Heimatland ausweichend, er sei sich nicht sicher, alle seien ausgereist, er glaube ein Onkel väterlicherseits wohne noch dort (vgl. B 7/16 S. 5 f.). Diese Aussage entpuppt sich aufgrund seiner späteren Angaben als blosse Schutzbehauptung, brachte er doch bei der Anhörung (vgl. B 13/16 F123) vor, er habe die Unbekannten, die am (...) bei ihm zu Hause seinen Vater gesucht hätten, an seinen Onkel väterlicherseits verwiesen und ihnen ein Gespräch mit diesem angeboten. Daraus ist offensichtlich auf eine verlässliche und enge Beziehung zum Onkel zu schliessen, was der Beschwerdeführer mit der weiteren Aussage bei der Anhörung, jener Onkel habe ihm und seiner Familie geholfen und sie unterstützt (vgl. B 13/16 F24), bestätigt. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung dieses Onkels zählen kann. Er verfügt zudem mit seinen Grosseltern mütterlicherseits über weitere Bezugspersonen, welche ebenso wie der Onkel über ein eigenes Haus am Heimatort verfügen und ihm im Bedarfsfall Unterkunft bieten können. Seine nicht substanziierten Angaben, diese würden ihn nicht mögen und hätten jeweils bei seinen Besuchen nicht mit ihm sprechen wollen, können nicht geglaubt werden. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften und sehr vage gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise in die Schweiz und zum unbekannten Verbleib von Mutter, Vater und Geschwistern die Vermutung der Vorinstanz, dass sich seine Kernfamilie entweder bei der in der Schweiz lebenden (...) oder in einem anderen, von dieser organisierten Unterschlupf befindet und es einem Kalkül entspringt, zunächst ihn als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl ersuchen zu lassen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Schliesslich steht der gesunde Beschwerdeführer unmittelbar vor Beendigung seines (...) Altersjahres und verfügt offensichtlich über reichlich Reiseerfahrung, weshalb das SEM auch nicht anzuhalten ist, in seinem Fall besondere Vorkehrungen für die Rückführung nach C._______ zu treffen. Es ist damit unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

E. 6.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherre-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-453/2015 Urteil vom 4. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte am 20. Dezember 2014 um Asyl nach. B. Im Beisein seiner ihm beigeordneten Vertrauensperson fand am 5. Ja-nuar 2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. Januar 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Albaner, in B._______ geboren und im Alter von zwei bis drei Jahren mit seiner Familie aus der Schweiz in den Kosovo ins Dorf C._______, Gemeinde D._______, zurückgekehrt, wo sein Vater ein Haus besitze. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und dann mit dem Gymnasium begonnen. Sein Vater habe gelegentlich als (...) gearbeitet, jedoch "vielleicht nur ein Jahr" im Kosovo gelebt und sei die übrige Zeit "überall in Europa" gewesen. Wegen Problemen, die der Vater früher gehabt hätte, habe dieser vor (...) Jahren die Familie (wieder) verlassen und sei "irgendwohin in Europa" gegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe ein gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt. Er stehe nun nicht mehr in Kontakt mit ihm und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Sein Vater habe Schulden und deswegen viele Probleme gehabt, nach dessen Weggang hätten verschiedene Leute nach ihm gesucht. So auch im (...) und im (...) 2014, als die Familie zweimal von unbekannten Personen bedroht worden sei. Diese hätten gesagt, sie besässen Informationen, dass sein Vater zurück sei und würden mit ihm sprechen wollen; falls dieser das geschuldete Geld nicht zurückzahle, kämen sie wieder. Nach der zweiten Drohung habe sich die Familie sehr gefürchtet und die Polizei verständigt. Es sei ihnen nach dem Weggang des Vaters wirtschaftlich sehr schlecht gegangen; sie hätten wegen Geldmangels nicht viel unternehmen können und es habe nicht einmal genug zu essen gegeben. Die Mutter habe schliesslich aus Angst, es könnte ihnen wegen der Probleme des Vaters etwas zustossen, entschieden, zusammen mit ihm und den beiden Geschwistern aus dem Kosovo wegzugehen und nach E._______ zu reisen. Am 27. November 2014 hätten sie ihr Dorf C._______ zur gleichen Zeit verlassen, wobei die Mutter und seine beiden Geschwister aus ihm nicht bekannten Gründen in einem anderen Auto als er platziert worden seien. Nach etwa 24 Stunden habe der Fahrzeuglenker ihn aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Er wisse nicht, in welchem Land dies gewesen sei, aber noch vor der ungarischen Grenze, die er "wie alle anderen Albaner" illegal zu Fuss passiert habe. Nachdem ihn die ungarischen Behörden etwa 30 Stunden festgehalten hätten, habe er sich mit Zugfahrten etappenweise allein bis in die Schweiz durchgefragt. Er habe unterwegs "auf der Strasse" oder in verschiedenen Bahnhöfen übernachtet, könne aber nicht sagen, wo das gewesen sei. Er wisse nicht, wo seine Mutter und Geschwister geblieben seien. Er habe nicht versucht, diese zu kontaktieren und kein Interesse, sie mit Hilfe des Suchdienstes des Roten Kreuzes suchen zu lassen. Er brauche momentan Ruhe und wolle mit niemandem Kontakt aufnehmen. Er reichte zum Nachweis seiner Identität eine kosovarische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 und seiner Vertrauensperson am 16. Januar 2015 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 21. Januar 2015 an. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen ei­ner Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG, [SR 291]). 2.2 Der Beschwerdeführer stand bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde kurz vor Beendigung seines (...) Altersjahres und ist damit unmündig (vgl. Art. 14 ZGB). Zwar kann sich ein minderjähriger Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind sogenannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines ge­setzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfä­hig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung auch seiner Vertrauensperson eröffnet, womit die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt worden sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfähigkeit und damit Prozessfähigkeit auszugehen. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, bei der behaupteten Verfolgung handle es sich um Massnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fallen würden. Es sei deren Aufgabe, bei Übergriffen Dritter die Urheberschaft zu ermitteln und entsprechende Delikte zu ahnden. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass die Polizei ihren Auftrag erfüllt habe, als sie von seiner Familie avisiert worden sei. Ausserdem habe sich dieser widersprochen, indem er bei der BzP angegeben habe, die Polizei habe gesagt, "es sei nichts Ernsthaftes" und es habe sie "nicht interessiert", während er bei der Anhörung deponiert habe, die Polizisten hätten gesagt, er solle keine Angst haben, sie seien da und könnten ihn beschützen. Im Übrigen würden die Aussagen des Beschwerdeführers kaum auf eine konkret ausgesprochene Drohung hinweisen und dieser habe erst bei der Anhörung vorgebracht, die Familie sei von den Leuten aufgefordert worden, unverzüglich das Haus zu verlassen, um "weitere Probleme" zu vermeiden. Falls dieses Vorbringen der Wahrheit entspreche - woran aufgrund teilweise unlogischer, konfus und plakativ wirkender Aussagen zu zweifeln sei -, sei es somit nicht asylrelevant. Das auf Nachfrage deponierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Familie nicht wohl gefühlt, weil es zwischen seinen Eltern oft Streit gegeben habe und er von den wirtschaftlichen Problemen der Familie stark betroffen gewesen, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Es sei bei der BzP ebenso wenig erwähnt worden wie zu Beginn der Anhörung, als ihm Fragen zum Auskommen mit seiner Familie im Kosovo gestellt worden seien. Infolge fehlender Asylrelevanz könne grundsätzlich offen bleiben, ob diese Ausführungen im Kern der Wahrheit entsprechen würden. Da das Asylgesuch abzulehnen sei, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich namentlich auch in Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge im Heimatland mit seinen Grosseltern mütterlicherseits und zwei Onkeln väterlicherseits und deren Familien in C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Laut dessen Aussagen hätten mindestens die Grosseltern und der Onkel, welcher die Familie unterstützt habe, eigene Häuser und somit genügend Platz, um ihn bei sich aufzunehmen. Alternativ könnte er auch wieder im Elternhaus in C._______ wohnen. Die Behauptung, weder den Aufenthaltsort des Vaters noch jenen der Mutter und Geschwister zu kennen, sei offensichtlich unglaubhaft. So seien die Aussagen zu den angeblichen Umständen seiner Reise in die Schweiz exemplarisch unsubstanziiert und realitätsfremd. Es sei schlicht nicht möglich, dass er in etwa drei Wochen von F._______ an der ungarisch-serbischen Grenze per Bahn etappenweise selbständig in die Schweiz gelangt sei, ohne im Nachhinein auch nur einen einzigen Ort benennen zu können, den er unterwegs passiert habe. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er nicht mit seinen Familienangehörigen zusammen hätte reisen können beziehungsweise unterwegs hätte von diesen getrennt werden sollen. Ebenso realitätsfremd sei unter den behaupteten Umständen seine Aussage, dass er zu keinem Zeitpunkt versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen, obwohl er deren Handynummer kenne und selbst im Besitz zweier Mobiltelefone sei. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern - falls diese tatsächlich ebenfalls ausgereist seien, was nicht feststehe - in die Schweiz gelangt sei, und höchstwahrscheinlich früher als angegeben. Seine Mutter habe (...), die mit Niederlassungsbewilligung im Kanton G._______ lebe und zwar nur eine halbe Autostunde vom Empfangszentrum H._______ entfernt, wo er sich zur Einreichung des Asylgesuches gemeldet habe. Es liege auf der Hand, dass er sich vor der Gesuchstellung bei (...) aufgehalten und/oder diese zumindest getroffen habe. Aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Reise beziehungsweise zum unbekannten Verbleib seiner Familienangehörigen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese entweder (noch) bei (...) oder in einem anderen, von dieser organisierten Unterschlupf befinden würden. Es entspringe offensichtglich einem Kalkül, zunächst den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl ersuchen zu lassen, weil man so die Anwendung des Dublin-Abkommens mit Ungarn verhindern und andrerseits auf dessen vorläufige Aufnahme zu hoffen vermocht habe. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass ihm auch der Aufenthaltsort seines Vaters bekannt sei, da alles andere der Logik entbehre; so etwa auch, dass er nicht einmal wisse, ob seine Mutter mit dem Vater Kontakt (gehabt) habe. Im Übrigen habe er sich in diesem Punkt widersprochen, indem er bei der BzP gesagt habe, die Familie habe seinem Vater einmal, als dieser im Auslande gewesen sei, Fragen zu seinen Schulden gestellt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber nichts mehr über Kontakte mit seinem Vater wissen wollen. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Eltern und Verwandten im Ausland, namentlich (...) in der Schweiz, zählen könne. Seinen Angaben zufolge habe er ferner (...) in Deutschland und zwei weitere "irgendwo in Europa". Seine Behauptung, nicht zu wissen, wo sich Letztere aufhielten, müsse angesichts auch diesbezüglich unplausibler Aussagen ebenfalls bezweifelt werden. Der Bundesrat habe die Republik Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Beschwerdefrist betrage daher bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er habe Probleme mit den Gläubigern seines Vaters und die Polizei sei nicht willig gewesen zu helfen. Er wolle nicht mehr mit seiner Familie zusammenleben, er habe Probleme mit seinen Eltern gehabt. Seine Familie wolle auch nicht mit ihm zusammen sein, sie hätten ihn "hier" nicht gesucht. Auch zu seinen anderen Verwandten wolle er keinen Kontakt aufnehmen, weil sie sich nicht für ihn interessieren würden. Er wolle alleine leben und in die Schule gehen. Er lebe im Kosovo in permanentem Stress. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Übergriffen durch Drittpersonen kaum konkrete Drohungen zu entnehmen sind. Zudem handelt es sich nicht um Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Es sind weder seinen Angaben anlässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den angeblichen Problemen mit Gläubigern des Vaters ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen würde. Die Vorbringen führen deshalb bereits aus diesem Grund nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen hat die Vor-instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um Massnahmen Dritter handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fallen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge (Akten SEM B13/16 F127) kam die Polizei auf ihren Anruf vorbei, holte die Familie ab und brachte sie zum Polizeiposten, wo die Mutter detailliert befragt wurde. Am Schluss sagten die Polizisten zur Familie, sie seien da und könnten sie beschützen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es hätten danach bis zur Ausreise weitere Übergriffe Dritter stattgefunden, weshalb keine Anzeichen für das Fehlen des Schutzwillen oder der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörde zu erkennen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet werden können. 6.2 Den vorstehenden Erwägungen zufolge sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches und in der Folge ebenfalls die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, die im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.) zu bestätigen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]). Es gilt bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachstehend unter E. 6.3.2) als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3.2 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs­vollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer versucht zwar, das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes zu bestreiten. Seine diesbezüglichen äussert vage gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So antwortete er in der BzP auf die Frage nach Beziehungen im Heimatland ausweichend, er sei sich nicht sicher, alle seien ausgereist, er glaube ein Onkel väterlicherseits wohne noch dort (vgl. B 7/16 S. 5 f.). Diese Aussage entpuppt sich aufgrund seiner späteren Angaben als blosse Schutzbehauptung, brachte er doch bei der Anhörung (vgl. B 13/16 F123) vor, er habe die Unbekannten, die am (...) bei ihm zu Hause seinen Vater gesucht hätten, an seinen Onkel väterlicherseits verwiesen und ihnen ein Gespräch mit diesem angeboten. Daraus ist offensichtlich auf eine verlässliche und enge Beziehung zum Onkel zu schliessen, was der Beschwerdeführer mit der weiteren Aussage bei der Anhörung, jener Onkel habe ihm und seiner Familie geholfen und sie unterstützt (vgl. B 13/16 F24), bestätigt. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung dieses Onkels zählen kann. Er verfügt zudem mit seinen Grosseltern mütterlicherseits über weitere Bezugspersonen, welche ebenso wie der Onkel über ein eigenes Haus am Heimatort verfügen und ihm im Bedarfsfall Unterkunft bieten können. Seine nicht substanziierten Angaben, diese würden ihn nicht mögen und hätten jeweils bei seinen Besuchen nicht mit ihm sprechen wollen, können nicht geglaubt werden. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften und sehr vage gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise in die Schweiz und zum unbekannten Verbleib von Mutter, Vater und Geschwistern die Vermutung der Vorinstanz, dass sich seine Kernfamilie entweder bei der in der Schweiz lebenden (...) oder in einem anderen, von dieser organisierten Unterschlupf befindet und es einem Kalkül entspringt, zunächst ihn als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl ersuchen zu lassen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Schliesslich steht der gesunde Beschwerdeführer unmittelbar vor Beendigung seines (...) Altersjahres und verfügt offensichtlich über reichlich Reiseerfahrung, weshalb das SEM auch nicht anzuhalten ist, in seinem Fall besondere Vorkehrungen für die Rückführung nach C._______ zu treffen. Es ist damit unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 6.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherre-Bänziger Versand: