Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP [vgl. vorinstanzliche Akte A7]). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei äthiopi- scher Staatsangehöriger und ethnischer Oromo. Er stamme aus der Re- gion Oromia, sei in B._______ geboren und habe seit 2013 mit seiner Fa- milie in C._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Weil ihm das entsprechende Zeugnis verweigert worden sei, mit der Be- gründung, seine Familie gehöre zur OLF (Oromo Liberation Front), habe er die Schule danach verlassen müssen. Sein Vater habe der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) angehört. Als es 2006 (äthiopische Zeitrechnung [2013/2014 nach gregorianischem Kalender]) zu einem Studentenaufstand gekommen sei, seien Behördenvertreter zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sein Vater und er seien im Hof festgehalten und geschlagen worden. Als er ver- sucht habe wegzurennen und sein Vater ihm gefolgt sei, sei sein Vater von einem Schuss am (…) getroffen worden. Dieselbe Kugel habe auch seine (…) (die des Beschwerdeführers) verletzt. Ihn habe man am Boden liegen lassen. Sein Vater sei inhaftiert worden. Im Januar 2015 habe er Äthiopien illegal verlassen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er am 13. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Vater zuhause gewesen, zwischenzeitlich aber wieder inhaftiert worden. Seine Mutter habe das Haus verkaufen und zu ihrer Familie zurückziehen müs- sen. Er könne keine Identitätspapiere einreichen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt und verfüge nicht über einen Schul- oder Einwohnerausweis. C. Am 11. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Es wies darauf hin, dass es sich bei ihm um einen unbe- gleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) setzte in der Folge eine Beiständin für den Beschwerdeführer ein. D. Mit an die Beiständin adressiertem und in Kopie an den Beschwerdeführer
D-1576/2018 Seite 3 verschicktem Schreiben vom 26. Februar 2016 lud das SEM den Be- schwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen vor. Die Beiständin teilte mit Schreiben vom 1. März 2016 mit, dass sie keine Begleitung an Anhö- rungen mache. UMAs müssten selbst eine Begleitung suchen. E. Am 15. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer, der allein zur Anhörung erschien, zu seinen Asylgründen an (vgl. A24). Er brachte im Wesentlichen vor, es sei bei der BzP bezüglich seines Wohnorts zu einem Missverständnis gekommen. Er habe mit seiner Familie in B._______ ge- lebt und in C._______ die Schule besucht. Seine Mutter habe keine Arbeit gehabt und deren Vater, der in C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe ihnen von der Ernte etwas abgegeben, damit sie über die Run- den gekommen seien. Er sei in der Schule benachteiligt worden. Seine Noten seien schlecht gewesen, obwohl er ein guter Schüler gewesen sei. Als er nicht mehr am Unterricht habe teilnehmen dürfen, sei er zu seinem (Verwandten) nach C._______ gegangen. Seinen Vater habe er erst ken- nengelernt, als er bereits zur Schule gegangen sei, und nur selten gese- hen. Sein Vater habe sich viele Jahre für die OLF eingesetzt und sei des- wegen wiederholt im Gefängnis gewesen. Seiner Mutter sei deshalb die Ausstellung eines Einwohnerausweises verweigert worden. Er habe Äthio- pien verlassen, weil er wegen seines Vaters diskriminiert und verfolgt wor- den sei. Im Jahr 2005 (2012/2013) sei ihm nach der (…) Klasse beschieden worden, dass er wegen der ABO-Zugehörigkeit seines Vaters nicht mehr am Unterricht teilnehmen dürfe. Später seien Behördenvertreter gekom- men und hätten von seinem Vater Informationen über die ABO verlangt. Dabei sei seinem Vater Widerliches angetan worden, beispielsweise seien (…) an dessen (…) gehängt worden. Er (der Beschwerdeführer) und seine Mutter und Geschwister seien geschlagen worden. Als er einmal während den Studentenunruhen, zu denen es ungefähr zwischen dem fünften und siebten Monat 2006 (Januar – März 2014) gekommen sei, mit seinem Va- ter vor dem Haus in B._______ gesessen habe, seien drei Polizisten ge- kommen und hätten sie geschlagen und aufgefordert, auf dem Boden zu kriechen. Beim Versuch zu fliehen, sei sein Vater am (…) und er an der (…) angeschossen worden. Ihn hätten sie liegen lassen, seinen Vater mitge- nommen. Seine Wunde sei in einer privaten Klinik versorgt worden. Für die Behandlung in einem staatlichen Spital wäre eine Genehmigung der Poli- zei vonnöten gewesen. Danach habe er seinen Vater im Gefängnis E._______ in B._______ besucht. Als er einen weiteren Besuch im Ge- fängnis habe machen wollen, sei ihm beschieden worden, dass der Vater nicht mehr dort sei. Eines Nachts sei sein Vater nach Hause gekommen,
D-1576/2018 Seite 4 habe gesagt, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei, und sei wieder ge- gangen. Kurz danach seien Sicherheitskräfte bei ihm zuhause erschienen, hätten nach dem Vater gefragt und ihn und seine Angehörigen geschlagen. Etwa eine Woche später sei erneut nach seinem Vater gesucht worden. Als seine Mutter bei einem dritten Besuch Ende 2006 (Sommer 2014) erneut gesagt habe, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht kenne, sei ihm mit einem Taschenmesser der (…) aufgeschlitzt worden. Daraufhin habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Er habe Äthiopien im fünften oder sechsten Monat 2007 (Januar/Februar 2015) verlassen. Wie oft seine Mutter danach noch aufgesucht worden sei, wisse er nicht. Er habe nach der Ankunft in der Schweiz einmal mit ihr telefoniert, sie seither aber nicht mehr erreichen können. Bei dem besagten Telefonat habe sie ihm berich- tet, dass sie das Haus verkauft und mit dem Erlös seine Reise finanziert habe, und dass sein Vater erwischt und wieder ins Gefängnis gebracht worden sei. Er sei hierzulande der F._______ beigetreten und habe an Kundgebungen teilgenommen, die sich gegen das gewalttätige Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen die Oromo gerichtet hätten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er sich vor einer Festnahme oder gar Tö- tung. Am Ende der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die einge- setzte Beiständin nicht zu kennen. F. Mit Verfügung vom 31. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 inso- weit gut, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Das Gericht stellte fest, dass von einer mangelhaften Interessen- vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver- fahren auszugehen sei. Damit sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht hob deshalb die Verfügung vom 31. März 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. H. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage der Vollmacht vom selben Tag beim SEM die Mandatierung an.
D-1576/2018 Seite 5 Gleichzeitig wurde ein Arztbericht vom 19. Mai 2017 (Diagnose: […]) zu den Akten gereicht. I. Am 8. Januar 2018 hörte das SEM den (nun volljährigen) Beschwerdefüh- rer im Beisein der Rechtsvertretung nochmals zu seinen Asylgründen an (vgl. A49). Er brachte im Wesentlichen vor, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe (…) und sei in psychologischer Behandlung. Oromo würden in Äthiopien schikaniert. Er habe sich dort nicht politisch engagiert, aber sein Vater sei Kämpfer der OLF gewesen und wiederholt festgenommen worden. In welchem Zeitraum dies gewesen sei, wisse er nicht. Sein Vater sei für jegliche Aufstände und Unruhen mitverantwortlich gemacht worden. Nachdem er die Schule 2005 (2012/2013) nach der (…) Klasse habe ab- brechen müssen, habe er seinem (…) in C._______ in der (…) geholfen, wobei er zum Übernachten meistens zu seiner Mutter und seinen Ge- schwistern nach B._______ zurückgekehrt sei. Sein Vater sei nur ab und zu, in unregelmässigen Abständen, zuhause vorbeigekommen. Seit Mai 2015 habe er zu seinen Angehörigen keinen Kontakt mehr herstellen kön- nen. Er habe deshalb beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage aufgegeben. Der Vorfall, bei dem sein Vater und er im Hof des Hauses in B._______ von drei Polizisten verprügelt und angeschossen worden seien, habe sich zwischen dem fünften und siebten Monat 2006 (Januar – März 2014) ereignet. Sein Vater sei danach im Gefängnis E._______ in B._______ inhaftiert gewesen. Er habe ihn dort zusammen mit seiner Mutter besucht. Ob der Vater angeklagt worden sei, wisse er nicht. Ein zweites Besuchsvorhaben sei gescheitert, nachdem die Polizei gesagt habe, dass sein Vater nicht mehr im besagten Gefängnis sei und nicht bekannt sei, wo er sich aufhalte. Ein oder zwei Monate später sei sein Vater eines Nachts zu Hause erschienen, habe berichtet, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei, und sei wieder verschwunden, wohin, wisse er nicht. In der Folge habe er miterlebt, wie Polizisten kurz nacheinander drei Mal – das dritte Mal gegen Ende 2006 (Sommer 2014) – zu seinem Haus gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort und nach Freunden des Va- ters gefragt hätten. Seine Mutter sei an den Händen gefesselt und geschla- gen worden. Über das, was ihr sonst noch angetan worden sei, möchte er nicht sprechen. Auch er und seine Geschwister seien geschlagen worden. Beim dritten Besuch seien die Polizisten auf seinen Kopf getreten, als er zu Boden gefallen sei, hätten ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihn ins (…) gestochen. Daraufhin sei er zu seinem (…) nach C._______ ge- gangen. Er habe seine Mutter und Geschwister zwar weiterhin in B._______ besucht, aber nicht mehr dort übernachtet. Seine Mutter habe
D-1576/2018 Seite 6 ihm berichtet, dass die Regierungsvertreter wieder gekommen seien und sich dabei auch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und ihr mit seinem Tod gedroht hätten. Möglicherweise seien sie davon ausgegangen, dass er von seinem Vater politisch beeinflusst worden sei und den gleichen Weg eingeschlagen habe, auch wenn ihm Solches nicht vorgehalten worden sei. Bei dem Telefonat im Mai 2015 habe seine Mutter gesagt, dass sie zur Finanzierung seiner Flucht das Haus in B._______ verkauft habe und zu ihrem Vater nach C._______ gezogen sei. Sie habe ihm damals auch be- richtet, dass sein Vater wieder festgenommen und inhaftiert worden sei. Wann die Festnahme erfolgt sei, wisse er nicht. Als er sich bei seinem (...) in C._______ aufgehalten habe, sei dort nicht nach ihm gesucht worden. Ob man ihn dort nach seiner Ausreise gesucht habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob seine Mutter nach ihrem Umzug in C._______ beläs- tigt worden sei. Mit der Angabe bei der BzP, dass sein Vater zuhause ge- wesen sei, als er (der Beschwerdeführer) aus Äthiopien ausgereist sei, habe er nicht sagen wollen, dass der Vater in ihrem Haus in B._______ gewesen sei, sondern dass er damals in Äthiopien, aber nicht im Gefängnis gewesen sei. Er sei hierzulande Mitglied der G._______, nehme an Kund- gebungen teil, ohne dabei eine besondere Rolle einzunehmen, und besu- che Zusammenkünfte von Oromo-Flüchtlingen. J. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweis- mittel ein (Arztbericht vom 25. Januar 2018, Korrespondenz mit SRK, Do- kumente zum exilpolitischen Engagement). K. K.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (eröffnet am 14. Februar 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. K.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Darstellung, wegen der Ethnie diskriminiert und zum Schulabbruch gezwungen worden zu sein, sei In- frage zu stellen, nachdem die Region, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, mehrheitlich von Oromo bewohnt und verwaltet werde. Die meis- ten Mitglieder der Verwaltung und Sicherheitskräfte seien Oromo und die
D-1576/2018 Seite 7 Primarschulsprache sei Oromo. Es könne daher nicht von einer allgemei- nen Diskriminierung aufgrund der Ethnie gesprochen werden. Der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer eine Schussverletzung erlitten habe, könne durchaus stattgefunden haben. Eine gezielt gegen ihn gerich- tete Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden wegen der OLF- Zugehörigkeit des Vaters vermöge der Beschwerdeführer aber nicht glaub- haft zu machen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Behörden gezielt auf ihn, der damals noch ein Kind gewesen sei, geschossen hätten. Seine Dar- legung würde darauf schliessen lassen, dass der Schuss ihn unbeabsich- tigt gestreift habe. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer ebenfalls der OLF-Nähe bezichtigt, wäre davon auszugehen, dass auch er verhaftet worden wäre. Indem der Beschwerdeführer anschliessend das staatliche Provinzgefängnis, in welchem der Vater festgehalten worden sei, aufge- sucht habe, habe er gezeigt, dass auch er nicht von einer persönlichen Betroffenheit ausgegangen sei. Zudem falle auf, dass er einerseits wieder- holt angegeben habe, keine Detailkenntnisse zu haben, da er noch ein Kind gewesen sei und seine Mutter sich um alles gekümmert habe, ander- seits die Situation aber so dargestellt habe, wie wenn er eine erwachsene, verantwortliche Person wäre und die Behörden sich auf ihn fokussiert hät- ten. Diese unterschiedliche Darlegung vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben zum Ablauf der Ereignisse seien vage und unsubstantiiert geblie- ben. Wäre der Vater tatsächlich ein hochrangiger OLF-Kämpfer gewesen, an dem die Behörden ein erhebliches Festhaltungsinteresse gehabt hät- ten, wäre kaum anzunehmen, dass diesem die Flucht gelungen wäre. Folg- lich würden auch an den daraus abgeleiteten Reflexverfolgungsmassnah- men Vorbehalte bestehen. Bei der Schilderung der drei Besuche von Poli- zisten hätten seine Angaben trotz entsprechender Nachfragen keinen er- lebnisgeprägten Eindruck erweckt. Diesen zufolge hätten sich die Polizis- ten in erster Linie an seine Mutter gerichtet, mit dem Ziel, den Aufenthalts- ort und die Namen der Komplizen des Vaters herauszufinden. Der Be- schwerdeführer sei als Druckmittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt worden. Aus diesen Vorfällen könne folglich keine gezielt gegen den Be- schwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung abgeleitet werden. Es er- scheine abwegig, dass die Behörden den Fokus auf ihn gerichtet hätten, nachdem er in Äthiopien nie politisch aktiv, offensichtlich nicht im Bild über die Tätigkeiten seines Vaters und noch ein Kind gewesen sei. Auch wenn die Polizei nach seinem Umzug zum (…) erneut bei seiner Familie erschie- nen sei und sich auch nach ihm erkundigt habe, heisse dies nicht, dass ihm persönlich etwas unterstellt, geschweige denn aktiv nach ihm gesucht worden sei. Daraus zu schliessen, ihm hätte eine gezielte Verfolgung in
D-1576/2018 Seite 8 asylrelevantem Ausmass gedroht, weil die Behörden davon ausgegangen wären, er hätte den gleichen Weg wie sein Vater eingeschlagen, entbehre der Plausibilität. Für eine solche Annahme würden keine objektiven An- haltspunkte vorliegen. Gegen eine Reflexverfolgung spreche auch der Um- stand, dass die Mutter und Geschwister in B._______ geblieben seien. Zu- dem sei das Motiv zur Belästigung der Familie weggefallen, nachdem der Vater wieder festgenommen worden sei. Für die Annahme, dass der Be- schwerdeführer künftig relevante Probleme mit den äthiopischen Behörden haben sollte, lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer vermöge die Flüchtlingseigenschaft auch nicht mit dem vorgebrachten exilpolitischen Engagement zu erfüllen. Aufgrund des zuvor Gesagten bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Ver- lassen des Heimatlands als Regimegegner oder politischer Aktivist regis- triert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden habe. Diese hätten nur dann ein Inte- resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon- krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Mit den wenigen Demonstrationsteilnahmen, bei denen der Beschwerdeführer sich nicht von der Masse einfacher Teilnehmer abgehoben habe, vermöge er kein qualifiziertes Engagement darzulegen. Dass er teilweise Parolen ins Mikrofon gerufen habe, sich mit bekannteren Aktivisten habe ablichten lassen und ein auf Youtube publiziertes Interview gegeben habe, vermöge kein Risikoprofil zu begründen, zumal sich aus diesen Umständen keine Rückschlüsse auf seine Identität ziehen lassen würden. Die angebliche Mi- torganisation einer Veranstaltung vom (…) 2016 und das Mitwirken an ei- ner solchen am (…) 2017 seien ebenfalls ungeeignet, um das Engagement als gewichtig einzustufen. Das Vorstellen von Rednern dürfte den Be- schwerdeführer kaum in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ha- ben. Ein profiliertes Engagement vermöge er auch nicht mit der Teilnahme an einer Party, bei der auch bekannte Oppositionspolitiker anwesend ge- wesen sein sollen, und sporadischen privaten Kontakten mit diesen Leuten darzulegen. Die eingereichten Fotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und das allgemein gehaltene Schreiben der «G._______» vom (…) 2018 erwecke den Eindruck eines Standardbriefs. Weder werde darin das persönliche Engagement des Beschwerdeführers konkretisiert, noch dessen Rolle innerhalb der G._______ erklärt. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erach- ten. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine
D-1576/2018 Seite 9 Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Der Beschwerde- führer sei jung und in arbeitsfähigem Zustand. Allein aus dem fehlenden Kontakt zu den Angehörigen seit Mai 2015 könne nicht geschlossen wer- den, dass die Verwandten sich nicht mehr in B._______ oder C._______ aufhalten würden. Hinweise, wonach diese die Region oder gar das Land verlassen hätten, lägen nicht vor. Stattdessen könne davon ausgegangen werden, dass zumindest der Grossvater sowie die Tanten und der Onkel noch in der Heimatregion leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über ein soziales Beziehungsnetz, an das er sich wenden könne. Auch könne angenommen werden, dass er wieder in der (…) arbeiten und so zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beitragen könne. Begünsti- gend kämen die (…)jährige Schulbildung und die Sozialisation des Be- schwerdeführers in der besagten Region hinzu. Laut ärztlichem Bericht vom (…) 2018 leide der Beschwerdeführer zwar an einer (…) und einer (…), es sei deswegen aber nicht auf eine medizinische Notlage zu schlies- sen. (…) vermöchten den Vollzug ebenfalls nicht zu hindern. Zudem würde sich das Leiden des Beschwerdeführers medikamentös behandeln lassen. Dass er einer Medikamenteneinnahme kritisch gegenüberstehe, vermöge daran nichts zu ändern. Angesichts der im Arztbericht festgehaltenen Trau- erreaktion wegen des Verlusts der Beziehung zur Mutter könnte eine Rück- kehr in das gewohnte Umfeld womöglich gar förderlich für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sein. L. L.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Auf- nahme als Flüchtling, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventu- aliter um Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er leide aufgrund des Erlebten an einer (…) und einer (…), habe hierzulande (…) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Erschwerend komme hinzu, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Der Befragerin sei es sodann nicht gelungen, bei der Anhörung vom 8. Januar 2018 ein Vertrauensklima
D-1576/2018 Seite 10 zu schaffen. Er habe sich verunsichert und unter Druck gesetzt gefühlt und den Verdacht gehegt, sie könnte etwas gegen ihn haben. Verschiedene Protokollstellen belegten ein fehlendes Einfühlungsvermögen. Es sei der Befragerin bis zum Schluss nicht gelungen, eine vertrauensvolle Atmo- sphäre zu schaffen. Er sei ihr gegenüber misstrauisch geblieben. Entgegen der Ansicht des SEM sei sein Vorbringen, von den äthiopischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters reflexverfolgt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz habe an sein Vermögen, Hintergründe und Zusammenhänge von Ereignissen zu erklä- ren, unrealistisch hohe Anforderungen gestellt. Seine Wissenslücken seien plausibel. Als Kind sei er nicht über das politische Engagement seines Va- ters in Kenntnis gesetzt worden. Verständlicherweise kenne er auch die Beweggründe der äthiopischen Regierung für ihr Handeln nicht. Er habe die Ereignisse detailliert, lebensnah, schlüssig und in den zentralen Punk- ten widerspruchsfrei geschildert. Seine Familie sei wegen des Engage- ments des Vaters vermehrt ins Visier der äthiopischen Behörden geraten, wobei sich die Repressalien zunächst auf Diskriminierungen im Alltag be- schränkt hätten. So sei ihm 2013 mit der Verweigerung des Schulzeugnis- ses die Fortsetzung der Ausbildung verwehrt worden. Der Schuldirektor und weitere Mitarbeiter der Verwaltung, die dies entschieden hätten, seien ethnische Tigray gewesen. Im Jahr 2014 habe der Druck der äthiopischen Behörden auf seinen Vater zugenommen. So sei es eines Abends anfangs 2014 zu der besagten Schiesserei gekommen. Der Fokus habe zum da- maligen Zeitpunkt auf seinem Vater gelegen und es sei nicht abzustreiten, dass die Schüsse primär diesem gegolten hätten. Aber auch er sei getrof- fen worden. Die entsprechende Narbe habe das SEM nicht gewürdigt. Zu der eigentlichen Reflexverfolgung sei es erst später gekommen, nachdem dem Vater die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Der Entschluss der Mutter, den Vater nach der Schiesserei im Gefängnis zu besuchen, sei folg- lich nachvollziehbar, nachdem der Fokus der Behörden zu jenem Zeitpunkt noch nicht auf der Familie gelegen habe. Er habe aufgrund des Erlebten zwar Angst vor dem Gefängnisbesuch gehabt, aber aus objektiver Sicht sei damals tatsächlich noch nicht von einer Reflexverfolgung gegen ihn aus- zugehen gewesen. Auch beim zweiten Mal, als er den Vater im Gefängnis habe besuchen wollen, sei noch nicht von einer gezielten Verfolgungsab- sicht der Behörden auszugehen. Er könne nicht abschliessend beurteilen, aus welchen Gründen der zweite Gefängnisbesuch verweigert worden sei. Ob sein Vater im damaligen Zeitpunkt noch in Haft gewesen sei, wisse er nicht. Ihnen sei lediglich gesagt worden, der Vater sei nicht mehr da. Über eine allfällige Flucht seien sie nicht informiert worden. Von dieser habe er
D-1576/2018 Seite 11 erst erfahren, als der Vater eines Nachts zuhause erschienen sei. Die An- nahme des SEM, dass dem Vater eine Flucht aus dem Gefängnis kaum möglich gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich ein hochrangiger OLF- Kämpfer gewesen wäre, sei eine reine Mutmassung. Es sei allgemein be- kannt, dass es in Äthiopien immer wieder zu Gefängnisausbrüchen komme. Nach der Flucht des Vaters habe der Druck auf die Familie stark zugenommen. Drei Mal seien sie von Polizisten aufgesucht worden. Diese hätten den Aufenthaltsort des Vaters und die Namen von Verbündeten er- fahren wollen. Alle anwesenden Familienmitglieder – seine Mutter, er und seine Geschwister – seien dabei geschlagen worden. Beim letzten Mal sei seine Mutter (…) und er mit einem Messer am (…) verletzt worden. Die Polizisten hätten der Mutter zudem gedroht, ihn umzubringen, wenn sie keine Informationen liefere. Bei der Schilderung dieser traumatisierenden Erlebnisse sei er emotional aufgewühlt gewesen und es sei nachvollzieh- bar, dass es ihm schwergefallen sei, detailliert darüber zu berichten. In An- betracht der erlebten Gewalt sei es nachvollziehbar, dass er sich persön- lich verfolgt gefühlt habe. Die Mutter habe ihn aus Angst zu seinem (…) nach C._______ geschickt. Nach seinem Untertauchen hätten die Polizis- ten bei seiner Mutter auch nach ihm gefragt. Er kenne die genauen Beweg- gründe für die Suche nach ihm nicht, sondern habe nur versucht, Erklä- rungsansätze zu finden. Plausibel erscheine ihm, dass die Behörden an- nehmen könnten, er habe dieselbe politische Gesinnung gehabt wie sein Vater. Die Beweggründe der Mutter, weshalb sie zunächst mit seinen Ge- schwistern noch in B._______ geblieben sei, kenne er nicht. Er wisse nur, dass sie nach seiner Ausreise auch aus B._______ weggegangen sei. Ob das Geld vom Hausverkauf allenfalls auch dafür gedacht gewesen sei, wei- teren Familienmitgliedern eine Flucht zu finanzieren, wisse er nicht. Auch wenn sein Vater zwischenzeitlich wieder inhaftiert worden sei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Äthiopien dennoch, erneut behördlichen Mass- nahmen und Übergriffen ausgesetzt zu sein. Die Polizisten hätten auch die Namen von Komplizen des Vaters wissen wollen und es bestehe die Ge- fahr, dass er auch nach der erneuten Inhaftierung des Vaters als Informant oder Druckmittel für allfällige Geständnisse des Vaters dienen könnte. We- gen des fehlenden Kontakts seit Mai 2015 wisse er zudem nicht, wie sich die heutige Situation seiner Familie in Äthiopien präsentiere. Seitens der Vorinstanz hätte diesbezüglich eine Botschaftsabklärung erwartet werden können. Im Übrigen bestehe das Risiko, dass er persönlich ins Visier der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte, nachdem ihm vorgeworfen worden sei, die gleiche politische Gesinnung wie sein Vater zu haben, und sich die Situation der Oromo in Äthiopien in den letzten Jahren generell verschlechtert habe.
D-1576/2018 Seite 12 Sollte ihm das Asyl verweigert werden, sei er aufgrund seines exilpoliti- schen Engagements als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sollte selbst die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Er habe Äthiopien im Alter von (…) Jahren verlassen und halte sich schon lange in der Schweiz auf. Bereits im Mai 2015 habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren. Seitherige Versuche, diese telefonisch zu erreichen, seien ebenso erfolg- los geblieben wie eine Suchanfrage beim SRK. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe folglich das erhebliche Risiko, dass er die Familie nicht vorfinden und damit keine Unterstützung haben würde. Zudem hätten die Erträge des Grossvaters aus der Landwirtschaft – die einzige Einnahmequelle – oft nicht ausge- reicht, um die ganze Familie zu ernähren. Darüber hinaus sei sein Gesund- heitszustand schlecht ([…] und […]). Die Annahme des SEM, dass eine Rückkehr nach Äthiopien für seinen psychischen Gesundheitszustand för- derlich sein könnte, sei reine Spekulation. Die ärztlichen Berichte würden eine solche Schlussfolgerung nicht zulassen. Der Beschwerdeführer reichte nebst der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und Kostennote des Rechtsvertreters sowie einer Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung vom 9. März 2018 einen Auszug aus dem Rapport von Amnesty International zur weltweiten Lage der Menschenrechte 2017/2018 ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2018 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zur Beschwerde ein.
D-1576/2018 Seite 13 N. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2018 hielt das SEM an seinen Er- wägungen vollumfänglich fest. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es der Befragerin darum gegangen sei, die Anhörung möglichst schnell durchzuführen, sei zu widersprechen. Die Anhörung habe lange gedauert (9.35 - 19.00 Uhr) und dem Beschwerdeführer sei somit genügend Zeit ge- geben worden, seine Vorbringen darzulegen. Es liege in der Natur der Sa- che, dass auch über Themen, die für ihn schwierig seien, habe gesprochen werden müssen. Dass in diesem Zusammenhang seitens der Befragerin nicht umgehend Pausen angesetzt worden seien, könne weder der Anhö- rungsqualität angelastet noch in eine Druckausübung uminterpretiert wer- den. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe keinen Kommentar zur Anhö- rungsatmosphäre verfasst. Hätte eine Drucksituation im geschilderten Aus- mass bestanden, wäre anzunehmen, dass dieser subjektive Eindruck der Rechtsvertretung von der HWV geteilt worden wäre. Der Beschwerdefüh- rer vermöge mit seinen Ausführungen in der Beschwerde die Einschätzung des SEM nicht zu revidieren. Mangels Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung seien die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht er- füllt. Läge tatsächlich eine Reflexverfolgung vor, wäre auch mit Verfolgung der weiteren Familienangehörigen, insbesondere der Mutter, zu rechnen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Nachdem es sich bei ihm mittlerweile um einen volljährigen Mann handle, sei es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, mittels einer Botschaftsabklärung das Vorhandensein eines Be- ziehungsnetzes zu verifizieren. Es scheine überwiegend wahrscheinlich, dass sich nahe Verwandte nach wie vor in der angestammten Region auf- halten würden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne daher auch ohne weitergehende Abklärungen bejaht werden. Die lange Aufent- haltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöge an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe den Grossteil sei- nes bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, sei dort soziali- siert worden und spreche eine Landessprache. Ihm könne die Rückkehr weiterhin zugemutet werden. O. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. Oktober 2018 (Diagnosen: […]) zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Doku- mente betreffend seine Ausbildung ein (Lehrvertrag vom […] 2020
D-1576/2018 Seite 14 [Ausbildung zum {…}], Bewertung des Leistungs- und Arbeitsverhaltens im kantonalen Integrationskurs vom […] 2020). Q. Mit Eingabe vom 10. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt habe. Er reichte eine Kopie des besagten Gesuchs sowie das Zeugnis vom
1. Lehrjahr zu den Akten. R. Anfragen der kantonalen Migrationsbehörde zum Verfahrensstand vom
11. Januar 2022 und 14. Juli 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin am 12. Januar 2022 respektive 20. Juli 2022. S. Mit Eingaben vom 21. und 29. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen ein (Arbeitsvertrag vom […] 2022). T. Mit Eingabe vom 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Verfahrensabschluss. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 27. September 2022. U. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 stellte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 4. Ap- ril 2018 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 1. Dezember 2022 ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert glei- cher Frist den Stand des Härtefallgesuchs darzulegen. V. In seiner Replik vom 1. Dezember 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es müsse angesichts der Dauer der Anhörung und seiner Traumatisierung auch ohne entsprechenden Hinweis der HWV von einer anspruchsvollen Befragungssituation ausgegangen werden. Zumindest würden die Bemerkungen der HWV, wonach er mitgenommen ausgesehen habe und aufgrund der Länge der Anhörung davon auszugehen sei, dass die Konzentration der Beteiligten gegen Ende eingeschränkt gewesen sei, auf schwierige Bedingungen hindeuten. Aus dem Anhörungsprotokoll seien weder bei der Darlegung seiner gesundheitlichen Situation und des fehlenden Kontakts zur Familie noch bei der Schilderung der Schiesserei,
D-1576/2018 Seite 15 bei der er verletzt worden sei, Empathiebekundungen seitens der Befrage- rin erkennbar. Er habe authentisch und detailliert geschildert, was ihm und seiner Familie widerfahren sei. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien habe er unter Reflexverfolgung gelitten. Er habe selber Gewalt erfahren, sowohl anlässlich der Verfolgung des Vaters im Hof des Hauses als auch bei den Behördenbesuchen nach dem Verschwinden des Vaters. Als Erst- geborener sei er am deutlichsten ins Visier der Verfolger geraten. Später habe die Mutter die Liegenschaft veräussert und er wisse nichts über den Verbleib der Familie. Er könne diese nach wie vor nicht kontaktieren. Auf- grund der erlebten Verfolgung würden zudem «zwingende Gründe» im Sinne der Flüchtlingskonvention vorliegen, die es ihm in psychologischer Hinsicht verunmöglichen würden, ins Heimatland zurückzukehren. Er sei mittlerweile seit mehreren Jahren landesabwesend, habe die prägenden Jahre seiner Ausbildung hierzulande verbracht und betrachte die Schweiz nunmehr als seine Heimat. In Äthiopien habe er kein Beziehungsnetz. Er sei dort komplett entwurzelt und würde bei einer Rückkehr retraumatisiert. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erachten. Bezüglich des Härtefallgesuchs reichte er die Kopie eines Schreibens des kantonalen Migrationsamts vom 12. August 2022 ein, wonach das Gesuch gutgeheissen und zur Zustimmung ans SEM überwiesen werden solle, vor- behältlich einer weiterhin ungekündigten Stelle und des Einreichens hei- matlicher Reisedokumente bis zum 31. Dezember 2022. W. Mit separater Eingabe vom 1. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung eine ergänzende Kostennote zu den Akten. X. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte gleichzeitig die Kopie eines ärztli- chen Zeugnisses vom 23. März 2023 zu den Akten (Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung vom […] 2023 bis […] 2023). Die Instruktionsrichterin antwor- tete mit Schreiben vom 5. April 2023.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
D-1576/2018 Seite 17 Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entschei- dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelte die Atmosphäre bei der Anhörung vom 8. Januar 2018. Seinem Empfinden nach sei es der Befragerin nicht gelungen, ein Vertrauensklima zu schaffen. Die Befragungssituation sei an- gesichts der langen Dauer der Anhörung und seiner psychischen Verfas- sung schwierig gewesen. Für eine Befangenheit respektive Voreingenom- menheit der befragenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer las- sen sich den Akten keine objektiven Anzeichen entnehmen. Aus dem An- hörungsprotokoll geht hervor, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer Zeit gegeben hat, sich zu sammeln und eine Pause einzulegen, als er bei der Schilderung der Behördenbesuche weinen musste (vgl. A49 S. 22 F223/F226, S. 23 F228/F230). Die gesuchstellende Person trägt die Sub- stanziierungslast bezüglich ihrer Asylgründe. In der entsprechenden Infor- mation der Befragerin an den Beschwerdeführer, wonach Gegenstand der Anhörung die Darlegung seiner Fluchtgründe sei und die Befragung dazu nach Einlegung einer Pause folglich fortzuführen sei (vgl. A49 S. 22 F223/F225, S. 223 F229), kann denn auch keine unzulässige Druckaus- übung erblickt werden. Nach der Pause hat sich die Befragerin nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt und die Anhörung erst fortge- setzt, als dieser bestätigte, dafür in der Lage zu sein (vgl. A49 S. 23 F231). Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist in der besagten Vor- gehensweise nicht zu erkennen. Die Anhörung vom 8. Januar 2018 hat mit rund acht Stunden (inklusive Rückübersetzung, abzüglich vier Pausen) in der Tat lange gedauert. Dies stellt für sich genommen aber keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar.
D-1576/2018 Seite 18 Es ist denk- und nachvollziehbar, dass bei einer mehrstündigen Befragung bei den Beteiligten eine gewisse Müdigkeit eintritt, es ergeben sich vorlie- gend aber weder aus dem Protokoll noch aus dem Bericht der HWV kon- krete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mit- zuwirken, so dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Anhörung, dass er zwei – länger zurückliegende ([…] 2016 und […] 2017 [vgl. A44 {Arztbericht vom 19. Mai 2017}) – (…) habe und sich in psychologischer Behandlung befinde (vgl. A49 S. 3 F10-F16). Es ist aber nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Anhörung derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, an der Befragung mitzuwirken und die Gründe, welche ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Äthiopien bewogen hätten, darzulegen. Dies wird von ihm auch nicht geltend ge- macht. Nach Rückübersetzung des Protokolls in die ihm verständliche Sprache Oromo, bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A49 S. 35).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer monierte zudem, das SEM habe die Narbe von der Schussverletzung nicht erwähnt respektive gewürdigt. Auch damit ver- mag er keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Das SEM hat die Schusswunde erwähnt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 Ziff. 3 3. Abschnitt) und diese – wie den Vorfall an sich, welcher zu der be- sagten Verletzung geführt habe – nicht in Abrede gestellt (vgl. vorinstanzli- che Verfügung S. 4 4. Abschnitt). Eine Gehörsverletzung durch Nichtbe- achtung eines erheblichen Beweises liegt folglich nicht vor.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1576/2018 Seite 19 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent- scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be- rücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist vorab der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aus den Anga- ben des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung vom 15. März 2016 nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
D-1576/2018 Seite 20
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Zugehörigkeit sei- nes Vaters zur OLF respektive ABO Diskriminierung und Reflexverfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein und wei- tere Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).
E. 5.2.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierung in der Form schlechter Benotung in der Schule und der Verweigerung eines Zeugnisses nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr 2013 fehlt es – unab- hängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – an der asylrechtlich relevanten Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen ist der Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien zu verneinen. Den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer anfangs 2014 von Polizisten angeschossen worden sei, hat das SEM nicht bestritten. Auch für das Bundesverwaltungsgericht be- steht grundsätzlich keine Veranlassung, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Wie vom SEM zutreffend festgestellt, fehlt es aber an der auf den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Gezieltheit der besagten Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2018 selber ein, dass die äthiopischen Behörden damals nicht ihn im Visier gehabt hätten, die Schüsse primär dem Vater gegolten hätten und objektiv betrachtet auch zum Zeitpunkt seiner anschliessenden Vorsprachen im Gefängnis von B._______ zwecks Besuchs des dort inhaftierten Vaters seitens der Behör- den keine Absicht bestanden habe, ihn zu verfolgen. Dass der Vater aus dieser Inhaftierung geflohen sei und der Beschwerdeführer im Anschluss daran miterlebt habe, wie Polizisten zuhause in B._______ nach dem flüch- tigen Vater gesucht hätten, hat der Beschwerdeführer bei der BzP vom
29. Mai 2015 nicht erwähnt. Vielmehr hat er damals auch auf Nachfrage nach weiteren Ausreisegründen hin explizit bestätigt, alle Gründe, die ihn zur Flucht aus Äthiopien bewogen hätten, genannt zu haben (vgl. A7 S. 8). Dies weckt durchaus Zweifel an den besagten, erst im Rahmen der (ersten) Anhörung vom 15. März 2016 geltend gemachten und nun als fluchtauslö- send bezeichneten Ereignissen. Umso mehr, als der Beschwerdeführer bei
D-1576/2018 Seite 21 der BzP angegeben hat, der Vater sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien zuhause gewesen (vgl. A7 S. 8). Die Aussage bei der Anhörung vom 8. Januar 2018, die betreffende Angabe bei der BzP bedeute nicht, dass der Vater sich im betreffenden Zeitpunkt tatsächlich zuhause aufge- halten habe, sondern nur, dass er nicht im Gefängnis gewesen sei (vgl. A49 S. 28 F273), vermag kaum zu überzeugen. Der geltend gemachte Ge- fängnisausbruch des Vaters – und somit der Anlass der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers – ist folglich erheblich in Frage zu stellen, zumal der Vater laut den Angaben des Beschwerdeführers zwar wiederholt mit- genommen, aber anschliessend immer wieder freigelassen worden sei (vgl. A49 S. 11 F101). Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, die Besucher des Gefängnisses seien durchsucht worden (vgl. A49 S. 17) und es handle sich um ein grosses Provinzgefängnis (vgl. A49 S. 15), ist überdies vom Vorhandensein gewisser Sicherheitsstrukturen auszugehen, die einen Gefängnisausbruch wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. In- dessen wäre eine Suche nach dem Vater auch bei Annahme einer Entlas- sung aus dem Gefängnis nicht ausgeschlossen. Allerdings fragte sich dies- falls, weshalb sich die Behörden gerade nach dieser Entlassung zu derar- tigen Handlungen gegenüber den Familienangehörigen veranlasst gese- hen hätten. Bei der Anhörung vom 8. Januar 2018 wurden dem Beschwer- deführer sodann viele Fragen zu den Besuchen, zur Flucht des Vaters aus dem Gefängnis und der anschliessenden Suche nach diesem gestellt. Auch wenn sie gewisse Realkennzeichen enthalten (bspw. Darlegung wie Polizisten beim dritten Besuch auf seinen Kopf getreten seien, als er zu Boden gefallen sei, und ihm mit einem Messer ins […] gestochen hätten), blieben sie insgesamt doch recht vage. Insbesondere ist mit dem SEM da- von auszugehen, die Mutter des Beschwerdeführers wäre mit ihren Kin- dern nach Übergriffen im geschilderten Ausmass nicht am gleichen Ort ver- blieben, zumal sie mit ihrem Vater über eine Anlaufstelle verfügte. Auch wenn eine behördliche Suche nach dem Vater und damit verbundene Be- lästigungen seiner Angehörigen nicht ausgeschlossen werden können, sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausmass der Misshandlun- gen als übersteigert zu werten. Dass er bei deren Schilderung emotional reagierte, ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwer- deführers absolut verständlich, vermag aber an der vorstehenden Ein- schätzung nichts zu ändern. Wenn demnach dem Beschwerdeführer ge- glaubt wird, dass er im Rahmen der Suche nach seinem flüchtigen Vater seitens von Polizisten Übergriffe erlebt hat, vermag er damit die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen, fehlt es doch auch diesen Verfolgungsmassnahmen an der flüchtlingsrechtlich relevanten In- tensität und er vermochte – darin ist dem SEM zuzustimmen – für jenen
D-1576/2018 Seite 22 Zeitpunkt keine gegen ihn persönlich gerichtete Gezieltheit gemäss Art. 3 AsylG darzutun. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlings- rechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch aus objektiver Sicht begründet war. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich, der damals noch ein Kind und nicht politisch aktiv gewesen sei, allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Vater tatsächlich gezielt gegen ihn gerichtete (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeacht- lichen Ausmasses seitens der äthiopischen Behörden gedroht hätten. Mit der Behauptung, Polizisten hätten bei einem weiteren Besuch bei der Mut- ter in B._______ auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt, vermag er Sol- ches nicht darzutun, erscheint die besagte Nachfrage doch eine normale Reaktion auf seine Abwesenheit zu sein, nachdem er zuvor jeweils zu- hause angetroffen worden sei. Ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfol- gungsinteresse ist daraus nicht erkennbar. Hätte tatsächlich ein solches bestanden, wäre anzunehmen gewesen, dass die Behörden in den folgen- den Monaten bei seinem (…) in C._______ nach ihm gesucht hätten oder ihm bei einem seiner Besuche bei der Mutter und den Geschwistern in B._______ habhaft geworden wären. Für die Vermutung, bei den äthiopi- schen Behörden im Verdacht gestanden zu haben, selbst für die OLF tätig gewesen zu sein, vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten An- haltspunkte darzulegen.
E. 5.2.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist auch nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien wegen der (mutmasslichen) Zugehörigkeit seines Vaters zur OLF (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG seitens der äthiopischen Behörden drohen, zumal der Grund für die Reflexverfolgung mit der bereits im Jahr 2015 erfolgten er- neuten Inhaftierung des Vaters längst weggefallen ist. Der in diesem Zu- sammenhang geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, das SEM hätte den Umständen der Verhaftung des Vaters mittels einer Botschafts- abklärung nachgehen müssen, geht fehl, da diese für die Beurteilung einer allfälligen Reflexverfolgung unerheblich sind.
E. 5.2.4 Zudem haben sich die politische Situation in Äthiopien und die Lage vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers seit seiner Aus- reise vor über acht Jahren in so erheblichem Mass verändert, dass seine Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit keine flüchtlings- rechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermögen.
D-1576/2018 Seite 23
E. 5.2.4.1 Nach jahrelangen Protesten vor allem junger Oromo, wurde am
2. April 2018 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volksgruppe der Oromo Ministerpräsident. Durch dessen Amtsantritt und die damit ein- hergehenden Reformen verbesserte sich die Sicherheitslage zunächst. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen (vgl. dort E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Per- sonen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teil- nahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Re- bellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 be- gnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Seit 2020 ist die Lage in Äthiopien durch den Widerstand mehrerer ethni- scher Minderheiten wieder angespannt. Eine Ursache des Konflikts ist der Machtverlust der politischen Elite der Tigrays, die bis zur Machtergreifung Abiys während fast dreier Jahrzehnte die Geschicke des Landes bestimmt hatte. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Re- gierung ausübten; die Amhara sind jetzt die Volksgruppe, welche die füh- renden Positionen einnimmt. Die im November 2020 von der TPLF ange- führte Rebellion in Tigray weitete sich seitdem als bewaffneter Konflikt zwi- schen der äthiopischen Zentralregierung und der Führung der nördlichen Region Tigray aus. Im Sommer 2021 schloss sich die Oromo Liberation Army (OLA), der bewaffnete Arm der OLF, mit der TPLF zusammen – dem Gegner der Zentralregierung in der Auseinandersetzung mit der Region Ti- gray. Mitte Juni 2022 bestätigte Abiy Ahmed erstmals, dass seine Regie- rung formelle Friedensgespräche mit der TPLF anstrebt. Während die Kämpfe zwischen der Regierung und der TPLF im November 2022 mit ei- nem Friedensabkommen beigelegt wurden, blieb eine ähnliche Vereinba- rung mit der OLA aus. Die erste Runde von Friedensgesprächen zwischen der äthiopischen Regierung und dieser endete am 3. Mai 2023 ergebnislos. Wie die Regierung mitteilte, sind beide Seiten jedoch offen für eine Fort- setzung. In der Region Amhara kommt es weiterhin zu Spannungen zwi- schen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Auch wenn das Land unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren immer wieder ge- gen Demonstranten und abtrünnige Regionen vorgegangen sind, handelte es sich hierbei offenbar nicht um gezielte politische Verfolgungsmass-
D-1576/2018 Seite 24 nahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, zu- mal offiziell illegal («terroristisch») nur die TPLF und die OLA sind. Insge- samt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressa- lien gegen OLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden, weshalb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gül- tigkeit beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5557/2019 vom
23. Februar 2023 E. 8.1.1-8.1.4, E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.5.2).
E. 5.2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer, der Äthiopien im Teenageralter verlassen und sich dort nie selbst politisch betätigt habe, bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo und des Ver- wandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen fürchten müsste.
E. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorge- brachten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
E. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Mass- geblich ist in diesem Zusammenhang, ob die heimatlichen Behörden ein exilpolitisches Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein- stufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver- folgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anfor- derungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens geltend, Mitglied der «G._______» zu sein und in den Jahren 2015 bis 2017 an einer Handvoll Veranstaltungen und Kundgebungen gegen die
D-1576/2018 Seite 25 (damalige) äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Er untermau- erte dies mit Fotos und einem – allgemein gefassten, sein Engagement nur sehr vage umschreibenden – Schreiben der «G._______» vom (…) 2018 (vgl. A25/A50). Seither hat er kein weitergehendes Engagement dargelegt und die mehrere Jahre zurückliegenden Aktivitäten vermögen nicht zur An- nahme eines herausragenden politischen Profils zu führen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 7-8). Unter Berücksichti- gung der dargelegten politischen Veränderungen in Äthiopien seit der Aus- reise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (vgl. E. 5.2.4.1) ist es denn auch unwahrscheinlich, dass er aufgrund der mehrere Jahre zurückliegen- den niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der Oromo zum jetzigen Zeit- punkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft und ihm deswegen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde (vgl. Urteile des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.2, E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f.).
E. 5.3.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ist folglich zu verneinen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren unter Verweis auf die Schussverletzung und Misshandlung durch Polizisten, welche er in Äthio- pien im Jahr 2014 erlitten habe, das Vorliegen «zwingender Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend.
E. 5.4.1 Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, wenn eine Rück- kehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entspre- chende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der be- troffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, ins- besondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psycholo- gisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).
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E. 5.4.2 Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmit- teleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie zuvor festgestellt, fehlte es den besagten Verfolgungsmassnahmen an der Inten- sität respektive der gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Gezieltheit gemäss Art. 3 AsylG. Auch ist unter Berücksichtigung der ak- tenkundigen medizinischen Unterlagen (vgl. Arztberichte vom 19. Mai 2017 [Diagnose: {…} {vgl. A44}], 25. Januar 2018 [Diagnosen: {…}, {…} {vgl. A25/50}], 5. Oktober 2018 [Diagnosen: {…}, {…}] und 23. März 2023 [Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung vom {…} 2023 bis {…} 2023]) nicht auf eine Traumatisierung in einer Schwere zu schliessen, die es dem Be- schwerdeführer psychologisch gänzlich verunmöglichen würde, in seinem Heimatstaat zu leben.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermag. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländer- behörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz ei- ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto- nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsu- chende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grund- sätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).
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E. 6.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2021 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Härtefallsituation gestellt hat. Soweit ersichtlich, wurde darüber noch nicht entschieden. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei- sung wurde vom SEM damit zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die wei- tere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestäti- gung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethni- schen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu
D-1576/2018 Seite 28 bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E- 4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Re- gionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erfor- derlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom
27. September 2022 E. 4.7.1).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Oromia, dem grössten Regional- staat Äthiopiens, der je nach Teilregion unterschiedlichen Dynamiken un- terliegt. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (H._______) kommt es zwar auch regelmässig zu teils gewalttätigen Auseinanderset- zungen zwischen lokalen Gruppen, Demonstrationen und Protestaktionen, der Wegweisungsvollzug dorthin ist aber grundsätzlich als zumutbar zu er- achten (vgl. Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.4). Hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins der praxisgemäss notwendigen begünstigenden Faktoren ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer sein Heimatland bereits im Teenageralter vor mehr als acht Jahren verlassen und die prägenden Jugendjahre – als unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender – in der Schweiz verbracht hat. Es liegt nahe, dass es bei einem unbegleitet eingereisten Jugendlichen ohne Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland eher zu einer Entwurzelung kommen dürfte, als bei einem Teenager, der im Asylland im eigenen Familienver- band verbleibt. In Äthiopien verfügt der Beschwerdeführer über keine Ar- beitserfahrung, an die er anknüpfen könnte, eine Ausbildung hat er erst hierzulande durchlaufen. Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass al- lein aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontaktab- bruchs zu seiner Familie im Mai 2015 nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass noch verwandtschaftliche Bezugspersonen in Äthiopien vorhanden wären, ist das Bestehen eines sowohl in sozialer als auch finanzieller Hin- sicht effektiv unterstützungsfähigen Beziehungsnetzes fraglich, nachdem die Mutter den Erlös aus dem Hausverkauf in die Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers investiert habe und der Grossvater des Beschwer- deführers, der allein mittels Ernteerträgen für die ganze Familie gesorgt habe, mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter sein dürfte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der psychische Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers fragil ist. Laut aktenkundigen medizinischen Unterlagen
D-1576/2018 Seite 29 leidet er an einer (…) und (…) (Arztbericht vom 25. Januar 2018 [vgl. A25/50]). Am 5. Oktober 2018 wurde zudem eine (…) diagnostiziert. Aktuell war der Beschwerdeführer laut Bescheinigung der I._______ vom 23. März 2023 krankheitsbedingt vom (…) 2023 bis (…) 2023 arbeitsunfähig. Die gesundheitlichen Probleme vermöchten allein betrachtet den Wegwei- sungsvollzug zwar nicht zu hindern. In einer Gesamtwürdigung der Um- stände gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien erforderlichen begünstigen- den Faktoren nicht in einem genügenden Masse zu bejahen sind.
E. 7.3.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erach- ten. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Vorausset- zungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwer- deführer aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
D-1576/2018 Seite 30
E. 9.2 Dieser Verfahrensausgang führt grundsätzlich zu einer hälftigen Kos- tenauflage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag vom (…) 2022 erzielt er nunmehr ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto Fr. (…).– (x 13). Nachdem in der Replik vom 1. Dezember 2022 zur finanziellen Situation keine Ausführungen erfolgten, kann das Gericht da- von ausgehen, der Beschwerdeführer sei mittlerweile nicht mehr bedürftig. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist zu widerrufen und dem Be- schwerdeführer sind die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 375.– aufzuer- legen.
E. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Ob- siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend redu- zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 14. März 2018 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Auf- wand mit 14 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.– und machte Barauslagen von Fr. 50.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 140.– geltend. Für die Replik vom 1. Dezember 2022 wurden ein weiterer zeitli- cher Aufwand von 8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 28.– geltend ge- macht. Der bezifferte Aufwand von 22 Stunden für die beiden besagten Eingaben erscheint zu hoch, ist jedoch unter Berücksichtigung der weite- ren Eingaben vom 24. Oktober 2018, 23. Oktober 2020, 10. August 2021,
21. Juli 2022, 29. Juli 2022, 22. September 2022 und 30. März 2023 ge- rechtfertigt. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2330.– (inkl. Anteil Auslagen und Dolmetscherkosten) festzusetzen.
E. 9.4 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbei- stand eingesetztem Rechtsvertreter gemäss dem in der Ernennungsverfü- gung vom 20. März 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.–) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1780.– (inkl. Anteil Auslagen und Dolmetscherkosten) zuzuspre- chen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich ein formeller Wi- derruf der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit dem
D-1576/2018 Seite 31 vorliegenden Endentscheid erübrigt, da dieser höchstens ex nunc Rechts- wirkung entfalten könnte und damit an der getroffenen Entschädigungsre- gelung nichts ändern würde. (Dispositiv nächste Seite)
D-1576/2018 Seite 32
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Feb- ruar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
- Die mit Verfügung vom 20. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozess- führung wird widerrufen. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 375.– wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2330.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1780.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1576/2018 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP [vgl. vorinstanzliche Akte A7]). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo. Er stamme aus der Region Oromia, sei in B._______ geboren und habe seit 2013 mit seiner Familie in C._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Weil ihm das entsprechende Zeugnis verweigert worden sei, mit der Begründung, seine Familie gehöre zur OLF (Oromo Liberation Front), habe er die Schule danach verlassen müssen. Sein Vater habe der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) angehört. Als es 2006 (äthiopische Zeitrechnung [2013/2014 nach gregorianischem Kalender]) zu einem Studentenaufstand gekommen sei, seien Behördenvertreter zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sein Vater und er seien im Hof festgehalten und geschlagen worden. Als er versucht habe wegzurennen und sein Vater ihm gefolgt sei, sei sein Vater von einem Schuss am (...) getroffen worden. Dieselbe Kugel habe auch seine (...) (die des Beschwerdeführers) verletzt. Ihn habe man am Boden liegen lassen. Sein Vater sei inhaftiert worden. Im Januar 2015 habe er Äthiopien illegal verlassen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er am 13. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Vater zuhause gewesen, zwischenzeitlich aber wieder inhaftiert worden. Seine Mutter habe das Haus verkaufen und zu ihrer Familie zurückziehen müssen. Er könne keine Identitätspapiere einreichen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt und verfüge nicht über einen Schul- oder Einwohnerausweis. C. Am 11. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Es wies darauf hin, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) setzte in der Folge eine Beiständin für den Beschwerdeführer ein. D. Mit an die Beiständin adressiertem und in Kopie an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 26. Februar 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen vor. Die Beiständin teilte mit Schreiben vom 1. März 2016 mit, dass sie keine Begleitung an Anhörungen mache. UMAs müssten selbst eine Begleitung suchen. E. Am 15. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer, der allein zur Anhörung erschien, zu seinen Asylgründen an (vgl. A24). Er brachte im Wesentlichen vor, es sei bei der BzP bezüglich seines Wohnorts zu einem Missverständnis gekommen. Er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt und in C._______ die Schule besucht. Seine Mutter habe keine Arbeit gehabt und deren Vater, der in C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe ihnen von der Ernte etwas abgegeben, damit sie über die Runden gekommen seien. Er sei in der Schule benachteiligt worden. Seine Noten seien schlecht gewesen, obwohl er ein guter Schüler gewesen sei. Als er nicht mehr am Unterricht habe teilnehmen dürfen, sei er zu seinem (Verwandten) nach C._______ gegangen. Seinen Vater habe er erst kennengelernt, als er bereits zur Schule gegangen sei, und nur selten gesehen. Sein Vater habe sich viele Jahre für die OLF eingesetzt und sei deswegen wiederholt im Gefängnis gewesen. Seiner Mutter sei deshalb die Ausstellung eines Einwohnerausweises verweigert worden. Er habe Äthiopien verlassen, weil er wegen seines Vaters diskriminiert und verfolgt worden sei. Im Jahr 2005 (2012/2013) sei ihm nach der (...) Klasse beschieden worden, dass er wegen der ABO-Zugehörigkeit seines Vaters nicht mehr am Unterricht teilnehmen dürfe. Später seien Behördenvertreter gekommen und hätten von seinem Vater Informationen über die ABO verlangt. Dabei sei seinem Vater Widerliches angetan worden, beispielsweise seien (...) an dessen (...) gehängt worden. Er (der Beschwerdeführer) und seine Mutter und Geschwister seien geschlagen worden. Als er einmal während den Studentenunruhen, zu denen es ungefähr zwischen dem fünften und siebten Monat 2006 (Januar - März 2014) gekommen sei, mit seinem Vater vor dem Haus in B._______ gesessen habe, seien drei Polizisten gekommen und hätten sie geschlagen und aufgefordert, auf dem Boden zu kriechen. Beim Versuch zu fliehen, sei sein Vater am (...) und er an der (...) angeschossen worden. Ihn hätten sie liegen lassen, seinen Vater mitgenommen. Seine Wunde sei in einer privaten Klinik versorgt worden. Für die Behandlung in einem staatlichen Spital wäre eine Genehmigung der Polizei vonnöten gewesen. Danach habe er seinen Vater im Gefängnis E._______ in B._______ besucht. Als er einen weiteren Besuch im Gefängnis habe machen wollen, sei ihm beschieden worden, dass der Vater nicht mehr dort sei. Eines Nachts sei sein Vater nach Hause gekommen, habe gesagt, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei, und sei wieder gegangen. Kurz danach seien Sicherheitskräfte bei ihm zuhause erschienen, hätten nach dem Vater gefragt und ihn und seine Angehörigen geschlagen. Etwa eine Woche später sei erneut nach seinem Vater gesucht worden. Als seine Mutter bei einem dritten Besuch Ende 2006 (Sommer 2014) erneut gesagt habe, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht kenne, sei ihm mit einem Taschenmesser der (...) aufgeschlitzt worden. Daraufhin habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Er habe Äthiopien im fünften oder sechsten Monat 2007 (Januar/Februar 2015) verlassen. Wie oft seine Mutter danach noch aufgesucht worden sei, wisse er nicht. Er habe nach der Ankunft in der Schweiz einmal mit ihr telefoniert, sie seither aber nicht mehr erreichen können. Bei dem besagten Telefonat habe sie ihm berichtet, dass sie das Haus verkauft und mit dem Erlös seine Reise finanziert habe, und dass sein Vater erwischt und wieder ins Gefängnis gebracht worden sei. Er sei hierzulande der F._______ beigetreten und habe an Kundgebungen teilgenommen, die sich gegen das gewalttätige Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen die Oromo gerichtet hätten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er sich vor einer Festnahme oder gar Tötung. Am Ende der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die eingesetzte Beiständin nicht zu kennen. F. Mit Verfügung vom 31. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 insoweit gut, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Das Gericht stellte fest, dass von einer mangelhaften Interessenvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen sei. Damit sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht hob deshalb die Verfügung vom 31. März 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. H. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage der Vollmacht vom selben Tag beim SEM die Mandatierung an. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht vom 19. Mai 2017 (Diagnose: [...]) zu den Akten gereicht. I. Am 8. Januar 2018 hörte das SEM den (nun volljährigen) Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung nochmals zu seinen Asylgründen an (vgl. A49). Er brachte im Wesentlichen vor, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe (...) und sei in psychologischer Behandlung. Oromo würden in Äthiopien schikaniert. Er habe sich dort nicht politisch engagiert, aber sein Vater sei Kämpfer der OLF gewesen und wiederholt festgenommen worden. In welchem Zeitraum dies gewesen sei, wisse er nicht. Sein Vater sei für jegliche Aufstände und Unruhen mitverantwortlich gemacht worden. Nachdem er die Schule 2005 (2012/2013) nach der (...) Klasse habe abbrechen müssen, habe er seinem (...) in C._______ in der (...) geholfen, wobei er zum Übernachten meistens zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ zurückgekehrt sei. Sein Vater sei nur ab und zu, in unregelmässigen Abständen, zuhause vorbeigekommen. Seit Mai 2015 habe er zu seinen Angehörigen keinen Kontakt mehr herstellen können. Er habe deshalb beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage aufgegeben. Der Vorfall, bei dem sein Vater und er im Hof des Hauses in B._______ von drei Polizisten verprügelt und angeschossen worden seien, habe sich zwischen dem fünften und siebten Monat 2006 (Januar - März 2014) ereignet. Sein Vater sei danach im Gefängnis E._______ in B._______ inhaftiert gewesen. Er habe ihn dort zusammen mit seiner Mutter besucht. Ob der Vater angeklagt worden sei, wisse er nicht. Ein zweites Besuchsvorhaben sei gescheitert, nachdem die Polizei gesagt habe, dass sein Vater nicht mehr im besagten Gefängnis sei und nicht bekannt sei, wo er sich aufhalte. Ein oder zwei Monate später sei sein Vater eines Nachts zu Hause erschienen, habe berichtet, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei, und sei wieder verschwunden, wohin, wisse er nicht. In der Folge habe er miterlebt, wie Polizisten kurz nacheinander drei Mal - das dritte Mal gegen Ende 2006 (Sommer 2014) - zu seinem Haus gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort und nach Freunden des Vaters gefragt hätten. Seine Mutter sei an den Händen gefesselt und geschlagen worden. Über das, was ihr sonst noch angetan worden sei, möchte er nicht sprechen. Auch er und seine Geschwister seien geschlagen worden. Beim dritten Besuch seien die Polizisten auf seinen Kopf getreten, als er zu Boden gefallen sei, hätten ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihn ins (...) gestochen. Daraufhin sei er zu seinem (...) nach C._______ gegangen. Er habe seine Mutter und Geschwister zwar weiterhin in B._______ besucht, aber nicht mehr dort übernachtet. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass die Regierungsvertreter wieder gekommen seien und sich dabei auch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und ihr mit seinem Tod gedroht hätten. Möglicherweise seien sie davon ausgegangen, dass er von seinem Vater politisch beeinflusst worden sei und den gleichen Weg eingeschlagen habe, auch wenn ihm Solches nicht vorgehalten worden sei. Bei dem Telefonat im Mai 2015 habe seine Mutter gesagt, dass sie zur Finanzierung seiner Flucht das Haus in B._______ verkauft habe und zu ihrem Vater nach C._______ gezogen sei. Sie habe ihm damals auch berichtet, dass sein Vater wieder festgenommen und inhaftiert worden sei. Wann die Festnahme erfolgt sei, wisse er nicht. Als er sich bei seinem (...) in C._______ aufgehalten habe, sei dort nicht nach ihm gesucht worden. Ob man ihn dort nach seiner Ausreise gesucht habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob seine Mutter nach ihrem Umzug in C._______ belästigt worden sei. Mit der Angabe bei der BzP, dass sein Vater zuhause gewesen sei, als er (der Beschwerdeführer) aus Äthiopien ausgereist sei, habe er nicht sagen wollen, dass der Vater in ihrem Haus in B._______ gewesen sei, sondern dass er damals in Äthiopien, aber nicht im Gefängnis gewesen sei. Er sei hierzulande Mitglied der G._______, nehme an Kundgebungen teil, ohne dabei eine besondere Rolle einzunehmen, und besuche Zusammenkünfte von Oromo-Flüchtlingen. J. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein (Arztbericht vom 25. Januar 2018, Korrespondenz mit SRK, Dokumente zum exilpolitischen Engagement). K. K.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (eröffnet am 14. Februar 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. K.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Darstellung, wegen der Ethnie diskriminiert und zum Schulabbruch gezwungen worden zu sein, sei Infrage zu stellen, nachdem die Region, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, mehrheitlich von Oromo bewohnt und verwaltet werde. Die meisten Mitglieder der Verwaltung und Sicherheitskräfte seien Oromo und die Primarschulsprache sei Oromo. Es könne daher nicht von einer allgemeinen Diskriminierung aufgrund der Ethnie gesprochen werden. Der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer eine Schussverletzung erlitten habe, könne durchaus stattgefunden haben. Eine gezielt gegen ihn gerichtete Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden wegen der OLF-Zugehörigkeit des Vaters vermöge der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft zu machen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Behörden gezielt auf ihn, der damals noch ein Kind gewesen sei, geschossen hätten. Seine Darlegung würde darauf schliessen lassen, dass der Schuss ihn unbeabsichtigt gestreift habe. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer ebenfalls der OLF-Nähe bezichtigt, wäre davon auszugehen, dass auch er verhaftet worden wäre. Indem der Beschwerdeführer anschliessend das staatliche Provinzgefängnis, in welchem der Vater festgehalten worden sei, aufgesucht habe, habe er gezeigt, dass auch er nicht von einer persönlichen Betroffenheit ausgegangen sei. Zudem falle auf, dass er einerseits wiederholt angegeben habe, keine Detailkenntnisse zu haben, da er noch ein Kind gewesen sei und seine Mutter sich um alles gekümmert habe, anderseits die Situation aber so dargestellt habe, wie wenn er eine erwachsene, verantwortliche Person wäre und die Behörden sich auf ihn fokussiert hätten. Diese unterschiedliche Darlegung vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben zum Ablauf der Ereignisse seien vage und unsubstantiiert geblieben. Wäre der Vater tatsächlich ein hochrangiger OLF-Kämpfer gewesen, an dem die Behörden ein erhebliches Festhaltungsinteresse gehabt hätten, wäre kaum anzunehmen, dass diesem die Flucht gelungen wäre. Folglich würden auch an den daraus abgeleiteten Reflexverfolgungsmassnahmen Vorbehalte bestehen. Bei der Schilderung der drei Besuche von Polizisten hätten seine Angaben trotz entsprechender Nachfragen keinen erlebnisgeprägten Eindruck erweckt. Diesen zufolge hätten sich die Polizisten in erster Linie an seine Mutter gerichtet, mit dem Ziel, den Aufenthaltsort und die Namen der Komplizen des Vaters herauszufinden. Der Beschwerdeführer sei als Druckmittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt worden. Aus diesen Vorfällen könne folglich keine gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung abgeleitet werden. Es erscheine abwegig, dass die Behörden den Fokus auf ihn gerichtet hätten, nachdem er in Äthiopien nie politisch aktiv, offensichtlich nicht im Bild über die Tätigkeiten seines Vaters und noch ein Kind gewesen sei. Auch wenn die Polizei nach seinem Umzug zum (...) erneut bei seiner Familie erschienen sei und sich auch nach ihm erkundigt habe, heisse dies nicht, dass ihm persönlich etwas unterstellt, geschweige denn aktiv nach ihm gesucht worden sei. Daraus zu schliessen, ihm hätte eine gezielte Verfolgung in asylrelevantem Ausmass gedroht, weil die Behörden davon ausgegangen wären, er hätte den gleichen Weg wie sein Vater eingeschlagen, entbehre der Plausibilität. Für eine solche Annahme würden keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen. Gegen eine Reflexverfolgung spreche auch der Umstand, dass die Mutter und Geschwister in B._______ geblieben seien. Zudem sei das Motiv zur Belästigung der Familie weggefallen, nachdem der Vater wieder festgenommen worden sei. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer künftig relevante Probleme mit den äthiopischen Behörden haben sollte, lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer vermöge die Flüchtlingseigenschaft auch nicht mit dem vorgebrachten exilpolitischen Engagement zu erfüllen. Aufgrund des zuvor Gesagten bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatlands als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden habe. Diese hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Mit den wenigen Demonstrationsteilnahmen, bei denen der Beschwerdeführer sich nicht von der Masse einfacher Teilnehmer abgehoben habe, vermöge er kein qualifiziertes Engagement darzulegen. Dass er teilweise Parolen ins Mikrofon gerufen habe, sich mit bekannteren Aktivisten habe ablichten lassen und ein auf Youtube publiziertes Interview gegeben habe, vermöge kein Risikoprofil zu begründen, zumal sich aus diesen Umständen keine Rückschlüsse auf seine Identität ziehen lassen würden. Die angebliche Mitorganisation einer Veranstaltung vom (...) 2016 und das Mitwirken an einer solchen am (...) 2017 seien ebenfalls ungeeignet, um das Engagement als gewichtig einzustufen. Das Vorstellen von Rednern dürfte den Beschwerdeführer kaum in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt haben. Ein profiliertes Engagement vermöge er auch nicht mit der Teilnahme an einer Party, bei der auch bekannte Oppositionspolitiker anwesend gewesen sein sollen, und sporadischen privaten Kontakten mit diesen Leuten darzulegen. Die eingereichten Fotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und das allgemein gehaltene Schreiben der «G._______» vom (...) 2018 erwecke den Eindruck eines Standardbriefs. Weder werde darin das persönliche Engagement des Beschwerdeführers konkretisiert, noch dessen Rolle innerhalb der G._______ erklärt. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und in arbeitsfähigem Zustand. Allein aus dem fehlenden Kontakt zu den Angehörigen seit Mai 2015 könne nicht geschlossen werden, dass die Verwandten sich nicht mehr in B._______ oder C._______ aufhalten würden. Hinweise, wonach diese die Region oder gar das Land verlassen hätten, lägen nicht vor. Stattdessen könne davon ausgegangen werden, dass zumindest der Grossvater sowie die Tanten und der Onkel noch in der Heimatregion leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über ein soziales Beziehungsnetz, an das er sich wenden könne. Auch könne angenommen werden, dass er wieder in der (...) arbeiten und so zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beitragen könne. Begünstigend kämen die (...)jährige Schulbildung und die Sozialisation des Beschwerdeführers in der besagten Region hinzu. Laut ärztlichem Bericht vom (...) 2018 leide der Beschwerdeführer zwar an einer (...) und einer (...), es sei deswegen aber nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen. (...) vermöchten den Vollzug ebenfalls nicht zu hindern. Zudem würde sich das Leiden des Beschwerdeführers medikamentös behandeln lassen. Dass er einer Medikamenteneinnahme kritisch gegenüberstehe, vermöge daran nichts zu ändern. Angesichts der im Arztbericht festgehaltenen Trauerreaktion wegen des Verlusts der Beziehung zur Mutter könnte eine Rückkehr in das gewohnte Umfeld womöglich gar förderlich für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sein. L. L.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter um Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er leide aufgrund des Erlebten an einer (...) und einer (...), habe hierzulande (...) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Erschwerend komme hinzu, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Der Befragerin sei es sodann nicht gelungen, bei der Anhörung vom 8. Januar 2018 ein Vertrauensklima zu schaffen. Er habe sich verunsichert und unter Druck gesetzt gefühlt und den Verdacht gehegt, sie könnte etwas gegen ihn haben. Verschiedene Protokollstellen belegten ein fehlendes Einfühlungsvermögen. Es sei der Befragerin bis zum Schluss nicht gelungen, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Er sei ihr gegenüber misstrauisch geblieben. Entgegen der Ansicht des SEM sei sein Vorbringen, von den äthiopischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters reflexverfolgt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz habe an sein Vermögen, Hintergründe und Zusammenhänge von Ereignissen zu erklären, unrealistisch hohe Anforderungen gestellt. Seine Wissenslücken seien plausibel. Als Kind sei er nicht über das politische Engagement seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden. Verständlicherweise kenne er auch die Beweggründe der äthiopischen Regierung für ihr Handeln nicht. Er habe die Ereignisse detailliert, lebensnah, schlüssig und in den zentralen Punkten widerspruchsfrei geschildert. Seine Familie sei wegen des Engagements des Vaters vermehrt ins Visier der äthiopischen Behörden geraten, wobei sich die Repressalien zunächst auf Diskriminierungen im Alltag beschränkt hätten. So sei ihm 2013 mit der Verweigerung des Schulzeugnisses die Fortsetzung der Ausbildung verwehrt worden. Der Schuldirektor und weitere Mitarbeiter der Verwaltung, die dies entschieden hätten, seien ethnische Tigray gewesen. Im Jahr 2014 habe der Druck der äthiopischen Behörden auf seinen Vater zugenommen. So sei es eines Abends anfangs 2014 zu der besagten Schiesserei gekommen. Der Fokus habe zum damaligen Zeitpunkt auf seinem Vater gelegen und es sei nicht abzustreiten, dass die Schüsse primär diesem gegolten hätten. Aber auch er sei getroffen worden. Die entsprechende Narbe habe das SEM nicht gewürdigt. Zu der eigentlichen Reflexverfolgung sei es erst später gekommen, nachdem dem Vater die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Der Entschluss der Mutter, den Vater nach der Schiesserei im Gefängnis zu besuchen, sei folglich nachvollziehbar, nachdem der Fokus der Behörden zu jenem Zeitpunkt noch nicht auf der Familie gelegen habe. Er habe aufgrund des Erlebten zwar Angst vor dem Gefängnisbesuch gehabt, aber aus objektiver Sicht sei damals tatsächlich noch nicht von einer Reflexverfolgung gegen ihn auszugehen gewesen. Auch beim zweiten Mal, als er den Vater im Gefängnis habe besuchen wollen, sei noch nicht von einer gezielten Verfolgungsabsicht der Behörden auszugehen. Er könne nicht abschliessend beurteilen, aus welchen Gründen der zweite Gefängnisbesuch verweigert worden sei. Ob sein Vater im damaligen Zeitpunkt noch in Haft gewesen sei, wisse er nicht. Ihnen sei lediglich gesagt worden, der Vater sei nicht mehr da. Über eine allfällige Flucht seien sie nicht informiert worden. Von dieser habe er erst erfahren, als der Vater eines Nachts zuhause erschienen sei. Die Annahme des SEM, dass dem Vater eine Flucht aus dem Gefängnis kaum möglich gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich ein hochrangiger OLF-Kämpfer gewesen wäre, sei eine reine Mutmassung. Es sei allgemein bekannt, dass es in Äthiopien immer wieder zu Gefängnisausbrüchen komme. Nach der Flucht des Vaters habe der Druck auf die Familie stark zugenommen. Drei Mal seien sie von Polizisten aufgesucht worden. Diese hätten den Aufenthaltsort des Vaters und die Namen von Verbündeten erfahren wollen. Alle anwesenden Familienmitglieder - seine Mutter, er und seine Geschwister - seien dabei geschlagen worden. Beim letzten Mal sei seine Mutter (...) und er mit einem Messer am (...) verletzt worden. Die Polizisten hätten der Mutter zudem gedroht, ihn umzubringen, wenn sie keine Informationen liefere. Bei der Schilderung dieser traumatisierenden Erlebnisse sei er emotional aufgewühlt gewesen und es sei nachvollziehbar, dass es ihm schwergefallen sei, detailliert darüber zu berichten. In Anbetracht der erlebten Gewalt sei es nachvollziehbar, dass er sich persönlich verfolgt gefühlt habe. Die Mutter habe ihn aus Angst zu seinem (...) nach C._______ geschickt. Nach seinem Untertauchen hätten die Polizisten bei seiner Mutter auch nach ihm gefragt. Er kenne die genauen Beweggründe für die Suche nach ihm nicht, sondern habe nur versucht, Erklärungsansätze zu finden. Plausibel erscheine ihm, dass die Behörden annehmen könnten, er habe dieselbe politische Gesinnung gehabt wie sein Vater. Die Beweggründe der Mutter, weshalb sie zunächst mit seinen Geschwistern noch in B._______ geblieben sei, kenne er nicht. Er wisse nur, dass sie nach seiner Ausreise auch aus B._______ weggegangen sei. Ob das Geld vom Hausverkauf allenfalls auch dafür gedacht gewesen sei, weiteren Familienmitgliedern eine Flucht zu finanzieren, wisse er nicht. Auch wenn sein Vater zwischenzeitlich wieder inhaftiert worden sei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Äthiopien dennoch, erneut behördlichen Massnahmen und Übergriffen ausgesetzt zu sein. Die Polizisten hätten auch die Namen von Komplizen des Vaters wissen wollen und es bestehe die Gefahr, dass er auch nach der erneuten Inhaftierung des Vaters als Informant oder Druckmittel für allfällige Geständnisse des Vaters dienen könnte. Wegen des fehlenden Kontakts seit Mai 2015 wisse er zudem nicht, wie sich die heutige Situation seiner Familie in Äthiopien präsentiere. Seitens der Vorinstanz hätte diesbezüglich eine Botschaftsabklärung erwartet werden können. Im Übrigen bestehe das Risiko, dass er persönlich ins Visier der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte, nachdem ihm vorgeworfen worden sei, die gleiche politische Gesinnung wie sein Vater zu haben, und sich die Situation der Oromo in Äthiopien in den letzten Jahren generell verschlechtert habe. Sollte ihm das Asyl verweigert werden, sei er aufgrund seines exilpolitischen Engagements als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sollte selbst die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Er habe Äthiopien im Alter von (...) Jahren verlassen und halte sich schon lange in der Schweiz auf. Bereits im Mai 2015 habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren. Seitherige Versuche, diese telefonisch zu erreichen, seien ebenso erfolglos geblieben wie eine Suchanfrage beim SRK. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe folglich das erhebliche Risiko, dass er die Familie nicht vorfinden und damit keine Unterstützung haben würde. Zudem hätten die Erträge des Grossvaters aus der Landwirtschaft - die einzige Einnahmequelle - oft nicht ausgereicht, um die ganze Familie zu ernähren. Darüber hinaus sei sein Gesundheitszustand schlecht ([...] und [...]). Die Annahme des SEM, dass eine Rückkehr nach Äthiopien für seinen psychischen Gesundheitszustand förderlich sein könnte, sei reine Spekulation. Die ärztlichen Berichte würden eine solche Schlussfolgerung nicht zulassen. Der Beschwerdeführer reichte nebst der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und Kostennote des Rechtsvertreters sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. März 2018 einen Auszug aus dem Rapport von Amnesty International zur weltweiten Lage der Menschenrechte 2017/2018 ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es der Befragerin darum gegangen sei, die Anhörung möglichst schnell durchzuführen, sei zu widersprechen. Die Anhörung habe lange gedauert (9.35 - 19.00 Uhr) und dem Beschwerdeführer sei somit genügend Zeit gegeben worden, seine Vorbringen darzulegen. Es liege in der Natur der Sache, dass auch über Themen, die für ihn schwierig seien, habe gesprochen werden müssen. Dass in diesem Zusammenhang seitens der Befragerin nicht umgehend Pausen angesetzt worden seien, könne weder der Anhörungsqualität angelastet noch in eine Druckausübung uminterpretiert werden. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe keinen Kommentar zur Anhörungsatmosphäre verfasst. Hätte eine Drucksituation im geschilderten Ausmass bestanden, wäre anzunehmen, dass dieser subjektive Eindruck der Rechtsvertretung von der HWV geteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Ausführungen in der Beschwerde die Einschätzung des SEM nicht zu revidieren. Mangels Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung seien die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Läge tatsächlich eine Reflexverfolgung vor, wäre auch mit Verfolgung der weiteren Familienangehörigen, insbesondere der Mutter, zu rechnen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Nachdem es sich bei ihm mittlerweile um einen volljährigen Mann handle, sei es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, mittels einer Botschaftsabklärung das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes zu verifizieren. Es scheine überwiegend wahrscheinlich, dass sich nahe Verwandte nach wie vor in der angestammten Region aufhalten würden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne daher auch ohne weitergehende Abklärungen bejaht werden. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe den Grossteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche eine Landessprache. Ihm könne die Rückkehr weiterhin zugemutet werden. O. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. Oktober 2018 (Diagnosen: [...]) zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend seine Ausbildung ein (Lehrvertrag vom [...] 2020 [Ausbildung zum {...}], Bewertung des Leistungs- und Arbeitsverhaltens im kantonalen Integrationskurs vom [...] 2020). Q. Mit Eingabe vom 10. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt habe. Er reichte eine Kopie des besagten Gesuchs sowie das Zeugnis vom 1. Lehrjahr zu den Akten. R. Anfragen der kantonalen Migrationsbehörde zum Verfahrensstand vom 11. Januar 2022 und 14. Juli 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin am 12. Januar 2022 respektive 20. Juli 2022. S. Mit Eingaben vom 21. und 29. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Arbeitsvertrag vom [...] 2022). T. Mit Eingabe vom 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Verfahrensabschluss. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 27. September 2022. U. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 4. April 2018 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 1. Dezember 2022 ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist den Stand des Härtefallgesuchs darzulegen. V. In seiner Replik vom 1. Dezember 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es müsse angesichts der Dauer der Anhörung und seiner Traumatisierung auch ohne entsprechenden Hinweis der HWV von einer anspruchsvollen Befragungssituation ausgegangen werden. Zumindest würden die Bemerkungen der HWV, wonach er mitgenommen ausgesehen habe und aufgrund der Länge der Anhörung davon auszugehen sei, dass die Konzentration der Beteiligten gegen Ende eingeschränkt gewesen sei, auf schwierige Bedingungen hindeuten. Aus dem Anhörungsprotokoll seien weder bei der Darlegung seiner gesundheitlichen Situation und des fehlenden Kontakts zur Familie noch bei der Schilderung der Schiesserei, bei der er verletzt worden sei, Empathiebekundungen seitens der Befragerin erkennbar. Er habe authentisch und detailliert geschildert, was ihm und seiner Familie widerfahren sei. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien habe er unter Reflexverfolgung gelitten. Er habe selber Gewalt erfahren, sowohl anlässlich der Verfolgung des Vaters im Hof des Hauses als auch bei den Behördenbesuchen nach dem Verschwinden des Vaters. Als Erstgeborener sei er am deutlichsten ins Visier der Verfolger geraten. Später habe die Mutter die Liegenschaft veräussert und er wisse nichts über den Verbleib der Familie. Er könne diese nach wie vor nicht kontaktieren. Aufgrund der erlebten Verfolgung würden zudem «zwingende Gründe» im Sinne der Flüchtlingskonvention vorliegen, die es ihm in psychologischer Hinsicht verunmöglichen würden, ins Heimatland zurückzukehren. Er sei mittlerweile seit mehreren Jahren landesabwesend, habe die prägenden Jahre seiner Ausbildung hierzulande verbracht und betrachte die Schweiz nunmehr als seine Heimat. In Äthiopien habe er kein Beziehungsnetz. Er sei dort komplett entwurzelt und würde bei einer Rückkehr retraumatisiert. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erachten. Bezüglich des Härtefallgesuchs reichte er die Kopie eines Schreibens des kantonalen Migrationsamts vom 12. August 2022 ein, wonach das Gesuch gutgeheissen und zur Zustimmung ans SEM überwiesen werden solle, vorbehältlich einer weiterhin ungekündigten Stelle und des Einreichens heimatlicher Reisedokumente bis zum 31. Dezember 2022. W. Mit separater Eingabe vom 1. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung eine ergänzende Kostennote zu den Akten. X. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte gleichzeitig die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 23. März 2023 zu den Akten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom [...] 2023 bis [...] 2023). Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 5. April 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelte die Atmosphäre bei der Anhörung vom 8. Januar 2018. Seinem Empfinden nach sei es der Befragerin nicht gelungen, ein Vertrauensklima zu schaffen. Die Befragungssituation sei angesichts der langen Dauer der Anhörung und seiner psychischen Verfassung schwierig gewesen. Für eine Befangenheit respektive Voreingenommenheit der befragenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer lassen sich den Akten keine objektiven Anzeichen entnehmen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer Zeit gegeben hat, sich zu sammeln und eine Pause einzulegen, als er bei der Schilderung der Behördenbesuche weinen musste (vgl. A49 S. 22 F223/F226, S. 23 F228/F230). Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast bezüglich ihrer Asylgründe. In der entsprechenden Information der Befragerin an den Beschwerdeführer, wonach Gegenstand der Anhörung die Darlegung seiner Fluchtgründe sei und die Befragung dazu nach Einlegung einer Pause folglich fortzuführen sei (vgl. A49 S. 22 F223/F225, S. 223 F229), kann denn auch keine unzulässige Druckausübung erblickt werden. Nach der Pause hat sich die Befragerin nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt und die Anhörung erst fortgesetzt, als dieser bestätigte, dafür in der Lage zu sein (vgl. A49 S. 23 F231). Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist in der besagten Vorgehensweise nicht zu erkennen. Die Anhörung vom 8. Januar 2018 hat mit rund acht Stunden (inklusive Rückübersetzung, abzüglich vier Pausen) in der Tat lange gedauert. Dies stellt für sich genommen aber keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Es ist denk- und nachvollziehbar, dass bei einer mehrstündigen Befragung bei den Beteiligten eine gewisse Müdigkeit eintritt, es ergeben sich vorliegend aber weder aus dem Protokoll noch aus dem Bericht der HWV konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, so dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Anhörung, dass er zwei - länger zurückliegende ([...] 2016 und [...] 2017 [vgl. A44 {Arztbericht vom 19. Mai 2017}) - (...) habe und sich in psychologischer Behandlung befinde (vgl. A49 S. 3 F10-F16). Es ist aber nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Anhörung derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, an der Befragung mitzuwirken und die Gründe, welche ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Äthiopien bewogen hätten, darzulegen. Dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Nach Rückübersetzung des Protokolls in die ihm verständliche Sprache Oromo, bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A49 S. 35). 3.4 Der Beschwerdeführer monierte zudem, das SEM habe die Narbe von der Schussverletzung nicht erwähnt respektive gewürdigt. Auch damit vermag er keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Das SEM hat die Schusswunde erwähnt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 Ziff. 3 3. Abschnitt) und diese - wie den Vorfall an sich, welcher zu der besagten Verletzung geführt habe - nicht in Abrede gestellt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 4 4. Abschnitt). Eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung eines erheblichen Beweises liegt folglich nicht vor. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist vorab der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung vom 15. März 2016 nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur OLF respektive ABO Diskriminierung und Reflexverfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein und weitere Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H). 5.2.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierung in der Form schlechter Benotung in der Schule und der Verweigerung eines Zeugnisses nach Abschluss der (...) Klasse im Jahr 2013 fehlt es - unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - an der asylrechtlich relevanten Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen ist der Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien zu verneinen. Den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer anfangs 2014 von Polizisten angeschossen worden sei, hat das SEM nicht bestritten. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Wie vom SEM zutreffend festgestellt, fehlt es aber an der auf den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Gezieltheit der besagten Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2018 selber ein, dass die äthiopischen Behörden damals nicht ihn im Visier gehabt hätten, die Schüsse primär dem Vater gegolten hätten und objektiv betrachtet auch zum Zeitpunkt seiner anschliessenden Vorsprachen im Gefängnis von B._______ zwecks Besuchs des dort inhaftierten Vaters seitens der Behörden keine Absicht bestanden habe, ihn zu verfolgen. Dass der Vater aus dieser Inhaftierung geflohen sei und der Beschwerdeführer im Anschluss daran miterlebt habe, wie Polizisten zuhause in B._______ nach dem flüchtigen Vater gesucht hätten, hat der Beschwerdeführer bei der BzP vom 29. Mai 2015 nicht erwähnt. Vielmehr hat er damals auch auf Nachfrage nach weiteren Ausreisegründen hin explizit bestätigt, alle Gründe, die ihn zur Flucht aus Äthiopien bewogen hätten, genannt zu haben (vgl. A7 S. 8). Dies weckt durchaus Zweifel an den besagten, erst im Rahmen der (ersten) Anhörung vom 15. März 2016 geltend gemachten und nun als fluchtauslösend bezeichneten Ereignissen. Umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, der Vater sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien zuhause gewesen (vgl. A7 S. 8). Die Aussage bei der Anhörung vom 8. Januar 2018, die betreffende Angabe bei der BzP bedeute nicht, dass der Vater sich im betreffenden Zeitpunkt tatsächlich zuhause aufgehalten habe, sondern nur, dass er nicht im Gefängnis gewesen sei (vgl. A49 S. 28 F273), vermag kaum zu überzeugen. Der geltend gemachte Gefängnisausbruch des Vaters - und somit der Anlass der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers - ist folglich erheblich in Frage zu stellen, zumal der Vater laut den Angaben des Beschwerdeführers zwar wiederholt mitgenommen, aber anschliessend immer wieder freigelassen worden sei (vgl. A49 S. 11 F101). Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, die Besucher des Gefängnisses seien durchsucht worden (vgl. A49 S. 17) und es handle sich um ein grosses Provinzgefängnis (vgl. A49 S. 15), ist überdies vom Vorhandensein gewisser Sicherheitsstrukturen auszugehen, die einen Gefängnisausbruch wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Indessen wäre eine Suche nach dem Vater auch bei Annahme einer Entlassung aus dem Gefängnis nicht ausgeschlossen. Allerdings fragte sich diesfalls, weshalb sich die Behörden gerade nach dieser Entlassung zu derartigen Handlungen gegenüber den Familienangehörigen veranlasst gesehen hätten. Bei der Anhörung vom 8. Januar 2018 wurden dem Beschwerdeführer sodann viele Fragen zu den Besuchen, zur Flucht des Vaters aus dem Gefängnis und der anschliessenden Suche nach diesem gestellt. Auch wenn sie gewisse Realkennzeichen enthalten (bspw. Darlegung wie Polizisten beim dritten Besuch auf seinen Kopf getreten seien, als er zu Boden gefallen sei, und ihm mit einem Messer ins [...] gestochen hätten), blieben sie insgesamt doch recht vage. Insbesondere ist mit dem SEM davon auszugehen, die Mutter des Beschwerdeführers wäre mit ihren Kindern nach Übergriffen im geschilderten Ausmass nicht am gleichen Ort verblieben, zumal sie mit ihrem Vater über eine Anlaufstelle verfügte. Auch wenn eine behördliche Suche nach dem Vater und damit verbundene Belästigungen seiner Angehörigen nicht ausgeschlossen werden können, sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausmass der Misshandlungen als übersteigert zu werten. Dass er bei deren Schilderung emotional reagierte, ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers absolut verständlich, vermag aber an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Wenn demnach dem Beschwerdeführer geglaubt wird, dass er im Rahmen der Suche nach seinem flüchtigen Vater seitens von Polizisten Übergriffe erlebt hat, vermag er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen, fehlt es doch auch diesen Verfolgungsmassnahmen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität und er vermochte - darin ist dem SEM zuzustimmen - für jenen Zeitpunkt keine gegen ihn persönlich gerichtete Gezieltheit gemäss Art. 3 AsylG darzutun. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch aus objektiver Sicht begründet war. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich, der damals noch ein Kind und nicht politisch aktiv gewesen sei, allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Vater tatsächlich gezielt gegen ihn gerichtete (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der äthiopischen Behörden gedroht hätten. Mit der Behauptung, Polizisten hätten bei einem weiteren Besuch bei der Mutter in B._______ auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt, vermag er Solches nicht darzutun, erscheint die besagte Nachfrage doch eine normale Reaktion auf seine Abwesenheit zu sein, nachdem er zuvor jeweils zuhause angetroffen worden sei. Ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse ist daraus nicht erkennbar. Hätte tatsächlich ein solches bestanden, wäre anzunehmen gewesen, dass die Behörden in den folgenden Monaten bei seinem (...) in C._______ nach ihm gesucht hätten oder ihm bei einem seiner Besuche bei der Mutter und den Geschwistern in B._______ habhaft geworden wären. Für die Vermutung, bei den äthiopischen Behörden im Verdacht gestanden zu haben, selbst für die OLF tätig gewesen zu sein, vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen. 5.2.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist auch nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien wegen der (mutmasslichen) Zugehörigkeit seines Vaters zur OLF (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG seitens der äthiopischen Behörden drohen, zumal der Grund für die Reflexverfolgung mit der bereits im Jahr 2015 erfolgten erneuten Inhaftierung des Vaters längst weggefallen ist. Der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, das SEM hätte den Umständen der Verhaftung des Vaters mittels einer Botschaftsabklärung nachgehen müssen, geht fehl, da diese für die Beurteilung einer allfälligen Reflexverfolgung unerheblich sind. 5.2.4 Zudem haben sich die politische Situation in Äthiopien und die Lage vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise vor über acht Jahren in so erheblichem Mass verändert, dass seine Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermögen. 5.2.4.1 Nach jahrelangen Protesten vor allem junger Oromo, wurde am 2. April 2018 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volksgruppe der Oromo Ministerpräsident. Durch dessen Amtsantritt und die damit einhergehenden Reformen verbesserte sich die Sicherheitslage zunächst. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen (vgl. dort E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Seit 2020 ist die Lage in Äthiopien durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Eine Ursache des Konflikts ist der Machtverlust der politischen Elite der Tigrays, die bis zur Machtergreifung Abiys während fast dreier Jahrzehnte die Geschicke des Landes bestimmt hatte. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amhara sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Die im November 2020 von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray weitete sich seitdem als bewaffneter Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Führung der nördlichen Region Tigray aus. Im Sommer 2021 schloss sich die Oromo Liberation Army (OLA), der bewaffnete Arm der OLF, mit der TPLF zusammen - dem Gegner der Zentralregierung in der Auseinandersetzung mit der Region Tigray. Mitte Juni 2022 bestätigte Abiy Ahmed erstmals, dass seine Regierung formelle Friedensgespräche mit der TPLF anstrebt. Während die Kämpfe zwischen der Regierung und der TPLF im November 2022 mit einem Friedensabkommen beigelegt wurden, blieb eine ähnliche Vereinbarung mit der OLA aus. Die erste Runde von Friedensgesprächen zwischen der äthiopischen Regierung und dieser endete am 3. Mai 2023 ergebnislos. Wie die Regierung mitteilte, sind beide Seiten jedoch offen für eine Fortsetzung. In der Region Amhara kommt es weiterhin zu Spannungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Auch wenn das Land unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstranten und abtrünnige Regionen vorgegangen sind, handelte es sich hierbei offenbar nicht um gezielte politische Verfolgungsmassnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, zumal offiziell illegal («terroristisch») nur die TPLF und die OLA sind. Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen OLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden, weshalb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 8.1.1-8.1.4, E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.5.2). 5.2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der Äthiopien im Teenageralter verlassen und sich dort nie selbst politisch betätigt habe, bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo und des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen fürchten müsste. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorgebrachten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die heimatlichen Behörden ein exilpolitisches Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, Mitglied der «G._______» zu sein und in den Jahren 2015 bis 2017 an einer Handvoll Veranstaltungen und Kundgebungen gegen die (damalige) äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Er untermauerte dies mit Fotos und einem - allgemein gefassten, sein Engagement nur sehr vage umschreibenden - Schreiben der «G._______» vom (...) 2018 (vgl. A25/A50). Seither hat er kein weitergehendes Engagement dargelegt und die mehrere Jahre zurückliegenden Aktivitäten vermögen nicht zur Annahme eines herausragenden politischen Profils zu führen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 7-8). Unter Berücksichtigung der dargelegten politischen Veränderungen in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (vgl. E. 5.2.4.1) ist es denn auch unwahrscheinlich, dass er aufgrund der mehrere Jahre zurückliegenden niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft und ihm deswegen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde (vgl. Urteile des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.2, E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f.). 5.3.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ist folglich zu verneinen. 5.4 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren unter Verweis auf die Schussverletzung und Misshandlung durch Polizisten, welche er in Äthiopien im Jahr 2014 erlitten habe, das Vorliegen «zwingender Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend. 5.4.1 Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). 5.4.2 Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie zuvor festgestellt, fehlte es den besagten Verfolgungsmassnahmen an der Intensität respektive der gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Gezieltheit gemäss Art. 3 AsylG. Auch ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen (vgl. Arztberichte vom 19. Mai 2017 [Diagnose: {...} {vgl. A44}], 25. Januar 2018 [Diagnosen: {...}, {...} {vgl. A25/50}], 5. Oktober 2018 [Diagnosen: {...}, {...}] und 23. März 2023 [Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom {...} 2023 bis {...} 2023]) nicht auf eine Traumatisierung in einer Schwere zu schliessen, die es dem Beschwerdeführer psychologisch gänzlich verunmöglichen würde, in seinem Heimatstaat zu leben. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermag. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 6.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2021 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Härtefallsituation gestellt hat. Soweit ersichtlich, wurde darüber noch nicht entschieden. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM damit zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Oromia, dem grössten Regionalstaat Äthiopiens, der je nach Teilregion unterschiedlichen Dynamiken unterliegt. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (H._______) kommt es zwar auch regelmässig zu teils gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen, Demonstrationen und Protestaktionen, der Wegweisungsvollzug dorthin ist aber grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.4). Hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins der praxisgemäss notwendigen begünstigenden Faktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits im Teenageralter vor mehr als acht Jahren verlassen und die prägenden Jugendjahre - als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender - in der Schweiz verbracht hat. Es liegt nahe, dass es bei einem unbegleitet eingereisten Jugendlichen ohne Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland eher zu einer Entwurzelung kommen dürfte, als bei einem Teenager, der im Asylland im eigenen Familienverband verbleibt. In Äthiopien verfügt der Beschwerdeführer über keine Arbeitserfahrung, an die er anknüpfen könnte, eine Ausbildung hat er erst hierzulande durchlaufen. Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass allein aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontaktabbruchs zu seiner Familie im Mai 2015 nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass noch verwandtschaftliche Bezugspersonen in Äthiopien vorhanden wären, ist das Bestehen eines sowohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht effektiv unterstützungsfähigen Beziehungsnetzes fraglich, nachdem die Mutter den Erlös aus dem Hausverkauf in die Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers investiert habe und der Grossvater des Beschwerdeführers, der allein mittels Ernteerträgen für die ganze Familie gesorgt habe, mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter sein dürfte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fragil ist. Laut aktenkundigen medizinischen Unterlagen leidet er an einer (...) und (...) (Arztbericht vom 25. Januar 2018 [vgl. A25/50]). Am 5. Oktober 2018 wurde zudem eine (...) diagnostiziert. Aktuell war der Beschwerdeführer laut Bescheinigung der I._______ vom 23. März 2023 krankheitsbedingt vom (...) 2023 bis (...) 2023 arbeitsunfähig. Die gesundheitlichen Probleme vermöchten allein betrachtet den Wegweisungsvollzug zwar nicht zu hindern. In einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht in einem genügenden Masse zu bejahen sind. 7.3.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Dieser Verfahrensausgang führt grundsätzlich zu einer hälftigen Kostenauflage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag vom (...) 2022 erzielt er nunmehr ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto Fr. (...).- (x 13). Nachdem in der Replik vom 1. Dezember 2022 zur finanziellen Situation keine Ausführungen erfolgten, kann das Gericht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei mittlerweile nicht mehr bedürftig. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist zu widerrufen und dem Beschwerdeführer sind die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 14. März 2018 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 14 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- und machte Barauslagen von Fr. 50.- sowie Dolmetscherkosten von Fr. 140.- geltend. Für die Replik vom 1. Dezember 2022 wurden ein weiterer zeitlicher Aufwand von 8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 28.- geltend gemacht. Der bezifferte Aufwand von 22 Stunden für die beiden besagten Eingaben erscheint zu hoch, ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 24. Oktober 2018, 23. Oktober 2020, 10. August 2021, 21. Juli 2022, 29. Juli 2022, 22. September 2022 und 30. März 2023 gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2330.- (inkl. Anteil Auslagen und Dolmetscherkosten) festzusetzen. 9.4 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetztem Rechtsvertreter gemäss dem in der Ernennungsverfügung vom 20. März 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1780.- (inkl. Anteil Auslagen und Dolmetscherkosten) zuzusprechen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich ein formeller Widerruf der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt, da dieser höchstens ex nunc Rechtswirkung entfalten könnte und damit an der getroffenen Entschädigungsregelung nichts ändern würde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
3. Die mit Verfügung vom 20. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2330.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1780.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: