Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger somali- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Region Somali – stellte am 9. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Im Anschluss an eine am 13. April 2016 durchgeführte wissenschaftli- che Altersprüfung (radiologische Knochenaltersanalyse) wurde der Be- schwerdeführer am 29. April 2016 summarisch (Befragung zur Person) und am 26. Juli 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Mit Verfügung vom 12. August 2019 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ebenfalls abgelehnt wurde die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers auf den (…). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Ver- fügung am 16. September 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil E- 4708/2019 vom 12. Juni 2020 letztinstanzlich ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. II. B. Ein am 31. Juli 2020 beim SEM eingereichtes Gesuch um Wieder- erwägung wurde im Wesentlichen mit einer Verschlechterung der Sicher- heitslage im Heimatstaat begründet. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. August 2020 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. C.a Am 18. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2019, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
E-1803/2023 Seite 3 C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen er- neut geltend, seit der Abweisung des im Jahr 2016 gestellten Asylgesuchs habe sich die Situation in seinem Heimatland erheblich verschlechtert. Als ehemaliger Unterstützer der Ogaden National Liberation Front (ONLF) wären ihm bei einer Rückkehr Repressionen und willkürliche Verhaftungen oder Haftstrafen gewiss. Zudem sei auch die gesamte Sicherheitslage in Äthiopien beunruhigend; es herrsche vielerorts ein Kriegszustand, wobei namentlich in seiner Heimatregion die Lage besonders prekär sei. Der Voll- zug sei weiter aufgrund der Dürre- und Hungersituation, seines verschlech- terten Gesundheitszustands sowie der fehlenden familiären Unterstützung unzumutbar. Ausserdem habe er sich in der Schweiz derart vorbildlich integriert, dass sogar die Schweizer Medien auf ihn aufmerksam geworden seien. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (am 1. März 2023 eröffnet) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 12. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. E.a Mit Eingabe vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Beschwer- deverfahrens auszusetzen. Es sei sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. E.b Mit der Beschwerde wurden namentlich Berichte der (…) vom 25. Ja- nuar 2021 und vom 20. April 2021, ein Bericht des (…)spitals B._______ vom 28. Dezember 2021, Fotos der Zahnstellung des Beschwerdeführers, ein Bericht der Klinik für Kieferorthopädie B._______ vom 6. September 2021 betreffend Zahnfehlstellung sowie ein Bericht des (…)spitals vom
29. März 2023 eingereicht.
E-1803/2023 Seite 4 F. Am 3. April 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwal- tungsgericht mittels einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2023 wurden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abge- wiesen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 26. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. H. Am 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Sprachnachweis ein, der ihm Sprachkompetenz des Deutschen mit Niveau B1 attestiere. I. I.a Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg der frist- gerechten Einzahlung des Kostenvorschusses zu den Akten und stellte weitere Eingaben betreffend den Gesundheitszustand der Eltern sowie den finanziellen Verhältnissen in Aussicht. I.b Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte er die angekündigten Beweis- mittel nach (medizinische Berichte seiner Eltern und Auszug aus deren Bankkonto) und äusserte sich zu den Lebensverhältnissen seiner Ver- wandten und erneut zur Sicherheitslage in seinem Heimatstaat.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver- fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Es entscheidet im vorliegenden Verfahrenskontext endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten – auch hier relevanten – Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2022 wurde primär mit der Verschlechterung der Situation im Herkunftsland sowie der guten In- tegration des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet.
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E. 6.2 Die Vorinstanz führte in ihrem abweisenden Wiedererwägungsent- scheid im Wesentlichen das Folgende aus:
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Sicherheitslage in vielen Teilen Äthiopiens habe sich seit seiner Ausreise merklich verschlechtert, in seiner Herkunftsregion herrsche Dürre und es komme zu Gewaltausbrü- chen. Ausserdem sei die Gefahr vor Terroranschlägen durch die somali- sche Al-Shabaab-Miliz gestiegen. Es treffe zu, dass es in vielen Teilen Äthiopiens immer wieder – meist ethnisch bedingte – Konflikte gebe, die teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen füh- ren würden. Allerdings seien diese Vorfälle in der Regel lokal und zeitlich begrenzt. Trotz dieser ethnischen Spannungen in Äthiopien sei die allge- meine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölke- rung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der im Novem- ber 2020 ausgebrochene Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregie- rung und der Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) sei mit Unterzeich- nung des Waffenstillstandsabkommens vom 2. November 2022 beigelegt worden. Auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Somali, sei es in jüngster Zeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen, wobei diese Landesgegend vergleichsweise weniger von bewaffneten Auseinan- dersetzungen betroffen sei und aktuell keine Hinweise dafür bestehen wür- den, die gesamte Bevölkerung der Region Somali wäre als konkret gefähr- det zu betrachten. Sodann stünden dem Beschwerdeführer innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in C._______ oder Addis Abeba offen, zumal er ge- mäss seinen Angaben (…) lang in Addis Abeba gelebt und gearbeitet habe. Zusätzlich könne er bei einem ausserregionalen Aufenthalt auf die finanzi- elle Unterstützung seiner Familie zählen, die seinen Angaben zufolge rela- tiv wohlhabend sei. Insgesamt spreche die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien und konkret in seiner Herkunftsregion nicht gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.2.2 Das Gleiche gelte für die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz. Führe eine fortgeschrittene Integration zu einem schwerwiegen- den persönlichen Härtefall bei der wegzuweisenden Person, sei dies grundsätzlich nicht – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs – durch die Asylbehörden, sondern durch den Aufenthalts- kanton im Rahmen eines allfälligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen.
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E. 6.2.3 Schliesslich sei zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 des Bundesverwal- tungsgerichts zu verweisen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen und die Verfügung vom 12. Au- gust 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ehemaliger Unterstützer der ONLF. Im Fall einer Rückkehr wären ihm Re- pressionen wie willkürliche Verhaftungen oder Haftstrafen gewiss. Faire Strafverfahren seien nicht zu erwarten. Ebenfalls ergäben sich für ihn Dis- kriminierungen bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche. In Äthiopien würden Kriegszustände herrschen; besonders prekär sei die Lage in der Somali- Region, wo er herkomme. Weiter sei eine Rückkehr aufgrund einer Dürre- und Hungersituation, seines sich verschlechternden Gesundheitszustands sowie aufgrund fehlender familiärer Unterstützung unzumutbar. Dass seine Familie relativ wohlhabend sei, habe sich namentlich aufgrund der anhal- tenden Dürre inzwischen geändert. Die Familie wäre nicht mehr in der Lage, ihn aufzunehmen oder gar zu unterstützen. Zudem habe bei ihm auf- grund der mehrjährigen Landesabwesenheit ein Prozess der Entwurzelung eingesetzt. Die vom SEM genannten Aufenthaltsalternativen seien nicht geeignet, zumal er an beiden von der Vorinstanz genannten Orten wegen seiner Verbindungen zur ONLF Diskriminierungen erfahren und weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle finden würde. Den beigebrachten medi- zinischen Berichten sei zu entnehmen, dass die belastende Situation seine Gesundheit beeinträchtige. Der negative Asylentscheid habe zu Schlafstö- rungen und später zu Suizidgedanken geführt, derentwegen er habe hos- pitalisiert werden müssen, und es sei eine Posttraumatische Belastungs- störung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden. Ausserdem leide er an einer schweren Zahnfehl- stellung, die kieferorthopädisch behandelt werden müsse und auch einer chirurgischen Behandlung bedürfe. Die Behandlung habe aufgrund der Un- sicherheit bezüglich einer Ausschaffung nicht begonnen werden können. Schliesslich sei auf die vorbildliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hinzuweisen.
E. 6.3.2 In der Beschwerdeergänzung vom 28. April 2023 wird im Wesentli- chen auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen und finanziellen Ver- hältnisse der Eltern des Beschwerdeführers hingewiesen, die in der Zeit
E-1803/2023 Seite 8 von Mitte Juli 2022 bis Anfang April 2023 umgerechnet nur Fr. 1238.– hätten erwirtschaften können; zu beachten sei auch die hohe Inflationsrate. Zudem wird – unter Angabe von Links zu Internetquellen – erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Äthiopien und der Heimatregion des Be- schwerdeführers hingewiesen.
E. 7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerde- führers, namentlich seine Schilderungen im Zusammenhang mit den Be- ziehungen zur ONLF, im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft (und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant) qualifiziert worden sind. Mit der – erst auf Beschwerdeebene – thematisierten angeblichen ONLF-Unterstützung werden offenkundig keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Tatsachen geltend gemacht.
E. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzugs- hindernissen von einer massgeblich veränderten Sachlage auszugehen ist.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestäti- gung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethni- schen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge- kennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom
6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleich- zeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen als pre- kär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Be- ziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenz- urteil a.a.O. E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1).
E. 7.2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz auf vorwiegend lokal und zeitlich be- grenzt auftretende (meist ethnisch bedingte) Konflikte in Äthiopien hinge- wiesen. Eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder sonst allgemeiner Gewalt, welche die
E-1803/2023 Seite 9 gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet erscheinen lässt, ist dar- aus jedoch nicht entstanden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der im November 2020 ausgebrochene Krieg zwischen der äthiopischen Zentral- regierung und der TPLF mit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsab- kommens vom 2.November 2022 beigelegt werden konnte. Sodann sind auch die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers, Somali, zu bestätigen, auf die verwiesen werden kann.
E. 7.3 Was die individuelle Situation betrifft, die den Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Äthiopien erwartet, ist auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2020 (E. 9.4.2) zu verweisen. An diesen hat sich im Wesent- lichen nichts geändert, das unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu einer anderen Betrachtungsweise führen würde. Allein der Umstand, dass seine Familie, die weiterhin dort lebt, aufgrund der anhaltenden Dürre- und Hungerslage nicht mehr in der Lage sei, für den Beschwerde- führer zu sorgen, vermag diese Feststellung nicht umzustossen; dies ins- besondere auch im Kontext der bereits im Heimatstaat abgeschlossenen Ausbildung im Gesundheitsbereich und dazu in der Schweiz im selben Be- reich zusätzlich erworbenen Arbeitserfahrungen. Zudem würde es sich bei auf zwölf Monate hochgerechneten Jahreseinkünften von gut Fr. 1700.– im Länderkontext nicht um ein tiefes Jahreseinkommen handeln, liegt doch das durchschnittliche äthiopische Bruttonationaleinkommen pro Person und Jahr deutlich unter 1000 US-Dollar (vgl. < https://data.worldbank.org/ country/ethiopia >; abgerufen am 8. Mai 2023). Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer auf seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass er sich nach seiner Heimkehr wird reintegrieren können und nicht in eine Notlage geraten wird.
E. 7.4 Aus den beiden nachgereichten medizinischen Berichten aus dem Jahr 2020, welche die Eltern betreffen sollen, lässt sich in wiedererwägungs- rechtlicher Hinsicht nicht nur wegen des Alters der Dokumente nichts Re- levantes ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 111b Abs. 1 AsylG, gemäss welcher Bestimmung Wiedererwägungsgründe innert 30 Tagen vorzutragen sind): Die Gesundheitsprobleme des Vaters waren bereits im ordentlichen Verfahren thematisiert worden (vgl. Protokoll der Anhörung A23721 ad F41); und der zweite eingereichte Arztbericht ist auf eine Frau namens "D._______" ausgestellt, während die Mutter des Beschwerdefüh- rers von ihm mit den Personalien "E._______" beziehungsweise
E-1803/2023 Seite 10 "F._______" bezeichnet worden ist (vgl. Protokoll der Befragung zur Per- son A7/13 S. 4, Protokoll A23/21 ad F38).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich gesundheitliche Probleme geltend; er sei auf eine kieferorthopädische Behandlung angewiesen, und es seien psychische Probleme diagnostiziert worden.
E. 7.5.1 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur- teilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinwei- sen).
E. 7.5.2 Hinsichtlich der kieferorthopädischen Problematik, die mittels Foto- grafien und in Berichten der Klinik für Kieferorthopädie B._______ vom
6. September 2021 sowie im Bericht des (…)spitals vom 29. März 2023 beschrieben werden, ist Folgendes festzuhalten: Es handelt sich hierbei offenkundig nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, son- dern um eine schon länger bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die schon bei der Einreise in die Schweiz bestand (und bereits im ordentli- chen Asylverfahren thematisiert worden war: vgl. Urteil E-4708/2019 E. 9.4.2). Dieses Vorbringen ist wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
E. 7.5.3 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerde- führer leide namentlich seit Erhalt des negativen Asylentscheids unter einer ausgeprägten Schlafstörung und es sei auch zu Suizidgedanken gekom- men. Dazu werden zwei Berichte der (…) vom 25. Januar 2021 und vom
20. April 2021 eingereicht und auch der Bericht des (…)spitals vom
29. März 2023 äussert sich kurz zur psychischen Situation. Diesen Berich- ten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. De- zember 2020 in der Tagesklinik der (…) befinde; zwischen 7. und 14. Au- gust 2020 sei er wegen Suizidgedanken hospitalisiert worden.
E. 7.5.4 Soweit sich die beiden Arztberichte auf Aussagen des Beschwerde- führers stützen – er hatte. seinen Ärzten offenbar angegeben, er sei in Äthi- opien verfolgt worden, weil er der Organisation einer ethnischen Minderheit
E-1803/2023 Seite 11 geholfen habe, die als Terrororganisation gelte (Arztbericht vom 25. Januar 2021 S. 1) respektive er habe im Heimatland die ONLF unterstützt und ver- sucht, Beweise für die Marginalisierung, Unterdrückung und Folter von Somali über die internationalen Medien bekannt zu machen und sei des- wegen inhaftiert und gefoltert worden (Arztbericht vom 20. April 2021 S. 2)
– hatte er entsprechende Vorbringen bei den Asylbehörden nicht zu Proto- koll gegeben. Bei Durchsicht der Akten fällt auch auf, dass der Beschwer- deführer eine eigentliche psychische Erkrankung weder im ordentlichen Asylverfahren noch in seinem Folgeverfahren vom Sommer 2020 erwähnt hatte. Auffälligerweise erwähnte er seinen Gesundheitszustand selbst im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2022 mit keinem Wort.
E. 7.5.5 Dass die psychische Problematik in den Berichten auch auf die mit der Ablehnung des Asylgesuchs bewirkte psychosoziale Belastung zurück- geführt wird, ist demgegenüber durchaus nachvollziehbar. Solchen Ängs- ten und psychischen Beschwerden ist jedoch im Rahmen einer entspre- chenden Organisation der Rückreise zu begegnen; diese Vorbringen führen in der Regel und auch vorliegend nicht zur Annahme einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG; sie sind demnach wieder- erwägungsrechtlich nicht relevant.
E. 7.5.6 Soweit im Bericht vom 20. April 2021 neben einer depressiven Epi- sode und einer Panikstörung eine Posttraumatisches Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden ist, bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu seiner Erkrankung geführt ha- ben sollen gegenüber den Asylbehörden nie in dieser Form geäussert hat. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwal- tungsgericht zur allgemeinen Behandelbarkeit von derartigen psychischen Krankheiten in Äthiopien in verschiedenen Entscheiden geäussert hat. Namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen PTBS und Depression wurde dabei festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. etwa die Urteile BVGer D-3848/2021 vom 14. Ok- tober 2022 E. 10.4.4, E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 [Referenzurteil] E. 12.3.4).
E. 7.6 Der Beschwerdeführer macht eine ausserordentlich gute Integration in der Schweiz geltend. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf das in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
E. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsverfahren keine relevant veränderte Sachlage darzutun vermochte, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde.
E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 24. April 2023 fristgerecht bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 April 2023 (sowie in der angefochtenen Verfügung des SEM vom
27. Februar 2023) Gesagte verwiesen werden.
E-1803/2023 Seite 12 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sei- nem Wiedererwägungsverfahren keine relevant veränderte Sachlage dar- zutun vermochte, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu- lassen würde. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 24. April 2023 fristgerecht bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1803/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1803/2023 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Region Somali - stellte am 9. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Im Anschluss an eine am 13. April 2016 durchgeführte wissenschaftliche Altersprüfung (radiologische Knochenaltersanalyse) wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2016 summarisch (Befragung zur Person) und am 26. Juli 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Mit Verfügung vom 12. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ebenfalls abgelehnt wurde die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung am 16. September 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 letztinstanzlich ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. II. B. Ein am 31. Juli 2020 beim SEM eingereichtes Gesuch um Wieder-erwägung wurde im Wesentlichen mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Heimatstaat begründet. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. August 2020 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. C.a Am 18. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2019, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut geltend, seit der Abweisung des im Jahr 2016 gestellten Asylgesuchs habe sich die Situation in seinem Heimatland erheblich verschlechtert. Als ehemaliger Unterstützer der Ogaden National Liberation Front (ONLF) wären ihm bei einer Rückkehr Repressionen und willkürliche Verhaftungen oder Haftstrafen gewiss. Zudem sei auch die gesamte Sicherheitslage in Äthiopien beunruhigend; es herrsche vielerorts ein Kriegszustand, wobei namentlich in seiner Heimatregion die Lage besonders prekär sei. Der Vollzug sei weiter aufgrund der Dürre- und Hungersituation, seines verschlechterten Gesundheitszustands sowie der fehlenden familiären Unterstützung unzumutbar. Ausserdem habe er sich in der Schweiz derart vorbildlich integriert, dass sogar die Schweizer Medien auf ihn aufmerksam geworden seien. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (am 1. März 2023 eröffnet) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 12. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. E.a Mit Eingabe vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Es sei sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Mit der Beschwerde wurden namentlich Berichte der (...) vom 25. Januar 2021 und vom 20. April 2021, ein Bericht des (...)spitals B._______ vom 28. Dezember 2021, Fotos der Zahnstellung des Beschwerdeführers, ein Bericht der Klinik für Kieferorthopädie B._______ vom 6. September 2021 betreffend Zahnfehlstellung sowie ein Bericht des (...)spitals vom 29. März 2023 eingereicht. F. Am 3. April 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2023 wurden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 26. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten. H. Am 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Sprachnachweis ein, der ihm Sprachkompetenz des Deutschen mit Niveau B1 attestiere. I. I.a Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg der fristgerechten Einzahlung des Kostenvorschusses zu den Akten und stellte weitere Eingaben betreffend den Gesundheitszustand der Eltern sowie den finanziellen Verhältnissen in Aussicht. I.b Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte er die angekündigten Beweismittel nach (medizinische Berichte seiner Eltern und Auszug aus deren Bankkonto) und äusserte sich zu den Lebensverhältnissen seiner Verwandten und erneut zur Sicherheitslage in seinem Heimatstaat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver-fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet im vorliegenden Verfahrenskontext endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten - auch hier relevanten - Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2022 wurde primär mit der Verschlechterung der Situation im Herkunftsland sowie der guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet. 6.2 Die Vorinstanz führte in ihrem abweisenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen das Folgende aus: 6.2.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Sicherheitslage in vielen Teilen Äthiopiens habe sich seit seiner Ausreise merklich verschlechtert, in seiner Herkunftsregion herrsche Dürre und es komme zu Gewaltausbrüchen. Ausserdem sei die Gefahr vor Terroranschlägen durch die somalische Al-Shabaab-Miliz gestiegen. Es treffe zu, dass es in vielen Teilen Äthiopiens immer wieder - meist ethnisch bedingte - Konflikte gebe, die teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen würden. Allerdings seien diese Vorfälle in der Regel lokal und zeitlich begrenzt. Trotz dieser ethnischen Spannungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der im November 2020 ausgebrochene Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) sei mit Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens vom 2. November 2022 beigelegt worden. Auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Somali, sei es in jüngster Zeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen, wobei diese Landesgegend vergleichsweise weniger von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen sei und aktuell keine Hinweise dafür bestehen würden, die gesamte Bevölkerung der Region Somali wäre als konkret gefährdet zu betrachten. Sodann stünden dem Beschwerdeführer innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in C._______ oder Addis Abeba offen, zumal er gemäss seinen Angaben (...) lang in Addis Abeba gelebt und gearbeitet habe. Zusätzlich könne er bei einem ausserregionalen Aufenthalt auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen, die seinen Angaben zufolge relativ wohlhabend sei. Insgesamt spreche die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien und konkret in seiner Herkunftsregion nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.2 Das Gleiche gelte für die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz. Führe eine fortgeschrittene Integration zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bei der wegzuweisenden Person, sei dies grundsätzlich nicht - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - durch die Asylbehörden, sondern durch den Aufenthaltskanton im Rahmen eines allfälligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. 6.2.3 Schliesslich sei zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen und die Verfügung vom 12. August 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ehemaliger Unterstützer der ONLF. Im Fall einer Rückkehr wären ihm Repressionen wie willkürliche Verhaftungen oder Haftstrafen gewiss. Faire Strafverfahren seien nicht zu erwarten. Ebenfalls ergäben sich für ihn Diskriminierungen bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche. In Äthiopien würden Kriegszustände herrschen; besonders prekär sei die Lage in der Somali-Region, wo er herkomme. Weiter sei eine Rückkehr aufgrund einer Dürre- und Hungersituation, seines sich verschlechternden Gesundheitszustands sowie aufgrund fehlender familiärer Unterstützung unzumutbar. Dass seine Familie relativ wohlhabend sei, habe sich namentlich aufgrund der anhaltenden Dürre inzwischen geändert. Die Familie wäre nicht mehr in der Lage, ihn aufzunehmen oder gar zu unterstützen. Zudem habe bei ihm aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit ein Prozess der Entwurzelung eingesetzt. Die vom SEM genannten Aufenthaltsalternativen seien nicht geeignet, zumal er an beiden von der Vorinstanz genannten Orten wegen seiner Verbindungen zur ONLF Diskriminierungen erfahren und weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle finden würde. Den beigebrachten medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass die belastende Situation seine Gesundheit beeinträchtige. Der negative Asylentscheid habe zu Schlafstörungen und später zu Suizidgedanken geführt, derentwegen er habe hospitalisiert werden müssen, und es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden. Ausserdem leide er an einer schweren Zahnfehl-stellung, die kieferorthopädisch behandelt werden müsse und auch einer chirurgischen Behandlung bedürfe. Die Behandlung habe aufgrund der Unsicherheit bezüglich einer Ausschaffung nicht begonnen werden können. Schliesslich sei auf die vorbildliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hinzuweisen. 6.3.2 In der Beschwerdeergänzung vom 28. April 2023 wird im Wesentlichen auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers hingewiesen, die in der Zeit von Mitte Juli 2022 bis Anfang April 2023 umgerechnet nur Fr. 1238.- hätten erwirtschaften können; zu beachten sei auch die hohe Inflationsrate. Zudem wird - unter Angabe von Links zu Internetquellen - erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Äthiopien und der Heimatregion des Beschwerdeführers hingewiesen. 7. 7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, namentlich seine Schilderungen im Zusammenhang mit den Beziehungen zur ONLF, im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft (und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant) qualifiziert worden sind. Mit der - erst auf Beschwerdeebene - thematisierten angeblichen ONLF-Unterstützung werden offenkundig keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Tatsachen geltend gemacht. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzugshindernissen von einer massgeblich veränderten Sachlage auszugehen ist. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenz-urteil a.a.O. E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 7.2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz auf vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auftretende (meist ethnisch bedingte) Konflikte in Äthiopien hingewiesen. Eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder sonst allgemeiner Gewalt, welche die gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet erscheinen lässt, ist daraus jedoch nicht entstanden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der im November 2020 ausgebrochene Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der TPLF mit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens vom 2.November 2022 beigelegt werden konnte. Sodann sind auch die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers, Somali, zu bestätigen, auf die verwiesen werden kann. 7.3 Was die individuelle Situation betrifft, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien erwartet, ist auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2020 (E. 9.4.2) zu verweisen. An diesen hat sich im Wesentlichen nichts geändert, das unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu einer anderen Betrachtungsweise führen würde. Allein der Umstand, dass seine Familie, die weiterhin dort lebt, aufgrund der anhaltenden Dürre- und Hungerslage nicht mehr in der Lage sei, für den Beschwerdeführer zu sorgen, vermag diese Feststellung nicht umzustossen; dies insbesondere auch im Kontext der bereits im Heimatstaat abgeschlossenen Ausbildung im Gesundheitsbereich und dazu in der Schweiz im selben Bereich zusätzlich erworbenen Arbeitserfahrungen. Zudem würde es sich bei auf zwölf Monate hochgerechneten Jahreseinkünften von gut Fr. 1700.- im Länderkontext nicht um ein tiefes Jahreseinkommen handeln, liegt doch das durchschnittliche äthiopische Bruttonationaleinkommen pro Person und Jahr deutlich unter 1000 US-Dollar (vgl. ; abgerufen am 8. Mai 2023). Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer auf seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass er sich nach seiner Heimkehr wird reintegrieren können und nicht in eine Notlage geraten wird. 7.4 Aus den beiden nachgereichten medizinischen Berichten aus dem Jahr 2020, welche die Eltern betreffen sollen, lässt sich in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht nur wegen des Alters der Dokumente nichts Relevantes ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 111b Abs. 1 AsylG, gemäss welcher Bestimmung Wiedererwägungsgründe innert 30 Tagen vorzutragen sind): Die Gesundheitsprobleme des Vaters waren bereits im ordentlichen Verfahren thematisiert worden (vgl. Protokoll der Anhörung A23721 ad F41); und der zweite eingereichte Arztbericht ist auf eine Frau namens "D._______" ausgestellt, während die Mutter des Beschwerdeführers von ihm mit den Personalien "E._______" beziehungsweise "F._______" bezeichnet worden ist (vgl. Protokoll der Befragung zur Person A7/13 S. 4, Protokoll A23/21 ad F38). 7.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich gesundheitliche Probleme geltend; er sei auf eine kieferorthopädische Behandlung angewiesen, und es seien psychische Probleme diagnostiziert worden. 7.5.1 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). 7.5.2 Hinsichtlich der kieferorthopädischen Problematik, die mittels Fotografien und in Berichten der Klinik für Kieferorthopädie B._______ vom 6. September 2021 sowie im Bericht des (...)spitals vom 29. März 2023 beschrieben werden, ist Folgendes festzuhalten: Es handelt sich hierbei offenkundig nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern um eine schon länger bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die schon bei der Einreise in die Schweiz bestand (und bereits im ordentlichen Asylverfahren thematisiert worden war: vgl. Urteil E-4708/2019 E. 9.4.2). Dieses Vorbringen ist wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 7.5.3 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerde-führer leide namentlich seit Erhalt des negativen Asylentscheids unter einer ausgeprägten Schlafstörung und es sei auch zu Suizidgedanken gekommen. Dazu werden zwei Berichte der (...) vom 25. Januar 2021 und vom 20. April 2021 eingereicht und auch der Bericht des (...)spitals vom 29. März 2023 äussert sich kurz zur psychischen Situation. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2020 in der Tagesklinik der (...) befinde; zwischen 7. und 14. August 2020 sei er wegen Suizidgedanken hospitalisiert worden. 7.5.4 Soweit sich die beiden Arztberichte auf Aussagen des Beschwerdeführers stützen - er hatte. seinen Ärzten offenbar angegeben, er sei in Äthiopien verfolgt worden, weil er der Organisation einer ethnischen Minderheit geholfen habe, die als Terrororganisation gelte (Arztbericht vom 25. Januar 2021 S. 1) respektive er habe im Heimatland die ONLF unterstützt und versucht, Beweise für die Marginalisierung, Unterdrückung und Folter von Somali über die internationalen Medien bekannt zu machen und sei deswegen inhaftiert und gefoltert worden (Arztbericht vom 20. April 2021 S. 2) - hatte er entsprechende Vorbringen bei den Asylbehörden nicht zu Protokoll gegeben. Bei Durchsicht der Akten fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine eigentliche psychische Erkrankung weder im ordentlichen Asylverfahren noch in seinem Folgeverfahren vom Sommer 2020 erwähnt hatte. Auffälligerweise erwähnte er seinen Gesundheitszustand selbst im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2022 mit keinem Wort. 7.5.5 Dass die psychische Problematik in den Berichten auch auf die mit der Ablehnung des Asylgesuchs bewirkte psychosoziale Belastung zurückgeführt wird, ist demgegenüber durchaus nachvollziehbar. Solchen Ängsten und psychischen Beschwerden ist jedoch im Rahmen einer entsprechenden Organisation der Rückreise zu begegnen; diese Vorbringen führen in der Regel und auch vorliegend nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG; sie sind demnach wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 7.5.6 Soweit im Bericht vom 20. April 2021 neben einer depressiven Episode und einer Panikstörung eine Posttraumatisches Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden ist, bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu seiner Erkrankung geführt haben sollen gegenüber den Asylbehörden nie in dieser Form geäussert hat. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur allgemeinen Behandelbarkeit von derartigen psychischen Krankheiten in Äthiopien in verschiedenen Entscheiden geäussert hat. Namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen PTBS und Depression wurde dabei festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. etwa die Urteile BVGer D-3848/2021 vom 14. Ok-tober 2022 E. 10.4.4, E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 [Referenzurteil] E. 12.3.4). 7.6 Der Beschwerdeführer macht eine ausserordentlich gute Integration in der Schweiz geltend. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2023 (sowie in der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023) Gesagte verwiesen werden. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsverfahren keine relevant veränderte Sachlage darzutun vermochte, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 24. April 2023 fristgerecht bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: