Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N {…}]) hält sich infolge Familiennachzugs seit dem 28. März 2013 in der Schweiz auf. Nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann wurde sie am 5. März 2019 we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B.b Am 2. März 2022 hörte ihn das SEM – in Anwesenheit der zugewiese- nen Rechtsvertretung – eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 9. März 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 6. Juli 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und habe fast sein ganzes Leben in C._______ gelebt, wo er einen Hochschulabschluss er- worben und beruflich erfolgreich gewesen sei. Am 27. Mai 2021 habe er die äthiopische Staatsangehörige B._______ zivilrechtlich geheiratet, als diese zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgereist sei. B.d Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am
15. September 2021 zufällig in eine Polizeikontrolle geraten und infolge des Vorwurfs, die TPLF (Tigray People Liberation Front) zu unterstützen, mehrere Tage festgehalten, misshandelt sowie mit dem Tod bedroht wor- den. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 14. November 2021 verlassen und sei zu seiner Ehefrau in die Schweiz gereist. B.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Geburts- und Eheurkunde sowie Unterlagen zu seiner beruflichen Laufbahn zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (eröffnet am 12. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-6219/2023 Seite 3 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. November 2023 (Datum des Poststempels) – handelnd durch die rubri- zierte Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Ver- fügung und der Vertretungsvollmacht vom 8. April 2022 – Unterlagen be- treffend seine Ehefrau sowie die Kostennote der Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe datiert vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 14. November
2023) reichte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung der kanto- nalen Migrationsbehörde betreffend ein von seiner Ehefrau gestelltes Fa- miliennachzugsgesuch zu seinen Gunsten nach.
F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 stellte der Instruktions- richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbei- ständung – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses, welches mit Zwischen- verfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 22. Februar 2024 den ausstehenden Kosten- vorschuss zu leisten.
D-6219/2023 Seite 4 F.c Am 20. Februar 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bun- desverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingaben datiert vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 7. März 2024) und 20. März 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht – unter Bei- lage der entsprechenden Korrespondenz mit dem SEM und der kantonalen Migrationsbehörde – mit, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sämtliche ausländerrechtlichen Verfahren (Familien- nachzugsgesuch zu seinen Gunsten, Härtefallgesuch zu Gunsten seiner Ehefrau) sistiert seien, und bat um beförderliche Behandlung seiner Be- schwerde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und
D-6219/2023 Seite 5 richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.3). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt unbegründet ist. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sa- che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.
E. 4.3 Hingegen wird im Wegweisungspunkt zu Recht dargelegt, dass der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 beim kantonalen Mig- rationsamt ein Gesuch um Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe stellte, welches dem SEM am 13. September 2023 zur Kenntnis ge- bracht wurde (vgl. SEM-Akte 43/10). Entsprechend hat das SEM im ange- fochtenen Entscheid tatsachenwidrig festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht um die Anerkennung seiner Ehe in der Schweiz bemüht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1.). Inso- weit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM zu erkennen ist, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwal- tungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht. Die unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung stellt indes keine Gehörsverletzung oder in anderer Weise eine Ver- letzung eines Verfahrensrechtes dar und wirkt sich, wie zu sehen sein wird, insbesondere in keiner Weise auf den Verfahrensausgang aus. Daher ist sie auch im Entschädigungspunkt nicht zu berücksichtigen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6219/2023 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen das Folgende fest: Im November 2020 sei in der Region Tigray ein Krieg zwischen der äthio- pischen Zentralregierung und der TPLF ausgebrochen. Dabei hätten die äthiopischen Behörden landesweit Massnahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF ausfindig zu machen. Da die TPLF nur unter ethnischen Tigray breite Unterstützung geniesse, habe die ethnische Zu- gehörigkeit in vielen Fällen als Grundlage für behördliche Willkür gedient. In Addis Abeba hätten die Behörden insgesamt mehrere tausend Personen festgenommen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristi- schen Verschwörung durch die TPLF. Die bisher erfolgten, nachteiligen Massnahmen gegenüber Angehörigen der Tigray würden indes die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollek- tivverfolgung gestellt würden, nicht erfüllen (vgl. Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3–3.4). Ungeachtet dessen sei angesichts der Unterzeichnung des Friedensabkommens im November 2022 und der Aufhebung der Einstufung der TPLF als terroristische Orga- nisation im März 2023 davon auszugehen, dass das Ausmass des willkür- lichen Vorgehens gegen einige Angehörige der Tigray seitens der äthiopi- schen Behörden zurückgehen werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht da- von auszugehen, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Volks- gruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfol- gungsfurcht vorliege.
D-6219/2023 Seite 7 Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdefüh- rer eigenen Angaben zufolge in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen sei und sich ausserdem nicht am Tigray-Krieg beteiligt habe. Er habe Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Massnahmen gegen die Tigray-Bevölke- rung beziehungsweise der geltend gemachten Festhaltung verlassen. Nach der Freilassung habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt und sei legal aus Äthiopien ausgereist. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass ihn die äthiopischen Behörden als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten habe.
E. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich – unter Bezugnahme auf diverse Menschenrechtsberichte – im Wesentlichen auf eine Wiederholung der be- reits geltend gemachten Sachverhaltselemente. Neu wird geltend ge- macht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Landesabwesen- heit in Kombination mit seiner ethnischen Zugehörigkeit subjektive Nach- fluchtgründe geschaffen habe, weshalb er zumindest als Flüchtling vorläu- fig aufzunehmen sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nach- folgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Gericht im Urteil D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 ausführlich mit der Frage einer Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray in Äthiopien auseinandersetze und zum Schluss ge- langte, dass die Nachteile, welchen dieser Teil der Bevölkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt gewesen sei, als Auswirkungen des Kon- flikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten seien (vgl. a.a.O. E. 6.3 – 6.5). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Quellen eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der aktuellen Gerichtspraxis, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 7.3 Entgegen der Beschwerde kann die Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Verfolgungsmassnahmen der äthiopischen Behörden (vgl. SEM-
D-6219/2023 Seite 8 Akte 19/13 F48 ff.; 38/17 F83) im vorliegenden Fall offenbleiben. Die Ge- währung von Asyl dient nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Un- recht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfol- gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wie das SEM mit ausführli- cher Begründung festgestellt hat, gibt es insgesamt keine genügenden An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft und mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt werden wird. Die rund dreijährige Landesabwesenheit stellt – entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene – kein Element dar, welchem für sich alleine entscheid- relevante Bedeutung beizumessen ist, auch nicht im Zusammenhang mit seiner Ethnie.
E. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Aus- länderbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei- sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügig- keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9).
D-6219/2023 Seite 9
E. 8.3 Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, noch kann er – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aus dem Umstand, dass sich seine Ehefrau als vorläufig aufgenom- mene Ausländerin in der Schweiz befindet (vgl. Sachverhalt Bst. A), einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ablei- ten:
E. 8.3.1 Die Berufung auf Art. 8 EMRK setzt voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem ge- festigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbe- willigung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An- spruch besteht) in der Schweiz hat, zu denen eine nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die Ehefrau des Beschwer- deführers verfügt unbestrittenermassen über kein gefestigtes und – entge- gen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – auch über kein fak- tisch gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlän- gerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). Vorlie- gend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers erst seit dem 5. März 2019 durchgehend im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Berufung auf einen grundsätzlichen Be- willigungsanspruch nach Art. 8 EMRK fehlt. Angesichts dessen kann die Frage, ob vorliegend von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten fa- miliären Beziehung auszugehen ist, letztlich offengelassen werden.
E. 8.3.2 Zwar geht Art. 44 AsylG über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a, m.w.H.), wobei sich auf diesen Grund- satz nicht berufen kann, wer eine Beziehung eingeht, nachdem einem Fa- milienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, da ansonsten die ge- setzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufge- nommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines Asylge- suchs in der Schweiz umgangen werden können (vgl. unter anderem Urteil des BVGer D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E. 6.3.1.1 m.w.H.). Nach- dem die Ehefrau des Beschwerdeführers mit vorinstanzlicher Verfügung vom 5. März 2019 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und sie damals noch keine Liebesbeziehung führten (vgl. SEM-Akten 12/3 S. 2; 19/13 F34; 38/17 F14), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
D-6219/2023 Seite 10
E. 8.4 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm
D-6219/2023 Seite 11 das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.1.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass er – nebst (...) – an (…) sowie (…) leide und mittels (…) behandelt werde (vgl. SEM-Akten 16/2, 17/1). Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass weitergehende Behandlungen bislang offenbar nicht notwendig geworden sind. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle offen- kundig nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Pra- xis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 10.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3; statt vieler Urteil des BVGer D-2577/2022 vom 5. November 2024 E. 7.3.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünsti- gende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4; Urteil des BVGer D-2577/2022 a.a.O.).
D-6219/2023 Seite 12
E. 10.2.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Namentlich ist er gut ausgebil- det, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und war eigenen Angaben zufolge finanziell gut gestellt (vgl. SEM-Akten 12/3 S. 2; 19/13 F22 ff., F30, F35; 38/17 F27 ff., F129). Zwar verfügt er in Äthiopien über keine nächsten Angehörigen mehr (vgl. SEM-Akte 19/13 F31 f.; 38/17 F52 ff.), aufgrund seines Lebenslaufs ist aber davon auszugehen, dass er auf ein minimales soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Des Wei- teren hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren Be- handelbarkeit in Äthiopien auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfü- gung, Ziff. III/3.). Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E. 12.3.4; Urteil des BVGer D-4637/2020 vom 15. August 2022 E. 6.4.5).
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – unter Vorbehalt von E. 4.3 – auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-6219/2023 Seite 13 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6219/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6219/2023 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N {...}]) hält sich infolge Familiennachzugs seit dem 28. März 2013 in der Schweiz auf. Nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann wurde sie am 5. März 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 2. März 2022 hörte ihn das SEM - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 9. März 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 6. Juli 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und habe fast sein ganzes Leben in C._______ gelebt, wo er einen Hochschulabschluss erworben und beruflich erfolgreich gewesen sei. Am 27. Mai 2021 habe er die äthiopische Staatsangehörige B._______ zivilrechtlich geheiratet, als diese zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgereist sei. B.d Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 15. September 2021 zufällig in eine Polizeikontrolle geraten und infolge des Vorwurfs, die TPLF (Tigray People Liberation Front) zu unterstützen, mehrere Tage festgehalten, misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 14. November 2021 verlassen und sei zu seiner Ehefrau in die Schweiz gereist. B.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Geburts- und Eheurkunde sowie Unterlagen zu seiner beruflichen Laufbahn zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (eröffnet am 12. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 (Datum des Poststempels) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 8. April 2022 - Unterlagen betreffend seine Ehefrau sowie die Kostennote der Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe datiert vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 14. November 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend ein von seiner Ehefrau gestelltes Familiennachzugsgesuch zu seinen Gunsten nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses, welches mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 22. Februar 2024 den ausstehenden Kostenvorschuss zu leisten. F.c Am 20. Februar 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingaben datiert vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 7. März 2024) und 20. März 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht - unter Beilage der entsprechenden Korrespondenz mit dem SEM und der kantonalen Migrationsbehörde - mit, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sämtliche ausländerrechtlichen Verfahren (Familiennachzugsgesuch zu seinen Gunsten, Härtefallgesuch zu Gunsten seiner Ehefrau) sistiert seien, und bat um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt unbegründet ist. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 4.3 Hingegen wird im Wegweisungspunkt zu Recht dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe stellte, welches dem SEM am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. SEM-Akte 43/10). Entsprechend hat das SEM im angefochtenen Entscheid tatsachenwidrig festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht um die Anerkennung seiner Ehe in der Schweiz bemüht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1.). Insoweit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM zu erkennen ist, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht. Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung stellt indes keine Gehörsverletzung oder in anderer Weise eine Verletzung eines Verfahrensrechtes dar und wirkt sich, wie zu sehen sein wird, insbesondere in keiner Weise auf den Verfahrensausgang aus. Daher ist sie auch im Entschädigungspunkt nicht zu berücksichtigen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen das Folgende fest: Im November 2020 sei in der Region Tigray ein Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der TPLF ausgebrochen. Dabei hätten die äthiopischen Behörden landesweit Massnahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF ausfindig zu machen. Da die TPLF nur unter ethnischen Tigray breite Unterstützung geniesse, habe die ethnische Zugehörigkeit in vielen Fällen als Grundlage für behördliche Willkür gedient. In Addis Abeba hätten die Behörden insgesamt mehrere tausend Personen festgenommen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Verschwörung durch die TPLF. Die bisher erfolgten, nachteiligen Massnahmen gegenüber Angehörigen der Tigray würden indes die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt würden, nicht erfüllen (vgl. Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3-3.4). Ungeachtet dessen sei angesichts der Unterzeichnung des Friedensabkommens im November 2022 und der Aufhebung der Einstufung der TPLF als terroristische Organisation im März 2023 davon auszugehen, dass das Ausmass des willkürlichen Vorgehens gegen einige Angehörige der Tigray seitens der äthiopischen Behörden zurückgehen werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht vorliege. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen sei und sich ausserdem nicht am Tigray-Krieg beteiligt habe. Er habe Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Massnahmen gegen die Tigray-Bevölkerung beziehungsweise der geltend gemachten Festhaltung verlassen. Nach der Freilassung habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt und sei legal aus Äthiopien ausgereist. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass ihn die äthiopischen Behörden als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten habe. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich - unter Bezugnahme auf diverse Menschenrechtsberichte - im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente. Neu wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Landesabwesenheit in Kombination mit seiner ethnischen Zugehörigkeit subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, weshalb er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Gericht im Urteil D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 ausführlich mit der Frage einer Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray in Äthiopien auseinandersetze und zum Schluss gelangte, dass die Nachteile, welchen dieser Teil der Bevölkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt gewesen sei, als Auswirkungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten seien (vgl. a.a.O. E. 6.3 - 6.5). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Quellen eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der aktuellen Gerichtspraxis, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.3 Entgegen der Beschwerde kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der äthiopischen Behörden (vgl. SEM-Akte 19/13 F48 ff.; 38/17 F83) im vorliegenden Fall offenbleiben. Die Gewährung von Asyl dient nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wie das SEM mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, gibt es insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt werden wird. Die rund dreijährige Landesabwesenheit stellt - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - kein Element dar, welchem für sich alleine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen ist, auch nicht im Zusammenhang mit seiner Ethnie. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). 8.3 Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, noch kann er - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus dem Umstand, dass sich seine Ehefrau als vorläufig aufgenommene Ausländerin in der Schweiz befindet (vgl. Sachverhalt Bst. A), einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten: 8.3.1 Die Berufung auf Art. 8 EMRK setzt voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat, zu denen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt unbestrittenermassen über kein gefestigtes und - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch über kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). Vorliegend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers erst seit dem 5. März 2019 durchgehend im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Berufung auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK fehlt. Angesichts dessen kann die Frage, ob vorliegend von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen ist, letztlich offengelassen werden. 8.3.2 Zwar geht Art. 44 AsylG über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a, m.w.H.), wobei sich auf diesen Grundsatz nicht berufen kann, wer eine Beziehung eingeht, nachdem einem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, da ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz umgangen werden können (vgl. unter anderem Urteil des BVGer D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E. 6.3.1.1 m.w.H.). Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers mit vorinstanzlicher Verfügung vom 5. März 2019 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und sie damals noch keine Liebesbeziehung führten (vgl. SEM-Akten 12/3 S. 2; 19/13 F34; 38/17 F14), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 8.4 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.1.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass er - nebst (...) - an (...) sowie (...) leide und mittels (...) behandelt werde (vgl. SEM-Akten 16/2, 17/1). Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass weitergehende Behandlungen bislang offenbar nicht notwendig geworden sind. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle offenkundig nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 10.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3; statt vieler Urteil des BVGer D-2577/2022 vom 5. November 2024 E. 7.3.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4; Urteil des BVGer D-2577/2022 a.a.O.). 10.2.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Namentlich ist er gut ausgebildet, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und war eigenen Angaben zufolge finanziell gut gestellt (vgl. SEM-Akten 12/3 S. 2; 19/13 F22 ff., F30, F35; 38/17 F27 ff., F129). Zwar verfügt er in Äthiopien über keine nächsten Angehörigen mehr (vgl. SEM-Akte 19/13 F31 f.; 38/17 F52 ff.), aufgrund seines Lebenslaufs ist aber davon auszugehen, dass er auf ein minimales soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Des Weiteren hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Äthiopien auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/3.). Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu bestätigen (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E. 12.3.4; Urteil des BVGer D-4637/2020 vom 15. August 2022 E. 6.4.5). 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - unter Vorbehalt von E. 4.3 - auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: