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E-3370/2023

E-3370/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. Oktober 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1111195- [nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 14/13). A.b Am 3. November 2021 wurde durch das Kantonsspital B._______, Institut für Rechtsmedizin, ein Altersgutachten den Beschwerdeführer be- treffend erstellt (vgl. SEM-act. 17/10). Am 8. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu (vgl. SEM- act. 18/2). Dieser reichte seine diesbezügliche Stellungnahme am 12. No- vember 2021 ein (vgl. SEM-act. 20/2). Die Vorinstanz versah die Eintra- gung betreffend das Geburtsdatum im ZEMIS am 15. November 2021 mit einem Bestreitungsvermerk und setzte den Beschwerdeführer gleichen- tags darüber in Kenntnis (vgl. SEM-act. 21/2 f.). A.c Am 16. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be- hörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 23/7). A.d Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer äthiopischen Geburtsurkunde ein (vgl. SEM-act. 26/1 ff.). A.e Der Beschwerdeführer wurde am 14. und 29. Dezember 2021 bei C._______ in D._______ vorstellig (vgl. SEM-act. 28/1 f.). A.f Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Januar 2022 ab, worauf die Vorinstanz am

17. Januar 2022 das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 30/1 f.). A.g Am 7. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der An- hörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) und am 7. März 2023 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 34/15 und 45/13).

E-3370/2023 Seite 3 Anlässlich dieser Anhörungen führte er im Wesentlichen aus, er sei äthio- pischer Staatsbürger, ethnischer Oromo und islamischen Glaubens. Gebo- ren und aufgewachsen sei er in E._______ in der Bale-Zone bei seinen Eltern zusammen mit acht Geschwistern. Seine Familie habe eine (…) so- wie einen (…) besessen, wo er mitgearbeitet habe. Ausserdem habe seine Familie ein (…) betrieben. Ihnen sei es finanziell gut gegangen. Zwei seiner älteren Brüder lebten im Ausland und unterstützten die Familie ebenfalls finanziell. Die Schule habe er bis zur 7. Klasse besucht. Der Krieg der äthi- opischen Regierung gegen die Tigre respektive die TPLF habe auch Aus- wirkungen auf den Schulalltag gehabt. So seien eines Tages Regierungs- soldaten in der Schule aufgetaucht und hätten die Schüler aufgrund von Namenslisten zusammengerufen und dazu aufgefordert, an die Front zu gehen. Da die Soldaten bewaffnet gewesen seien, seien die zirka 60 min- derjährigen Schüler gezwungen gewesen, dem Befehl Folge zu leisten. Man habe sie in ein militärisches Verwaltungsgebäude gebracht und ein Fest organisiert, um sie zu motivieren. Am nächsten Tag seien sie nach F._______ gebracht worden, wo ihm, dem Beschwerdeführer, gemeinsam mit zwei anderen Schülern die Flucht nach G._______ gelungen sei, wo ein Bruder von ihm lebe. Der Bruder habe ihnen empfohlen, bei ihm zu bleiben, was aber für ihn, den Beschwerdeführer, keine Option gewesen sei, da er vor der Regierung geflohen sei. Nach drei Tagen habe er von seinem Bruder Geld gestohlen und sei mit den anderen zwei Schülern über H._______ nach I._______ gereist, wo ein Schlepper ihn am (…) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem […] 2021) gegen Entgelt von 20'000 äthiopischen Birr auf illegale Weise über die Grenze nach Khartum im Sudan gebracht habe. Von dort sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 6. Oktober 2021 angekommen sei. Den Schlep- pern habe er 200'000 äthiopische Birr (zirka Fr. 3200.–) für die Reise nach Europa bezahlt. Das Geld dazu habe er von seinen Eltern erhalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass regierungstreue Leute seinem Vater vorgeworfen hätten, er würde ihn, den Beschwerde- führer, verstecken. Ihm, dem Vater, sei gesagt worden, sein Sohn solle sich stellen. Mittlerweile habe er aufgrund von Verbindungsproblemen nur noch telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, der in G._______ lebe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es der Familie gut gehe. A.h Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Internetartikel vom 2. September 2021 und 13. Oktober 2022 zu den Akten (vgl. SEM-act. 46/16). B.

E-3370/2023 Seite 4 Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 – eröffnet am 12. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (…) geführt und mit einem Bestreitungs- vermerk versehen werde. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 47/12 f.). C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung. Diesbezüg- lich ersuchte die Rechtsvertretung um Einsetzung als amtliche Rechtsbei- ständin. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgendes bei: Eine Voll- macht vom 25. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023, Zeitungsartikel (Internetausdrucke) vom 2. September 2021,

29. September 2021 und 13. Oktober 2022, einen USB-Datenträger, einen Bericht «Ethopian Human Rights Commission […]» vom 24. November 2020, einen Internetauszug des Government of the Netherlands vom

22. Juli 2021, einen Internetauszug der United Nations vom 13. September 2021 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei- gabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut, setzte die mandatierte Rechts- vertreterin MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese reichte ihre Vernehmlassung am 27. Juni 2023 ein und legte dieser ein Consulting «Äthiopien: Wehrpflicht, Dienstverweigerung und Fahnenflucht» vom

29. Juli 2022 bei. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2023 lud die In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein.

E-3370/2023 Seite 5 Dieser replizierte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 12. Juli 2023, welcher eine Kostennote derselben vom selben Tag beilag. Die Instrukti- onsrichterin stellte die Replik mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 der Vorinstanz zu und lud diese ein, sich ein weiteres Mal vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 teilte die Vorinstanz der Instruktions- richterin mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunk- tes rechtfertigen könnten. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3370/2023 Seite 6

E. 3 Der Beschwerdeführer schränkt den Streitgegenstand in seiner Be- schwerde auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung ein. Ziffer 6 («Im Zemis wird Ihr Geburtsdatum mit […] geführt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.») ist mithin nicht Streitgegen- stand und aufgrund des Ablaufs der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz sei zuerst zum Schluss gekommen, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und habe sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) festgesetzt. Trotzdem habe sie in der Folge mit der Minderjährigkeit argumentiert, um zum Schluss zu kommen, dass ihm im Falle einer Rück- kehr nach Äthiopien keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Die Vorinstanz gehe zwar zuerst darauf ein, dass in Äthiopien keine allgemeine Wehrpflicht gelte und das Mindestalter für den freiwilligen Ein- tritt 18 Jahre sei. Weiter habe sie aber ausgeführt, dass das äthiopische Strafgesetzbuch von 2004 Strafen bei Militärdienstverweigerung oder Fah- nenflucht kenne, dies jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da er im Zeitpunkt der asylrelevanten Geschehnisse nicht im wehrdienstlichen Alter gewesen sei und er somit auch nicht für ein solches Vergehen bestraft werden könne. Um eine (sorgfältige) Abklärung zur Strafe gemäss äthiopi- schem Strafgesetzbuch für Fahnenflucht und Militärdienstverweigerung bemühe sich die Vorinstanz nicht. Es sei anzumerken, dass er im Zeitpunkt der Geschehnisse gemäss Geburtsurkunde (…) Jahre und gemäss ZEMIS-Eintrag (…) alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mindestens eine Botschaftsabklärung zu veranlassen und sich über die Gesetzeslage in Äthiopien zu informieren. Damit habe sie den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Weiter habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, da es den Entscheid widersprüchlich begründet habe («Minderjährigkeit zuerst verneint, dann aber als Argumentation trotzdem durchgehend wie- der verwendet»). Zudem habe sie die von ihm offerierten Zeitungsartikel nicht in die Sachverhaltsermittlung und -wertung miteinbezogen, obwohl diese Artikel ebenfalls unter anderem von «Addis Standards» stammten,

E-3370/2023 Seite 7 dem gleichen Medium, mit welchen die Vorinstanz das Argument der Zwangsrekrutierung dementiert habe.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, dem Beschwerde- führer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorge- brachten Vorfälle noch minderjährig oder bereits volljährig gewesen sei und unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht davon aus- zugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, die bei- gelegte Länderanalyse des SEM sei im Juli 2022 verfasst worden und ent- behre jeglicher Aktualität.

E. 4.3.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (im ZEMIS, Anm. des BVGer) mit (…) geführt werde und mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei. Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim vorge- brachten fluchtauslösenden Ereignis, nämlich seiner Mitnahme durch

E-3370/2023 Seite 8 Regierungssoldaten von seiner Schule, sowie der damit begründeten Aus- reise, welche am (…) 2021 stattgefunden habe, (…) Jahre alt und damit volljährig gewesen ist. Im Widerspruch dazu begründete die Vorinstanz das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich mit dessen Minderjährigkeit, welche dazu führe, dass er gar nicht wehr- pflichtig gewesen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II Nummer 2 Seite 5 ff.). Zwar finden sich in der angefochtenen Verfügung generelle Ausführungen zum Tigray-Konflikt, zur nicht mehr existierenden Wehr- pflicht in Äthiopien und zum Friedensabkommen vom 2. November 2022, welche ebenfalls für eine volljährige Person Geltung haben. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich des als volljährig geführten Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung aber nicht vorgenommen. Die Vo- rinstanz verletzt damit (ausschliesslich) den Anspruch auf rechtliches Ge- hör des Beschwerdeführers, namentlich die Begründungspflicht (und nicht auch, wie in der Beschwerde vorgebracht, den Untersuchungsgrundsatz). In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz – zwar knapp aber rechtsgenügend –, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle noch minderjährig oder bereits voll- jährig gewesen sei sowie unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe, zumal der Tigray-Krieg mittlerweile beendet sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezem- ber 2022). Wie bereits im Asylentscheid dargelegt, habe eine Desertion von einfachen Soldaten gemäss Abklärungen des SEM im Allgemeinen keine Konsequenzen (unter Verweis auf das der Vernehmlassung beige- legte Consulting vom 29. Juli 2022 «Äthiopien: Wehrpflicht, Dienstverwei- gerung und Fahnenflucht»). Dies müsse erst recht für den Beschwerdefüh- rer gelten, welcher noch gar nicht in den Militärdienst eingetreten sei, selbst wenn er an einer propagandistischen Veranstaltung teilgenommen habe, die dem Zweck gedient habe, neue Rekruten zu gewinnen.

E. 4.4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die feh- lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22

E-3370/2023 Seite 9 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die Zwischenverfügung vom

15. Juni 2023 hin die Begründung seiner Verfügung mit dem Aspekt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des fluchtauslösen- den Ereignisses konkretisierte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzun- gen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörs- rechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Selbst unter Annahme ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzu- sehen, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Be- schwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kos- tenpunkt zu beurteilen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die von ihm offerierten Zeitungsarti- kel nicht in die Sachverhaltsermittlung und -wertung miteinbezogen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I Nummer 3 auf Seite 3 erwähnt, der Beschwerde- führer habe als Beweismittel zwei äthiopische Zeitungsartikel über die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen ins Recht gelegt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun- digen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Das SEM hat sich – insbesondere unter Be- rücksichtigung seiner Vernehmlassung – nach Auffassung des Gerichts in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Einga- ben des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Dass die Vorinstanz die eingereichten Zeitungsartikel nicht auch in ihren Erwägungen zur Sache ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverlet- zung dar. Wie die insgesamt 20 Seiten umfassende Beschwerde aufzeigt, war eine sachgerechte Anfechtung – entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers – möglich.

E. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene

E-3370/2023 Seite 10 Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 zwar grundle- gend verändert, es bestünden aber nach wie vor ethnische Konflikte – ins- besondere in der Region Tigray, wo im November 2020 ein Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Volksbefreiungsfront (TPLF) ausgebrochen sei. Die äthiopischen Behörden hätten im ganzen Land Massnahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF aus- findig zu machen. Per Parlamentsbeschluss vom 5. Mai 2021 seien die TPLF – und gleichzeitig auch die Oromo Liberation Army (OLA) – als ter- roristische Organisationen eingestuft worden. Der am 2. November 2021

E-3370/2023 Seite 11 landesweit ausgerufene Ausnahmezustand habe am 15. Februar 2022 ge- endet und seit dem 24. März 2022 sei ein Waffenstillstand in Kraft. Dieser sei im August 2022 gebrochen worden. In der Folge sei es erneut zu ver- mehrten Kampfhandlungen und einem Vorrücken der Streitkräfte der Zent- ralregierung gekommen. Grundsätzlich sei durchaus vorstellbar, dass die äthiopische Regierung im Zuge des Tigray-Konflikts versucht habe, zusätz- lich junge Männer für den Wehrdienst zu rekrutieren, und dass diesbezüg- lich auch intensive Propaganda betrieben worden sei, die möglicherweise bis in den Schulunterricht gereicht habe. Im Zusammenhang mit der ver- schlechterten militärischen Lage der Regierungsseite im Bürgerkrieg hät- ten die Bundesbehörden ab August 2021 die wehrfähige Bevölkerung ein- dringlich dazu aufgefordert, sich für den Kampf gegen die TPLF zu melden. Die Kanzlei des Premierministers habe am 10. August 2021 einen Aufruf dazu gemacht, welcher mit der Proklamation über den Ausnahmezustand vom 2. November 2021, in Kraft bis zum 15. Februar 2022, juristische Form erhalten habe. Sie habe die Behörden unter anderem ermächtigt, wehrfä- hige Männer für militärische Trainings einzuziehen. Es hätten auch einige wenige äthiopische Medienberichte vom Juli und September 2021 existiert, welche von Zwangsrekrutierungen durch die Behörden des Regionalstaats Oromia, auch von Minderjährigen, berichtet hätten. Die jeweiligen Lokalbe- hörden hätten dies aber dementiert. In Äthiopien gebe es seit den 1990er Jahren keine Wehrpflicht mehr. Die äthiopische Armee sei zwar eine Frei- willigenarmee, aber es bestünden gewisse Anhaltspunkte dafür, dass wäh- rend des äthiopisch-eritreischen Krieges Anfang der 2000er Jahre – trotz Abschaffung der Wehrpflicht – noch Zwangsrekrutierungen stattgefunden hätten. Am 2. November 2022 hätten die äthiopische Zentralregierung und die TPLF ein Friedensabkommen unterzeichnet. Die Führer hätten sich da- rin bereit erklärt, ihre Streitkräfte zu entwaffnen und die föderale Autorität in der Region wieder herzustellen. Im Gegenzug hätten die Streitkräfte des Regierungslagers weitere Angriffe auf das Territorium des Regionalstaats Tigray gestoppt, und Addis Abeba habe sich bereit erklärt, die faktische Belagerung der Region zu beenden. In Folgegesprächen habe die TPLF die zusätzliche Zusage erhalten, dass sich die eritreischen Streitkräfte zu- rückziehen würden. Die Kämpfe auf beiden Seiten seien eingestellt worden und die humanitäre Hilfe in der Region Tigray sei angelaufen. Am 22. März 2022 habe das äthiopische Repräsentantenhaus die Einstufung der TPLF als terroristische Organisation aufgehoben. Das äthiopische Strafgesetz- buch von 2004 kenne zwar Strafen bei Militärdienstverweigerung oder Fah- nenflucht, da der Beschwerdeführer bei seiner Flucht gemäss der äthiopi- schen Gesetzgebung aber gar nicht wehrdienstpflichtig und zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mitglied der äthiopischen Streitkräfte gewesen sei,

E-3370/2023 Seite 12 könne er auch nicht für ein solches Vergehen bestraft werden. Es liege deshalb keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, der Ausnahmezu- stand sei erst nach seiner Ausreise im April 2021 verhängt worden. Im April 2021 stattgefundene Zwangsrekrutierungen hätten somit keine rechtliche Grundlage gehabt. Zudem sei gemäss BVGer eine bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegsein- satz bereits als ernsthafter Nachteil – zumindest im Sinne eines unerträg- lichen psychischen Drucks – anerkannt (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020, E. 5.4 ff.). Vorliegend sei er geflohen, nachdem er bereits von der Armee eingezogen und mitgenom- men worden sei. Ebenfalls könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich der Zwangsrekrutierung anderswo hätte entziehen können. Zudem gehöre er der Ethnie der Oromo an. Er sei in J._______, Oromia State, aufgewachsen. In seinem Heimatort J._______ sprächen die meisten Bewohner, wie er selber auch, lediglich Oromo und seien der amharischen Sprache nicht mächtig. Aufgrund seines Wohnortes in J._______, seines jungen Alters und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromos sei er gezielt – aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zwangsrekrutiert worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 6.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, eine De- sertion von einfachen Soldaten habe gemäss Abklärungen des SEM im Allgemeinen keine Konsequenzen. Dies gelte erst recht für den Beschwer- deführer, welcher noch gar nicht in den Militärdienst eingetreten sei, selbst wenn er an einer propagandistischen Veranstaltung teilgenommen habe, die dem Zweck gedient habe, neue Rekruten zu gewinnen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, er habe nie er- wähnt, dass er an einer «propagandistischen Veranstaltung» teilgenom- men habe. Er habe klar und glaubhaft dargelegt, dass er durch das Militär zwangsrekrutiert worden sei. Zudem sei zwar richtig, dass seit seiner Aus- reise der Tigray-Krieg im Norden von Äthiopien beendet worden sei. Er mache aber nicht geltend, aufgrund des Tigray-Kriegs von Äthiopien aus- gereist, sondern aufgrund seiner Zwangsrekrutierung geflüchtet zu sein. Die staatlichen Strukturen, welche ihn zwangsrekrutierten, seien auch mit Beendigung des Krieges noch gleich aufgestellt und über ganz Äthiopien verteilt. Die äthiopische Strafgesetzgebung kriminalisiere auch nach der Beendigung des Tigray-Krieges weiterhin Militärdienstverweigerung und

E-3370/2023 Seite 13 Fahnenflucht. Er habe das Land im (…) 2021 verlassen, also zu einer Zeit, als der Tigray-Krieg noch im Gange war. Die Bestrafung sei vor und nach dem Krieg die Gleiche. Daher müsse er mit einer Bestrafung rechnen, eine begünstigende Rechtslage liege nicht vor. Im Consulting auf Seite 3 werde von äthiopischen Streitkräften berichtet, welche mit einem Helikopter nach Dschibuti geflogen seien und erfolglos Asyl beantragt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien seien sie zuerst auf einer Luftwaffenbasis festge- halten worden, ohne Kontaktmöglichkeiten zu ihren Familien, und seitdem sei ihr Schicksal ungewiss. Dass die Vorinstanz daraus ableite, bei einer Rückkehr bestehe keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung, sei fahrlässig. Zudem sei die Länderanalyse des SEM im Juli 2022 verfasst worden und entbehre jeglicher Aktualität.

E. 7.1 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, was die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und gegebenenfalls die Gewährung von Asyl zur Folge hätte.

E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn- bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Sub- sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise be- stehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asyl- entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu

E-3370/2023 Seite 14 berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 7.3 Zur allgemeinen Lage in Äthiopien kann vorab auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung und auf das der Vernehmlassung beige- legte Consulting verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht in sei- nen Eingaben geltend, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Zwangsrekrutierung und der darauffolgenden Flucht verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Consulting vom

29. Juli 2022 zwar darlegt, dass das äthiopische Strafgesetzbuch von 2004 eine Strafnorm betreffend das Verweigern einer Rekrutierung oder des Mi- litärdienstes enthält. Es wird aber auch festgestellt, dass keine jüngeren Berichte über konkrete Verurteilungen wegen Militärdienstverweigerung vorlägen. In den seltenen Berichterstattungen zu Urteilen der Militärjustiz stünden seit Beginn des Tigray-Krieges andere Straftaten im Vordergrund, so etwa Hochverrat oder Zusammenarbeit mit dem Feind. Es kann vorlie- gend davon ausgegangen werden, dass nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens vom 2. November 2022 zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der TPLF diese Ausführungen noch immer zutreffen und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht bei seiner Rückkehr keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu gewärtigen haben wird. Der Be- schwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation in seiner Replik betref- fend die äthiopischen Militärangehörigen, welche mit dem Helikopter nach Dschibuti geflogen und nach einem erfolglosen Asylantrag nach Äthiopien zurückgekehrt sowie festgehalten worden seien und deren Schicksal un- gewiss sei, dass sich dieser Sachverhalt mit dem seinen nicht vergleichen lässt. Anders als im erwähnten Beispiel ist der Beschwerdeführer eben ge- rade nicht ein Angehöriger der Streitkräfte. Ob der Beschwerdeführer auf- grund seines Wohnortes, seines jungen Alters und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromos, wie in der Beschwerde vorgebracht, einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG angehört, kann mangels Vorliegens von begründeter Furcht bei der Rückkehr in sein Heimatland offengelassen werden. Diese Einschätzung vermögen auch die auf beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel, Video mit Übersetzung, Be- richt eines Hilfswerks und UN-Berichte) nicht umzustossen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht bei der Rückkehr nach Äthiopien beziehungsweise eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor- instanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu

E-3370/2023 Seite 15 Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3370/2023 Seite 16

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-1576/2018 vom

15. Mai 2023 E. 7.3.1). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz er- forderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteil D-1576/2018 a.a.O.).

E. 9.3.3 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, auf- grund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeich- net werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das All- tags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktio- nal ist. Eine Rückkehr in diese Regionen stellt für äthiopische Staatsange- hörige keine konkrete Gefahr dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D- 5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West-Oro- mia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty

E-3370/2023 Seite 17 International, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Amhara killed in attack on village by armed group», https://www.amnesty.org/en/lat- est/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed-in-attack-on-vil- lage-by-armed-group, abgerufen am 5. September 2023), da sich dort die OLA mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus (…)-Oromia (Bale Zone). So gibt es auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Be- schwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthio- pien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (vgl. Urteil D-5557/2019 a.a.O. m.w.H.).

E. 9.3.4 Die Vorinstanz führt zur individuellen Zumutbarkeit aus, der Be- schwerdeführer sei jung und bei guter Gesundheit. Er komme aus der Bale Zone respektive aus E._______, wo seine Familie eine (…) betreibe. Seine Eltern, einige Geschwister sowie der Grossteil seiner Verwandtschaft leb- ten nach wie vor in der Region. Einer seiner Brüder lebe seit ungefähr sechs Jahren in K._______ und arbeite dort. Ein weiterer Bruder habe rund vier Jahre in L._______ gelebt und sei mittlerweile in M._______. Diese hätten die Familie vom Ausland aus finanziell unterstützt. Seiner Familie gehe es finanziell gut, da sie neben der (…) ein (…) sowie einen (…) führe. Er habe ungefähr sieben Jahre lang die Schule besucht und daneben in den Betrieben seiner Eltern mitgeholfen. Demzufolge finde er bei einer Rückkehr eine solide Wohnsituation vor und könne dank seiner Familie auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Wieder- eingliederung unterstützen könne. Es stehe ihm zudem frei, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Das Gericht folgt den Ausführungen der Vo- rinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar.

E. 9.3.5 In medizinischer Hinsicht liegen zwei Arztberichte von C._______ D._______ vom 14. und 29. Dezember 2021 vor. Diagnosen wurden nicht gestellt. Es wurde lediglich eine Urinkontrolle angeordnet und Medika- mente gegen Rückenschmerzen verschrieben (vgl. SEM-act. 28/1 f.). Wei- tere medizinische Probleme werden nicht geltend gemacht; eine medizini- sche Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 9.3.1 supra) liegt diesbe- züglich nicht vor.

E-3370/2023 Seite 18

E. 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, wel- che es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle einer Rück- kehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 15. Juni 2023 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten sind, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.4 supra) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten.

E. 11.3 In der Kostennote vom 12. Juli 2023 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'415.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitli- chen Aufwand von 22.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde und der Replik erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten

E-3370/2023 Seite 19 Fällen als überhöht und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. Der amtli- chen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2’140.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3370/2023 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2'140.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3370/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. Oktober 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1111195-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 14/13). A.b Am 3. November 2021 wurde durch das Kantonsspital B._______, Institut für Rechtsmedizin, ein Altersgutachten den Beschwerdeführer betreffend erstellt (vgl. SEM-act. 17/10). Am 8. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu (vgl. SEM-act. 18/2). Dieser reichte seine diesbezügliche Stellungnahme am 12. November 2021 ein (vgl. SEM-act. 20/2). Die Vorinstanz versah die Eintragung betreffend das Geburtsdatum im ZEMIS am 15. November 2021 mit einem Bestreitungsvermerk und setzte den Beschwerdeführer gleichentags darüber in Kenntnis (vgl. SEM-act. 21/2 f.). A.c Am 16. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 23/7). A.d Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer äthiopischen Geburtsurkunde ein (vgl. SEM-act. 26/1 ff.). A.e Der Beschwerdeführer wurde am 14. und 29. Dezember 2021 bei C._______ in D._______ vorstellig (vgl. SEM-act. 28/1 f.). A.f Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Januar 2022 ab, worauf die Vorinstanz am 17. Januar 2022 das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 30/1 f.). A.g Am 7. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) und am 7. März 2023 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 34/15 und 45/13). Anlässlich dieser Anhörungen führte er im Wesentlichen aus, er sei äthiopischer Staatsbürger, ethnischer Oromo und islamischen Glaubens. Geboren und aufgewachsen sei er in E._______ in der Bale-Zone bei seinen Eltern zusammen mit acht Geschwistern. Seine Familie habe eine (...) sowie einen (...) besessen, wo er mitgearbeitet habe. Ausserdem habe seine Familie ein (...) betrieben. Ihnen sei es finanziell gut gegangen. Zwei seiner älteren Brüder lebten im Ausland und unterstützten die Familie ebenfalls finanziell. Die Schule habe er bis zur 7. Klasse besucht. Der Krieg der äthiopischen Regierung gegen die Tigre respektive die TPLF habe auch Auswirkungen auf den Schulalltag gehabt. So seien eines Tages Regierungssoldaten in der Schule aufgetaucht und hätten die Schüler aufgrund von Namenslisten zusammengerufen und dazu aufgefordert, an die Front zu gehen. Da die Soldaten bewaffnet gewesen seien, seien die zirka 60 minderjährigen Schüler gezwungen gewesen, dem Befehl Folge zu leisten. Man habe sie in ein militärisches Verwaltungsgebäude gebracht und ein Fest organisiert, um sie zu motivieren. Am nächsten Tag seien sie nach F._______ gebracht worden, wo ihm, dem Beschwerdeführer, gemeinsam mit zwei anderen Schülern die Flucht nach G._______ gelungen sei, wo ein Bruder von ihm lebe. Der Bruder habe ihnen empfohlen, bei ihm zu bleiben, was aber für ihn, den Beschwerdeführer, keine Option gewesen sei, da er vor der Regierung geflohen sei. Nach drei Tagen habe er von seinem Bruder Geld gestohlen und sei mit den anderen zwei Schülern über H._______ nach I._______ gereist, wo ein Schlepper ihn am (...) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...] 2021) gegen Entgelt von 20'000 äthiopischen Birr auf illegale Weise über die Grenze nach Khartum im Sudan gebracht habe. Von dort sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 6. Oktober 2021 angekommen sei. Den Schleppern habe er 200'000 äthiopische Birr (zirka Fr. 3200.-) für die Reise nach Europa bezahlt. Das Geld dazu habe er von seinen Eltern erhalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass regierungstreue Leute seinem Vater vorgeworfen hätten, er würde ihn, den Beschwerdeführer, verstecken. Ihm, dem Vater, sei gesagt worden, sein Sohn solle sich stellen. Mittlerweile habe er aufgrund von Verbindungsproblemen nur noch telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, der in G._______ lebe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es der Familie gut gehe. A.h Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Internetartikel vom 2. September 2021 und 13. Oktober 2022 zu den Akten (vgl. SEM-act. 46/16). B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 - eröffnet am 12. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (...) geführt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 47/12 f.). C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung. Diesbezüglich ersuchte die Rechtsvertretung um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgendes bei: Eine Vollmacht vom 25. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023, Zeitungsartikel (Internetausdrucke) vom 2. September 2021, 29. September 2021 und 13. Oktober 2022, einen USB-Datenträger, einen Bericht «Ethopian Human Rights Commission [...]» vom 24. November 2020, einen Internetauszug des Government of the Netherlands vom 22. Juli 2021, einen Internetauszug der United Nations vom 13. September 2021 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut, setzte die mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese reichte ihre Vernehmlassung am 27. Juni 2023 ein und legte dieser ein Consulting «Äthiopien: Wehrpflicht, Dienstverweigerung und Fahnenflucht» vom 29. Juli 2022 bei. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 12. Juli 2023, welcher eine Kostennote derselben vom selben Tag beilag. Die Instruktionsrichterin stellte die Replik mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 der Vorinstanz zu und lud diese ein, sich ein weiteres Mal vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 teilte die Vorinstanz der Instruktionsrichterin mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer schränkt den Streitgegenstand in seiner Beschwerde auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ein. Ziffer 6 («Im Zemis wird Ihr Geburtsdatum mit [...] geführt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.») ist mithin nicht Streitgegenstand und aufgrund des Ablaufs der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz sei zuerst zum Schluss gekommen, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und habe sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) festgesetzt. Trotzdem habe sie in der Folge mit der Minderjährigkeit argumentiert, um zum Schluss zu kommen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Die Vorinstanz gehe zwar zuerst darauf ein, dass in Äthiopien keine allgemeine Wehrpflicht gelte und das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt 18 Jahre sei. Weiter habe sie aber ausgeführt, dass das äthiopische Strafgesetzbuch von 2004 Strafen bei Militärdienstverweigerung oder Fahnenflucht kenne, dies jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da er im Zeitpunkt der asylrelevanten Geschehnisse nicht im wehrdienstlichen Alter gewesen sei und er somit auch nicht für ein solches Vergehen bestraft werden könne. Um eine (sorgfältige) Abklärung zur Strafe gemäss äthiopischem Strafgesetzbuch für Fahnenflucht und Militärdienstverweigerung bemühe sich die Vorinstanz nicht. Es sei anzumerken, dass er im Zeitpunkt der Geschehnisse gemäss Geburtsurkunde (...) Jahre und gemäss ZEMIS-Eintrag (...) alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mindestens eine Botschaftsabklärung zu veranlassen und sich über die Gesetzeslage in Äthiopien zu informieren. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weiter habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, da es den Entscheid widersprüchlich begründet habe («Minderjährigkeit zuerst verneint, dann aber als Argumentation trotzdem durchgehend wieder verwendet»). Zudem habe sie die von ihm offerierten Zeitungsartikel nicht in die Sachverhaltsermittlung und -wertung miteinbezogen, obwohl diese Artikel ebenfalls unter anderem von «Addis Standards» stammten, dem gleichen Medium, mit welchen die Vorinstanz das Argument der Zwangsrekrutierung dementiert habe. 4.2.2 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle noch minderjährig oder bereits volljährig gewesen sei und unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, die beigelegte Länderanalyse des SEM sei im Juli 2022 verfasst worden und entbehre jeglicher Aktualität. 4.3 4.3.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (im ZEMIS, Anm. des BVGer) mit (...) geführt werde und mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei. Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis, nämlich seiner Mitnahme durch Regierungssoldaten von seiner Schule, sowie der damit begründeten Ausreise, welche am (...) 2021 stattgefunden habe, (...) Jahre alt und damit volljährig gewesen ist. Im Widerspruch dazu begründete die Vorinstanz das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich mit dessen Minderjährigkeit, welche dazu führe, dass er gar nicht wehrpflichtig gewesen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II Nummer 2 Seite 5 ff.). Zwar finden sich in der angefochtenen Verfügung generelle Ausführungen zum Tigray-Konflikt, zur nicht mehr existierenden Wehrpflicht in Äthiopien und zum Friedensabkommen vom 2. November 2022, welche ebenfalls für eine volljährige Person Geltung haben. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich des als volljährig geführten Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung aber nicht vorgenommen. Die Vorinstanz verletzt damit (ausschliesslich) den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, namentlich die Begründungspflicht (und nicht auch, wie in der Beschwerde vorgebracht, den Untersuchungsgrundsatz). In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz - zwar knapp aber rechtsgenügend -, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle noch minderjährig oder bereits volljährig gewesen sei sowie unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe, zumal der Tigray-Krieg mittlerweile beendet sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022). Wie bereits im Asylentscheid dargelegt, habe eine Desertion von einfachen Soldaten gemäss Abklärungen des SEM im Allgemeinen keine Konsequenzen (unter Verweis auf das der Vernehmlassung beigelegte Consulting vom 29. Juli 2022 «Äthiopien: Wehrpflicht, Dienstverweigerung und Fahnenflucht»). Dies müsse erst recht für den Beschwerdeführer gelten, welcher noch gar nicht in den Militärdienst eingetreten sei, selbst wenn er an einer propagandistischen Veranstaltung teilgenommen habe, die dem Zweck gedient habe, neue Rekruten zu gewinnen. 4.4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die Zwischenverfügung vom 15. Juni 2023 hin die Begründung seiner Verfügung mit dem Aspekt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses konkretisierte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die von ihm offerierten Zeitungsartikel nicht in die Sachverhaltsermittlung und -wertung miteinbezogen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I Nummer 3 auf Seite 3 erwähnt, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel zwei äthiopische Zeitungsartikel über die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen ins Recht gelegt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Das SEM hat sich - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vernehmlassung - nach Auffassung des Gerichts in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Dass die Vorinstanz die eingereichten Zeitungsartikel nicht auch in ihren Erwägungen zur Sache ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar. Wie die insgesamt 20 Seiten umfassende Beschwerde aufzeigt, war eine sachgerechte Anfechtung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - möglich. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 zwar grundlegend verändert, es bestünden aber nach wie vor ethnische Konflikte - insbesondere in der Region Tigray, wo im November 2020 ein Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Volksbefreiungsfront (TPLF) ausgebrochen sei. Die äthiopischen Behörden hätten im ganzen Land Massnahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF ausfindig zu machen. Per Parlamentsbeschluss vom 5. Mai 2021 seien die TPLF - und gleichzeitig auch die Oromo Liberation Army (OLA) - als terroristische Organisationen eingestuft worden. Der am 2. November 2021 landesweit ausgerufene Ausnahmezustand habe am 15. Februar 2022 geendet und seit dem 24. März 2022 sei ein Waffenstillstand in Kraft. Dieser sei im August 2022 gebrochen worden. In der Folge sei es erneut zu vermehrten Kampfhandlungen und einem Vorrücken der Streitkräfte der Zentralregierung gekommen. Grundsätzlich sei durchaus vorstellbar, dass die äthiopische Regierung im Zuge des Tigray-Konflikts versucht habe, zusätzlich junge Männer für den Wehrdienst zu rekrutieren, und dass diesbezüglich auch intensive Propaganda betrieben worden sei, die möglicherweise bis in den Schulunterricht gereicht habe. Im Zusammenhang mit der verschlechterten militärischen Lage der Regierungsseite im Bürgerkrieg hätten die Bundesbehörden ab August 2021 die wehrfähige Bevölkerung eindringlich dazu aufgefordert, sich für den Kampf gegen die TPLF zu melden. Die Kanzlei des Premierministers habe am 10. August 2021 einen Aufruf dazu gemacht, welcher mit der Proklamation über den Ausnahmezustand vom 2. November 2021, in Kraft bis zum 15. Februar 2022, juristische Form erhalten habe. Sie habe die Behörden unter anderem ermächtigt, wehrfähige Männer für militärische Trainings einzuziehen. Es hätten auch einige wenige äthiopische Medienberichte vom Juli und September 2021 existiert, welche von Zwangsrekrutierungen durch die Behörden des Regionalstaats Oromia, auch von Minderjährigen, berichtet hätten. Die jeweiligen Lokalbehörden hätten dies aber dementiert. In Äthiopien gebe es seit den 1990er Jahren keine Wehrpflicht mehr. Die äthiopische Armee sei zwar eine Freiwilligenarmee, aber es bestünden gewisse Anhaltspunkte dafür, dass während des äthiopisch-eritreischen Krieges Anfang der 2000er Jahre - trotz Abschaffung der Wehrpflicht - noch Zwangsrekrutierungen stattgefunden hätten. Am 2. November 2022 hätten die äthiopische Zentralregierung und die TPLF ein Friedensabkommen unterzeichnet. Die Führer hätten sich darin bereit erklärt, ihre Streitkräfte zu entwaffnen und die föderale Autorität in der Region wieder herzustellen. Im Gegenzug hätten die Streitkräfte des Regierungslagers weitere Angriffe auf das Territorium des Regionalstaats Tigray gestoppt, und Addis Abeba habe sich bereit erklärt, die faktische Belagerung der Region zu beenden. In Folgegesprächen habe die TPLF die zusätzliche Zusage erhalten, dass sich die eritreischen Streitkräfte zurückziehen würden. Die Kämpfe auf beiden Seiten seien eingestellt worden und die humanitäre Hilfe in der Region Tigray sei angelaufen. Am 22. März 2022 habe das äthiopische Repräsentantenhaus die Einstufung der TPLF als terroristische Organisation aufgehoben. Das äthiopische Strafgesetzbuch von 2004 kenne zwar Strafen bei Militärdienstverweigerung oder Fahnenflucht, da der Beschwerdeführer bei seiner Flucht gemäss der äthiopischen Gesetzgebung aber gar nicht wehrdienstpflichtig und zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mitglied der äthiopischen Streitkräfte gewesen sei, könne er auch nicht für ein solches Vergehen bestraft werden. Es liege deshalb keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, der Ausnahmezustand sei erst nach seiner Ausreise im April 2021 verhängt worden. Im April 2021 stattgefundene Zwangsrekrutierungen hätten somit keine rechtliche Grundlage gehabt. Zudem sei gemäss BVGer eine bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz bereits als ernsthafter Nachteil - zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks - anerkannt (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020, E. 5.4 ff.). Vorliegend sei er geflohen, nachdem er bereits von der Armee eingezogen und mitgenommen worden sei. Ebenfalls könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich der Zwangsrekrutierung anderswo hätte entziehen können. Zudem gehöre er der Ethnie der Oromo an. Er sei in J._______, Oromia State, aufgewachsen. In seinem Heimatort J._______ sprächen die meisten Bewohner, wie er selber auch, lediglich Oromo und seien der amharischen Sprache nicht mächtig. Aufgrund seines Wohnortes in J._______, seines jungen Alters und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromos sei er gezielt - aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zwangsrekrutiert worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, eine Desertion von einfachen Soldaten habe gemäss Abklärungen des SEM im Allgemeinen keine Konsequenzen. Dies gelte erst recht für den Beschwerdeführer, welcher noch gar nicht in den Militärdienst eingetreten sei, selbst wenn er an einer propagandistischen Veranstaltung teilgenommen habe, die dem Zweck gedient habe, neue Rekruten zu gewinnen. 6.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, er habe nie erwähnt, dass er an einer «propagandistischen Veranstaltung» teilgenommen habe. Er habe klar und glaubhaft dargelegt, dass er durch das Militär zwangsrekrutiert worden sei. Zudem sei zwar richtig, dass seit seiner Ausreise der Tigray-Krieg im Norden von Äthiopien beendet worden sei. Er mache aber nicht geltend, aufgrund des Tigray-Kriegs von Äthiopien ausgereist, sondern aufgrund seiner Zwangsrekrutierung geflüchtet zu sein. Die staatlichen Strukturen, welche ihn zwangsrekrutierten, seien auch mit Beendigung des Krieges noch gleich aufgestellt und über ganz Äthiopien verteilt. Die äthiopische Strafgesetzgebung kriminalisiere auch nach der Beendigung des Tigray-Krieges weiterhin Militärdienstverweigerung und Fahnenflucht. Er habe das Land im (...) 2021 verlassen, also zu einer Zeit, als der Tigray-Krieg noch im Gange war. Die Bestrafung sei vor und nach dem Krieg die Gleiche. Daher müsse er mit einer Bestrafung rechnen, eine begünstigende Rechtslage liege nicht vor. Im Consulting auf Seite 3 werde von äthiopischen Streitkräften berichtet, welche mit einem Helikopter nach Dschibuti geflogen seien und erfolglos Asyl beantragt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien seien sie zuerst auf einer Luftwaffenbasis festgehalten worden, ohne Kontaktmöglichkeiten zu ihren Familien, und seitdem sei ihr Schicksal ungewiss. Dass die Vorinstanz daraus ableite, bei einer Rückkehr bestehe keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, sei fahrlässig. Zudem sei die Länderanalyse des SEM im Juli 2022 verfasst worden und entbehre jeglicher Aktualität. 7. 7.1 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, was die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und gegebenenfalls die Gewährung von Asyl zur Folge hätte. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 7.3 Zur allgemeinen Lage in Äthiopien kann vorab auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung und auf das der Vernehmlassung beigelegte Consulting verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Zwangsrekrutierung und der darauffolgenden Flucht verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Consulting vom 29. Juli 2022 zwar darlegt, dass das äthiopische Strafgesetzbuch von 2004 eine Strafnorm betreffend das Verweigern einer Rekrutierung oder des Militärdienstes enthält. Es wird aber auch festgestellt, dass keine jüngeren Berichte über konkrete Verurteilungen wegen Militärdienstverweigerung vorlägen. In den seltenen Berichterstattungen zu Urteilen der Militärjustiz stünden seit Beginn des Tigray-Krieges andere Straftaten im Vordergrund, so etwa Hochverrat oder Zusammenarbeit mit dem Feind. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens vom 2. November 2022 zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der TPLF diese Ausführungen noch immer zutreffen und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht bei seiner Rückkehr keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation in seiner Replik betreffend die äthiopischen Militärangehörigen, welche mit dem Helikopter nach Dschibuti geflogen und nach einem erfolglosen Asylantrag nach Äthiopien zurückgekehrt sowie festgehalten worden seien und deren Schicksal ungewiss sei, dass sich dieser Sachverhalt mit dem seinen nicht vergleichen lässt. Anders als im erwähnten Beispiel ist der Beschwerdeführer eben gerade nicht ein Angehöriger der Streitkräfte. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes, seines jungen Alters und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromos, wie in der Beschwerde vorgebracht, einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG angehört, kann mangels Vorliegens von begründeter Furcht bei der Rückkehr in sein Heimatland offengelassen werden. Diese Einschätzung vermögen auch die auf beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel, Video mit Übersetzung, Bericht eines Hilfswerks und UN-Berichte) nicht umzustossen. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht bei der Rückkehr nach Äthiopien beziehungsweise eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor-instanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.1). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteil D-1576/2018 a.a.O.). 9.3.3 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das Alltags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktional ist. Eine Rückkehr in diese Regionen stellt für äthiopische Staatsangehörige keine konkrete Gefahr dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty International, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Amhara killed in attack on village by armed group», https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed-in-attack-on-village-by-armed-group, abgerufen am 5. September 2023), da sich dort die OLA mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus (...)-Oromia (Bale Zone). So gibt es auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Beschwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (vgl. Urteil D-5557/2019 a.a.O. m.w.H.). 9.3.4 Die Vorinstanz führt zur individuellen Zumutbarkeit aus, der Beschwerdeführer sei jung und bei guter Gesundheit. Er komme aus der Bale Zone respektive aus E._______, wo seine Familie eine (...) betreibe. Seine Eltern, einige Geschwister sowie der Grossteil seiner Verwandtschaft lebten nach wie vor in der Region. Einer seiner Brüder lebe seit ungefähr sechs Jahren in K._______ und arbeite dort. Ein weiterer Bruder habe rund vier Jahre in L._______ gelebt und sei mittlerweile in M._______. Diese hätten die Familie vom Ausland aus finanziell unterstützt. Seiner Familie gehe es finanziell gut, da sie neben der (...) ein (...) sowie einen (...) führe. Er habe ungefähr sieben Jahre lang die Schule besucht und daneben in den Betrieben seiner Eltern mitgeholfen. Demzufolge finde er bei einer Rückkehr eine solide Wohnsituation vor und könne dank seiner Familie auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Es stehe ihm zudem frei, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Das Gericht folgt den Ausführungen der Vorinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. 9.3.5 In medizinischer Hinsicht liegen zwei Arztberichte von C._______ D._______ vom 14. und 29. Dezember 2021 vor. Diagnosen wurden nicht gestellt. Es wurde lediglich eine Urinkontrolle angeordnet und Medikamente gegen Rückenschmerzen verschrieben (vgl. SEM-act. 28/1 f.). Weitere medizinische Probleme werden nicht geltend gemacht; eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 9.3.1 supra) liegt diesbezüglich nicht vor. 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2023 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten sind, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.4 supra) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. 11.3 In der Kostennote vom 12. Juli 2023 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'415.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 22.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde und der Replik erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'140.- (inkl. Auslagen) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'140.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: