Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 15. August 2022 und die Befra- gung zur Person (BzP) am 14. September 2022 statt. Am 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Oromo islamischen Glaubens und im Dorf «B._______», (…) «C._______», Äthiopien, geboren und aufgewach- sen. Die äthiopische Regierung und die Regierungstreuen hätten seinem Vater unterstellt, der D._______ (Bezeichnung für die […]) nahezustehen und diese zu unterstützen. Sie seien in den Laden seines Vaters eingebro- chen und hätten das Zuhause durchsucht. Sein Vater sei verschleppt wor- den, als er keine zehn Jahre alt gewesen sei. Er und seine Familienange- hörigen seien weiterhin von Mitgliedern der Regierung und den Regie- rungstreuen belästigt worden. Letztere hätten von seinem älteren Bruder den Aufenthaltsort des Vaters erfahren und über dessen Tätigkeiten für die (…) D._______ Informationen erhalten wollen. Sein Bruder sei seit 2013 (äthiopischer Kalender; im gregorianischen Kalender Oktober 2020 bis Ok- tober 2021) verschollen. Auch danach seien er und seine Mutter weiterhin belästigt worden. Im ersten Monat des Jahres 2014 (äthiopischer Kalender; im gregorianischen Kalender September 2021) sei er festgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters und seines Bruders bekannt zu geben. Nach ungefähr drei Monaten und zwei Wochen sei er aus dem Gefängnis geflohen. Wenige Tage später sei er mit einem Schlep- per in E._______ geflüchtet, von wo aus er sich über F._______ und G._______ in die Schweiz begeben habe. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. C. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2022, 18. Oktober 2022 und 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM medizinische Unterlagen ein (ärztliche Kurzberichte der H._______, […], vom 8. Oktober 2022 und
1. November 2022; Austrittsbericht des I._______, […], vom 3. Oktober 2022, mit weiteren Unterlagen des Spitals).
D-2224/2025 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner sozialpädagogischen Bezugsperson des (…) vom 16. April 2024 zu den Akten. E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen und anzugeben, ob er aktuell Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland habe. F. Mit Eingabe vom 9. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur medizi- nischen Situation Stellung und teilte mit, er stehe derzeit in keinerlei Kon- takt zu irgendwelchen Familienmitgliedern in Äthiopien. G. Mit Eingaben vom 2. und 6. September 2024 wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (…), (…), vom 16. August 2024 und ein psychiatrischer Be- richt der Praxis (…), (…), vom 28. August 2024 zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 – eröffnet am 27. Februar 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. März 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Ver- fügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme an- zuordnen, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3, 4 und 5 aufzuhe- ben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein sozialpädagogischer Bericht der Bezugsperson des Beschwerdeführers und eine Fürsorgebestätigung, beide vom 31. März 2025, beigelegt.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Angesichts der Beschwerdebegründung und der Ziffer 2 der Rechtsbegeh- ren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 und 3 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) wie auch der Wegwei- sung (Dispositivziffer 3) sind daher nicht Prozessgegenstand.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzich- tet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegwei- sungsvollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschie- bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr ins
D-2224/2025 Seite 5 Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar und es bestünden keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Der Beschwerde- führer verfüge mit neun abgeschlossenen Schuljahren über eine solide Schulausbildung. Zudem habe er angegeben, seine Familie sei im Besitz eines relativ guten Hauses, eines Ladens sowie einer grossen Landwirt- schaft und sein Vater sei wohlhabend gewesen. Er behaupte, seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt zu haben und keine weiteren Familienangehörigen zu kennen, weil sein Vater früh ver- schollen sei. Da er im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach unglaubhafte Angaben gemacht habe, lasse er eine Täuschungsabsicht erkennen. Schon deshalb entstünden Zweifel an seinen Schilderungen zum angeb- lich nicht vorhandenen Beziehungsnetz in Äthiopien. Er habe die Um- stände des Kontaktabbruchs zu seiner Mutter und seine anschliessende Verhaftung nicht glaubhaft gemacht. Seine Erklärung, seit seiner Ausreise aus Äthiopien habe er keinen Versuch unternommen, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, weil er die Telefonnummer seiner Mutter nicht aus- wendig wisse und ihren Aufenthaltsort nicht kenne, überzeuge nicht. Er dürfte in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könne. Zu seinem psy- chischen Gesundheitszustand sei festzustellen, dass die letzte belegte psychotherapeutische Behandlung vom (…) 2023 datiere. Dem Arztbericht vom 16. August 2024 sei zwar zu entnehmen, dass er eine psychiatrische Therapie aufgleisen wolle, neuere Unterlagen seien jedoch nicht aktenkun- dig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er eine solche nicht begonnen habe. Da er seit fast eineinhalb Jahren keine Therapie mehr in Anspruch genommen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in Äthiopien zwin- gend auf eine solche angewiesen sein sollte. Bei Bedarf sei aber auf die dort bestehende grundsätzliche Möglichkeit psychiatrischer und psycholo- gischer Behandlungen hinzuweisen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in vielen Ländern und für viele Men- schen sei es immer noch ein Tabu, psychiatrische Dienste und Behandlun- gen in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdefüh- rer seine psychiatrische Behandlung abgebrochen. Er habe versucht, seine Gedanken und seinen Stress mit Alkohol/Drogen zu bewältigen und habe – als dies nicht geholfen habe – (…). Er sei daher in das (…) einge- wiesen worden. Die sozialpädagogische Betreuung habe kurz nach der Kantonszuweisung (…) 2022 begonnen und daure an. Wie aus dem Be- richt des Sozialpädagogen hervorgehe, habe sich sein psychischer Zu- stand in den letzten zwei Jahren zwar stabilisiert und verbessert, nach dem
D-2224/2025 Seite 6 negativen Asylentscheid jedoch wieder verschlechtert. Ohne eine vertraute und sichere Umgebung mit ständiger Betreuung und Bezugsperson werde er erneut in eine desolate schwere Depression und Selbstgefährdung zu- rückfallen. Sein Verhalten und seine Ängste vor einer ungewissen Zukunft und vor einer Rückkehr nach Äthiopien würden ihn physisch und psychisch schwer belasten. Nur durch das (…) habe er seinen psychischen Zustand in den Griff bekommen können. Es liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, sodass eine Ausschaffung als unzulässig zu betrachten sei. Weiter sei die sozioökonomische Lage für die grosse Mehrheit der äthiopischen Be- völkerung besorgniserregend. Aufgrund der Diskriminierung der Oromo habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich eine berufliche Exis- tenz aufzubauen, geschweige denn das Geschäft seines Vaters weiterzu- führen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er nicht versucht, seine wahre soziale Situation zu verschleiern. Er habe tatsächlich keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, da er deren Telefon- nummer nicht auswendig wisse und es in der fraglichen Umgebung auch kein Postamt gebe, um mit ihnen schriftlich in Kontakt zu treten. Ausserdem befürchte er, dass die Behörden über sein Schicksal informiert würden. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde ihn in eine persönliche Notlage brin- gen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-2224/2025 Seite 7 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien oder der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden
D-2224/2025 Seite 8 ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4; D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Fak- toren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intak- tes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestä- tigt im Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4; statt vieler auch Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus (…), einer Verwaltungszone in der Region Oromia. Der Wegweisungsvollzug ist damit grundsätzlich zu- mutbar. Was das Vorliegen von begünstigenden Faktoren zur Existenzsi- cherung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab an, er habe nicht arbeiten müssen; sein Vater sei für ihre Verhältnisse sehr wohlhabend gewesen und habe gut für die Familie sorgen können. Sie hät- ten ein relativ gutes Haus besessen und von der Landwirtschaft gelebt. Ausserdem habe der Vater über Fahrzeuge und einen Laden verfügt, wo er mit (…) gehandelt habe (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.17.5; SEM-act. 21, F5, F23, F51, F87). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist – selbst wenn der Vater verschollen sein sollte – davon auszugehen, dass noch gewisse Vermögenswerte vorhanden sind. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer einerseits erklärte, er habe Äthiopien nicht aus wirt- schaftlichen Gründen verlassen (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 2.1; SEM-act. 21, F120), und andererseits aufgrund der unglaubhaften Vorverfolgungsvor- bringen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II.1; SEM-act. 21, F51). Dem- entsprechend scheint es auch wenig überzeugend, wenn der Beschwerde- führer erklärt, er habe für die Flucht in die Schweiz nichts bezahlen müs- sen, weil äthiopische Flüchtlinge für ihn Geld zusammengelegt hätten (vgl. SEM-act. 21, F36 ff.). Ferner verfügt der Beschwerdeführer mit neun ab- geschlossenen Schuljahren (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.17.4) über eine solide Schulausbildung, welche es ihm ermöglichen dürfte, in der Heimat bei Be- darf einer Arbeit nachzugehen. Dass er beim Aufbau einer beruflichen Exis- tenz seitens der Oromo diskriminiert werden könnte, erweist sich als blosse Mutmassung seinerseits. Die Vorinstanz ist sodann mit zutreffender Be- gründung davon ausgegangen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches ihm im Bedarfsfall bei der
D-2224/2025 Seite 9 Wiedereingliederung behilflich sein könne. Seine gegenteiligen entspre- chenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Hätte er seine Mutter tatsächlich kontak- tieren wollen, wie er geltend machte (vgl. SEM-act. 21, F107), so hätte er auch die Möglichkeit gehabt, diesen Kontakt etwa über die sozialen Me- dien, Schulfreunde, Bekannte oder Nachbarn herzustellen. Bei seiner Be- fürchtung, die Behörden könnten über sein Schicksal erfahren, handelt es sich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal hierfür angesichts dessen, dass er die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft ma- chen konnte, keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind.
E. 6.3.4 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, ist dem Arzt- bericht vom 28. August 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerde- führer vom (…) 2023 bis zum (…) 2023 in der Praxis (…) in Behandlung befand, wo ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine (…), die Entwicklung einer atypischen (…) und eine psychische und Ver- haltensstörung durch (…) (schädlicher Gebrauch) sowie eine solche durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) diagnostiziert wurden. Gemäss diesem Bericht hat der Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie abge- lehnt, da er grosse Befürchtungen gehabt habe, als verrückt gebrandmarkt zu werden. Auch die Therapie habe er bald als belastend empfunden. Er leide sehr stark unter seiner unsicheren rechtlichen Situation und unsiche- ren Perspektive und bedürfe dringend einer weiteren psychotherapeuti- schen Behandlung, welche er wahrscheinlich erst wieder aufnehmen könne, wenn sein Rechtsstatus geklärt sei. Der unsichere Asylstatus sei für ihn sehr beängstigend, er erlebe diesen als unglaublichen Stress. Dem Be- richt des Sozialpädagogen vom 31. März 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zwar deutliche Fortschritte ge- macht habe, die psychischen Belastungen, welche durch den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Zukunftsangst hervorgerufen würden, jedoch weiterhin ein grosses Hindernis für seine vollständige Sta- bilisierung darstellen würden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe eine realistische Sorge, dass seine Suizidalität ohne die angemessene Un- terstützung und die nötige Perspektive zunehmen könnte. Er habe wieder- holt geäussert, dass er sich in extremen Situationen (…) möchte. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind offenbar weitge- hend auch auf die mit der Ablehnung seines Asylgesuchs bewirkte psycho- soziale Belastung zurückzuführen. Solchen Ängsten und psychischen Be- schwerden ist jedoch im Rahmen einer entsprechenden Organisation der Rückreise zu begegnen; diese Vorbringen führen in der Regel und auch
D-2224/2025 Seite 10 hier nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil des BVGer E-1803/2023 vom 10. Mai 2023 E. 7.5.5). Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Gemäss dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Zur allgemeinen Behandelbarkeit von schweren psy- chischen Krankheiten in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln las- sen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1803/2023 E. 7.5.6; D-3848/2021 vom 14. Oktober 2022 E. 10.4.4; E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, in seiner Heimat nötigenfalls eine entsprechende Behand- lung in Anspruch zu nehmen. Seine psychischen Beeinträchtigungen sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Hinsichtlich der erwähnten Suizidalität gilt es festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umset- zung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3995/2021 E. 8.4.2; D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3; E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). Im Übrigen ist auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1
D-2224/2025 Seite 11 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Ausserdem darf davon ausge- gangen werden, dass das in der Heimat bestehende soziale Beziehungs- netz (vgl. obenstehend E. 6.3.3) sich auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers positiv auswirken wird. Was den physischen Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus den Ak- ten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 wegen einer offenen Wunde des (…) und (…) sowie einer SARS-CoV-2 Infektion in Behandlung war (vgl. Austrittsbericht des I._______ vom 3. Oktober 2022; ärztlicher Kurz- bericht der H._______ vom 8. Oktober 2022). Ausserdem wurden ihm ge- mäss dem Arztbericht vom 16. August 2024 ein Infekt der oberen und un- teren Atemwege sowie der Verdacht auf (…) diagnostiziert. Diese gesund- heitlichen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wenig entgegen, zumal in der Beschwerde darauf nicht Bezug ge- nommen wird und deshalb nicht von einer Verschlechterung des Krank- heitsbildes auszugehen ist. Abgesehen davon wäre auch diesbezüglich die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle nicht erfüllt.
E. 6.3.5 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht (vgl. E. 6.3.2 ff. hievor) als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6.6 Bei dieser Sachlage besteht für eine Kassation kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag, der im Übrigen nicht begründet wird, abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2224/2025 Seite 12 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung, ungeachtet der durch die Fürsorgebestätigung vom
31. März 2025 ausgewiesenen Bedürftigkeit, abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-2224/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2224/2025 Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 15. August 2022 und die Befragung zur Person (BzP) am 14. September 2022 statt. Am 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Oromo islamischen Glaubens und im Dorf «B._______», (...) «C._______», Äthiopien, geboren und aufgewachsen. Die äthiopische Regierung und die Regierungstreuen hätten seinem Vater unterstellt, der D._______ (Bezeichnung für die [...]) nahezustehen und diese zu unterstützen. Sie seien in den Laden seines Vaters eingebrochen und hätten das Zuhause durchsucht. Sein Vater sei verschleppt worden, als er keine zehn Jahre alt gewesen sei. Er und seine Familienangehörigen seien weiterhin von Mitgliedern der Regierung und den Regierungstreuen belästigt worden. Letztere hätten von seinem älteren Bruder den Aufenthaltsort des Vaters erfahren und über dessen Tätigkeiten für die (...) D._______ Informationen erhalten wollen. Sein Bruder sei seit 2013 (äthiopischer Kalender; im gregorianischen Kalender Oktober 2020 bis Oktober 2021) verschollen. Auch danach seien er und seine Mutter weiterhin belästigt worden. Im ersten Monat des Jahres 2014 (äthiopischer Kalender; im gregorianischen Kalender September 2021) sei er festgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters und seines Bruders bekannt zu geben. Nach ungefähr drei Monaten und zwei Wochen sei er aus dem Gefängnis geflohen. Wenige Tage später sei er mit einem Schlepper in E._______ geflüchtet, von wo aus er sich über F._______ und G._______ in die Schweiz begeben habe. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. C. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2022, 18. Oktober 2022 und 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM medizinische Unterlagen ein (ärztliche Kurzberichte der H._______, [...], vom 8. Oktober 2022 und 1. November 2022; Austrittsbericht des I._______, [...], vom 3. Oktober 2022, mit weiteren Unterlagen des Spitals). D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner sozialpädagogischen Bezugsperson des (...) vom 16. April 2024 zu den Akten. E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen und anzugeben, ob er aktuell Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland habe. F. Mit Eingabe vom 9. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur medizinischen Situation Stellung und teilte mit, er stehe derzeit in keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Familienmitgliedern in Äthiopien. G. Mit Eingaben vom 2. und 6. September 2024 wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...), (...), vom 16. August 2024 und ein psychiatrischer Bericht der Praxis (...), (...), vom 28. August 2024 zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 27. Februar 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein sozialpädagogischer Bericht der Bezugsperson des Beschwerdeführers und eine Fürsorgebestätigung, beide vom 31. März 2025, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Angesichts der Beschwerdebegründung und der Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 und 3 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) wie auch der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind daher nicht Prozessgegenstand.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar und es bestünden keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Der Beschwerdeführer verfüge mit neun abgeschlossenen Schuljahren über eine solide Schulausbildung. Zudem habe er angegeben, seine Familie sei im Besitz eines relativ guten Hauses, eines Ladens sowie einer grossen Landwirtschaft und sein Vater sei wohlhabend gewesen. Er behaupte, seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt zu haben und keine weiteren Familienangehörigen zu kennen, weil sein Vater früh verschollen sei. Da er im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach unglaubhafte Angaben gemacht habe, lasse er eine Täuschungsabsicht erkennen. Schon deshalb entstünden Zweifel an seinen Schilderungen zum angeblich nicht vorhandenen Beziehungsnetz in Äthiopien. Er habe die Umstände des Kontaktabbruchs zu seiner Mutter und seine anschliessende Verhaftung nicht glaubhaft gemacht. Seine Erklärung, seit seiner Ausreise aus Äthiopien habe er keinen Versuch unternommen, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, weil er die Telefonnummer seiner Mutter nicht auswendig wisse und ihren Aufenthaltsort nicht kenne, überzeuge nicht. Er dürfte in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könne. Zu seinem psychischen Gesundheitszustand sei festzustellen, dass die letzte belegte psychotherapeutische Behandlung vom (...) 2023 datiere. Dem Arztbericht vom 16. August 2024 sei zwar zu entnehmen, dass er eine psychiatrische Therapie aufgleisen wolle, neuere Unterlagen seien jedoch nicht aktenkundig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er eine solche nicht begonnen habe. Da er seit fast eineinhalb Jahren keine Therapie mehr in Anspruch genommen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in Äthiopien zwingend auf eine solche angewiesen sein sollte. Bei Bedarf sei aber auf die dort bestehende grundsätzliche Möglichkeit psychiatrischer und psychologischer Behandlungen hinzuweisen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in vielen Ländern und für viele Menschen sei es immer noch ein Tabu, psychiatrische Dienste und Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung abgebrochen. Er habe versucht, seine Gedanken und seinen Stress mit Alkohol/Drogen zu bewältigen und habe - als dies nicht geholfen habe - (...). Er sei daher in das (...) eingewiesen worden. Die sozialpädagogische Betreuung habe kurz nach der Kantonszuweisung (...) 2022 begonnen und daure an. Wie aus dem Bericht des Sozialpädagogen hervorgehe, habe sich sein psychischer Zustand in den letzten zwei Jahren zwar stabilisiert und verbessert, nach dem negativen Asylentscheid jedoch wieder verschlechtert. Ohne eine vertraute und sichere Umgebung mit ständiger Betreuung und Bezugsperson werde er erneut in eine desolate schwere Depression und Selbstgefährdung zurückfallen. Sein Verhalten und seine Ängste vor einer ungewissen Zukunft und vor einer Rückkehr nach Äthiopien würden ihn physisch und psychisch schwer belasten. Nur durch das (...) habe er seinen psychischen Zustand in den Griff bekommen können. Es liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, sodass eine Ausschaffung als unzulässig zu betrachten sei. Weiter sei die sozioökonomische Lage für die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung besorgniserregend. Aufgrund der Diskriminierung der Oromo habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich eine berufliche Existenz aufzubauen, geschweige denn das Geschäft seines Vaters weiterzuführen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er nicht versucht, seine wahre soziale Situation zu verschleiern. Er habe tatsächlich keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, da er deren Telefonnummer nicht auswendig wisse und es in der fraglichen Umgebung auch kein Postamt gebe, um mit ihnen schriftlich in Kontakt zu treten. Ausserdem befürchte er, dass die Behörden über sein Schicksal informiert würden. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde ihn in eine persönliche Notlage bringen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4; D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4; statt vieler auch Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus (...), einer Verwaltungszone in der Region Oromia. Der Wegweisungsvollzug ist damit grundsätzlich zumutbar. Was das Vorliegen von begünstigenden Faktoren zur Existenzsicherung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab an, er habe nicht arbeiten müssen; sein Vater sei für ihre Verhältnisse sehr wohlhabend gewesen und habe gut für die Familie sorgen können. Sie hätten ein relativ gutes Haus besessen und von der Landwirtschaft gelebt. Ausserdem habe der Vater über Fahrzeuge und einen Laden verfügt, wo er mit (...) gehandelt habe (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.17.5; SEM-act. 21, F5, F23, F51, F87). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist - selbst wenn der Vater verschollen sein sollte - davon auszugehen, dass noch gewisse Vermögenswerte vorhanden sind. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer einerseits erklärte, er habe Äthiopien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 2.1; SEM-act. 21, F120), und andererseits aufgrund der unglaubhaften Vorverfolgungsvorbringen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II.1; SEM-act. 21, F51). Dementsprechend scheint es auch wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer erklärt, er habe für die Flucht in die Schweiz nichts bezahlen müssen, weil äthiopische Flüchtlinge für ihn Geld zusammengelegt hätten (vgl. SEM-act. 21, F36 ff.). Ferner verfügt der Beschwerdeführer mit neun abgeschlossenen Schuljahren (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.17.4) über eine solide Schulausbildung, welche es ihm ermöglichen dürfte, in der Heimat bei Bedarf einer Arbeit nachzugehen. Dass er beim Aufbau einer beruflichen Existenz seitens der Oromo diskriminiert werden könnte, erweist sich als blosse Mutmassung seinerseits. Die Vorinstanz ist sodann mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches ihm im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Seine gegenteiligen entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Hätte er seine Mutter tatsächlich kontaktieren wollen, wie er geltend machte (vgl. SEM-act. 21, F107), so hätte er auch die Möglichkeit gehabt, diesen Kontakt etwa über die sozialen Medien, Schulfreunde, Bekannte oder Nachbarn herzustellen. Bei seiner Befürchtung, die Behörden könnten über sein Schicksal erfahren, handelt es sich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal hierfür angesichts dessen, dass er die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte, keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind. 6.3.4 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, ist dem Arztbericht vom 28. August 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 in der Praxis (...) in Behandlung befand, wo ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine (...), die Entwicklung einer atypischen (...) und eine psychische und Verhaltensstörung durch (...) (schädlicher Gebrauch) sowie eine solche durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) diagnostiziert wurden. Gemäss diesem Bericht hat der Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie abgelehnt, da er grosse Befürchtungen gehabt habe, als verrückt gebrandmarkt zu werden. Auch die Therapie habe er bald als belastend empfunden. Er leide sehr stark unter seiner unsicheren rechtlichen Situation und unsicheren Perspektive und bedürfe dringend einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung, welche er wahrscheinlich erst wieder aufnehmen könne, wenn sein Rechtsstatus geklärt sei. Der unsichere Asylstatus sei für ihn sehr beängstigend, er erlebe diesen als unglaublichen Stress. Dem Bericht des Sozialpädagogen vom 31. März 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zwar deutliche Fortschritte gemacht habe, die psychischen Belastungen, welche durch den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Zukunftsangst hervorgerufen würden, jedoch weiterhin ein grosses Hindernis für seine vollständige Stabilisierung darstellen würden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe eine realistische Sorge, dass seine Suizidalität ohne die angemessene Unterstützung und die nötige Perspektive zunehmen könnte. Er habe wiederholt geäussert, dass er sich in extremen Situationen (...) möchte. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind offenbar weitgehend auch auf die mit der Ablehnung seines Asylgesuchs bewirkte psychosoziale Belastung zurückzuführen. Solchen Ängsten und psychischen Beschwerden ist jedoch im Rahmen einer entsprechenden Organisation der Rückreise zu begegnen; diese Vorbringen führen in der Regel und auch hier nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil des BVGer E-1803/2023 vom 10. Mai 2023 E. 7.5.5). Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Gemäss dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Zur allgemeinen Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1803/2023 E. 7.5.6; D-3848/2021 vom 14. Oktober 2022 E. 10.4.4; E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, in seiner Heimat nötigenfalls eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Seine psychischen Beeinträchtigungen sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Hinsichtlich der erwähnten Suizidalität gilt es festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3995/2021 E. 8.4.2; D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3; E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass das in der Heimat bestehende soziale Beziehungsnetz (vgl. obenstehend E. 6.3.3) sich auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers positiv auswirken wird. Was den physischen Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 wegen einer offenen Wunde des (...) und (...) sowie einer SARS-CoV-2 Infektion in Behandlung war (vgl. Austrittsbericht des I._______ vom 3. Oktober 2022; ärztlicher Kurzbericht der H._______ vom 8. Oktober 2022). Ausserdem wurden ihm gemäss dem Arztbericht vom 16. August 2024 ein Infekt der oberen und unteren Atemwege sowie der Verdacht auf (...) diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wenig entgegen, zumal in der Beschwerde darauf nicht Bezug genommen wird und deshalb nicht von einer Verschlechterung des Krankheitsbildes auszugehen ist. Abgesehen davon wäre auch diesbezüglich die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle nicht erfüllt. 6.3.5 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht (vgl. E. 6.3.2 ff. hievor) als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.6 Bei dieser Sachlage besteht für eine Kassation kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag, der im Übrigen nicht begründet wird, abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ungeachtet der durch die Fürsorgebestätigung vom 31. März 2025 ausgewiesenen Bedürftigkeit, abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: