Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1781/2018 plo Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali mit letztem Wohnsitz in B._______, Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2014 verliess und am 29. Januar 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 9. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Liyu Police verlange von den in seiner Herkunftsregion lebenden Jugendlichen, dass diese für sie arbeiteten und eine Waffe trügen, dass die Angehörigen der Ogaden National Liberation Front (ONLF) Leute, welche die Liyu Police unterstützten, mit dem Tod bedrohten, dass er deshalb vor der Wahl gestanden sei, entweder die Polizei oder die ONLF zu unterstützen oder auszureisen, dass er im April 2014 für zwei Monate inhaftiert worden sei und man von ihm in Bezug auf seine Unterstützung der ONLF ein Geständnis habe erlangen wollen, dass sein Cousin Mitglied der ONLF sei und man ihm deshalb vorgeworfen habe, er habe dieselben Überzeugungen wie dieser und wisse, was sein Cousin getan habe, dass man keine Beweise gegen ihn gehabt habe und zur Schlussfolgerung gelangt sei, er habe mit der ONLF nichts zu tun und könne seinen Cousin nicht an die Behörden ausliefern, dass man ihn mit der Auflage, er habe sich sofort zu melden, wenn man nach ihm verlange, aus der Haft entlassen habe, dass er von der Liyu Police gezwungen worden sei, Wacheinsätze im Quartier zu leisten, dass er eines Abends nach der Verrichtung des Wachdienstes von Leuten der ONLF bedroht worden sei, weshalb er nach einigen Tagen Dienst ausgereist sei, dass er im Jahr 2015 in der Schweiz zweimal an einer Versammlung der ONLF teilgenommen habe, dass seine Ehefrau am 2. September 2015 seinetwegen getötet worden sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 die Gelegenheit gab, seine Asylakten zu aktualisieren, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2018 mitteilte, seine Situation habe sich seit den beiden Befragungen nicht geändert und er habe nichts hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, eine Geburtsurkunde und zwei Schreiben der ONLF vom 28. April 2015 und 6. Januar 2016 abgab, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2018 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und amtliche Verbeiständung) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2018 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), weil auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass er bei der BzP sagte, er sei ethnischer Somali, in Äthiopien geboren, und habe eine Mustabaqa gehabt, mit der er habe reisen können (act. A4/15 S. 3), dass Somalis, die in Äthiopien geboren würden, keine Geburtsurkunde erhielten, und er nie eine Geburtsurkunde gehabt habe (act. A4/15 S. 3), dass er beim SEM im weiteren Verlauf des Verfahrens eine vom (...) Spital ausgestellte Geburtsurkunde nachreichte, gemäss der er äthiopischer Staatsangehöriger sei, dass er bei der BzP angab, man habe ihm die Mustabaqa in Libyen weggenommen (act. A4/15 S. 7), während er bei der Anhörung sagte, er habe sie in der Sahara verloren, wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei (act. A20/21 S. 4), dass diese Angaben als widersprüchlich zu werten sind und die Erklärung in der Beschwerde, gemäss dem Sprachverständnis des Beschwerdeführers seien "wegnehmen" und "verlieren" dasselbe, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, er habe während seiner Schulzeit in (...), nach Abschluss der 8. Schulklasse aber nicht gearbeitet (act. A4/15 S. 5), dass er, auf weitere Erwerbsquellen von sich und seiner Familie angesprochen, keine eigenen Arbeitstätigkeiten nannte, was nicht in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Anhörung, er habe (...) verkauft und (...) gearbeitet, in Übereinstimmung steht (act. A20/21 S. 7), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf demnach mit erheblichen Zweifeln behaftet sind, dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Liyu Police (bzw. New Police) verlange von Jugendlichen wie ihm, dass man für sie arbeite und nachts eine Waffe trage, nicht mit den allgemein zugänglichen Informationen in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach die Liyu Police grundsätzlich keine beziehungsweise zumindest nicht in grösserem Stil Zwangsrekrutierungen vornehme (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6561/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region), dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, man müsse entweder zur Liyu Police oder zur ONLF gehen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da die ONLF bis im Jahr 2010 weitgehend dezimiert wurde, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er sei wegen seines Cousins, der Mitglied der ONLF sei, festgenommen und zwei Monate festgehalten worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er wisse, was sein Cousin getan habe (act. A4/15 S. 9 ff.), dass er bei der Anhörung sagte, es habe geheissen, er sei bei der ONLF und man habe von ihm diesbezüglich ein Geständnis erpressen wollen (act. A20/21 S. 10), dass er bei der BzP angab, man habe ihn freigelassen, als man eingesehen habe, dass er mit seinem Cousin nichts zu tun habe und diesen nicht zurückbringen könne (act. A4/15 S. 9 f.), dass er bei der Anhörung indessen geltend machte, er sei freigelassen worden, weil der Kommandant der Liyu Police gewechselt habe (act. A20/21 S. 10), dass er bei der BzP sagte, er sei für die Liyu Police sieben Tage im Einsatz gewesen - er habe ab dem 23. Mai 2014 sieben Nachteinsätze gehabt und sei am 30. Mai 2014 (seiner letzten Einsatznacht) von zwei Männern der ONLF aufgefordert worden, seine Einsätze für die Liyu Police zu beenden (act. A4/15 S. 10 f.), dass man ihm gesagt habe, er müsse einmal im Monat sieben Einsätze leisten, dass er bei der Anhörung indessen geltend machte, er sei 21 Tage für die Liyu Police tätig gewesen, und er sei eines Nachts nach Abschluss des Einsatzes von einem Mann aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Liyu Police zu beenden (act. A20/21 S. 11), dass die Erklärung in der Beschwerde, die Übersetzerin bei der BzP habe aus seiner Angabe, er habe nicht einen ganzen Monat für die Liyu Police gearbeitet, sieben Tage gemacht, nicht überzeugt, zumal er die Korrektheit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (act. A4/15 S. 12), dass seine Angabe in der Beschwerde, er habe vom 23. Mai 2014 bis zum 14. Juni 2014 für die Liyu Police gearbeitet, nicht mit seiner Aussage bei der BzP in Übereinstimmung zu bringen ist, er sei am 30. Mai 2014 letztmals eingesetzt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft einzustufen sind, dass anstelle von Wiederholungen - insbesondere hinsichtlich der eingereichten Beweismittel und das Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seinetwegen getötet worden - auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der vorinstanzliche Entscheid somit zu bestätigen ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug von Wegweisungen nach Äthiopien gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/25) und in diesem Land auch nach heutiger Einschätzung keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (Urteil des BVGer E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1), dass der gemäss Aktenlage gesunde, junge Beschwerdeführer in Äthiopien über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, und aufgrund seiner Schulbildung und erster beruflicher Erfahrungen in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, wobei er auch auf die Unterstützung seines in C._______ lebenden Vaters bauen kann, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: