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E-1335/2016

E-1335/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im April 2015. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 23. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich summarisch zur Person (BzP) und am 17. August 2015 summarisch zu den Asylgründen befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. September 2015 im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2014 hätten die Behörden seinen Vater und seinen Bruder verhaftet, weil der Vater Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) gewesen sei. Im Mai 2014 sei der Bruder freigelassen worden. Ende des Jahres 2014 sei er von der Polizei zusammen mit anderen Jugendlichen festgenommen und geschlagen worden. Am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Kurz vor den Wahlen im Jahr 2015 sei sein Vater aus der Haft entlassen worden, jedoch in einem sehr schlechten Zustand. Seine Eltern hätten ihm empfohlen, Äthiopien zu verlassen, weshalb er im April 2015 ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 3. Februar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel: 29. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsvertretung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 28. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 4. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2000/2015 vom 4. Mai 2015).

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er könne kaum Angaben zur politischen Aktivität seines Vaters machen. Die Schilderung der Verhaftung seines Vater und seines Bruders falle unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt aus. Auf Fragen antworte er in pauschaler und stereotyper Weise, und er vermöge vieles zeitlich nicht einzuordnen. Die Angaben zu seiner Festnahme und den Ereignissen auf dem Polizeiposten seien ebenfalls detaillos und undifferenziert. Seine Vorbringen, dass er in der Schule keine ausreichende Bildung erhalten habe, sowie dass er in Äthiopien keine Lebensperspektive habe, seien zudem nicht asylrelevant.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die politische Tätigkeit seines Vaters machen konnte. Er führt hierzu lediglich aus, er wisse nur, dass sein Vater in der ABO sei (SEM-Akten, A21/21 F56 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, in Äthiopien sei es nicht üblich, dass der Vater mit den Kindern über Politik spreche. Im vorliegenden Fall ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angeblich wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters von der Polizei immer wieder gesucht und sogar einmal festgenommen wurde. Spätestens nach der Rückkehr des Vaters wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem erkundigt, weshalb die Polizei es nun auch auf ihn abgesehen habe. Umso unverständlicher ist dies, da er mit seinem Vater über dessen Haft gesprochen, ihn aber anscheinend nicht auf die Gründe dieser Haft angesprochen hat (SEM-Akten, A21/21 F110). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Bruders und seines Vaters sind äusserst oberflächlich. So habe er während der Festnahme geschlafen (SEM-Akten, A21/21 F54). Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Festnahme mitbekommen hat, zumal eine solche Festnahme bei Nacht nicht still und heimlich abgelaufen sein dürfte, sondern Lärm und Diskussionen hervorgebracht hätte. Dass er lediglich vorbringt, er sei aufgewacht und habe einzig gehört, wie sie mit dem Auto weggefahren seien (SEM-Akten, A21/21 F79), ist unter diesen Umständen nicht realistisch. Auffallend ist auch, dass er dieses Ereignis zeitlich nicht einordnen konnte, obwohl ihm dies mit anderen, weniger prägenden Erlebnissen gelang. Auch seine eigene Festnahme schildert der Beschwerdeführer nur vage und ohne Details zu nennen (SEM-Akten, A21/12 F120 ff.). Realkennzeichen finden sich auch hier nicht. Insgesamt sind seine Schilderungen über die politischen Aktivitäten seines Vaters, die Festnahme seines Vaters und seines Bruders sowie über seine eigene Festnahme durchgehend unsubstantiiert und deshalb unglaubhaft. Aus dem eingereichten Schreiben der Oromo Community of Switzerland kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Eltern, Onkel, Tanten, Nachbarn). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen kurz vor der Volljährigkeit stehenden gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.4.3).

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1335/2016 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im April 2015. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 23. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich summarisch zur Person (BzP) und am 17. August 2015 summarisch zu den Asylgründen befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. September 2015 im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2014 hätten die Behörden seinen Vater und seinen Bruder verhaftet, weil der Vater Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) gewesen sei. Im Mai 2014 sei der Bruder freigelassen worden. Ende des Jahres 2014 sei er von der Polizei zusammen mit anderen Jugendlichen festgenommen und geschlagen worden. Am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Kurz vor den Wahlen im Jahr 2015 sei sein Vater aus der Haft entlassen worden, jedoch in einem sehr schlechten Zustand. Seine Eltern hätten ihm empfohlen, Äthiopien zu verlassen, weshalb er im April 2015 ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 3. Februar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel: 29. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsvertretung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 28. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 4. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2000/2015 vom 4. Mai 2015). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er könne kaum Angaben zur politischen Aktivität seines Vaters machen. Die Schilderung der Verhaftung seines Vater und seines Bruders falle unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt aus. Auf Fragen antworte er in pauschaler und stereotyper Weise, und er vermöge vieles zeitlich nicht einzuordnen. Die Angaben zu seiner Festnahme und den Ereignissen auf dem Polizeiposten seien ebenfalls detaillos und undifferenziert. Seine Vorbringen, dass er in der Schule keine ausreichende Bildung erhalten habe, sowie dass er in Äthiopien keine Lebensperspektive habe, seien zudem nicht asylrelevant. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die politische Tätigkeit seines Vaters machen konnte. Er führt hierzu lediglich aus, er wisse nur, dass sein Vater in der ABO sei (SEM-Akten, A21/21 F56 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, in Äthiopien sei es nicht üblich, dass der Vater mit den Kindern über Politik spreche. Im vorliegenden Fall ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angeblich wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters von der Polizei immer wieder gesucht und sogar einmal festgenommen wurde. Spätestens nach der Rückkehr des Vaters wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem erkundigt, weshalb die Polizei es nun auch auf ihn abgesehen habe. Umso unverständlicher ist dies, da er mit seinem Vater über dessen Haft gesprochen, ihn aber anscheinend nicht auf die Gründe dieser Haft angesprochen hat (SEM-Akten, A21/21 F110). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Bruders und seines Vaters sind äusserst oberflächlich. So habe er während der Festnahme geschlafen (SEM-Akten, A21/21 F54). Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Festnahme mitbekommen hat, zumal eine solche Festnahme bei Nacht nicht still und heimlich abgelaufen sein dürfte, sondern Lärm und Diskussionen hervorgebracht hätte. Dass er lediglich vorbringt, er sei aufgewacht und habe einzig gehört, wie sie mit dem Auto weggefahren seien (SEM-Akten, A21/21 F79), ist unter diesen Umständen nicht realistisch. Auffallend ist auch, dass er dieses Ereignis zeitlich nicht einordnen konnte, obwohl ihm dies mit anderen, weniger prägenden Erlebnissen gelang. Auch seine eigene Festnahme schildert der Beschwerdeführer nur vage und ohne Details zu nennen (SEM-Akten, A21/12 F120 ff.). Realkennzeichen finden sich auch hier nicht. Insgesamt sind seine Schilderungen über die politischen Aktivitäten seines Vaters, die Festnahme seines Vaters und seines Bruders sowie über seine eigene Festnahme durchgehend unsubstantiiert und deshalb unglaubhaft. Aus dem eingereichten Schreiben der Oromo Community of Switzerland kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Eltern, Onkel, Tanten, Nachbarn). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen kurz vor der Volljährigkeit stehenden gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.4.3). 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: