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E-2000/2015

E-2000/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2000/2015 Urteil vom 4. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo aus dem Dorf B._______ im Imo State, eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 seinen Heimatstaat verliess und sich zuerst als Asylbewerber, später illegal in Österreich aufhielt, dass er dort zusammen mit einer Frau gelebt und mit ihr ein Kind habe, diese ihn jedoch aus der Wohnung verwiesen habe, dass er am 2. Dezember 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 9. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel am Grundstück, welches durch ihn und seine Familie bewirtschaftet worden sei, Besitzansprüche geltend gemacht und ihn, seine Mutter und seinen Bruder aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, dass die Verwandtschaft daraufhin beschlossen habe, der Familie die Bewirtschaftung des Grundstücks zu verbieten, bis die Eigentumsverhältnisse geklärt seien, dass der Onkel vermutlich Bestechungsgeld für diesen Entscheid bezahlt habe, dass diese Angelegenheit den Behörden nie zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 1999 durch Personen, darunter auch Verwandte, in eine Falle gelockt und umgebracht worden sei, dass die Täter festgenommen, vor Gericht gestellt und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers während des Gerichtsverfahrens den Onkel für den Tod des Bruders verantwortlich gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Gerichtsverfahrens in D._______ bei einem Freund gewohnt und dort gearbeitet habe, währenddem seine Mutter nach Lagos gezogen sei, dass er sich kurzzeitig auch in Lagos aufgehalten habe, indessen dort niemanden gekannt habe, weshalb er nach Libyen gereist sei, dass er weder in Lagos noch in D._______ Probleme gehabt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch Dritte, wobei es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, dass es weiter ausführte, in Bezug auf den Todesfall des Bruders des Beschwerdeführers habe es eine polizeiliche Untersuchung und ein Gerichtsverfahren gegeben, wobei die Täter zu jeweils mindestens sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden seien, dass die nigerianischen Behörden somit ihren Schutzwillen klar zu erkennen gegeben hätten, dass daher nicht nachvollziehbar beziehungsweise entschuldbar sei, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter die Drohungen durch den Onkel nach den Gerichtsverfahren nicht zur Anzeige gebracht hätten, dass dem nigerianischen Staat daher nicht vorgeworfen werden könne, er wäre diesbezüglich seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Formularbeschwerde vom 27. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte und zur Begründung anführte, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da seine Probleme weiterhin bestehen würden, dass er zudem im Februar 2015 wegen Hämorrhoiden operiert worden sei, wobei nicht sicher sei, ob die Operation erfolgreich verlaufen sei, dass er zudem die Rippen gebrochen habe, dass am 2. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und zum Teil auch deren Begründung in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da Rechtsbegehren und Begründung ohne weiteres verständlich sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab nach Würdigung der Aktenlage auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die nigerianischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wonach sie auch in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch den Onkel nicht schutzwillig wären, zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer diesen Schlussfolgerungen auch nichts entgegenzusetzen vermag, dass auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Nigeria drohen, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der noch junge Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass insbesondere hinsichtlich der im Februar 2015 erfolgten Operation des Beschwerdeführers wegen Hämorrhoiden nicht entnommen werden kann, dass diese nicht erfolgreich gewesen wäre oder dass es Komplikationen gegeben habe, die den hohen Anforderungen genügen würden, dass deshalb von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3), dass die in der Schweiz erfolgte Nachbehandlung mit Medikamenten gegen die Schmerzen in Nigeria fortgesetzt werden kann, zumal Nigeria über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, wenn auch nicht vergleichbar mit europäischen Standards, dass auch bezüglich der geltend gemachten gebrochenen Rippen, deren Umstände und Aktualität der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt hat, nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Nigeria geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen steht, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe (Mitgabe von Medikamenten) zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich der Antrag betreffend Datenweitergabe als gegenstandslos erweist, wobei betreffend den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: