opencaselaw.ch

D-1226/2020

D-1226/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Juli bezie- hungsweise November 2015 aus dem Heimatland aus und am 14. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Da- bei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er- teilte das SEM am 15. August 2016 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. August 2016 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Alter von «(…) Jahren oder mehr». C. C.a Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Er führte dabei bezüg- lich seines Alters aus, am (…) beziehungsweise am (…) geboren zu sein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersbestim- mung wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers der (…) erfasst. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP und in der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2020 vor, er sei äthiopischer bezie- hungsweise somalischer Staatsangehöriger der Ethnie (…) (Somali) und Mitglied des Clans der B._______. Er stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Äthiopien, wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern gelebt habe. Der Vater sei vor vier Jahren gestorben. Beide Elternteile stammten aus E._______, Somalia. In seinem Heimatort habe die New Police (Liyu Police) gegen die Ogadeni gekämpft. Etwa drei Jahre vor seiner Ausreise, Ende 2012, hätten ihn Mit- glieder der New Police zu Hause überfallen und zusammengeschlagen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, er habe sich aber geweigert. Bei den Schlägen habe er sich derart schwere Verletzungen zugezogen, dass die Genesung mehrere Jahre gedauert habe. Sein linker Unterarm sei bei dem Vorfall gebrochen worden und er habe lange Blut erbrochen. Noch heute habe er manchmal Atemprobleme aufgrund der Verletzungen. Kurz vor der Ausreise sei er von Mitgliedern der New Police festgenommen und für zwei Wochen in der lokalen Polizeistation inhaftiert worden. Auch davor sei er von Mitgliedern der New Police im Alltag immer wieder

D-1226/2020 Seite 3 schlecht behandelt worden. Bei der Festnahme habe die New Police ihn für den Dienst rekrutieren wollen. Als die Polizeistation von der Ogaden National Liberation Front (ONLF) angegriffen worden sei, habe er zusam- men mit einem Freund die Flucht ergreifen können. Zusammen seien sie in einem Pick-up vom Heimatdorf nach J._______ gelangt. Der Onkel sei- nes Freundes habe ihnen dann geraten, Äthiopien zu verlassen. Mit dem Bus sei er sodann via K._______ nach L._______ gereist. Zu Fuss sei er schliesslich in den Sudan gelangt, von wo aus er nach Libyen gereist sei. Dort habe er sich zehn bis zwölf Monate aufgehalten, bis er auf dem See- weg nach Italien gelangt und schliesslich in die Schweiz gereist sei. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen als Beweismittel insbesondere Kopien von zwei so- malischen Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom

10. Juni 2015 mit englischsprachiger Übersetzung und von zwei Geburts- urkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom 9. November 2018 und 12. September 2018 bei. F. Am 3. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich aus

D-1226/2020 Seite 4 Somalia zugesandten (angeblichen) Geburtsurkunden des Beschwerde- führers vom 9. November 2018 und der Mutter vom 12. September 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der damaligen In- struktionsrichterin gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2020 erklärte das SEM, der Be- schwerdeführer sei in der Verfügung fälschlicherweise als der Ethnie der (…) zugehörig erfasst worden. Tatsächlich habe er angegeben, er gehöre zu den (…). Somit sei er der Ethnie der (…) zuzuordnen. Im Übrigen hielt das SEM an seinen Erwägungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und äusserte unter anderem Zweifel am Beweis- wert der nachgereichten Geburtsurkunden. J. Mit Eingabe vom 20. April 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. K. Am 5. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der F._______ Psychiatrie vom 1. Dezember 2020 ein, mit welchem er zu ei- nem Erstgespräch im Ambulatorium G._______, F._______ Psychiatrie, eingeladen wurde. Zugleich wies er auf die aktuelle verschlechterte Sicher- heitssituation in Äthiopien hin. L. Am 16. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail vom

8. Juni 2021 ein, wonach er in regelmässiger psychologischer Behandlung sei. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 wurden verschiedene medizinische Un- terlagen zu der am 19. April 2021 durchgeführten operativen Korrektur der Fehlstellung am linken Unterarm des Beschwerdeführers eingereicht.

D-1226/2020 Seite 5 N. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrensstandanfrage sowie ein (undatiertes) Schreiben eines Mitglieds der Integrationskommission H._______ und einen Abklärungsbericht des Ambulatoriums G._______, F._______ Psychiatrie, vom 14. Dezember 2021 (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung) ein. O. Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 28. Januar 2022 vom nunmehr zu- ständigen Instruktionsrichter beantwortet. Eine weitere Verfahrensstands- anfrage vom 19. April 2022 wurde am 27. April 2022 beantwortet.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich – so auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-1226/2020 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde respektive deren Ergänzungen werden verschie- dene formelle Rügen erhoben, namentlich die Einschränkung des Rechts auf effektive Beschwerde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-

D-1226/2020 Seite 7 wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge- hört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich- nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri- schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 3.3 In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sach- verhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht bemängelt, dass das SEM die Ethnie des Beschwerdeführers falsch aufgeführt habe und somit auch die darauf beruhende rechtliche Würdigung fehlgehe. Das SEM habe in der Verfügung behauptet, der Beschwerdeführer sei (…), da- bei habe er keine derartigen Angaben gemacht. Ausserdem habe das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt. Es sei in der Verfügung einzig pauschal festgehalten worden, der Be- schwerdeführer sei aufgrund der Angaben zu den vorhandenen Dokumen- ten im ZEMIS als äthiopischer (und nicht somalischer) Staatsangehöriger registriert worden. Das SEM hätte aber weitere Rückfragen und Abklärun- gen zur Einschätzung der Nationalität des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Schliesslich habe er angegeben, er sei Somalier. Seine Eltern stammten beiden aus Somalia, weshalb es auch gemäss dem nach Quel- lenlage geltenden Recht zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers fraglich sei, ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatangehörigkeit überhaupt habe erwerben können.

E. 3.4 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung eingestanden, dass die Ethnie des Beschwerdeführers in der Verfügung mit (…) falsch angegeben wor- den sei. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Ethnie der (…) zuzuordnen. Auch die Ausführungen des SEM in der Verfügung zur fehlenden asylbeachtlichen Verfolgung infolge Zugehörig- keit zur ethnischen Minderheit der (…) (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), sind somit als fehlerhaft anzusehen. Das SEM hat in seiner Vernehmlas- sung zwar die Ethnie des Beschwerdeführers korrigiert, sich aber nicht wei- ter dazu geäussert, welchen Einfluss die ethnische Zugehörigkeit als (…) statt als (…) für die rechtliche Würdigung im Asyl- und Wegweisungsver- fahren hat. Damit wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung in diesem Punkt nicht korrekt festgestellt und es fehlt eine – ausdrückliche – Würdigung des nachträglich korrigierten Sachver- halts.

D-1226/2020 Seite 8 Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Be- schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug- nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdestufe mehrfach Gelegenheit, sich zu seiner tatsächlichen ethnischen Zugehörigkeit und der damit ver- bundenen Bedeutung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu äus- sern. Dabei fällt auf, dass er zwar die falsche Sachverhaltsfeststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung rügt, aber keine Gründe vorbringt, weshalb seine Zugehörigkeit zur Ethnie der (…) – im Vergleich zu jener der (…) – ihn einer grösseren Verfolgungsgefahr aussetzen würde oder einen negativen Einfluss auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hätte. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Be- schwerdeführer ethnischer (…) oder (…) ist beziehungsweise die Zugehö- rigkeit zur Ethnie der (…) aufgrund der wesentlich stärkeren Involvierung von Gruppierungen der (…) an den aktuellen bewaffneten Auseinanderset- zungen in Äthiopien, sogar weniger problematisch erscheint. Dem Bundes- verwaltungsgericht kommt schliesslich in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen volle Überprüfungsbefugnis zu. Unter diesen Umständen würde eine Rückwei- sung des Verfahrens zu einem prozessualen Leerlauf führen. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die ursprünglich feh- lerhaft festgestellte ethnische Zugehörigkeit und der fehlenden ausdrückli- chen rechtlichen Würdigung in der Vernehmlassungsantwort kein Rechts- nachteil entstanden. Der formelle Rechtsmangel ist daher als geheilt zu erachten.

E. 3.5 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit obliegt als Teil der Identität grundsätzlich dem Beschwerdeführer (Art. 1a Bst. a AsylV 1, Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b und d AsylG; vgl. auch BVGE 2020 VI/6 E. 5.1 und 8.4 sowie BVGer-Urteil E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 S. 10 m.w.H.). Im Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und

D-1226/2020 Seite 9 der Mitwirkungspflicht der Partei sind jeweils auch die Beweisnähe bezie- hungsweise die Möglichkeiten der Parteien zur Beschaffung entsprechen- der Dokumente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkei- ten zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes behauptet wird wegen mangelhafter Abklärung der Staatsangehörigkeit, da ohne weitere Abklärungen die äthiopische statt der somalischen Staatsangehörigkeit in der Verfügung festgehalten werde, ist dem nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat in der BzP selber

– und auf explizite Nachfrage, ob er nun äthiopischer oder somalischer Staatsangehörigkeit sei – angegeben, er sei äthiopischer Staatsangehöri- ger, er hat die Richtigkeit dieser Angabe auch unterschriftlich bestätigt (vgl. act. A6, S. 3, 11). Er hat sodann in der BzP und in der Anhörung keine Dokumente eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er Geburtsurkun- den nachgereicht. Dabei hatte er bei den Befragungen ausgesagt, er könne diese nicht beschaffen. Auch sei es ihm nicht möglich, Kontakt zur Mutter herzustellen. Insofern ist dem SEM zuzustimmen, dass es auffällig er- scheint, dass ihm die Kontaktaufnahme und Dokumentenbeschaffung auf Beschwerdeebene plötzlich gelungen sein soll. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass eine Überprüfung der Echtheit der somalischen Doku- mente nicht möglich ist, sie sind zudem käuflich leicht erhältlich. Auch wenn dies, wie die Rechtsvertreterin in der Replik bemängelt, nicht dem Be- schwerdeführer angelastet werden darf, so ergeben sich hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes der Geburtsnachweise Fragen, worauf das SEM zu Recht hingewiesen hat. Es fragt sich nämlich tatsächlich, wieso die Mut- ter des Beschwerdeführers auf einmal nach I._______ gegangen sein soll und sich am 10. Juni 2015 Geburtsurkunden, die er nur in Kopie eingereicht hat, habe ausstellen lassen. Und auch zu den Umständen der Ausstel- lungszeitpunkte der späteren Geburtsurkunden vom Beschwerdeführer (9. November 2018) und der Mutter (12. September 2018), werden keine An- gaben gemacht. Im Übrigen stimmen die Angaben in der Geburtsurkunde des Beschwerde- führers vom 10. Juni 2015 («profession: student») auch nicht mit seinen Angaben überein, wonach er die Schule in der fünften Klasse etwa im Jahr 2010 abgebrochen habe (vgl. act. A6, S. 5). Sodann weisen die angeblich im Jahr 2018 ausgestellten Geburtsurkunden offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Es fällt auf, dass in der Eingabe vom 9. März 2020 davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich «Dokumente aus Somalia erhalten». Damit wird impliziert, es handle sich dabei um Originale, zumal mit der Beschwerde ja bereits

D-1226/2020 Seite 10 Kopien dieser Dokumente eingereicht wurden. Bei den nachträglich einge- reichten Dokumenten handelt es sich jedoch ebenfalls bloss um Kopien, einfach in höherer Papierstärke, vermutlich um den Anschein eines amtli- chen Dokuments zu erwecken. Zudem fällt auf, dass die Seriennummer bei beiden Dokumenten die gleiche ist und auch der Nass-Stempel und die Unterschrift vollkommen identisch sind. Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass für die Erstellung der beiden Dokumente, die gleiche (Fäl- schungs-)Vorlage verwendet wurde. Die Verwendung gefälschter Beweis- mittel untergräbt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Behauptung, nicht über die äthiopische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Dass in der Replik argumentiert wird, aufgrund von Sprachschwierigkeiten und Verständnisproblemen könne nichts Genaueres zum Verbleib der Mut- ter und zum Erhalt der Dokumente eruiert werden, vielmehr obliege es dem SEM, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären und den Beschwerde- führer gegebenenfalls erneut anzuhören, verfängt nicht. Den Beschwerde- führer trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht für den Beweis sei- ner Identität. Auch in der Beschwerde und Replik wird nicht weiter ausge- führt, wieso die Mutter wegen der Probleme des Beschwerdeführers nach I._______ gereist sein soll. Auch wenn er in der Replik aufführt, er kenne das genaue Ausreisedatum nicht, kann der Argumentation in der Replik nicht gefolgt werden, wonach die zeitliche Einordnung mit Frühsommer 2015 mit den Dokumenten über- einstimme. Vielmehr wirft das Ausstellungsdatum 10. Juni 2015 Fragen auf. Der Beschwerdeführer hatte in der BzP angegeben, er sei ungefähr 10 Monate vor der BzP, mithin im November 2015 ausgereist (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er sei im siebten Monat 2015, demnach im Juli, ausgereist (vgl. act. A24, S. 3, F12). Beide Zeitan- gaben, Juli und November waren somit erst nach Juni 2015. Zudem soll die Mutter noch unmittelbar vor der Ausreise mit ihm zusammen verhaftet worden sein. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich ausgesagt hat, die Einwohnerkarte sei ihm vom Schlepper ab- genommen worden. Er hat nicht klargestellt, eine solche nie besessen zu haben (vgl. act. A6, S. 6). Er hat mithin neben seinem Schülerausweis (vgl. act. A6, S. 6, 7) auch diese Einwohnerkarte erwähnt. Auch lässt sich aus seinen Aussagen schliessen, er habe über die in Äthiopien ausgestellten Dokumente Bescheid gewusst (vgl. act. A24, S. 11, F95 ff.). Zudem fragt

D-1226/2020 Seite 11 es sich, warum er keine Dokumente zum Flüchtlingsstatus seiner Eltern einreichen kann (vgl. act. A24, S. 5, F32). Das SEM konnte somit insgesamt zu Recht davon ausgehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Es hatte keinen Grund, weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Bereits die Altersabweichung der radiologischen Knochenaltersbestimmung, wo- nach das chronologische Alter zu diesem Zeitpunkt bereits 19 Jahre und mehr betragen habe, zum angegebenen Alter von (…) Jahren, sei ein star- kes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit.

D-1226/2020 Seite 12 Auch habe er keine Dokumente zum Nachweis der Minderjährigkeit einge- reicht. Es komme hinzu, dass er widersprüchliche und unsubstantiierte An- gaben zu seinem Alter gemacht habe. Er habe verschiedene Geburtsdaten bei der Schweizer Grenzwache, der Erstregistrierung und der BzP ange- geben. Auch habe er in der BzP ein wiederum anderes Geburtsdatum nach dem äthiopischen Kalender erwähnt, wonach er umgerechnet noch (…) Jahre alt gewesen sei.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hielt beschwerdeweise an seiner Minderjäh- rigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuches fest. Er habe diese glaubhaft ge- macht. Er sei, unabhängig von seinem Geburtsdatum, sehr jung und bis anhin noch nicht mit Angaben bezüglich seines Alters oder Geburtsdatums konfrontiert gewesen sei. Zudem seien die nunmehr neu vorhandenen Be- weismittel der Mutter des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Beschwer- deführer halte weiter an seinem Geburtsdatum fest. Ausserdem seien zwi- schen der BzP und der Anhörung gut dreieinhalb Jahre vergangen, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit und bei der Glaubhaftig- keitsprüfung entsprechend zu würdigen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung seien denn auch zeitlich kurz ausgefallen, weshalb der Be- schwerdeführer seine Schilderungen nur in einem beschränkten Rahmen habe darlegen können.

E. 5.1.3 Das SEM ist zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Handknochenana- lyse zwar zum direkten Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Vorliegend liegt das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren im Vergleich zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren, womit das Ergebnis der Handknochenanalyse relativiert wird. Mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde vermag der Be- schwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügendes Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar (vgl. auch zu den fest- gestellten Fälschungsmerkmalen oben E. 3.5). Da die Identität des Be- schwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht

D-1226/2020 Seite 13 belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Ge- burtsurkunde genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer han- delt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchliche und ausweichende An- gaben zu seinem Geburtsdatum machte (vgl. act. A6, S. 3, 9). Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als Volljährigen behandelt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers hat es mit (…) erfasst. Die Frage, ob der in der Beschwerde manifestierte Anfechtungswille des Beschwerdeführers auch die grundsätzlich anfechtbare Feststellung in Dis- positivziffer 1 umfasst, ist vorliegend zu verneinen. Zum einen wird kein Änderungsantrag des im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk eingetra- genen Geburtsdatums gestellt. Zum anderen stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz augenscheinlich nur in Zusammenhang zu sei- nen Asylvorbringen.

E. 5.2.1 Das SEM erachtete die Aussagen zur Person und der Familie als wi- dersprüchlich und schloss daraus auf erhebliche Vorbehalte zum Aussage- verhalten und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und Familie glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe die Begleitumstände wie das junge Alter und die lange Zeit zwischen den Anhörungen nicht gewürdigt.

E. 5.3 Dem SEM ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie widersprüchliche Angaben getätigt hat. Es fragt sich, warum er bei der Erstregistrierung einen komplett anderen Namen für seine Mutter an- gibt als bei der BzP und Anhörung. Er kann diesen Umstand auch nicht überzeugend erklären, weder in den Befragungen (vgl. act. A1/2, act. A6, S. 4, act. A24, S. 10, F86 ff.), noch in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 13). Zudem ist es fraglich, warum der Beschwerdeführer in der BzP be- hauptet hat, sein Vater sei durch die New Police ermordet worden (vgl. act. A6, S. 6) und dann in der Anhörung bestreitet, diese Aussage gemacht zu haben. Vielmehr habe er ausgesagt, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (vgl. act. A24, S. 9, F71 ff.). In der Beschwerde behauptet

D-1226/2020 Seite 14 er sodann wenig überzeugend, es habe in der BzP offensichtlich Verstän- digungsprobleme gegeben, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Umstände des Todes des Vaters nicht zutreffend festgehalten worden seien (vgl. Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer hat allerdings in der BzP unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A6, S. 11). Auffällig ist auch, dass der Be- schwerdeführer kaum etwas über den Aufenthaltsstaus der Eltern in Äthio- pien, die somalische Staatsangehörige seien und aus E._______ stamm- ten, erzählen kann (vgl. act. A24, S. 5, F31 f.) und angibt, keinen Kontakt zu anderen Familienmitgliedern wie etwa seinen beiden Tanten zu haben (vgl. A24, S. 5, F29). Fraglich ist auch, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein soll, nach der Ausreise Kontakt zu seiner Familie her- zustellen (vgl. act. A6, F3.01). Lediglich über Dritte habe er vom Hörensa- gen vom mutmasslichen Aufenthaltsort der Familie erfahren (vgl. act. A24, S. 2 ff., F6-18). Im Beschwerdeverfahren war es ihm dann plötzlich mög- lich, Kontakt herzustellen, um Dokumente nachzureichen. Wobei er in der Beschwerde nicht überzeugend zu erklären vermag, wie er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter habe herstellen können (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Kontaktnahme mit der Mutter sei einzig möglich gewesen, weil jemand ihn auf seinen negativen Entscheid angesprochen habe, so erschliesst sich daraus nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Be- mühungen nicht längst gelungen wäre, den Aufenthaltsort seiner Mutter ausfindig zu machen.

E. 5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungs- vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten.

So habe er den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, bei dem er überfallen und brutal zusammengeschlagen worden sei, in der BzP anders geschildert als in der Anhörung. Auch habe er nur in der Anhörung und nicht in der BzP die zweiwöchige Haft auf der Polizeistation erwähnt, ob- wohl es sich um ein prägendes Ereignis gehandelt habe, das zur Flucht geführt habe. Zudem habe er den Überfall durch die New Police oberfläch- lich geschildert. Auch bleibe unklar, weshalb gerade er hätte rekrutiert wer- den sollen und weshalb er drei Jahre lang unbehelligt von weiteren Rekru- tierungsmassnahmen geblieben sei. Schleierhaft bleibe auch, weshalb der Onkel des Freundes seine angebliche Position bei der New Police nicht genutzt habe, um ihn und seinen Freund zu warnen. Zwar komme es in der

D-1226/2020 Seite 15 Region offenbar tatsächlich zu Zwangsrekrutierungen durch die New Po- lice, der Beschwerdeführer habe aber eine solche nicht glaubhaft machen können.

E. 5.4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, aus den teil- weise kurzen und zusammenfassenden Schilderungen des Beschwerde- führers könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen ge- schlossen werden, zumal die Vorinstanz ihn zu diversen Sachverhaltsele- menten nur kurz befragt habe. Zudem sei die Festnahme durch die New Police zum Zweck der Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich relevant. Di- verse Quellen berichteten von Zwangsrekrutierungen durch die New Po- lice, die mit äthiopischen Militäreinheiten zusammenarbeite. Bereits bei der angeblichen Zugehörigkeit zur ONLF drohe eine Verfolgung.

E. 5.4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und dass die gel- tend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substantiellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehr- heitlich behauptet, dass die Aussagen glaubhaft seien und der Beschwer- deführer nicht eingehend genug befragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht am Befragungsstil der Vorinstanz liegt, dass der Beschwerdeführer den Übergriff der New Po- lice bei sich zu Hause in den wesentlichen Kernpunkten unterschiedlich schildert. Gemäss den Aussagen der BzP hätten ihm die Polizisten nicht gesagt, wieso sie ausgerechnet ihn zu Hause überfielen. In der Anhörung heisst es demgegenüber, die New Police habe ihn rekrutieren wollen und in dem Zusammenhang zu Hause aufgesucht. Sie hätten ihn dann zusam- mengeschlagen, als er sich geweigert habe (vgl. act. A6, S. 8; act. A24, S. 7, F50). Warum der Beschwerdeführer in der BzP nichts zur Rekrutie- rungsabsicht der New Police gesagt hat, erschliesst sich nicht (vgl. act. A24, S. 11, F97 f.). Auch fragt es sich, warum er in der BzP nicht das fluchtauslösende Ereignis der zweiwöchigen Haft, aus der er habe fliehen können, geschildert hat. Die Argumentation in der Beschwerde, es sei für den jungen Beschwerde-

D-1226/2020 Seite 16 führer schwierig gewesen einzuschätzen, welche Informationen er zu über- mitteln habe, vermag seine in zentralen Punkten widersprüchlichen Anga- ben nicht hinreichend zu erklären (vgl. Beschwerde, S. 15). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er vom Übergriff der New Police berichtet hatte, gefragt, ob dies alle Ausreisegründe gewesen seien; er bejahte diese Frage (vgl. act. A6, F7.01). Auch antwortete er auf die Frage, wo er sich die drei Jahre bis zur Ausreise aufgehalten habe, er sei zu Hause gewesen. Von der Haft berichtet er nicht (vgl. act. A6, S. 8 f., act. A24, S. 12, F99). Auch hat er in der BzP auf Nachfrage explizit verneint, in Haft gewesen zu sein (vgl. act. A6, F7.02). Zudem ist anzumerken, dass er sowohl den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, als auch die Festnahme auf der Polizeistation und die an- schliessende Flucht beim Überfall der ONLF nur unsubstantiiert schildert (vgl. act. A24, S. 6, F50 ff.), obwohl es sich um traumatische Ereignisse gehandelt haben muss. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage ist, diese anschaulich und realitätsnah zu schildern. Insbeson- dere lässt sich den bei den Akten liegenden Arztberichten kein Hinweis ent- nehmen, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, von diesen Ereignissen zu berichten und sich diesbezüglich detail- liert und widerspruchsfrei auszudrücken (vgl. Arztbericht vom 14. Dezem- ber 2021). Des Weiteren ist anzumerken, dass es unrealistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Übergriff durch die New Police, die ihn habe rekrutieren wollen, drei Jahre lang zu Hause unbehelligt aufhalten kann und keinen weiteren Rekrutierungsversuchen ausgesetzt ist, bis er erst kurz vor der Ausreise auf die Polizeistation mitgenommen wird. Er be- gründet das damit, dass die Genesung der erlittenen Verletzungen drei Jahre gedauert habe, was nicht überzeugt (vgl. act. A24, S. 8, F63; act. A6, S. 9, F7.02).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreise- gründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylverfahren folgerichtig ab- gelehnt.

D-1226/2020 Seite 17

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-1226/2020 Seite 18

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat, auch in der der Somali Region, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Pro- testbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3,

D-1226/2020 Seite 19 beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Region So- mali zu, in welcher insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lokal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden. Gemäss konstanter Praxis ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten so- wie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 7.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da keine individuellen Gründe dagegensprächen, zumal der Beschwerdeführer Be- rufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt habe und nicht aus- zuschliessen sei, dass sich nach wie vor Familienmitglieder in Darod, Äthi- opien, befänden.

E. 7.4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers problematisch und nicht genügend erstellt sei. In der Schweiz sei er sehr um eine gute Integration bemüht. Er habe kein genügendes familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, seine engsten Familienangehörigen seien nach E._______ geflohen. Er verfüge auch über keine familiären Beziehungen im Heimatdorf.

E. 7.4.4 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben aus der Grenzregion zwischen Äthiopien und So- malia stammt. Diese Landesgegend ist aktuell nur in vergleichsweise ge- ringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als sog. «Gewalt- flüchtling» zu qualifizieren.

E. 7.4.5 Im Weiteren sind Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegwei- sungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in sei-

D-1226/2020 Seite 20 ner Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner persönlichen und familiären Situation in mehre- ren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund des genannten un- glaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine tatsächlichen Lebensum- stände im Heimatstaat (vollständig) offenzulegen. Eine Beurteilung der tat- sächlichen Verhältnisse ist somit aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich. In der BZP hat er ausgesagt, es lebten zwei Schwestern der Mutter in C._______ (vgl. act. A6, S. 6). In der Anhörung machte er später widersprüchliche Aussa- gen, dass er nicht genau wisse, wo diese lebten (vg. act. A24, S. 5, F25, S. 10, F85). Angesichts des Aussageverhaltens geht das Gericht davon aus, dass entgegen der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdefüh- rers in der Anhörung noch Familienangehörige vor Ort sind. Auch hinsicht- lich des Aufenthaltsortes der Mutter und Geschwister, die nach E._______ geflohen seien, wie er vom Hörensagen erfahren habe (A24, S. 3, F10), sind Zweifel angebracht. Er hat seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten verdient (vgl. act. A24, S. 3, F12, S. 6, F46). Auch seine bishe- rigen Integrationsbemühungen in der Schweiz (in Form von Arbeitsleistun- gen und Spracherwerb) zeugen davon, dass er wieder erwerbsfähig sein wird. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprächen, ist festzustellen, dass sich die gesund- heitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht der F._______ Psychiatrie vom 14. De- zember 2021 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (vgl. […], Ambulatorium G._______,) kann grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelt werden. Gleiches gilt für die – allenfalls weiterhin erforderliche – Nachbehandlung nach seiner Unterarm-Operation vom 15. April 2021 (vgl. Sprechstundenberichte des […]spitals, Klinik für Orthopä- die, vom 15. Juni und 1. Juli 2021).

D-1226/2020 Seite 21

E. 7.4.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als knapp Volljähriger in die Schweiz gelangt ist und er sich aufgrund der sehr langen Dauer seines Asylverfahrens bereits seit bald sechs Jahren hier aufhält, vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für seine aktenkundi- gen Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration. Diesbezüg- lich obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt.

E. 7.4.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht in Überein- stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefährdung drohen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü- gung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor- den ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Eliane

D-1226/2020 Seite 22 Schmid als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat eine am 20. April 2020 aktualisierte «Liste der getätigten Aufwendun- gen» eingereicht und darin einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden aus- gewiesen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich zudem ausgeführt, dass ein Stundenansatz von Fr. 269.25 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 54.– in Rechnung gestellt werde (Beschwerde, S. 24). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 und 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin medizinische Berichte ein, am 18. Januar 2020 und

19. April 2022 folgten Verfahrensstandsanfragen. Es dürfte demnach ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden entstanden sein, somit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als hoch, aber noch angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwäl- tinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus (vgl. Zwi- schenverfügung vom 25. März 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4’086.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1226/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4’086.15 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1226/2020 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Juli beziehungsweise November 2015 aus dem Heimatland aus und am 14. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 15. August 2016 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. August 2016 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Alter von «(...) Jahren oder mehr». C. C.a Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Er führte dabei bezüglich seines Alters aus, am (...) beziehungsweise am (...) geboren zu sein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersbestimmung wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP und in der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2020 vor, er sei äthiopischer beziehungsweise somalischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) (Somali) und Mitglied des Clans der B._______. Er stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Äthiopien, wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern gelebt habe. Der Vater sei vor vier Jahren gestorben. Beide Elternteile stammten aus E._______, Somalia. In seinem Heimatort habe die New Police (Liyu Police) gegen die Ogadeni gekämpft. Etwa drei Jahre vor seiner Ausreise, Ende 2012, hätten ihn Mitglieder der New Police zu Hause überfallen und zusammengeschlagen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, er habe sich aber geweigert. Bei den Schlägen habe er sich derart schwere Verletzungen zugezogen, dass die Genesung mehrere Jahre gedauert habe. Sein linker Unterarm sei bei dem Vorfall gebrochen worden und er habe lange Blut erbrochen. Noch heute habe er manchmal Atemprobleme aufgrund der Verletzungen. Kurz vor der Ausreise sei er von Mitgliedern der New Police festgenommen und für zwei Wochen in der lokalen Polizeistation inhaftiert worden. Auch davor sei er von Mitgliedern der New Police im Alltag immer wieder schlecht behandelt worden. Bei der Festnahme habe die New Police ihn für den Dienst rekrutieren wollen. Als die Polizeistation von der Ogaden National Liberation Front (ONLF) angegriffen worden sei, habe er zusammen mit einem Freund die Flucht ergreifen können. Zusammen seien sie in einem Pick-up vom Heimatdorf nach J._______ gelangt. Der Onkel seines Freundes habe ihnen dann geraten, Äthiopien zu verlassen. Mit dem Bus sei er sodann via K._______ nach L._______ gereist. Zu Fuss sei er schliesslich in den Sudan gelangt, von wo aus er nach Libyen gereist sei. Dort habe er sich zehn bis zwölf Monate aufgehalten, bis er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und schliesslich in die Schweiz gereist sei. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen als Beweismittel insbesondere Kopien von zwei somalischen Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom 10. Juni 2015 mit englischsprachiger Übersetzung und von zwei Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom 9. November 2018 und 12. September 2018 bei. F. Am 3. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich aus Somalia zugesandten (angeblichen) Geburtsurkunden des Beschwerdeführers vom 9. November 2018 und der Mutter vom 12. September 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der damaligen Instruktionsrichterin gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2020 erklärte das SEM, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung fälschlicherweise als der Ethnie der (...) zugehörig erfasst worden. Tatsächlich habe er angegeben, er gehöre zu den (...). Somit sei er der Ethnie der (...) zuzuordnen. Im Übrigen hielt das SEM an seinen Erwägungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und äusserte unter anderem Zweifel am Beweiswert der nachgereichten Geburtsurkunden. J. Mit Eingabe vom 20. April 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. K. Am 5. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der F._______ Psychiatrie vom 1. Dezember 2020 ein, mit welchem er zu einem Erstgespräch im Ambulatorium G._______, F._______ Psychiatrie, eingeladen wurde. Zugleich wies er auf die aktuelle verschlechterte Sicherheitssituation in Äthiopien hin. L. Am 16. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail vom 8. Juni 2021 ein, wonach er in regelmässiger psychologischer Behandlung sei. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 wurden verschiedene medizinische Unterlagen zu der am 19. April 2021 durchgeführten operativen Korrektur der Fehlstellung am linken Unterarm des Beschwerdeführers eingereicht. N. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrensstandanfrage sowie ein (undatiertes) Schreiben eines Mitglieds der Integrationskommission H._______ und einen Abklärungsbericht des Ambulatoriums G._______, F._______ Psychiatrie, vom 14. Dezember 2021 (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung) ein. O. Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 28. Januar 2022 vom nunmehr zuständigen Instruktionsrichter beantwortet. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 19. April 2022 wurde am 27. April 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde respektive deren Ergänzungen werden verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich die Einschränkung des Rechts auf effektive Beschwerde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.3 In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht bemängelt, dass das SEM die Ethnie des Beschwerdeführers falsch aufgeführt habe und somit auch die darauf beruhende rechtliche Würdigung fehlgehe. Das SEM habe in der Verfügung behauptet, der Beschwerdeführer sei (...), dabei habe er keine derartigen Angaben gemacht. Ausserdem habe das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt. Es sei in der Verfügung einzig pauschal festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Angaben zu den vorhandenen Dokumenten im ZEMIS als äthiopischer (und nicht somalischer) Staatsangehöriger registriert worden. Das SEM hätte aber weitere Rückfragen und Abklärungen zur Einschätzung der Nationalität des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Schliesslich habe er angegeben, er sei Somalier. Seine Eltern stammten beiden aus Somalia, weshalb es auch gemäss dem nach Quellenlage geltenden Recht zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers fraglich sei, ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatangehörigkeit überhaupt habe erwerben können. 3.4 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung eingestanden, dass die Ethnie des Beschwerdeführers in der Verfügung mit (...) falsch angegeben worden sei. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Ethnie der (...) zuzuordnen. Auch die Ausführungen des SEM in der Verfügung zur fehlenden asylbeachtlichen Verfolgung infolge Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der (...) (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), sind somit als fehlerhaft anzusehen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung zwar die Ethnie des Beschwerdeführers korrigiert, sich aber nicht weiter dazu geäussert, welchen Einfluss die ethnische Zugehörigkeit als (...) statt als (...) für die rechtliche Würdigung im Asyl- und Wegweisungsverfahren hat. Damit wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt nicht korrekt festgestellt und es fehlt eine - ausdrückliche - Würdigung des nachträglich korrigierten Sachverhalts. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdestufe mehrfach Gelegenheit, sich zu seiner tatsächlichen ethnischen Zugehörigkeit und der damit verbundenen Bedeutung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu äussern. Dabei fällt auf, dass er zwar die falsche Sachverhaltsfeststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung rügt, aber keine Gründe vorbringt, weshalb seine Zugehörigkeit zur Ethnie der (...) - im Vergleich zu jener der (...) - ihn einer grösseren Verfolgungsgefahr aussetzen würde oder einen negativen Einfluss auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hätte. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer ethnischer (...) oder (...) ist beziehungsweise die Zugehörigkeit zur Ethnie der (...) aufgrund der wesentlich stärkeren Involvierung von Gruppierungen der (...) an den aktuellen bewaffneten Auseinandersetzungen in Äthiopien, sogar weniger problematisch erscheint. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt schliesslich in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen volle Überprüfungsbefugnis zu. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung des Verfahrens zu einem prozessualen Leerlauf führen. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die ursprünglich fehlerhaft festgestellte ethnische Zugehörigkeit und der fehlenden ausdrücklichen rechtlichen Würdigung in der Vernehmlassungsantwort kein Rechtsnachteil entstanden. Der formelle Rechtsmangel ist daher als geheilt zu erachten. 3.5 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit obliegt als Teil der Identität grundsätzlich dem Beschwerdeführer (Art. 1a Bst. a AsylV 1, Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b und d AsylG; vgl. auch BVGE 2020 VI/6 E. 5.1 und 8.4 sowie BVGer-Urteil E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 S. 10 m.w.H.). Im Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und der Mitwirkungspflicht der Partei sind jeweils auch die Beweisnähe beziehungsweise die Möglichkeiten der Parteien zur Beschaffung entsprechender Dokumente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet wird wegen mangelhafter Abklärung der Staatsangehörigkeit, da ohne weitere Abklärungen die äthiopische statt der somalischen Staatsangehörigkeit in der Verfügung festgehalten werde, ist dem nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat in der BzP selber - und auf explizite Nachfrage, ob er nun äthiopischer oder somalischer Staatsangehörigkeit sei - angegeben, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, er hat die Richtigkeit dieser Angabe auch unterschriftlich bestätigt (vgl. act. A6, S. 3, 11). Er hat sodann in der BzP und in der Anhörung keine Dokumente eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er Geburtsurkunden nachgereicht. Dabei hatte er bei den Befragungen ausgesagt, er könne diese nicht beschaffen. Auch sei es ihm nicht möglich, Kontakt zur Mutter herzustellen. Insofern ist dem SEM zuzustimmen, dass es auffällig erscheint, dass ihm die Kontaktaufnahme und Dokumentenbeschaffung auf Beschwerdeebene plötzlich gelungen sein soll. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass eine Überprüfung der Echtheit der somalischen Dokumente nicht möglich ist, sie sind zudem käuflich leicht erhältlich. Auch wenn dies, wie die Rechtsvertreterin in der Replik bemängelt, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden darf, so ergeben sich hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes der Geburtsnachweise Fragen, worauf das SEM zu Recht hingewiesen hat. Es fragt sich nämlich tatsächlich, wieso die Mutter des Beschwerdeführers auf einmal nach I._______ gegangen sein soll und sich am 10. Juni 2015 Geburtsurkunden, die er nur in Kopie eingereicht hat, habe ausstellen lassen. Und auch zu den Umständen der Ausstellungszeitpunkte der späteren Geburtsurkunden vom Beschwerdeführer (9. November 2018) und der Mutter (12. September 2018), werden keine Angaben gemacht. Im Übrigen stimmen die Angaben in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2015 («profession: student») auch nicht mit seinen Angaben überein, wonach er die Schule in der fünften Klasse etwa im Jahr 2010 abgebrochen habe (vgl. act. A6, S. 5). Sodann weisen die angeblich im Jahr 2018 ausgestellten Geburtsurkunden offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Es fällt auf, dass in der Eingabe vom 9. März 2020 davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich «Dokumente aus Somalia erhalten». Damit wird impliziert, es handle sich dabei um Originale, zumal mit der Beschwerde ja bereits Kopien dieser Dokumente eingereicht wurden. Bei den nachträglich eingereichten Dokumenten handelt es sich jedoch ebenfalls bloss um Kopien, einfach in höherer Papierstärke, vermutlich um den Anschein eines amtlichen Dokuments zu erwecken. Zudem fällt auf, dass die Seriennummer bei beiden Dokumenten die gleiche ist und auch der Nass-Stempel und die Unterschrift vollkommen identisch sind. Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass für die Erstellung der beiden Dokumente, die gleiche (Fälschungs-)Vorlage verwendet wurde. Die Verwendung gefälschter Beweismittel untergräbt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Behauptung, nicht über die äthiopische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Dass in der Replik argumentiert wird, aufgrund von Sprachschwierigkeiten und Verständnisproblemen könne nichts Genaueres zum Verbleib der Mutter und zum Erhalt der Dokumente eruiert werden, vielmehr obliege es dem SEM, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären und den Beschwerdeführer gegebenenfalls erneut anzuhören, verfängt nicht. Den Beschwerdeführer trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht für den Beweis seiner Identität. Auch in der Beschwerde und Replik wird nicht weiter ausgeführt, wieso die Mutter wegen der Probleme des Beschwerdeführers nach I._______ gereist sein soll. Auch wenn er in der Replik aufführt, er kenne das genaue Ausreisedatum nicht, kann der Argumentation in der Replik nicht gefolgt werden, wonach die zeitliche Einordnung mit Frühsommer 2015 mit den Dokumenten übereinstimme. Vielmehr wirft das Ausstellungsdatum 10. Juni 2015 Fragen auf. Der Beschwerdeführer hatte in der BzP angegeben, er sei ungefähr 10 Monate vor der BzP, mithin im November 2015 ausgereist (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er sei im siebten Monat 2015, demnach im Juli, ausgereist (vgl. act. A24, S. 3, F12). Beide Zeitangaben, Juli und November waren somit erst nach Juni 2015. Zudem soll die Mutter noch unmittelbar vor der Ausreise mit ihm zusammen verhaftet worden sein. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich ausgesagt hat, die Einwohnerkarte sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er hat nicht klargestellt, eine solche nie besessen zu haben (vgl. act. A6, S. 6). Er hat mithin neben seinem Schülerausweis (vgl. act. A6, S. 6, 7) auch diese Einwohnerkarte erwähnt. Auch lässt sich aus seinen Aussagen schliessen, er habe über die in Äthiopien ausgestellten Dokumente Bescheid gewusst (vgl. act. A24, S. 11, F95 ff.). Zudem fragt es sich, warum er keine Dokumente zum Flüchtlingsstatus seiner Eltern einreichen kann (vgl. act. A24, S. 5, F32). Das SEM konnte somit insgesamt zu Recht davon ausgehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Es hatte keinen Grund, weitere Abklärungen zu tätigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. 5.1.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Bereits die Altersabweichung der radiologischen Knochenaltersbestimmung, wonach das chronologische Alter zu diesem Zeitpunkt bereits 19 Jahre und mehr betragen habe, zum angegebenen Alter von (...) Jahren, sei ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Auch habe er keine Dokumente zum Nachweis der Minderjährigkeit eingereicht. Es komme hinzu, dass er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Er habe verschiedene Geburtsdaten bei der Schweizer Grenzwache, der Erstregistrierung und der BzP angegeben. Auch habe er in der BzP ein wiederum anderes Geburtsdatum nach dem äthiopischen Kalender erwähnt, wonach er umgerechnet noch (...) Jahre alt gewesen sei. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hielt beschwerdeweise an seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuches fest. Er habe diese glaubhaft gemacht. Er sei, unabhängig von seinem Geburtsdatum, sehr jung und bis anhin noch nicht mit Angaben bezüglich seines Alters oder Geburtsdatums konfrontiert gewesen sei. Zudem seien die nunmehr neu vorhandenen Beweismittel der Mutter des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Beschwerdeführer halte weiter an seinem Geburtsdatum fest. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung gut dreieinhalb Jahre vergangen, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu würdigen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung seien denn auch zeitlich kurz ausgefallen, weshalb der Beschwerdeführer seine Schilderungen nur in einem beschränkten Rahmen habe darlegen können. 5.1.3 Das SEM ist zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Handknochenanalyse zwar zum direkten Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Vorliegend liegt das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren im Vergleich zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren, womit das Ergebnis der Handknochenanalyse relativiert wird. Mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde vermag der Beschwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügendes Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar (vgl. auch zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen oben E. 3.5). Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchliche und ausweichende Angaben zu seinem Geburtsdatum machte (vgl. act. A6, S. 3, 9). Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als Volljährigen behandelt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers hat es mit (...) erfasst. Die Frage, ob der in der Beschwerde manifestierte Anfechtungswille des Beschwerdeführers auch die grundsätzlich anfechtbare Feststellung in Dispositivziffer 1 umfasst, ist vorliegend zu verneinen. Zum einen wird kein Änderungsantrag des im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums gestellt. Zum anderen stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz augenscheinlich nur in Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen. 5.2 5.2.1 Das SEM erachtete die Aussagen zur Person und der Familie als widersprüchlich und schloss daraus auf erhebliche Vorbehalte zum Aussageverhalten und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und Familie glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe die Begleitumstände wie das junge Alter und die lange Zeit zwischen den Anhörungen nicht gewürdigt. 5.3 Dem SEM ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie widersprüchliche Angaben getätigt hat. Es fragt sich, warum er bei der Erstregistrierung einen komplett anderen Namen für seine Mutter angibt als bei der BzP und Anhörung. Er kann diesen Umstand auch nicht überzeugend erklären, weder in den Befragungen (vgl. act. A1/2, act. A6, S. 4, act. A24, S. 10, F86 ff.), noch in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 13). Zudem ist es fraglich, warum der Beschwerdeführer in der BzP behauptet hat, sein Vater sei durch die New Police ermordet worden (vgl. act. A6, S. 6) und dann in der Anhörung bestreitet, diese Aussage gemacht zu haben. Vielmehr habe er ausgesagt, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (vgl. act. A24, S. 9, F71 ff.). In der Beschwerde behauptet er sodann wenig überzeugend, es habe in der BzP offensichtlich Verständigungsprobleme gegeben, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Umstände des Todes des Vaters nicht zutreffend festgehalten worden seien (vgl. Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer hat allerdings in der BzP unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A6, S. 11). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Aufenthaltsstaus der Eltern in Äthiopien, die somalische Staatsangehörige seien und aus E._______ stammten, erzählen kann (vgl. act. A24, S. 5, F31 f.) und angibt, keinen Kontakt zu anderen Familienmitgliedern wie etwa seinen beiden Tanten zu haben (vgl. A24, S. 5, F29). Fraglich ist auch, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein soll, nach der Ausreise Kontakt zu seiner Familie herzustellen (vgl. act. A6, F3.01). Lediglich über Dritte habe er vom Hörensagen vom mutmasslichen Aufenthaltsort der Familie erfahren (vgl. act. A24, S. 2 ff., F6-18). Im Beschwerdeverfahren war es ihm dann plötzlich möglich, Kontakt herzustellen, um Dokumente nachzureichen. Wobei er in der Beschwerde nicht überzeugend zu erklären vermag, wie er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter habe herstellen können (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Kontaktnahme mit der Mutter sei einzig möglich gewesen, weil jemand ihn auf seinen negativen Entscheid angesprochen habe, so erschliesst sich daraus nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen nicht längst gelungen wäre, den Aufenthaltsort seiner Mutter ausfindig zu machen. 5.4 5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe er den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, bei dem er überfallen und brutal zusammengeschlagen worden sei, in der BzP anders geschildert als in der Anhörung. Auch habe er nur in der Anhörung und nicht in der BzP die zweiwöchige Haft auf der Polizeistation erwähnt, obwohl es sich um ein prägendes Ereignis gehandelt habe, das zur Flucht geführt habe. Zudem habe er den Überfall durch die New Police oberflächlich geschildert. Auch bleibe unklar, weshalb gerade er hätte rekrutiert werden sollen und weshalb er drei Jahre lang unbehelligt von weiteren Rekrutierungsmassnahmen geblieben sei. Schleierhaft bleibe auch, weshalb der Onkel des Freundes seine angebliche Position bei der New Police nicht genutzt habe, um ihn und seinen Freund zu warnen. Zwar komme es in der Region offenbar tatsächlich zu Zwangsrekrutierungen durch die New Police, der Beschwerdeführer habe aber eine solche nicht glaubhaft machen können. 5.4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, aus den teilweise kurzen und zusammenfassenden Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen geschlossen werden, zumal die Vorinstanz ihn zu diversen Sachverhaltselementen nur kurz befragt habe. Zudem sei die Festnahme durch die New Police zum Zweck der Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich relevant. Diverse Quellen berichteten von Zwangsrekrutierungen durch die New Police, die mit äthiopischen Militäreinheiten zusammenarbeite. Bereits bei der angeblichen Zugehörigkeit zur ONLF drohe eine Verfolgung. 5.4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substantiellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehrheitlich behauptet, dass die Aussagen glaubhaft seien und der Beschwerdeführer nicht eingehend genug befragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht am Befragungsstil der Vorinstanz liegt, dass der Beschwerdeführer den Übergriff der New Police bei sich zu Hause in den wesentlichen Kernpunkten unterschiedlich schildert. Gemäss den Aussagen der BzP hätten ihm die Polizisten nicht gesagt, wieso sie ausgerechnet ihn zu Hause überfielen. In der Anhörung heisst es demgegenüber, die New Police habe ihn rekrutieren wollen und in dem Zusammenhang zu Hause aufgesucht. Sie hätten ihn dann zusammengeschlagen, als er sich geweigert habe (vgl. act. A6, S. 8; act. A24, S. 7, F50). Warum der Beschwerdeführer in der BzP nichts zur Rekrutierungsabsicht der New Police gesagt hat, erschliesst sich nicht (vgl. act. A24, S. 11, F97 f.). Auch fragt es sich, warum er in der BzP nicht das fluchtauslösende Ereignis der zweiwöchigen Haft, aus der er habe fliehen können, geschildert hat. Die Argumentation in der Beschwerde, es sei für den jungen Beschwerdeführer schwierig gewesen einzuschätzen, welche Informationen er zu übermitteln habe, vermag seine in zentralen Punkten widersprüchlichen Angaben nicht hinreichend zu erklären (vgl. Beschwerde, S. 15). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er vom Übergriff der New Police berichtet hatte, gefragt, ob dies alle Ausreisegründe gewesen seien; er bejahte diese Frage (vgl. act. A6, F7.01). Auch antwortete er auf die Frage, wo er sich die drei Jahre bis zur Ausreise aufgehalten habe, er sei zu Hause gewesen. Von der Haft berichtet er nicht (vgl. act. A6, S. 8 f., act. A24, S. 12, F99). Auch hat er in der BzP auf Nachfrage explizit verneint, in Haft gewesen zu sein (vgl. act. A6, F7.02). Zudem ist anzumerken, dass er sowohl den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, als auch die Festnahme auf der Polizeistation und die anschliessende Flucht beim Überfall der ONLF nur unsubstantiiert schildert (vgl. act. A24, S. 6, F50 ff.), obwohl es sich um traumatische Ereignisse gehandelt haben muss. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage ist, diese anschaulich und realitätsnah zu schildern. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Arztberichten kein Hinweis entnehmen, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, von diesen Ereignissen zu berichten und sich diesbezüglich detailliert und widerspruchsfrei auszudrücken (vgl. Arztbericht vom 14. Dezember 2021). Des Weiteren ist anzumerken, dass es unrealistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Übergriff durch die New Police, die ihn habe rekrutieren wollen, drei Jahre lang zu Hause unbehelligt aufhalten kann und keinen weiteren Rekrutierungsversuchen ausgesetzt ist, bis er erst kurz vor der Ausreise auf die Polizeistation mitgenommen wird. Er begründet das damit, dass die Genesung der erlittenen Verletzungen drei Jahre gedauert habe, was nicht überzeugt (vgl. act. A24, S. 8, F63; act. A6, S. 9, F7.02). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylverfahren folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, auch in der der Somali Region, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Region Somali zu, in welcher insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lokal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden. Gemäss konstanter Praxis ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da keine individuellen Gründe dagegensprächen, zumal der Beschwerdeführer Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt habe und nicht auszuschliessen sei, dass sich nach wie vor Familienmitglieder in Darod, Äthiopien, befänden. 7.4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers problematisch und nicht genügend erstellt sei. In der Schweiz sei er sehr um eine gute Integration bemüht. Er habe kein genügendes familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, seine engsten Familienangehörigen seien nach E._______ geflohen. Er verfüge auch über keine familiären Beziehungen im Heimatdorf. 7.4.4 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus der Grenzregion zwischen Äthiopien und Somalia stammt. Diese Landesgegend ist aktuell nur in vergleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als sog. «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren. 7.4.5 Im Weiteren sind Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen und familiären Situation in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund des genannten unglaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatstaat (vollständig) offenzulegen. Eine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich. In der BZP hat er ausgesagt, es lebten zwei Schwestern der Mutter in C._______ (vgl. act. A6, S. 6). In der Anhörung machte er später widersprüchliche Aussagen, dass er nicht genau wisse, wo diese lebten (vg. act. A24, S. 5, F25, S. 10, F85). Angesichts des Aussageverhaltens geht das Gericht davon aus, dass entgegen der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung noch Familienangehörige vor Ort sind. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Mutter und Geschwister, die nach E._______ geflohen seien, wie er vom Hörensagen erfahren habe (A24, S. 3, F10), sind Zweifel angebracht. Er hat seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten verdient (vgl. act. A24, S. 3, F12, S. 6, F46). Auch seine bisherigen Integrationsbemühungen in der Schweiz (in Form von Arbeitsleistungen und Spracherwerb) zeugen davon, dass er wieder erwerbsfähig sein wird. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht der F._______ Psychiatrie vom 14. Dezember 2021 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (vgl. [...], Ambulatorium G._______,) kann grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelt werden. Gleiches gilt für die - allenfalls weiterhin erforderliche - Nachbehandlung nach seiner Unterarm-Operation vom 15. April 2021 (vgl. Sprechstundenberichte des [...]spitals, Klinik für Orthopädie, vom 15. Juni und 1. Juli 2021). 7.4.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als knapp Volljähriger in die Schweiz gelangt ist und er sich aufgrund der sehr langen Dauer seines Asylverfahrens bereits seit bald sechs Jahren hier aufhält, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für seine aktenkundigen Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration. Diesbezüglich obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt. 7.4.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefährdung drohen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat eine am 20. April 2020 aktualisierte «Liste der getätigten Aufwendungen» eingereicht und darin einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden ausgewiesen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich zudem ausgeführt, dass ein Stundenansatz von Fr. 269.25 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 54.- in Rechnung gestellt werde (Beschwerde, S. 24). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 und 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin medizinische Berichte ein, am 18. Januar 2020 und 19. April 2022 folgten Verfahrensstandsanfragen. Es dürfte demnach ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden entstanden sein, somit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als hoch, aber noch angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'086.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'086.15 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: