opencaselaw.ch

E-6561/2016

E-6561/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Er habe mit seiner Mutter in einem Lebensmittelladen gearbeitet und sich um seinen kranken Vater gekümmert. In einem Brief sowie in einer mündlichen Mitteilung sei er aufgefordert worden, der Liyu Police (New Police) beizutreten, andernfalls würde er ins Gefängnis kommen. Er habe nicht als Polizist arbeiten wollen, da Polizisten ein strenges Leben hätten. Zudem habe er auf seinen Vater aufpassen und seiner Mutter helfen müssen. Des Weiteren hätten Liyu-Polizisten Lebensmittel gestohlen. Seine Tante sei inhaftiert und vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016, an welcher auch eine Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers teilnahm, gab er an, er habe von der Liyu Police drei Zettel mit der Aufforderung, sich als Soldat zu melden, erhalten. Er habe nicht Soldat werden wollen, da er dann gegen die Somalier hätte kämpfen müssen. Er habe niemanden töten wollen. Als er den dritten Zettel erhalten habe, sei er gleichentags geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 12. September 2016 (eröffnet am 23. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe die Besuche des Vertreters der Liyu Police und den Wortlaut der drei Aufforderungsschreiben sehr vage, dürftig und substanzfrei geschildert. Es mache den Eindruck, er habe die dargelegten Ereignisse nicht selbst erlebt. Erst anlässlich der Anhörung habe er angegeben, er sei nicht der Liyu Police beigetreten, weil er keine Somalier habe töten wollen. Dies scheine eine nachgeschobene Begründung zu sein. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm innerhalb von 20 Tagen zwei Aufforderungsschreiben überreicht worden seien, ohne dass weiteren Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ebenso wenig sei es plausibel, dass das dritte Schreiben zwar eine Meldefrist, aber keinen Meldeort enthalten habe. Aus den Tatsachen, dass die Liyu Police Lebensmittel aus dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine Tante in der Haft vergewaltigt worden sei, könne er keine persönliche Verfolgung ableiten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vertrauensperson erst kurz vor der Anhörung kennen gelernt; der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei nicht möglich gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in den Befragungen ausführliche Aussagen hätte machen müssen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass er in Libyen gefoltert worden sei. Er habe widerspruchsfrei dargelegt, dass er von der Liyu Police drei Rekrutierungsschreiben erhalten habe. Die Aussage der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass seitens der Liyu Police kein weiterer Druck ausgeübt worden sei, sei eine reine Mutmassung. Zudem sei die Androhung von Gefängnis im Falle der Nichtfolgeleistung als Druckversuch zu werten. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei auf die Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zu verweisen. Die Liyu Police scheine besonders gegen die somalisch stämmige Bevölkerung vorzugehen. Bei einer Rückkehr müsse er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wieder Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die Liyu Police zu werden und im Verweigerungsfall inhaftiert zu werden.

E. 4.3 Das Country of Origin Information Centre hat in einem aktuellen Bericht die Rolle der Liyu Police in Äthiopien untersucht. Demnach wurde die Liyu Police im Anschluss an den Angriff der Separatistengruppe Ogaden National Liberation Front (ONLF) im April 2007 auf das Ölfeld bei Abole gegründet. Anfangs diente sie der Bekämpfung der ONLF. Mittlerweile hat sich ihr Aufgabenbereich ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben gehören. Die Liyu Police betreibt keine Zwangsrekrutierung. Dafür gibt es mehrere Gründe. Die Arbeitslosigkeit in der Region Somali ist sehr hoch und es ist lukrativ, bei der Liyu Police zu arbeiten. Der Lohn ist gut, "beschlagnahmte" Wertsachen dürfen behalten werden und die Familien der im Dienst umgekommenen Polizisten erhalten eine Kompensation. Ausserdem ist die Liyu Police an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert (Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016, http://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf >, abgerufen am 10.01.2017). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine - zwar überaus vagen - Angaben bei der Befragung und der Anhörung widerspruchsfrei ausgefallen sind. Daraus vermag er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Anstellung bei der Liyu Police ist aufgrund der Anstellungsbedingungen offenbar attraktiv. Die Liyu Police ist deshalb nicht darauf angewiesen, unter Druck Mitglieder anzuwerben oder gar Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zudem zieht sie loyale und motivierte Mitglieder vor. Loyalität und Motivation wäre aber bei Mitgliedern, die gegen ihren Willen rekrutiert würden, kaum zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt ist es daher naheliegend, dass die Liyu Police auf einen freiwilligen Beitritt setzt. Aufgrund dieser Überlegungen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylgrund, die Liyu Police habe ihn zum Beitritt aufgefordert und im Falle des Nichtbeitritts mit Gefängnis gedroht, nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft einzustufen. Daran vermögen auch seine Vorbringen, er habe zur Vertrauensperson kein Vertrauensverhältnis aufbauen können und sei gefoltert worden, nichts zu ändern, zumal er in der Beschwerdeschrift an dem in den Befragungen angegebenen Asylgrund festhält. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Liyu Police Lebensmittel aus dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine Tante in der Haft vergewaltigt worden sei, keine persönliche Verfolgung abzuleiten vermag. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall der Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den "regional states" Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand ( http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 28.12.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37564770 >, abgerufen am 28.12.2016; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgerufen am 28.12.2016). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der Regel keiner weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5; D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft erachtet wurden. Anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen verneinte er ausdrücklich. Bei der Befragung und der Anhörung gab er unmissverständlich zu Protokoll, über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort zu verfügen. Zudem geht aus den beiden Protokollen hervor, dass er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im gleichen Haushalt gelebt hat, sein Vater Eigentümer des Hauses ist und er zusammen mit seiner Mutter in einem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien durchaus zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Ausserdem ist es dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten, seine ehemalige Arbeit im Lebensmittelladen oder eine andere Arbeit aufzunehmen. Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz wegen irgendwelcher in der Person des Beschwerdeführers liegender Gegebenheiten anzuweisen wäre, besondere Vorkehrungen für die Rückführung in dessen Heimatland zu treffen. Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übt sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dem Rechtsvertreter wird kein Honorar zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6561/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Er habe mit seiner Mutter in einem Lebensmittelladen gearbeitet und sich um seinen kranken Vater gekümmert. In einem Brief sowie in einer mündlichen Mitteilung sei er aufgefordert worden, der Liyu Police (New Police) beizutreten, andernfalls würde er ins Gefängnis kommen. Er habe nicht als Polizist arbeiten wollen, da Polizisten ein strenges Leben hätten. Zudem habe er auf seinen Vater aufpassen und seiner Mutter helfen müssen. Des Weiteren hätten Liyu-Polizisten Lebensmittel gestohlen. Seine Tante sei inhaftiert und vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016, an welcher auch eine Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers teilnahm, gab er an, er habe von der Liyu Police drei Zettel mit der Aufforderung, sich als Soldat zu melden, erhalten. Er habe nicht Soldat werden wollen, da er dann gegen die Somalier hätte kämpfen müssen. Er habe niemanden töten wollen. Als er den dritten Zettel erhalten habe, sei er gleichentags geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 12. September 2016 (eröffnet am 23. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe die Besuche des Vertreters der Liyu Police und den Wortlaut der drei Aufforderungsschreiben sehr vage, dürftig und substanzfrei geschildert. Es mache den Eindruck, er habe die dargelegten Ereignisse nicht selbst erlebt. Erst anlässlich der Anhörung habe er angegeben, er sei nicht der Liyu Police beigetreten, weil er keine Somalier habe töten wollen. Dies scheine eine nachgeschobene Begründung zu sein. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm innerhalb von 20 Tagen zwei Aufforderungsschreiben überreicht worden seien, ohne dass weiteren Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ebenso wenig sei es plausibel, dass das dritte Schreiben zwar eine Meldefrist, aber keinen Meldeort enthalten habe. Aus den Tatsachen, dass die Liyu Police Lebensmittel aus dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine Tante in der Haft vergewaltigt worden sei, könne er keine persönliche Verfolgung ableiten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vertrauensperson erst kurz vor der Anhörung kennen gelernt; der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei nicht möglich gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in den Befragungen ausführliche Aussagen hätte machen müssen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass er in Libyen gefoltert worden sei. Er habe widerspruchsfrei dargelegt, dass er von der Liyu Police drei Rekrutierungsschreiben erhalten habe. Die Aussage der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass seitens der Liyu Police kein weiterer Druck ausgeübt worden sei, sei eine reine Mutmassung. Zudem sei die Androhung von Gefängnis im Falle der Nichtfolgeleistung als Druckversuch zu werten. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei auf die Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zu verweisen. Die Liyu Police scheine besonders gegen die somalisch stämmige Bevölkerung vorzugehen. Bei einer Rückkehr müsse er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wieder Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die Liyu Police zu werden und im Verweigerungsfall inhaftiert zu werden. 4.3 Das Country of Origin Information Centre hat in einem aktuellen Bericht die Rolle der Liyu Police in Äthiopien untersucht. Demnach wurde die Liyu Police im Anschluss an den Angriff der Separatistengruppe Ogaden National Liberation Front (ONLF) im April 2007 auf das Ölfeld bei Abole gegründet. Anfangs diente sie der Bekämpfung der ONLF. Mittlerweile hat sich ihr Aufgabenbereich ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben gehören. Die Liyu Police betreibt keine Zwangsrekrutierung. Dafür gibt es mehrere Gründe. Die Arbeitslosigkeit in der Region Somali ist sehr hoch und es ist lukrativ, bei der Liyu Police zu arbeiten. Der Lohn ist gut, "beschlagnahmte" Wertsachen dürfen behalten werden und die Familien der im Dienst umgekommenen Polizisten erhalten eine Kompensation. Ausserdem ist die Liyu Police an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert (Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016, http://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf >, abgerufen am 10.01.2017). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine - zwar überaus vagen - Angaben bei der Befragung und der Anhörung widerspruchsfrei ausgefallen sind. Daraus vermag er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Anstellung bei der Liyu Police ist aufgrund der Anstellungsbedingungen offenbar attraktiv. Die Liyu Police ist deshalb nicht darauf angewiesen, unter Druck Mitglieder anzuwerben oder gar Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zudem zieht sie loyale und motivierte Mitglieder vor. Loyalität und Motivation wäre aber bei Mitgliedern, die gegen ihren Willen rekrutiert würden, kaum zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt ist es daher naheliegend, dass die Liyu Police auf einen freiwilligen Beitritt setzt. Aufgrund dieser Überlegungen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylgrund, die Liyu Police habe ihn zum Beitritt aufgefordert und im Falle des Nichtbeitritts mit Gefängnis gedroht, nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft einzustufen. Daran vermögen auch seine Vorbringen, er habe zur Vertrauensperson kein Vertrauensverhältnis aufbauen können und sei gefoltert worden, nichts zu ändern, zumal er in der Beschwerdeschrift an dem in den Befragungen angegebenen Asylgrund festhält. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Liyu Police Lebensmittel aus dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine Tante in der Haft vergewaltigt worden sei, keine persönliche Verfolgung abzuleiten vermag. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall der Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den "regional states" Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand ( http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 28.12.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet ( , abgerufen am 28.12.2016; , abgerufen am 28.12.2016). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der Regel keiner weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5; D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft erachtet wurden. Anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen verneinte er ausdrücklich. Bei der Befragung und der Anhörung gab er unmissverständlich zu Protokoll, über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort zu verfügen. Zudem geht aus den beiden Protokollen hervor, dass er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im gleichen Haushalt gelebt hat, sein Vater Eigentümer des Hauses ist und er zusammen mit seiner Mutter in einem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien durchaus zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Ausserdem ist es dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten, seine ehemalige Arbeit im Lebensmittelladen oder eine andere Arbeit aufzunehmen. Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz wegen irgendwelcher in der Person des Beschwerdeführers liegender Gegebenheiten anzuweisen wäre, besondere Vorkehrungen für die Rückführung in dessen Heimatland zu treffen. Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übt sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dem Rechtsvertreter wird kein Honorar zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner