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E-1680/2023

E-1680/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehö- riger oromischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem […] 2021) und suchte am 20. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in Anwe- senheit seiner damaligen Rechtsvertreterin zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, dass er in B._______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Er habe Probleme mit der Regierung gehabt. Er sei am (…) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem […] 2021) um ca. 13.00 Uhr in B._______ beim Schulhaus festgenommen worden, weil er im Militär hätte kämpfen gehen sollen. Von dort sei er weggelaufen, weil er Angst gehabt habe, zumal zwei seiner (…) ins Militär gegangen und von dort nie mehr zurückgekehrt seien. Zudem gab er an, drei Mal zwischen September 20(…) und September 20(…) festgenommen worden zu sein, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Festnahmen hätten einmal in C._______, die anderen beiden Male in B._______ stattgefunden. Er habe vor Gericht gestanden, nachdem er in C._______ verhaftet worden sei. B. Am 23. November 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer, im Beisein sei- ner damaligen Rechtsvertreterin, die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen geltend, er sei vor der Regierung weggerannt. Im äthiopischen Jahr 20(...) (im gregorianischen Kalender zwischen September 20[…] und September 20[…]) sei er, als er in der (…) Klasse gewesen sei, insgesamt drei Mal verhaftet worden (zwei Mal für je eine Woche, beim dritten Mal für einen Monat), weil er an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teil- genommen habe. Er habe daran nur teilgenommen, weil er auch, wie alle anderen, seine Schule habe besuchen wollen. Die Demonstrationen hätten stattgefunden, weil die Oromo-Leute Probleme hätten. Sie würden für ihre Rechte umgebracht. Zwei Mal sei er in B._______ und einmal in C._______ festgenommen worden respektive sei er dreimal bei seinem Schulhaus in B._______ festgenommen worden. Bei der dritten Verhaftung habe er auf Knien gehen müssen und sei mit Stromkabeln geschlagen

E-1680/2023 Seite 3 worden. Er habe deshalb Narben an den Knien und am linken Unterschen- kel sowie am Kopf und am Rücken davongetragen. Als er in C._______ festgehalten worden sei, sei er vor Gericht gestellt worden, weil er an De- monstrationen teilgenommen habe. Das Gericht habe entschieden, dass er zwei Monate im Gefängnis bleiben solle. Es sei ein sehr grosses Ge- fängnis gewesen und habe C._______ Gefängnis geheissen. Jeder Raum sei nummeriert gewesen mit «(…)» und er sei in Zimmer (…) gewesen. Er wisse nicht, ob es eine Anzeige gegen ihn gegeben habe. Sein Vater habe gefragt, ob er freikommen dürfe, dann sei er freigelassen worden. An- schliessend sei er wieder regulär zur Schule gegangen. Kurz vor seiner Ausreise habe die Polizei respektive irgendeine andere Be- hörde seines Heimatortes ihn dazu zwingen wollen, Militärdienst zu leisten. Er sei am (…) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem […]

2021) in B._______ beim Schulhaus gegen 13:00 Uhr mittags festgenom- men worden. Man habe ihn in die Region von D._______ gebracht und zum Militärdienst zwingen respektive anwerben wollen. Er habe zuge- stimmt, weil er bei einer Weigerung Angst vor Problemen gehabt hätte. Eine Nacht habe er auf dem Polizeiposten übernachtet. Am nächsten Tag sei er nach E._______ zum Polizeiposten gebracht worden, wo er Informa- tionen erhalten habe. Er sei mit dem Auto mitgenommen worden und man habe ihm gezeigt, wo er trainieren könne. In der Mittagspause sei er zu- sammen mit anderen Personen weggelaufen. C. Am 25. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers ein als «Aktennotiz zur Anhörung vom 23. November 2021» bezeichnetes Dokument beim SEM ein (SEM-Akten […]-31/3). D. Am 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit Verfügung vom

1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-1680/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 wies die zuständige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Beschwerde, Ziff. B.II.2, 5.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt, indem die Übersetzung seiner Aussagen in die deut- sche Sprache gestützt auf die seitens der ehemaligen Rechtsvertretung gemachten Feststellungen sowie seinem persönlichen Empfinden nach (er habe viel mehr gesprochen als übersetzt worden sei) nicht befriedigend gewesen und damit einhergehend eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfest- stellung nicht sichergestellt gewesen sei. Der damaligen Rechtsvertretung seien diese Mängel nicht entgangen, weshalb sie diese nach der Anhörung umgehend in ihrer Aktennotiz schriftlich festgehalten habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Rückübersetzung ganze Sätze aus grammatikalischen Gründen «umgeschrieben» hätten werden müssen, was daraufhin deute, dass das Deutsch der Dolmetscherin für die vorlie- gende Übersetzungstätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als ungenü- gend qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer, damals noch min- derjährig, sei aufgrund seiner Unerfahrenheit in Bezug auf die Teilnahme an Anhörungen sowie in einer solchen Situation unter Druck stehend, nicht imstande gewesen, seinen subjektiven Eindruck betreffend die Überset- zungsqualität der Dolmetscherin zu verbalisieren. Er habe Angst vor Nach- teilen gehabt. Inzwischen sei er selber der deutschen Sprache mächtig, weshalb er die damalige Befragungssituation und vor allem die damalige

E-1680/2023 Seite 6 Kommunikation zwischen ihm und der Dolmetscherin gut reflektieren und anhand von Beispielen erklären könne. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise festhält, wurde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich be- stätigt, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zudem be- stätigte, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akten […]-28/16 F1–F2). Dies wird denn auch anlässlich der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Beschwerde B.II.5.3). Bezüglich der Übersetzung ist mit der Vo- rinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass allfällige Korrekturen des Protokolls oder Rückfragen im Rahmen der Rückübersetzung der Quali- tätssicherung dienen. Es handelt sich dabei nicht um Mängel in der Anhö- rung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, sondern es ist zu er- warten, dass sich die mit der Übersetzung beauftragte Person vergewis- sert, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt verstan- den hat. Weder in der Beschwerde noch in der Aktennotiz vom 25. Novem- ber 2021 (vgl. Bst. C supra) wurde vom Beschwerdeführer benannt, welche konkreten Sachverhaltspunkte noch nicht abgeklärt worden sein sollen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er viel mehr gesprochen habe, als übersetzt worden sei, und er heute die dama- lige Befragungssituation sowie die Kommunikation zwischen ihm und der Dolmetscherin gut reflektieren und anhand von Beispielen erklären könne. In der Beschwerde werden diese Beispiele aber nicht aufgeführt. Im ge- samten Verlauf des Asylverfahrens wurden zudem nie schriftliche Sachver- haltsergänzungen eingebracht oder konkret benannt, welche Aussagen nicht vollständig aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz ist für die Feststellung des Sachverhaltes auf die Mitwirkung des Asylsuchenden an- gewiesen. Die knappen Ausführungen anlässlich der Anhörung sowie die fehlenden Sachverhaltsergänzungen anlässlich der Beschwerde lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben ma- chen konnte. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig festgestellt. Der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt.

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E. 4.3 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem den Besonderheiten der Befragung im Hinblick auf die damalige Minderjährig- keit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden sei. Es könne zwar nicht behauptet werden, dass die Anhörung generell nicht kindsgerechter Natur gewesen sei. Der Befrager habe während der ganzen Anhörung aber praktisch nie Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer ge- habt. Der Beschwerdeführer habe sich oftmals mit Gesten bedient, was ein Zeichen sei, sich auszudrücken, aber auch ein Zeichen dafür, dass jemand eben gerade nicht wisse, wie er/sie sich mit Worten ausdrücken könne. Zudem habe die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens nach dem Istanbuler-Protokoll abgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer auch auf körperliche Spuren (Narben) von den in Haft erlittenen Misshand- lungen hingewiesen habe. Es wird geltend gemacht, dass dem Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung aufgrund der zahlreichen fest- gestellten Mängel hätte entsprochen werden sollen, um sicherzustellen, dass alle Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich und korrekt aufgenommen worden seien. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf BVGE 2014/30, worin die Grundsätze für die Anhörung eines UMA festgehalten werden. Wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, sind bei UMA das Alter, der Reifegrad sowie die Komplexität der Vorbringen (insbesondere die Ka- pazität, die Fragen richtig zu verstehen, sich zu erinnern und zu kommuni- zieren) und besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes der Vorbringen zu berücksichtigen. Die Vorbringen betreffend die nicht kindsgerechte Anhörung gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anhörung (…) Jahre und (…) Monate alt. Er hatte die Schule bis zur achten Klasse besucht. Wie sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, startete die Anhörung mit der für

E-1680/2023 Seite 8 UMA üblichen Einleitung und Vorstellung der Personen sowie der allgemei- nen Informationen zum Ablauf und Grund der Anhörung. Diese Informatio- nen wurden dem Beschwerdeführer in einfachen, gut verständlichen Sät- zen vermittelt. Bevor der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt wurde, machte ihn der Befrager wiederholt darauf aufmerksam, möglichst detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er Zeit habe, die Ausreisegründe zu schil- dern, und er auch Dinge schildern könne, die ihm in Erinnerung geblieben seien, auch solche, die er als nicht relevant erachte. Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass die Fragestellungen während der gesamten Anhö- rung einfach gehalten wurden. Es wurden offene Fragen gestellt und wo nötig, fragte der Befrager nach oder formulierte die Frage anders. Ebenso wurde im Protokoll festgehalten, wann der Beschwerdeführer gestikuliert hat. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, dass der Befrager praktisch nie Blickkontakt mit ihm gehabt habe. Entscheidend ist aber, dass auch die nonverbale Kommunikation im Protokoll festgehalten und berücksichtigt wurde. Dass dies angeblich bloss auf Hinweise durch die damalige Rechts- vertretung erfolgte, ändert daran nichts. Selbst wenn der Blickkontakt zwi- schen Befrager und Beschwerdeführer gering gewesen wäre, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, bei der Rückübersetzung weitere Anmer- kungen anzubringen oder Anpassungen vorzunehmen, zumal er von sei- ner damaligen Rechtsvertretung begleitet war und deren Fragen und An- merkungen ins Protokoll aufgenommen wurden (vgl. SEM-Akten […]-28/16 F61, F88, F148, F154–159). Es ist daher mit der Vorinstanz übereinzustim- men, dass die Art der Anhörung dem Alter und der Reife des Beschwerde- führers entsprochen hat. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zukommt, wäre zudem zu er- warten gewesen, dass er nötigenfalls den Sachverhalt richtigstellt bezie- hungsweise eine Sachverhaltsergänzung vornimmt (vgl. E. 4.2 hiervor). Beides ist nicht erfolgt. Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz auf das Einholen eines Foltergutachtens nach dem Istanbul-Protokoll verzichtet hat. An den Ausführungen des SEM ist festzuhalten (Verfügung vom 22. Februar 2023 SEM-Akten […]-47/16 Ziff. II.1 S. 10). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 4.4 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbe- schwerde eingereicht hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

E-1680/2023 Seite 9 Rüge, das SEM habe Art. 17 Abs. 2bis AsylG verletzt, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, Asylge- suche von UMA seien prioritär zu behandeln, um keine justiziable Verfah- renspflicht handelt.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt vollständig und korrekt festgestellt hat und der Untersuchungsgrund- satz sowie das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aber selbst bei Wahrunterstellung würden sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfal- ten. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe – trotz der Bitte um de- taillierte und ausführliche Angaben – kurze und unpersönliche Angaben im Hinblick auf seine Flucht, die Verhaftungen, die Demonstrationen, dass auf dem Polizeiposten Widerfahrene sowie die Gerichtsverhandlung gemacht. Auch zum Zweck der Rekrutierung habe er praktisch keine fundierten An- gaben machen können. Die diesbezüglichen Angaben seien knapp,

E-1680/2023 Seite 10 unpersönlich, emotionslos, monoton sowie inkonsistent ausgefallen. Fra- gen nach dem Grund für die Demonstrationen sowie seine erste Verhaf- tung habe er ausweichend beantwortet. Die Urteilsverkündung habe er emotionslos und distanziert geschildert. Auch auf mehrfache Nachfrage hin seien die Angaben nicht ausführlicher ausgefallen. So habe er betreffend die Flucht stets angegeben, einfach vom Ort weggegangen beziehungs- weise weggelaufen zu sein. Welche Gruppe ihn für welchen Zweck rekru- tiert haben wolle, habe er ebenfalls nicht klarstellen können. Die Schilde- rungen seien diesbezüglich unbeständig und kontextbefreit ausgefallen. Zur ersten Verhaftung habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin keine ausführlicheren Schilderungen vorgenommen. Er habe ausserdem bei Nachfragen – teilweise ungefragt – die gleichen Aussagen wiederholt. Die Vorinstanz befand, dass es in praktisch all seinen Schilderungen an Realkennzeichen fehle. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass – selbst bei Wahrunterstellung – ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Inhaftierungen und der Ausreise zu verneinen sei, da er angegeben habe, nach den drei Inhaf- tierungen noch eine längere Zeit im Heimatdorf normal weitergelebt zu ha- ben, und dass erst eine drohende Rekrutierung in den Militärdienst zum Ausreiseentschluss geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass die äthiopische Regierung in Zukunft irgend- ein Interesse daran haben sollte, den Beschwerdeführer, einen Schüler, der an einer Demonstration teilgenommen habe, nachhaltig zu verfolgen. Er besitze weder ein politisches Profil noch stelle er sonst in irgendeiner Weise ein substantielles Risiko für die äthiopische Regierung dar. Zwar habe er gegen Ende der Anhörung vorgebracht, dass sein Vater die (…) ([…]) unterstützt habe. Da dieser seit Jahren unbehelligt in B._______ lebe und in seinem eigenen Geschäft arbeite, könne dem aber keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zugerechnet werden.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird neben allgemeinen und theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftmachung (insbesondere im Hinblick auf UMA) geltend gemacht, es sei fraglich, ob dem herabgesetzten Beweismassstab für minderjährige Gesuchsteller gebührend Rechnung getragen worden sei. Es sei nicht gehörig berücksichtigt worden, dass sich die Ereignisse im Kindes- und Jugendalter zugetragen und traumatische Auswirkungen ge- habt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.6). Gleichzeitig wird vorgebracht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu betrachten

E-1680/2023 Seite 11 und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu be- gründen (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.6.5 f.).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2023 SEM-Akten […]-47/16 Ziff. II.1 S. 5 ff.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere der Auffas- sung der Vorinstanz anschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten und knappen Schilderungen nicht glaubhaft darle- gen konnte, Ziel einer politisch motivierten Verfolgung sowie einer Zwangs- rekrutierung geworden zu sein. Insbesondere kann – trotz des damals ju- gendlichen Alters des Beschwerdeführers – von ihm verlangt werden, dass er die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, ohne wesent- liche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise sowie mit Realkenn- zeichen versehen schildert. Dies ist ihm nicht gelungen, was sich unter an- derem daran zeigt, dass er angab, ihm sei der Trainingsort gezeigt worden, danach aber aussagte, dass er nicht dort gewesen sei (SEM-Akten […]- 28/16 F67, F69, F145-146, F148-149). Zudem konnte er den Grund für die Teilnahme an der Demonstration nicht schlüssig schildern, wenn er einmal angab, für die Rechte der Oromo zu demonstrieren und zum anderen aus- sagte, dass er demonstriert habe, weil er die Schule habe besuchen wol- len, obwohl er diese bereits jahrelang besucht hatte (SEM-Akten […]-28/16 F80-F83). Zusätzlich ist festzuhalten, dass es auch bezüglich der Fest- nahme Unstimmigkeiten gab, wenn er zuerst – sowohl in der Erstbefragung UMA als auch in der Anhörung – festhielt, er sei zwei Mal in B._______ und einmal in C._______ festgenommen worden, dies dann in der Anhörung korrigierte und angab, in der Schule in B._______ festgenommen aber in C._______ festgehalten worden zu sein (SEM-Akten […]-14/9 F7.02; SEM-Akten […]-28/16 F118-F121).

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund- sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D–6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Aus- nahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zi- vilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteil des BVGer E–6634/2019 vom 17. November 2023 E 7.4.1 m.w.H.).

E-1680/2023 Seite 14 Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mit- tel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu kön- nen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D–6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteile des BVGer E–6634/2019 E. 7.4.1; E– 2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). Zutreffend hat die Vorinstanz auf die vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auftretenden Konflikte in Äthiopien hingewiesen. Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Frie- densabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn die Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil E–6634/2019 E. 7.4.2). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oro- mia, ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht, da sich dort die Oromo Befreiungsfront mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus G.______-Oromia (E._______ Zone). So gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Beschwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen (Urteil des BVGer E– 3370/2023 vom 18. September 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Ein Grossteil seiner Familie, mit der er während des Asylverfahrens weiter- hin Kontakt hatte, lebt immer noch in seinem Heimatdorf (SEM-Akten […]- 28/16 F9–F13, F22). Auch im Übrigen ist mit der Vorinstanz übereinstim- mend festzuhalten, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. Verfügung vom 22. Feb- ruar 2023, SEM-Akten […]-47/16 Ziff. III.2 S. 13). Da die Eltern bereits seit langer Zeit einen (…) besitzen (SEM-Akten […]-28/16 F29-38) und in der Lage waren, dem Beschwerdeführer die Ausreise in Höhe von 206'000 Birr (ungefähr USD 4000.–) zu finanzieren (SEM-Akten […]-14/9 F5.01), darf

E-1680/2023 Seite 15 davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1680/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1680/2023 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...] 2021) und suchte am 20. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, dass er in B._______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Er habe Probleme mit der Regierung gehabt. Er sei am (...) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...] 2021) um ca. 13.00 Uhr in B._______ beim Schulhaus festgenommen worden, weil er im Militär hätte kämpfen gehen sollen. Von dort sei er weggelaufen, weil er Angst gehabt habe, zumal zwei seiner (...) ins Militär gegangen und von dort nie mehr zurückgekehrt seien. Zudem gab er an, drei Mal zwischen September 20(...) und September 20(...) festgenommen worden zu sein, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Festnahmen hätten einmal in C._______, die anderen beiden Male in B._______ stattgefunden. Er habe vor Gericht gestanden, nachdem er in C._______ verhaftet worden sei. B. Am 23. November 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer, im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin, die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen geltend, er sei vor der Regierung weggerannt. Im äthiopischen Jahr 20(...) (im gregorianischen Kalender zwischen September 20[...] und September 20[...]) sei er, als er in der (...) Klasse gewesen sei, insgesamt drei Mal verhaftet worden (zwei Mal für je eine Woche, beim dritten Mal für einen Monat), weil er an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Er habe daran nur teilgenommen, weil er auch, wie alle anderen, seine Schule habe besuchen wollen. Die Demonstrationen hätten stattgefunden, weil die Oromo-Leute Probleme hätten. Sie würden für ihre Rechte umgebracht. Zwei Mal sei er in B._______ und einmal in C._______ festgenommen worden respektive sei er dreimal bei seinem Schulhaus in B._______ festgenommen worden. Bei der dritten Verhaftung habe er auf Knien gehen müssen und sei mit Stromkabeln geschlagen worden. Er habe deshalb Narben an den Knien und am linken Unterschenkel sowie am Kopf und am Rücken davongetragen. Als er in C._______ festgehalten worden sei, sei er vor Gericht gestellt worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Das Gericht habe entschieden, dass er zwei Monate im Gefängnis bleiben solle. Es sei ein sehr grosses Gefängnis gewesen und habe C._______ Gefängnis geheissen. Jeder Raum sei nummeriert gewesen mit «(...)» und er sei in Zimmer (...) gewesen. Er wisse nicht, ob es eine Anzeige gegen ihn gegeben habe. Sein Vater habe gefragt, ob er freikommen dürfe, dann sei er freigelassen worden. Anschliessend sei er wieder regulär zur Schule gegangen. Kurz vor seiner Ausreise habe die Polizei respektive irgendeine andere Behörde seines Heimatortes ihn dazu zwingen wollen, Militärdienst zu leisten. Er sei am (...) 2013 (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...] 2021) in B._______ beim Schulhaus gegen 13:00 Uhr mittags festgenommen worden. Man habe ihn in die Region von D._______ gebracht und zum Militärdienst zwingen respektive anwerben wollen. Er habe zugestimmt, weil er bei einer Weigerung Angst vor Problemen gehabt hätte. Eine Nacht habe er auf dem Polizeiposten übernachtet. Am nächsten Tag sei er nach E._______ zum Polizeiposten gebracht worden, wo er Informationen erhalten habe. Er sei mit dem Auto mitgenommen worden und man habe ihm gezeigt, wo er trainieren könne. In der Mittagspause sei er zusammen mit anderen Personen weggelaufen. C. Am 25. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein als «Aktennotiz zur Anhörung vom 23. November 2021» bezeichnetes Dokument beim SEM ein (SEM-Akten [...]-31/3). D. Am 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Beschwerde, Ziff. B.II.2, 5.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Übersetzung seiner Aussagen in die deutsche Sprache gestützt auf die seitens der ehemaligen Rechtsvertretung gemachten Feststellungen sowie seinem persönlichen Empfinden nach (er habe viel mehr gesprochen als übersetzt worden sei) nicht befriedigend gewesen und damit einhergehend eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung nicht sichergestellt gewesen sei. Der damaligen Rechtsvertretung seien diese Mängel nicht entgangen, weshalb sie diese nach der Anhörung umgehend in ihrer Aktennotiz schriftlich festgehalten habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Rückübersetzung ganze Sätze aus grammatikalischen Gründen «umgeschrieben» hätten werden müssen, was daraufhin deute, dass das Deutsch der Dolmetscherin für die vorliegende Übersetzungstätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als ungenügend qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer, damals noch minderjährig, sei aufgrund seiner Unerfahrenheit in Bezug auf die Teilnahme an Anhörungen sowie in einer solchen Situation unter Druck stehend, nicht imstande gewesen, seinen subjektiven Eindruck betreffend die Übersetzungsqualität der Dolmetscherin zu verbalisieren. Er habe Angst vor Nachteilen gehabt. Inzwischen sei er selber der deutschen Sprache mächtig, weshalb er die damalige Befragungssituation und vor allem die damalige Kommunikation zwischen ihm und der Dolmetscherin gut reflektieren und anhand von Beispielen erklären könne. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise festhält, wurde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigt, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zudem bestätigte, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akten [...]-28/16 F1-F2). Dies wird denn auch anlässlich der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Beschwerde B.II.5.3). Bezüglich der Übersetzung ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass allfällige Korrekturen des Protokolls oder Rückfragen im Rahmen der Rückübersetzung der Qualitätssicherung dienen. Es handelt sich dabei nicht um Mängel in der Anhörung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, sondern es ist zu erwarten, dass sich die mit der Übersetzung beauftragte Person vergewissert, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt verstanden hat. Weder in der Beschwerde noch in der Aktennotiz vom 25. November 2021 (vgl. Bst. C supra) wurde vom Beschwerdeführer benannt, welche konkreten Sachverhaltspunkte noch nicht abgeklärt worden sein sollen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er viel mehr gesprochen habe, als übersetzt worden sei, und er heute die damalige Befragungssituation sowie die Kommunikation zwischen ihm und der Dolmetscherin gut reflektieren und anhand von Beispielen erklären könne. In der Beschwerde werden diese Beispiele aber nicht aufgeführt. Im gesamten Verlauf des Asylverfahrens wurden zudem nie schriftliche Sachverhaltsergänzungen eingebracht oder konkret benannt, welche Aussagen nicht vollständig aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz ist für die Feststellung des Sachverhaltes auf die Mitwirkung des Asylsuchenden angewiesen. Die knappen Ausführungen anlässlich der Anhörung sowie die fehlenden Sachverhaltsergänzungen anlässlich der Beschwerde lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben machen konnte. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig festgestellt. Der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt. 4.3 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem den Besonderheiten der Befragung im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden sei. Es könne zwar nicht behauptet werden, dass die Anhörung generell nicht kindsgerechter Natur gewesen sei. Der Befrager habe während der ganzen Anhörung aber praktisch nie Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich oftmals mit Gesten bedient, was ein Zeichen sei, sich auszudrücken, aber auch ein Zeichen dafür, dass jemand eben gerade nicht wisse, wie er/sie sich mit Worten ausdrücken könne. Zudem habe die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens nach dem Istanbuler-Protokoll abgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer auch auf körperliche Spuren (Narben) von den in Haft erlittenen Misshandlungen hingewiesen habe. Es wird geltend gemacht, dass dem Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung aufgrund der zahlreichen festgestellten Mängel hätte entsprochen werden sollen, um sicherzustellen, dass alle Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich und korrekt aufgenommen worden seien. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf BVGE 2014/30, worin die Grundsätze für die Anhörung eines UMA festgehalten werden. Wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, sind bei UMA das Alter, der Reifegrad sowie die Komplexität der Vorbringen (insbesondere die Kapazität, die Fragen richtig zu verstehen, sich zu erinnern und zu kommunizieren) und besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes der Vorbringen zu berücksichtigen. Die Vorbringen betreffend die nicht kindsgerechte Anhörung gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anhörung (...) Jahre und (...) Monate alt. Er hatte die Schule bis zur achten Klasse besucht. Wie sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, startete die Anhörung mit der für UMA üblichen Einleitung und Vorstellung der Personen sowie der allgemeinen Informationen zum Ablauf und Grund der Anhörung. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer in einfachen, gut verständlichen Sätzen vermittelt. Bevor der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt wurde, machte ihn der Befrager wiederholt darauf aufmerksam, möglichst detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er Zeit habe, die Ausreisegründe zu schildern, und er auch Dinge schildern könne, die ihm in Erinnerung geblieben seien, auch solche, die er als nicht relevant erachte. Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass die Fragestellungen während der gesamten Anhörung einfach gehalten wurden. Es wurden offene Fragen gestellt und wo nötig, fragte der Befrager nach oder formulierte die Frage anders. Ebenso wurde im Protokoll festgehalten, wann der Beschwerdeführer gestikuliert hat. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, dass der Befrager praktisch nie Blickkontakt mit ihm gehabt habe. Entscheidend ist aber, dass auch die nonverbale Kommunikation im Protokoll festgehalten und berücksichtigt wurde. Dass dies angeblich bloss auf Hinweise durch die damalige Rechtsvertretung erfolgte, ändert daran nichts. Selbst wenn der Blickkontakt zwischen Befrager und Beschwerdeführer gering gewesen wäre, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, bei der Rückübersetzung weitere Anmerkungen anzubringen oder Anpassungen vorzunehmen, zumal er von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet war und deren Fragen und Anmerkungen ins Protokoll aufgenommen wurden (vgl. SEM-Akten [...]-28/16 F61, F88, F148, F154-159). Es ist daher mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die Art der Anhörung dem Alter und der Reife des Beschwerdeführers entsprochen hat. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zukommt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er nötigenfalls den Sachverhalt richtigstellt beziehungsweise eine Sachverhaltsergänzung vornimmt (vgl. E. 4.2 hiervor). Beides ist nicht erfolgt. Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz auf das Einholen eines Foltergutachtens nach dem Istanbul-Protokoll verzichtet hat. An den Ausführungen des SEM ist festzuhalten (Verfügung vom 22. Februar 2023 SEM-Akten [...]-47/16 Ziff. II.1 S. 10). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.4 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, das SEM habe Art. 17 Abs. 2bis AsylG verletzt, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, Asylgesuche von UMA seien prioritär zu behandeln, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hat und der Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aber selbst bei Wahrunterstellung würden sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe - trotz der Bitte um detaillierte und ausführliche Angaben - kurze und unpersönliche Angaben im Hinblick auf seine Flucht, die Verhaftungen, die Demonstrationen, dass auf dem Polizeiposten Widerfahrene sowie die Gerichtsverhandlung gemacht. Auch zum Zweck der Rekrutierung habe er praktisch keine fundierten Angaben machen können. Die diesbezüglichen Angaben seien knapp, unpersönlich, emotionslos, monoton sowie inkonsistent ausgefallen. Fragen nach dem Grund für die Demonstrationen sowie seine erste Verhaftung habe er ausweichend beantwortet. Die Urteilsverkündung habe er emotionslos und distanziert geschildert. Auch auf mehrfache Nachfrage hin seien die Angaben nicht ausführlicher ausgefallen. So habe er betreffend die Flucht stets angegeben, einfach vom Ort weggegangen beziehungsweise weggelaufen zu sein. Welche Gruppe ihn für welchen Zweck rekrutiert haben wolle, habe er ebenfalls nicht klarstellen können. Die Schilderungen seien diesbezüglich unbeständig und kontextbefreit ausgefallen. Zur ersten Verhaftung habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin keine ausführlicheren Schilderungen vorgenommen. Er habe ausserdem bei Nachfragen - teilweise ungefragt - die gleichen Aussagen wiederholt. Die Vorinstanz befand, dass es in praktisch all seinen Schilderungen an Realkennzeichen fehle. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass - selbst bei Wahrunterstellung - ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Inhaftierungen und der Ausreise zu verneinen sei, da er angegeben habe, nach den drei Inhaftierungen noch eine längere Zeit im Heimatdorf normal weitergelebt zu haben, und dass erst eine drohende Rekrutierung in den Militärdienst zum Ausreiseentschluss geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass die äthiopische Regierung in Zukunft irgendein Interesse daran haben sollte, den Beschwerdeführer, einen Schüler, der an einer Demonstration teilgenommen habe, nachhaltig zu verfolgen. Er besitze weder ein politisches Profil noch stelle er sonst in irgendeiner Weise ein substantielles Risiko für die äthiopische Regierung dar. Zwar habe er gegen Ende der Anhörung vorgebracht, dass sein Vater die (...) ([...]) unterstützt habe. Da dieser seit Jahren unbehelligt in B._______ lebe und in seinem eigenen Geschäft arbeite, könne dem aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zugerechnet werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird neben allgemeinen und theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftmachung (insbesondere im Hinblick auf UMA) geltend gemacht, es sei fraglich, ob dem herabgesetzten Beweismassstab für minderjährige Gesuchsteller gebührend Rechnung getragen worden sei. Es sei nicht gehörig berücksichtigt worden, dass sich die Ereignisse im Kindes- und Jugendalter zugetragen und traumatische Auswirkungen gehabt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.6). Gleichzeitig wird vorgebracht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu betrachten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.6.5 f.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2023 SEM-Akten [...]-47/16 Ziff. II.1 S. 5 ff.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten und knappen Schilderungen nicht glaubhaft darlegen konnte, Ziel einer politisch motivierten Verfolgung sowie einer Zwangsrekrutierung geworden zu sein. Insbesondere kann - trotz des damals jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - von ihm verlangt werden, dass er die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise sowie mit Realkennzeichen versehen schildert. Dies ist ihm nicht gelungen, was sich unter anderem daran zeigt, dass er angab, ihm sei der Trainingsort gezeigt worden, danach aber aussagte, dass er nicht dort gewesen sei (SEM-Akten [...]-28/16 F67, F69, F145-146, F148-149). Zudem konnte er den Grund für die Teilnahme an der Demonstration nicht schlüssig schildern, wenn er einmal angab, für die Rechte der Oromo zu demonstrieren und zum anderen aussagte, dass er demonstriert habe, weil er die Schule habe besuchen wollen, obwohl er diese bereits jahrelang besucht hatte (SEM-Akten [...]-28/16 F80-F83). Zusätzlich ist festzuhalten, dass es auch bezüglich der Festnahme Unstimmigkeiten gab, wenn er zuerst - sowohl in der Erstbefragung UMA als auch in der Anhörung - festhielt, er sei zwei Mal in B._______ und einmal in C._______ festgenommen worden, dies dann in der Anhörung korrigierte und angab, in der Schule in B._______ festgenommen aber in C._______ festgehalten worden zu sein (SEM-Akten [...]-14/9 F7.02; SEM-Akten [...]-28/16 F118-F121). 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E 7.4.1 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteile des BVGer E-6634/2019 E. 7.4.1; E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). Zutreffend hat die Vorinstanz auf die vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auftretenden Konflikte in Äthiopien hingewiesen. Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn die Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil E-6634/2019 E. 7.4.2). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht, da sich dort die Oromo Befreiungsfront mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus G.______-Oromia (E._______ Zone). So gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig ausserhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Beschwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen (Urteil des BVGer E-3370/2023 vom 18. September 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Ein Grossteil seiner Familie, mit der er während des Asylverfahrens weiterhin Kontakt hatte, lebt immer noch in seinem Heimatdorf (SEM-Akten [...]-28/16 F9-F13, F22). Auch im Übrigen ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2023, SEM-Akten [...]-47/16 Ziff. III.2 S. 13). Da die Eltern bereits seit langer Zeit einen (...) besitzen (SEM-Akten [...]-28/16 F29-38) und in der Lage waren, dem Beschwerdeführer die Ausreise in Höhe von 206'000 Birr (ungefähr USD 4000.-) zu finanzieren (SEM-Akten [...]-14/9 F5.01), darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: