Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat- staat im Februar 2016 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Dort sei er von den italienischen Behörden nicht registriert worden. Am
17. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge- such stellte. B. Am 7. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 12. Juli 2016 um Aus- kunft, insbesondere über ein allfälliges Schutzersuchen des Beschwerde- führers in Italien. Nachdem die italienischen Behörden am 3. August 2016 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht aktenkundig sei, wurde das Dublin-Verfahren am 10. August 2016 beendet. D. Am 31. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgrün- den angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er Folgendes geltend: Er gehöre der Darod-Ethnie und der Clan-Familie B._______, Clan C._______, Sub-Clan D._______ an, sei in E._______, der Hauptstadt des äthiopischen Somali Regional State (Faarfan Zone), geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht, anschliessend das College abgeschlossen und die dreijährige nationale Polizeiakademie in F._______ absolviert. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Familie (Mutter, Bruder und mehrere Halbgeschwister) lebe in seiner Heimatregion und sei wohlhabend. Er habe zunächst als ordentlicher Polizist (Leutnant) in der Funktion als Koordinator-Offizier gearbeitet. Im Frühjahr 2013 sei er zusammen mit wei- teren Polizisten zwangsweise der Spezialpolizei «Liyu Police» zugeteilt worden. Vom März 2013 bis zur Ausreise habe er als «Reden Inspector» bei der Liyu Police gedient und sei in der Provinz G._______, in der Stadt H._______ stationiert gewesen. Die Liyu-Polizei sei für die Sicherheit zu- ständig gewesen und habe die Kampfmilizen, die ONLF (Ogaden National
E-892/2020 Seite 3 Liberation Front) und die Al Shabab-Miliz («Die Jugend») bekämpfen müs- sen. Er habe während der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Liyu-Polizei immer mehr Probleme bekommen. Im Jahr 2013 sei er zweimal verhaftet worden. Anfangs 2013 sei er zu Hause abgeholt und zwangsweise nach I._______ verbracht worden, wo er fünfzehn Tage lang inhaftiert worden sei. Im April 2013 sei es in H._______ wegen Problemen mit seinem Hauptbefehlsha- ber, Colonel J._______, zu einer weiteren Verhaftung gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Ex-Frau eines anderen Colonels namens K._______ respektive L._______ geheiratet. Sein Vorgesetzter J._______ habe ihm seine Heirat mit der Frau eines anderen Colonels vorgeworfen und ihn gezwungen, sich einen Monat nach der erfolgten Eheschliessung von seiner Frau scheiden zu lassen. Zudem habe dieser Colonel J._______ ihm den Befehl erteilt, in M._______ Alkohol zu besorgen, was er verweigert habe. In der Folge sei er zwanzig Tage respektive zwei Mo- nate lang auf einem Berg namens N._______ inhaftiert worden. Die Liyu-Polizei sei dem Gebietspräsidenten unterstanden und von dessen Cousin kommandiert worden. Viele unschuldige Menschen seien unter sei- nem Kommando unter dem Vorwand, der ONLF anzugehören, umgebracht worden. Anfang 2013 sei im Dorf eine Operation durchgeführt worden, bei welcher der Beschwerdeführer und die anderen Liyu-Polizisten getötete Truppenangehörige hätten abtransportieren müssen. Er habe den Leiter der Liyu-Polizei, General O.______, um seine Entlassung respektive Ver- setzung gebeten, habe jedoch kein Gehör gefunden, weshalb er die Truppe unerlaubt verlassen habe. In der Folge sei er mehrmals gesucht worden. Nachdem man ihn aufgespürt habe, sei er im November 2014 im Gefäng- nis («P._______») ein Jahr und drei Monate lang in einer Einzelzelle inhaf- tiert worden. Diese Inhaftierung sei erfolgt im Zusammenhang mit seinem Widerstand gegen das herrschende Unterdrückungssystem. Er sei «tele- fonisch» zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Wäh- rend seiner Haft sei er gefoltert und erniedrigt, mit einem Schlagstock bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und habe menschliche Exkre- mente essen müssen. In jeder Nacht seien Häftlinge gestorben. Im Februar 2016 habe er bei einem Besuch des Hauptbefehlshabers die Gelegenheit genutzt, um das Gefängnis zu verlassen, und sei für einen Arbeitseinsatz in das offen geführte Camp von Q._______ transferiert worden. Von dort sei ihm dann die Flucht gelungen, woraufhin er sich in die Stadt E._______ begeben habe und acht Monate lang bei einem Cousin untergetaucht sei. Er habe gehofft, dass er nicht mehr verfolgt und in Ruhe gelassen werde.
E-892/2020 Seite 4 Man habe ihn aber zu Hause mehrmals gesucht, seine Mutter sei festge- nommen und seine Familie bis Ende 2017 unter Druck gesetzt worden. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der An- hörung folgende Beweismittel ein:
- ein Heft (Broschüre) der äthiopischen Polizei, auf welchem er auf Seite 12 mit Foto, Namen, in blauer (Polizei-)uniform mit Schulterpatten ab- gebildet ist; - zwei Farbfotos, auf welchen er mit weiteren Männern in heller Uniform mit Schulterpatten abgebildet ist; - zwei Passfotos mit blauem Hemd, Schulterpatten und dem Aufdruck «Somali Police».
E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 – dem Beschwerdeführer am 16. Ja- nuar 2020 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. Das SEM bezeichnete den Wegweisungs- vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2020 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020. Dabei beantragt er, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu- fig aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung ersucht. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 wurde (nochmals) die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und die Einreichung entsprechender Unterlagen
E-892/2020 Seite 5 zum Beleg der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Aus- sicht gestellt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2020 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Beschwerdeführer auf- gefordert, Beweismittel zum Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit nach- zureichen. I. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Erläuterun- gen und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (Schreiben der […] in R.._______ vom 16. März 2020 betreffend Ankündigung Betriebsschlies- sung und Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer per
31. März 2020, Lohnabrechnungen, Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege») nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, wurde als amtliche Beistän- din eingesetzt und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. K. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kosten- note gleichen Datums nach. L. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Aus- führungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. M. Mit Replikeingabe vom 7. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung ergänzend Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach.
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Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-892/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe in der BzP vorgebracht, er sei vom Vorgesetz- ten verhaftet worden, weil er die Ex-Frau eines höheren Offiziers geheiratet habe. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei erstens festgenommen worden, weil sein Vorgesetzter seine Frau habe belästigen und vergewal- tigen wollen. Zweitens sei eine Festnahme erfolgt, weil er ein Systemgeg- ner gewesen sei und einen unstatthaften Befehl verweigert habe. Zudem habe er in der BzP behauptet, er sei damals zwei Monate lang in Haft ge- wesen, während er bei der Anhörung eine 20-tägige Haftdauer angegeben habe. Auch seine Angaben zur Chronologie seiner angeblichen Scheidung und zu seinem Identitätsausweis seien widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt hin habe er die Unstimmigkeiten nicht ausreichend aufzulösen ver- mocht. Auch die Schilderungen zu den Haftbedingungen würden in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen. Es falle auch auf, dass er die in der BzP vorgetragenen angeblichen Befehle des Generals O._______, ihn zu be- strafen, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Seine Angaben zur Versetzung der Wachsoldaten und zu den Umständen seiner Flucht aus dem Gefängnis vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen und würden konstruiert erscheinen.
E-892/2020 Seite 8 Die eingereichten Fotos sowie das Polizeiheft, in welchem der Beschwer- deführer abgebildet werde, stellten zwar Hinweise dar, dass dieser eine Polizeiausbildung absolviert haben könnte. Die vorgetragene Verfolgungs- situation vermöchten sie jedoch nicht zu belegen. Die Lage in Äthiopien habe sich seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premi- erminister grundlegend zum Positiven verändert. Bis Februar 2019 habe Äthiopien offiziell ungefähr 1'700 ehemalige Rebellen der ONLF reinte- griert. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer veränderten Si- tuation aus, wozu auf zwei Urteile verwiesen werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf den persönli- chen und familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zulässig, zumut- bar und möglich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst in formeller Hinsicht, dass die bei der BzP und der Anhörung mitwirkenden Dolmet- scher jeweils eine schwache, nicht überzeugende Übersetzung vorgenom- men hätten. Im Weiteren habe bei der BzP die befragende Person das Pro- tokoll selbst führen müssen. Es seien nicht alle Angaben des Beschwerde- führers ausführlich aufgenommen worden und es habe notorisch eine Stresssituation geherrscht. Die bei der Anhörung befragende Person habe den Asylentscheid nicht selbst verfasst, woraus sich – gemäss Rechtsgut- achten von Professor Walter Kälin – zusätzliche Verständigungsprobleme hätten ergeben können. Die Befragung und Rückübersetzung in der BzP hätten lediglich 75 respektive 30 Minuten gedauert. Die Angaben in der BzP und der Anhörung würden sich nicht widersprechen. Bei den Schilde- rungen der Flucht liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe sich unter die anderen gefangenen Angehörigen der Liyu-Polizei mi- schen und das Gefängnis verlassen können, weil der willkürlich handelnde General den Ort wieder verlasse habe. Das SEM verkenne diesbezüglich, dass die Plausibilität nur in beschränktem Mass zur Bewertung der Glaub- haftigkeit beigezogen werden könne. Es sei zu beachten, dass erst anläss- lich der Rückübersetzung die falsche Formulierung, die zum zuvor genann- ten Missverständnis geführt habe, aufgefallen sei, wozu auf Seite 22 des Anhörungsprotokolls zu Frage 169 verwiesen werde. Beide Protokolle res- pektive die Angaben des Beschwerdeführers wiesen Realkennzeichen, ei- nen gewissen Detaillierungsgrad und logische Konsistenz auf. Der Beschwerdeführer sei irregulär aus dem Polizeidienst ausgeschieden und aus dem Gefängnis geflüchtet. Durch seine glaubhaften Darlegungen
E-892/2020 Seite 9 habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und erfülle die Flücht- lingseigenschaft. Bei einer Rückkehr würde er als staatsfeindlich einge- schätzt werden und es drohe ihm eine unmenschliche Bestrafung. Er habe sich in der Schweiz gut integriert und habe bereits viele Jahre hier ver- bracht, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, die in der Be- schwerde vorgetragenen Versuche, die festgestellten Widersprüche auf Übersetzungsmängel zurückzuführen, seien nicht überzeugend ausgefal- len. Das SEM stelle hohe Ansprüche an die dolmetschenden Personen und betreibe auch ein diesbezügliches Qualitätsmanagement. Zudem sei ge- mäss den Erkenntnissen der Asylbehörden eine Anstellung bei der Liyu- Polizei aufgrund der Anstellungsbedingungen attraktiv. Die Liyu-Polizei sei deshalb nicht darauf angewiesen, unter Druck Mitglieder anzuwerben oder Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Die Behörde ziehe loyale und moti- vierte Mitglieder vor. Es sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdefüh- rer, wie behauptet, gezwungen worden sei, Angestellter der Liyu-Polizei zu werden.
E. 4.4 Dazu repliziert der Beschwerdeführer, das SEM habe es unterlassen, in der Vernehmlassung zu den Übersetzungsproblemen Stellung zu bezie- hen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits früher Anhörungen auf- grund mangelhafter Übersetzungen als nicht ausreichend für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe einschätzen müssen. Die Schluss- folgerung, eine Zwangsrekrutierung durch die Liyu-Polizei sei wenig wahr- scheinlich, sei nicht korrekt. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Er- eignisse seien nicht einzig auf die Zwangsrekrutierung zurückzuführen, sondern vielmehr auf seine sich immer stärker entwickelnde allgemeine gesellschaftskritische Haltung. Es sei durchaus vorstellbar, dass auf be- sonders fähige Mitarbeiter ein gewisser Druck ausgeübt werde, um sie für den Korps zu gewinnen. Beim Wegweisungsvollzug könne aufgrund der beträchtlichen Verfahrensdauer nicht mehr auf die Umstände zurzeit des vorinstanzlichen Asylentscheides abgestellt werden und der Sachverhalt müsse aktualisiert werden. In Äthiopien herrsche zurzeit ein Bürgerkrieg, weshalb die Nachreichung weiter Unterlagen vorbehalten werde. Der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote vom 7. Juli 2022 sowie ein Kurzbericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ): «Viele Tote bei ethni- scher Gewalt in Äthiopien» vom 6. Juli 2022 beigelegt.
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E. 5 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, die vorab zu behandeln sind.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Dolmetschertätigkeit anlässlich der BzP und der Anhörung und trägt dazu vor, Übersetzungsfehler würden die ihm vorgehaltenen Widersprüche zumindest teilweise erklären. Zudem bemän- gelt er die kurze Dauer der BzP und den Umstand, dass nicht dieselbe Person die Anhörung durchgeführt und den vorinstanzlichen Entscheid ver- fasst habe.
E. 5.1.1 Das Protokoll der BzP wurde in die vom Beschwerdeführer angege- benen Muttersprache (Somalisch) rückübersetzt. Er hat eingangs der Be- fragung angegeben, die dolmetschende Person gut zu verstehen, und hat dies auch vor der Unterzeichnung des Protokolls nochmals bestätigt (vgl. Akte A4, Einleitung, Bst. h, Ziffer 9.02).
E. 5.1.2 Die Rückübersetzung bei der Anhörung wurde ebenfalls in der Mut- tersprache des Beschwerdeführers (Somalisch) durchgeführt. Er hat zu Beginn der Anhörung ebenfalls bestätigt, den Dolmetscher «sehr gut» zu verstehen (vgl. A15, Antwort 1). Mit seiner Unterschrift hat er die Rücküber- setzung in eine ihm verständlichen Sprache sowie die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls bestätigt (vgl. S. 22).
E. 5.1.3 Den beiden Protokollen der BzP und der Anhörung sind keine kon- kreten Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer zu Verständigungsproblemen gekom- men sein soll. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat ab Frage 192 ergänzende Fragen gestellt, die zu Protokoll genommen wurden. Diese hat im Anschluss an die Anhörung keine Beanstandungen, insbesondere keine Hinweise auf Missverständnisse bei der Übersetzung festgehalten (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung; dem Anhö- rungsprotokoll beigefügt). Auf die Tatsache, dass er die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der beiden Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen.
E. 5.1.4 In der Rechtsmitteleingabe wird auch nicht spezifiziert, zu welchen sprachlichen Missverständnissen es bei der Anhörung konkret gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer präzisiert auch nicht, welche seiner Anga- ben in der BzP nicht oder falsch protokolliert worden sein sollen. Der Ein- wand der falschen Übersetzung wird lediglich zur Begründung einer vom
E-892/2020 Seite 11 SEM in der angefochtenen Verfügung herangezogenen inhaltlichen Un- stimmigkeit zum Haftort erhoben, aber im Übrigen nicht näher erläutert. Alleine der Vorhalt, es habe «notorisch» eine Stresssituation geherrscht, vermag nicht zu überzeugen. Die Rüge der falschen Übersetzung oder Protokollierung erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.2 Auch der Umstand, dass die BzP 75 Minuten und die diesbezügliche Rückübersetzung 30 Minuten gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Dies- bezüglich legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb ihm aus dieser Befragungsdauer ein Nachteil entstanden sein soll. Dasselbe gilt auch für die Rüge, die bei der BzP befragende Person habe das diesbe- zügliche Protokoll selbst führen müssen.
E. 5.3 Es gibt zudem keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der/die SEM- Mitarbeitende, welche/r die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchführt, auch den Asylentscheid der Vorinstanz zu verfassen hat. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem in der Be- schwerde zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt.
E. 5.4 Es wurden insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die indi- zieren würden, dass das BzP- und das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizu- ziehen und mitzuberücksichtigen wären.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden. Sowohl das BzP- als auch das Anhörungsprotokoll durften und mussten vom SEM ohne Einschränkungen oder Vorbehalte bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herangezogen werden. Es bestehen keine kon- kreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einläss- lich und vollständig darzulegen. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesag- ten korrekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es besteht keine Veran- lassung, die vorinstanzliche Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 6 Im Folgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
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E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos sowie Polizeiheft) Hinweise lie- fern, dass der Beschwerdeführer eine Polizeiausbildung absolviert haben könnte (vgl. Ziffer II/1, S. 5). Das Gericht hat keine Veranlassung, den be- ruflichen Werdegang des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausbil- dung als Polizist, anzuzweifeln.
E. 6.2 Die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der behaupteten Verfol- gungssituation sind indessen zu bestätigen.
E. 6.2.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Gründe für sein Asylgesuch unterschiedlich dargelegt hat. In der BzP trug er einzig vor, er sei von seinem Vorgesetzten J._______ wegen seiner Hei- rat mit der Ex-Frau eines Colonels verhaftet worden. Diese Inhaftierung habe zwei Monate gedauert. Er spricht auch eine zweite Inhaftierung an, nachdem Soldaten ihn gesucht und gefunden hätten. Die Frage nach einer politischen Aktivität hat er jedoch explizit verneint (vgl. Akte 4, Ziffern 7.01 und 7.02). In der Anhörung trug er demgegenüber vor, er sei von seinem Vorgesetzten J._______ – zusätzlich zu einer ersten Gefängnishaft wegen seiner Heirat
– ein zweites Mal inhaftiert worden, weil er als politischer Systemgegner betrachtet worden sei und einen Befehl verweigert habe (vgl. Akte 15, Ant- worten 84, 105/106 und 132). Eine Inhaftierung wegen seiner angeblichen oppositionellen Gesinnung wurde in der BzP nicht ansatzweise erwähnt. In der Anhörung spricht der Beschwerdeführer in Antwort 103 auch eine 15- tägige Haft an, die er in der BzP nicht erwähnte. Diese Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen.
E. 6.2.2 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche be- züglich der Dauer seiner ersten Gefängnishaft. Er soll bei seiner ersten Inhaftierung anfangs 2013 gemäss seinen Angaben in der BzP zwei Mo- nate (vgl. Akte 4, Ziffer 7.01) respektive den in der Anhörung protokollierten Angaben zufolge 15 respektive 20 Tage (Akte 15, Antworten 103 und 108) lang eingesperrt worden sein. Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts.
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E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer soll bei der angeblichen zweiten Haft, bei wel- cher es gemäss seinen eigenen Angaben um seine politisch oppositionel- len Äusserungen und um seinen Widerstand gegen das Unterdrückungs- system der Machthaber gegangen sei, ein Jahr und drei Monate lang im Gefängnis im P._______ inhaftiert worden sein (vgl. Akte 15, Antworten 84, 115 und 116). Er bezeichnet in Antwort 100 der Anhörung diese Haft im P._______ als die «Hauptverhaftung». Im diesbezüglichen Verfahren soll er zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sein. An- gesichts der hohen Gefängnisstrafe ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Gründe für diese längere Haft, die behauptete politisch oppositionelle Gesinnung und die Befehlsverweigerung, in der BzP mit keinem Wort er- wähnt hat.
E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass es sonderbar anmutet, dass das Gerichtsverfah- ren gegen den Beschwerdeführer telefonisch geführt und ihm das Urteil betreffend die siebenjährige Gefängnisstrafe ebenso telefonisch mitgeteilt worden sein soll (vgl. Akte 15, Antwort 117 und 118). Der Beschwerdeführer hat weder Beweismittel eingereicht noch weiterführende Angaben zu die- sem Verfahren gemacht, weshalb es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Verurteilung in der geltend gemachten Form und im vorgetragenen Ausmass erfolgt ist.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer angab, er sei gezwungen worden, der Liyu-Polizei beizutreten, und habe bei einer Rückkehr wegen seiner uner- laubten Dienstquittierung mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen, ist das Folgende festzuhalten:
E. 6.3.1 Gemäss den allgemein zugänglichen Informationen zur Liyu-Polizei (eine Spezialeinheit der Polizeibehörde) kann in Bezug auf den fraglichen Zeitraum nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behörde auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen hat. Gemäss dem norwegischen «Country of Origin Information Centre» diente die Liyu-Polizei anfangs der Bekämpfung der ONLF im Nachgang zu deren Angriff auf ein Ölfeld in der Region Abole im April 2007. Nach 2010 übernahm die Liyu-Polizei fast voll- ständig die Operationen gegen die Kämpfer der ONLF und sie diente auch Abdi Illey beim Ausbau seiner Macht als Präsident der Somali Region von Äthiopien während den Jahren 2010-2018. Die Liyu-Polizei blieb auch nach 2018 die hauptverantwortliche Institution für Sicherheit im Somali Re- gional State.
E-892/2020 Seite 14 Mittlerweile hat sich der Aufgabenbereich der Spezialeinheit ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsher- ausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben wie die Errichtung und Kontrolle von regionalen Checkpoints und das Patrouillieren im Grenzgebiet gehören. Dass die Liyu-Polizei Zwangsrek- rutierung betreiben sollte, erscheint wenig wahrscheinlich, da in der Region Somali eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht und es lukrativ ist, bei der Liyu- Polizei zu arbeiten. Die Entlöhnung ist gut und die bei der Dienstverrichtung konfiszierten Waren dürfen von den Mitgliedern der polizeilichen Spezial- einheit behalten werden. Zudem erhalten die Familienangehörigen der im Dienst umgekommenen Polizisten eine Kompensation. Die Liyu-Polizei ist an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert. Der Rekrutierungsbe- darf erfolgt insbesondere durch Clan-Netzwerke (vgl. zum Ganzen: Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016: https://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf, zuletzt abgerufen am 30.09.2024). Dies wurde auch von einer Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2017 im Grundsatz bestä- tigt, wenn auch teilweise, insbesondere hinsichtlich der zu engen Definition von «Zwangsrekrutierung» der norwegischen «Landinfo», relativiert. Dem- gemäss habe die Liyu Police in der Vergangenheit zwar Druck auf inhaf- tierte ONLF Kämpfer und Clan- respektive Dorfvorsteher ausgeübt, um ihre Ränge zu füllen. Sie sei jedoch nicht auf Rekrutierungen im grossen Rah- men angewiesen und die Rekrutierung erfolge zumeist auf freiwilliger Basis (vgl. SFH Schnellrecherche vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region, vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publi- kationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/171115-eth-liyu- de.pdf, abgerufen am 30.09.2024; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3 und D-1781/2018 vom 23. April 2018, S. 6). Gemäss der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) ist bei der Einschätzung der Frage nach der Gefährdung von ehemaligen Mitglie- dern der Liyu-Polizei bei der Rückkehr zu differenzieren zwischen hoch- rangigen und rangniedrigen ehemaligen Mitgliedern. Es sei sehr unwahr- scheinlich («unlikely»), dass ehemalige rangniedrige Mitglieder der Liyu- Polizei bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Vergeltungsmassnahmen zu rechnen haben. Es sei nicht möglich, unter den Tausenden von niederran- gigeren Mitgliedern Differenzierungen vorzunehmen (vgl. dazu: Lifos [Mig- rationsverket]: Etiopien. Situationen i Somaliregionen efter det senaste
E-892/2020 Seite 15 årets förändringar i landet., 17.09.2019, https://lifos.migrationsver- ket.se/dokument?documentAttachmentId=46942, abgerufen am 30.09.2024).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist an der Anhörung zu seinen konkreten Auf- gaben und Funktionen innerhalb der Liyu-Polizei befragt worden. Seine diesbezüglichen Angaben müssen als ausweichend und vage eingestuft werden (vgl. Akte 15, Antworten 92-98). Nachdem er nie geltend gemacht hat, eine ranghohe Funktion innerhalb der Liyu-Polizei ausgeübt zu haben, und er nur einen einzigen Tag lang an einer Operation dieser Spezialeinheit teilgenommen haben will (vgl. Akte 15, Antwort 95 ff.), erscheint die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Äthi- opien aufgrund der früheren Tätigkeit bei der Liyu-Polizei mit asylbeachtli- chen Repressalien rechnen zu müssen, als gering. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, dass seine Mutter seinetwe- gen festgenommen worden sei (vgl. Akte 15, Antwort 120). Zudem sei er selbst nach seiner Ausreise aus Äthiopien von den heimatlichen Behörden zu Hause gesucht und seine Familie unter Druck gesetzt worden (vgl. Ant- wort 184). Diese Vorbringen wurden jedoch nicht weiter substanziiert oder mit Beweismitteln untermauert, weshalb sie als nicht überwiegend wahr- scheinlich und somit als unglaubhaft einzuschätzen sind. Auch für die Mut- massung, er gehe davon aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege (vgl. Akte 15, Antwort 201/202), gibt es keine konkrete, glaubhafte Grundlage.
E. 6.4 Andere Asylvorbringen wurden nicht geltend gemacht. Zusammenfas- send ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es ist ihm nicht gelungen, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrschein- lichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künf- tig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
E-892/2020 Seite 16 Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-892/2020 Seite 17 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wozu insbesondere auf die obenste- hende E. 6.3.2 zu verweisen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Pro- testbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Referenzurteil D–6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestä- tigung von BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-1803/2023 vom
E. 8.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung sowie ein familiäres Netz (Mutter, Bruder, Halbgeschwister und mehrere Onkel) verfüge. Seine Familie sei gemäss eigenen Angaben wohlhabend, besitze (…) und sei auch im (…) tätig. Dem Beschwerdeführer sei es auch möglich gewesen, die im Landeskontext hohen Reisekosten zu bestreiten.
E. 8.4.3 In der Beschwerde werden die Erwägungen des SEM zur Durchführ- barkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten. Es wird auf die lang- jährige Anwesenheit und die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen. In der Replikeingabe vom 7. Juli 2022 wird auf die be- trächtliche Verfahrensdauer in der Schweiz verwiesen und dazu ausge- führt, es könne nicht mehr auf die Umstände im Heimatstaat zurzeit des Asylentscheides abgestellt werden. Es wurde in Aussicht gestellt, weitere diesbezügliche Unterlagen nachzureichen. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer darauf verzich- tet, weitere Beweismittel zur behaupteten Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges nachzureichen. Alleine der mit der Replikeingabe einge- reichte Kurzbericht der NZZ («Viele Tote bei ethnischer Gewalt in Äthio- pien») vermag kein Wegweisungshindernis dazustellen, nachdem sich die diesbezügliche Zeitungsmeldung auf die Oromia Region bezieht.
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, der Grenzregion zwi- schen Äthiopien und Somalia. Diese Landesgegend ist aktuell nur in ver- gleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen be- troffen (vgl. oben E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als soge- nannter «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren.
E-892/2020 Seite 19 Wie das SEM zutreffend ausführte und vom Beschwerdeführer nicht be- stritten wurde, ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszu- gehen. Er hat eine höhere Schulbildung absolviert und verfügt über jahre- lange Berufserfahrung als (…). Es kann somit davon ausgegangen wer- den, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner wohlhaben- den Familie zählen kann und ihm die Möglichkeit offen steht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.4.5 An dieser Feststellung vermögen auch die geltend gemachten Integ- rationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu än- dern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bun- desverwaltungsgericht lediglich die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integra- tion könnte allenfalls im Rahmen eines Härtefallverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden.
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
E-892/2020 Seite 20 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausge- gangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 wurde lic. iur. Monika Böckle, (…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeistän- din beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replikeingabe vom 7. Juli 2022 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 10 Stunden Arbeitsaufwand, CHF 75.– für Dolmet- schertätigkeit sowie Barauslagen von CHF 22.– ausgewiesen werden. Die- ser Aufwand ist als angemessen einzuschätzen, wobei der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Zusätzlicher Ver- tretungsaufwand ist nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'597.– (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-892/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'597.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-892/2020 Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2016 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Dort sei er von den italienischen Behörden nicht registriert worden. Am 17. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 7. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 12. Juli 2016 um Auskunft, insbesondere über ein allfälliges Schutzersuchen des Beschwerdeführers in Italien. Nachdem die italienischen Behörden am 3. August 2016 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht aktenkundig sei, wurde das Dublin-Verfahren am 10. August 2016 beendet. D. Am 31. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er Folgendes geltend: Er gehöre der Darod-Ethnie und der Clan-Familie B._______, Clan C._______, Sub-Clan D._______ an, sei in E._______, der Hauptstadt des äthiopischen Somali Regional State (Faarfan Zone), geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht, anschliessend das College abgeschlossen und die dreijährige nationale Polizeiakademie in F._______ absolviert. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Familie (Mutter, Bruder und mehrere Halbgeschwister) lebe in seiner Heimatregion und sei wohlhabend. Er habe zunächst als ordentlicher Polizist (Leutnant) in der Funktion als Koordinator-Offizier gearbeitet. Im Frühjahr 2013 sei er zusammen mit weiteren Polizisten zwangsweise der Spezialpolizei «Liyu Police» zugeteilt worden. Vom März 2013 bis zur Ausreise habe er als «Reden Inspector» bei der Liyu Police gedient und sei in der Provinz G._______, in der Stadt H._______ stationiert gewesen. Die Liyu-Polizei sei für die Sicherheit zuständig gewesen und habe die Kampfmilizen, die ONLF (Ogaden National Liberation Front) und die Al Shabab-Miliz («Die Jugend») bekämpfen müssen. Er habe während der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Liyu-Polizei immer mehr Probleme bekommen. Im Jahr 2013 sei er zweimal verhaftet worden. Anfangs 2013 sei er zu Hause abgeholt und zwangsweise nach I._______ verbracht worden, wo er fünfzehn Tage lang inhaftiert worden sei. Im April 2013 sei es in H._______ wegen Problemen mit seinem Hauptbefehlshaber, Colonel J._______, zu einer weiteren Verhaftung gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Ex-Frau eines anderen Colonels namens K._______ respektive L._______ geheiratet. Sein Vorgesetzter J._______ habe ihm seine Heirat mit der Frau eines anderen Colonels vorgeworfen und ihn gezwungen, sich einen Monat nach der erfolgten Eheschliessung von seiner Frau scheiden zu lassen. Zudem habe dieser Colonel J._______ ihm den Befehl erteilt, in M._______ Alkohol zu besorgen, was er verweigert habe. In der Folge sei er zwanzig Tage respektive zwei Monate lang auf einem Berg namens N._______ inhaftiert worden. Die Liyu-Polizei sei dem Gebietspräsidenten unterstanden und von dessen Cousin kommandiert worden. Viele unschuldige Menschen seien unter seinem Kommando unter dem Vorwand, der ONLF anzugehören, umgebracht worden. Anfang 2013 sei im Dorf eine Operation durchgeführt worden, bei welcher der Beschwerdeführer und die anderen Liyu-Polizisten getötete Truppenangehörige hätten abtransportieren müssen. Er habe den Leiter der Liyu-Polizei, General O.______, um seine Entlassung respektive Versetzung gebeten, habe jedoch kein Gehör gefunden, weshalb er die Truppe unerlaubt verlassen habe. In der Folge sei er mehrmals gesucht worden. Nachdem man ihn aufgespürt habe, sei er im November 2014 im Gefängnis («P._______») ein Jahr und drei Monate lang in einer Einzelzelle inhaftiert worden. Diese Inhaftierung sei erfolgt im Zusammenhang mit seinem Widerstand gegen das herrschende Unterdrückungssystem. Er sei «telefonisch» zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft sei er gefoltert und erniedrigt, mit einem Schlagstock bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und habe menschliche Exkremente essen müssen. In jeder Nacht seien Häftlinge gestorben. Im Februar 2016 habe er bei einem Besuch des Hauptbefehlshabers die Gelegenheit genutzt, um das Gefängnis zu verlassen, und sei für einen Arbeitseinsatz in das offen geführte Camp von Q._______ transferiert worden. Von dort sei ihm dann die Flucht gelungen, woraufhin er sich in die Stadt E._______ begeben habe und acht Monate lang bei einem Cousin untergetaucht sei. Er habe gehofft, dass er nicht mehr verfolgt und in Ruhe gelassen werde. Man habe ihn aber zu Hause mehrmals gesucht, seine Mutter sei festgenommen und seine Familie bis Ende 2017 unter Druck gesetzt worden. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung folgende Beweismittel ein:
- ein Heft (Broschüre) der äthiopischen Polizei, auf welchem er auf Seite 12 mit Foto, Namen, in blauer (Polizei-)uniform mit Schulterpatten abgebildet ist;
- zwei Farbfotos, auf welchen er mit weiteren Männern in heller Uniform mit Schulterpatten abgebildet ist;
- zwei Passfotos mit blauem Hemd, Schulterpatten und dem Aufdruck «Somali Police». E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 - dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020. Dabei beantragt er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung ersucht. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 wurde (nochmals) die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und die Einreichung entsprechender Unterlagen zum Beleg der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, Beweismittel zum Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Erläuterungen und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (Schreiben der [...] in R.._______ vom 16. März 2020 betreffend Ankündigung Betriebsschliessung und Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer per 31. März 2020, Lohnabrechnungen, Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege») nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, wurde als amtliche Beiständin eingesetzt und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. K. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote gleichen Datums nach. L. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. M. Mit Replikeingabe vom 7. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ergänzend Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe in der BzP vorgebracht, er sei vom Vorgesetzten verhaftet worden, weil er die Ex-Frau eines höheren Offiziers geheiratet habe. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei erstens festgenommen worden, weil sein Vorgesetzter seine Frau habe belästigen und vergewaltigen wollen. Zweitens sei eine Festnahme erfolgt, weil er ein Systemgegner gewesen sei und einen unstatthaften Befehl verweigert habe. Zudem habe er in der BzP behauptet, er sei damals zwei Monate lang in Haft gewesen, während er bei der Anhörung eine 20-tägige Haftdauer angegeben habe. Auch seine Angaben zur Chronologie seiner angeblichen Scheidung und zu seinem Identitätsausweis seien widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt hin habe er die Unstimmigkeiten nicht ausreichend aufzulösen vermocht. Auch die Schilderungen zu den Haftbedingungen würden in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen. Es falle auch auf, dass er die in der BzP vorgetragenen angeblichen Befehle des Generals O._______, ihn zu bestrafen, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Seine Angaben zur Versetzung der Wachsoldaten und zu den Umständen seiner Flucht aus dem Gefängnis vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen und würden konstruiert erscheinen. Die eingereichten Fotos sowie das Polizeiheft, in welchem der Beschwerdeführer abgebildet werde, stellten zwar Hinweise dar, dass dieser eine Polizeiausbildung absolviert haben könnte. Die vorgetragene Verfolgungssituation vermöchten sie jedoch nicht zu belegen. Die Lage in Äthiopien habe sich seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert. Bis Februar 2019 habe Äthiopien offiziell ungefähr 1'700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer veränderten Situation aus, wozu auf zwei Urteile verwiesen werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf den persönlichen und familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst in formeller Hinsicht, dass die bei der BzP und der Anhörung mitwirkenden Dolmetscher jeweils eine schwache, nicht überzeugende Übersetzung vorgenommen hätten. Im Weiteren habe bei der BzP die befragende Person das Protokoll selbst führen müssen. Es seien nicht alle Angaben des Beschwerdeführers ausführlich aufgenommen worden und es habe notorisch eine Stresssituation geherrscht. Die bei der Anhörung befragende Person habe den Asylentscheid nicht selbst verfasst, woraus sich - gemäss Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin - zusätzliche Verständigungsprobleme hätten ergeben können. Die Befragung und Rückübersetzung in der BzP hätten lediglich 75 respektive 30 Minuten gedauert. Die Angaben in der BzP und der Anhörung würden sich nicht widersprechen. Bei den Schilderungen der Flucht liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe sich unter die anderen gefangenen Angehörigen der Liyu-Polizei mischen und das Gefängnis verlassen können, weil der willkürlich handelnde General den Ort wieder verlasse habe. Das SEM verkenne diesbezüglich, dass die Plausibilität nur in beschränktem Mass zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. Es sei zu beachten, dass erst anlässlich der Rückübersetzung die falsche Formulierung, die zum zuvor genannten Missverständnis geführt habe, aufgefallen sei, wozu auf Seite 22 des Anhörungsprotokolls zu Frage 169 verwiesen werde. Beide Protokolle respektive die Angaben des Beschwerdeführers wiesen Realkennzeichen, einen gewissen Detaillierungsgrad und logische Konsistenz auf. Der Beschwerdeführer sei irregulär aus dem Polizeidienst ausgeschieden und aus dem Gefängnis geflüchtet. Durch seine glaubhaften Darlegungen habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr würde er als staatsfeindlich eingeschätzt werden und es drohe ihm eine unmenschliche Bestrafung. Er habe sich in der Schweiz gut integriert und habe bereits viele Jahre hier verbracht, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, die in der Beschwerde vorgetragenen Versuche, die festgestellten Widersprüche auf Übersetzungsmängel zurückzuführen, seien nicht überzeugend ausgefallen. Das SEM stelle hohe Ansprüche an die dolmetschenden Personen und betreibe auch ein diesbezügliches Qualitätsmanagement. Zudem sei gemäss den Erkenntnissen der Asylbehörden eine Anstellung bei der Liyu-Polizei aufgrund der Anstellungsbedingungen attraktiv. Die Liyu-Polizei sei deshalb nicht darauf angewiesen, unter Druck Mitglieder anzuwerben oder Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Die Behörde ziehe loyale und motivierte Mitglieder vor. Es sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, gezwungen worden sei, Angestellter der Liyu-Polizei zu werden. 4.4 Dazu repliziert der Beschwerdeführer, das SEM habe es unterlassen, in der Vernehmlassung zu den Übersetzungsproblemen Stellung zu beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits früher Anhörungen aufgrund mangelhafter Übersetzungen als nicht ausreichend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe einschätzen müssen. Die Schlussfolgerung, eine Zwangsrekrutierung durch die Liyu-Polizei sei wenig wahrscheinlich, sei nicht korrekt. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse seien nicht einzig auf die Zwangsrekrutierung zurückzuführen, sondern vielmehr auf seine sich immer stärker entwickelnde allgemeine gesellschaftskritische Haltung. Es sei durchaus vorstellbar, dass auf besonders fähige Mitarbeiter ein gewisser Druck ausgeübt werde, um sie für den Korps zu gewinnen. Beim Wegweisungsvollzug könne aufgrund der beträchtlichen Verfahrensdauer nicht mehr auf die Umstände zurzeit des vorinstanzlichen Asylentscheides abgestellt werden und der Sachverhalt müsse aktualisiert werden. In Äthiopien herrsche zurzeit ein Bürgerkrieg, weshalb die Nachreichung weiter Unterlagen vorbehalten werde. Der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote vom 7. Juli 2022 sowie ein Kurzbericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ): «Viele Tote bei ethnischer Gewalt in Äthiopien» vom 6. Juli 2022 beigelegt.
5. In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, die vorab zu behandeln sind. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Dolmetschertätigkeit anlässlich der BzP und der Anhörung und trägt dazu vor, Übersetzungsfehler würden die ihm vorgehaltenen Widersprüche zumindest teilweise erklären. Zudem bemängelt er die kurze Dauer der BzP und den Umstand, dass nicht dieselbe Person die Anhörung durchgeführt und den vorinstanzlichen Entscheid verfasst habe. 5.1.1 Das Protokoll der BzP wurde in die vom Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache (Somalisch) rückübersetzt. Er hat eingangs der Befragung angegeben, die dolmetschende Person gut zu verstehen, und hat dies auch vor der Unterzeichnung des Protokolls nochmals bestätigt (vgl. Akte A4, Einleitung, Bst. h, Ziffer 9.02). 5.1.2 Die Rückübersetzung bei der Anhörung wurde ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Somalisch) durchgeführt. Er hat zu Beginn der Anhörung ebenfalls bestätigt, den Dolmetscher «sehr gut» zu verstehen (vgl. A15, Antwort 1). Mit seiner Unterschrift hat er die Rückübersetzung in eine ihm verständlichen Sprache sowie die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls bestätigt (vgl. S. 22). 5.1.3 Den beiden Protokollen der BzP und der Anhörung sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer zu Verständigungsproblemen gekommen sein soll. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat ab Frage 192 ergänzende Fragen gestellt, die zu Protokoll genommen wurden. Diese hat im Anschluss an die Anhörung keine Beanstandungen, insbesondere keine Hinweise auf Missverständnisse bei der Übersetzung festgehalten (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung; dem Anhörungsprotokoll beigefügt). Auf die Tatsache, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit der beiden Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. 5.1.4 In der Rechtsmitteleingabe wird auch nicht spezifiziert, zu welchen sprachlichen Missverständnissen es bei der Anhörung konkret gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer präzisiert auch nicht, welche seiner Angaben in der BzP nicht oder falsch protokolliert worden sein sollen. Der Einwand der falschen Übersetzung wird lediglich zur Begründung einer vom SEM in der angefochtenen Verfügung herangezogenen inhaltlichen Unstimmigkeit zum Haftort erhoben, aber im Übrigen nicht näher erläutert. Alleine der Vorhalt, es habe «notorisch» eine Stresssituation geherrscht, vermag nicht zu überzeugen. Die Rüge der falschen Übersetzung oder Protokollierung erweist sich daher als unbegründet. 5.2 Auch der Umstand, dass die BzP 75 Minuten und die diesbezügliche Rückübersetzung 30 Minuten gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb ihm aus dieser Befragungsdauer ein Nachteil entstanden sein soll. Dasselbe gilt auch für die Rüge, die bei der BzP befragende Person habe das diesbezügliche Protokoll selbst führen müssen. 5.3 Es gibt zudem keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der/die SEM-Mitarbeitende, welche/r die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchführt, auch den Asylentscheid der Vorinstanz zu verfassen hat. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. 5.4 Es wurden insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die indizieren würden, dass das BzP- und das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden. Sowohl das BzP- als auch das Anhörungsprotokoll durften und mussten vom SEM ohne Einschränkungen oder Vorbehalte bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herangezogen werden. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. Im Folgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos sowie Polizeiheft) Hinweise liefern, dass der Beschwerdeführer eine Polizeiausbildung absolviert haben könnte (vgl. Ziffer II/1, S. 5). Das Gericht hat keine Veranlassung, den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausbildung als Polizist, anzuzweifeln. 6.2 Die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der behaupteten Verfolgungssituation sind indessen zu bestätigen. 6.2.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Gründe für sein Asylgesuch unterschiedlich dargelegt hat. In der BzP trug er einzig vor, er sei von seinem Vorgesetzten J._______ wegen seiner Heirat mit der Ex-Frau eines Colonels verhaftet worden. Diese Inhaftierung habe zwei Monate gedauert. Er spricht auch eine zweite Inhaftierung an, nachdem Soldaten ihn gesucht und gefunden hätten. Die Frage nach einer politischen Aktivität hat er jedoch explizit verneint (vgl. Akte 4, Ziffern 7.01 und 7.02). In der Anhörung trug er demgegenüber vor, er sei von seinem Vorgesetzten J._______ - zusätzlich zu einer ersten Gefängnishaft wegen seiner Heirat - ein zweites Mal inhaftiert worden, weil er als politischer Systemgegner betrachtet worden sei und einen Befehl verweigert habe (vgl. Akte 15, Antworten 84, 105/106 und 132). Eine Inhaftierung wegen seiner angeblichen oppositionellen Gesinnung wurde in der BzP nicht ansatzweise erwähnt. In der Anhörung spricht der Beschwerdeführer in Antwort 103 auch eine 15-tägige Haft an, die er in der BzP nicht erwähnte. Diese Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen. 6.2.2 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich der Dauer seiner ersten Gefängnishaft. Er soll bei seiner ersten Inhaftierung anfangs 2013 gemäss seinen Angaben in der BzP zwei Monate (vgl. Akte 4, Ziffer 7.01) respektive den in der Anhörung protokollierten Angaben zufolge 15 respektive 20 Tage (Akte 15, Antworten 103 und 108) lang eingesperrt worden sein. Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts. 6.2.3 Der Beschwerdeführer soll bei der angeblichen zweiten Haft, bei welcher es gemäss seinen eigenen Angaben um seine politisch oppositionellen Äusserungen und um seinen Widerstand gegen das Unterdrückungssystem der Machthaber gegangen sei, ein Jahr und drei Monate lang im Gefängnis im P._______ inhaftiert worden sein (vgl. Akte 15, Antworten 84, 115 und 116). Er bezeichnet in Antwort 100 der Anhörung diese Haft im P._______ als die «Hauptverhaftung». Im diesbezüglichen Verfahren soll er zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sein. Angesichts der hohen Gefängnisstrafe ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Gründe für diese längere Haft, die behauptete politisch oppositionelle Gesinnung und die Befehlsverweigerung, in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. 6.2.4 Hinzu kommt, dass es sonderbar anmutet, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer telefonisch geführt und ihm das Urteil betreffend die siebenjährige Gefängnisstrafe ebenso telefonisch mitgeteilt worden sein soll (vgl. Akte 15, Antwort 117 und 118). Der Beschwerdeführer hat weder Beweismittel eingereicht noch weiterführende Angaben zu diesem Verfahren gemacht, weshalb es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Verurteilung in der geltend gemachten Form und im vorgetragenen Ausmass erfolgt ist. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer angab, er sei gezwungen worden, der Liyu-Polizei beizutreten, und habe bei einer Rückkehr wegen seiner unerlaubten Dienstquittierung mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen, ist das Folgende festzuhalten: 6.3.1 Gemäss den allgemein zugänglichen Informationen zur Liyu-Polizei (eine Spezialeinheit der Polizeibehörde) kann in Bezug auf den fraglichen Zeitraum nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behörde auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen hat. Gemäss dem norwegischen «Country of Origin Information Centre» diente die Liyu-Polizei anfangs der Bekämpfung der ONLF im Nachgang zu deren Angriff auf ein Ölfeld in der Region Abole im April 2007. Nach 2010 übernahm die Liyu-Polizei fast vollständig die Operationen gegen die Kämpfer der ONLF und sie diente auch Abdi Illey beim Ausbau seiner Macht als Präsident der Somali Region von Äthiopien während den Jahren 2010-2018. Die Liyu-Polizei blieb auch nach 2018 die hauptverantwortliche Institution für Sicherheit im Somali Regional State. Mittlerweile hat sich der Aufgabenbereich der Spezialeinheit ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch gewöhnliche Polizeiaufgaben wie die Errichtung und Kontrolle von regionalen Checkpoints und das Patrouillieren im Grenzgebiet gehören. Dass die Liyu-Polizei Zwangsrekrutierung betreiben sollte, erscheint wenig wahrscheinlich, da in der Region Somali eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht und es lukrativ ist, bei der Liyu-Polizei zu arbeiten. Die Entlöhnung ist gut und die bei der Dienstverrichtung konfiszierten Waren dürfen von den Mitgliedern der polizeilichen Spezialeinheit behalten werden. Zudem erhalten die Familienangehörigen der im Dienst umgekommenen Polizisten eine Kompensation. Die Liyu-Polizei ist an loyalen und motivierten Mitgliedern interessiert. Der Rekrutierungsbedarf erfolgt insbesondere durch Clan-Netzwerke (vgl. zum Ganzen: Country of Origin Information Centre [Landinfo], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the Somali Regional State, 03.06.2016: https://www.landinfo.no/asset/3404/1/3404_1.pdf, zuletzt abgerufen am 30.09.2024). Dies wurde auch von einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2017 im Grundsatz bestätigt, wenn auch teilweise, insbesondere hinsichtlich der zu engen Definition von «Zwangsrekrutierung» der norwegischen «Landinfo», relativiert. Demgemäss habe die Liyu Police in der Vergangenheit zwar Druck auf inhaftierte ONLF Kämpfer und Clan- respektive Dorfvorsteher ausgeübt, um ihre Ränge zu füllen. Sie sei jedoch nicht auf Rekrutierungen im grossen Rahmen angewiesen und die Rekrutierung erfolge zumeist auf freiwilliger Basis (vgl. SFH Schnellrecherche vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region, vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/171115-eth-liyu-de.pdf, abgerufen am 30.09.2024; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6561/2016 vom 19. Januar 2017, E. 4.3 und D-1781/2018 vom 23. April 2018, S. 6). Gemäss der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) ist bei der Einschätzung der Frage nach der Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Liyu-Polizei bei der Rückkehr zu differenzieren zwischen hochrangigen und rangniedrigen ehemaligen Mitgliedern. Es sei sehr unwahrscheinlich («unlikely»), dass ehemalige rangniedrige Mitglieder der Liyu-Polizei bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Vergeltungsmassnahmen zu rechnen haben. Es sei nicht möglich, unter den Tausenden von niederrangigeren Mitgliedern Differenzierungen vorzunehmen (vgl. dazu: Lifos [Migrationsverket]: Etiopien. Situationen i Somaliregionen efter det senaste årets förändringar i landet., 17.09.2019, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=46942, abgerufen am 30.09.2024). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist an der Anhörung zu seinen konkreten Aufgaben und Funktionen innerhalb der Liyu-Polizei befragt worden. Seine diesbezüglichen Angaben müssen als ausweichend und vage eingestuft werden (vgl. Akte 15, Antworten 92-98). Nachdem er nie geltend gemacht hat, eine ranghohe Funktion innerhalb der Liyu-Polizei ausgeübt zu haben, und er nur einen einzigen Tag lang an einer Operation dieser Spezialeinheit teilgenommen haben will (vgl. Akte 15, Antwort 95 ff.), erscheint die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der früheren Tätigkeit bei der Liyu-Polizei mit asylbeachtlichen Repressalien rechnen zu müssen, als gering. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, dass seine Mutter seinetwegen festgenommen worden sei (vgl. Akte 15, Antwort 120). Zudem sei er selbst nach seiner Ausreise aus Äthiopien von den heimatlichen Behörden zu Hause gesucht und seine Familie unter Druck gesetzt worden (vgl. Antwort 184). Diese Vorbringen wurden jedoch nicht weiter substanziiert oder mit Beweismitteln untermauert, weshalb sie als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als unglaubhaft einzuschätzen sind. Auch für die Mutmassung, er gehe davon aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege (vgl. Akte 15, Antwort 201/202), gibt es keine konkrete, glaubhafte Grundlage. 6.4 Andere Asylvorbringen wurden nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es ist ihm nicht gelungen, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wozu insbesondere auf die obenstehende E. 6.3.2 zu verweisen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-1803/2023 vom 10. Mai 2023 E. 7.2.1, D-1226/2020 vom 22. Juni 2022 E. 7.4.1, E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Heimatregion des Beschwerdeführers, Somali, zu. In dieser finden zwar insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lokal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch darauf hingewiesen, dass diese vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auftretenden (meist ethnisch bedingten) Unruhen in Teilen des Regionalstaates Somali die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen. Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4, Urteile des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1, D-1226/2020, a.a.O, E. 7.4.1, ). 8.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung sowie ein familiäres Netz (Mutter, Bruder, Halbgeschwister und mehrere Onkel) verfüge. Seine Familie sei gemäss eigenen Angaben wohlhabend, besitze (...) und sei auch im (...) tätig. Dem Beschwerdeführer sei es auch möglich gewesen, die im Landeskontext hohen Reisekosten zu bestreiten. 8.4.3 In der Beschwerde werden die Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten. Es wird auf die langjährige Anwesenheit und die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen. In der Replikeingabe vom 7. Juli 2022 wird auf die beträchtliche Verfahrensdauer in der Schweiz verwiesen und dazu ausgeführt, es könne nicht mehr auf die Umstände im Heimatstaat zurzeit des Asylentscheides abgestellt werden. Es wurde in Aussicht gestellt, weitere diesbezügliche Unterlagen nachzureichen. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, weitere Beweismittel zur behaupteten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nachzureichen. Alleine der mit der Replikeingabe eingereichte Kurzbericht der NZZ («Viele Tote bei ethnischer Gewalt in Äthiopien») vermag kein Wegweisungshindernis dazustellen, nachdem sich die diesbezügliche Zeitungsmeldung auf die Oromia Region bezieht. 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, der Grenzregion zwischen Äthiopien und Somalia. Diese Landesgegend ist aktuell nur in vergleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als sogenannter «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren. Wie das SEM zutreffend ausführte und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. Er hat eine höhere Schulbildung absolviert und verfügt über jahrelange Berufserfahrung als (...). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner wohlhabenden Familie zählen kann und ihm die Möglichkeit offen steht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.5 An dieser Feststellung vermögen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration könnte allenfalls im Rahmen eines Härtefallverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 wurde lic. iur. Monika Böckle, (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replikeingabe vom 7. Juli 2022 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 10 Stunden Arbeitsaufwand, CHF 75.- für Dolmetschertätigkeit sowie Barauslagen von CHF 22.- ausgewiesen werden. Dieser Aufwand ist als angemessen einzuschätzen, wobei der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'597.- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'597.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: