Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme vom 22. Oktober 2020 und dem Dublin-Gespräch vom 29. Oktober 2020 wurde sie am 1. Februar 2021 zu den Asylgründen angehört und am 11. Februar 2021 dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. Am 2. Juli 2021 wurde ihr das rechtliche Gehör zu Widersprüchen hinsichtlich der Aussagen ihrer Mutter, B._______ ([…]), gewährt. Ihre Stellungnahme datiert vom 21. Juli 2021. Am 25. Oktober 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ethnische Amhara und in C._______ geboren. Ihre Mutter habe das Land verlassen, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie bei ihrer Tante mütterli- cherseits in C._______ gelebt. Als diese gestorben sei, sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie nach D._______ gezogen. Da- mals habe sie die (…) Klasse besucht. Bis zur (…) Klasse habe sie in E._______ gelebt, da die Frau ihres Onkels dort eine Arbeit gefunden habe. Danach seien alle nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe sie die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Daraufhin habe sie ein Studium an der Universität in F._______ begonnen. Es sei immer wieder zu ethnischen Konflikten zwischen den Studierenden aus dem Amhara- und dem Oromo- Gebiet gekommen. Deshalb habe sie das Studium abgebrochen und sei nach D._______ zu ihrem Onkel zurückgekehrt. Dieser habe ihr rund zwei Wochen nach ihrer Rückkehr das erste Mal gesagt, dass er sie mit einem älteren Herrn, etwa in seinem Alter, zwangsverheiraten und dann davon profitieren wolle. Er würde sie auch beschneiden lassen. Danach habe er mindestens einmal wöchentlich immer wieder davon gesprochen. Sie habe sich geweigert und ihm widersprochen, aber er habe sie nicht ernst genom- men. Sie habe sogar einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihr On- kel sei daraufhin noch wütender geworden. Er, seine Frau und die Schwes- ter seiner Frau hätten sie schlecht behandelt. Zum Beispiel sei sie grundlos angeschrien oder vom Onkel geschlagen worden. Einige Zeit später habe er einen Anlass beziehungsweise ein Fest organisiert, bei dem sie den für sie bestimmten Mann hätte kennenlernen sollen. Der Onkel habe Fleisch gekauft und ihr gesagt, dass sie passabel aussehen solle. Darüber hinaus hätte sie sich nicht vorzubereiten gebraucht. Da die Frau ihres Onkels mit ihrer Zwangsverheiratung nicht einverstanden gewesen sei beziehungs- weise da sie (die Beschwerdeführerin) einen Selbstmordversuch be-
D-2577/2022 Seite 3 gangen habe und angeschlagen gewesen sei, sei sie von ihr eine Woche vor dem Anlass heimlich nach C._______ zu einer Freundin geschickt wor- den. Dort habe sie sich drei Monate lang aufgehalten. Am 3. Oktober 2020 sei sie mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von C._______ in die Schweiz gereist. Ihre Mutter lebe in der Schweiz. Ihr Onkel habe sie ge- mäss den Angaben seiner Frau überall gesucht, als sie weggegangen sei. Er würde sie umbringen, wenn er sie in Äthiopien finden würde beziehungs- weise er habe sich beruhigt beziehungsweise er würde ihr das Leben schwer machen. Er könnte sie finden, da er einflussreiche Freunde habe. Seit der High-School leide sie an Depressionen und nehme Antidepressiva ein. A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente zu den Ak- ten. Anlässlich der Personalienaufnahme erklärte sie, sie besitze eine Iden- titätskarte. Als sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs aufgefordert wurde, innert zehn Tagen Identitätsdokumente einzureichen, gab sie an, sie habe keine Möglichkeit dazu, da sie sich mit ihrem Onkel zerstritten habe (vgl. SEM-act. […]-13/2). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Schulzeugnisse in Kopie ein. Am 8. November 2021 reichte ihre Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 2021 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 – eröffnet am 16. Mai 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf- tragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2022 erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Auf- hebung der Dispositivziffern 3 und 4 sowie die Feststellung der Unzumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin ersucht.
D-2577/2022 Seite 4 Als Beweismittel lagen der Eingabe Kopien von Fotografien bei, welche die Beschwerdeführerin gemacht habe, als es zu den Konflikten an der Uni- versität in F._______ gekommen sei. D. Am 13. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für- sorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut und setzte eine diesbezügliche Frist so- wie eine identische zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 27. Juni 2022 wurde eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. G. Nach mehrfach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung vom 3. August 2022 an ihrem Standpunkt fest. H. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2022 nahm die Be- schwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Be- schwerdeführerin habe bezüglich des für sie bestimmten Mannes nur sehr wenige Angaben zu machen vermocht. Sie habe sich in Bezug auf die zeit- lichen Aspekte widersprochen. So würden ihre Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Onkel nicht ganz aufgehen. Ihre Zeit-
D-2577/2022 Seite 6 angaben und der Grund für den Selbstmordversuch in der ersten und der zweiten Anhörung deckten sich nicht. Zudem seien ihre Angaben in Bezug auf den Grund und den Zeitpunkt der Hilfe der Frau des Onkels bei der Organisation der Flucht widersprüchlich. Des Weiteren hätten ihre Aussa- gen hinsichtlich des bevorstehenden Treffens mit dem beziehungsweise Kennenlernens des für sie bestimmten Mannes an Substanz und Tiefe ver- missen lassen. Ausserdem erstaune, dass sie zur Frau, bei der sie sich angeblich drei Monate lang aufgehalten habe, nichts weiter ausser ihren Vornamen habe berichten können. Sodann sei nicht logisch, dass ihr Onkel ihr überhaupt erlaubt hätte zu studieren, wenn er dermassen traditionell und gegen ein Studium gewesen wäre. Im Übrigen passe nicht zusammen, dass sie zwar behaupte, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen, aber für Einkäufe, wie zum Beispiel (…) für den Selbstmordversuch zu kaufen, dieses offensichtlich verlassen habe. Auch hätten sich Diskrepanzen be- züglich der Frage ergeben, ob ihre Mutter mit ihrem Onkel noch Kontakt pflege. Letztlich könne – unter Hinweis auf einen Bericht von Unicef – auch festgehalten werden, dass Zwangsheiraten und Genitalverstümmelungen in den letzten Jahren in Äthiopien stark abgenommen hätten. So würden Frauen im städtischen Raum und in der späten Adoleszenz im Vergleich weniger oft beschnitten. Ausserdem sei D._______ eine ethnisch ge- mischte Stadt, wo überwiegend H._______ angesiedelt seien. D._______ sei somit nicht der Lebensmittelpunkt ihrer ethnischen Gruppe. Somit könne geschlossen werden, dass traditionelle und ländliche Gesellschafts- zwänge ihrer Ethnie nur schwer durchsetzbar seien. Dies bekräftige wie- derum die Zweifel an der geltend gemachten drohenden Zwangsheirat und Beschneidung. Obwohl allgemein bekannt sei, dass es zu der von ihr an- gegebenen Zeit Spannungen wegen Entführungen amharischer Studen- ten, die in Oromia studiert hätten und nach Oromia gereist seien, gegeben habe, hätten keine Information zu konkreten Vorfällen an der Universität in F._______ gefunden werden können. Somit seien auch die Hintergründe ihres Studiumsabbruchs zweifelhaft. Im Übrigen sei auffällig, dass ihre Mut- ter im (…) 2020 einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz erlangt habe und sie ihr ausgerechnet (…) später nachgereist sei. Obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin einige wenige Realkennzeichen enthalten würden, würden die Ungereimtheiten und Diskrepanzen in ihren Erzählungen und zu den Tatsachen eindeutig überwiegen.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit festgehalten. Bei der diesbezüglichen Prüfung der Aussagen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt.
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E. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung detailliert Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerde- schrift weder neue Tatsachen noch Beweismittel enthalte, welche einen Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 4.4 In ihrer Replik beschränkte sich die Rechtsvertreterin unter Bezug- nahme auf die Vernehmlassung auf eine sinngemässe Wiederholung ihrer Ausführungen in der Beschwerde.
E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde- rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei- nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be- weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach- schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir- kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellen- den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Bezüglich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte über den für sie bestimmten Mann nur sehr wenige Angaben zu machen vermocht, wurde in der Beschwerdeschrift eingewandt, dass sich die ent- sprechende Frage während der ergänzenden Anhörung auf das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel über den Mann be-
D-2577/2022 Seite 8 zogen habe. Dass sie nicht mehr Informationen gehabt habe, erscheine nachvollziehbar. Für die geplante Heirat sei nicht relevant gewesen, ob sie damit einverstanden gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz habe der Onkel ihr den Mann nicht «schmackhaft machen» wollen. Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung in überzeugender Weise aus, korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Ausdruck nicht wort- wörtlich verwendet habe, aber aus dem Zusammenhang gehe klar hervor, dass der Onkel ihr den Mann habe anpreisen und dessen Vorzüge hervor- heben wollen. Das SEM könne zwar die Ausführungen der Beschwerde- führerin nachvollziehen, aber es sei nicht zu ignorieren, dass dem Onkel auch bewusst gewesen sein müsse, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich vehement weigern würde, diesen Mann zu heiraten, er selbst Prob- leme mit dem Mann bekommen würde, da er diesem möglicherweise seine Nichte bereits versprochen hätte oder womöglich dafür schon bezahlt wor- den sei. So gesehen wäre es auch im Interesse des Onkels gewesen, den Mann zumindest etwas anzupreisen und die Beschwerdeführerin zu be- sänftigen. Dem Onkel müsse auch klar gewesen sein, dass es, in Anbe- tracht ihres damaligen schon eher fortgeschrittenen Alters ([…] Jahre) und der Bildung der Beschwerdeführerin nicht ganz einfach sein würde, dies durchzusetzen, so wie dies vielleicht bei einer jungen Frau im Alter von 14 oder 15 Jahren der Fall gewesen wäre.
E. 5.3 Weiter wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf zeitliche Aspekte nicht widersprochen. Ob sie sich nach Abbruch des Studiums im (…) 2020 während zweier oder dreier Monate bei ihrem Onkel in D._______ aufgehalten habe, stelle keinen Widerspruch dar. Zudem handle es sich bei ihrer Aussage, sie habe nach dem Abbruch bis (…) 2020 in C._______ gelebt, lediglich um ein Missverständnis. Hätte das SEM da- raus einen Nachteil für sie ableiten wollen, hätte ihr bezüglich dieses «Wi- derspruchs» das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Da dies unter- lieben sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Zum Widerspruch betreffend die Aufenthalte nach dem Abbruch des Studi- ums hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass sich aus mehreren Stellen des Protokolls unterschiedliche Angaben ergeben hätten, die nicht aufgehen würden, auch zwischen den beiden Protokollen. Die Rechtfertigung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nur un- gefähre Angaben gemacht beziehungsweise gesagt, dass sie es nicht ge- nau wisse, genüge nicht, zumal es sich nicht um eine komplexe Fragestel- lung und um einen für sie wichtigen Zeitraum, den sie hätte präziser an-
D-2577/2022 Seite 9 geben müssen, handle. Auch die Erklärung mit einem Missverständnis könne nicht gehört werden, da der Beschwerdeführerin das Protokoll rück- übersetzt worden sei und sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich zu korri- gieren. Da es sich nach Ansicht des SEM um offensichtliche Ungereimthei- ten handle, sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dazu ist der Voll- ständigkeit halber festzuhalten, dass die Rechtsvertretung anlässlich bei- der Anhörungen der Beschwerdeführerin anwesend war.
E. 5.4 Bezüglich des zeitlichen Ablaufs des Suizidversuchs wurde eingewen- det, die Beschwerdeführerin habe jeweils festgehalten, dass sie sich an den genauen zeitlichen Ablauf nicht erinnern könne. Sie habe denn auch angegeben, schon mehrmals versucht zu haben, sich das Leben zu neh- men. Auch auf diese angeblichen Widersprüche sei sie nicht angesprochen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang keine Widersprüche vorgeworfen werden, ging das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf diesen Rechtfertigungs- versuch nicht ein, da es sich um einen eindeutigen, grossen Unterschied in den Aussagen handelt und weil der angegebene Auslöser für den Selbst- mordversuch offensichtlich auch divergiert.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung vom 1. Februar 2021 an, die Frau ihres Onkels habe ihr zur Flucht verholfen, da sie angeschlagen gewesen sei und nachdem sie den Suizidversuch unternommen habe. (vgl. SEM-act. […]-20/16 F96). In der ergänzenden Anhörung vom 25. Oktober 2021 stellte sie dies anders dar: Die Frau des Onkels habe ihr geholfen, weil sie gegen eine Zwangsheirat gewesen sei und gewollt habe, dass sie ihr Studium fortsetze; zudem wolle sie nicht, dass so etwas einer Frau pas- siere; sie habe ihr dies bereits einen oder eineinhalb Monate vor ihrem Weggang mitgeteilt und sie über die Fluchtorganisation informiert (vgl. SEM-act. […]-36/22 F148–F149). Bezüglich der Motivation der Frau des Onkels, der Beschwerdeführerin bei der Flucht behilflich zu sein, wurde in der Beschwerde eingewandt, es be- stehe kein Widerspruch. Sie habe den Suizidversuch wegen der drohen- den Zwangsheirat unternommen. Es sei ersichtlich, dass ihr die Frau des Onkels bei der Flucht behilflich gewesen sei, weil sie gegen die Zwangs- heirat und für ihre Ausbildung gewesen sei, und weil sie erlebt habe, wie sehr sie (die Beschwerdeführerin) leide. Somit habe sie wohl nicht aus ei- nem einzigen Grund, sondern aus mehreren Gründen gehandelt be-
D-2577/2022 Seite 10 ziehungsweise diese würden zusammenhängen. Da sie auch mit diesem angeblichen Widerspruch nicht konfrontiert worden sei, liege eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Motiva- tion der Frau ihres Onkels berechtigt sein sollte, vermag sie allein daraus noch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, zumal die Vor- instanz lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin habe die Motivation der Frau des Onkels in der zweiten Anhörung anders dargestellt. Ferner ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass ihre Rechtsvertretung bei beiden Anhörungen anwesend war.
E. 5.6 Was das geplante Kennenlerntreffen mit dem für die Beschwerdefüh- rerin bestimmten Mann anbelangt, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich aufgrund ihrer Schilderungen um eine Verlobung gehandelt zu haben scheine. Dass sie nicht mehr darüber wisse, hänge damit zusam- men, dass der Onkel das Treffen geplant habe. Es scheine dessen Ziel gewesen zu sein, sie möglichst schnell nach dem Kennenlernen beschnei- den zu lassen und zu verheiraten, und dass das Ehepaar zusammenziehe. Auch diesbezüglich sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM in der Vernehmlassung, beim Vorbringen, dass die Heirat nach dem ersten Treffen und nach der Be- schneidung, aber vor dem Zusammenziehen hätte stattfinden sollen, handle es sich um reine Spekulation, zumal die Beschwerdeführerin ge- sagt habe, es hätte keinen Termin für die Heirat gegeben, es sei lediglich ein Fest für das Kennenlernen geplant gewesen und danach hätte sie di- rekt zu dem Mann ziehen sollen. Deshalb kann mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Heirat nicht vor dem Zusammenziehen geplant gewesen wäre.
E. 5.7 Soweit die Vorinstanz ausführte, es erstaune, dass die Beschwerde- führerin zur Frau, bei der sie sich angeblich während dreier Monate aufge- halten habe, nichts weiter ausser den Vornamen zu berichten vermocht habe, wurde in der Beschwerde auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin im Rahmen der Ent- scheideröffnung erklärt, dass ihre Mutter ihr absichtlich keine Informationen über die besagte Frau gegeben habe, da diese wegen der Fluchthilfe Prob- leme bekommen könnte.
D-2577/2022 Seite 11 Diese Erklärung ist unbehelflich, da die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Mutter, sondern von der Frau ihres Onkels zu der Frau geschickt worden sei, bei der sie sich während des erwähnten Zeitraums aufgehalten haben will. Die Vorinstanz führte dazu in der Vernehmlassung weiter zutreffend aus, es sei nicht ersichtlich, dass sie keine konkreten Informationen habe beibringen können. Die Rechtfertigung in der Beschwerde sei aus mehre- ren Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen sei nicht klar, weshalb ihr ihre Mutter diese Informationen hätte geben sollen (oder eben nicht), zumal es sich ja um die Freundin der Frau des Onkels gehandelt habe und nicht um jene der Mutter. Zum anderen wäre es nicht im Interesse der Beschwer- deführerin gewesen, irgendwelche Informationen zu dieser Frau weiterzu- geben, um sie zu gefährden. Sie hätte diese einfach für sich behalten kön- nen, weshalb dieses Argument nicht stichhaltig sei. Letztlich wäre es inner- halb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen man zusammenlebt, un- ausweichlich gewesen, mehr über diese Frau zu erfahren als den Vorna- men und das Quartier, in dem sie gewohnt habe.
E. 5.8 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin hätte zwangsverheiratet und beschnitten werden sollen, sei viel grösser gewesen als jene, ob sie bis dahin die Uni- versität habe besuchen können. Nur weil die Frau des Onkels bezüglich der Ausbildung Einfluss auf ihn habe ausüben können, bedeute dies noch lange nicht, dass sie sich gegen eine Zwangsheirat und Beschneidung hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin habe ja anlässlich der er- gänzenden Anhörung ausgeführt, die Frau des Onkels hätte ihre Ehe nicht gefährden wollen und Angst vor ihrem Ehemann gehabt. Auch in diesem Rahmen sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Das SEM führte in der Vernehmlassung dazu zutreffend aus, dass es sich bei beidem um wichtige Lebensereignisse handle, und unbestreitbar sei, dass die Frau des Onkels, sollte sie diesen tatsächlich in Bezug auf das Studium überzeugt haben, zumindest einen gewissen Einfluss auf ihn ge- habt hätte und auch das Studium – vor allem unter Berücksichtigung einer derart konservativen Persönlichkeit des Onkels mit traditionellen Werten – bereits als grosse Sache erscheine. Zwar schliesst sich das Gericht der weiteren Einschätzung in der Vernehmlassung, dass, wenn die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, das Studium betreffe eine kleinere Sache, zutreffen würde, so hätte sich der Onkel ja erst recht in dieser Thematik durchsetzen müssen, nicht an. Die von der Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung erweist sich indes nicht als willkürlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
D-2577/2022 Seite 12
E. 5.9 Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Haus des Onkel nicht verlassen dürfen (vgl. SEM-act. […]-36/22 F165). Zuvor hatte sie erklärt, die Frau des Onkel habe sie losgeschickt, um etwas zu kaufen oder sie sei aus dem Haus gegangen, um (…) zu kaufen (vgl. a.a.O., F136 und F151). Auf Vorhalt des SEM gab sie an, sie sei in einen Laden im Quartier gegan- gen, der nicht weit entfernt gewesen sei (vgl. a.a.O., F166). Damit bestä- tigte sie aber, dass sie das Haus habe verlassen dürfen. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Beschwerde sinngemäss ihre Aussage wie- derholt wird, wonach sie das Haus nicht habe verlassen können, um zur Polizei zu gehen, da diese sehr weit weg von ihrem Zuhause gewesen sei.
E. 5.10 Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht ob ihre Mutter noch Kontakt mit ihrem Onkel pflege (vgl. a.a.O., F170). Später er- zählte sie, sie habe seit ihrer Ankunft nicht mitbekommen, dass sie Kontakt pflegen würden und ihre Mutter habe ihr gesagt, er hätte seit Langem kei- nen Kontakt mehr zu ihr. Ausserdem erklärte sie, sie glaube, dass der On- kel den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen habe, da er wissen würde, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich in der Schweiz aufhalten würde (vgl. a.a.O., F170–F176). Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Aussagen der Beschwer- deführerin seien nicht widersprüchlich. So handle es sich um Vermutungen, wobei sich ihre erste Antwort auf die Gegenwart, die zweite dagegen auf die Vergangenheit bezogen habe. Auch dazu sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Dieser Einwand trifft insofern zu, als die Beschwer- deführerin mit ihrer ersten Aussage ihr diesbezügliches Nichtwissen und mit der zweiten eine Vermutung geäussert hat. Insofern sind diese Aussa- gen entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht widersprüchlich. Mithin hat sie in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet. Soweit der Einwand berechtigt ist, fällt er aber nicht derart ins Gewicht, als dass er im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. unten E. 5.15) die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu überwiegen vermöchte.
E. 5.11 In der Beschwerde wurde weiter eingewendet, die Situation in Äthio- pien in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung sowie die Bevölke- rungszusammensetzung von D._______ liessen nicht an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. Der diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnte Bericht von Unicef steht nicht in direktem Zusammenhang mit bestimmten Aussagen der Be-
D-2577/2022 Seite 13 schwerdeführerin. Das SEM hielt lediglich fest, dass laut dem Bericht Zwangsheiraten und Genitalverstümmelungen in den letzten Jahren in Äthiopien stark abgenommen hätten. Zwar wurde in der Beschwerde zu Recht eingewendet, die Feststellung der Vorinstanz, dass in D._______ überwiegend H._______ angesiedelt sei, treffe nicht zu. Aber auch aus die- ser von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Argument verwendeten veral- teten Information vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.12 Als Beweismittel für die Konflikte an der Universität in F._______ reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotografien ein. Indes lassen diese Aufnahmen, auf denen Verwüstungen in einem Gebäude (namentlich eine eingeschlagene Türe und auf dem Boden liegende zersplitterte Holz- stücke) ersichtlich sind, keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Ereignis, einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Ort zu. Es könnte sich dabei um irgendwelche Fotografien von irgendeinem Ort handeln. Die ein- gereichten Bilder genügen deshalb nicht, um den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 5.13 Schliesslich wurde eingewendet, entgegen der Vorinstanz würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht einige wenige, sondern mehrere Realkennzeichen enthalten. Sie habe ihre Fluchtgründe detailliert geschil- dert und jeweils darauf hingewiesen, wenn sie etwas nicht mehr genau ge- wusst habe. Sie leide unter einer Depression, wie dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht entnommen werden könne. Sie sei anlässlich der Anhörungen sehr emotional gewesen und habe geweint. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörungen emoti- onal geworden ist und teilweise geweint hat. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass dies gemäss ihrer Wahrneh- mung nicht ganz erstaunlich sei, zumal die Beschwerdeführerin unter De- pressionen leide. Ihr Gemütszustand während der Anhörungen werde als Ausdruck ihrer Krankheit aufgefasst. Wie sie selbst mehrmals betont habe, habe sie eine schwere Kindheit ohne ihre Mutter gehabt, was sie ihr ganzes Leben lang belastet habe und – wie im Protokoll ersichtlich – zu ihrer emo- tionalen Reaktion geführt habe. Im Übrigen geht das Gericht mit der Vo- rinstanz darin einig, dass sich in den Anhörungsprotokollen nicht beson- ders viele Realkennzeichen finden lassen.
E. 5.14 Im Übrigen wurde in der Verfügung des SEM zutreffend auf die auf- fällige zeitliche Koinzidenz zwischen der Erteilung einer
D-2577/2022 Seite 14 Aufenthaltsbewilligung an die Mutter der Beschwerdeführerin und der rund ein halbes Jahr später erfolgten Einreise ihrer Tochter in die Schweiz hin- gewiesen.
E. 5.15 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinne einer Gesamtbetrach- tung und in Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren die letzteren überwiegen. Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und das Asylge- such abgelehnt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Vorbrin- gen seien asylrelevant, da sie frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, ist darauf nicht einzugehen, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine geschlechtsspezifische Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2577/2022 Seite 15 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin Be- schwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-2577/2022 Seite 16 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 sowie etwa im Urteil des BVGer D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.1). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünsti- gende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteil des BVGer D-1576/2018 a.a.O.).
E. 7.3.3 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, auf- grund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeich- net werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das All- tags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktio- nal ist. Eine Rückkehr in diese Regionen stellt für äthiopische Staatsange- hörige keine konkrete Gefahr dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). Die Sicherheitslage ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty International, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Am- hara killed in attack on village by armed group», https://www.am- nesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed- in-attack-on-village-by-armed-group, zuletzt abgerufen am 5. November 2024), da sich dort die Oromo Liberation Army (OLA) mit staatlichen Si- cherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert.
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Region H._______. Soweit sie vorbrachte, sie habe die Universität in F._______ im (…) 2020 wegen ethnischen Konflikten zwischen ethnischen Amhara und Oromo verlassen, führte die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung in überzeugen- der Weise aus, obwohl allgemein bekannt sei, dass es zu der von der
D-2577/2022 Seite 17 Beschwerdeführerin angegebenen Zeit Spannungen wegen Entführungen amharischer Studenten, die in Oromia studierten und nach Oromia reisten, gegeben habe, hätten keine Information zu konkreten Vorfällen an der Uni- versität in F._______ gefunden werden können. F._______ sei (…) des Re- gionalstaates Amhara und gemäss Volkszählung 2007 zu 93% von Am- haren bewohnt. Demgemäss sei nicht plausibel, dass amharische Studen- ten in F._______ generell von anderen Ethnien bedrängt würden, zumal es noch Wachpersonal gebe, wie die Beschwerdeführerin geschildert habe. Dies schliesse zwar einzelne Übergriffe nicht aus, falls sich aber im ge- nannten Zeitraum in F._______ solch schwerwiegende Vorfälle gegenüber amharischen Studenten ereignet hätten, wäre dies aller Wahrscheinlichkeit nach von amharisch-nationalistischer Seite prominent in die Öffentlichkeit getragen worden.
E. 7.3.5 Des Weiteren liegen auch keine belastbaren Hinweise vor, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass der Beschwerdeführerin der Hungertod oder schwere Gesundheits- schäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (vgl. Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2, m.w.H.).
E. 7.3.6 Die Vorinstanz führte zur individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr aus, die Beschwerdeführerin sei jung und gebildet. Es stehe ihr nach der Rückkehr nach Äthiopien frei, weiterzustudieren, einen anderen Bildungs- weg einzuschlagen oder zu arbeiten. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in Äthiopien an eine Wohnmöglichkeit gelangen würde. Da ihre Asyl- gründe unglaubhaft seien, sei es wahrscheinlich, dass sie zu ihrem Onkel und dessen Familie weiterhin eine gute Beziehung pflege. Diese Verwand- ten könnten sie bei einer Rückkehr aufnehmen oder bei der Suche einer Wohnung behilflich sein. Die Cousins ihrer verstorbenen Tante oder die Person, bei der sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe, könnten ihr dabei ebenfalls eine Stütze sein. Ihr familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz befinde sich ausserdem in Städten, wo die Lebensbedin- gungen allgemein besser seien, als auf dem Land. Zudem stehe es ihr frei, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Ausserdem könne ihre Mutter sie aus der Schweiz ebenfalls unterstützen. Das Gericht folgt den Ausführun- gen der Vorinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für
D-2577/2022 Seite 18 zumutbar. Nach dem Gesagten ist entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdefüh- rerin um eine alleinstehende Frau handelt, die in Äthiopien über kein Be- ziehungsnetz verfüge.
E. 7.3.7 In medizinischer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon seit längerer Zeit an De- pressionen leide und sich bereits in Äthiopien behandeln lassen habe. Sie würde Anti-Depressiva einnehmen. Die Beschwerdeführerin – so das SEM – habe in Äthiopien offensichtlich Zugang zur medizinischen Versor- gung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr sich weiter behandeln lassen könnte, weswegen ihr gesundheitlicher Zustand kein Wegweisungshindernis darstelle. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf den eingereichten ärztlichen Bericht sowie die spezifi- schen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien einzugehen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Depression und be- dürfe einer Therapie Diese Einwände sind nicht stichhaltig. So war für das SEM zum Zeitpunkt der Entscheidfindung weder eine neue Erkrankung noch eine grundle- gende Änderung der vorherrschenden ersichtlich. Auch aus dem Arztbe- richt vom (…) Oktober 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin un- ter einer depressiven Störung leidet. Da die Depression bereits in Äthiopien behandelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in Zu- kunft eine solche Erkrankung behandeln lassen könnte und Zugang zu me- dizinischer Versorgung hat, auch wenn diese vielleicht nicht dem schwei- zerischen Standard entspricht. Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Abklärungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar. Weitere medizinische Probleme werden nicht geltend gemacht; eine medizinische Notlage ge- mäss Art. 83 Abs. 4 AIG liegt nicht vor.
E. 7.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, wel- che es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie im Falle einer Rück- kehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
D-2577/2022 Seite 19
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, werden ihr keine Ver- fahrenskosten auferlegt.
E. 9.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen worden ist, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzu- heissen. Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraus- setzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Dem- nach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde am 27. Juni 2022 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden à Fr. 220.– (Fr. 1540.–), Auslagen von Fr. 28.– und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 120.70 geltend gemacht werden. Diese Kostennote erscheint angemessen. Nach diesem Datum wurde am 18. August 2022 eine dreiseitige Replik zu den Akten gereicht.
D-2577/2022 Seite 20 Diesbezüglich kann auf die Einholung einer weiteren Kostennote verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab- schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der mass- gebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das vom Bundesver- waltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf (gerundet) ins- gesamt Fr. 1946.– (Fr. 1806.– Arbeit und Auslagen sowie Fr. 139.05 Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2577/2022 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Lynn Honegger, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin be- stellt. Ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1946.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2577/2022 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Lynn Honegger, Rechtsanwältin,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme vom 22. Oktober 2020 und dem Dublin-Gespräch vom 29. Oktober 2020 wurde sie am 1. Februar 2021 zu den Asylgründen angehört und am 11. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 2. Juli 2021 wurde ihr das rechtliche Gehör zu Widersprüchen hinsichtlich der Aussagen ihrer Mutter, B._______ ([...]), gewährt. Ihre Stellungnahme datiert vom 21. Juli 2021. Am 25. Oktober 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ethnische Amhara und in C._______ geboren. Ihre Mutter habe das Land verlassen, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie bei ihrer Tante mütterlicherseits in C._______ gelebt. Als diese gestorben sei, sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie nach D._______ gezogen. Damals habe sie die (...) Klasse besucht. Bis zur (...) Klasse habe sie in E._______ gelebt, da die Frau ihres Onkels dort eine Arbeit gefunden habe. Danach seien alle nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Daraufhin habe sie ein Studium an der Universität in F._______ begonnen. Es sei immer wieder zu ethnischen Konflikten zwischen den Studierenden aus dem Amhara- und dem Oromo-Gebiet gekommen. Deshalb habe sie das Studium abgebrochen und sei nach D._______ zu ihrem Onkel zurückgekehrt. Dieser habe ihr rund zwei Wochen nach ihrer Rückkehr das erste Mal gesagt, dass er sie mit einem älteren Herrn, etwa in seinem Alter, zwangsverheiraten und dann davon profitieren wolle. Er würde sie auch beschneiden lassen. Danach habe er mindestens einmal wöchentlich immer wieder davon gesprochen. Sie habe sich geweigert und ihm widersprochen, aber er habe sie nicht ernst genommen. Sie habe sogar einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihr Onkel sei daraufhin noch wütender geworden. Er, seine Frau und die Schwester seiner Frau hätten sie schlecht behandelt. Zum Beispiel sei sie grundlos angeschrien oder vom Onkel geschlagen worden. Einige Zeit später habe er einen Anlass beziehungsweise ein Fest organisiert, bei dem sie den für sie bestimmten Mann hätte kennenlernen sollen. Der Onkel habe Fleisch gekauft und ihr gesagt, dass sie passabel aussehen solle. Darüber hinaus hätte sie sich nicht vorzubereiten gebraucht. Da die Frau ihres Onkels mit ihrer Zwangsverheiratung nicht einverstanden gewesen sei beziehungsweise da sie (die Beschwerdeführerin) einen Selbstmordversuch begangen habe und angeschlagen gewesen sei, sei sie von ihr eine Woche vor dem Anlass heimlich nach C._______ zu einer Freundin geschickt worden. Dort habe sie sich drei Monate lang aufgehalten. Am 3. Oktober 2020 sei sie mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von C._______ in die Schweiz gereist. Ihre Mutter lebe in der Schweiz. Ihr Onkel habe sie gemäss den Angaben seiner Frau überall gesucht, als sie weggegangen sei. Er würde sie umbringen, wenn er sie in Äthiopien finden würde beziehungsweise er habe sich beruhigt beziehungsweise er würde ihr das Leben schwer machen. Er könnte sie finden, da er einflussreiche Freunde habe. Seit der High-School leide sie an Depressionen und nehme Antidepressiva ein. A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Anlässlich der Personalienaufnahme erklärte sie, sie besitze eine Identitätskarte. Als sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs aufgefordert wurde, innert zehn Tagen Identitätsdokumente einzureichen, gab sie an, sie habe keine Möglichkeit dazu, da sie sich mit ihrem Onkel zerstritten habe (vgl. SEM-act. [...]-13/2). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Schulzeugnisse in Kopie ein. Am 8. November 2021 reichte ihre Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom (...) Oktober 2021 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 - eröffnet am 16. Mai 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beweismittel lagen der Eingabe Kopien von Fotografien bei, welche die Beschwerdeführerin gemacht habe, als es zu den Konflikten an der Universität in F._______ gekommen sei. D. Am 13. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut und setzte eine diesbezügliche Frist sowie eine identische zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 27. Juni 2022 wurde eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. G. Nach mehrfach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 an ihrem Standpunkt fest. H. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich des für sie bestimmten Mannes nur sehr wenige Angaben zu machen vermocht. Sie habe sich in Bezug auf die zeitlichen Aspekte widersprochen. So würden ihre Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Onkel nicht ganz aufgehen. Ihre Zeitangaben und der Grund für den Selbstmordversuch in der ersten und der zweiten Anhörung deckten sich nicht. Zudem seien ihre Angaben in Bezug auf den Grund und den Zeitpunkt der Hilfe der Frau des Onkels bei der Organisation der Flucht widersprüchlich. Des Weiteren hätten ihre Aussagen hinsichtlich des bevorstehenden Treffens mit dem beziehungsweise Kennenlernens des für sie bestimmten Mannes an Substanz und Tiefe vermissen lassen. Ausserdem erstaune, dass sie zur Frau, bei der sie sich angeblich drei Monate lang aufgehalten habe, nichts weiter ausser ihren Vornamen habe berichten können. Sodann sei nicht logisch, dass ihr Onkel ihr überhaupt erlaubt hätte zu studieren, wenn er dermassen traditionell und gegen ein Studium gewesen wäre. Im Übrigen passe nicht zusammen, dass sie zwar behaupte, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen, aber für Einkäufe, wie zum Beispiel (...) für den Selbstmordversuch zu kaufen, dieses offensichtlich verlassen habe. Auch hätten sich Diskrepanzen bezüglich der Frage ergeben, ob ihre Mutter mit ihrem Onkel noch Kontakt pflege. Letztlich könne - unter Hinweis auf einen Bericht von Unicef - auch festgehalten werden, dass Zwangsheiraten und Genitalverstümmelungen in den letzten Jahren in Äthiopien stark abgenommen hätten. So würden Frauen im städtischen Raum und in der späten Adoleszenz im Vergleich weniger oft beschnitten. Ausserdem sei D._______ eine ethnisch gemischte Stadt, wo überwiegend H._______ angesiedelt seien. D._______ sei somit nicht der Lebensmittelpunkt ihrer ethnischen Gruppe. Somit könne geschlossen werden, dass traditionelle und ländliche Gesellschaftszwänge ihrer Ethnie nur schwer durchsetzbar seien. Dies bekräftige wiederum die Zweifel an der geltend gemachten drohenden Zwangsheirat und Beschneidung. Obwohl allgemein bekannt sei, dass es zu der von ihr angegebenen Zeit Spannungen wegen Entführungen amharischer Studenten, die in Oromia studiert hätten und nach Oromia gereist seien, gegeben habe, hätten keine Information zu konkreten Vorfällen an der Universität in F._______ gefunden werden können. Somit seien auch die Hintergründe ihres Studiumsabbruchs zweifelhaft. Im Übrigen sei auffällig, dass ihre Mutter im (...) 2020 einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz erlangt habe und sie ihr ausgerechnet (...) später nachgereist sei. Obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin einige wenige Realkennzeichen enthalten würden, würden die Ungereimtheiten und Diskrepanzen in ihren Erzählungen und zu den Tatsachen eindeutig überwiegen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit festgehalten. Bei der diesbezüglichen Prüfung der Aussagen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung detailliert Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift weder neue Tatsachen noch Beweismittel enthalte, welche einen Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 4.4 In ihrer Replik beschränkte sich die Rechtsvertreterin unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung auf eine sinngemässe Wiederholung ihrer Ausführungen in der Beschwerde. 5. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Bezüglich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte über den für sie bestimmten Mann nur sehr wenige Angaben zu machen vermocht, wurde in der Beschwerdeschrift eingewandt, dass sich die entsprechende Frage während der ergänzenden Anhörung auf das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel über den Mann bezogen habe. Dass sie nicht mehr Informationen gehabt habe, erscheine nachvollziehbar. Für die geplante Heirat sei nicht relevant gewesen, ob sie damit einverstanden gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Onkel ihr den Mann nicht «schmackhaft machen» wollen. Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung in überzeugender Weise aus, korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Ausdruck nicht wortwörtlich verwendet habe, aber aus dem Zusammenhang gehe klar hervor, dass der Onkel ihr den Mann habe anpreisen und dessen Vorzüge hervorheben wollen. Das SEM könne zwar die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehen, aber es sei nicht zu ignorieren, dass dem Onkel auch bewusst gewesen sein müsse, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich vehement weigern würde, diesen Mann zu heiraten, er selbst Probleme mit dem Mann bekommen würde, da er diesem möglicherweise seine Nichte bereits versprochen hätte oder womöglich dafür schon bezahlt worden sei. So gesehen wäre es auch im Interesse des Onkels gewesen, den Mann zumindest etwas anzupreisen und die Beschwerdeführerin zu besänftigen. Dem Onkel müsse auch klar gewesen sein, dass es, in Anbetracht ihres damaligen schon eher fortgeschrittenen Alters ([...] Jahre) und der Bildung der Beschwerdeführerin nicht ganz einfach sein würde, dies durchzusetzen, so wie dies vielleicht bei einer jungen Frau im Alter von 14 oder 15 Jahren der Fall gewesen wäre. 5.3 Weiter wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf zeitliche Aspekte nicht widersprochen. Ob sie sich nach Abbruch des Studiums im (...) 2020 während zweier oder dreier Monate bei ihrem Onkel in D._______ aufgehalten habe, stelle keinen Widerspruch dar. Zudem handle es sich bei ihrer Aussage, sie habe nach dem Abbruch bis (...) 2020 in C._______ gelebt, lediglich um ein Missverständnis. Hätte das SEM daraus einen Nachteil für sie ableiten wollen, hätte ihr bezüglich dieses «Widerspruchs» das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Da dies unterlieben sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Zum Widerspruch betreffend die Aufenthalte nach dem Abbruch des Studiums hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass sich aus mehreren Stellen des Protokolls unterschiedliche Angaben ergeben hätten, die nicht aufgehen würden, auch zwischen den beiden Protokollen. Die Rechtfertigung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nur ungefähre Angaben gemacht beziehungsweise gesagt, dass sie es nicht genau wisse, genüge nicht, zumal es sich nicht um eine komplexe Fragestellung und um einen für sie wichtigen Zeitraum, den sie hätte präziser angeben müssen, handle. Auch die Erklärung mit einem Missverständnis könne nicht gehört werden, da der Beschwerdeführerin das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich zu korrigieren. Da es sich nach Ansicht des SEM um offensichtliche Ungereimtheiten handle, sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Rechtsvertretung anlässlich beider Anhörungen der Beschwerdeführerin anwesend war. 5.4 Bezüglich des zeitlichen Ablaufs des Suizidversuchs wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe jeweils festgehalten, dass sie sich an den genauen zeitlichen Ablauf nicht erinnern könne. Sie habe denn auch angegeben, schon mehrmals versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen. Auch auf diese angeblichen Widersprüche sei sie nicht angesprochen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine Widersprüche vorgeworfen werden, ging das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf diesen Rechtfertigungsversuch nicht ein, da es sich um einen eindeutigen, grossen Unterschied in den Aussagen handelt und weil der angegebene Auslöser für den Selbstmordversuch offensichtlich auch divergiert. 5.5 Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung vom 1. Februar 2021 an, die Frau ihres Onkels habe ihr zur Flucht verholfen, da sie angeschlagen gewesen sei und nachdem sie den Suizidversuch unternommen habe. (vgl. SEM-act. [...]-20/16 F96). In der ergänzenden Anhörung vom 25. Oktober 2021 stellte sie dies anders dar: Die Frau des Onkels habe ihr geholfen, weil sie gegen eine Zwangsheirat gewesen sei und gewollt habe, dass sie ihr Studium fortsetze; zudem wolle sie nicht, dass so etwas einer Frau passiere; sie habe ihr dies bereits einen oder eineinhalb Monate vor ihrem Weggang mitgeteilt und sie über die Fluchtorganisation informiert (vgl. SEM-act. [...]-36/22 F148-F149). Bezüglich der Motivation der Frau des Onkels, der Beschwerdeführerin bei der Flucht behilflich zu sein, wurde in der Beschwerde eingewandt, es bestehe kein Widerspruch. Sie habe den Suizidversuch wegen der drohen-den Zwangsheirat unternommen. Es sei ersichtlich, dass ihr die Frau des Onkels bei der Flucht behilflich gewesen sei, weil sie gegen die Zwangsheirat und für ihre Ausbildung gewesen sei, und weil sie erlebt habe, wie sehr sie (die Beschwerdeführerin) leide. Somit habe sie wohl nicht aus einem einzigen Grund, sondern aus mehreren Gründen gehandelt beziehungsweise diese würden zusammenhängen. Da sie auch mit diesem angeblichen Widerspruch nicht konfrontiert worden sei, liege eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Motivation der Frau ihres Onkels berechtigt sein sollte, vermag sie allein daraus noch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, zumal die Vorinstanz lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin habe die Motivation der Frau des Onkels in der zweiten Anhörung anders dargestellt. Ferner ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass ihre Rechtsvertretung bei beiden Anhörungen anwesend war. 5.6 Was das geplante Kennenlerntreffen mit dem für die Beschwerdeführerin bestimmten Mann anbelangt, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich aufgrund ihrer Schilderungen um eine Verlobung gehandelt zu haben scheine. Dass sie nicht mehr darüber wisse, hänge damit zusammen, dass der Onkel das Treffen geplant habe. Es scheine dessen Ziel gewesen zu sein, sie möglichst schnell nach dem Kennenlernen beschneiden zu lassen und zu verheiraten, und dass das Ehepaar zusammenziehe. Auch diesbezüglich sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM in der Vernehmlassung, beim Vorbringen, dass die Heirat nach dem ersten Treffen und nach der Beschneidung, aber vor dem Zusammenziehen hätte stattfinden sollen, handle es sich um reine Spekulation, zumal die Beschwerdeführerin gesagt habe, es hätte keinen Termin für die Heirat gegeben, es sei lediglich ein Fest für das Kennenlernen geplant gewesen und danach hätte sie direkt zu dem Mann ziehen sollen. Deshalb kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Heirat nicht vor dem Zusammenziehen geplant gewesen wäre. 5.7 Soweit die Vorinstanz ausführte, es erstaune, dass die Beschwerdeführerin zur Frau, bei der sie sich angeblich während dreier Monate aufgehalten habe, nichts weiter ausser den Vornamen zu berichten vermocht habe, wurde in der Beschwerde auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin im Rahmen der Entscheideröffnung erklärt, dass ihre Mutter ihr absichtlich keine Informationen über die besagte Frau gegeben habe, da diese wegen der Fluchthilfe Probleme bekommen könnte. Diese Erklärung ist unbehelflich, da die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Mutter, sondern von der Frau ihres Onkels zu der Frau geschickt worden sei, bei der sie sich während des erwähnten Zeitraums aufgehalten haben will. Die Vorinstanz führte dazu in der Vernehmlassung weiter zutreffend aus, es sei nicht ersichtlich, dass sie keine konkreten Informationen habe beibringen können. Die Rechtfertigung in der Beschwerde sei aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen sei nicht klar, weshalb ihr ihre Mutter diese Informationen hätte geben sollen (oder eben nicht), zumal es sich ja um die Freundin der Frau des Onkels gehandelt habe und nicht um jene der Mutter. Zum anderen wäre es nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen, irgendwelche Informationen zu dieser Frau weiterzugeben, um sie zu gefährden. Sie hätte diese einfach für sich behalten können, weshalb dieses Argument nicht stichhaltig sei. Letztlich wäre es innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen man zusammenlebt, unausweichlich gewesen, mehr über diese Frau zu erfahren als den Vornamen und das Quartier, in dem sie gewohnt habe. 5.8 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin hätte zwangsverheiratet und beschnitten werden sollen, sei viel grösser gewesen als jene, ob sie bis dahin die Universität habe besuchen können. Nur weil die Frau des Onkels bezüglich der Ausbildung Einfluss auf ihn habe ausüben können, bedeute dies noch lange nicht, dass sie sich gegen eine Zwangsheirat und Beschneidung hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin habe ja anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt, die Frau des Onkels hätte ihre Ehe nicht gefährden wollen und Angst vor ihrem Ehemann gehabt. Auch in diesem Rahmen sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Das SEM führte in der Vernehmlassung dazu zutreffend aus, dass es sich bei beidem um wichtige Lebensereignisse handle, und unbestreitbar sei, dass die Frau des Onkels, sollte sie diesen tatsächlich in Bezug auf das Studium überzeugt haben, zumindest einen gewissen Einfluss auf ihn gehabt hätte und auch das Studium - vor allem unter Berücksichtigung einer derart konservativen Persönlichkeit des Onkels mit traditionellen Werten - bereits als grosse Sache erscheine. Zwar schliesst sich das Gericht der weiteren Einschätzung in der Vernehmlassung, dass, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Studium betreffe eine kleinere Sache, zutreffen würde, so hätte sich der Onkel ja erst recht in dieser Thematik durchsetzen müssen, nicht an. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich indes nicht als willkürlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.9 Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Haus des Onkel nicht verlassen dürfen (vgl. SEM-act. [...]-36/22 F165). Zuvor hatte sie erklärt, die Frau des Onkel habe sie losgeschickt, um etwas zu kaufen oder sie sei aus dem Haus gegangen, um (...) zu kaufen (vgl. a.a.O., F136 und F151). Auf Vorhalt des SEM gab sie an, sie sei in einen Laden im Quartier gegangen, der nicht weit entfernt gewesen sei (vgl. a.a.O., F166). Damit bestätigte sie aber, dass sie das Haus habe verlassen dürfen. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Beschwerde sinngemäss ihre Aussage wiederholt wird, wonach sie das Haus nicht habe verlassen können, um zur Polizei zu gehen, da diese sehr weit weg von ihrem Zuhause gewesen sei. 5.10 Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht ob ihre Mutter noch Kontakt mit ihrem Onkel pflege (vgl. a.a.O., F170). Später erzählte sie, sie habe seit ihrer Ankunft nicht mitbekommen, dass sie Kontakt pflegen würden und ihre Mutter habe ihr gesagt, er hätte seit Langem keinen Kontakt mehr zu ihr. Ausserdem erklärte sie, sie glaube, dass der Onkel den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen habe, da er wissen würde, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich in der Schweiz aufhalten würde (vgl. a.a.O., F170-F176). Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht widersprüchlich. So handle es sich um Vermutungen, wobei sich ihre erste Antwort auf die Gegenwart, die zweite dagegen auf die Vergangenheit bezogen habe. Auch dazu sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Dieser Einwand trifft insofern zu, als die Beschwerdeführerin mit ihrer ersten Aussage ihr diesbezügliches Nichtwissen und mit der zweiten eine Vermutung geäussert hat. Insofern sind diese Aussagen entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht widersprüchlich. Mithin hat sie in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet. Soweit der Einwand berechtigt ist, fällt er aber nicht derart ins Gewicht, als dass er im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. unten E. 5.15) die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu überwiegen vermöchte. 5.11 In der Beschwerde wurde weiter eingewendet, die Situation in Äthiopien in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung sowie die Bevölkerungszusammensetzung von D._______ liessen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. Der diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnte Bericht von Unicef steht nicht in direktem Zusammenhang mit bestimmten Aussagen der Be-schwerdeführerin. Das SEM hielt lediglich fest, dass laut dem Bericht Zwangsheiraten und Genitalverstümmelungen in den letzten Jahren in Äthiopien stark abgenommen hätten. Zwar wurde in der Beschwerde zu Recht eingewendet, die Feststellung der Vorinstanz, dass in D._______ überwiegend H._______ angesiedelt sei, treffe nicht zu. Aber auch aus dieser von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Argument verwendeten veralteten Information vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.12 Als Beweismittel für die Konflikte an der Universität in F._______ reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotografien ein. Indes lassen diese Aufnahmen, auf denen Verwüstungen in einem Gebäude (namentlich eine eingeschlagene Türe und auf dem Boden liegende zersplitterte Holzstücke) ersichtlich sind, keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Ereignis, einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Ort zu. Es könnte sich dabei um irgendwelche Fotografien von irgendeinem Ort handeln. Die eingereichten Bilder genügen deshalb nicht, um den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 5.13 Schliesslich wurde eingewendet, entgegen der Vorinstanz würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht einige wenige, sondern mehrere Realkennzeichen enthalten. Sie habe ihre Fluchtgründe detailliert geschildert und jeweils darauf hingewiesen, wenn sie etwas nicht mehr genau gewusst habe. Sie leide unter einer Depression, wie dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht entnommen werden könne. Sie sei anlässlich der Anhörungen sehr emotional gewesen und habe geweint. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörungen emotional geworden ist und teilweise geweint hat. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass dies gemäss ihrer Wahrnehmung nicht ganz erstaunlich sei, zumal die Beschwerdeführerin unter Depressionen leide. Ihr Gemütszustand während der Anhörungen werde als Ausdruck ihrer Krankheit aufgefasst. Wie sie selbst mehrmals betont habe, habe sie eine schwere Kindheit ohne ihre Mutter gehabt, was sie ihr ganzes Leben lang belastet habe und - wie im Protokoll ersichtlich - zu ihrer emotionalen Reaktion geführt habe. Im Übrigen geht das Gericht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich in den Anhörungsprotokollen nicht besonders viele Realkennzeichen finden lassen. 5.14 Im Übrigen wurde in der Verfügung des SEM zutreffend auf die auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter der Beschwerdeführerin und der rund ein halbes Jahr später erfolgten Einreise ihrer Tochter in die Schweiz hingewiesen. 5.15 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung und in Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren die letzteren überwiegen. Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und das Asylgesuch abgelehnt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Vorbringen seien asylrelevant, da sie frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, ist darauf nicht einzugehen, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine geschlechtsspezifische Verfolgung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 sowie etwa im Urteil des BVGer D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.1). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteil des BVGer D-1576/2018 a.a.O.). 7.3.3 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das Alltags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktional ist. Eine Rückkehr in diese Regionen stellt für äthiopische Staatsangehörige keine konkrete Gefahr dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). Die Sicherheitslage ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty International, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Amhara killed in attack on village by armed group», https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed-in-attack-on-village-by-armed-group, zuletzt abgerufen am 5. November 2024), da sich dort die Oromo Liberation Army (OLA) mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Region H._______. Soweit sie vorbrachte, sie habe die Universität in F._______ im (...) 2020 wegen ethnischen Konflikten zwischen ethnischen Amhara und Oromo verlassen, führte die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise aus, obwohl allgemein bekannt sei, dass es zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeit Spannungen wegen Entführungen amharischer Studenten, die in Oromia studierten und nach Oromia reisten, gegeben habe, hätten keine Information zu konkreten Vorfällen an der Universität in F._______ gefunden werden können. F._______ sei (...) des Regionalstaates Amhara und gemäss Volkszählung 2007 zu 93% von Amharen bewohnt. Demgemäss sei nicht plausibel, dass amharische Studenten in F._______ generell von anderen Ethnien bedrängt würden, zumal es noch Wachpersonal gebe, wie die Beschwerdeführerin geschildert habe. Dies schliesse zwar einzelne Übergriffe nicht aus, falls sich aber im genannten Zeitraum in F._______ solch schwerwiegende Vorfälle gegenüber amharischen Studenten ereignet hätten, wäre dies aller Wahrscheinlichkeit nach von amharisch-nationalistischer Seite prominent in die Öffentlichkeit getragen worden. 7.3.5 Des Weiteren liegen auch keine belastbaren Hinweise vor, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass der Beschwerdeführerin der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (vgl. Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2, m.w.H.). 7.3.6 Die Vorinstanz führte zur individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr aus, die Beschwerdeführerin sei jung und gebildet. Es stehe ihr nach der Rückkehr nach Äthiopien frei, weiterzustudieren, einen anderen Bildungsweg einzuschlagen oder zu arbeiten. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in Äthiopien an eine Wohnmöglichkeit gelangen würde. Da ihre Asylgründe unglaubhaft seien, sei es wahrscheinlich, dass sie zu ihrem Onkel und dessen Familie weiterhin eine gute Beziehung pflege. Diese Verwandten könnten sie bei einer Rückkehr aufnehmen oder bei der Suche einer Wohnung behilflich sein. Die Cousins ihrer verstorbenen Tante oder die Person, bei der sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe, könnten ihr dabei ebenfalls eine Stütze sein. Ihr familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz befinde sich ausserdem in Städten, wo die Lebensbedingungen allgemein besser seien, als auf dem Land. Zudem stehe es ihr frei, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Ausserdem könne ihre Mutter sie aus der Schweiz ebenfalls unterstützen. Das Gericht folgt den Ausführungen der Vorinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Nach dem Gesagten ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, die in Äthiopien über kein Beziehungsnetz verfüge. 7.3.7 In medizinischer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon seit längerer Zeit an Depressionen leide und sich bereits in Äthiopien behandeln lassen habe. Sie würde Anti-Depressiva einnehmen. Die Beschwerdeführerin - so das SEM - habe in Äthiopien offensichtlich Zugang zur medizinischen Versorgung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr sich weiter behandeln lassen könnte, weswegen ihr gesundheitlicher Zustand kein Wegweisungshindernis darstelle. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf den eingereichten ärztlichen Bericht sowie die spezifischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien einzugehen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Depression und bedürfe einer Therapie Diese Einwände sind nicht stichhaltig. So war für das SEM zum Zeitpunkt der Entscheidfindung weder eine neue Erkrankung noch eine grundlegende Änderung der vorherrschenden ersichtlich. Auch aus dem Arztbericht vom (...) Oktober 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung leidet. Da die Depression bereits in Äthiopien behandelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in Zukunft eine solche Erkrankung behandeln lassen könnte und Zugang zu medizinischer Versorgung hat, auch wenn diese vielleicht nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Abklärungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar. Weitere medizinische Probleme werden nicht geltend gemacht; eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG liegt nicht vor. 7.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden ist, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde am 27. Juni 2022 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1540.-), Auslagen von Fr. 28.- und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 120.70 geltend gemacht werden. Diese Kostennote erscheint angemessen. Nach diesem Datum wurde am 18. August 2022 eine dreiseitige Replik zu den Akten gereicht. Diesbezüglich kann auf die Einholung einer weiteren Kostennote verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf (gerundet) insgesamt Fr. 1946.- (Fr. 1806.- Arbeit und Auslagen sowie Fr. 139.05 Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Lynn Honegger, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1946.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: