Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. April 2011 und gelangte über den Luftweg und anschliessend mit öffentlichen Verkehrsmitteln am gleichen Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er zwei Tage später das Asylgesuch einreichte. Am 20. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und mit Verfügung vom 26. April 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 5. Januar 2012 hörte ihn das BFM in Anwesenheit des Betreuers für unbegleitete Minderjährige direkt zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Nachdem sein Vater im Jahr 2008 verschleppt, seine Mutter infolge einer (...) Krankheit in ein Spital eingeliefert und seine Grossmutter gestorben sei, habe er bei Nachbarn leben können, welche sich indessen nicht mehr um ihn kümmern könnten. Somit habe er niemanden mehr in seinem Heimatland. C. Mit Schreiben vom 7. März 2012 gab das BFM bei der schweizerischen Botschaft in E._______ weitere Abklärungen in Auftrag. Zum Resultat dieser Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. Mit Eingaben vom 28. August 2012 und vom 25. Oktober 2012 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers Stellungnahmen zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer gab die beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines ab. E. Mit Verfügung vom 7. November 2012 - eröffnet am 9. November 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der aus dem D._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer könne an den angestammten Ort zurückkehren, da der Wegweisungsvollzug in die Nord-Provinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar sei und er nicht aus diesem Gebiet komme. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass beide Elternteile bei F._______ lebten, weshalb er zu ihnen zurückkehren könne. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe keine enge Beziehung zu seinem Vater und seine Mutter sei krank, müssten aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Verbleib der Eltern und andern Familienangehörigen bezweifelt werden. Insbesondere sei der Einwand bezüglich der fehlenden Beziehung zum Vater nicht mit seinen Aussagen, wonach er vor dessen Verschwinden und vor der Einlieferung der Mutter in ein Spital von seinen Eltern betreut worden sei, zu vereinbaren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sehr wohl eine familiäre Verbindung bestehe. Zudem sei von stabilen finanziellen Verhältnissen auszugehen, auch wenn der Vater als G._______ nicht vermögend sei, da der Vater vor der Reise des Beschwerdeführers in H._______ beim Visumsantrag als Bürge für seinen Sohn aufgetreten sei. Daraus sei zu schliessen, dass sich dieser um den Beschwerdeführer - wie auch um dessen Geschwister - kümmere. Infolge des breiten familiären Netzes ausserhalb Sri Lankas, von welchem der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise finanziell unterstützt worden sei, und des familiären Beziehungsnetzes vor Ort würden begünstigende Voraussetzungen für seine Rückkehr vorliegen. Sein Einwand, er habe in D._______ niemanden, könne nicht geglaubt werden. Mit Sicherheit würden seine Eltern, seine Grossmutter und seine Tante in I._______ beziehungsweise in J._______ leben. Ausserdem sei davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte dort seien. Somit sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen leiblichen Eltern und Geschwistern einer Fremdbetreuung in der Schweiz vorzuziehen. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er dar, die Abklärungen vor Ort hätten ein falsches Bild aufgezeigt, denn sein Vater, der an Depressionen und an einer Nierenkrankheit leide, habe nicht mehr arbeiten und damit nicht mehr für die Familie sorgen können. Er sei arbeitslos. Seine Mutter sei krank und lebe in einem Spital, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Die Grossmutter väterlicherseits, bei welcher er während der Kriegszeit - getrennt von seinen Geschwistern und seinen Eltern - gelebt habe, sei verstorben, und die Grossmutter mütterlicherseits sei sehr alt und arbeitsunfähig. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland könne er die begonnene Ausbildung nicht beenden, da in Sri Lanka mangels Subventionen die Kriegsbetroffenen nicht unterstützt würden. Als Tamile sei es für ihn noch schwieriger. Im Heimatland habe er während der Endphase des Krieges die obligatorische Schule nicht besuchen können. Jetzt sei er zu alt und würde ohne Ausbildung dastehen. Er habe eigentlich zwecks Bildung nach K._______ reisen wollen, aber der Agent habe ihn nicht dorthin bringen können, weshalb er zu seinem Onkel in die Schweiz gekommen sei. Hier könne er wenigstens eine Ausbildung absolvieren. Sollte dies nicht möglich sein, wolle er zu seinem Onkel nach L._______ abgeschoben werden, da dieser ihn beherbergen könne. In seinem Heimatland würden Leute aus andern Ländern festgenommen und eingesperrt, was er nicht wolle. Es sei nicht angemessen, seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr beruhe die Darstellung des BFM auf einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe die sri-lankische Armee in Mannar nach ihm gesucht und seine Verwandten bedroht. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und von Zeugnissen sowie eine Unterstützungsanzeige und die Kopie eines Schreibens mit dem Titel "To Wohm It May Concern" bei. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2012 betont der Beschwerdeführer, dass seine Eltern unfähig seien, sich um ihn zu kümmern, wobei er ärztliche Atteste seiner Mutter und Grossmutter einreichte.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, nämlich sein Vater sei verschollen, seine Mutter befinde sich infolge einer (...) Krankheit in einer weit entfernten Klinik, seine Grossmutter, bei welcher er vor der Ausreise gelebt habe, sei gestorben und er habe niemanden mehr in seinem Heimatland, haben sich - wie unter den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung näher beleuchtet wird - als überwiegend unglaubhaft erwiesen. Zudem handelt es sich nicht um Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Auch der Einwand in der Stellungnahme der Vertrauensperson vom 27. August 2012, die Recherchen im Heimatland würden das Risiko bergen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Gefahr kämen, weil ausländische Institutionen genau beobachtet würden, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Rückkehrer aus dem Ausland werde er bei der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und eingesperrt. Als Minderjähriger und - gestützt auf die Aktenlage - politisch untätige Person hat er keine Massnahmen dieser Art zu befürchten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil festhielt, stehen rückkehrende tamilische Staatsangehörige aus Sri Lanka nicht generell unter dem Verdacht, politisch oppositionell zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). Vorliegend ergeben sich überdies aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer andern Konstellation auszugehen ist, auch wenn er - erst im Beschwerdeverfahren - behauptet, die sri-lankische Armee habe nach ihm gesucht und die Familienangehörigen bedroht. Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist nachgeschoben und schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen ist aus den bestehenden Akten kein Grund für die Suche nach der Person des minderjährigen Beschwerdeführers nachvollziehbar, was die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens noch untermauert.
E. 5.2 Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet werden können.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der geltend gemachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind bei einer minderjährigen Person zudem sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug als wesentlich erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13), insbesondere ob bei seiner Rückkehr die Eltern in der Lage sind, dem Kind bei seiner Ankunft weiter zu helfen.
E. 7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
E. 7.4.3 Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführenden von der D._______ im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Er hat sein Heimatland erst nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen und kann somit grundsätzlich in sein Herkunftsgebiet zurückkehren, wobei - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch das jugendliche Alter des unbegleiteten Beschwerdeführers an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Wie in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 bereits festgehalten, sind seine Aussagen über das Beziehungsnetz nicht als glaubhaft zu betrachten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die Ausführungen in dieser Zwischenverfügung und die zutreffende vorinstanzliche Argumentation verwiesen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, zumal die Abklärungen vor Ort ein ganz anderes Bild vermitteln. Seine Einwände, diese Abklärungen würden ein unvollständiges Bild abzeichnen und das BFM habe den Sachverhalt nur unvollständig dargestellt, entbehren jeglicher Grundlage und sind überdies weder mit Gegenbeweisen belegt noch näher begründet worden. Vielmehr ergibt sich aus den vor Ort getätigten Abklärungen ohne Zweifel, dass die Eltern, die Geschwister und weitere Verwandte vor Ort sind, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist. Die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter befinde sich infolge einer (...) Krankheit in einem Spital und könne sich deshalb nicht um ihn kümmern, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts bereits festgehalten - nicht einmal in der Lage war, das entsprechende Spital zu bezeichnen und Angaben darüber zu Protokoll zu geben, wann und wie oft er sie besucht haben will. Diese Substanzlosigkeit spricht ebenso gegen die Aussage des Beschwerdeführers über den Verbleib seiner Mutter wie die Tatsache, dass diese den Visumsantrag für seine Reise in H._______ mitunterzeichnete. Doch selbst für den Fall, dass seine Mutter sich nicht bei der Familie aufhalten sollte, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, sein Vater sei ebenfalls krank und zudem arbeitslos, weshalb auch er nicht in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Auch diese Angaben lassen sich nicht mit den Abklärungen vor Ort vereinbaren. Danach soll sich der Vater zusammen mit den Geschwistern des Beschwerdeführers bei dessen Grossmutter in deren Haus aufhalten. Eine dort aufgenommene Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers mit einem seiner Kinder anlässlich des Besuchs der Vertrauensperson der schweizerischen Botschaft belegt dies zusätzlich. Damit verfügt der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - über ein gesichertes familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation auf der D._______. Angesichts dieser Fakten ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im Jahr 2011, sein Vater sei seit dem Jahr 2008 verschwunden, tatsachenwidrig und somit unglaubhaft. Auch die Bescheinigung der M._______ aus dem Jahr 2010 belegt, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt nicht verschwunden war, zumal der Bescheinigung zu entnehmen ist, dass er für die M._______ tätig war und von ihr Lohn bezog. Somit hat der Beschwerdeführer mehrere tatsachenwidrige Aussagen über sein Beziehungsnetz zu Protokoll gegeben und teilweise auch, nachdem ihm das BFM das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, an seiner offensichtlich tatsachenwidrigen Darstellung noch festgehalten. Infolgedessen erscheinen seine gesamten Aussagen in einem unglaubhaften Licht, weshalb zu bezweifeln ist, dass sein Vater infolge Krankheit arbeitslos sei, auch wenn er dies im Beschwerdeverfahren - und erst in diesem Zeitpunkt, nachdem seine Aussage, sein Vater sei verschwunden, widerlegt werden konnte - geltend macht. Unter den vorliegenden Umständen sind diese Angaben als nachgeschobene Ausweichmanöver, welche die Behörden glauben lassen sollten, er werde in seinem Heimatland als Jugendlicher keine gesicherte Existenz haben, zu sehen. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Abklärungen vor Ort vom Vater des Beschwerdeführers ein Foto mit der Schwester des Beschwerdeführers gemacht werden konnte, erscheinen überdies seine Angaben, er könne nicht mit seinen Geschwistern zusammenleben, ebenfalls als untauglicher Erklärungsversuch für seine tatsachenwidrigen Angaben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Kopien der Visumsunterlagen sein Heimatland im Einverständnis seiner Mutter und seines Vaters verlassen hat, um H._______ zu reisen. Auch daraus ergibt sich, dass sich offenbar beide Elternteile im Zeitpunkt der Ausreise vor Ort befanden, was gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers spricht. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den Schluss gezogen, dass in Berücksichtigung des Kindeswohls die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen nächsten Angehörigen im Heimatland einer Fremdbetreuung in der Schweiz vorzuziehen ist. Einer Wiedereingliederung des inzwischen beinahe erwachsenen Beschwerdeführers in seinem Heimatland steht somit nichts im Weg. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Auch wenn nicht konkret abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), ist aufgrund der Abklärungen vor Ort und der Unterlagen der H._______ Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen. Eine Rückweisung an das BFM für weitere Abklärungen wäre ein prozessualer Leerlauf, zumal der Beschwerdeführer fast volljährig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer - wie er in seiner Beschwerde darlegte - in der Schweiz gut integriert habe und die Schule besuchen wolle, nichts zu ändern, auch wenn der Abschluss einer Schule für den weiteren beruflichen Weg im Leben eines jungen Menschen zweifellos von Bedeutung ist. Vorliegend ist es mit dem Kindeswohl vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort um eine berufliche Eingliederung bemüht, allenfalls mit Unterstützung seiner dort und im Ausland lebenden Verwandten. Aus den geltend gemachten Integrationsbemühungen kann er für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Einwände und Beweismittel nichts zu ändern.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6417/2012 Urteil vom 8.April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. April 2011 und gelangte über den Luftweg und anschliessend mit öffentlichen Verkehrsmitteln am gleichen Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er zwei Tage später das Asylgesuch einreichte. Am 20. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und mit Verfügung vom 26. April 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 5. Januar 2012 hörte ihn das BFM in Anwesenheit des Betreuers für unbegleitete Minderjährige direkt zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Nachdem sein Vater im Jahr 2008 verschleppt, seine Mutter infolge einer (...) Krankheit in ein Spital eingeliefert und seine Grossmutter gestorben sei, habe er bei Nachbarn leben können, welche sich indessen nicht mehr um ihn kümmern könnten. Somit habe er niemanden mehr in seinem Heimatland. C. Mit Schreiben vom 7. März 2012 gab das BFM bei der schweizerischen Botschaft in E._______ weitere Abklärungen in Auftrag. Zum Resultat dieser Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. Mit Eingaben vom 28. August 2012 und vom 25. Oktober 2012 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers Stellungnahmen zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer gab die beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines ab. E. Mit Verfügung vom 7. November 2012 - eröffnet am 9. November 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der aus dem D._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer könne an den angestammten Ort zurückkehren, da der Wegweisungsvollzug in die Nord-Provinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar sei und er nicht aus diesem Gebiet komme. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass beide Elternteile bei F._______ lebten, weshalb er zu ihnen zurückkehren könne. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe keine enge Beziehung zu seinem Vater und seine Mutter sei krank, müssten aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Verbleib der Eltern und andern Familienangehörigen bezweifelt werden. Insbesondere sei der Einwand bezüglich der fehlenden Beziehung zum Vater nicht mit seinen Aussagen, wonach er vor dessen Verschwinden und vor der Einlieferung der Mutter in ein Spital von seinen Eltern betreut worden sei, zu vereinbaren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sehr wohl eine familiäre Verbindung bestehe. Zudem sei von stabilen finanziellen Verhältnissen auszugehen, auch wenn der Vater als G._______ nicht vermögend sei, da der Vater vor der Reise des Beschwerdeführers in H._______ beim Visumsantrag als Bürge für seinen Sohn aufgetreten sei. Daraus sei zu schliessen, dass sich dieser um den Beschwerdeführer - wie auch um dessen Geschwister - kümmere. Infolge des breiten familiären Netzes ausserhalb Sri Lankas, von welchem der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise finanziell unterstützt worden sei, und des familiären Beziehungsnetzes vor Ort würden begünstigende Voraussetzungen für seine Rückkehr vorliegen. Sein Einwand, er habe in D._______ niemanden, könne nicht geglaubt werden. Mit Sicherheit würden seine Eltern, seine Grossmutter und seine Tante in I._______ beziehungsweise in J._______ leben. Ausserdem sei davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte dort seien. Somit sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen leiblichen Eltern und Geschwistern einer Fremdbetreuung in der Schweiz vorzuziehen. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er dar, die Abklärungen vor Ort hätten ein falsches Bild aufgezeigt, denn sein Vater, der an Depressionen und an einer Nierenkrankheit leide, habe nicht mehr arbeiten und damit nicht mehr für die Familie sorgen können. Er sei arbeitslos. Seine Mutter sei krank und lebe in einem Spital, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Die Grossmutter väterlicherseits, bei welcher er während der Kriegszeit - getrennt von seinen Geschwistern und seinen Eltern - gelebt habe, sei verstorben, und die Grossmutter mütterlicherseits sei sehr alt und arbeitsunfähig. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland könne er die begonnene Ausbildung nicht beenden, da in Sri Lanka mangels Subventionen die Kriegsbetroffenen nicht unterstützt würden. Als Tamile sei es für ihn noch schwieriger. Im Heimatland habe er während der Endphase des Krieges die obligatorische Schule nicht besuchen können. Jetzt sei er zu alt und würde ohne Ausbildung dastehen. Er habe eigentlich zwecks Bildung nach K._______ reisen wollen, aber der Agent habe ihn nicht dorthin bringen können, weshalb er zu seinem Onkel in die Schweiz gekommen sei. Hier könne er wenigstens eine Ausbildung absolvieren. Sollte dies nicht möglich sein, wolle er zu seinem Onkel nach L._______ abgeschoben werden, da dieser ihn beherbergen könne. In seinem Heimatland würden Leute aus andern Ländern festgenommen und eingesperrt, was er nicht wolle. Es sei nicht angemessen, seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr beruhe die Darstellung des BFM auf einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe die sri-lankische Armee in Mannar nach ihm gesucht und seine Verwandten bedroht. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und von Zeugnissen sowie eine Unterstützungsanzeige und die Kopie eines Schreibens mit dem Titel "To Wohm It May Concern" bei. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2012 betont der Beschwerdeführer, dass seine Eltern unfähig seien, sich um ihn zu kümmern, wobei er ärztliche Atteste seiner Mutter und Grossmutter einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, nämlich sein Vater sei verschollen, seine Mutter befinde sich infolge einer (...) Krankheit in einer weit entfernten Klinik, seine Grossmutter, bei welcher er vor der Ausreise gelebt habe, sei gestorben und er habe niemanden mehr in seinem Heimatland, haben sich - wie unter den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung näher beleuchtet wird - als überwiegend unglaubhaft erwiesen. Zudem handelt es sich nicht um Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Auch der Einwand in der Stellungnahme der Vertrauensperson vom 27. August 2012, die Recherchen im Heimatland würden das Risiko bergen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Gefahr kämen, weil ausländische Institutionen genau beobachtet würden, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Rückkehrer aus dem Ausland werde er bei der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und eingesperrt. Als Minderjähriger und - gestützt auf die Aktenlage - politisch untätige Person hat er keine Massnahmen dieser Art zu befürchten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil festhielt, stehen rückkehrende tamilische Staatsangehörige aus Sri Lanka nicht generell unter dem Verdacht, politisch oppositionell zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). Vorliegend ergeben sich überdies aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer andern Konstellation auszugehen ist, auch wenn er - erst im Beschwerdeverfahren - behauptet, die sri-lankische Armee habe nach ihm gesucht und die Familienangehörigen bedroht. Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist nachgeschoben und schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen ist aus den bestehenden Akten kein Grund für die Suche nach der Person des minderjährigen Beschwerdeführers nachvollziehbar, was die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens noch untermauert. 5.2 Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet werden können. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der geltend gemachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind bei einer minderjährigen Person zudem sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug als wesentlich erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13), insbesondere ob bei seiner Rückkehr die Eltern in der Lage sind, dem Kind bei seiner Ankunft weiter zu helfen. 7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 7.4.3 Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführenden von der D._______ im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Er hat sein Heimatland erst nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen und kann somit grundsätzlich in sein Herkunftsgebiet zurückkehren, wobei - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch das jugendliche Alter des unbegleiteten Beschwerdeführers an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Wie in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 bereits festgehalten, sind seine Aussagen über das Beziehungsnetz nicht als glaubhaft zu betrachten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die Ausführungen in dieser Zwischenverfügung und die zutreffende vorinstanzliche Argumentation verwiesen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, zumal die Abklärungen vor Ort ein ganz anderes Bild vermitteln. Seine Einwände, diese Abklärungen würden ein unvollständiges Bild abzeichnen und das BFM habe den Sachverhalt nur unvollständig dargestellt, entbehren jeglicher Grundlage und sind überdies weder mit Gegenbeweisen belegt noch näher begründet worden. Vielmehr ergibt sich aus den vor Ort getätigten Abklärungen ohne Zweifel, dass die Eltern, die Geschwister und weitere Verwandte vor Ort sind, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist. Die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter befinde sich infolge einer (...) Krankheit in einem Spital und könne sich deshalb nicht um ihn kümmern, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts bereits festgehalten - nicht einmal in der Lage war, das entsprechende Spital zu bezeichnen und Angaben darüber zu Protokoll zu geben, wann und wie oft er sie besucht haben will. Diese Substanzlosigkeit spricht ebenso gegen die Aussage des Beschwerdeführers über den Verbleib seiner Mutter wie die Tatsache, dass diese den Visumsantrag für seine Reise in H._______ mitunterzeichnete. Doch selbst für den Fall, dass seine Mutter sich nicht bei der Familie aufhalten sollte, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, sein Vater sei ebenfalls krank und zudem arbeitslos, weshalb auch er nicht in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Auch diese Angaben lassen sich nicht mit den Abklärungen vor Ort vereinbaren. Danach soll sich der Vater zusammen mit den Geschwistern des Beschwerdeführers bei dessen Grossmutter in deren Haus aufhalten. Eine dort aufgenommene Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers mit einem seiner Kinder anlässlich des Besuchs der Vertrauensperson der schweizerischen Botschaft belegt dies zusätzlich. Damit verfügt der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - über ein gesichertes familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation auf der D._______. Angesichts dieser Fakten ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im Jahr 2011, sein Vater sei seit dem Jahr 2008 verschwunden, tatsachenwidrig und somit unglaubhaft. Auch die Bescheinigung der M._______ aus dem Jahr 2010 belegt, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt nicht verschwunden war, zumal der Bescheinigung zu entnehmen ist, dass er für die M._______ tätig war und von ihr Lohn bezog. Somit hat der Beschwerdeführer mehrere tatsachenwidrige Aussagen über sein Beziehungsnetz zu Protokoll gegeben und teilweise auch, nachdem ihm das BFM das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, an seiner offensichtlich tatsachenwidrigen Darstellung noch festgehalten. Infolgedessen erscheinen seine gesamten Aussagen in einem unglaubhaften Licht, weshalb zu bezweifeln ist, dass sein Vater infolge Krankheit arbeitslos sei, auch wenn er dies im Beschwerdeverfahren - und erst in diesem Zeitpunkt, nachdem seine Aussage, sein Vater sei verschwunden, widerlegt werden konnte - geltend macht. Unter den vorliegenden Umständen sind diese Angaben als nachgeschobene Ausweichmanöver, welche die Behörden glauben lassen sollten, er werde in seinem Heimatland als Jugendlicher keine gesicherte Existenz haben, zu sehen. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Abklärungen vor Ort vom Vater des Beschwerdeführers ein Foto mit der Schwester des Beschwerdeführers gemacht werden konnte, erscheinen überdies seine Angaben, er könne nicht mit seinen Geschwistern zusammenleben, ebenfalls als untauglicher Erklärungsversuch für seine tatsachenwidrigen Angaben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Kopien der Visumsunterlagen sein Heimatland im Einverständnis seiner Mutter und seines Vaters verlassen hat, um H._______ zu reisen. Auch daraus ergibt sich, dass sich offenbar beide Elternteile im Zeitpunkt der Ausreise vor Ort befanden, was gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers spricht. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den Schluss gezogen, dass in Berücksichtigung des Kindeswohls die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen nächsten Angehörigen im Heimatland einer Fremdbetreuung in der Schweiz vorzuziehen ist. Einer Wiedereingliederung des inzwischen beinahe erwachsenen Beschwerdeführers in seinem Heimatland steht somit nichts im Weg. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Auch wenn nicht konkret abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), ist aufgrund der Abklärungen vor Ort und der Unterlagen der H._______ Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen. Eine Rückweisung an das BFM für weitere Abklärungen wäre ein prozessualer Leerlauf, zumal der Beschwerdeführer fast volljährig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer - wie er in seiner Beschwerde darlegte - in der Schweiz gut integriert habe und die Schule besuchen wolle, nichts zu ändern, auch wenn der Abschluss einer Schule für den weiteren beruflichen Weg im Leben eines jungen Menschen zweifellos von Bedeutung ist. Vorliegend ist es mit dem Kindeswohl vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort um eine berufliche Eingliederung bemüht, allenfalls mit Unterstützung seiner dort und im Ausland lebenden Verwandten. Aus den geltend gemachten Integrationsbemühungen kann er für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Einwände und Beweismittel nichts zu ändern. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: