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D-4637/2020

D-4637/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dabei füllte er das Personalienblatt wie folgt aus: Name: B._______; Vorname: B._______; Geburtsdatum: (…); Staatsangehörigkeit: Somalia; Volksgruppe: D._______; Muttersprache: D._______; Name des Vaters: B._______; Name der Mutter: B._______; Konfession: E._______; Genaue Post- adresse: Somalia. Eine aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit vom SEM veranlasste Handknochenanalyse vom 8. Dezember 2017 ergab nach am Vortag erfolgter Untersuchung ein Hand- knochenalter von (…) Jahren oder älter.

A.b Am 14. Dezember 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er zu seiner Person folgende Angaben: Name: A._______; Vorname A._______; Geburtsdatum: (…); Geburtsort: Äthio- pien; Ethnie: F._______; Staatsangehörigkeit: Äthiopien.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt G._______ in der Region Somali in Äthiopien geboren und habe nach der Geburt bis zur Ausreise bei seiner Mutter im Dorf H._______ gelebt, wo er als (…) und (…) deren (…) gehütet habe. Im Jahr 2016 sei er von Angehö- rigen der Anti-Terror-Einheit (…) festgenommen und während (…) Monate gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, Kämpfer der (…) ([…]) des Nachts mit Nahrung versorgt zu haben. Schliesslich habe er ein Schreiben erhalten, wonach er in einer Woche vor Gericht hätte erscheinen müssen. Er habe aber die Flucht ergriffen und sei ausgereist.

A.c Das SEM erachtete den Beschwerdeführer in der Folge als unbeglei- teten Minderjährigen mit Geburtsdatum (…). A.d Am 19. Oktober 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asyl- gründen statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er habe ge- sundheitliche Probleme und am Morgen Medikamente eingenommen. Dazu reichte er medizinische Unterlagen ein. Kurz vor Mittag beantwortete er die Frage der Hilfswerkvertretung, wie es ihm psychisch gehe, dass er sich krank fühle, und, unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte, er habe am Vortag mehrere neue Medikamente erhalten und am Morgen vor

D-4637/2020 Seite 3 Beginn der Anhörung (…) Tabletten eingenommen. Er fühle sich geistig gut. Er habe vor allem im (…)bereich Beschwerden. Die Anhörung wurde in der Folge weitergeführt. A.e Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 und Nachtrag vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten und führte unter Hinweis darauf aus, er sei zum Zeitpunkt der Anhörung vom 19. Oktober 2018 wegen (…)schmerzen und Traumatisie- rung in Behandlung gestanden und habe starke Schmerzmittel eingenom- men, weshalb er damals Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe.

A.f Auf Aufforderung des SEM vom 16. April 2020 hin gab der Beschwer- deführer am 24. April 2020 einen Bericht vom 22. November 2018 betref- fend (…) zu den Akten.

A.g Das SEM lud den Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 zu einer erneu- ten Anhörung ein. Diese fand am 30. Juli 2020 statt. Dabei führte er vorab aus, aufgrund von Misshandlungen habe er bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz gesundheitliche Beschwerden gehabt und sei einen Monat nach der ersten Anhörung im (…)bereich operiert worden. Zwischenzeitlich sei die medizinische Behandlung abgeschlossen. Sodann brachte er vor, er sei in I._______ geboren und somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (…) Jahren sei seine Mutter mit ihm nach Äthiopien geflohen. Dort hät- ten sie sich in der Region von G._______ niedergelassen. Ausser seiner Mutter habe er keine Angehörigen in Äthiopien. Er sei nie zur Schule ge- gangen, immer zuhause gewesen und habe seiner Mutter im Haushalt ge- holfen. Daneben sei er keinerlei Tätigkeiten nachgegangen. Seine Mutter sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. In Äthiopien habe er als Flüchtling keine Rechte gehabt und sei wie ein Sklave behandelt worden. In seiner Region habe eine gewisse Anarchie geherrscht und es sei gang und gäbe gewesen, dass man zu Unrecht angeschuldigt worden sei. So habe man ihn im Jahr 2016 zu Unrecht beschuldigt, seinen Vater, der einst Kämpfer bei der (…) gewesen sei, unterstützt zu haben. Er sei von Ange- hörigen der (…) festgenommen und während (…) Monate gefangen gehal- ten und geschlagen worden. Schliesslich sei er vor Gericht gestellt worden. Aus Mangel an Beweisen und aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er frei- gelassen worden, habe sich aber der Justiz zur Verfügung halten müssen. In der Folge habe er Äthiopien im (…) 2016 verlassen und sei über J._______ nach K._______ gereist.

D-4637/2020 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 17. August 2020 – eröffnet am 22. August 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Äthi- opien an.

C. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob der Beschwerdeführer in ei- genem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In pro- zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Schreiben vom 21. September 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Am 23. September 2020 wurde eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebe- zug im Kanton L._______ eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset- zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut und setzte diesem Frist, bis zum 20. Oktober 2020 entweder eine Fürsorgebe- stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-4637/2020 Seite 5 G. Am 7. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass beim Bundesverwaltungsgericht bereits eine Fürsorgebestäti- gung eingereicht worden sei, hob die entsprechenden Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 auf und forderte den Beschwer- deführer auf, bis zum 22. Oktober 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, wobei im Unterlas- sungsfall vom Verzicht auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder ei- nes Rechtsbeistandes ausgegangen werde. H. Am 20. November 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde- führer nach zwischenzeitlichem Eingang verschiedener Eingaben zu des- sen finanziellen Verhältnissen der Klarheit halber (nochmals) mit, dass das Bundesverwaltungsgericht die prozessuale Bedürftigkeit als belegt erachte und ihm die unentgeltliche Prozessführung bereits bewilligt worden sei, er mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 aufgefordert worden sei, bis zum 22. Oktober 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtli- chen Rechtsbeistand zu benennen, er innert Frist zwar keine Rechtsver- tretung benannt, allerdings mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 unter ande- rem darum ersucht habe, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine Rechtsver- tretung zu benennen, und forderte ihn bei dieser Sachlage ausnahmsweise im Sinne einer Nachfrist nochmals auf, dem Bundesverwaltungsgericht eine ihm als Rechtsvertretung beizuordnende Person zu nennen, welche das Anforderungsprofil gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 27. November 2020 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten ge- reicht und ausgeführt, er versuche, sich das Original in die Schweiz schi- cken zu lassen. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Anträge auf Beiordnung und Einsetzung der rubrizierten Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG Abs. 1 AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer rechts- genüglichen Vollmacht des Beschwerdeführers gut.

D-4637/2020 Seite 6 K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 vollum- fänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten. M. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 7. Dezember 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde eine Anmeldung vom 14. Dezember 2020 beim Ambu- latorium für Folter- und Kriegsopfer SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz; nachfolgend: Ambulatorium SRK) zu den Akten gereicht und die Nachrei- chung von dessen Bericht nach Wahrnehmung des Termins in Aussicht ge- stellt. O. Am 22. April 2021 wurde der Termin beim Ambulatorium SRK mitgeteilt. P. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wurde der Bericht Sprechstunde Ambula- torium SRK vom 7. Juni 2021 eingereicht, demzufolge beim Beschwerde- führer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege und für die Besserung der Erkrankung ein sicherer Aufenthaltsstatus notwendig wäre. Q. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der von ihm einge- reichten Kopie der Geburtsurkunde angesetzt. Zudem wurde er aufgefor- dert, das Original und eine Übersetzung nachzureichen. R. Nach gewährter Fristerstreckung beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 und reichte das Original der Geburtsurkunde zu den Akten.

D-4637/2020 Seite 7 S. Am 24. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerde- führer ein Couvert beziehungsweise eine deutsche Übersetzung der Ge- burtsurkunde nach.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich – so auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, na- mentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs- grundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge- hört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich- nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri- schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

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E. 3.3 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe es un- terlassen, vertieft auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein- zugehen, und so das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem sie die Herkunft des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in indivi- dueller Hinsicht unvollständig geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Somalia verfüge weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden seine Identität überprüfen könnten. In Äthi- opien sei er nicht registriert gewesen, weshalb er auch keine äthiopischen Dokumente habe einreichen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um seine Herkunft zu bele- gen. Die Vorinstanz habe die individuellen Gründe, die gegen eine Weg- weisung sprechen würden, ungenügend geprüft. Es frage sich, inwieweit sie seine äthiopische Staatsangehörigkeit einfach annehmen könne, ob- wohl er mehrmals angegeben habe, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Vielmehr hätte sie die Zumutbarkeit der Wegweisung in Bezug auf Somalia prüfen müssen.

E. 3.4 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit obliegt als Teil der Identität grundsätzlich dem Beschwerdeführer (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b und d AsylG; vgl. auch BVGE 2020 VI/6 E. 5.1 und 8.4 sowie BVGer-Urteil E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 S. 10 m.w.H.). Im Spannungs- verhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtser- heblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und der Mitwir- kungspflicht der Partei sind jeweils auch die Beweisnähe beziehungsweise die Möglichkeiten der Parteien zur Beschaffung entsprechender Doku- mente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkeiten zu be- rücksichtigen. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht bestritten und der Vorinstanz eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes wegen mangelhafter Abklärung der Herkunft vorge- worfen wird, ist dem nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wurde be- reits bei der Begrüssung darüber informiert, dass in der BzP soweit nötig Themen und Fragen insbesondere seiner Personalien und Identität sowie seiner Herkunft behandelt würden. Sodann wurde er auf seine Mitwir- kungspflicht und in deren Rahmen explizit insbesondere darauf aufmerk- sam gemacht, dass er seine Identität offenlegen und seine Reise- oder Identitätspapiere abgeben müsse (vgl. act. A10/14 S. 1 f.). Daraufhin gab er zu Protokoll, er sei in Äthiopien geboren. Dort habe er von seiner Geburt

D-4637/2020 Seite 10 bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ gewohnt. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Konkret danach gefragt, was er unternehmen werde, um gestützt auf die erwähnte Mitwirkungspflicht seine Identität nachzuwei- sen, erklärte er, er könne keine entsprechenden Papiere oder Ausweise beschaffen (vgl. a.a.O. 1.07, 2.07, 1.09 und 4.07). Es sind aber keine plau- siblen Gründe ersichtlich, weshalb es ihm als angeblich äthiopischer Staatsangehöriger, dessen Mutter und Tante in Äthiopien wohnhaft seien und dem es möglich war, die Mutter aus dem Ausland telefonisch zu kon- taktieren (vgl. a.a.O. 3.01), hätte verunmöglicht sein sollen, sich darum zu bemühen, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. In- sofern erweist sich sein Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die angebliche somalische Staatsangehö- rigkeit des Beschwerdeführers. Er brachte anlässlich seiner Anhörung vom

30. Juli 2020 vor, er sei somalischer Staatsangehöriger, in I._______ ge- boren und mit seiner Mutter im Alter von (…) Jahren von dort nach Äthio- pien geflohen, wo er sich in der Folge als Flüchtling aufgehalten habe (vgl. act. A27/17 F17 ff., F42, F86, F105), nachdem er bereits im Personalien- blatt die somalische Staatsangehörigkeit und eine somalische Adresse, al- lerdings einen ganz anderen Namen als bei der BzP und der Anhörung, angegeben hatte (vgl. A1/2). An der somalischen Staatsangehörigkeit wird auch in der Beschwerde festgehalten. Dass es entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde möglich ist, in Somalia somalische Dokumente zu beschaffen und den Asylbehörden einzureichen und damit der Mitwir- kungspflicht nachzukommen, belegt der Umstand, dass der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene im weiteren Verlauf des Verfahrens von sich aus eine (angebliche) somalische Geburtsurkunde einreichte. Die Fragen des Gerichts («Wer hat die Ausstellung der Geburtsurkunde veranlasst? Wann, wo und bei welcher Behörde wurde die Ausstellung der Geburtsur- kunde beantragt? Wer hat die zu den Akten gereichte Kopie der Geburts- urkunde erstellt? Wie und wann ist der Beschwerdeführerin in den Besitz der Kopie der Geburtsurkunde gelangt?»; vgl. Prozessgeschichte Bst. Q) beantwortete er dahingehend, dass er seine Mutter mit der Ausstellung der Geburtsurkunde beauftragt habe. Daraufhin habe die Mutter im (…) 2020 die Ausstellung bei den Behörden der Region I._______, in M._______ ([…] I._______, Somalia) beantragt. N._______, ein in I._______ wohnhaf- ter Freund des Beschwerdeführers, habe diesem am (…) September 2020 per E-Mail eine Kopie der Geburtsurkunde gesendet (vgl. Prozessge- schichte, Bst. R).

D-4637/2020 Seite 11 Was die Frage der Echtheit des Dokuments anbelangt, ist Folgendes fest- zuhalten: Bei der vorab eingereichten Kopie handelt es sich um ein zwei- seitig bedrucktes Blatt im A4-Format. Demgegenüber wurde als Original einzig die eine Seite des A4-Blattes eingereicht, wobei es sich wiederum lediglich um eine Kopie handelt. Unten auf dem mit einer neueren Fotogra- fie des Beschwerdeführers versehenen Dokument ist oberhalb des Stem- pels und der Unterschrift auch der Name des besagten Freundes und eine Zahlenfolge handschriftlich verzeichnet. Die eingereichte Übersetzung be- zieht sich ebenfalls nur auf diese Seite. Der Übersetzung zufolge handelt es sich um ein am (…) September 2020 vom Geheimdienst/Sicherheits- dienst (…) ausgestelltes Dokument. Als Zweck ist «Unschuldbrief und Ge- burtsurkunde des (…)» angegeben. Hinsichtlich der Personalien sei der Beschwerdeführer im Jahr (…) in I._______ geboren, somalischer Staats- angehöriger und der Wohnort I._______-(…). Inhaltlich wird «nachdem er von allen Seiten überprüft und untersucht worden ist» festgehalten, dass er nicht bestraft sei und keine Verbindungen zu Terrororganisationen habe. Der vorgedruckte Teil des Dokuments endet mit «P.S. Kriminalpolizei und Sicherheitsbüro des (…) Polizist O._______». Auf dem an den Beschwer- deführer in der Schweiz adressierten Couvert ist als Absender eine inter- nationale Transportfirma in P._______, Q._______, verzeichnet. Der Be- schwerdeführer hat mit keinem Wort erwähnt, dass er Kontakte zu bezie- hungsweise einen Freund in Somalia habe, vielmehr sei er als (…)jähriger von dort nach Äthiopien geflohen. Ebenso wenig hat er angegeben, wie das angebliche Original des Dokuments von Somalia nach Q._______ ge- langte. Nach dem Gesagten bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Dokument hinsichtlich der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit keine relevante Beweiskraft zu entfalten vermag. Da- ran vermögen auch die Ausführungen in der Replik nichts zu ändern. So- weit darin der Vorwurf der ungenügenden beziehungsweise unzulässigen Sachverhaltsabklärung wiederholt wird mit der Begründung, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und wie bereits in der Be- schwerde ausgeführt habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Sache expli- zit einen Vergleich zwischen der zweiten Anhörung vom 30. Juli 2020 und der ersten vom 19. Oktober 2018 gemacht, ergibt eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung, dass sich das SEM, wie es dazu in seiner Ver- nehmlassung zutreffend ausführte, hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen zur Begründung nicht auf die Anhörung vom 19. Oktober 2018 abgestützt hat und sich der erwähnte Vorwurf somit als unbegründet erweist. Vielmehr wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, sie habe den Beschwerdeführer, wie in ihrem Entscheid festgehalten, aufgrund der

D-4637/2020 Seite 12 eingereichten medizinischen Unterlagen und von Zweifeln an dessen Kon- zentrationsfähigkeit am 10. Juli 2020 zu einer neuen Anhörung eingeladen, welche am 30. Juli 2020 stattgefunden habe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.f). Das SEM führte zudem in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anläss- lich der BzP angegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, wenn er effektiv Somalier wäre. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt wor- den und er habe seine Aussagen ohne Vorbehalte unterschriftlich bestätigt. Jedenfalls vermöge er den diesbezüglichen Widerspruch nicht mit dem summarischen Charakter der BzP zu erklären. Dem vermag der Beschwer- deführer mit dem in der Replik wiederholte Einwand, er habe bereits bei der BzP angegeben, somalischer Staatsangehöriger zu sein, nichts Sub- stanzielles entgegenzuhalten, wenn er im Rahmen der ihm bei der BzP zu seinem Alter gestellten Ergänzungsfragen erwähnte, er sei, wie viele so- malische Landsleute, nicht in einem Spital geboren worden (vgl. act. A10/141.06), und in der Folge erklärte, er sei in Äthiopien geboren, habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gewohnt und sei äthiopischer Staatsangehöriger (vgl. a.a.O. 1.07 und 1.09). Ebenso wenig vermag er aus dem Einwand abzuleiten, ihm sei bei der BzP keine Gelegenheit ge- geben worden, sich zu einem möglichen Widerspruch zu seinen Angaben im Personalienblatt zu äussern, obwohl bei der BzP bei den Nebenidenti- täten zweimal angegeben worden sei, dass er somalischer Staatsangehö- riger sei (vgl. Beschwerde Rz 19 und Replik Ziff. 2). So wurde er bei der BzP nach einer Erklärung danach gefragt, weshalb auf dem Personalien- blatt ein ganz anderer Name stehe. Darauf antwortete er, B._______ sei der Vorname seiner Mutter, B._______ der Name seines Vaters und R._______ die somalische Schreibeweise seines Grossvaters (vgl. act. A10/14 1.04). Aufgrund der Bezugnahme auf das Personalienblatt, in wel- chem er angegeben hatte, Somalier zu sein, verzeichnete das SEM unter den Nebenidentitäten folgerichtig die somalische Staatsangehörigkeit. So- mit verfängt auch dieser Einwand nicht. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer die geltend ge- machte somalische Staatsagenhörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Das SEM konnte somit zu Recht auch von einer Prüfung des Wegweisungsvoll- zugs nach Somalia absehen, von der Herkunft aus Äthiopien ausgehen und den Wegweisungsvollzug – soweit möglich – in dieses Land prüfen, ohne weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung

D-4637/2020 Seite 13 aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvor- bringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er sei als (…) tätig gewesen, dagegen bei der Anhörung erklärt, er sei die ganze Zeit zuhause gewesen und habe seiner Mutter im Haushalt geholfen. Zudem habe er seine Ausreisegründe widersprüchlich geschildert: Gemäss seinen Anga- ben bei der BzP sei er von der (…) festgenommen worden, weil er verdäch- tigt worden sei, (…)-Kämpfer mit Essen unterstützt zu haben, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er sei verdächtigt worden, seinem Va- ter bei dessen Aktivitäten für die (…) geholfen zu haben. Abgesehen da- von, dass Letzteres faktisch nicht zutreffen könne, da er angegeben habe, seinen Vater nicht gekannt zu haben, weckten die erwähnten Divergenzen

D-4637/2020 Seite 14 Zweifel an der angeblichen Festnahme und Inhaftierung. Auch die Schilde- rung der Umstände der Freilassung enthalte Divergenzen: Bei der BzP habe er erklärt, er habe die Flucht ergriffen, nachdem er eine Vorladung vom Gericht erhalten habe, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er sei aus Mangel an Beweisen und weil er minderjährig gewesen sei, freigelassen worden. Somit seien seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Seine Vorbringen widersprächen auch der allgemeinen Logik. So habe er angegeben, seine Familie stamme aus Somalia und er habe Äthiopien wegen seiner dortigen unsicheren Situation (als Ausländer) ver- lassen. Er habe seinen Vater nie gekannt, weil dieser inhaftiert gewesen und in Gefangenschaft gestorben sei. Sein Vater sei (…)-Mitglied gewesen und habe für die Unabhängigkeit der Region Somali in Äthiopien gekämpft. Indes sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater als somalischer Staats- angehöriger an den Kämpfen in Äthiopien teilgenommen haben sollte. Dasselbe gelte bezüglich der angeblichen Probleme des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Vaters, wenn dieser vor der Flucht nach Äthiopien gestorben sein soll. Schliesslich seien die Anga- ben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen und (…)-Gefängnis unsubstanziiert und zeugten nicht von Selbsterlebtem. So habe er einzig angegeben, dass es sich um ein grosses Gebäude mit kleinen Zellen handle, das sich in der Nähe eines Flusses befinde.

E. 4.5 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, die Schilderung der Tätigkeit in Äthiopien, der Fluchtgründe und der Umstände der Haftent- lassung sei nicht widersprüchlich beziehungsweise unstimmig. Die Vorbrin- gen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters seien nicht unlo- gisch und die Angaben zu den Haftbedingungen und zum (…)-Gefängnis nicht unsubstanziiert.

E. 4.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Die widersprüchlichen Angaben zur Tätigkeit in Äthiopien wird mit dem Einfluss der Medikamente und der dadurch beeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit sowie Überset-

D-4637/2020 Seite 15 zungsproblemen bei der Anhörung vom 19. Oktober 2018 begründet. Dar- aus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die Begründung der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nicht auf den Aussagen bei der besagten Anhörung basiert (vgl. E. 3.4 vorstehend). Soweit in der Beschwerde am Vorbringen festgehalten wird, der Beschwer- deführer sei im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Vaters als Mit- glied der (…) und Freiheitskämpfer von der (…) behelligt worden, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich, zumal sich nicht erschliesst, weshalb die (…) den Beschwerdeführer im Jahr 2016, mithin mindestens zehn Jahre, nachdem der Vater in Somalia in Gefangenschaft verstorben sei, diesbezüglich hätte anschuldigen sollen. Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, bei der Freilassung aus dem Gefängnis hätten ihm die Behörden gesagt, dass sie ihn wieder kontaktie- ren würden, und er deshalb sofort geflohen sei (vgl. act. A27/17 F97 und F101). Darin besteht aber gerade der Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP, wonach er bei der Freilassung eine schriftliche Vorladung erhalten habe, derzufolge er in einer Woche hätte vor Gericht erscheinen sollen, woraufhin er dann geflohen sei (vgl. act. A10/14 7.01). Schliesslich vermag auch sein weiterer Einwand, er habe lediglich auf die Fragen des SEM zu den Haftbedingungen und (…)-Gefängnis geantwortet, ohne genau zu wis- sen, was die Vorinstanz von ihm habe erfahren wollen, nicht zu überzeu- gen, zumal diesbezüglich mehrmals nachgefragt werden musste, nachdem die vorherigen Antworten des Beschwerdeführers eher allgemein ausgefal- len waren (vgl. a.a.O. F126 ff.).

E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreise- gründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4637/2020 Seite 16

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4637/2020 Seite 17 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat, auch in der der Region Somali, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Pro- testbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Region So- mali zu, selbst wenn insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lo- kal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden. Gemäss konstanter Praxis ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb zur

D-4637/2020 Seite 18 Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten so- wie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 6.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da keine individuellen Gründe dagegensprächen. Aufgrund der Behauptung des Be- schwerdeführers, er sei nicht äthiopischer, sondern somalischer Staatsan- gehöriger, hätten sich dessen Vorbringen bezüglich der somalischen Iden- tität als unwahrscheinlich erwiesen. Zudem sei dieser in Äthiopien soziali- siert worden und habe immer dort gelebt. Einem Wegweisungsvollzug stünden auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Der Beschwerde- führer werde nicht mehr wegen (…)schmerzen behandelt und habe auch keine anderen Krankheiten geltend gemacht. Schliesslich seien nach der Aufforderung des SEM keine weiteren medizinischen Unterlagen einge- reicht worden.

E. 6.4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh- rer verfüge in Äthiopien als somalischer Staatsangehöriger weder über Identitätspapiere noch über eine Aufenthaltsbewilligung. Nur seine Mutter lebe dort als (…). Sie sei bereits älter und könne ihn finanziell nicht unter- stützen. Zudem bestünde kein regelmässiger Kontakt. Er habe keine Ge- schwister und mit seiner (…) keinen Kontakt. Mangels genügender Schul- bildung oder Berufserfahrung wäre es ihm nicht möglich, sich selbständig zu finanzieren. Im Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand sei er an das Ambulatorium SRK überwiesen worden. Er habe immer noch täglich körperliche und psychische Beschwerden. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt beziehungsweise seinen psychischen Zustand nicht genauer geprüft und keinen Arztbericht eingeholt.

E. 6.4.4 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Grenzregion zwischen Äthiopien und Somalia stammt. Diese Landes- gegend ist aktuell nur in vergleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 6.4.1). Der Beschwerdefüh- rer ist daher nicht als sogenannter «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren.

E. 6.4.5 Im Weiteren sind Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei

D-4637/2020 Seite 19 fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegwei- sungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in sei- ner Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner angeblichen somalischen Staatsangehörigkeit und Herkunft unglaubhaft und jene zu seiner Tätigkeit in Äthiopien wider- sprüchlich ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage ist zudem davon auszuge- hen, dass ihm der Aufenthaltsort der Mutter entgegen seinen Aussagen bekannt und er ohne Weiteres in der Lage ist, mit dieser in Kontakt zu tre- ten. Wollte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Schreiben vom

E. 6.4.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht in Überein- stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung drohen.

D-4637/2020 Seite 20 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü- gung vom 5. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor- den ist und aufgrund der Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. De- zember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar aus- zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent- sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre- tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Bei nichtanwaltlicher amtlicher Rechtsverbeiständung ist praxisge- mäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, dem Umstand, dass die Rechtsvertretung erst nach Beschwerdeerhebung aktiv wurde und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche

D-4637/2020 Seite 21 Honorar auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist MLaw Sophia Delgado, Solothurn, zu Lasten der Gerichtskasse auszurich- ten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4637/2020 Seite 22

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Bei nichtanwaltlicher amtlicher Rechtsverbeiständung ist praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, dem Umstand, dass die Rechtsvertretung erst nach Beschwerdeerhebung aktiv wurde und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist MLaw Sophia Delgado, Solothurn, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 Dezember 2021 geltend machen, seine Mutter halte sich (wieder) in der Region I._______ auf, fehlten dafür objektive Anhaltspunkte. Aufgrund des genannten unglaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in Äthio- pien verfügt und die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges er- forderlichen Voraussetzung gegeben sind. Schliesslich zeugt seine bishe- rige Erwerbstätigkeit in der Schweiz – welche durchaus positiv auffällt – davon, dass er erwerbsfähig ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine finanzielle Notlage geraten würde. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprächen, ist festzuhalten, dass sich die gesund- heitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht Sprechstunde Ambulatorium SRK vom 7. Juni 2021 diagnostizierte PTBS kann grundsätzlich auch in seinem Heimatland be- handelt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 500.–.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4637/2020 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias A._______, geboren am (...), Somalia, alias B._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2017 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dabei füllte er das Personalienblatt wie folgt aus: Name: B._______; Vorname: B._______; Geburtsdatum: (...); Staatsangehörigkeit: Somalia; Volksgruppe: D._______; Muttersprache: D._______; Name des Vaters: B._______; Name der Mutter: B._______; Konfession: E._______; Genaue Postadresse: Somalia. Eine aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit vom SEM veranlasste Handknochenanalyse vom 8. Dezember 2017 ergab nach am Vortag erfolgter Untersuchung ein Hand-knochenalter von (...) Jahren oder älter. A.b Am 14. Dezember 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er zu seiner Person folgende Angaben: Name: A._______; Vorname A._______; Geburtsdatum: (...); Geburtsort: Äthiopien; Ethnie: F._______; Staatsangehörigkeit: Äthiopien. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt G._______ in der Region Somali in Äthiopien geboren und habe nach der Geburt bis zur Ausreise bei seiner Mutter im Dorf H._______ gelebt, wo er als (...) und (...) deren (...) gehütet habe. Im Jahr 2016 sei er von Angehörigen der Anti-Terror-Einheit (...) festgenommen und während (...) Monate gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, Kämpfer der (...) ([...]) des Nachts mit Nahrung versorgt zu haben. Schliesslich habe er ein Schreiben erhalten, wonach er in einer Woche vor Gericht hätte erscheinen müssen. Er habe aber die Flucht ergriffen und sei ausgereist. A.c Das SEM erachtete den Beschwerdeführer in der Folge als unbegleiteten Minderjährigen mit Geburtsdatum (...). A.d Am 19. Oktober 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er habe gesundheitliche Probleme und am Morgen Medikamente eingenommen. Dazu reichte er medizinische Unterlagen ein. Kurz vor Mittag beantwortete er die Frage der Hilfswerkvertretung, wie es ihm psychisch gehe, dass er sich krank fühle, und, unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte, er habe am Vortag mehrere neue Medikamente erhalten und am Morgen vor Beginn der Anhörung (...) Tabletten eingenommen. Er fühle sich geistig gut. Er habe vor allem im (...)bereich Beschwerden. Die Anhörung wurde in der Folge weitergeführt. A.e Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 und Nachtrag vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten und führte unter Hinweis darauf aus, er sei zum Zeitpunkt der Anhörung vom 19. Oktober 2018 wegen (...)schmerzen und Traumatisierung in Behandlung gestanden und habe starke Schmerzmittel eingenommen, weshalb er damals Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe. A.f Auf Aufforderung des SEM vom 16. April 2020 hin gab der Beschwerdeführer am 24. April 2020 einen Bericht vom 22. November 2018 betreffend (...) zu den Akten. A.g Das SEM lud den Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 zu einer erneuten Anhörung ein. Diese fand am 30. Juli 2020 statt. Dabei führte er vorab aus, aufgrund von Misshandlungen habe er bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz gesundheitliche Beschwerden gehabt und sei einen Monat nach der ersten Anhörung im (...)bereich operiert worden. Zwischenzeitlich sei die medizinische Behandlung abgeschlossen. Sodann brachte er vor, er sei in I._______ geboren und somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (...) Jahren sei seine Mutter mit ihm nach Äthiopien geflohen. Dort hätten sie sich in der Region von G._______ niedergelassen. Ausser seiner Mutter habe er keine Angehörigen in Äthiopien. Er sei nie zur Schule gegangen, immer zuhause gewesen und habe seiner Mutter im Haushalt geholfen. Daneben sei er keinerlei Tätigkeiten nachgegangen. Seine Mutter sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. In Äthiopien habe er als Flüchtling keine Rechte gehabt und sei wie ein Sklave behandelt worden. In seiner Region habe eine gewisse Anarchie geherrscht und es sei gang und gäbe gewesen, dass man zu Unrecht angeschuldigt worden sei. So habe man ihn im Jahr 2016 zu Unrecht beschuldigt, seinen Vater, der einst Kämpfer bei der (...) gewesen sei, unterstützt zu haben. Er sei von Angehörigen der (...) festgenommen und während (...) Monate gefangen gehalten und geschlagen worden. Schliesslich sei er vor Gericht gestellt worden. Aus Mangel an Beweisen und aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er freigelassen worden, habe sich aber der Justiz zur Verfügung halten müssen. In der Folge habe er Äthiopien im (...) 2016 verlassen und sei über J._______ nach K._______ gereist. B. Mit Verfügung vom 17. August 2020 - eröffnet am 22. August 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an. C. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Schreiben vom 21. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Am 23. September 2020 wurde eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug im Kanton L._______ eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut und setzte diesem Frist, bis zum 20. Oktober 2020 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. G. Am 7. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass beim Bundesverwaltungsgericht bereits eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden sei, hob die entsprechenden Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 auf und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, wobei im Unterlassungsfall vom Verzicht auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes ausgegangen werde. H. Am 20. November 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer nach zwischenzeitlichem Eingang verschiedener Eingaben zu dessen finanziellen Verhältnissen der Klarheit halber (nochmals) mit, dass das Bundesverwaltungsgericht die prozessuale Bedürftigkeit als belegt erachte und ihm die unentgeltliche Prozessführung bereits bewilligt worden sei, er mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 aufgefordert worden sei, bis zum 22. Oktober 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, er innert Frist zwar keine Rechtsvertretung benannt, allerdings mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 unter anderem darum ersucht habe, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine Rechtsvertretung zu benennen, und forderte ihn bei dieser Sachlage ausnahmsweise im Sinne einer Nachfrist nochmals auf, dem Bundesverwaltungsgericht eine ihm als Rechtsvertretung beizuordnende Person zu nennen, welche das Anforderungsprofil gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 27. November 2020 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht und ausgeführt, er versuche, sich das Original in die Schweiz schicken zu lassen. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Beiordnung und Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG Abs. 1 AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer rechtsgenüglichen Vollmacht des Beschwerdeführers gut. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten. M. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 7. Dezember 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde eine Anmeldung vom 14. Dezember 2020 beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz; nachfolgend: Ambulatorium SRK) zu den Akten gereicht und die Nachreichung von dessen Bericht nach Wahrnehmung des Termins in Aussicht gestellt. O. Am 22. April 2021 wurde der Termin beim Ambulatorium SRK mitgeteilt. P. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wurde der Bericht Sprechstunde Ambulatorium SRK vom 7. Juni 2021 eingereicht, demzufolge beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege und für die Besserung der Erkrankung ein sicherer Aufenthaltsstatus notwendig wäre. Q. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Kopie der Geburtsurkunde angesetzt. Zudem wurde er aufgefordert, das Original und eine Übersetzung nachzureichen. R. Nach gewährter Fristerstreckung beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 und reichte das Original der Geburtsurkunde zu den Akten. S. Am 24. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Couvert beziehungsweise eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.3 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe es unterlassen, vertieft auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen, und so das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Herkunft des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht unvollständig geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Somalia verfüge weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden seine Identität überprüfen könnten. In Äthiopien sei er nicht registriert gewesen, weshalb er auch keine äthiopischen Dokumente habe einreichen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um seine Herkunft zu belegen. Die Vorinstanz habe die individuellen Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, ungenügend geprüft. Es frage sich, inwieweit sie seine äthiopische Staatsangehörigkeit einfach annehmen könne, obwohl er mehrmals angegeben habe, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Vielmehr hätte sie die Zumutbarkeit der Wegweisung in Bezug auf Somalia prüfen müssen. 3.4 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit obliegt als Teil der Identität grundsätzlich dem Beschwerdeführer (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b und d AsylG; vgl. auch BVGE 2020 VI/6 E. 5.1 und 8.4 sowie BVGer-Urteil E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 S. 10 m.w.H.). Im Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und der Mitwirkungspflicht der Partei sind jeweils auch die Beweisnähe beziehungsweise die Möglichkeiten der Parteien zur Beschaffung entsprechender Dokumente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten und der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen mangelhafter Abklärung der Herkunft vorgeworfen wird, ist dem nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der Begrüssung darüber informiert, dass in der BzP soweit nötig Themen und Fragen insbesondere seiner Personalien und Identität sowie seiner Herkunft behandelt würden. Sodann wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und in deren Rahmen explizit insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Identität offenlegen und seine Reise- oder Identitätspapiere abgeben müsse (vgl. act. A10/14 S. 1 f.). Daraufhin gab er zu Protokoll, er sei in Äthiopien geboren. Dort habe er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ gewohnt. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Konkret danach gefragt, was er unternehmen werde, um gestützt auf die erwähnte Mitwirkungspflicht seine Identität nachzuweisen, erklärte er, er könne keine entsprechenden Papiere oder Ausweise beschaffen (vgl. a.a.O. 1.07, 2.07, 1.09 und 4.07). Es sind aber keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb es ihm als angeblich äthiopischer Staatsangehöriger, dessen Mutter und Tante in Äthiopien wohnhaft seien und dem es möglich war, die Mutter aus dem Ausland telefonisch zu kontaktieren (vgl. a.a.O. 3.01), hätte verunmöglicht sein sollen, sich darum zu bemühen, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Insofern erweist sich sein Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die angebliche somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er brachte anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juli 2020 vor, er sei somalischer Staatsangehöriger, in I._______ geboren und mit seiner Mutter im Alter von (...) Jahren von dort nach Äthiopien geflohen, wo er sich in der Folge als Flüchtling aufgehalten habe (vgl. act. A27/17 F17 ff., F42, F86, F105), nachdem er bereits im Personalienblatt die somalische Staatsangehörigkeit und eine somalische Adresse, allerdings einen ganz anderen Namen als bei der BzP und der Anhörung, angegeben hatte (vgl. A1/2). An der somalischen Staatsangehörigkeit wird auch in der Beschwerde festgehalten. Dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde möglich ist, in Somalia somalische Dokumente zu beschaffen und den Asylbehörden einzureichen und damit der Mitwirkungspflicht nachzukommen, belegt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im weiteren Verlauf des Verfahrens von sich aus eine (angebliche) somalische Geburtsurkunde einreichte. Die Fragen des Gerichts («Wer hat die Ausstellung der Geburtsurkunde veranlasst? Wann, wo und bei welcher Behörde wurde die Ausstellung der Geburtsurkunde beantragt? Wer hat die zu den Akten gereichte Kopie der Geburtsurkunde erstellt? Wie und wann ist der Beschwerdeführerin in den Besitz der Kopie der Geburtsurkunde gelangt?»; vgl. Prozessgeschichte Bst. Q) beantwortete er dahingehend, dass er seine Mutter mit der Ausstellung der Geburtsurkunde beauftragt habe. Daraufhin habe die Mutter im (...) 2020 die Ausstellung bei den Behörden der Region I._______, in M._______ ([...] I._______, Somalia) beantragt. N._______, ein in I._______ wohnhafter Freund des Beschwerdeführers, habe diesem am (...) September 2020 per E-Mail eine Kopie der Geburtsurkunde gesendet (vgl. Prozessgeschichte, Bst. R). Was die Frage der Echtheit des Dokuments anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Bei der vorab eingereichten Kopie handelt es sich um ein zweiseitig bedrucktes Blatt im A4-Format. Demgegenüber wurde als Original einzig die eine Seite des A4-Blattes eingereicht, wobei es sich wiederum lediglich um eine Kopie handelt. Unten auf dem mit einer neueren Fotografie des Beschwerdeführers versehenen Dokument ist oberhalb des Stempels und der Unterschrift auch der Name des besagten Freundes und eine Zahlenfolge handschriftlich verzeichnet. Die eingereichte Übersetzung bezieht sich ebenfalls nur auf diese Seite. Der Übersetzung zufolge handelt es sich um ein am (...) September 2020 vom Geheimdienst/Sicherheitsdienst (...) ausgestelltes Dokument. Als Zweck ist «Unschuldbrief und Geburtsurkunde des (...)» angegeben. Hinsichtlich der Personalien sei der Beschwerdeführer im Jahr (...) in I._______ geboren, somalischer Staatsangehöriger und der Wohnort I._______-(...). Inhaltlich wird «nachdem er von allen Seiten überprüft und untersucht worden ist» festgehalten, dass er nicht bestraft sei und keine Verbindungen zu Terrororganisationen habe. Der vorgedruckte Teil des Dokuments endet mit «P.S. Kriminalpolizei und Sicherheitsbüro des (...) Polizist O._______». Auf dem an den Beschwerdeführer in der Schweiz adressierten Couvert ist als Absender eine internationale Transportfirma in P._______, Q._______, verzeichnet. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort erwähnt, dass er Kontakte zu beziehungsweise einen Freund in Somalia habe, vielmehr sei er als (...)jähriger von dort nach Äthiopien geflohen. Ebenso wenig hat er angegeben, wie das angebliche Original des Dokuments von Somalia nach Q._______ gelangte. Nach dem Gesagten bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Dokument hinsichtlich der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit keine relevante Beweiskraft zu entfalten vermag. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Replik nichts zu ändern. Soweit darin der Vorwurf der ungenügenden beziehungsweise unzulässigen Sachverhaltsabklärung wiederholt wird mit der Begründung, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und wie bereits in der Beschwerde ausgeführt habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Sache explizit einen Vergleich zwischen der zweiten Anhörung vom 30. Juli 2020 und der ersten vom 19. Oktober 2018 gemacht, ergibt eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung, dass sich das SEM, wie es dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen zur Begründung nicht auf die Anhörung vom 19. Oktober 2018 abgestützt hat und sich der erwähnte Vorwurf somit als unbegründet erweist. Vielmehr wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, sie habe den Beschwerdeführer, wie in ihrem Entscheid festgehalten, aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen und von Zweifeln an dessen Konzentrationsfähigkeit am 10. Juli 2020 zu einer neuen Anhörung eingeladen, welche am 30. Juli 2020 stattgefunden habe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.f). Das SEM führte zudem in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, wenn er effektiv Somalier wäre. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe seine Aussagen ohne Vorbehalte unterschriftlich bestätigt. Jedenfalls vermöge er den diesbezüglichen Widerspruch nicht mit dem summarischen Charakter der BzP zu erklären. Dem vermag der Beschwerdeführer mit dem in der Replik wiederholte Einwand, er habe bereits bei der BzP angegeben, somalischer Staatsangehöriger zu sein, nichts Substanzielles entgegenzuhalten, wenn er im Rahmen der ihm bei der BzP zu seinem Alter gestellten Ergänzungsfragen erwähnte, er sei, wie viele somalische Landsleute, nicht in einem Spital geboren worden (vgl. act. A10/141.06), und in der Folge erklärte, er sei in Äthiopien geboren, habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gewohnt und sei äthiopischer Staatsangehöriger (vgl. a.a.O. 1.07 und 1.09). Ebenso wenig vermag er aus dem Einwand abzuleiten, ihm sei bei der BzP keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einem möglichen Widerspruch zu seinen Angaben im Personalienblatt zu äussern, obwohl bei der BzP bei den Nebenidentitäten zweimal angegeben worden sei, dass er somalischer Staatsangehöriger sei (vgl. Beschwerde Rz 19 und Replik Ziff. 2). So wurde er bei der BzP nach einer Erklärung danach gefragt, weshalb auf dem Personalienblatt ein ganz anderer Name stehe. Darauf antwortete er, B._______ sei der Vorname seiner Mutter, B._______ der Name seines Vaters und R._______ die somalische Schreibeweise seines Grossvaters (vgl. act. A10/14 1.04). Aufgrund der Bezugnahme auf das Personalienblatt, in welchem er angegeben hatte, Somalier zu sein, verzeichnete das SEM unter den Nebenidentitäten folgerichtig die somalische Staatsangehörigkeit. Somit verfängt auch dieser Einwand nicht. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte somalische Staatsagenhörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Das SEM konnte somit zu Recht auch von einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Somalia absehen, von der Herkunft aus Äthiopien ausgehen und den Wegweisungsvollzug - soweit möglich - in dieses Land prüfen, ohne weitere Abklärungen zu tätigen. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er sei als (...) tätig gewesen, dagegen bei der Anhörung erklärt, er sei die ganze Zeit zuhause gewesen und habe seiner Mutter im Haushalt geholfen. Zudem habe er seine Ausreisegründe widersprüchlich geschildert: Gemäss seinen Angaben bei der BzP sei er von der (...) festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, (...)-Kämpfer mit Essen unterstützt zu haben, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er sei verdächtigt worden, seinem Vater bei dessen Aktivitäten für die (...) geholfen zu haben. Abgesehen davon, dass Letzteres faktisch nicht zutreffen könne, da er angegeben habe, seinen Vater nicht gekannt zu haben, weckten die erwähnten Divergenzen Zweifel an der angeblichen Festnahme und Inhaftierung. Auch die Schilderung der Umstände der Freilassung enthalte Divergenzen: Bei der BzP habe er erklärt, er habe die Flucht ergriffen, nachdem er eine Vorladung vom Gericht erhalten habe, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er sei aus Mangel an Beweisen und weil er minderjährig gewesen sei, freigelassen worden. Somit seien seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Seine Vorbringen widersprächen auch der allgemeinen Logik. So habe er angegeben, seine Familie stamme aus Somalia und er habe Äthiopien wegen seiner dortigen unsicheren Situation (als Ausländer) verlassen. Er habe seinen Vater nie gekannt, weil dieser inhaftiert gewesen und in Gefangenschaft gestorben sei. Sein Vater sei (...)-Mitglied gewesen und habe für die Unabhängigkeit der Region Somali in Äthiopien gekämpft. Indes sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater als somalischer Staatsangehöriger an den Kämpfen in Äthiopien teilgenommen haben sollte. Dasselbe gelte bezüglich der angeblichen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Vaters, wenn dieser vor der Flucht nach Äthiopien gestorben sein soll. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen und (...)-Gefängnis unsubstanziiert und zeugten nicht von Selbsterlebtem. So habe er einzig angegeben, dass es sich um ein grosses Gebäude mit kleinen Zellen handle, das sich in der Nähe eines Flusses befinde. 4.5 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, die Schilderung der Tätigkeit in Äthiopien, der Fluchtgründe und der Umstände der Haftentlassung sei nicht widersprüchlich beziehungsweise unstimmig. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters seien nicht unlogisch und die Angaben zu den Haftbedingungen und zum (...)-Gefängnis nicht unsubstanziiert. 4.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Die widersprüchlichen Angaben zur Tätigkeit in Äthiopien wird mit dem Einfluss der Medikamente und der dadurch beeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit sowie Übersetzungsproblemen bei der Anhörung vom 19. Oktober 2018 begründet. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die Begründung der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nicht auf den Aussagen bei der besagten Anhörung basiert (vgl. E. 3.4 vorstehend). Soweit in der Beschwerde am Vorbringen festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Vaters als Mitglied der (...) und Freiheitskämpfer von der (...) behelligt worden, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich, zumal sich nicht erschliesst, weshalb die (...) den Beschwerdeführer im Jahr 2016, mithin mindestens zehn Jahre, nachdem der Vater in Somalia in Gefangenschaft verstorben sei, diesbezüglich hätte anschuldigen sollen. Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, bei der Freilassung aus dem Gefängnis hätten ihm die Behörden gesagt, dass sie ihn wieder kontaktieren würden, und er deshalb sofort geflohen sei (vgl. act. A27/17 F97 und F101). Darin besteht aber gerade der Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP, wonach er bei der Freilassung eine schriftliche Vorladung erhalten habe, derzufolge er in einer Woche hätte vor Gericht erscheinen sollen, woraufhin er dann geflohen sei (vgl. act. A10/14 7.01). Schliesslich vermag auch sein weiterer Einwand, er habe lediglich auf die Fragen des SEM zu den Haftbedingungen und (...)-Gefängnis geantwortet, ohne genau zu wissen, was die Vorinstanz von ihm habe erfahren wollen, nicht zu überzeugen, zumal diesbezüglich mehrmals nachgefragt werden musste, nachdem die vorherigen Antworten des Beschwerdeführers eher allgemein ausgefallen waren (vgl. a.a.O. F126 ff.). 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, auch in der der Region Somali, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Region Somali zu, selbst wenn insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lokal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden. Gemäss konstanter Praxis ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 6.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da keine individuellen Gründe dagegensprächen. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht äthiopischer, sondern somalischer Staatsangehöriger, hätten sich dessen Vorbringen bezüglich der somalischen Identität als unwahrscheinlich erwiesen. Zudem sei dieser in Äthiopien sozialisiert worden und habe immer dort gelebt. Einem Wegweisungsvollzug stünden auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Der Beschwerdeführer werde nicht mehr wegen (...)schmerzen behandelt und habe auch keine anderen Krankheiten geltend gemacht. Schliesslich seien nach der Aufforderung des SEM keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden. 6.4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer verfüge in Äthiopien als somalischer Staatsangehöriger weder über Identitätspapiere noch über eine Aufenthaltsbewilligung. Nur seine Mutter lebe dort als (...). Sie sei bereits älter und könne ihn finanziell nicht unterstützen. Zudem bestünde kein regelmässiger Kontakt. Er habe keine Geschwister und mit seiner (...) keinen Kontakt. Mangels genügender Schulbildung oder Berufserfahrung wäre es ihm nicht möglich, sich selbständig zu finanzieren. Im Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand sei er an das Ambulatorium SRK überwiesen worden. Er habe immer noch täglich körperliche und psychische Beschwerden. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt beziehungsweise seinen psychischen Zustand nicht genauer geprüft und keinen Arztbericht eingeholt. 6.4.4 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Grenzregion zwischen Äthiopien und Somalia stammt. Diese Landesgegend ist aktuell nur in vergleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als sogenannter «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren. 6.4.5 Im Weiteren sind Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen somalischen Staatsangehörigkeit und Herkunft unglaubhaft und jene zu seiner Tätigkeit in Äthiopien widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass ihm der Aufenthaltsort der Mutter entgegen seinen Aussagen bekannt und er ohne Weiteres in der Lage ist, mit dieser in Kontakt zu treten. Wollte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Schreiben vom 9. Dezember 2021 geltend machen, seine Mutter halte sich (wieder) in der Region I._______ auf, fehlten dafür objektive Anhaltspunkte. Aufgrund des genannten unglaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt und die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erforderlichen Voraussetzung gegeben sind. Schliesslich zeugt seine bisherige Erwerbstätigkeit in der Schweiz - welche durchaus positiv auffällt - davon, dass er erwerbsfähig ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine finanzielle Notlage geraten würde. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, ist festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht Sprechstunde Ambulatorium SRK vom 7. Juni 2021 diagnostizierte PTBS kann grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelt werden. 6.4.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung drohen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Bei nichtanwaltlicher amtlicher Rechtsverbeiständung ist praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, dem Umstand, dass die Rechtsvertretung erst nach Beschwerdeerhebung aktiv wurde und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist MLaw Sophia Delgado, Solothurn, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer