Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juni 2015 und der Anhörung vom 15. Dezember 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er bis zu seinem vierten Lebensjahr mit den Eltern gewohnt habe. Danach sei er zu seiner Tante nach C._______ gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Nach Abschluss der (...) Klasse sei er zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt und habe fortan als Viehhirte für die Nachbarsfamilie gearbeitet. Anfang 2014 habe der Dorfvorsteher seiner Mutter mitgeteilt, dass die Regierung auf der Suche nach Soldaten sei. Zwei Wochen später sei er zusammen mit rund 45 anderen Jugendlichen von der Liyu Police in eine Militärstation in C._______ gebracht worden, wo sie bis zum (...) 2014 unter anderem an der Waffe ausgebildet worden seien. Seine Vorgesetzten seien zwar Angehörige der Liyu Police gewesen, er sei jedoch für eine Untereinheit der Liyu Police respektive eine Einheit namens «D._______» rekrutiert worden. Danach habe er als Soldat arbeiten müssen, wobei er für sein Dorf zuständig gewesen sei. Sie hätten verdächtigte ONLF (Ogaden National Liberation Front) Mitglieder und Sympathisanten verhaften und foltern, Geld sammeln, Tiere beschlagnahmen und gelegentlich Lebensmittel verteilen müssen. Hierfür habe er keinen Lohn erhalten, sie hätten jedoch ihre «Beute» behalten dürfen. Er habe schlimme Dinge mitansehen und tun müssen. Nach einiger Zeit habe er zwei Tage Urlaub erhalten, um seine Tante zu besuchen. Diese habe seine Ausreise finanziert und am (...) 2014 habe er C._______ verlassen. Er sei mit dem Bus nach Addis Abeba gefahren und habe am (...) 2014 die Grenze zum Sudan überquert. Über Libyen und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Seine Tante sei nach seiner Ausreise für (...) Monate inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer reichte den Internet-Ausdruck einer Schulbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2017 - eröffnet am 3. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2017 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2017) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Rückweisung der Sache zur korrekten Begründung und allenfalls erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel und einer Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Bestätigung eines Rechercheauftrags, drei Internet-Fotos sowie zwei Bestätigungen seiner Integrationsbemühungen ins Recht. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, datiert auf den 15. November 2017, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Sie äusserte sich überdies zu den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sowie zur im Asylentscheid verwendeten Quelle. G. In seiner Replik vom 31. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018, 23. Januar 2019, 30. September 2019, 27. Januar 2020 und 6. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Schulzeugnisse, Sprachkurszertifikate, Schulbestätigungen und Referenzschreiben betreffend seine Integration in der Schweiz sowie zuletzt einen Lehrvertrag ins Recht. I. Die bisherige Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn ist aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig und Richter Lorenz Noli führt seit dem 28. November 2018 den Vorsitz im Verfahren.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei nicht bekannt, dass die Liyu Polizei Zwangsrekrutierungen durchführe. Ausserdem werde die Liyu Polizei gut bezahlt, was gegen seine Angaben spreche, keinen Lohn erhalten zu haben. Er habe lediglich angegeben, ein Gewehr gehabt zu haben, gemäss Informationen des SEM gehörten aber weitere Waffen zum Arsenal der Liyu Police. Seine Angaben widersprächen somit in wesentlichen Punkten den Informationen des SEM. Zudem habe er in widersprüchlicher Weise in der BzP angegeben, bei der D._______-Einheit der Liyu Police tätig gewesen zu sein, an der Anhörung jedoch erklärt, in der E._______-Einheit gewesen zu sein. Seine Erklärung, seine Gruppe sei eine Untergruppe der F._______-Einheit (recte: D._______) gewesen, stehe wiederum im Widerspruch zu seinen in der Anhörung vorgängig gemachten Aussagen. Ferner habe er nur vage, detailarme und wenig differenzierte Angaben zur Ausbildung, zum Ausbildungslager und seinen Tätigkeiten in der Spezialeinheit gemacht. Obgleich er angeblich an der Waffe ausgebildet worden sei, habe er nicht einmal das Kaliber seiner Waffe gekannt. Insgesamt vermittelten seine Angaben nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Er habe überdies keine Zeitangaben zur vorgebrachten Verhaftung seiner Tante nach seiner Ausreise machen können, weshalb dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Seine drei Brüder, die Mutter und die Tante, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe, lebten in der Region C._______. Letztere betreibe einen (...) und ihr Ehemann sei (...). Er selbst habe als Hirte gearbeitet und als Entlohnung jährlich Ziegen oder ein Kamel erhalten. Er sei jung und gesund. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerate.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Das SEM verweise in seinem Asylentscheid auf zwei Quellen zur Liyu Police, diese seien im Internet jedoch nicht auffindbar. Da in der angefochtenen Verfügung auch keine Quellenhinweise vorhanden seien, könne die Begründung der Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollzogen werden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör massgeblich verletzt worden sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betonte der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des SEM, nicht von der Liyu Police, sondern von einer Untergruppe der Liyu Police respektive einer Miliz zwangsrekrutiert worden zu sein. Seine Vorgesetzten seien zwar Angehörige der Liyu Police gewesen, er selber habe sich aber gerade nicht als Mitglied der Liyu Police bezeichnet. Seine Gruppierung sei E._______ genannt worden und habe 45 Personen umfasst. Zusammen mit anderen Gruppierungen hätten sie der D._______-Einheit angehört. Er habe auch beschrieben, wie sich die Uniformen der Soldaten der D._______-Einheit von denjenigen der Liyu Police unterschieden hätten. Es sei also nicht umfassend nachvollziehbar, weshalb das SEM pauschal davon ausgegangen sei, dass er von der Liyu Police rekrutiert worden sei, wenn er doch mehrmals klar gesagt habe, für die D._______-Einheit zwangsrekrutiert worden zu sein und dort in der Untergruppe E._______ seinen Dienst geleistet zu haben. Betreffend das Kaliber der Waffe sei es realitätsfremd vom SEM zu erwarten, dass er dies wissen könne. Da er eben nicht zur Liyu Police gehört habe, sei ihm nur das Bedienen der «Dabalab» beigebracht worden. Aufgrund seiner Aussagen müsse im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland wiederholt traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen sei. Er sei zwangsrekrutiert worden und habe schlimme Dinge mitansehen und Gewalt an anderen Personen anwenden müssen. Bei der Beurteilung seiner Aussagen müsse sowohl sein Alter, sein relativ tiefer Bildungsgrad sowie eine wahrscheinliche Traumatisierung berücksichtigt werden. Er empfinde Scham für sein Handeln, weshalb es ihm - vor allem vor fremden Personen - schwerfalle, darüber zu reden. Er habe die D._______-Einheit unberechtigterweise verlassen und habe deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung zu rechnen. Seine Tante sei wegen seiner Ausreise für (...) Monate inhaftiert worden. Er unterliege deshalb in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei einer Rückkehr ein «real risk» drohe, erneut von der D._______-Einheit rekrutiert zu werden oder allenfalls aufgrund des Verlassens des Landes an Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet zu sein. Es sei fraglich, ob er aufgrund seines Profils in sein familiäres Umfeld zurückkehren könne, da er eine Gefahr für seine Familie darstelle. Er habe sich überdies zwischenzeitlich gut integriert, so dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn einer Entwurzelung gleichkomme.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zudem merkte sie an, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die in der angefochtenen Verfügung zur Liyu Police getätigten Aussagen könnten zudem dem im Internet zugänglichen Bericht der norwegischen Länderanalyse Landinfo vom 3. Juni 2016 entnommen werden, welcher neben weiteren Quellen auch in der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 erwähnt werde.
E. 4.4 In seiner Replik vom 31. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar hervorgehe, dass es sich bei der einen zitierten Quelle um eine Auskunft der norwegischen Länderanalyse Landinfo im Rahmen einer Fact Finding Mission handle. Die zweite in der angefochtenen Verfügung erwähnte Quellenangabe habe in der Vernehmlassung nicht weiter präzisiert werden können, so dass davon auszugehen sei, dass auch für die Vorinstanz nicht mehr nachvollziehbar sei, worauf sie sich bei der Fällung ihres Entscheids genau gestützt habe.
E. 5 Die formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine Begründungspflicht respektive sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die angefochtene Verfügung nur knapp begründet, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit kaum positive Elemente berücksichtigt und darin auf zwei Quellen zur Liyu Police verwiesen habe, welche im Internet nicht auffindbar seien und somit die Begründung des Entscheids in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden könne. Allenfalls sei er nochmals zur genauen Funktion der D._______-Einheiten und seiner Zwangsrekrutierung zu befragen.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei werden an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072, m.w.H.).
E. 5.3 Der Umfang der Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich zu bezeichnen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung auf zwei Quellen Bezug, welche mit «Focus Äthiopien, Regionalstaat Somali, 8.8.2016» respektive «Äthiopien: Die Spezialpolizei (Liyu Police) in der Region Somali, 30.6.2016» zitiert wurden. Bei der ersten Quelle handelt es sich um einen internen, von der Länderanalyse des SEM erstellten, Bericht. Die zweite Quellenangabe bezieht sich auf inoffizielle Übersetzung des SEM einer im Internet öffentlich problemlos zugänglichen Anfragebeantwortung der norwegischen Länderanalyse Landinfo (verfügbar in englischer und norwegischer Sprache unter < https://landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf >, zuletzt abgerufen am 14.02.2020). Die Zitatangabe des SEM enthält jedoch irrtümlicherweise keinen Hinweis auf die tatsächliche Urheberschaft der zitierten Quellen (insb. den Landinfo-Bericht). Dieser Mangel wurde jedoch mit der Stellungnahme des SEM auf Vernehmlassungsstufe geheilt, zumal die Vorinstanz sich darin explizit auf den Landinfo-Bericht bezieht und erklärt, dass die in der angefochtenen Verfügung zur Liyu Police getätigten Aussagen diesem Bericht entnommen werden könnten, welcher auch in der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse erwähnt werde. Damit war es dem professionell vertretenen Beschwerdeführer möglich, die dem Asylentscheid zugrundeliegenden Informationen nachzuvollziehen. Die Tragweite dieses ursprünglichen Versäumnisses der Vorinstanz ist aber ohnehin insofern beschränkt, als sie sich in der Begründung des Entscheids sowieso nicht ausschliesslich auf die zitierten Informationen respektive den Aspekt der Liyu Police stützte. Weiter ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich zugänglich waren, die sich vertieft mit dem Thema Liyu Police befassten und hierbei die öffentlich zugänglichen Quellen aufführte (vgl. Urteil BVGer E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3. [m.H.]). Der Beschwerdeführer war somit ohne weiteres in der Lage, die Verfügung der Vorinstanz nachzuvollziehen und diese sachgerecht anzufechten.
E. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal der Fokus der Beschwerdeschrift auf der im vorliegenden Fall - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht ausschlaggebenden Unterscheidung zwischen der Liyu Police und der D._______-Einheit liegt und die überaus substanzlosen Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer Traumatisierung zu erklären versucht werden.
E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass gemäss den allgemein zugänglichen Informationen zur Liyu Police in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Situation nicht davon auszugehen ist, dass diese auf Zwangsrekrutierungen zurückgreift. Gemäss dem Country of Origin Information Centre diente die Liyu Police anfangs der Bekämpfung der ONLF. Mittlerweile hat sich ihr Aufgabenbereich ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben gehören. Die Liyu Police betreibt keine Zwangsrekrutierung. Dafür gibt es mehrere Gründe. Die Arbeitslosigkeit in der Region Somali ist sehr hoch und es ist lukrativ, bei der Liyu Police zu arbeiten. Der Lohn ist gut, "beschlagnahmte" Wertsachen dürfen behalten werden und die Familien der im Dienst umgekommenen Polizisten erhalten eine Kompensation. Ausserdem ist die Liyu Police an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert (Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016, http://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf , zuletzt abgerufen am 14.02.2020). Dies wurde auch von der SFH-Länderanalyse in dem vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen und eingereichten Bericht im Grundsatz bestätigt, jedoch teilweise - insbesondere mit Blick auf die zu enge Definition von «Zwangsrekrutierung» von Landinfo - relativiert. Demgemäss habe die Liyu Police in der Vergangenheit zwar Druck auf inhaftierte ONLF Kämpfer und Klanälteste respektive Dorfvorsteher ausgeübt, um ihre Ränge zu füllen, sei jedoch zurzeit nicht auf Rekrutierungen im grossen Rahmen angewiesen und die Rekrutierung erfolge zumeist auf freiwilliger Basis (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3 und D-1781/2018 vom 23. April 2018, S. 6; wie auch Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region, S. 7 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Unterschieden der Liyu Police und der D._______-Miliz stimmen zwar grundsätzlich mit den angeführten Länderinformationen überein. Bei den von ihm vorgebrachten Angaben handelt es sich indes zumeist um relativ triviales Wissen, welches keineswegs nur Personen offensteht, welche selber in einer dieser Einheiten gedient haben. Dass beispielsweise die betroffenen Einheiten unterschiedliche Uniformen tragen, dürfte grundsätzlich sämtlichen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lebenden Personen wohlbekannt sei. Entsprechend Uniformierte werden in der Öffentlichkeit wahrgenommen, so dass allgemein bekannt sein dürfte, welche Uniform die Liyu-Police und welche die D._______-Miliz trägt. Entsprechende Kenntnisse setzten somit in keiner Weise bereits die Zugehörigkeit zu einer dieser Einheiten voraus. An dieser Stelle ist weiter auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Einheits-Zugehörigkeit jedoch auch ambivalent beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen sind. Die explizite und unmissverständliche Frage anlässlich der Anhörung, ob er bei der Liyu Police gewesen sei, bejahte er ausdrücklich (vgl. A14, F144). Auch andere Protokollstellen sind klar dahingehend zu verstehen, dass er effektiv bei der Liyu Police gewesen sei (vgl. A14, F111, F80, F145). Demgegenüber scheinen andere Aussagen die nun in der Beschwerdeeingabe klar ausgedrückte Trennung der D._______-Einheit von der Liyu Police zu stützen (vgl. A5, Ziff. 7.01; A14, F75 f., F78 ff.). Im Resultat kann die Frage nach der genauen Einheitszugehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch offengelassen werden, da ungeachtet davon seine Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aufgrund anderer Faktoren für unglaubhaft zu befinden sind.
E. 6.2.2 In den Kernpunkten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr substanzlos ausgefallen. So war er weder in der Lage, von seiner mehrmonatigen Ausbildung im Militärlager, noch seinen Tätigkeiten nach der Ausbildung substantiiert zu berichten. Danach gefragt, was in dem Lager geschehen sei, beschränkten sich seine Ausführungen darauf, dass man ihnen beigebracht habe, wie man ein Gewehr bediene und wie man wach bleiben könne. Auf den Hinweis und die Nachfrage hin, dass er doch etliche Monate in diesem Lager gewesen sei und was sonst noch geschehen sei, antwortete er lapidar, dass das alles sei (vgl. A14, F54 f.). Erst auf stetes Nachfragen der Sachbearbeiterin hin machte er weitere Angaben. Seine Antworten blieben jedoch - selbst bei offen gestellten Fragen - stets auf wenige Silben oder Sätze beschränkt (vgl. A14, F56-58 und F105 f.). Das Lager, in welchem er sich mehrere Monate lang aufgehalten haben will, konnte er nicht beschreiben und gab lediglich an, in welchem Quartier sich dieses befinde. Auch die Grösse des Lagers konnte er nicht beschreiben (vgl. A14, F55). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde er danach gefragt, ob das Lager bewacht gewesen sei. Hierzu war es ihm nur möglich, rudimentäre Angaben zu machen («Es war ein riesen Gebäude, es war viereckig.», vgl. A14, F106). Seine wenigen Angaben zum Militärlager entbehren insgesamt jeglicher Details und sind stereotyp. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich an der Waffe «Dabalab» - und nur an dieser - ausgebildet worden sei, erstaunt sein offenkundig fehlendes Waffenwissen (vgl. A14, F57, F59-67). Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Ansicht kann von einer Person, welche in Äthiopien mehrere Monate lang militärisch und in der Bedienung und Reinigung dieser Waffe ausgebildet wurde, erwartet werden, die Waffe und ihre einzelnen Bestandteile zu benennen. Insbesondere ist zu erwarten, dass er zumindest das Kaliber der zu verwendenden Munition kennt. Hierbei handelt es sich um elementarste Grundlagen der Waffenkunde, deren blosse Kenntnis schon rein aus sicherheitstechnischen Gründen klar erwartet werden muss. Dies gelingt ihm jedoch nicht; so versteht er denn nicht einmal die Frage nach dem Kaliber der Munition (vgl. A14, F62). Auch anstatt das Magazin der Waffe als solches zu benennen, umschreibt er es lediglich in ziemlich unbedarfter Weise («Der hintere Teil ist gebogen», vgl. A14, F61). Ferner kann er keinerlei nähere Angaben zu seiner Ausbildung, die Art und Weise der Trainings oder den Ablauf seiner Ausbildung an der Waffe machen. Seine Schilderungen lassen sich nicht mit der Behauptung in Einklang bringen, er sei monatelang an einer Waffe ausgebildet worden und habe eine militärische Ausbildung durchlaufen. Auch zu seiner Tätigkeit nach erfolgter Ausbildung machte der Beschwerdeführer lediglich äusserst rudimentäre Angaben. So hätten sie unter anderem einfach bloss Leute verhaftet und beraubt sowie ab und zu Lebensmittel verteilt (vgl. A14, F43, F45, F50). Die Schilderung seiner ersten durchgeführten Verhaftung ist bar jeglicher Realkennzeichen und Substanz, obwohl er mehrmals gebeten wurde, diese zu beschreiben (vgl. A14, F84-91). Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf zu sagen, dass sie dem Mann gesagt hätten, er solle mitkommen, was er auch getan habe (vgl. A14, F86 f.). Ausführungen zum Ablauf der Verhaftung fehlten gänzlich, ebenso die zu erwartenden Interaktions- und Komplikationsschilderungen, zumal er zunächst noch zu Protokoll gab, dass die Verhaftung «schlimm» gewesen sei (vgl. A14, F86). Aufgrund des Gesagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tante des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion respektive der illegalen Ausreise inhaftiert wurde. Er war auch nicht in der Lage, dieses Ereignis zeitlich zu verorten, obwohl er bereits mehrere Male seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seiner Tante gesprochen habe (vgl. A14, F120 ff.).
E. 6.2.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zumindest der Umstand zu werten, dass seine Vorbringen keine massiven Widersprüche aufweisen und er zumindest kleinere Einzelheiten nennt (vgl. A14, F70, F76, F103, F108, F117, F134) sowie allgemein seine Bestürzung über das Erlebte ausdrückt (vgl. A14, F29, F81 und F91). Dies vermag jedoch die massive Unsubstantiiertheit seiner Vorbringen zum Kerngeschehen klar nicht aufzuwiegen. Den Schilderungen sind keine Elemente zu entnehmen, die darauf schliessen lassen könnten, der Beschwerdeführer berichte von Selbsterlebtem. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er je von der Liyu Police respektive einer Miliz zwangsrekrutiert wurde, in einem Militärlager mehrere Monate lang - unter anderem an einer Waffe namens «Dabalab» - ausgebildet wurde und danach als Soldat Verhaftungen oder ähnliches durchführen musste. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung seines Alters, seines Bildungsstandes sowie einer allfälligen - im bisherigen Verfahren auch auf Beschwerdeebene unbelegt gebliebenen - Traumatisierung festzuhalten. Der Beschwerdeführer war selbst zu in dieser Hinsicht unproblematischen Ereignissen, wie beispielsweise seine Rekrutierung oder die Ausbildung im Militärlager, nicht in der Lage, diese annähernd mit der zu erwartenden Substanz zu schildern. Es kann mithin nicht, wie in der Beschwerdeeingabe angeführt, lediglich von «einzelnen Lücken» in seiner Erzählung gesprochen werden, die allenfalls mit einer Traumatisierung zu erklären wären. Die auffallend fehlende Substanz und die stereotype Weise seiner Schilderungen beschlägt vielmehr die Gesamtheit seiner Darstellungen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Bestehen einer Verfolgungssituation für unglaubhaft befunden, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebt seine Tante, bei der er einen Grossteil seiner Kindheit verbracht und die seine Familie schon früher finanziell unterstützt und im Übrigen seine Ausreise finanziert habe, nach wie vor in C._______. Diese besitze (...). Ihr Mann seinerseits arbeite als (...) (vgl. A14, F23-F27, F31). Auch seine Mutter sowie seine Brüder lebten nach wie vor in Äthiopien, davon lebe ein Bruder bei der Tante (vgl. A5, Ziff. 3.01) und ein weiterer Bruder arbeite in G._______ in einer Arztpraxis (vgl. A14, Ziff. 125). Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante ist als eng anzusehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wiederum auf die Unterstützung seiner Tante zählen kann und ihm die Möglichkeit offen steht, wahlweise im (...) seiner Tante oder für ihren Ehemann oder auch erneut als Hirte zu arbeiten. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass er im Notfall auf die finanzielle Unterstützung seiner in England lebenden Cousinen respektive seines in Australien lebenden Onkels zurückgreifen könnte. Es besteht somit kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.4.2 An dieser Feststellung vermögen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration könnte nur - unter bestimmten formalen Voraussetzungen, die allerdings vorliegend nicht erfüllt zu sein scheinen - im Rahmen eines Verfahrens der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 wurde Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. Im Übrigen ist der in E. 5.3 festgestellte - und auf Vernehmlassungsstufe als geheilt zu betrachtende - Mangel der angefochtenen Verfügung als geringfügig zu qualifizieren, womit die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den ohnehin vollständig unterlegenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) nicht angezeigt ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6176/2017 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juni 2015 und der Anhörung vom 15. Dezember 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er bis zu seinem vierten Lebensjahr mit den Eltern gewohnt habe. Danach sei er zu seiner Tante nach C._______ gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Nach Abschluss der (...) Klasse sei er zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt und habe fortan als Viehhirte für die Nachbarsfamilie gearbeitet. Anfang 2014 habe der Dorfvorsteher seiner Mutter mitgeteilt, dass die Regierung auf der Suche nach Soldaten sei. Zwei Wochen später sei er zusammen mit rund 45 anderen Jugendlichen von der Liyu Police in eine Militärstation in C._______ gebracht worden, wo sie bis zum (...) 2014 unter anderem an der Waffe ausgebildet worden seien. Seine Vorgesetzten seien zwar Angehörige der Liyu Police gewesen, er sei jedoch für eine Untereinheit der Liyu Police respektive eine Einheit namens «D._______» rekrutiert worden. Danach habe er als Soldat arbeiten müssen, wobei er für sein Dorf zuständig gewesen sei. Sie hätten verdächtigte ONLF (Ogaden National Liberation Front) Mitglieder und Sympathisanten verhaften und foltern, Geld sammeln, Tiere beschlagnahmen und gelegentlich Lebensmittel verteilen müssen. Hierfür habe er keinen Lohn erhalten, sie hätten jedoch ihre «Beute» behalten dürfen. Er habe schlimme Dinge mitansehen und tun müssen. Nach einiger Zeit habe er zwei Tage Urlaub erhalten, um seine Tante zu besuchen. Diese habe seine Ausreise finanziert und am (...) 2014 habe er C._______ verlassen. Er sei mit dem Bus nach Addis Abeba gefahren und habe am (...) 2014 die Grenze zum Sudan überquert. Über Libyen und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Seine Tante sei nach seiner Ausreise für (...) Monate inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer reichte den Internet-Ausdruck einer Schulbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2017 - eröffnet am 3. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2017 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2017) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Rückweisung der Sache zur korrekten Begründung und allenfalls erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel und einer Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Bestätigung eines Rechercheauftrags, drei Internet-Fotos sowie zwei Bestätigungen seiner Integrationsbemühungen ins Recht. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, datiert auf den 15. November 2017, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Sie äusserte sich überdies zu den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sowie zur im Asylentscheid verwendeten Quelle. G. In seiner Replik vom 31. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018, 23. Januar 2019, 30. September 2019, 27. Januar 2020 und 6. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Schulzeugnisse, Sprachkurszertifikate, Schulbestätigungen und Referenzschreiben betreffend seine Integration in der Schweiz sowie zuletzt einen Lehrvertrag ins Recht. I. Die bisherige Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn ist aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig und Richter Lorenz Noli führt seit dem 28. November 2018 den Vorsitz im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei nicht bekannt, dass die Liyu Polizei Zwangsrekrutierungen durchführe. Ausserdem werde die Liyu Polizei gut bezahlt, was gegen seine Angaben spreche, keinen Lohn erhalten zu haben. Er habe lediglich angegeben, ein Gewehr gehabt zu haben, gemäss Informationen des SEM gehörten aber weitere Waffen zum Arsenal der Liyu Police. Seine Angaben widersprächen somit in wesentlichen Punkten den Informationen des SEM. Zudem habe er in widersprüchlicher Weise in der BzP angegeben, bei der D._______-Einheit der Liyu Police tätig gewesen zu sein, an der Anhörung jedoch erklärt, in der E._______-Einheit gewesen zu sein. Seine Erklärung, seine Gruppe sei eine Untergruppe der F._______-Einheit (recte: D._______) gewesen, stehe wiederum im Widerspruch zu seinen in der Anhörung vorgängig gemachten Aussagen. Ferner habe er nur vage, detailarme und wenig differenzierte Angaben zur Ausbildung, zum Ausbildungslager und seinen Tätigkeiten in der Spezialeinheit gemacht. Obgleich er angeblich an der Waffe ausgebildet worden sei, habe er nicht einmal das Kaliber seiner Waffe gekannt. Insgesamt vermittelten seine Angaben nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Er habe überdies keine Zeitangaben zur vorgebrachten Verhaftung seiner Tante nach seiner Ausreise machen können, weshalb dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Seine drei Brüder, die Mutter und die Tante, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe, lebten in der Region C._______. Letztere betreibe einen (...) und ihr Ehemann sei (...). Er selbst habe als Hirte gearbeitet und als Entlohnung jährlich Ziegen oder ein Kamel erhalten. Er sei jung und gesund. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerate. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Das SEM verweise in seinem Asylentscheid auf zwei Quellen zur Liyu Police, diese seien im Internet jedoch nicht auffindbar. Da in der angefochtenen Verfügung auch keine Quellenhinweise vorhanden seien, könne die Begründung der Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollzogen werden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör massgeblich verletzt worden sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betonte der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des SEM, nicht von der Liyu Police, sondern von einer Untergruppe der Liyu Police respektive einer Miliz zwangsrekrutiert worden zu sein. Seine Vorgesetzten seien zwar Angehörige der Liyu Police gewesen, er selber habe sich aber gerade nicht als Mitglied der Liyu Police bezeichnet. Seine Gruppierung sei E._______ genannt worden und habe 45 Personen umfasst. Zusammen mit anderen Gruppierungen hätten sie der D._______-Einheit angehört. Er habe auch beschrieben, wie sich die Uniformen der Soldaten der D._______-Einheit von denjenigen der Liyu Police unterschieden hätten. Es sei also nicht umfassend nachvollziehbar, weshalb das SEM pauschal davon ausgegangen sei, dass er von der Liyu Police rekrutiert worden sei, wenn er doch mehrmals klar gesagt habe, für die D._______-Einheit zwangsrekrutiert worden zu sein und dort in der Untergruppe E._______ seinen Dienst geleistet zu haben. Betreffend das Kaliber der Waffe sei es realitätsfremd vom SEM zu erwarten, dass er dies wissen könne. Da er eben nicht zur Liyu Police gehört habe, sei ihm nur das Bedienen der «Dabalab» beigebracht worden. Aufgrund seiner Aussagen müsse im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland wiederholt traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen sei. Er sei zwangsrekrutiert worden und habe schlimme Dinge mitansehen und Gewalt an anderen Personen anwenden müssen. Bei der Beurteilung seiner Aussagen müsse sowohl sein Alter, sein relativ tiefer Bildungsgrad sowie eine wahrscheinliche Traumatisierung berücksichtigt werden. Er empfinde Scham für sein Handeln, weshalb es ihm - vor allem vor fremden Personen - schwerfalle, darüber zu reden. Er habe die D._______-Einheit unberechtigterweise verlassen und habe deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung zu rechnen. Seine Tante sei wegen seiner Ausreise für (...) Monate inhaftiert worden. Er unterliege deshalb in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei einer Rückkehr ein «real risk» drohe, erneut von der D._______-Einheit rekrutiert zu werden oder allenfalls aufgrund des Verlassens des Landes an Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet zu sein. Es sei fraglich, ob er aufgrund seines Profils in sein familiäres Umfeld zurückkehren könne, da er eine Gefahr für seine Familie darstelle. Er habe sich überdies zwischenzeitlich gut integriert, so dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn einer Entwurzelung gleichkomme. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zudem merkte sie an, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die in der angefochtenen Verfügung zur Liyu Police getätigten Aussagen könnten zudem dem im Internet zugänglichen Bericht der norwegischen Länderanalyse Landinfo vom 3. Juni 2016 entnommen werden, welcher neben weiteren Quellen auch in der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 erwähnt werde. 4.4 In seiner Replik vom 31. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar hervorgehe, dass es sich bei der einen zitierten Quelle um eine Auskunft der norwegischen Länderanalyse Landinfo im Rahmen einer Fact Finding Mission handle. Die zweite in der angefochtenen Verfügung erwähnte Quellenangabe habe in der Vernehmlassung nicht weiter präzisiert werden können, so dass davon auszugehen sei, dass auch für die Vorinstanz nicht mehr nachvollziehbar sei, worauf sie sich bei der Fällung ihres Entscheids genau gestützt habe.
5. Die formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine Begründungspflicht respektive sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die angefochtene Verfügung nur knapp begründet, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit kaum positive Elemente berücksichtigt und darin auf zwei Quellen zur Liyu Police verwiesen habe, welche im Internet nicht auffindbar seien und somit die Begründung des Entscheids in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden könne. Allenfalls sei er nochmals zur genauen Funktion der D._______-Einheiten und seiner Zwangsrekrutierung zu befragen. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei werden an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072, m.w.H.). 5.3 Der Umfang der Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich zu bezeichnen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung auf zwei Quellen Bezug, welche mit «Focus Äthiopien, Regionalstaat Somali, 8.8.2016» respektive «Äthiopien: Die Spezialpolizei (Liyu Police) in der Region Somali, 30.6.2016» zitiert wurden. Bei der ersten Quelle handelt es sich um einen internen, von der Länderanalyse des SEM erstellten, Bericht. Die zweite Quellenangabe bezieht sich auf inoffizielle Übersetzung des SEM einer im Internet öffentlich problemlos zugänglichen Anfragebeantwortung der norwegischen Länderanalyse Landinfo (verfügbar in englischer und norwegischer Sprache unter , zuletzt abgerufen am 14.02.2020). Die Zitatangabe des SEM enthält jedoch irrtümlicherweise keinen Hinweis auf die tatsächliche Urheberschaft der zitierten Quellen (insb. den Landinfo-Bericht). Dieser Mangel wurde jedoch mit der Stellungnahme des SEM auf Vernehmlassungsstufe geheilt, zumal die Vorinstanz sich darin explizit auf den Landinfo-Bericht bezieht und erklärt, dass die in der angefochtenen Verfügung zur Liyu Police getätigten Aussagen diesem Bericht entnommen werden könnten, welcher auch in der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse erwähnt werde. Damit war es dem professionell vertretenen Beschwerdeführer möglich, die dem Asylentscheid zugrundeliegenden Informationen nachzuvollziehen. Die Tragweite dieses ursprünglichen Versäumnisses der Vorinstanz ist aber ohnehin insofern beschränkt, als sie sich in der Begründung des Entscheids sowieso nicht ausschliesslich auf die zitierten Informationen respektive den Aspekt der Liyu Police stützte. Weiter ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich zugänglich waren, die sich vertieft mit dem Thema Liyu Police befassten und hierbei die öffentlich zugänglichen Quellen aufführte (vgl. Urteil BVGer E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3. [m.H.]). Der Beschwerdeführer war somit ohne weiteres in der Lage, die Verfügung der Vorinstanz nachzuvollziehen und diese sachgerecht anzufechten. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal der Fokus der Beschwerdeschrift auf der im vorliegenden Fall - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht ausschlaggebenden Unterscheidung zwischen der Liyu Police und der D._______-Einheit liegt und die überaus substanzlosen Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer Traumatisierung zu erklären versucht werden. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass gemäss den allgemein zugänglichen Informationen zur Liyu Police in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Situation nicht davon auszugehen ist, dass diese auf Zwangsrekrutierungen zurückgreift. Gemäss dem Country of Origin Information Centre diente die Liyu Police anfangs der Bekämpfung der ONLF. Mittlerweile hat sich ihr Aufgabenbereich ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben gehören. Die Liyu Police betreibt keine Zwangsrekrutierung. Dafür gibt es mehrere Gründe. Die Arbeitslosigkeit in der Region Somali ist sehr hoch und es ist lukrativ, bei der Liyu Police zu arbeiten. Der Lohn ist gut, "beschlagnahmte" Wertsachen dürfen behalten werden und die Familien der im Dienst umgekommenen Polizisten erhalten eine Kompensation. Ausserdem ist die Liyu Police an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert (Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016, http://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf , zuletzt abgerufen am 14.02.2020). Dies wurde auch von der SFH-Länderanalyse in dem vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen und eingereichten Bericht im Grundsatz bestätigt, jedoch teilweise - insbesondere mit Blick auf die zu enge Definition von «Zwangsrekrutierung» von Landinfo - relativiert. Demgemäss habe die Liyu Police in der Vergangenheit zwar Druck auf inhaftierte ONLF Kämpfer und Klanälteste respektive Dorfvorsteher ausgeübt, um ihre Ränge zu füllen, sei jedoch zurzeit nicht auf Rekrutierungen im grossen Rahmen angewiesen und die Rekrutierung erfolge zumeist auf freiwilliger Basis (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3 und D-1781/2018 vom 23. April 2018, S. 6; wie auch Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region, S. 7 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Unterschieden der Liyu Police und der D._______-Miliz stimmen zwar grundsätzlich mit den angeführten Länderinformationen überein. Bei den von ihm vorgebrachten Angaben handelt es sich indes zumeist um relativ triviales Wissen, welches keineswegs nur Personen offensteht, welche selber in einer dieser Einheiten gedient haben. Dass beispielsweise die betroffenen Einheiten unterschiedliche Uniformen tragen, dürfte grundsätzlich sämtlichen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lebenden Personen wohlbekannt sei. Entsprechend Uniformierte werden in der Öffentlichkeit wahrgenommen, so dass allgemein bekannt sein dürfte, welche Uniform die Liyu-Police und welche die D._______-Miliz trägt. Entsprechende Kenntnisse setzten somit in keiner Weise bereits die Zugehörigkeit zu einer dieser Einheiten voraus. An dieser Stelle ist weiter auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Einheits-Zugehörigkeit jedoch auch ambivalent beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen sind. Die explizite und unmissverständliche Frage anlässlich der Anhörung, ob er bei der Liyu Police gewesen sei, bejahte er ausdrücklich (vgl. A14, F144). Auch andere Protokollstellen sind klar dahingehend zu verstehen, dass er effektiv bei der Liyu Police gewesen sei (vgl. A14, F111, F80, F145). Demgegenüber scheinen andere Aussagen die nun in der Beschwerdeeingabe klar ausgedrückte Trennung der D._______-Einheit von der Liyu Police zu stützen (vgl. A5, Ziff. 7.01; A14, F75 f., F78 ff.). Im Resultat kann die Frage nach der genauen Einheitszugehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch offengelassen werden, da ungeachtet davon seine Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aufgrund anderer Faktoren für unglaubhaft zu befinden sind. 6.2.2 In den Kernpunkten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr substanzlos ausgefallen. So war er weder in der Lage, von seiner mehrmonatigen Ausbildung im Militärlager, noch seinen Tätigkeiten nach der Ausbildung substantiiert zu berichten. Danach gefragt, was in dem Lager geschehen sei, beschränkten sich seine Ausführungen darauf, dass man ihnen beigebracht habe, wie man ein Gewehr bediene und wie man wach bleiben könne. Auf den Hinweis und die Nachfrage hin, dass er doch etliche Monate in diesem Lager gewesen sei und was sonst noch geschehen sei, antwortete er lapidar, dass das alles sei (vgl. A14, F54 f.). Erst auf stetes Nachfragen der Sachbearbeiterin hin machte er weitere Angaben. Seine Antworten blieben jedoch - selbst bei offen gestellten Fragen - stets auf wenige Silben oder Sätze beschränkt (vgl. A14, F56-58 und F105 f.). Das Lager, in welchem er sich mehrere Monate lang aufgehalten haben will, konnte er nicht beschreiben und gab lediglich an, in welchem Quartier sich dieses befinde. Auch die Grösse des Lagers konnte er nicht beschreiben (vgl. A14, F55). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde er danach gefragt, ob das Lager bewacht gewesen sei. Hierzu war es ihm nur möglich, rudimentäre Angaben zu machen («Es war ein riesen Gebäude, es war viereckig.», vgl. A14, F106). Seine wenigen Angaben zum Militärlager entbehren insgesamt jeglicher Details und sind stereotyp. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich an der Waffe «Dabalab» - und nur an dieser - ausgebildet worden sei, erstaunt sein offenkundig fehlendes Waffenwissen (vgl. A14, F57, F59-67). Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Ansicht kann von einer Person, welche in Äthiopien mehrere Monate lang militärisch und in der Bedienung und Reinigung dieser Waffe ausgebildet wurde, erwartet werden, die Waffe und ihre einzelnen Bestandteile zu benennen. Insbesondere ist zu erwarten, dass er zumindest das Kaliber der zu verwendenden Munition kennt. Hierbei handelt es sich um elementarste Grundlagen der Waffenkunde, deren blosse Kenntnis schon rein aus sicherheitstechnischen Gründen klar erwartet werden muss. Dies gelingt ihm jedoch nicht; so versteht er denn nicht einmal die Frage nach dem Kaliber der Munition (vgl. A14, F62). Auch anstatt das Magazin der Waffe als solches zu benennen, umschreibt er es lediglich in ziemlich unbedarfter Weise («Der hintere Teil ist gebogen», vgl. A14, F61). Ferner kann er keinerlei nähere Angaben zu seiner Ausbildung, die Art und Weise der Trainings oder den Ablauf seiner Ausbildung an der Waffe machen. Seine Schilderungen lassen sich nicht mit der Behauptung in Einklang bringen, er sei monatelang an einer Waffe ausgebildet worden und habe eine militärische Ausbildung durchlaufen. Auch zu seiner Tätigkeit nach erfolgter Ausbildung machte der Beschwerdeführer lediglich äusserst rudimentäre Angaben. So hätten sie unter anderem einfach bloss Leute verhaftet und beraubt sowie ab und zu Lebensmittel verteilt (vgl. A14, F43, F45, F50). Die Schilderung seiner ersten durchgeführten Verhaftung ist bar jeglicher Realkennzeichen und Substanz, obwohl er mehrmals gebeten wurde, diese zu beschreiben (vgl. A14, F84-91). Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf zu sagen, dass sie dem Mann gesagt hätten, er solle mitkommen, was er auch getan habe (vgl. A14, F86 f.). Ausführungen zum Ablauf der Verhaftung fehlten gänzlich, ebenso die zu erwartenden Interaktions- und Komplikationsschilderungen, zumal er zunächst noch zu Protokoll gab, dass die Verhaftung «schlimm» gewesen sei (vgl. A14, F86). Aufgrund des Gesagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tante des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion respektive der illegalen Ausreise inhaftiert wurde. Er war auch nicht in der Lage, dieses Ereignis zeitlich zu verorten, obwohl er bereits mehrere Male seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seiner Tante gesprochen habe (vgl. A14, F120 ff.). 6.2.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zumindest der Umstand zu werten, dass seine Vorbringen keine massiven Widersprüche aufweisen und er zumindest kleinere Einzelheiten nennt (vgl. A14, F70, F76, F103, F108, F117, F134) sowie allgemein seine Bestürzung über das Erlebte ausdrückt (vgl. A14, F29, F81 und F91). Dies vermag jedoch die massive Unsubstantiiertheit seiner Vorbringen zum Kerngeschehen klar nicht aufzuwiegen. Den Schilderungen sind keine Elemente zu entnehmen, die darauf schliessen lassen könnten, der Beschwerdeführer berichte von Selbsterlebtem. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er je von der Liyu Police respektive einer Miliz zwangsrekrutiert wurde, in einem Militärlager mehrere Monate lang - unter anderem an einer Waffe namens «Dabalab» - ausgebildet wurde und danach als Soldat Verhaftungen oder ähnliches durchführen musste. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung seines Alters, seines Bildungsstandes sowie einer allfälligen - im bisherigen Verfahren auch auf Beschwerdeebene unbelegt gebliebenen - Traumatisierung festzuhalten. Der Beschwerdeführer war selbst zu in dieser Hinsicht unproblematischen Ereignissen, wie beispielsweise seine Rekrutierung oder die Ausbildung im Militärlager, nicht in der Lage, diese annähernd mit der zu erwartenden Substanz zu schildern. Es kann mithin nicht, wie in der Beschwerdeeingabe angeführt, lediglich von «einzelnen Lücken» in seiner Erzählung gesprochen werden, die allenfalls mit einer Traumatisierung zu erklären wären. Die auffallend fehlende Substanz und die stereotype Weise seiner Schilderungen beschlägt vielmehr die Gesamtheit seiner Darstellungen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Bestehen einer Verfolgungssituation für unglaubhaft befunden, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebt seine Tante, bei der er einen Grossteil seiner Kindheit verbracht und die seine Familie schon früher finanziell unterstützt und im Übrigen seine Ausreise finanziert habe, nach wie vor in C._______. Diese besitze (...). Ihr Mann seinerseits arbeite als (...) (vgl. A14, F23-F27, F31). Auch seine Mutter sowie seine Brüder lebten nach wie vor in Äthiopien, davon lebe ein Bruder bei der Tante (vgl. A5, Ziff. 3.01) und ein weiterer Bruder arbeite in G._______ in einer Arztpraxis (vgl. A14, Ziff. 125). Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante ist als eng anzusehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wiederum auf die Unterstützung seiner Tante zählen kann und ihm die Möglichkeit offen steht, wahlweise im (...) seiner Tante oder für ihren Ehemann oder auch erneut als Hirte zu arbeiten. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass er im Notfall auf die finanzielle Unterstützung seiner in England lebenden Cousinen respektive seines in Australien lebenden Onkels zurückgreifen könnte. Es besteht somit kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.2 An dieser Feststellung vermögen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration könnte nur - unter bestimmten formalen Voraussetzungen, die allerdings vorliegend nicht erfüllt zu sein scheinen - im Rahmen eines Verfahrens der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 wurde Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. Im Übrigen ist der in E. 5.3 festgestellte - und auf Vernehmlassungsstufe als geheilt zu betrachtende - Mangel der angefochtenen Verfügung als geringfügig zu qualifizieren, womit die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den ohnehin vollständig unterlegenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) nicht angezeigt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: