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E-568/2020

E-568/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) und am 13. Februar 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus C._______, Kreis D._______, Provinz "Gimma". Er sei Sympathisant der ABO-Partei (Adda Bilisummaa Oromoo, auch bekannt als Oromo Liberation Front [OLF]) und habe für diese Flugblätter verteilt, um andere Jugendliche über die Diskriminierung der Oromo durch die äthiopische Regierung aufzuklären. Er sei zudem Mitglied einer Gruppe von fünf Personen seines Dorfes gewesen, die sich regelmässig zu regierungskritischen Zwecken getroffen habe. Sie seien deswegen ins Visier der "Dorfbewaffneten" geraten. Im (...) Monat des Jahres 2003 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2010/2011) sei er zusammen mit (...) Schulkameraden auf dem Schulhof verhaftet worden, weil sie T-Shirts mit einem Oromo-Schriftzug sowie der Zahl 430, die von den Sicherheitskräften als codierte Botschaft zugunsten der ABO-Partei erkannt worden sei, getragen hätten. Er sei zunächst ins Gefängnis in E._______ gebracht und nach drei Tagen ins Gefängnis in F._______ verlegt worden. Dort sei er etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen, bis einer seiner Onkel im Jahr 2004 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2011/2012) mittels Bestechung von Gefängnisbeamten seine Freilassung habe erreichen können. Auf Anraten seines Onkels habe er sich anschliessend an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt. Schliesslich sei er im Jahr 2012, respektive etwa drei Jahre nach seiner Festnahme (vgl. Protokoll BzP), respektive ein Jahr nach der Freilassung, im Jahr 2005 aus-gereist (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2012/2013; vgl. Protokoll Anhörung). Gemäss Informationen seines Onkels sei er gesucht worden, und er habe befürchtet, dass eine erneute Festnahme auch seinem Onkel und den Beamten, die ihn freigelassen hätten, grosse Probleme hätte bereiten können. Nach einem Aufenthalt von zwei Jahren im Sudan sowie einem Jahr in Libyen sei er nach Italien und von dort umgehend in die Schweiz weitergereist. Sein Vater sei aktives Mitglied der ABO-Partei gewesen und sei deswegen sechs Jahre im Gefängnis gewesen und misshandelt worden. Er selbst habe Nieren- und Hautprobleme, und es seien ihm deswegen Medikamente verschrieben worden. C. Am 20. Februar 2017 fand ein Arztbericht von Dr. med. G._______, (...), vom 31. Januar 2017 Eingang in die vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 20. November 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts auf. E. Am 16. Dezember 2019 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 29. November 2019 ein. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (eröffnet am 3. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vertieften Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arztberichts vom 29. November 2019, eine E-Mail von Dr. med. G._______ vom 21. Januar 2020 und einen SFH-Länderbericht vom 12. Dezember 2019 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Katharina Socha als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. In der Beilage reichte er eine Terminbestätigung des Kantonsspitals H._______ vom 29. Januar 2020 sowie eine E-Mail von Dr. med. G._______ vom 4. Februar 2020 zu den Akten. K. In einer Eingabe vom 30. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den medizinischen Aspekten des Beschwerdeverfahrens ihres Mandanten und gab an, der Hausarzt habe ihn an einen Psychotherapeuten verwiesen.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihre Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seine behauptete politische Tätigkeit, den daraus resultierenden Gefängnisaufenthalt sowie ein langanhaltendes Interesse der Behörden an seiner Person nachvollziehbar zu machen. Zunächst falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können, weshalb er bei der BzP den vollen Namen der ABO-Partei nicht habe nennen können und seine Aktivitäten für diese nicht erwähnt habe, obwohl er explizit nach seinem politischen Engagement gefragt worden sei. Seine Annahme, die Behörden hätten von seinem Engagement im Rahmen einer Gruppe in seinem Dorf durch die Dorfvorsteher erfahren, sei rein hypothetisch und als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie der Zeit, die er nach seinen Angaben anschliessend im Versteck verbracht habe, seien trotzt expliziter Nachfragen unsubstanziiert ausgefallen und liessen keine Hinweise auf persönliches Erleben erkennen. Überdies habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu der Suche nach ihm nach der Freilassung seien in zweierlei Hinsicht nicht schlüssig: Zum einen stelle sich die Frage, weshalb er nicht von der behaupteten Beziehung eines seiner Onkel zu Regierungskreisen hätte profitieren und einen gewissen Schutz daraus hätte ableiten können; seine diesbezügliche Erklärung sei nicht plausibel. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, welches nachhaltige Interesse die äthiopischen Behörden überhaupt an seiner Verfolgung hätten haben sollen. Schliesslich würden das Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrfache Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten. So habe er divergierende Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz des T-Shirts gekommen sei, welches zu seiner Verhaftung geführt habe. Eine Ungereimtheit sei auch darin zu erblicken, dass er bei der BzP angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, bei der Anhörung jedoch eine Kopie eines Einwohnerausweises eingereicht habe. Dass dieser am (...) ausgestellt worden sei - mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem er vorgeblich von den äthiopischen Behörden gesucht worden sei -, unterstreiche die Unglaubhaftigkeit sein Vorbringen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Landesteilen Äthiopiens werde gemäss konstanter Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen als grundsätzlich zumutbar erachtet. Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung und über Arbeitserfahrung und dürfte in der Heimat neben einem familiären Netzwerk auch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden. Die im Arztbericht vom 16. Dezember 2019 dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden würden schliesslich ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Das SEM habe es unterlassen, die erforderlichen weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu treffen, obwohl er in der Anhörung auf seinen schlechten Gesundheitszustand und darauf, dass er noch nicht hinreichend untersucht worden sei, hingewiesen habe. Die am 20. Februar 2017 und 16. Dezember 2019 eingereichten Arztzeugnisse seien lediglich Kurzberichte. Bei der im letzteren Dokument attestierten Depression handle sich um eine Verdachtsdiagnose, die aufgrund eines kurzen Gesprächs gestellt worden sei. Eine eingehende Anamnese mittels psychiatrischer Begutachtung sei aber nicht durchgeführt worden. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, dass gemäss dem aktuellen Arztbericht keine weiterführende Behandlung vorgesehen sei und auch keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich seien, sei nicht gerechtfertigt. Das SEM wäre gehalten gewesen, ein medizinisches Gutachten durch eine Fachperson einzuholen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen sei.

E. 3.2.2 Bei der Würdigung der festgestellten Widersprüche in seinem Vorbringen müssten seine persönliche Verfassung und die unterlassene psychiatrische Begutachtung berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Befragungsstil der befragenden Person bei der Anhörung vom 13. Februar 2017 unhaltbar gewesen sei. Es würden sich im Anhörungsprotokoll mehrere Stellen finden, die keineswegs der gemäss SEM-Handbuch erforderlichen neutralen Haltung und verständnisvollen Art entsprechen würden. Die teilweise offensichtlich skeptischen Fragen könnten, da er ohnehin schüchtern sei, seine Antworten negativ beeinflusst haben. Einige Fragen seien gar beleidigend gewesen. Es werde diesbezüglich auch auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung verwiesen. Seine Ausführungen würden durchaus auch Realkennzeichen erkennen lassen, die darauf hindeuteten, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. In der angefochtenen Verfügung sei keine Gesamtwürdigung aller für und wider seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente vorgenommen, sondern es seien ihm lediglich die negativen Elemente angelastet worden.

E. 3.2.3 Im Weiterem erscheine die Menschenrechtslage in Äthiopien bis heute aus vielerlei Hinsicht höchst unsicher und von Spannungen geprägt. Allein aufgrund der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed könne, entgegen der Auffassung des SEM, keine Verbesserung angenommen werden. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit der aktuellen Situation in Äthiopien auseinandergesetzt. Die Einschätzung, dass nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, treffe, wie viele Berichte zeigen würden, nicht zu. Es sei demzufolge mit beachtlich hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, weshalb die Wegweisung unzulässig sei. Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien seien gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Sein Gesundheitszustand sei aber höchst problematisch, und er verfüge über kein genügendes soziales Beziehungsnetz, weshalb er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre, existenzgefährdende Situation kommen würde. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne Weiteres seiner Familie anschliessen und von dieser Unterstützung erhalten könnte. Ohnehin sei seine Familie wegen der Gebrechlichkeit seines Vaters (verursacht durch im Gefängnis erlittene Misshandlungen) nicht wohlhabend. Er müsse demnach auch wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden.

E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, bis zum Eingang des ärztlichen Berichts vom 29. November 2019 seien keine psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bekannt gewesen. In der Anhörung habe er ausschliesslich von physischen Beschwerden gesprochen. Es würden sich weder in seinen Aussagen noch in den eingereichten Arztberichten Hinweise finden, wonach eine vertiefte Abklärung seines psychischen Zustands in Form eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen wäre. Der Umstand, dass einige Fragen in der Anhörung etwas unglücklich formuliert gewesen seien, würde allenfalls die mangelnde Substanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht jedoch die weiteren festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu erklären vermögen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Gesuchsgründe substanziiert und erlebnisgeprägt darzulegen. Es habe der Hilfswerkvertretung offen gestanden, ihm weitere substanzorientierte Fragen zu stellen, zumal sie von der Möglichkeit des Fragenstellens rege Gebrauch gemacht habe. Im Weiteren werde die Kritik an der Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zurückgewiesen und daran festgehalten, dass den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Aktenstellen keine Realkennzeichen zu entnehmen seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Verbindung mehr zu seiner Familie, sei nicht plausibel. Seine Angaben, wonach er seinem Vater zuletzt in der Landwirtschaft geholfen habe und dass seine Geschwister in der Heimat die Schule besuchen würden, deuteten darauf hin, dass er mit seiner Familie immer noch in Kontakt stehe. Eine ergänzende Anhörung zwecks Abklärung möglicher Vollzugshindernisse sei demnach nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer der Obliegenheit, das SEM über allfällige und bei der Prüfung seines Gesuchs zu berücksichtigende Ereignisse zu informieren, nicht nachgekommen sei.

E. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, es müsse berücksichtigt werden, dass es in seinem Kulturkreis nicht üblich sei, über psychische Probleme zu sprechen. Daher könne aus dem Umstand, dass er diese nicht klar angesprochen habe, nicht per se geschlossen werden, dass keine wegweisungsrelevante psychische Belastung vorliege. Das Vorgehen der Vorinstanz entspreche nicht einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung. Er wirke auf seine Rechtsvertreterin jedenfalls psychisch sichtlich belastet. Eine psychiatrische Beurteilung werde in die Wege geleitet. Die Ausführungen des SEM betreffend die unglücklich formulierten Fragen, seien zu rügen. Es werde daran festgehalten, dass der Befragungsstil bei der Anhörung einen beachtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Befragten gehabt habe. Bei der Prüfung des Vor-liegens von Realkennzeichen müsse berücksichtigt werden, dass sein Erzählstil generell eher zurückhaltend sei. Im Weiteren sei es angesichts der allgemeine Lebensumstände im Äthiopien durchaus plausibel, dass sein Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatstaat unfreiwillig abgebrochen sei. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass die geschilderten Ereignisse zeitlich länger zurückliegen würden.

E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus-gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange-botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wies in seiner Anhörung auf Nieren- und Hautprobleme hin, die bis dahin noch nicht hinreichend hätten behandelt werden können. Psychische Probleme machte er hingegen - auch implizit - nicht geltend. In einem am 20. Februar 2017 eingereichten Arztzeugnis wurden bei ihm eine Furunkulose (Hang zur Furunkelbildung), eine Schistosomiasis (Bilharziose, Wurmerkrankung) sowie erhöhte Transaminasen diagnostiziert (Laborwerte, die auf Leber- oder Muskelerkrankungen hindeuten können). Hierbei handelt es sich nicht um Erkrankungen wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses, und die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass diese im Zeitpunkt ihres Entscheids ausgeheilt waren, zumal keine weiteren diesbezüglichen Berichte eingereicht wurden. Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2019 zur Einreichung eines ergänzenden Arztzeugnisses aufgefordert worden war, ging bei ihr ein Arztbericht von Dr. med. G._______ ein, in welchem ihm eine depressive Episode attestiert wurde, wobei eine Behandlung als nicht notwendig bezeichnet wurde. Auch hieraus ergeben sich keine relevanten Hinweise auf eine existenzbedrohende Erkrankung. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende medizinische Abklärungen von Amtes wegen verzichtete. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsrundsatzes erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Klima anlässlich der Anhörung rügt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, ist Folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung führte in ihren Bemerkungen an, der Beschwerdeführer könnte durch die vom Befrager geäusserte, bisweilen an Voreingenommenheit grenzende Skepsis an dessen Aussagen eingeschüchtert worden sein. In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, einige Fragen seien von der befragenden Person "etwas unglücklich formuliert" worden. Eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung drängt sich deswegen gleichwohl nicht auf: Dem Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend offene Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt wurden, die er frei beantworten konnte, und dass ihm durch Nachfragen Gelegenheit gegeben wurde, seine Angaben zu präzisieren (vgl. Akten SEM A20 F33-35, F69, F85). Sodann wurde ihm am Ende der Anhörung ausdrücklich Gelegenheit gegeben, weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, zu nennen, wobei er ausdrücklich angab, er habe "alles gesagt" (vgl. a.a.O. F166). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Asylgründe umfassend und ausführlich darzulegen. Auch machte er in seiner Beschwerde gerade nicht geltend, dass er aufgrund des Befragungsklimas wesentliche Vorbringen nicht habe ansprechen und näher darlegen können.

E. 4.5 Die nachstehenden Erwägungen zur Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber vor dem Hintergrund der nicht unberechtigten Kritik am Befragungsklima zu würdigen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, namentlich zu seinem oppositionellen Engagement, seiner angeblichen Haftzeit sowie seinen Handlungen nach der Freilassung, generell vage und ausweichend erscheinen und - auch unter Berücksichtigung des nicht optimalen Verlaufs der Anhörung - nicht den zu erwartenden Grad an Substanziiertheit aufweisen.

E. 6.2.2 Darüber hinaus weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten auf, die er nicht befriedigend zu erklären vermochte. Namentlich fallen seine Angaben zur chronologischen Einordnung der geschilderten Ereignisse auffallend unpräzise und divergierend aus: In der BzP gab er an, er sei im Jahr 2012 ausgereist, etwa drei Jahre nach seiner Festnahme (vgl. Akten SEM A6 S. 6 f.), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei etwa ein Jahr nachdem er nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt freigekommen sei, ausgereist (mithin zwei Jahre nach seiner Festnahme), im Jahr 2005 (2012/2013; vgl. Akten SEM A20 F127). Diese Aussagen weichen hinsichtlich des zeitlichen Abstandes zwischen der Festnahme und der Ausreise erheblich voneinander ab.

E. 6.2.3 Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass das Ausstelldatum des in Kopie eingereichten Identitätsdokuments ([...] [gregorianischer Kalender]) sich nicht damit vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer sich in jenem Zeitpunkt angeblich aus Furcht vor behördlichen Nachstellungen versteckte. Bezeichnenderweise äusserte der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeeingabe zu diesem Vorwurf nicht.

E. 6.2.4 Schliesslich lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden gesucht wird oder dass seine im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich der Onkel, welcher angeblich seine Freilassung in die Wege leitete, Nachteile wegen seiner Flucht erlitten hätten.

E. 6.2.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung enthalten seine protokollierten Aussagen zu den Asylgründen, namentlich auch die diesbezüglich zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2020 S. 10), keine markanten Realkennzeichen, welche die obgenannten Indizien für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu entkräften vermöchten.

E. 6.2.6 Insgesamt ergeben sich nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung als Sympathisant der ABO-Partei sowie der Freilassung gegen Bestechung.

E. 6.3.1 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Lage in Äthiopien sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert und deutlich verbessert hat. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren. Die Situation in Äthiopien ist zwar nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt, und es kommt nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Dies ist jedoch offenkundig auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Es gibt keine Anzeichen, die folgern liessen, zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung würden systematisch verfolgt und inhaftiert. Dies gilt namentlich für (frühere) Mitglieder und Sympathisanten der OLF, die als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7 [als Referenzurteil publiziert] sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-5129/2019 vom 6. April 2021 E. 7 und E-1865/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5, je m.w.H.).

E. 6.3.2 Auch vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund des behaupteten früheren Engagements für die ABO-Partei (OLF) Opfer einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung zu werden, im heutigen Zeitpunkt nicht berechtigt.

E. 6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach der angeblichen Freilassung aus dem Gefängnis (je nach Version) noch ein oder zwei Jahre im Heimatstaat verblieben zu sein, was nicht auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise schliessen lässt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopiens aus. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung landesweit als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, bestätigt bspw. in Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). An dieser Praxis hält das Gericht - jedenfalls für die nicht betroffenen Landesteile - auch unter Berücksichtigung der Ende 2020 ausgebrochenen gewaltsamen Aus-einandersetzungen in der nördlichen Grenzprovinz Tigray fest (vgl. etwa Urteile BVGer E-3152/2020 vom 1. März 2021 E. 7.2 oder E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3).

E. 8.3.2 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen, berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und etwa im Urteil E-3751/2019 vom 18. März 2021 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater besitze Ackerland sowie eine (...)plantage und die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei "relativ sehr gut" (vgl. Akten SEM A20 F25 f.). Seine Aussage, keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen mehr zu haben, wird durch den Umstand relativiert, dass er im Rahmen der Anhörung ein ihm nachträglich zugestelltes Identitätsdokument zu den Akten reichte. Seine Behauptung, dieses bei Freunden im Sudan zurückgelassen zu haben, welche ihm die vorgelegte Kopie per Whatsapp übermittelt hätten, erscheint wenig plausibel (vgl. a.a.O. F139 ff.). Das Vorbringen, er könne seine Familie auch deswegen nicht kontaktieren, weil er die "Kontaktadressen" in der Wüste verloren habe (vgl. a.a.O. F138), ist nicht überzeugend.

E. 8.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz er mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.5 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen:

E. 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

E. 8.3.5.2 Bei den im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2017 belegten physischen Beschwerden (Furunkulose, Schistosomiasis, erhöhte Transaminasen) handelt es sich nicht um Erkrankungen wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses. Zumal im Beschwerdeverfahren hierzu keine weiteren Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese gesundheitlichen Probleme zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden und ausgeheilt sind.

E. 8.3.5.3 Im Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 29. November 2019 wurde die Verdachtsdiagnose einer depressiven Episode gestellt, die jedoch nicht behandlungsbedürftig sei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von der beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin diesbezüglich - trotz in Aussicht gestellter Einleitung einer psychiatrischen Behandlung - vorerst keine weiteren Arztberichte eingereicht; auch die Ausführungen in der Replik vom 26. Februar 2020 liessen nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen.

E. 8.3.5.4 Am 1. Juli 2021 ging das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "psychisch sehr belastet (Depression)". Er habe Anfang 2020 deshalb bereits eine Psychotherapie begonnen, diese jedoch aus persönlichen Gründen nicht mehr weitergeführt, zumal er - kulturell bedingt - gehemmt sei, psychiatrische Dienste in Anspruch zu nehmen, und nicht als "crazy" gelten wolle. Nun gehe es ihrem Mandanten seit einiger Zeit wieder schlechter, sodass er es psychisch kaum aushalten könne. Deshalb habe er am 22. Juni 2021 beim Hausarzt vorgesprochen, der ihn an einen Psychotherapeuten verweisen werde. Das Gericht werde, anschliessend an ein mit dem Beschwerdeführer (für den 22. Juli 2021) vereinbartes Gespräch, über allfällige Neuigkeit betreffend den medizinischen Sachverhalt informiert. Das Gericht hält dafür, dass diese Schilderung des Behandlungsverlaufs klarerweise nicht auf derart schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung dadurch unzumutbar erscheinen könnte. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die länderspezifische Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher psychische Erkrankungen wie Depressionen in Äthiopien grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa das Urteil BVGer E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5 m.w.H.); andererseits steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf dem SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen braucht die angekündigte Mitteilung über die allfällige Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung nicht abgewartet zu werden.

E. 8.3.5.5 Schliesslich wurden die in der Replikeingabe vage erwähnten Probleme des Beschwerdeführers "mit seinen Händen bzw. Fingern" (vgl. Replik S. 1) nicht durch ärztliche Berichte belegt. Es besteht auch diesbezüglich kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass es sich hierbei um eine existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung handeln würde.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. Januar 2020 sowie der Replikeingabe vom 26. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. Juni 2021 - auf insgesamt Fr. 1450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1450. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-568/2020 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) und am 13. Februar 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus C._______, Kreis D._______, Provinz "Gimma". Er sei Sympathisant der ABO-Partei (Adda Bilisummaa Oromoo, auch bekannt als Oromo Liberation Front [OLF]) und habe für diese Flugblätter verteilt, um andere Jugendliche über die Diskriminierung der Oromo durch die äthiopische Regierung aufzuklären. Er sei zudem Mitglied einer Gruppe von fünf Personen seines Dorfes gewesen, die sich regelmässig zu regierungskritischen Zwecken getroffen habe. Sie seien deswegen ins Visier der "Dorfbewaffneten" geraten. Im (...) Monat des Jahres 2003 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2010/2011) sei er zusammen mit (...) Schulkameraden auf dem Schulhof verhaftet worden, weil sie T-Shirts mit einem Oromo-Schriftzug sowie der Zahl 430, die von den Sicherheitskräften als codierte Botschaft zugunsten der ABO-Partei erkannt worden sei, getragen hätten. Er sei zunächst ins Gefängnis in E._______ gebracht und nach drei Tagen ins Gefängnis in F._______ verlegt worden. Dort sei er etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen, bis einer seiner Onkel im Jahr 2004 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2011/2012) mittels Bestechung von Gefängnisbeamten seine Freilassung habe erreichen können. Auf Anraten seines Onkels habe er sich anschliessend an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt. Schliesslich sei er im Jahr 2012, respektive etwa drei Jahre nach seiner Festnahme (vgl. Protokoll BzP), respektive ein Jahr nach der Freilassung, im Jahr 2005 aus-gereist (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2012/2013; vgl. Protokoll Anhörung). Gemäss Informationen seines Onkels sei er gesucht worden, und er habe befürchtet, dass eine erneute Festnahme auch seinem Onkel und den Beamten, die ihn freigelassen hätten, grosse Probleme hätte bereiten können. Nach einem Aufenthalt von zwei Jahren im Sudan sowie einem Jahr in Libyen sei er nach Italien und von dort umgehend in die Schweiz weitergereist. Sein Vater sei aktives Mitglied der ABO-Partei gewesen und sei deswegen sechs Jahre im Gefängnis gewesen und misshandelt worden. Er selbst habe Nieren- und Hautprobleme, und es seien ihm deswegen Medikamente verschrieben worden. C. Am 20. Februar 2017 fand ein Arztbericht von Dr. med. G._______, (...), vom 31. Januar 2017 Eingang in die vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 20. November 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts auf. E. Am 16. Dezember 2019 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 29. November 2019 ein. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (eröffnet am 3. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vertieften Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arztberichts vom 29. November 2019, eine E-Mail von Dr. med. G._______ vom 21. Januar 2020 und einen SFH-Länderbericht vom 12. Dezember 2019 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Katharina Socha als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. In der Beilage reichte er eine Terminbestätigung des Kantonsspitals H._______ vom 29. Januar 2020 sowie eine E-Mail von Dr. med. G._______ vom 4. Februar 2020 zu den Akten. K. In einer Eingabe vom 30. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den medizinischen Aspekten des Beschwerdeverfahrens ihres Mandanten und gab an, der Hausarzt habe ihn an einen Psychotherapeuten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihre Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seine behauptete politische Tätigkeit, den daraus resultierenden Gefängnisaufenthalt sowie ein langanhaltendes Interesse der Behörden an seiner Person nachvollziehbar zu machen. Zunächst falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können, weshalb er bei der BzP den vollen Namen der ABO-Partei nicht habe nennen können und seine Aktivitäten für diese nicht erwähnt habe, obwohl er explizit nach seinem politischen Engagement gefragt worden sei. Seine Annahme, die Behörden hätten von seinem Engagement im Rahmen einer Gruppe in seinem Dorf durch die Dorfvorsteher erfahren, sei rein hypothetisch und als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie der Zeit, die er nach seinen Angaben anschliessend im Versteck verbracht habe, seien trotzt expliziter Nachfragen unsubstanziiert ausgefallen und liessen keine Hinweise auf persönliches Erleben erkennen. Überdies habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu der Suche nach ihm nach der Freilassung seien in zweierlei Hinsicht nicht schlüssig: Zum einen stelle sich die Frage, weshalb er nicht von der behaupteten Beziehung eines seiner Onkel zu Regierungskreisen hätte profitieren und einen gewissen Schutz daraus hätte ableiten können; seine diesbezügliche Erklärung sei nicht plausibel. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, welches nachhaltige Interesse die äthiopischen Behörden überhaupt an seiner Verfolgung hätten haben sollen. Schliesslich würden das Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrfache Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten. So habe er divergierende Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz des T-Shirts gekommen sei, welches zu seiner Verhaftung geführt habe. Eine Ungereimtheit sei auch darin zu erblicken, dass er bei der BzP angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, bei der Anhörung jedoch eine Kopie eines Einwohnerausweises eingereicht habe. Dass dieser am (...) ausgestellt worden sei - mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem er vorgeblich von den äthiopischen Behörden gesucht worden sei -, unterstreiche die Unglaubhaftigkeit sein Vorbringen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Landesteilen Äthiopiens werde gemäss konstanter Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen als grundsätzlich zumutbar erachtet. Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung und über Arbeitserfahrung und dürfte in der Heimat neben einem familiären Netzwerk auch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden. Die im Arztbericht vom 16. Dezember 2019 dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden würden schliesslich ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Das SEM habe es unterlassen, die erforderlichen weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu treffen, obwohl er in der Anhörung auf seinen schlechten Gesundheitszustand und darauf, dass er noch nicht hinreichend untersucht worden sei, hingewiesen habe. Die am 20. Februar 2017 und 16. Dezember 2019 eingereichten Arztzeugnisse seien lediglich Kurzberichte. Bei der im letzteren Dokument attestierten Depression handle sich um eine Verdachtsdiagnose, die aufgrund eines kurzen Gesprächs gestellt worden sei. Eine eingehende Anamnese mittels psychiatrischer Begutachtung sei aber nicht durchgeführt worden. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, dass gemäss dem aktuellen Arztbericht keine weiterführende Behandlung vorgesehen sei und auch keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich seien, sei nicht gerechtfertigt. Das SEM wäre gehalten gewesen, ein medizinisches Gutachten durch eine Fachperson einzuholen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen sei. 3.2.2 Bei der Würdigung der festgestellten Widersprüche in seinem Vorbringen müssten seine persönliche Verfassung und die unterlassene psychiatrische Begutachtung berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Befragungsstil der befragenden Person bei der Anhörung vom 13. Februar 2017 unhaltbar gewesen sei. Es würden sich im Anhörungsprotokoll mehrere Stellen finden, die keineswegs der gemäss SEM-Handbuch erforderlichen neutralen Haltung und verständnisvollen Art entsprechen würden. Die teilweise offensichtlich skeptischen Fragen könnten, da er ohnehin schüchtern sei, seine Antworten negativ beeinflusst haben. Einige Fragen seien gar beleidigend gewesen. Es werde diesbezüglich auch auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung verwiesen. Seine Ausführungen würden durchaus auch Realkennzeichen erkennen lassen, die darauf hindeuteten, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. In der angefochtenen Verfügung sei keine Gesamtwürdigung aller für und wider seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente vorgenommen, sondern es seien ihm lediglich die negativen Elemente angelastet worden. 3.2.3 Im Weiterem erscheine die Menschenrechtslage in Äthiopien bis heute aus vielerlei Hinsicht höchst unsicher und von Spannungen geprägt. Allein aufgrund der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed könne, entgegen der Auffassung des SEM, keine Verbesserung angenommen werden. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit der aktuellen Situation in Äthiopien auseinandergesetzt. Die Einschätzung, dass nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, treffe, wie viele Berichte zeigen würden, nicht zu. Es sei demzufolge mit beachtlich hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, weshalb die Wegweisung unzulässig sei. Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien seien gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Sein Gesundheitszustand sei aber höchst problematisch, und er verfüge über kein genügendes soziales Beziehungsnetz, weshalb er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre, existenzgefährdende Situation kommen würde. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne Weiteres seiner Familie anschliessen und von dieser Unterstützung erhalten könnte. Ohnehin sei seine Familie wegen der Gebrechlichkeit seines Vaters (verursacht durch im Gefängnis erlittene Misshandlungen) nicht wohlhabend. Er müsse demnach auch wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, bis zum Eingang des ärztlichen Berichts vom 29. November 2019 seien keine psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bekannt gewesen. In der Anhörung habe er ausschliesslich von physischen Beschwerden gesprochen. Es würden sich weder in seinen Aussagen noch in den eingereichten Arztberichten Hinweise finden, wonach eine vertiefte Abklärung seines psychischen Zustands in Form eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen wäre. Der Umstand, dass einige Fragen in der Anhörung etwas unglücklich formuliert gewesen seien, würde allenfalls die mangelnde Substanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht jedoch die weiteren festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu erklären vermögen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Gesuchsgründe substanziiert und erlebnisgeprägt darzulegen. Es habe der Hilfswerkvertretung offen gestanden, ihm weitere substanzorientierte Fragen zu stellen, zumal sie von der Möglichkeit des Fragenstellens rege Gebrauch gemacht habe. Im Weiteren werde die Kritik an der Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zurückgewiesen und daran festgehalten, dass den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Aktenstellen keine Realkennzeichen zu entnehmen seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Verbindung mehr zu seiner Familie, sei nicht plausibel. Seine Angaben, wonach er seinem Vater zuletzt in der Landwirtschaft geholfen habe und dass seine Geschwister in der Heimat die Schule besuchen würden, deuteten darauf hin, dass er mit seiner Familie immer noch in Kontakt stehe. Eine ergänzende Anhörung zwecks Abklärung möglicher Vollzugshindernisse sei demnach nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer der Obliegenheit, das SEM über allfällige und bei der Prüfung seines Gesuchs zu berücksichtigende Ereignisse zu informieren, nicht nachgekommen sei. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, es müsse berücksichtigt werden, dass es in seinem Kulturkreis nicht üblich sei, über psychische Probleme zu sprechen. Daher könne aus dem Umstand, dass er diese nicht klar angesprochen habe, nicht per se geschlossen werden, dass keine wegweisungsrelevante psychische Belastung vorliege. Das Vorgehen der Vorinstanz entspreche nicht einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung. Er wirke auf seine Rechtsvertreterin jedenfalls psychisch sichtlich belastet. Eine psychiatrische Beurteilung werde in die Wege geleitet. Die Ausführungen des SEM betreffend die unglücklich formulierten Fragen, seien zu rügen. Es werde daran festgehalten, dass der Befragungsstil bei der Anhörung einen beachtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Befragten gehabt habe. Bei der Prüfung des Vor-liegens von Realkennzeichen müsse berücksichtigt werden, dass sein Erzählstil generell eher zurückhaltend sei. Im Weiteren sei es angesichts der allgemeine Lebensumstände im Äthiopien durchaus plausibel, dass sein Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatstaat unfreiwillig abgebrochen sei. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass die geschilderten Ereignisse zeitlich länger zurückliegen würden. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus-gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange-botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer wies in seiner Anhörung auf Nieren- und Hautprobleme hin, die bis dahin noch nicht hinreichend hätten behandelt werden können. Psychische Probleme machte er hingegen - auch implizit - nicht geltend. In einem am 20. Februar 2017 eingereichten Arztzeugnis wurden bei ihm eine Furunkulose (Hang zur Furunkelbildung), eine Schistosomiasis (Bilharziose, Wurmerkrankung) sowie erhöhte Transaminasen diagnostiziert (Laborwerte, die auf Leber- oder Muskelerkrankungen hindeuten können). Hierbei handelt es sich nicht um Erkrankungen wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses, und die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass diese im Zeitpunkt ihres Entscheids ausgeheilt waren, zumal keine weiteren diesbezüglichen Berichte eingereicht wurden. Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2019 zur Einreichung eines ergänzenden Arztzeugnisses aufgefordert worden war, ging bei ihr ein Arztbericht von Dr. med. G._______ ein, in welchem ihm eine depressive Episode attestiert wurde, wobei eine Behandlung als nicht notwendig bezeichnet wurde. Auch hieraus ergeben sich keine relevanten Hinweise auf eine existenzbedrohende Erkrankung. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende medizinische Abklärungen von Amtes wegen verzichtete. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsrundsatzes erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Klima anlässlich der Anhörung rügt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, ist Folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung führte in ihren Bemerkungen an, der Beschwerdeführer könnte durch die vom Befrager geäusserte, bisweilen an Voreingenommenheit grenzende Skepsis an dessen Aussagen eingeschüchtert worden sein. In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, einige Fragen seien von der befragenden Person "etwas unglücklich formuliert" worden. Eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung drängt sich deswegen gleichwohl nicht auf: Dem Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend offene Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt wurden, die er frei beantworten konnte, und dass ihm durch Nachfragen Gelegenheit gegeben wurde, seine Angaben zu präzisieren (vgl. Akten SEM A20 F33-35, F69, F85). Sodann wurde ihm am Ende der Anhörung ausdrücklich Gelegenheit gegeben, weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, zu nennen, wobei er ausdrücklich angab, er habe "alles gesagt" (vgl. a.a.O. F166). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Asylgründe umfassend und ausführlich darzulegen. Auch machte er in seiner Beschwerde gerade nicht geltend, dass er aufgrund des Befragungsklimas wesentliche Vorbringen nicht habe ansprechen und näher darlegen können. 4.5 Die nachstehenden Erwägungen zur Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber vor dem Hintergrund der nicht unberechtigten Kritik am Befragungsklima zu würdigen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, namentlich zu seinem oppositionellen Engagement, seiner angeblichen Haftzeit sowie seinen Handlungen nach der Freilassung, generell vage und ausweichend erscheinen und - auch unter Berücksichtigung des nicht optimalen Verlaufs der Anhörung - nicht den zu erwartenden Grad an Substanziiertheit aufweisen. 6.2.2 Darüber hinaus weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten auf, die er nicht befriedigend zu erklären vermochte. Namentlich fallen seine Angaben zur chronologischen Einordnung der geschilderten Ereignisse auffallend unpräzise und divergierend aus: In der BzP gab er an, er sei im Jahr 2012 ausgereist, etwa drei Jahre nach seiner Festnahme (vgl. Akten SEM A6 S. 6 f.), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei etwa ein Jahr nachdem er nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt freigekommen sei, ausgereist (mithin zwei Jahre nach seiner Festnahme), im Jahr 2005 (2012/2013; vgl. Akten SEM A20 F127). Diese Aussagen weichen hinsichtlich des zeitlichen Abstandes zwischen der Festnahme und der Ausreise erheblich voneinander ab. 6.2.3 Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass das Ausstelldatum des in Kopie eingereichten Identitätsdokuments ([...] [gregorianischer Kalender]) sich nicht damit vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer sich in jenem Zeitpunkt angeblich aus Furcht vor behördlichen Nachstellungen versteckte. Bezeichnenderweise äusserte der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeeingabe zu diesem Vorwurf nicht. 6.2.4 Schliesslich lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden gesucht wird oder dass seine im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich der Onkel, welcher angeblich seine Freilassung in die Wege leitete, Nachteile wegen seiner Flucht erlitten hätten. 6.2.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung enthalten seine protokollierten Aussagen zu den Asylgründen, namentlich auch die diesbezüglich zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2020 S. 10), keine markanten Realkennzeichen, welche die obgenannten Indizien für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu entkräften vermöchten. 6.2.6 Insgesamt ergeben sich nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung als Sympathisant der ABO-Partei sowie der Freilassung gegen Bestechung. 6.3 6.3.1 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Lage in Äthiopien sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert und deutlich verbessert hat. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren. Die Situation in Äthiopien ist zwar nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt, und es kommt nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Dies ist jedoch offenkundig auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Es gibt keine Anzeichen, die folgern liessen, zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung würden systematisch verfolgt und inhaftiert. Dies gilt namentlich für (frühere) Mitglieder und Sympathisanten der OLF, die als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7 [als Referenzurteil publiziert] sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-5129/2019 vom 6. April 2021 E. 7 und E-1865/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5, je m.w.H.). 6.3.2 Auch vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund des behaupteten früheren Engagements für die ABO-Partei (OLF) Opfer einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung zu werden, im heutigen Zeitpunkt nicht berechtigt. 6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach der angeblichen Freilassung aus dem Gefängnis (je nach Version) noch ein oder zwei Jahre im Heimatstaat verblieben zu sein, was nicht auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise schliessen lässt. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopiens aus. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung landesweit als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, bestätigt bspw. in Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). An dieser Praxis hält das Gericht - jedenfalls für die nicht betroffenen Landesteile - auch unter Berücksichtigung der Ende 2020 ausgebrochenen gewaltsamen Aus-einandersetzungen in der nördlichen Grenzprovinz Tigray fest (vgl. etwa Urteile BVGer E-3152/2020 vom 1. März 2021 E. 7.2 oder E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3). 8.3.2 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen, berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und etwa im Urteil E-3751/2019 vom 18. März 2021 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater besitze Ackerland sowie eine (...)plantage und die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei "relativ sehr gut" (vgl. Akten SEM A20 F25 f.). Seine Aussage, keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen mehr zu haben, wird durch den Umstand relativiert, dass er im Rahmen der Anhörung ein ihm nachträglich zugestelltes Identitätsdokument zu den Akten reichte. Seine Behauptung, dieses bei Freunden im Sudan zurückgelassen zu haben, welche ihm die vorgelegte Kopie per Whatsapp übermittelt hätten, erscheint wenig plausibel (vgl. a.a.O. F139 ff.). Das Vorbringen, er könne seine Familie auch deswegen nicht kontaktieren, weil er die "Kontaktadressen" in der Wüste verloren habe (vgl. a.a.O. F138), ist nicht überzeugend. 8.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz er mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.5 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen: 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 8.3.5.2 Bei den im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2017 belegten physischen Beschwerden (Furunkulose, Schistosomiasis, erhöhte Transaminasen) handelt es sich nicht um Erkrankungen wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses. Zumal im Beschwerdeverfahren hierzu keine weiteren Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese gesundheitlichen Probleme zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden und ausgeheilt sind. 8.3.5.3 Im Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 29. November 2019 wurde die Verdachtsdiagnose einer depressiven Episode gestellt, die jedoch nicht behandlungsbedürftig sei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von der beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin diesbezüglich - trotz in Aussicht gestellter Einleitung einer psychiatrischen Behandlung - vorerst keine weiteren Arztberichte eingereicht; auch die Ausführungen in der Replik vom 26. Februar 2020 liessen nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen. 8.3.5.4 Am 1. Juli 2021 ging das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "psychisch sehr belastet (Depression)". Er habe Anfang 2020 deshalb bereits eine Psychotherapie begonnen, diese jedoch aus persönlichen Gründen nicht mehr weitergeführt, zumal er - kulturell bedingt - gehemmt sei, psychiatrische Dienste in Anspruch zu nehmen, und nicht als "crazy" gelten wolle. Nun gehe es ihrem Mandanten seit einiger Zeit wieder schlechter, sodass er es psychisch kaum aushalten könne. Deshalb habe er am 22. Juni 2021 beim Hausarzt vorgesprochen, der ihn an einen Psychotherapeuten verweisen werde. Das Gericht werde, anschliessend an ein mit dem Beschwerdeführer (für den 22. Juli 2021) vereinbartes Gespräch, über allfällige Neuigkeit betreffend den medizinischen Sachverhalt informiert. Das Gericht hält dafür, dass diese Schilderung des Behandlungsverlaufs klarerweise nicht auf derart schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung dadurch unzumutbar erscheinen könnte. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die länderspezifische Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher psychische Erkrankungen wie Depressionen in Äthiopien grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa das Urteil BVGer E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5 m.w.H.); andererseits steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf dem SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen braucht die angekündigte Mitteilung über die allfällige Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung nicht abgewartet zu werden. 8.3.5.5 Schliesslich wurden die in der Replikeingabe vage erwähnten Probleme des Beschwerdeführers "mit seinen Händen bzw. Fingern" (vgl. Replik S. 1) nicht durch ärztliche Berichte belegt. Es besteht auch diesbezüglich kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass es sich hierbei um eine existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung handeln würde. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. Januar 2020 sowie der Replikeingabe vom 26. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. Juni 2021 - auf insgesamt Fr. 1450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1450. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain