Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2020 und gelangte am 16. Juli 2020 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag unter den Personalien C._______, geb. (...) 1995 (äthiopischer Kalender) um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie dem Bundeszentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2020 wurden ihre Personendaten (Personalienaufnahme [PA]) aufgenommen. Am 23. Juli 2020 gewährte ihr das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, wonach ihr von den italienischen Behörden unter dem Namen E._______, geb. (...) (gregorianischer Kalender), am 31. Januar 2020 ein bis zum (...) 2020 gültiges Schengen-Visum erteilt worden war. Die Beschwerdeführerin räumte durch ihre Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2020 ein, dass sie E._______ heisse, wobei sie ihr genaues Geburtsdatum nicht kenne. Sie wisse nur, dass sie (...) Jahre alt sei. Es müsse im Jahr (...) (äthiopischer Kalender) sein. Ein Bekannter habe ihr in Addis Abeba ein Schengenvisum für Italien besorgt, über dessen genaue Umstände sie nicht sprechen wolle. Sie habe grosse Angst, dass sie in der Schweiz ausfindig gemacht werden könnte. Die Rechtsvertreterin schloss nicht aus, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Am 31. Juli 2020 wurden die neuen Personendaten (PA) aufgenommen. Am 4. August 2020 fand ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. Am 15. Oktober 2020 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet und die Beschwerdeführerin ins nationale Asylverfahren aufgenommen. Am 29. Oktober 2020 (gemäss Vorladung; Protokoll undatiert) wurde sie gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Am 16. November 2020 folgte eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Am 19. November 2020 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, es habe in ihrem Wohnquartier, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe, Auseinandersetzungen zwischen Amhara und Oromo gegeben. Oromo hätten Häuser zerstört, da sie nicht gewollt hätten, dass dort Amhara leben würden. Etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise seien Türen und Fensterläden des Hauses ihres Vaters zerstört und das Haus ausgeraubt worden. Zirka neun Monate vor der Ausreise sei sie am späten Abend auf der Strasse von einem Oromo - F._______ - entführt und in seiner Wohnung festgehalten und vergewaltigt worden. F._______ habe sie täglich geschlagen und ihr gedroht, ihre Familie umzubringen und ihr Haus zu verbrennen, falls sie fliehen sollte. Nach fünf Monaten habe sie dank einer offen gelassenen Tür fliehen können. Sie sei nicht zu ihren Eltern, wo F._______ sie möglicherweise gesucht hätte, sondern zu ihrer Tante G._______ gegangen. Zusammen seien sie nach einigen Stunden zum Polizeiposten gefahren, um ihre Entführung anzuzeigen. Dort habe man ihr jedoch gesagt, dass es sich bei F._______ um einen polizeibekannten Verbrecher handle, der zu mächtig sei, als dass die Polizei gegen ihn etwas unternehmen könne. Man habe ihr stattdessen zur Ausreise geraten. Ihre Tante habe daraufhin ihren Eltern telefoniert und ihnen davon abgeraten, zur Beschwerdeführerin zu kommen. Sie gehe davon aus, dass F._______ sie bei ihren Eltern gesucht habe. Nach einer Nacht bei ihrer Tante sei sie nach Addis Abeba gereist. Dort habe sie in einer Kirche eine Frau - H._______ - kennengelernt, die sie während vier Monaten beherbergt habe. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie noch einmal mit ihrem Vater telefoniert. H._______ habe einen Vermittler mit der Organisation ihrer Ausreise beauftragt, der einen Pass und ein Schengen-Visum für sie habe ausstellen lassen, wofür die Beschwerdeführerin von ihrem Vater Geld erhalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Im Kurzbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 2. Dezember 2020 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe Schlimmes erlebt und benötige eine Therapie. Es könne derzeit nicht beurteilt werden, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Mehr als die Reise sei mit dem Vermittler respektive der Frau in Addis Abeba nicht vereinbart worden. Diese habe ihr auch keine Kontakte in Italien verschafft. Sie habe der Beschwerdeführerin als Schlepperin zur Ausreise verholfen und sei dafür bezahlt worden. Ein allfälliger Ausbeutungshinweis sei (noch) nicht sichtbar. C. Im ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2021 wurden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine sekundär entstandene depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Diese stünden im Zusammenhang mit ihren Erlebnissen im Heimatland. Es wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei wegen deren instabilen Lebenssituation (unklarer Asylstatus, unsichere Wohn-, Finanzsituation, fehlende Sprachkenntnisse, etc.) nicht indiziert. D. Am 1. April 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Abweichungen zwischen ihren Angaben und denjenigen im ärztlichen Bericht vom 19. März 2021. E. Am 19. April 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dazu Stellung und führte aus, nach einem weiteren Beratungsgespräch mit dem FIZ am 6. April 2021 könnten ohne begleitende psychotherapeutische Behandlung vorerst keine weiteren Beratungsgespräche beim FIZ durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Ethiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques vom 29. Mai 2020) eingereicht. F. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Tatsache, dass sie mit ihrem Pass aus Äthiopien habe ausreisen können, lasse auch nicht auf eine staatliche Verfolgung schliessen. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Am 31. Mai 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde ein. K. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und nach Widersprüchen gesucht habe, teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder den medizinischen Sachverhalt noch die vorgebrachte Zeit ihrer Gefangenschaft und Misshandlung umfassend abgeklärt. Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der Befragung und der Anhörung Gelegenheit, jeweils im Beisein eines reinen Frauenteams und ihrer Rechtsvertretung die geltend gemachte Entführung durch F._______ vorzutragen. Zudem erkundigte sich die Befragerin nach ihrem Gesundheitszustand und der Ursache ihrer psychischen Beschwerden, wobei sie auch mehrere Fragen durch die Rechtsvertreterin zuliess. Damit konnte davon ausgehen, dass sie ihre Asylgründe umfassend darstellen konnte. Überdies forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin respektive die mandatierte Rechtsvertretung gestützt auf einen Bericht der FIZ vom 2. Dezember 2020 dazu auf, hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes einen ärztlichen Bericht einzureichen. Im diesbezüglich eingereichten Bericht vom 19. März 2021 und in der weiteren Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. April 2021 wurden unter Hinweis auf einen weiteren Bericht der FIZ an den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, von sich aus weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal in den erwähnten Berichten die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen bestätigt worden sind. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekten respektive unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen oder abzuwarten. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung (bezüglich ethnische Mehrheit in ihrem Quartier, Heiratsabsicht von F._______, Stellung von F._______ in der Gesellschaft) widersprüchlich ausgefallen und/oder (betreffend die Aussagen, dass ihre Eltern sie am späteren Abend alleine losgeschickt hätten, um eine Kerze zu kaufen, obwohl es in ihrem Quartier wegen der Oromo gefährlich gewesen sein soll) unlogisch. Zudem habe sie wenige Tage vor ihrer Ausreise mit ihrem Vater gesprochen. Es sei dabei um Geld gegangen und keine Rede davon gewesen, dass F._______ oder sonst jemand in dieser Zeit ihrer Familie etwas angetan hätte, obwohl F._______ nach vier Monaten (seit ihrem Verlassen seines Hauses) klar bemerkt haben müsse, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in seinem Haus gewesen sei. Ihre diesbezügliche Bemerkung, sie gehe davon aus, dass F._______ ihren Eltern nichts angetan habe, weil er sie (die Beschwerdeführerin) nicht in ihrem Elternhaus vorgefunden habe, wirke unbeholfen. Sie habe auch nicht plausibel erklären können, warum sie vom Haus ihrer Tante aus ihre Eltern nicht sofort und noch vor dem Aufsuchen des Polizeipostens über ihre Flucht informiert habe. Aus diesem Blickwinkel könne sie auch mit ihrer Stellungnahme zur zuerst falsch angegebenen Identität (um in der Schweiz nicht gefunden zu werden) diese Falschangabe nicht erklären. In keinem der Schreiben ihrer (damaligen) Rechtsvertreterin sei eine diesbezügliche Besorgnis oder gar ein Ereignis erwähnt worden, das auf eine Suche nach ihr in der Schweiz hindeute. Vielmehr sei daraus der Schluss zu ziehen, dass sie ihre wahre Identität zu verheimlichen versucht habe. Schliesslich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Entführung und zum Aufenthalt im Haus nebst den Dingen, die ihr F._______ angetan habe, trotz Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, knapp, wiederholend und ohne jegliche persönliche Betroffenheit geblieben. Demgegenüber habe sie ihre Flucht nach dem Verlassen des Hauses von F._______ bis zu ihrer Tante und die Anzeige bei der Polizei einigermassen detailliert geschildert. Über ihren Aufenthalt in Addis Abeba habe sie wiederum praktisch keine Einzelheiten liefern können. Es müsse der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise eine Flucht wie von ihr beschrieben erlebt habe und sie deshalb bei der Polizei gewesen sei, jedoch nicht im Kontext der genannten Umstände.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in ihren Aussagen bezüglich der ethnischen Mehrheit liege kein Widerspruch vor, zumal es Quartiere gebe, in der mehrheitlich Oromo respektive Amhara leben würden. Weiter sei bezüglich der Motivation ihres Entführers, sie zu heiraten respektive nicht heiraten zu wollen, kein Widerspruch vorhanden, da sich dessen innere Motive im Laufe der Gefangenschaft verändern könnten. Zudem schliesse der Umstand, dass der Entführer in Untermiete gewohnt habe, Macht und Status nicht aus. Die Polizei habe ihr deshalb jeglichen Schutz verweigert, da sie nichts gegen den Entführer unternehmen könne. Es fehle somit offensichtlich am Schutzwillen und an der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Übergriffe durch Oromo. Schliesslich seien die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Losschicken ihrer Eltern am späten Abend zum Kaufen einer Kerze rein hypothetisch. Im Weiteren sei der Umstand, dass F._______ seine früheren Drohungen gegen die Familie, falls die Beschwerdeführerin fliehen sollte, nicht umgesetzt habe, kein Widerspruch. Der Umstand, dass sie nach ihrer Flucht zu ihrer Tante nicht sofort ihren Eltern telefoniert habe, sei damit zu erklären, dass sie unter Schock gestanden habe und sich so weit wie möglich vom Entführungs- und Ort der Gefangenschaft habe entfernen wollen. Sie sei unter einem enormen psychischen Druck gestanden, weshalb es plausibel sei, dass sie zu ihrer Identität zuerst falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz von der schwer traumatisierten Beschwerdeführerin (zu Unrecht) detaillierte Angaben über die Zeit ihrer Gefangenschaft und ihrer Misshandlungen verlangt. Im Bericht der FIZ vom 2. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass es ihr schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen. Im Übrigen biete die äthiopische Gesetzgebung Frauen nicht genügend Schutz vor Gewalt respektive diese würde nicht umgesetzt. Die äthiopischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung alleinstehender und psychisch kranker Frauen nicht möglich, in ihrem Heimatland eine Existenz aufzubauen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen (Entführung, Flucht vor dem Entführer, Nachstellungen durch diesen nach dieser Flucht) der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 7.2 Die verschiedenen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten (Widersprüche betreffend ethnische Mehr-/Minderheit im Quartier [vgl. A40 F30 und 44] sowie Heiratsabsichten von F._______ [vgl. A36 F125, A40 F98], unlogisches Verhalten betreffend Kerzenkauf am späteren Abend [es war bereits dunkel] trotz gefährlicher Situation [vgl. A40 F45 ff.], nicht nachvollziehbare Angaben betreffend Mitteilung an Eltern, etc.) vermögen nicht zu überzeugen. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, die Polizei habe ihr, weil es sich bei F._______ um einen angeblich bekannten Verbrecher handle, zur Ausreise geraten, weil sie gegen diesen nichts ausrichten könne, und ihr damit jeglichen Schutz verweigert (vgl. A40 F 63). Auch ist nicht verständlich, wie die Polizei mit den wenigen Angaben über eine Person, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin einen sehr gängigen äthiopischen Namen trägt (vgl. A40 F65 ff.), sofort eine der Polizei bekannte Person erkennen konnte. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater beim Gespräch vor ihrer Ausreise - vier Monate nach ihrer Flucht aus dem Haus von F._______, wo es v.a. um das Reisegeld gegangen sei, aber auch um ihren angeblichen Verfolger (vgl. A40 F88) - nicht nach einer allfälligen Suche oder Nachstellungen durch ihren Peiniger gefragt hat und auch der Vater nichts Entsprechendes erwähnt hat. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie - sollte sich tatsächlich eine solche Entführung zugetragen haben - entsprechende Nachforschungen angestellt hätte, um Klarheit in die Sache zu bringen, zumal sie aus Angst vor weiteren Behelligungen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich ausgereist sein will. Es ist auch nicht einleuchtend, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen hat - angeblich um diese nicht mit ihren Problemen zu belasten -, sollen diese ja bereits zuvor Kenntnis von ihren Ausreisegründen und der daraus ergangenen Not erhalten haben. Sie dürfte doch ein Interesse daran gehabt haben, zu erfahren, wie es ihren Eltern geht und ob sie allenfalls seitens F._______, wie von diesem angedroht worden war, wegen ihrer Flucht Nachstellungen erlitten haben. Ihr fehlendes Interesse deutet indes darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der geschilderten Entführung nicht auf tatsächliche Erlebnisse beruft oder aber - bei Wahrunterstellung - zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr zu befürchten hat. Überdies trägt auch ihre Entgegnung, aufgrund einer schweren Traumatisierung nicht in der Lage gewesen zu sein, detaillierte Angaben über die Zeit ihrer Gefangenschaft und Misshandlungen zu machen, nicht zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen bei. Zwar ist verständlich, dass traumatisierende Ereignisse nicht gleich detailhaft und präzise geschildert werden können wie Alltägliches. Aber es darf von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, dass sie mehr Einzelheiten über ihren angeblichen fünfmonatigen Aufenthalt in der Wohnung ihres Peinigers, in welcher sie sich auch sehr oft alleine aufgehalten habe, hätte schildern können, war es ihr doch durchaus möglich, die kurze Flucht im Taxi und den Besuch auf dem Polizeiposten sehr anschaulich darzulegen (vgl. A40 F54 und 63). Schliesslich kann gestützt auf ihre Vorbringen nicht der Schluss gezogen werden, dass die äthiopischen Behörden gegenüber Übergriffen durch Oromo (grundsätzlich) schutzunwillig und schutzunfähig sind. Zudem ist hinsichtlich der von ihr vorerst falsch angegebenen Identität mit der Vorinstanz festzustellen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie respektive ihre Rechtsvertreterin bereits früher - und nicht erst in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 - auf ihre Angst vor einer Suche nach ihr in der Schweiz hinweist. Überdies gab sie zu Beginn des Asylverfahrens nicht nur einen anderen Namen an, sondern auch, dass sie minderjährig sei. Damit können ihre falschen Angaben zu ihrer Identität nicht mit einem psychischen Druck erklärt werden. Schliesslich tragen auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2021 und der FIZ vom 2. Dezember 2020 sowie die in der Eingabe vom 19. April 2021 gemachten Angaben - insbesondere der Hinweis, dass es der Beschwerdeführerin schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen - nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei, zumal darin im Wesentlichen ihre Aussagen anlässlich ihrer Anhörungen bestätigt werden. Die psychischen Beschwerden müssen daher einen anderen Ursprung haben als den von ihr angegebenen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed - ausser in der nördlichen Konfliktregion Tigray (vgl. dazu beispielhaft NZZ vom 27.5.2021: Gewalteskalation in Äthiopien: die neuesten Entwicklungen) - stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Dabei ist indes der Situation von Frauen, die alleine nach Äthiopien zurückkehren, besondere Beachtung zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch ist hinsichtlich der derzeitigen Wahlen mit keiner wesentlichen landesweiten Veränderung der Situation zu rechnen.
E. 9.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im südlichen Zentrum und in der grössten Provinz Äthiopiens der Region Oromo, welche aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt ist. Sie verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz, dessen wirtschaftliche Situation sie als gut bezeichnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die herrschenden Lebensbedingungen in Äthiopien, insbesondere auch für (alleinstehende und zurückkehrende) Frauen, nicht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Indes kann den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, wonach die Unterstützung ihrer Familie angesichts ihrer Schamgefühle oder der anhaltenden Angst vor ihrem Peiniger ungewiss sei, aufgrund der hiervor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wiederum bei ihren Eltern und Geschwistern wird wohnen können und diese ihr Unterstützung anbieten werden, wobei sie erneut als (...) arbeiten oder ihrer Mutter beim (...) wird helfen können. Zudem hat ihr Vater ihre Reise nach Europa - gemäss ihren Angaben sehr kurzfristig - finanziert, was auf eine gute finanzielle Situation schliessen lässt. Dies alles wird ihr nach einer Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz von Vorteil sein. Es steht ihr zudem offen, bei Bedarf ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen.
E. 9.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden ist unter Hinweis auf D-6630/2018 festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Angesichts der von der Beschwerdeführerin erwähnten familiären und finanziellen Verhältnisse ihrer Familie darf davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung haben wird, auch wenn sie sich diesbezüglich zeitweise ins zirka (...) entfernte Addis Abeba begeben müsste, wo die vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten diejenigen, die in ihrer Herkunftsregion angeboten werden, vermutlich übersteigen. Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der Aspekt, dass die in Äthiopien angebotene medizinische und psychiatrische Versorgung westeuropäischen Standard nicht erreicht. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren und von den Rückkehrhilfemöglichkeiten Gebrauch zu machen, was ihr eine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Ohne die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist (weiterhin) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsvertreterin ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein Honorar im Umfang von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Janine Hess wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2496/2021 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2020 und gelangte am 16. Juli 2020 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag unter den Personalien C._______, geb. (...) 1995 (äthiopischer Kalender) um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie dem Bundeszentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2020 wurden ihre Personendaten (Personalienaufnahme [PA]) aufgenommen. Am 23. Juli 2020 gewährte ihr das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, wonach ihr von den italienischen Behörden unter dem Namen E._______, geb. (...) (gregorianischer Kalender), am 31. Januar 2020 ein bis zum (...) 2020 gültiges Schengen-Visum erteilt worden war. Die Beschwerdeführerin räumte durch ihre Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2020 ein, dass sie E._______ heisse, wobei sie ihr genaues Geburtsdatum nicht kenne. Sie wisse nur, dass sie (...) Jahre alt sei. Es müsse im Jahr (...) (äthiopischer Kalender) sein. Ein Bekannter habe ihr in Addis Abeba ein Schengenvisum für Italien besorgt, über dessen genaue Umstände sie nicht sprechen wolle. Sie habe grosse Angst, dass sie in der Schweiz ausfindig gemacht werden könnte. Die Rechtsvertreterin schloss nicht aus, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Am 31. Juli 2020 wurden die neuen Personendaten (PA) aufgenommen. Am 4. August 2020 fand ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. Am 15. Oktober 2020 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet und die Beschwerdeführerin ins nationale Asylverfahren aufgenommen. Am 29. Oktober 2020 (gemäss Vorladung; Protokoll undatiert) wurde sie gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Am 16. November 2020 folgte eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Am 19. November 2020 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, es habe in ihrem Wohnquartier, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe, Auseinandersetzungen zwischen Amhara und Oromo gegeben. Oromo hätten Häuser zerstört, da sie nicht gewollt hätten, dass dort Amhara leben würden. Etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise seien Türen und Fensterläden des Hauses ihres Vaters zerstört und das Haus ausgeraubt worden. Zirka neun Monate vor der Ausreise sei sie am späten Abend auf der Strasse von einem Oromo - F._______ - entführt und in seiner Wohnung festgehalten und vergewaltigt worden. F._______ habe sie täglich geschlagen und ihr gedroht, ihre Familie umzubringen und ihr Haus zu verbrennen, falls sie fliehen sollte. Nach fünf Monaten habe sie dank einer offen gelassenen Tür fliehen können. Sie sei nicht zu ihren Eltern, wo F._______ sie möglicherweise gesucht hätte, sondern zu ihrer Tante G._______ gegangen. Zusammen seien sie nach einigen Stunden zum Polizeiposten gefahren, um ihre Entführung anzuzeigen. Dort habe man ihr jedoch gesagt, dass es sich bei F._______ um einen polizeibekannten Verbrecher handle, der zu mächtig sei, als dass die Polizei gegen ihn etwas unternehmen könne. Man habe ihr stattdessen zur Ausreise geraten. Ihre Tante habe daraufhin ihren Eltern telefoniert und ihnen davon abgeraten, zur Beschwerdeführerin zu kommen. Sie gehe davon aus, dass F._______ sie bei ihren Eltern gesucht habe. Nach einer Nacht bei ihrer Tante sei sie nach Addis Abeba gereist. Dort habe sie in einer Kirche eine Frau - H._______ - kennengelernt, die sie während vier Monaten beherbergt habe. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie noch einmal mit ihrem Vater telefoniert. H._______ habe einen Vermittler mit der Organisation ihrer Ausreise beauftragt, der einen Pass und ein Schengen-Visum für sie habe ausstellen lassen, wofür die Beschwerdeführerin von ihrem Vater Geld erhalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Im Kurzbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 2. Dezember 2020 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe Schlimmes erlebt und benötige eine Therapie. Es könne derzeit nicht beurteilt werden, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Mehr als die Reise sei mit dem Vermittler respektive der Frau in Addis Abeba nicht vereinbart worden. Diese habe ihr auch keine Kontakte in Italien verschafft. Sie habe der Beschwerdeführerin als Schlepperin zur Ausreise verholfen und sei dafür bezahlt worden. Ein allfälliger Ausbeutungshinweis sei (noch) nicht sichtbar. C. Im ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2021 wurden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine sekundär entstandene depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Diese stünden im Zusammenhang mit ihren Erlebnissen im Heimatland. Es wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei wegen deren instabilen Lebenssituation (unklarer Asylstatus, unsichere Wohn-, Finanzsituation, fehlende Sprachkenntnisse, etc.) nicht indiziert. D. Am 1. April 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Abweichungen zwischen ihren Angaben und denjenigen im ärztlichen Bericht vom 19. März 2021. E. Am 19. April 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dazu Stellung und führte aus, nach einem weiteren Beratungsgespräch mit dem FIZ am 6. April 2021 könnten ohne begleitende psychotherapeutische Behandlung vorerst keine weiteren Beratungsgespräche beim FIZ durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Ethiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques vom 29. Mai 2020) eingereicht. F. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Tatsache, dass sie mit ihrem Pass aus Äthiopien habe ausreisen können, lasse auch nicht auf eine staatliche Verfolgung schliessen. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Am 31. Mai 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde ein. K. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und nach Widersprüchen gesucht habe, teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder den medizinischen Sachverhalt noch die vorgebrachte Zeit ihrer Gefangenschaft und Misshandlung umfassend abgeklärt. Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der Befragung und der Anhörung Gelegenheit, jeweils im Beisein eines reinen Frauenteams und ihrer Rechtsvertretung die geltend gemachte Entführung durch F._______ vorzutragen. Zudem erkundigte sich die Befragerin nach ihrem Gesundheitszustand und der Ursache ihrer psychischen Beschwerden, wobei sie auch mehrere Fragen durch die Rechtsvertreterin zuliess. Damit konnte davon ausgehen, dass sie ihre Asylgründe umfassend darstellen konnte. Überdies forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin respektive die mandatierte Rechtsvertretung gestützt auf einen Bericht der FIZ vom 2. Dezember 2020 dazu auf, hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes einen ärztlichen Bericht einzureichen. Im diesbezüglich eingereichten Bericht vom 19. März 2021 und in der weiteren Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. April 2021 wurden unter Hinweis auf einen weiteren Bericht der FIZ an den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, von sich aus weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal in den erwähnten Berichten die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen bestätigt worden sind. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekten respektive unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen oder abzuwarten. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung (bezüglich ethnische Mehrheit in ihrem Quartier, Heiratsabsicht von F._______, Stellung von F._______ in der Gesellschaft) widersprüchlich ausgefallen und/oder (betreffend die Aussagen, dass ihre Eltern sie am späteren Abend alleine losgeschickt hätten, um eine Kerze zu kaufen, obwohl es in ihrem Quartier wegen der Oromo gefährlich gewesen sein soll) unlogisch. Zudem habe sie wenige Tage vor ihrer Ausreise mit ihrem Vater gesprochen. Es sei dabei um Geld gegangen und keine Rede davon gewesen, dass F._______ oder sonst jemand in dieser Zeit ihrer Familie etwas angetan hätte, obwohl F._______ nach vier Monaten (seit ihrem Verlassen seines Hauses) klar bemerkt haben müsse, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in seinem Haus gewesen sei. Ihre diesbezügliche Bemerkung, sie gehe davon aus, dass F._______ ihren Eltern nichts angetan habe, weil er sie (die Beschwerdeführerin) nicht in ihrem Elternhaus vorgefunden habe, wirke unbeholfen. Sie habe auch nicht plausibel erklären können, warum sie vom Haus ihrer Tante aus ihre Eltern nicht sofort und noch vor dem Aufsuchen des Polizeipostens über ihre Flucht informiert habe. Aus diesem Blickwinkel könne sie auch mit ihrer Stellungnahme zur zuerst falsch angegebenen Identität (um in der Schweiz nicht gefunden zu werden) diese Falschangabe nicht erklären. In keinem der Schreiben ihrer (damaligen) Rechtsvertreterin sei eine diesbezügliche Besorgnis oder gar ein Ereignis erwähnt worden, das auf eine Suche nach ihr in der Schweiz hindeute. Vielmehr sei daraus der Schluss zu ziehen, dass sie ihre wahre Identität zu verheimlichen versucht habe. Schliesslich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Entführung und zum Aufenthalt im Haus nebst den Dingen, die ihr F._______ angetan habe, trotz Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, knapp, wiederholend und ohne jegliche persönliche Betroffenheit geblieben. Demgegenüber habe sie ihre Flucht nach dem Verlassen des Hauses von F._______ bis zu ihrer Tante und die Anzeige bei der Polizei einigermassen detailliert geschildert. Über ihren Aufenthalt in Addis Abeba habe sie wiederum praktisch keine Einzelheiten liefern können. Es müsse der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise eine Flucht wie von ihr beschrieben erlebt habe und sie deshalb bei der Polizei gewesen sei, jedoch nicht im Kontext der genannten Umstände. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in ihren Aussagen bezüglich der ethnischen Mehrheit liege kein Widerspruch vor, zumal es Quartiere gebe, in der mehrheitlich Oromo respektive Amhara leben würden. Weiter sei bezüglich der Motivation ihres Entführers, sie zu heiraten respektive nicht heiraten zu wollen, kein Widerspruch vorhanden, da sich dessen innere Motive im Laufe der Gefangenschaft verändern könnten. Zudem schliesse der Umstand, dass der Entführer in Untermiete gewohnt habe, Macht und Status nicht aus. Die Polizei habe ihr deshalb jeglichen Schutz verweigert, da sie nichts gegen den Entführer unternehmen könne. Es fehle somit offensichtlich am Schutzwillen und an der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Übergriffe durch Oromo. Schliesslich seien die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Losschicken ihrer Eltern am späten Abend zum Kaufen einer Kerze rein hypothetisch. Im Weiteren sei der Umstand, dass F._______ seine früheren Drohungen gegen die Familie, falls die Beschwerdeführerin fliehen sollte, nicht umgesetzt habe, kein Widerspruch. Der Umstand, dass sie nach ihrer Flucht zu ihrer Tante nicht sofort ihren Eltern telefoniert habe, sei damit zu erklären, dass sie unter Schock gestanden habe und sich so weit wie möglich vom Entführungs- und Ort der Gefangenschaft habe entfernen wollen. Sie sei unter einem enormen psychischen Druck gestanden, weshalb es plausibel sei, dass sie zu ihrer Identität zuerst falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz von der schwer traumatisierten Beschwerdeführerin (zu Unrecht) detaillierte Angaben über die Zeit ihrer Gefangenschaft und ihrer Misshandlungen verlangt. Im Bericht der FIZ vom 2. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass es ihr schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen. Im Übrigen biete die äthiopische Gesetzgebung Frauen nicht genügend Schutz vor Gewalt respektive diese würde nicht umgesetzt. Die äthiopischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung alleinstehender und psychisch kranker Frauen nicht möglich, in ihrem Heimatland eine Existenz aufzubauen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen (Entführung, Flucht vor dem Entführer, Nachstellungen durch diesen nach dieser Flucht) der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7.2 Die verschiedenen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten (Widersprüche betreffend ethnische Mehr-/Minderheit im Quartier [vgl. A40 F30 und 44] sowie Heiratsabsichten von F._______ [vgl. A36 F125, A40 F98], unlogisches Verhalten betreffend Kerzenkauf am späteren Abend [es war bereits dunkel] trotz gefährlicher Situation [vgl. A40 F45 ff.], nicht nachvollziehbare Angaben betreffend Mitteilung an Eltern, etc.) vermögen nicht zu überzeugen. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, die Polizei habe ihr, weil es sich bei F._______ um einen angeblich bekannten Verbrecher handle, zur Ausreise geraten, weil sie gegen diesen nichts ausrichten könne, und ihr damit jeglichen Schutz verweigert (vgl. A40 F 63). Auch ist nicht verständlich, wie die Polizei mit den wenigen Angaben über eine Person, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin einen sehr gängigen äthiopischen Namen trägt (vgl. A40 F65 ff.), sofort eine der Polizei bekannte Person erkennen konnte. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater beim Gespräch vor ihrer Ausreise - vier Monate nach ihrer Flucht aus dem Haus von F._______, wo es v.a. um das Reisegeld gegangen sei, aber auch um ihren angeblichen Verfolger (vgl. A40 F88) - nicht nach einer allfälligen Suche oder Nachstellungen durch ihren Peiniger gefragt hat und auch der Vater nichts Entsprechendes erwähnt hat. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie - sollte sich tatsächlich eine solche Entführung zugetragen haben - entsprechende Nachforschungen angestellt hätte, um Klarheit in die Sache zu bringen, zumal sie aus Angst vor weiteren Behelligungen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich ausgereist sein will. Es ist auch nicht einleuchtend, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen hat - angeblich um diese nicht mit ihren Problemen zu belasten -, sollen diese ja bereits zuvor Kenntnis von ihren Ausreisegründen und der daraus ergangenen Not erhalten haben. Sie dürfte doch ein Interesse daran gehabt haben, zu erfahren, wie es ihren Eltern geht und ob sie allenfalls seitens F._______, wie von diesem angedroht worden war, wegen ihrer Flucht Nachstellungen erlitten haben. Ihr fehlendes Interesse deutet indes darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der geschilderten Entführung nicht auf tatsächliche Erlebnisse beruft oder aber - bei Wahrunterstellung - zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr zu befürchten hat. Überdies trägt auch ihre Entgegnung, aufgrund einer schweren Traumatisierung nicht in der Lage gewesen zu sein, detaillierte Angaben über die Zeit ihrer Gefangenschaft und Misshandlungen zu machen, nicht zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen bei. Zwar ist verständlich, dass traumatisierende Ereignisse nicht gleich detailhaft und präzise geschildert werden können wie Alltägliches. Aber es darf von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, dass sie mehr Einzelheiten über ihren angeblichen fünfmonatigen Aufenthalt in der Wohnung ihres Peinigers, in welcher sie sich auch sehr oft alleine aufgehalten habe, hätte schildern können, war es ihr doch durchaus möglich, die kurze Flucht im Taxi und den Besuch auf dem Polizeiposten sehr anschaulich darzulegen (vgl. A40 F54 und 63). Schliesslich kann gestützt auf ihre Vorbringen nicht der Schluss gezogen werden, dass die äthiopischen Behörden gegenüber Übergriffen durch Oromo (grundsätzlich) schutzunwillig und schutzunfähig sind. Zudem ist hinsichtlich der von ihr vorerst falsch angegebenen Identität mit der Vorinstanz festzustellen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie respektive ihre Rechtsvertreterin bereits früher - und nicht erst in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 - auf ihre Angst vor einer Suche nach ihr in der Schweiz hinweist. Überdies gab sie zu Beginn des Asylverfahrens nicht nur einen anderen Namen an, sondern auch, dass sie minderjährig sei. Damit können ihre falschen Angaben zu ihrer Identität nicht mit einem psychischen Druck erklärt werden. Schliesslich tragen auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 19. März 2021 und der FIZ vom 2. Dezember 2020 sowie die in der Eingabe vom 19. April 2021 gemachten Angaben - insbesondere der Hinweis, dass es der Beschwerdeführerin schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen - nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei, zumal darin im Wesentlichen ihre Aussagen anlässlich ihrer Anhörungen bestätigt werden. Die psychischen Beschwerden müssen daher einen anderen Ursprung haben als den von ihr angegebenen. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed - ausser in der nördlichen Konfliktregion Tigray (vgl. dazu beispielhaft NZZ vom 27.5.2021: Gewalteskalation in Äthiopien: die neuesten Entwicklungen) - stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Dabei ist indes der Situation von Frauen, die alleine nach Äthiopien zurückkehren, besondere Beachtung zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch ist hinsichtlich der derzeitigen Wahlen mit keiner wesentlichen landesweiten Veränderung der Situation zu rechnen. 9.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im südlichen Zentrum und in der grössten Provinz Äthiopiens der Region Oromo, welche aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt ist. Sie verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz, dessen wirtschaftliche Situation sie als gut bezeichnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die herrschenden Lebensbedingungen in Äthiopien, insbesondere auch für (alleinstehende und zurückkehrende) Frauen, nicht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Indes kann den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, wonach die Unterstützung ihrer Familie angesichts ihrer Schamgefühle oder der anhaltenden Angst vor ihrem Peiniger ungewiss sei, aufgrund der hiervor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wiederum bei ihren Eltern und Geschwistern wird wohnen können und diese ihr Unterstützung anbieten werden, wobei sie erneut als (...) arbeiten oder ihrer Mutter beim (...) wird helfen können. Zudem hat ihr Vater ihre Reise nach Europa - gemäss ihren Angaben sehr kurzfristig - finanziert, was auf eine gute finanzielle Situation schliessen lässt. Dies alles wird ihr nach einer Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz von Vorteil sein. Es steht ihr zudem offen, bei Bedarf ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. 9.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden ist unter Hinweis auf D-6630/2018 festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Angesichts der von der Beschwerdeführerin erwähnten familiären und finanziellen Verhältnisse ihrer Familie darf davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung haben wird, auch wenn sie sich diesbezüglich zeitweise ins zirka (...) entfernte Addis Abeba begeben müsste, wo die vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten diejenigen, die in ihrer Herkunftsregion angeboten werden, vermutlich übersteigen. Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der Aspekt, dass die in Äthiopien angebotene medizinische und psychiatrische Versorgung westeuropäischen Standard nicht erreicht. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren und von den Rückkehrhilfemöglichkeiten Gebrauch zu machen, was ihr eine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Ohne die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist (weiterhin) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsvertreterin ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein Honorar im Umfang von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Janine Hess wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: