Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Amhara aus Addis Abeba – verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Mitte August 2019 und gelangte mit einem polnischen Visum auf dem Luftweg über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Polen. Danach sei er von einer Schlepperin in einem unbe- kannten Land einen Monat lang eingesperrt worden beziehungsweise am
17. August 2019 in die Schweiz eingereist. Am 17. September 2019 stellte er ein Asylgesuch. Am 23. September 2019 wurde er zu seinen Persona- lien und zum Reiseweg befragt. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Polen an. C. Mit Urteil F-6695/2019 vom 20. Dezember 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, da die polnischen Behörden bei der Visumsausstellung in Vertretung von Est- land gehandelt hätten, welches deshalb zuständig wäre. Die Sache wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Estland ans SEM zurückgewiesen. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 beendete das SEM das Dublinverfah- ren. E. Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl- gründen angehört. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Ad- dis Abeba ein Transportunternehmen mit mehreren Fahrzeugen geführt. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei er mit seinem Lastwagen in eine Demonstration gegen den Wahlbetrug der Regierungspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) geraten und deswe- gen später festgenommen worden. Er sei mit anderen Amharas einen Mo- nat inhaftiert, gefoltert und aufgefordert worden, sich nicht mehr kritisch gegen die Regierung zu äussern. Seit dem Jahr 2015/2016 habe er sich
D-3848/2021 Seite 3 aktiv für die Ethnie der Amhara eingesetzt, welche seit Jahren von der Re- gierungspartei unterdrückt worden sei. Vor drei bis fünf Jahren sei einer seiner Lastwagen beschlagnahmt worden, weil er verdächtig worden sei, mit dem Einkommen seines Transportunternehmens die Oppositionspartei (…) finanziell unterstützt zu haben. Auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 sei es zu Problemen gekommen. Die Oromo-Gruppierungen hätten die Amhara angegriffen. Im September 2018 sei er der (…) beige- treten. Am (…) Juni 2019 sei er zusammen mit 208 weiteren Personen in- haftiert worden. Dabei sei er eines Tages am Busbahnhof aus seinem Mi- nibus heraus mitgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Amhara in B._______ mobilisiert und aufgehetzt zu haben. Dies nachdem am 22. Juni 2019 fünf hochrangige Personen ermordet worden seien. Die Regierung habe behauptet, General C._______ habe sie umgebracht und er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem zusammengearbeitet. Zudem habe er mit seinem Minibus Personen zwischen seinem Wohnquartier D._______, an der Grenze zur Oromio Region, und E._______ transpor- tiert. Auf dieser Strecke sei es immer wieder zu Tumulten zwischen den Oromo und den Amhara gekommen. Dabei sei sein Fahrzeug mit Steinen beworfen worden und es sei versucht worden, dieses anzuzünden. Die Po- lizei sei mit seiner Arbeit im Oromogebiet nicht einverstanden gewesen und habe ihm immer wieder grundlos Verkehrsbussen erteilt. Bei seiner Inhaf- tierung sei ihm deshalb auch vorgeworfen worden, die Amhara in diesem Gebiet aufgehetzt zu haben. Er sei während Tagen verhört und misshan- delt worden. Weil er an Diabetes leide und ihm seine Medikamente verwei- gert worden seien, sei er zusammengebrochen. Nachdem seine Parteiko- llegen und Verwandten vor dem Gefängnis protestiert hätten, sei er nach einer Woche gegen eine Bürgschaft freigelassen und anschliessend im Spital behandelt worden. Er sei gerichtlich vom Vorwurf freigesprochen worden, für den Tumult in B._______ verantwortlich zu sein. Einige seiner Mitgefangenen seien seither verschollen. Danach sei er immer wieder an seinem Arbeitsort und zu Hause aufgesucht worden. Er habe sich deswe- gen bei Verwandten in der Nachbarschaft versteckt und sei schliesslich ausgereist. Seit seiner Ausreise habe die Polizei zwei- bis dreimal bei sei- ner Frau nach ihm gesucht und ihr einen Haftbefehl ausgehändigt. Auch bei seinen Geschwistern und seinen Eltern und an seinem Arbeitsort sei er gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem (in Kopie) bezie- hungsweise an der Anhörung (im Original) einen Haftbefehl vom (…) Au- gust 2019 (Beweismittel 1), eine Bestätigung der (…) vom 7. Juli 2019 (Be-
D-3848/2021 Seite 4 weismittel 2) und Quittungen derselben über finanzielle Unterstützung (Be- weismittel 7) sowie einen (…)-Parteiausweis (Beweismittel 4) zu den Ak- ten. Auf Aufforderung an der Anhörung hin reichte er im Nachgang zu die- ser einen Freilassungsbeschluss des (…) vom (…) Juli 2019 (in Kopie; Be- weismittel 11) und medizinische Unterlagen aus einem Spital in Addis Ab- eba nach, wonach er bis zum (…) Juni 2019 wegen Diabetes und psychi- schen Problemen für fünf Tage in Behandlung gewesen sei (in Kopie; Be- weismittel 12). F. Am 17. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen. G. Am 14. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um nähere Abklärungen. Mit Bericht vom 14. Mai 2021 antwortete die Botschaft auf die Anfrage. Der Botschaftsbericht hält im Wesentlichen fest, dass es sich sowohl beim vom Beschwerdeführer eingereichten Ge- richtsentscheid als auch beim Fahndungsbefehl um Fälschungen handle. Es lägen keine Hinweise vor, dass er verhaftet worden sei, nach ihm ge- fahndet werde oder ein laufendes Verfahren gegen ihn hängig sei. Zudem weise der von ihm zu den Akten gereichte medizinische Bericht Auffällig- keiten auf. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör gewährt, indem ihm der Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und reichte wei- tere medizinische Unterlagen aus Addis Abeba (in Kopie; Beweismittel 13), weitere Quittungen der (…) (im Original; Beweismittel 15), Fotos von einer Demonstration in F._______ (Beweismittel 16) und eine Bestätigung der (…) vom 3. Juni 2021 (in Kopie; Beweismittel 17) zu den Akten. I. Am 13. Juli 2021 liess das SEM über den vom Beschwerdeführer einge- reichten Fahndungs- und Haftbefehl eine interne Dokumentenanalyse er- stellen, welche ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfäl- schung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Am 23. Juli 2021 nahm er entsprechend Stel- lung.
D-3848/2021 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 5. August 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. L. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerde- führer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021, welche dem Beschwerde- führer am 21. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vor- instanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. P. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 eine aktuelle Fürsor- gebestätigung zu den Akten gereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin
D-3848/2021 Seite 6 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Q. Am 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arzt- bericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein, und reichte eine Honorarnote ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-3848/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Festnahme und nachträglichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem Putschver- such vom 22. Juni 2019 seien nicht glaubhaft. Sämtliche seiner Schilde- rungen zu den Ereignissen, zwischen seiner Haftentlassung (Juli 2019) und seiner Ausreise aus Äthiopien (August 2019) seien auffallend knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Dies sowohl in freier Rede als auch an- schliessend im Verlaufe der Anhörung, als ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verfolgungssituation vor der Ausreise genauer darzulegen. Weiter enthielten seine Aussagen Ungereimtheiten. So habe er einerseits gesagt, die Polizei habe ihn gesucht, andererseits aber ange- geben, diese habe ihn beschattet, was kaum miteinander zu vereinbaren sei. Im Übrigen erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er trotz inten- siver Beschattung respektive Suche nach ihm, legal aus dem Land habe ausreisen können. Seine Erklärung, wonach er vor seiner Ausreise nicht
D-3848/2021 Seite 8 offiziell gesucht worden sei, überzeuge in Anbetracht seiner übrigen Aus- sagen nicht. Zwar seien dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen und in einigen – insbesondere bezüglich der Haftsituation(en) – fänden sich Realkennzeichen. Auch wenn nicht ausge- schlossen werden könne, dass er sich in der Vergangenheit in einer Haft- situation befunden habe, wobei keine Angaben gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande ge- kommen sei, seien die von ihm geschilderten Ereignisse, die letztlich zu seiner Ausreise geführt hätten, aufgrund der nachweislich gefälschten be- hördlichen Dokumente, den allgemeinen Erkenntnissen aus dem Bot- schaftsbericht sowie den oberflächlichen und ungereimten Aussagen be- züglich seiner Verfolgungssituation nach seiner angeblichen Haftentlas- sung als unglaubhaft einzustufen. Eine interne drucktechnische Dokumen- tenanalyse des im Original eingereichten Fahndungs- und Haftbefehls habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Zudem weise das Dokument gemäss Recherchen des SEM in Bezug auf die un- terzeichnende Person Unstimmigkeiten auf, welchen der Beschwerdefüh- rer im Rahmen seiner Stellungnahme inhaltlich nichts habe entgegenset- zen können. Seine Unterstützung für die (…) werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Aufgrund des fehlenden direkten kausalen Zusammen- hangs vermöchten die von ihm in der Stellungnahme erwähnten Doku- mente, welche dieses politische Engagement belegen würden, indes nichts über das gefälschte Polizeidokument auszusagen. Beim eingereichten Re- ferenzschreiben der (…) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, aus welchem weder der konkrete Zusammenhang der darin erwähnten polizei- lichen Schikanen hervorgehe, noch wie sich diese geäussert hätten. Auch der vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsbericht bestätige diese Schlussfolgerungen. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustim- men, dass die darin enthaltenen Ausführungen und Begründungen knapp gehalten und der Beweiswert eingeschränkt sei. Nichtsdestotrotz würden diese Abklärungsergebnisse ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstellen. Insbesondere halte der Bericht fest, dass es sich bei denen von ihm zum Beleg der zentralen Aspekte seines Vorbrin- gens ins Recht gelegten Beweismittel – Freilassungsbeschluss des (…) und Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei mit Referenznummer – um Fälschungen handle. Weder die äthiopische Bundespolizei noch die Polizei in Addis Abeba sähen ein Verfahren zur Ausstellung eines solchen Fahn- dungs- respektive Haftbefehls vor. Der Erlass eines solchen Befehls könne von der Polizei zwar beantragt werden, müsse aber durch ein Gericht er- folgen. Aus seinem generellen Hinweis auf Art. 25 der äthiopischen Straf-
D-3848/2021 Seite 9 prozessordnung, wonach die Polizei sehr wohl die Kompetenz habe, ver- dächtigte Personen vorzuladen, vermöchte er indes nichts abzuleiten, zu- mal allfällige andere vorliegend nicht einschlägige strafrechtliche Konstel- lationen nicht relevant seien. Ferner weise auch der zu den Akten gereichte medizinische Bericht des Universitätsspitals in Addis Abeba Unstimmigkei- ten auf. So könne der angebliche Spitalaufenthalt ([…] Juni 2019) in zeitli- cher Hinsicht nicht in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Haftau- fenthalt ([…] Juni – […] Juli 2019) gebracht werden. Diese Ungereimtheiten würden auch durch die Resultate des Botschaftsberichts bestätigt. Es müsse also auch hinsichtlich dieses Dokuments von einer Fälschung aus- gegangen werden. Allein der Umstand Mitglied der (…) zu sein und diese unterstützt zu haben, vermöge keine objektiv begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Abgesehen davon, dass dem Be- schwerdeführer die Festnahme und nachträgliche Suche nach ihm im Zu- sammenhang mit dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 nicht geglaubt werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass die meisten im Zuge dieser Ereignisse verhafteten Sympathisantinnen und Sympathisanten der (…) nach wenigen Tagen gegen Bezahlung einer Geldstrafe wieder freigekom- men seien. Führende Parteimitglieder seien schliesslich am 25. Februar 2020 entlassen worden, nachdem die Staatsanwaltschaft alle Anklage- punkte fallengelassen habe. Darüber hinaus handle es sich bei der (…) um eine legale Partei. In Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthio- pische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem heraus- gehobenen exilpolitischen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr le- diglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumer- ken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft ma- chen können. Weiter könne in seinem Fall klarerweise nicht von einem her- ausgehobenen exilpolitischen Engagement ausgegangen werden. Weder habe er im Rahmen der Anhörung exilpolitische Tätigkeiten geltend ge- macht, noch das SEM während seines mittlerweile eineinhalb Jahre dau- ernden Asylverfahrens über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert. Es erstaune daher, dass er erst mit Eingabe vom 16. Juni 2021 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen gewusst habe, Fotos von einer Demonstra- tion in F._______, von welcher die äthiopischen Behörden wohl kaum
D-3848/2021 Seite 10 Kenntnis genommen hätten, und ein Schreiben betreffend seine Mitglied- schaft beim und Tätigkeit für den Amahara Verband Schweiz, welches als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, eingereicht habe. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Amhara könne trotz der ethnischen Konflikte im Land nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung geschlossen werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge- gen, die Vorinstanz erachte lediglich seine Schilderungen zu den Ereignis- sen zwischen seiner Haftentlassung und seiner Ausreise als unsubstanzi- iert. Gleichzeitig anerkenne sie aber, dass dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen seien und sich in einigen – insbe- sondere bezüglich der Haftsituationen – Realkennzeichen finden würden. Aufgrund seiner Aussagen sei klar erstellt, dass er sich kurz vor seiner Aus- reise aus Äthiopien in Haft befunden habe (vgl. insbesondere A47 F57 und F68). Er habe sowohl die Gegebenheiten seiner Festnahme als auch die Umstände seiner Haft ausführlich unter Bezugnahme auf Details und per- sönliche Eindrücke geschildert. Auch das genaue Datum seiner Fest- nahme habe er nennen können. Zudem seien seine Aussagen unter Be- rücksichtigung des zeitlichen Kontextes der Geschehnisse sehr glaubhaft. So seien fünf Tage vor seiner Festnahme fünf hochrangige Politiker im Rahmen eines Putschversuches ermordet worden. Nach diesen Attentaten sei es in Amhara und in Addis Abeba zu Festnahmen von Regierungsbe- diensteten, Angehörigen der Sicherheitskräfte und Mitgliedern sowie Sym- pathisantinnen und Sympathisanten der (…) gekommen. Auch seine Fest- nahme habe in diesem Zusammenhang stattgefunden. Sodann stütze das SEM seine Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit auf die Annahme, dass es sich gemäss Botschaftsbericht beim Fahndungs- und Festnahmebefehl um eine Fälschung handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verwendung von Angaben in der Botschaftsabklärung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung unzulässig, wenn diese nicht ausreichend substantiiert seien, da dies einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts D-796/2008 vom 13. April 2010; D-3608/2010 vom 29. September 2010, E. 5.3 und D-7060/2006 vom 14. August 2008, E. 6.6.3). Ferner be- stünden Zweifel an der Beweiskraft von Botschaftsabklärungen gemäss Bundesverwaltungsgericht insbesondere, wenn diese Informationen von Polizei oder Sicherheitsbehörden zur Frage enthalten würden, ob eine be- stimmte Person gesucht werde, da diese Behörden kaum ein Interesse an
D-3848/2021 Seite 11 einer wahrheitsgetreuen Auskunft hätten (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3557/2006 vom 25. August 2009, E. 8.3.1). Des Weiteren falle der Beweiswert einer Botschaftsabklärung dann gering aus respektive sei als untauglich einzustufen, wenn die Vorgehensweise (teilweise) un- sorgfältig gewesen sei, die Schlussfolgerungen nicht fundiert seien oder die notwendigen Abklärungen vor Ort unterlassen worden seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015 vom 25. Januar 2018, E. 9.3.2 [recte]). Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Bot- schaftsbericht vorliegend sehr knapp ausfalle und keine Begründung ent- halte. Der Verfasser des Berichts habe die eingereichten gerichtlichen und polizeilichen Dokumente pauschal und ohne Begründung als gefälscht be- zeichnet. Auch die Antworten der beauftragten Anwaltskanzlei würden äus- serst knapp ausfallen und keine Hinweise darauf enthalten, auf welche Weise die Abklärungen und Nachforschungen durchgeführt worden seien. Die beauftragte Anwaltskanzlei habe zudem bei der Polizeikommission überprüft, ob er von den Behörden gesucht wird. Damit falle der Botschafts- bericht mangelhaft aus, sodass basierend darauf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt werden könne. Bei seinen Ausführungen zu seiner Mitgliedschaft in der (…) verkenne das SEM die aktuell vorherrschende Situation für politische Oppositionelle in Äthiopien grundlegend. Die ethnischen Spannungen hätten seit Amtsantritt von Abiy Ahmed sehr stark zugenommen. Seine Vorbringen seien unter diesen Vorzeichen zu würdigen. Er sei unbestrittenermassen bereits in Äthiopien Mitglied der (…) gewesen, welche er bereits zuvor lange unter- stützt habe. Er habe Flugblätter für die Amhara-Bevölkerung verteilt sowie verschiedene Demos finanziell und materiell unterstützt. Er sei innerhalb der Partei auf der zweiten von drei Stufen gewesen (1. Stufe, Parteileitung,
2. Stufe, Lokale Organisation/Logistik, 3. Stufe: einfaches Mitglied). Er sei in Konnex mit dem Anschlag auf hochrangige Regierungsvertreter verhaf- tet, verhört und misshandelt worden. Auch wenn führende Parteimitglieder im Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen worden seien und die Partei als legal eingestuft werde, bedeute dies nicht, dass die Regierungspartei angesichts der jüngsten Gewalteskalation nicht weiterhin gegen Parteimit- glieder vorgehe. Dies gelte insbesondere für Mitglieder auf der zweiten Stufe, wie er es gewesen sei. Er müsste deshalb ernsthaft befürchten, bei einer Rückkehr individuell erneut Opfer von Gewalt zu werden. Zudem drohe ihm nun aufgrund der Generalmobilmachung die Zwangsrekrutie- rung und aufgrund seiner amharischen Ethnie und als politischer Dissident die Entsendung an die Kriegsfront.
D-3848/2021 Seite 12 Schliesslich sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch für die (…) tätig. Dabei nehme er regelmässig an Demonstrationen teil und unter- stütze die Partei finanziell. Er sei zudem auch an einer Demonstration in F._______ öffentlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzli- chen Argumentation sei sein fortgesetztes politisches Engagement durch- aus geeignet, um ihn für die äthiopischen Behörden als hartnäckigen poli- tischen Gegner im Exil wahrnehmen zu lassen. Damit erfülle er zumindest subjektive Nachfluchtgründe.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers lässt sich zunächst ein gewisser politisch geprägter Lebenslauf erkennen. So wurde der Be- schwerdeführer schon nach den Wahlen im Jahr 2005 noch unter dem al- ten Regime aufgrund seiner Ethnie inhaftiert. In der Folge schilderte er wei- tere Schikanen, welche er im Alltag erleben musste, auch nach der Wahl Abiy Ahmeds zum neuen Ministerpräsidenten. Mit der Bezugnahme auf den Putschversuch, welcher sich im Juni 2019 ereignete, gehen die Aus- sagen des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde richtig erwähnt, auch mit dem zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage auf. Diesbezüglich gilt es aber bereits zu betonen, dass diese Ereignisse in den Medien aus- führlich wiedergegeben wurden, sodass der Beschwerdeführer seine Infor- mationen auch aus allgemeinen Berichten erhalten haben kann.
E. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der durch das SEM richtig erwähnten Unsubstanziiertheit seiner
D-3848/2021 Seite 13 Aussagen in Bezug auf die Zeit nach der Haft. Dass er nach einer Entlas- sung aus medizinischen Gründen gleich nach der Haftentlassung erneut gesucht beziehungsweise beschattet wurde – der Unterschied zwischen «gesucht» und «überwacht» scheint dem Gericht überspitzt – erscheint auch dem Gericht unplausibel. Auffällig ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnte, dass es zu einem gerichtli- chen Freispruch kam. Auf Nachfragen nach dem gerichtlichen Freispruch erklärte er lediglich, dass er zwar vom Vorwurf der Anstiftung eines Tumul- tes freigesprochen worden sei, aber noch andere Fragen zu klären gewe- sen seien, und er nur aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlas- sen worden sei (vgl. A47 F99 ff.). Auch die legale Ausreise aus Äthiopien spricht gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden, wie in der Beschwerde behauptet, das Risiko eingingen, den Beschwerdeführer, der sich nach dem Freispruch vom Hauptvorwurf den Behörden zur Verfügung halten sollte, erst zur Fahndung auszuschreiben, als er zu Hause nicht mehr auffindbar war.
E. 5.4 Wie in der Beschwerde richtig erwähnt und auch vom SEM anerkannt, hat der Beschwerdeführer zwar die Verhaftung und den Gefängnisaufent- halt in freier Rede (vgl. A47 F57 und F68) und auch die Verhöre und die erlittene Folter detailliert geschildert (vgl. A47 F105). Das SEM suggeriert in seiner Verfügung aber zu Recht, dass die Haft auch zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise in einem anderen Zusammenhang stattgefun- den haben könnte. Es schreibt zwar, dass keine Angaben dazu gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist aber auf die oben er- wähnte Haft nach den Wahlen im Jahr 2005 hinzuweisen, welche wohl als Vorbild gedient hat. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Kon- trast zu seinen substantiierten Erzählungen zur Haft im Jahr 2019 gleich- zeitig Erinnerungslücken geltend macht, weil er an Diabetes leide und seine Medikamente nicht erhalten habe, sodass er nach einigen Tagen zu- sammengebrochen sei und aus medizinischen Gründen habe entlassen werden müssen.
E. 5.5 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entste- hen aufgrund der eingereichten Dokumente. Der Freilassungsbeschluss des (…) und der Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei wurden im vo- rinstanzlichen Verfahren als Totalfälschungen erkannt. In Bezug auf die Botschaftsanalyse können die Ausführungen in der Beschwerde zwar zu- nächst insofern bestätigt werden, als dass die Botschaftsanalyse sehr
D-3848/2021 Seite 14 knapp formuliert ist. In der Beschwerde nicht erwähnt wurde aber das an- schliessend angefertigte interne Consulting. Das SEM hat die Mängel der Botschaftsanalyse wohl aufgrund der Stellungnahme erkannt und eine wei- tere interne Dokumentenanalyse veranlasst. Diese Analyse kam dann ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass der Haftbefehl gefälscht ist. Zwar bezieht sich diese nur auf den nach der Ausreise erlassenen Haftbe- fehl gegen den Beschwerdeführer nicht aber auf das Gerichtsdokument, weil dieses lediglich in Kopie eingereicht wurde. Die beiden Dokumente stehen aber ohnehin in engem Zusammenhang. Wie das SEM in der Ver- fügung erwähnte, konnte der Beschwerdeführer dieser Dokumentenana- lyse in der diesbezüglichen Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich nichts entgegensetzen. Auch in der Beschwerde wird dieser nichts Wesentliches entgegengehalten. Mit dieser Bestätigung durch das Consulting erhält auch der Botschaftsbericht wiederum ein gewisses Ge- wicht, sodass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur zusätzlichen Be- stätigung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers da- rauf stützen konnte.
E. 5.6 Schliesslich werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde- führers mit den eingereichten medizinischen Dokumenten bestätigt, wel- che einen Spitalaufenthalt nach dem Zusammenbruch in und der Entlas- sung aus der Haft belegen sollen. In diesen Berichten wird der Spitalau- fenthalt nämlich auf Anfang Juni datiert, während die Haft erst Ende Juni erfolgt sein soll. Indem der Beschwerdeführer diesen Spitalaufenthalt direkt mit seiner Haft in Verbindung gebracht hat, ist die zeitliche Diskrepanz ein klares Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Haft. Überdies äussert auch der Botschaftsbericht weitere Zweifel an diesen Dokumenten. So würden auf dem Bericht sowohl das Datum wie auch die Referenznummer fehlen. Diesen Ungereimtheiten in Bezug auf die medizinischen Dokumente wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten.
E. 5.7 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine Verhaftung kurz vor sei- ner Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
E. 6 In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die (…) ist an- gesichts von dessen Niederschwelligkeit auf die Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen, wonach dieses für sich alleine keine objektiv begrün- dete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu be- gründen vermag. Die Beteuerungen in der Beschwerde zur Qualität dieses
D-3848/2021 Seite 15 Engagements vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ange- sichts der soeben festgestellten Unglaubhaftigkeit vermag auch der Hin- weis in der Beschwerde auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Haft vor der Ausreise nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag eben- falls die im Jahr 2005 noch unter dem alten Regime erfolgte Haft nichts zu ändern. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpoliti- schen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen wäre.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen wusste, ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht hat. Aus der Teilnahme an einer Demonstration und dem Gefälligkeitsschreiben einer Organisation leitete das SEM zutreffend kein Profil eines herausragenden, regierungs- kritischen Exilpolitikers ab. Daran vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten, nicht belegten weiteren Demonstrationsbesuche, wobei er ein- mal öffentlich in Erscheinung getreten sei, und die finanzielle Unterstützung für die genannte Organisation nichts zu ändern. Auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Verhältnisse in Äthiopien ist es unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tä- tigkeit zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthaf- ter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrele- vanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile etwa E-5029/2019 vom
17. November 2021 E. 8.3 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde.
E. 7.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ist folglich ebenfalls zu verneinen.
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E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3848/2021 Seite 17 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung
D-3848/2021 Seite 18 einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Fak- toren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie- hungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Span- nungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 es- kalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regio- nalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Ge- bieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht un- mittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsan- gehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom
1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer verfüge über Familie und ein soziales Netz in Äthiopien. Er habe seine fi- nanzielle Situation als sehr wohlhabend beschrieben und in Äthiopien ein kleines Transportunternehmen geführt. Zudem verfüge er über langjährige Berufserfahrung. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in Äthio- pien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zu den gesundheit- lichen Beschwerden sei festzuhalten, dass die Diabeteserkrankung bereits vor seiner Ausreise behandelt worden sei und keine Hinweise vorlägen, dass er diese Behandlung bei einer Rückkehr nicht fortführen könnte. Auch bezüglich der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus- gelöst durch die Trennung von seiner Familie sowie durch seinen unsiche- ren Aufenthaltsstatus sei in Äthiopien trotz angespannter Lage namentlich bei der psychiatrischen Versorgung von einer grundsätzlichen Behandel- barkeit auszugehen.
E. 10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine beiden Krankhei- ten würden sich wechselseitig negativ beeinflussen. Er sei auf eine zuver- lässige und konstante medizinische Betreuung angewiesen. Insbesondere die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei für ihn gravie- rend, da sich diese auch auf sein körperliches Leiden auswirken würde.
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E. 10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumut- bar. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Amhara – stammt aus Addis Abeba, welches nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und langjährige Berufserfah- rung, sodass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedro- hende Situation geraten. Auch die gesundheitliche Situation ist nicht derart gravierend, dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Dass sich Diabetes und psychische Beschwerden be- einflussen wird nicht in Abrede gestellt. Das SEM hat aber zu Recht auf die erfolgte Diabetesbehandlung vor der Ausreise und die grundsätzliche Mög- lichkeit psychiatrischer Behandlung in Äthiopien hingewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.a. D-6630/2018 E. 12.3.4). Zudem scheinen die psychischen Probleme des Beschwerde- führers gemäss dem ärztlichen Bericht vom 1. April 2020 massgeblich mit dem Aufenthaltsstatus in der Schweiz und der Trennung von der Familie zusammenzuhängen und dürften sich somit bei einer Rückkehr mildern.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2021 gutgeheissen wurde und keine seitherigen entscheidre- levante Änderungen seiner finanziellen Situation erkennbar sind, sind je- doch keine Kosten aufzuerlegen.
D-3848/2021 Seite 20 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Auf- wandes als angemessen. Der Stundenansatz ist gemäss der unentgeltli- chen Rechtspflege zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein. Die bisher entstandenen Ansprüche gemäss der beigelegten Honorarnote trete er an die Advokatur Kanonengasse ab. Weitere Ansprüche sind inzwi- schen nicht entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3848/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.– zuge- sprochen. Die entstandenen Ansprüche wurden an die Advokatur Kano- nengasse abgetreten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3848/2021 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Amhara aus Addis Abeba - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Mitte August 2019 und gelangte mit einem polnischen Visum auf dem Luftweg über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Polen. Danach sei er von einer Schlepperin in einem unbekannten Land einen Monat lang eingesperrt worden beziehungsweise am 17. August 2019 in die Schweiz eingereist. Am 17. September 2019 stellte er ein Asylgesuch. Am 23. September 2019 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Polen an. C. Mit Urteil F-6695/2019 vom 20. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, da die polnischen Behörden bei der Visumsausstellung in Vertretung von Estland gehandelt hätten, welches deshalb zuständig wäre. Die Sache wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Estland ans SEM zurückgewiesen. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 beendete das SEM das Dublinverfahren. E. Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Addis Abeba ein Transportunternehmen mit mehreren Fahrzeugen geführt. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei er mit seinem Lastwagen in eine Demonstration gegen den Wahlbetrug der Regierungspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) geraten und deswegen später festgenommen worden. Er sei mit anderen Amharas einen Monat inhaftiert, gefoltert und aufgefordert worden, sich nicht mehr kritisch gegen die Regierung zu äussern. Seit dem Jahr 2015/2016 habe er sich aktiv für die Ethnie der Amhara eingesetzt, welche seit Jahren von der Regierungspartei unterdrückt worden sei. Vor drei bis fünf Jahren sei einer seiner Lastwagen beschlagnahmt worden, weil er verdächtig worden sei, mit dem Einkommen seines Transportunternehmens die Oppositionspartei (...) finanziell unterstützt zu haben. Auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 sei es zu Problemen gekommen. Die Oromo-Gruppierungen hätten die Amhara angegriffen. Im September 2018 sei er der (...) beigetreten. Am (...) Juni 2019 sei er zusammen mit 208 weiteren Personen inhaftiert worden. Dabei sei er eines Tages am Busbahnhof aus seinem Minibus heraus mitgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Amhara in B._______ mobilisiert und aufgehetzt zu haben. Dies nachdem am 22. Juni 2019 fünf hochrangige Personen ermordet worden seien. Die Regierung habe behauptet, General C._______ habe sie umgebracht und er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem zusammengearbeitet. Zudem habe er mit seinem Minibus Personen zwischen seinem Wohnquartier D._______, an der Grenze zur Oromio Region, und E._______ transportiert. Auf dieser Strecke sei es immer wieder zu Tumulten zwischen den Oromo und den Amhara gekommen. Dabei sei sein Fahrzeug mit Steinen beworfen worden und es sei versucht worden, dieses anzuzünden. Die Polizei sei mit seiner Arbeit im Oromogebiet nicht einverstanden gewesen und habe ihm immer wieder grundlos Verkehrsbussen erteilt. Bei seiner Inhaftierung sei ihm deshalb auch vorgeworfen worden, die Amhara in diesem Gebiet aufgehetzt zu haben. Er sei während Tagen verhört und misshandelt worden. Weil er an Diabetes leide und ihm seine Medikamente verweigert worden seien, sei er zusammengebrochen. Nachdem seine Parteikollegen und Verwandten vor dem Gefängnis protestiert hätten, sei er nach einer Woche gegen eine Bürgschaft freigelassen und anschliessend im Spital behandelt worden. Er sei gerichtlich vom Vorwurf freigesprochen worden, für den Tumult in B._______ verantwortlich zu sein. Einige seiner Mitgefangenen seien seither verschollen. Danach sei er immer wieder an seinem Arbeitsort und zu Hause aufgesucht worden. Er habe sich deswegen bei Verwandten in der Nachbarschaft versteckt und sei schliesslich ausgereist. Seit seiner Ausreise habe die Polizei zwei- bis dreimal bei seiner Frau nach ihm gesucht und ihr einen Haftbefehl ausgehändigt. Auch bei seinen Geschwistern und seinen Eltern und an seinem Arbeitsort sei er gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem (in Kopie) beziehungsweise an der Anhörung (im Original) einen Haftbefehl vom (...) August 2019 (Beweismittel 1), eine Bestätigung der (...) vom 7. Juli 2019 (Beweismittel 2) und Quittungen derselben über finanzielle Unterstützung (Beweismittel 7) sowie einen (...)-Parteiausweis (Beweismittel 4) zu den Akten. Auf Aufforderung an der Anhörung hin reichte er im Nachgang zu dieser einen Freilassungsbeschluss des (...) vom (...) Juli 2019 (in Kopie; Beweismittel 11) und medizinische Unterlagen aus einem Spital in Addis Abeba nach, wonach er bis zum (...) Juni 2019 wegen Diabetes und psychischen Problemen für fünf Tage in Behandlung gewesen sei (in Kopie; Beweismittel 12). F. Am 17. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 14. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um nähere Abklärungen. Mit Bericht vom 14. Mai 2021 antwortete die Botschaft auf die Anfrage. Der Botschaftsbericht hält im Wesentlichen fest, dass es sich sowohl beim vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsentscheid als auch beim Fahndungsbefehl um Fälschungen handle. Es lägen keine Hinweise vor, dass er verhaftet worden sei, nach ihm gefahndet werde oder ein laufendes Verfahren gegen ihn hängig sei. Zudem weise der von ihm zu den Akten gereichte medizinische Bericht Auffälligkeiten auf. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, indem ihm der Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und reichte weitere medizinische Unterlagen aus Addis Abeba (in Kopie; Beweismittel 13), weitere Quittungen der (...) (im Original; Beweismittel 15), Fotos von einer Demonstration in F._______ (Beweismittel 16) und eine Bestätigung der (...) vom 3. Juni 2021 (in Kopie; Beweismittel 17) zu den Akten. I. Am 13. Juli 2021 liess das SEM über den vom Beschwerdeführer eingereichten Fahndungs- und Haftbefehl eine interne Dokumentenanalyse erstellen, welche ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Am 23. Juli 2021 nahm er entsprechend Stellung. J. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 5. August 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. L. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021, welche dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. P. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Q. Am 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein, und reichte eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Festnahme und nachträglichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 seien nicht glaubhaft. Sämtliche seiner Schilderungen zu den Ereignissen, zwischen seiner Haftentlassung (Juli 2019) und seiner Ausreise aus Äthiopien (August 2019) seien auffallend knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Dies sowohl in freier Rede als auch anschliessend im Verlaufe der Anhörung, als ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verfolgungssituation vor der Ausreise genauer darzulegen. Weiter enthielten seine Aussagen Ungereimtheiten. So habe er einerseits gesagt, die Polizei habe ihn gesucht, andererseits aber angegeben, diese habe ihn beschattet, was kaum miteinander zu vereinbaren sei. Im Übrigen erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er trotz intensiver Beschattung respektive Suche nach ihm, legal aus dem Land habe ausreisen können. Seine Erklärung, wonach er vor seiner Ausreise nicht offiziell gesucht worden sei, überzeuge in Anbetracht seiner übrigen Aussagen nicht. Zwar seien dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen und in einigen - insbesondere bezüglich der Haftsituation(en) - fänden sich Realkennzeichen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich in der Vergangenheit in einer Haftsituation befunden habe, wobei keine Angaben gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande gekommen sei, seien die von ihm geschilderten Ereignisse, die letztlich zu seiner Ausreise geführt hätten, aufgrund der nachweislich gefälschten behördlichen Dokumente, den allgemeinen Erkenntnissen aus dem Botschaftsbericht sowie den oberflächlichen und ungereimten Aussagen bezüglich seiner Verfolgungssituation nach seiner angeblichen Haftentlassung als unglaubhaft einzustufen. Eine interne drucktechnische Dokumentenanalyse des im Original eingereichten Fahndungs- und Haftbefehls habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Zudem weise das Dokument gemäss Recherchen des SEM in Bezug auf die unterzeichnende Person Unstimmigkeiten auf, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme inhaltlich nichts habe entgegensetzen können. Seine Unterstützung für die (...) werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Aufgrund des fehlenden direkten kausalen Zusammenhangs vermöchten die von ihm in der Stellungnahme erwähnten Dokumente, welche dieses politische Engagement belegen würden, indes nichts über das gefälschte Polizeidokument auszusagen. Beim eingereichten Referenzschreiben der (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, aus welchem weder der konkrete Zusammenhang der darin erwähnten polizeilichen Schikanen hervorgehe, noch wie sich diese geäussert hätten. Auch der vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsbericht bestätige diese Schlussfolgerungen. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass die darin enthaltenen Ausführungen und Begründungen knapp gehalten und der Beweiswert eingeschränkt sei. Nichtsdestotrotz würden diese Abklärungsergebnisse ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstellen. Insbesondere halte der Bericht fest, dass es sich bei denen von ihm zum Beleg der zentralen Aspekte seines Vorbringens ins Recht gelegten Beweismittel - Freilassungsbeschluss des (...) und Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei mit Referenznummer - um Fälschungen handle. Weder die äthiopische Bundespolizei noch die Polizei in Addis Abeba sähen ein Verfahren zur Ausstellung eines solchen Fahndungs- respektive Haftbefehls vor. Der Erlass eines solchen Befehls könne von der Polizei zwar beantragt werden, müsse aber durch ein Gericht erfolgen. Aus seinem generellen Hinweis auf Art. 25 der äthiopischen Strafprozessordnung, wonach die Polizei sehr wohl die Kompetenz habe, verdächtigte Personen vorzuladen, vermöchte er indes nichts abzuleiten, zumal allfällige andere vorliegend nicht einschlägige strafrechtliche Konstellationen nicht relevant seien. Ferner weise auch der zu den Akten gereichte medizinische Bericht des Universitätsspitals in Addis Abeba Unstimmigkeiten auf. So könne der angebliche Spitalaufenthalt ([...] Juni 2019) in zeitlicher Hinsicht nicht in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Haftaufenthalt ([...] Juni - [...] Juli 2019) gebracht werden. Diese Ungereimtheiten würden auch durch die Resultate des Botschaftsberichts bestätigt. Es müsse also auch hinsichtlich dieses Dokuments von einer Fälschung ausgegangen werden. Allein der Umstand Mitglied der (...) zu sein und diese unterstützt zu haben, vermöge keine objektiv begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Festnahme und nachträgliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 nicht geglaubt werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass die meisten im Zuge dieser Ereignisse verhafteten Sympathisantinnen und Sympathisanten der (...) nach wenigen Tagen gegen Bezahlung einer Geldstrafe wieder freigekommen seien. Führende Parteimitglieder seien schliesslich am 25. Februar 2020 entlassen worden, nachdem die Staatsanwaltschaft alle Anklagepunkte fallengelassen habe. Darüber hinaus handle es sich bei der (...) um eine legale Partei. In Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthiopische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Weiter könne in seinem Fall klarerweise nicht von einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement ausgegangen werden. Weder habe er im Rahmen der Anhörung exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht, noch das SEM während seines mittlerweile eineinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert. Es erstaune daher, dass er erst mit Eingabe vom 16. Juni 2021 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen gewusst habe, Fotos von einer Demonstration in F._______, von welcher die äthiopischen Behörden wohl kaum Kenntnis genommen hätten, und ein Schreiben betreffend seine Mitgliedschaft beim und Tätigkeit für den Amahara Verband Schweiz, welches als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, eingereicht habe. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Amhara könne trotz der ethnischen Konflikte im Land nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung geschlossen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz erachte lediglich seine Schilderungen zu den Ereignissen zwischen seiner Haftentlassung und seiner Ausreise als unsubstanziiert. Gleichzeitig anerkenne sie aber, dass dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen seien und sich in einigen - insbesondere bezüglich der Haftsituationen - Realkennzeichen finden würden. Aufgrund seiner Aussagen sei klar erstellt, dass er sich kurz vor seiner Ausreise aus Äthiopien in Haft befunden habe (vgl. insbesondere A47 F57 und F68). Er habe sowohl die Gegebenheiten seiner Festnahme als auch die Umstände seiner Haft ausführlich unter Bezugnahme auf Details und persönliche Eindrücke geschildert. Auch das genaue Datum seiner Festnahme habe er nennen können. Zudem seien seine Aussagen unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes der Geschehnisse sehr glaubhaft. So seien fünf Tage vor seiner Festnahme fünf hochrangige Politiker im Rahmen eines Putschversuches ermordet worden. Nach diesen Attentaten sei es in Amhara und in Addis Abeba zu Festnahmen von Regierungsbediensteten, Angehörigen der Sicherheitskräfte und Mitgliedern sowie Sympathisantinnen und Sympathisanten der (...) gekommen. Auch seine Festnahme habe in diesem Zusammenhang stattgefunden. Sodann stütze das SEM seine Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit auf die Annahme, dass es sich gemäss Botschaftsbericht beim Fahndungs- und Festnahmebefehl um eine Fälschung handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verwendung von Angaben in der Botschaftsabklärung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung unzulässig, wenn diese nicht ausreichend substantiiert seien, da dies einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010; D-3608/2010 vom 29. September 2010, E. 5.3 und D-7060/2006 vom 14. August 2008, E. 6.6.3). Ferner bestünden Zweifel an der Beweiskraft von Botschaftsabklärungen gemäss Bundesverwaltungsgericht insbesondere, wenn diese Informationen von Polizei oder Sicherheitsbehörden zur Frage enthalten würden, ob eine bestimmte Person gesucht werde, da diese Behörden kaum ein Interesse an einer wahrheitsgetreuen Auskunft hätten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3557/2006 vom 25. August 2009, E. 8.3.1). Des Weiteren falle der Beweiswert einer Botschaftsabklärung dann gering aus respektive sei als untauglich einzustufen, wenn die Vorgehensweise (teilweise) unsorgfältig gewesen sei, die Schlussfolgerungen nicht fundiert seien oder die notwendigen Abklärungen vor Ort unterlassen worden seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015 vom 25. Januar 2018, E. 9.3.2 [recte]). Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Botschaftsbericht vorliegend sehr knapp ausfalle und keine Begründung enthalte. Der Verfasser des Berichts habe die eingereichten gerichtlichen und polizeilichen Dokumente pauschal und ohne Begründung als gefälscht bezeichnet. Auch die Antworten der beauftragten Anwaltskanzlei würden äusserst knapp ausfallen und keine Hinweise darauf enthalten, auf welche Weise die Abklärungen und Nachforschungen durchgeführt worden seien. Die beauftragte Anwaltskanzlei habe zudem bei der Polizeikommission überprüft, ob er von den Behörden gesucht wird. Damit falle der Botschaftsbericht mangelhaft aus, sodass basierend darauf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt werden könne. Bei seinen Ausführungen zu seiner Mitgliedschaft in der (...) verkenne das SEM die aktuell vorherrschende Situation für politische Oppositionelle in Äthiopien grundlegend. Die ethnischen Spannungen hätten seit Amtsantritt von Abiy Ahmed sehr stark zugenommen. Seine Vorbringen seien unter diesen Vorzeichen zu würdigen. Er sei unbestrittenermassen bereits in Äthiopien Mitglied der (...) gewesen, welche er bereits zuvor lange unterstützt habe. Er habe Flugblätter für die Amhara-Bevölkerung verteilt sowie verschiedene Demos finanziell und materiell unterstützt. Er sei innerhalb der Partei auf der zweiten von drei Stufen gewesen (1. Stufe, Parteileitung, 2. Stufe, Lokale Organisation/Logistik, 3. Stufe: einfaches Mitglied). Er sei in Konnex mit dem Anschlag auf hochrangige Regierungsvertreter verhaftet, verhört und misshandelt worden. Auch wenn führende Parteimitglieder im Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen worden seien und die Partei als legal eingestuft werde, bedeute dies nicht, dass die Regierungspartei angesichts der jüngsten Gewalteskalation nicht weiterhin gegen Parteimitglieder vorgehe. Dies gelte insbesondere für Mitglieder auf der zweiten Stufe, wie er es gewesen sei. Er müsste deshalb ernsthaft befürchten, bei einer Rückkehr individuell erneut Opfer von Gewalt zu werden. Zudem drohe ihm nun aufgrund der Generalmobilmachung die Zwangsrekrutierung und aufgrund seiner amharischen Ethnie und als politischer Dissident die Entsendung an die Kriegsfront. Schliesslich sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch für die (...) tätig. Dabei nehme er regelmässig an Demonstrationen teil und unterstütze die Partei finanziell. Er sei zudem auch an einer Demonstration in F._______ öffentlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation sei sein fortgesetztes politisches Engagement durchaus geeignet, um ihn für die äthiopischen Behörden als hartnäckigen politischen Gegner im Exil wahrnehmen zu lassen. Damit erfülle er zumindest subjektive Nachfluchtgründe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers lässt sich zunächst ein gewisser politisch geprägter Lebenslauf erkennen. So wurde der Beschwerdeführer schon nach den Wahlen im Jahr 2005 noch unter dem alten Regime aufgrund seiner Ethnie inhaftiert. In der Folge schilderte er weitere Schikanen, welche er im Alltag erleben musste, auch nach der Wahl Abiy Ahmeds zum neuen Ministerpräsidenten. Mit der Bezugnahme auf den Putschversuch, welcher sich im Juni 2019 ereignete, gehen die Aussagen des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde richtig erwähnt, auch mit dem zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage auf. Diesbezüglich gilt es aber bereits zu betonen, dass diese Ereignisse in den Medien ausführlich wiedergegeben wurden, sodass der Beschwerdeführer seine Informationen auch aus allgemeinen Berichten erhalten haben kann. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der durch das SEM richtig erwähnten Unsubstanziiertheit seiner Aussagen in Bezug auf die Zeit nach der Haft. Dass er nach einer Entlassung aus medizinischen Gründen gleich nach der Haftentlassung erneut gesucht beziehungsweise beschattet wurde - der Unterschied zwischen «gesucht» und «überwacht» scheint dem Gericht überspitzt - erscheint auch dem Gericht unplausibel. Auffällig ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnte, dass es zu einem gerichtlichen Freispruch kam. Auf Nachfragen nach dem gerichtlichen Freispruch erklärte er lediglich, dass er zwar vom Vorwurf der Anstiftung eines Tumultes freigesprochen worden sei, aber noch andere Fragen zu klären gewesen seien, und er nur aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden sei (vgl. A47 F99 ff.). Auch die legale Ausreise aus Äthiopien spricht gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden, wie in der Beschwerde behauptet, das Risiko eingingen, den Beschwerdeführer, der sich nach dem Freispruch vom Hauptvorwurf den Behörden zur Verfügung halten sollte, erst zur Fahndung auszuschreiben, als er zu Hause nicht mehr auffindbar war. 5.4 Wie in der Beschwerde richtig erwähnt und auch vom SEM anerkannt, hat der Beschwerdeführer zwar die Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt in freier Rede (vgl. A47 F57 und F68) und auch die Verhöre und die erlittene Folter detailliert geschildert (vgl. A47 F105). Das SEM suggeriert in seiner Verfügung aber zu Recht, dass die Haft auch zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise in einem anderen Zusammenhang stattgefunden haben könnte. Es schreibt zwar, dass keine Angaben dazu gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist aber auf die oben erwähnte Haft nach den Wahlen im Jahr 2005 hinzuweisen, welche wohl als Vorbild gedient hat. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Kontrast zu seinen substantiierten Erzählungen zur Haft im Jahr 2019 gleichzeitig Erinnerungslücken geltend macht, weil er an Diabetes leide und seine Medikamente nicht erhalten habe, sodass er nach einigen Tagen zusammengebrochen sei und aus medizinischen Gründen habe entlassen werden müssen. 5.5 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aufgrund der eingereichten Dokumente. Der Freilassungsbeschluss des (...) und der Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei wurden im vorinstanzlichen Verfahren als Totalfälschungen erkannt. In Bezug auf die Botschaftsanalyse können die Ausführungen in der Beschwerde zwar zunächst insofern bestätigt werden, als dass die Botschaftsanalyse sehr knapp formuliert ist. In der Beschwerde nicht erwähnt wurde aber das anschliessend angefertigte interne Consulting. Das SEM hat die Mängel der Botschaftsanalyse wohl aufgrund der Stellungnahme erkannt und eine weitere interne Dokumentenanalyse veranlasst. Diese Analyse kam dann ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass der Haftbefehl gefälscht ist. Zwar bezieht sich diese nur auf den nach der Ausreise erlassenen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nicht aber auf das Gerichtsdokument, weil dieses lediglich in Kopie eingereicht wurde. Die beiden Dokumente stehen aber ohnehin in engem Zusammenhang. Wie das SEM in der Verfügung erwähnte, konnte der Beschwerdeführer dieser Dokumentenanalyse in der diesbezüglichen Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich nichts entgegensetzen. Auch in der Beschwerde wird dieser nichts Wesentliches entgegengehalten. Mit dieser Bestätigung durch das Consulting erhält auch der Botschaftsbericht wiederum ein gewisses Gewicht, sodass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur zusätzlichen Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers darauf stützen konnte. 5.6 Schliesslich werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers mit den eingereichten medizinischen Dokumenten bestätigt, welche einen Spitalaufenthalt nach dem Zusammenbruch in und der Entlassung aus der Haft belegen sollen. In diesen Berichten wird der Spitalaufenthalt nämlich auf Anfang Juni datiert, während die Haft erst Ende Juni erfolgt sein soll. Indem der Beschwerdeführer diesen Spitalaufenthalt direkt mit seiner Haft in Verbindung gebracht hat, ist die zeitliche Diskrepanz ein klares Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Haft. Überdies äussert auch der Botschaftsbericht weitere Zweifel an diesen Dokumenten. So würden auf dem Bericht sowohl das Datum wie auch die Referenznummer fehlen. Diesen Ungereimtheiten in Bezug auf die medizinischen Dokumente wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. 5.7 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine Verhaftung kurz vor seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
6. In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die (...) ist angesichts von dessen Niederschwelligkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach dieses für sich alleine keine objektiv begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen vermag. Die Beteuerungen in der Beschwerde zur Qualität dieses Engagements vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts der soeben festgestellten Unglaubhaftigkeit vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Haft vor der Ausreise nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag ebenfalls die im Jahr 2005 noch unter dem alten Regime erfolgte Haft nichts zu ändern. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen wusste, ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht hat. Aus der Teilnahme an einer Demonstration und dem Gefälligkeitsschreiben einer Organisation leitete das SEM zutreffend kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ab. Daran vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten, nicht belegten weiteren Demonstrationsbesuche, wobei er einmal öffentlich in Erscheinung getreten sei, und die finanzielle Unterstützung für die genannte Organisation nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Äthiopien ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile etwa E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde. 7.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ist folglich ebenfalls zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer verfüge über Familie und ein soziales Netz in Äthiopien. Er habe seine finanzielle Situation als sehr wohlhabend beschrieben und in Äthiopien ein kleines Transportunternehmen geführt. Zudem verfüge er über langjährige Berufserfahrung. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in Äthiopien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zu den gesundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass die Diabeteserkrankung bereits vor seiner Ausreise behandelt worden sei und keine Hinweise vorlägen, dass er diese Behandlung bei einer Rückkehr nicht fortführen könnte. Auch bezüglich der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgelöst durch die Trennung von seiner Familie sowie durch seinen unsicheren Aufenthaltsstatus sei in Äthiopien trotz angespannter Lage namentlich bei der psychiatrischen Versorgung von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit auszugehen. 10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine beiden Krankheiten würden sich wechselseitig negativ beeinflussen. Er sei auf eine zuverlässige und konstante medizinische Betreuung angewiesen. Insbesondere die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei für ihn gravierend, da sich diese auch auf sein körperliches Leiden auswirken würde. 10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Amhara - stammt aus Addis Abeba, welches nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung, sodass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch die gesundheitliche Situation ist nicht derart gravierend, dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Dass sich Diabetes und psychische Beschwerden beeinflussen wird nicht in Abrede gestellt. Das SEM hat aber zu Recht auf die erfolgte Diabetesbehandlung vor der Ausreise und die grundsätzliche Möglichkeit psychiatrischer Behandlung in Äthiopien hingewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.a. D-6630/2018 E. 12.3.4). Zudem scheinen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gemäss dem ärztlichen Bericht vom 1. April 2020 massgeblich mit dem Aufenthaltsstatus in der Schweiz und der Trennung von der Familie zusammenzuhängen und dürften sich somit bei einer Rückkehr mildern. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 gutgeheissen wurde und keine seitherigen entscheidrelevante Änderungen seiner finanziellen Situation erkennbar sind, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Aufwandes als angemessen. Der Stundenansatz ist gemäss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein. Die bisher entstandenen Ansprüche gemäss der beigelegten Honorarnote trete er an die Advokatur Kanonengasse ab. Weitere Ansprüche sind inzwischen nicht entstanden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen. Die entstandenen Ansprüche wurden an die Advokatur Kanonengasse abgetreten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: