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D-3995/2021

D-3995/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im April 2014 und gelangte über Italien am 2. März 2015 in die Schweiz, wo er glei- chentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. März 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er aus, er verfüge über keine äthiopischen Identitätspapiere, weil seine Mutter Eritreerin sei und er aufgrund des Todes seines Vaters (als der Beschwerdeführer 8 Jahre alt gewesen sei) auch keine äthiopi- schen Dokumente habe erhalten können. Seine Mutter sei nach Eritrea de- portiert worden als er 15-16 Jahre alt gewesen sei; er sei bei einem Paten- onkel aufgewachsen. Gearbeitet habe er vor der Ausreise während sieben Jahren als (…) in Addis Abeba, ausserdem sei er während eines Jahres mit einer (…) Missionarsfamilie unterwegs gewesen, von denen er auch Deutsch gelernt habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente sei er von den Behörden diskriminiert worden. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund sei- ner politischen Aktivitäten – der Versammlung und Motivation junger Leute während ein bis vier Monaten vor einer Abstimmung für die (…)-Partei – sei er während einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren inhaftiert worden. Im Jahr 1997 beziehungsweise 2005 sei er inhaftiert worden; seine Freunde, die Ausweise gehabt hätten, seien freigelassen worden. Er sei von der Po- lizei mitgenommen und in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Er habe unter anderem in einem dunklen Raum auf einem wässrigen, kal- ten Boden zusammen mit drei weiteren Personen stehen müssen und sei während seiner Haftzeit geschlagen und geohrfeigt worden, weshalb er nicht mehr richtig höre auf einem Ohr. Während sechs Monaten sei er in einem Raum mit 300 Gefangenen inhaftiert gewesen. Zwei Jahre später sei er gegen eine Unterschrift und mit einer Warnung freigelassen worden. Aus Sicht der Behörden sei er illegal anwesend gewesen, weshalb er auf der Strasse und im Versteckten gelebt habe. Vor seiner Ausreise habe er noch zwischen sieben und zehn Jahre in Äthiopien gelebt, ohne politisch aktiv zu sein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D-3995/2021 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 – die als einfaches (betreffend den Wegwei- sungsvollzug) beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft) entgegengenommen wurde – gelangte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen neuen medizini- schen Bericht vom 6. Mai 2021 erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Lichte des Arztberichts vom

6. Mai 2021 – er sei seit dem Jahr 2020 in psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Behandlung – seien seine Vorbringen, insbesondere betreffend die Haft und Folter, glaubhaft. Gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dissoziativen Störung und einer rezidivierenden depressiven Störung, die mittelgradig bis schwer ausfalle. Er sei mehrfach schwer traumatisiert worden. Er sei an den Fuss- sohlen geschlagen, kopfüber aufgehängt, mit kaltem Wasser übergossen, mit einem Gewehrkolben aufs Ohr geschlagen, im Gesicht verletzt und se- xuell misshandelt worden. Die sexuellen Misshandlungen während seiner Inhaftierung und deren Auswirkungen hätten ihn letztlich zur Ausreise be- wegt. Mit dem Arztbericht vom 6. Mai 2021 sei seine in Äthiopien erlittene Verfolgung glaubhaft gemacht und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei eine Begutachtung gemäss dem Hand- buch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe (nachfolgend Istanbul-Gutachten) anzuordnen. Aufgrund der erlittenen Folter habe er Anspruch auf Rehabilitation, wodurch sich die Un- zulässigkeit seiner Wegweisung ergebe. Ohne Therapie und adäquate Be- handlung seiner psychischen Beschwerden sei er bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet, insbesondere suizidgefährdet, woraus sich die Un- zumutbarkeit seiner Wegweisung ergebe. D. Mit Verfügung vom 6. August 2021 – eröffnet am 9. August 2021 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juni 2021 sowie das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte die Begutachtung nach Istanbul-Protokoll ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 19. Juni 2017 fest. Einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu.

Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Arztbericht vom 6. Mai 2021 ändere nichts daran, dass die geltend ge- machte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Dieser sei zwar als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Mit ei-

D-3995/2021 Seite 4 nem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer gel- tend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund der Feststellung der PTBS sei davon auszugehen, dass er ein traumatisieren- des Erlebnis erlebt habe. Bezüglich der Ursachen dieser Erkrankung sei der behandelnde Arzt jedoch auf seine Aussagen angewiesen. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruhe auf Folter, sexueller Gewalt und auf einer im Herkunftsstaat erlitte- nen menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es auch diverse andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse und in- nerfamiliäre Spannungen geben. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der Asylbehörden sei. Die Einholung eines Istanbul-Gutachtens sei unter die- sen Umständen nicht erforderlich. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len. Hinsichtlich einer Gefahr der Selbstgefährdung bei einer zwangswei- sen Überstellung sei der wegweisende Staat nicht verpflichtet bei Suizid- drohungen vom Vollzug Abstand zu nehmen. Seine gesundheitlichen Be- schwerden (PTBS, dissoziative Störung, rezidivierende depressive Stö- rung) würden die hohe Schwelle eines «real risk» nicht erreichen. Weiterhin bestehende oder sich in Zukunft akzentuierende suizidale Tendenzen seien bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Vorlie- gend sei auch Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention FoK, SR 0.105) nicht erfüllt, da das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft befunden habe. Auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthio- pien, er stamme aus der Hauptstadt, zumutbar. Eine schwere PTBS sowie Depressionen seien in Äthiopien behandelbar. Zwar weise das Gesund- heitssystem gerade im Bereich der psychiatrischen Versorgung Defizite auf. Dennoch habe sich dieses in den letzten Jahren deutlich verbessert. E. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme.

D-3995/2021 Seite 5 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei die Vo- rinstanz zu verpflichten, die Kosten für eine Begutachtung nach Istanbul- Protokoll zu tragen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, zwar könn- ten medizinische Berichte nicht als Beweis im eigentlichen Sinne für gel- tend gemachte Ereignisse betrachtet werden. Dennoch könne im Rahmen einer psychologischen/psychiatrischen Begutachtung ein klinischer Ge- samteindruck gewonnen werden. Auch sei die Einschätzung eines Fach- arztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht falle, bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen zu berücksichtigen. Das SEM müsse alle Elemente, die für eine Richtigkeit der Vorbringen spre- chen würden, ernst nehmen, gerade bei Foltervorbringen und sichtbaren physischen und psychischen Spuren. Es bestehe die völkerrechtliche Pflicht, substantiiert vorgetragene Foltervorbringen tatsächlich zu untersu- chen. Gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 sei er mehrfach schwer trau- matisiert worden; in der Therapie habe er glaubhaft berichtet, dass er wäh- rend einer Haftperiode sexuell misshandelt worden sei. Angesichts der vor- liegend extrem ausgeprägten Symptomatik mit einer starken dissoziativen Komponente und einer ausgeprägten Tendenz zu Flashbacks müsse da- von ausgegangen werden, die angeblichen Widersprüche würden sich mit dem diagnostizierten Krankheitsbild erklären lassen. Während eines trau- matischen Ereignisses werde eine kritische Schwelle an Stress überschrit- ten, was mit einer extremen Ausschüttung von Stresshormonen einher- gehe. Die Hormonausschüttung führe dazu, dass traumatische Ereignisse anders im Gedächtnis gespeichert würden als nicht traumatische Ereig- nisse. Aufgrund neurologischer Prozesse könne es vorkommen, dass bei multipler Traumatisierung neu dazu kommende Ereignisse in die bereits bestehenden Erinnerungen integriert würden, weshalb es nur noch er- schwert oder gar nicht mehr möglich sei, sich an einzelne Vorfälle getrennt zu erinnern. Die Symptomatik einer Traumafolgestörung wirke sich auch auf die Fähigkeit aus, kohärent über das Erlebte zu sprechen. Weiter wurde auf Gründe verwiesen, weshalb Folteropfer Probleme hätten, über die Fol- ter an sich zu sprechen (Gefährdung, Scham- oder Schuldgefühle, psychi- sche und neuropsychiatrische Beeinträchtigungen). Erst im Rahmen der Therapie habe der Beschwerdeführer von der erlitte- nen sexualisierten Gewalt berichten können. Aufgrund der während der In- haftierung erlebten sexuellen Misshandlung und deren Auswirkungen sei er aus Äthiopien ausgereist. Im Rahmen der Anhörung sei es ihm nicht

D-3995/2021 Seite 6 möglich gewesen, über diese Form der Folter zu sprechen. So seien die Fragen bezüglich des Auslösers für seine Ausreise offen geblieben. Seine individuelle Unmöglichkeit, die Verhaftung und die Misshandlungen (unter anderem Schläge auf Fusssohlen, Kopfüber Aufhängen, Verletzung Ge- sichtspartie um Augen) nicht ausführlicher und die erlebte sexuelle Gewalt nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einzubringen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe zudem betreffend seine biografischen Eckpunkte konstante Aussagen gemacht. Ein Istanbul-Gut- achten sei sachdienlich und notwendig. F. Am 9. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gut, wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung jedoch ab. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. I. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am

5. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass sowohl seine psychologische als auch körperliche Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Die Ergebnisse der aktuell stattfindenden Ex- plorationssitzungen seien abzuwarten. Zudem bleibe von der Vorinstanz auch die veränderte Lage in Äthiopien unbeachtet. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 in Aus- sicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen.

D-3995/2021 Seite 7 L. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizini- sches Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll zu den Akten, bestehend aus einem rechtsmedizinischen Teilgutachten vom 6. Mai 2022 des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern sowie einem psychologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu den neu ein- gereichten Beweismitteln zu äussern. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2022 hielt das SEM voll- umfänglich an seinen Erwägungen fest.

Es führte dabei aus, im Lichte der Rechtsprechung vermöge das Istanbul- Gutachten nichts an der für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Be- schwerdeführers zu ändern. Gegenwärtig bestünden keine Weisungen hin- sichtlich des Beweiswerts des Istanbul-Protokolls. Indes könne Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt würden, ein erhöhter wissenschaftlicher Beweiswert zuerkannt werden. Die Beurtei- lung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des Sachverhalts beitragen würden, unterliege dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Istanbul-Gutachten würden eines von mehreren Beweismitteln darstellen. Mit Verweis auf die aktuelle Lage wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Lebens vor seiner Ausreise in Addis Abeba gelebt. Die allgemeine Sicherheitslage, sowie der hypothetische Verweis auf allfällige Schikanen oder Diskriminierungen spreche nicht gegen die in- dividuelle Zumutbarkeit seiner Wegweisung. O. In seiner Replik vom 5. September 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Der Beschwerdeführer hielt dabei fest, er habe die Verfügung vom 19. Juni 2017 nicht angefochten, weil sein Fokus auf die Zusammenführung mit sei- nem am (…) geborenen Sohn gewesen sei. Er habe damals keine Rechts- vertretung gehabt, die mit ihm die realen Chancen einer Familienzusam- menführung nach Holland und die Relevanz einer Beschwerde in der Schweiz besprochen hätte. Zwar vermöge dies nichts an der Rechtskraft

D-3995/2021 Seite 8 der Verfügung vom 19. Juni 2017 zu ändern, jedoch dürfe dies nicht mit seiner inhaltlichen Zustimmung gleichgesetzt werden. Vorliegend seien die rechtsmedizinischen und psychologischen Befunde mit seinen Asylvorbringen in Einklang gebracht worden. Dem Istanbul-Gut- achten komme entsprechend ein hoher Beweiswert zu. Gemäss dem Teil- gutachten vom 6. Mai 2022 könnten die Beschwerden und Narben durch Folter verursacht sein, wobei es dafür wenige andere mögliche Gründe ge- ben würde. Zwischen seinen Angaben im Rahmen des ordentlichen Asyl- verfahrens und dem wiedererwägungsweise geltend gemachten Sachver- halt würden sich keine Unstimmigkeiten ergeben, was auch von der Vo- rinstanz nicht in Frage gestellt werde. Die neuen Beweismittel würden die bisherigen Angaben präzisieren und gleichzeitig wichtige Lücken in der ur- sprünglichen Sachverhaltsabklärung schliessen. Gestützt auf die einge- reichten Beweismittel sei eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Er habe die Grundzüge seiner Verfolgungsgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche wiedergegeben. Auf- grund der ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik – mit stark disso- ziativer Komponente und einer ausgeprägten Tendenz zu Flashbacks – habe er die Dauer der Haft und die erlebten Misshandlungen nicht ausführ- licher beschreiben respektive die erlebte sexuelle Misshandlung nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einbringen können. Unter Berück- sichtigung der Symptomatik der PTBS und den Beweismitteln seien seine Vorbringen aus heutiger Perspektive als substantiiert zu betrachten. Bezüglich der Ursache der PTBS hielt er fest, es würde in seinem Fall keine Hinweise auf einen schweren Unfall oder etwa eine Naturkatastrophe ge- ben, die die bei ihm fachärztlich festgestellte, stark ausgeprägte Sympto- matik einer Traumafolgestörung hätte begründen können. Soweit die Vo- rinstanz Entwurzelungsprozesse und innerfamiliäre Spannungen mit sexu- alisierter Gewalt und Folter als mögliche Traumaursachen gleichsetze, könnten diese Erkenntnisse als überholt betrachtet werden. Das Istanbul- Gutachten sei ein zweiteiliges Fachgutachten, das wenige andere als die geltend gemachten Gründe für seine körperlichen Beschwerden und die Spuren feststelle. Seine Vorbringen seien als in hohem Masse glaubhaft und kohärent mit den vorgegebenen Misshandlungen qualifiziert worden. Fachmedizinische und psychologische Gutachten seien im Asylverfahren als Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit relevant. Die Begutachtungsstandards nach dem Istanbul-Protokoll seien von Exper- ten in einem dreijährigen Prozess ausgearbeitet und von der UN-General- versammlung angenommen worden. Auch ein aussagepsychologisches Gutachten beruhe einzig auf den Aussagen der zu begutachtenden Person.

D-3995/2021 Seite 9 Eine psychotraumatologische Untersuchung der Opfer sei in die aussage- psychologische Analyse miteinzubeziehen, da somit besser beurteilt wer- den könne, in welchem Ausmass Widersprüche oder Unvollständigkeiten Folge eines fehlenden Erlebnishintergrundes oder einer psychiatrischen Symptomatik seien. Die Möglichkeit des Psychiaters eine Aussage über die vorgebrachten Gründe für die Ursache des festgestellten psychiatrischen Krankheitsbildes zu machen sei nicht eine Schwäche, sondern eine Stärke. Mit Verweis auf die Rechtsprechung und Lehre wurde ausgeführt, ein Pri- vatgutachten habe grundsätzlich gleichen Beweiswert wie ein gerichtliches Gutachten. Die Behörde dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Es würden keine Indizien vorliegen, wonach die Zu- verlässigkeit des Istanbul-Gutachtens in Zweifel zu ziehen sei. Schliesslich sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug festzustellen, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der begünstigenden Faktoren ausführe, diese jedoch im konkreten Fall nicht geprüft habe. Sowohl die aktuelle Kon- fliktsituation in Äthiopien als auch die schwierige Versorgungslage aufgrund der gravierenden Dürre im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Si- tuation würde zu einer akuten Gefährdung führen. Die Wiederintegration – er habe kein familiäres Netz und sei nach mehrjähriger Landesabwesenheit vollständig auf sich alleine gestellt – würde eine kaum zu bewältigende Auf- gabe darstellen. Er habe keine finanziellen Mittel oder berufliche Kennt- nisse, die ihm ein sicheres Einkommen ermöglichen würden. Eine Wegwei- sung würde die Verpflichtungen der Schweiz aus der Folterkonvention ver- letzen. Als Überlebender habe er gemäss Art. 14 Folterkonvention An- spruch auf Rehabilitation, der im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz nicht erfüllt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug nicht bloss unzumutbar, sondern auch unzulässig.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3995/2021 Seite 10

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsa- chen belegen sollen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall blieb die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2017 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft zum Teil erst- mals genannte vorbestandene Tatsachen, die mit neu entstandenen Be- weismitteln belegt werden sollen und allenfalls bezüglich Wegweisungs- vollzug veränderte Sachumstände. Die Verfügung des SEM war ohne Be- schwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Abgren- zung zwischen Revisions- und Wiedererwägungsgründen erübrigt. Die Ent- gegennahme des Gesuches durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch

D-3995/2021 Seite 11 ist demnach zu bestätigen (vgl. Urteil des BVGer E-2306/2021 vom 19. Juli 2021 E. 5.2), nachdem die Eingabe auch frist- und formgerecht eingereicht worden war.

E. 4.1 Hinsichtlich der mit Replik vom 5. September 2022 (nochmals) bean- tragten amtlichen Verbeiständung ist auf die Zwischenverfügung vom

17. September 2021 zu verweisen, in der der diesbezügliche Antrag abge- wiesen wurde. Nach wie vor ist die Notwendigkeit einer amtlichen Verbei- ständung zu verneinen.

E. 4.2 Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist mit der Eingabe des Beschwer- deführers vom 29. Juni 2022 gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Es bleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob – wie geltend gemacht – das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem es auf eine Begutachtung gemäss Istanbul-Protokoll verzichtete. Vorauszuschicken ist, dass die Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Amtes we- gen nur ganz ausnahmsweise und in Berücksichtigung restriktiver Voraus- setzungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Regel durch die Anhörung zu erstellen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein entsprechender Antrag erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens gestellt wird. Hier besteht die Pflicht des Gesuchstellers, seine Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgründe vollständig schrift- lich geltend zu machen. Auch vorliegend durfte das SEM angesichts der gegebenen Aktenlage im Rahmen des ordentlichen beziehungsweise aus- serordentlichen Verfahrens in antizipierter Würdigung auf ein entsprechen- des Gutachten verzichten, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung kaum ernsthafte Hinweise auf Folter erkennen liessen (vgl. Urteil des BVGer E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 E. 5.2.5). Daran vermögen auch die Schlussfolgerungen im eingereichten Gutachten nichts zu ändern. Der Antrag um Übernahme der Kosten des Istanbul-Gut- achtens durch die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz, damit sich diese eingehend mit dem individuellen Fall, dem Arztbericht vom 6. Mai 2021 sowie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll auseinandersetzen könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das SEM sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung genügend mit den Vorbringen im Wiederer-

D-3995/2021 Seite 12 wägungsgesuch auseinandergesetzt hat. Von einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Das SEM hatte sodann Gelegenheit sich im Rahmen der zweiten Vernehmlas- sung mit den Erkenntnissen im medizinischen Gutachten auseinanderzu- setzen und hat diese Gelegenheit auch genutzt. Der Beschwerdeführer hat darauf dupliziert. Die Frage inwiefern das Istanbul-Gutachten eine allfällige Verfolgung zu belegen vermag, betrifft hingegen die materiell-rechtliche Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Meinung des SEM nicht teilt, spricht noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder ungenügende Begrün- dung. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Demonstrationen, politische Betätigung und Inhaf- tierung in Äthiopien würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Arztbericht vom

6. Mai 2021 sowie das Istanbul-Gutachten, bestehend aus einem rechts- medizinischen Teilgutachten vom 6. Mai 2022 des IRM der Universität Bern sowie einem psychologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022, im wieder-

D-3995/2021 Seite 13 erwägungsrechtlichen Sinne erheblich erscheinen und eine andere Beur- teilung der im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vor- bringen des Beschwerdeführers rechtfertigen.

E. 7.2 Bezüglich des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutach- tens gemäss Istanbul-Protokoll ist festzuhalten, dass Gutachten, die im Ein- klang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, ein erhöh- ter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden kann, wobei die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, die gemäss Is- tanbul-Protokoll erstellt wurden und als für das Asylverfahren relevant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren Indizien dar (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.3 m.w.H.).

E. 7.3 Zunächst ist auf das rechtsmedizinische Teilgutachten vom 6. Mai 2022 einzugehen, das die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwer- den auf deren Nachvollziehbarkeit analysiert, aber vor allem auch auf dem Vergleich seiner Narben und Hautveränderungen mit den möglichen Ursa- chen beruht.

E. 7.3.1 Im Gegensatz zum psychologischen Teilgutachten, das sich haupt- sächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt (vgl. nachfolgend), liegt dem rechtsmedizinische Teilgutachten zumindest teilweise eine kör- perliche Untersuchung des IRM Bern zugrunde. Das Teilgutachten er- scheint insgesamt objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend. Es liegen im konkreten Fall auch keine Indizien vor, die geeignet wären, die Zuverlässigkeit des rechtsmedizinischen Teilberichts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).

E. 7.3.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Teilgutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2022 weist der Beschwer- deführer zahlreiche Narben und Hautveränderungen am Rumpf, an den Extremitäten, am rechten Augenoberlid, an der linken Augenbraue, am Rü- cken, der linken Flanke, der rechten Hüfte sowie an den Armen auf, hat auf dem rechten Ohr Hörschädigungen und eine geringere Sensibilität am rechten Bein. Diese Symptomatik sei jedoch nicht spezifisch, weshalb auch viele andere Gründe dafür möglich seien.

E. 7.3.3 Hingegen sind gemäss dem medizinischen Teilgutachten des IRM Bern vom 6. Mai 2022 die Falanga-Folter und die sexuelle Gewalt in hohem Masse übereinstimmend mit den vorliegenden Narben/Verletzungen. So

D-3995/2021 Seite 14 stellte das IRM hinsichtlich einer zirkulär verlaufenden Narbe am Penis- schaft fest, dass diese in hohem Masse übereinstimmend mit einer Entste- hung durch den geltend gemachten Mechanismus – ihm sei eine volle PET- Falsche an die Genitalien gehängt worden – sei; es gebe wenig andere mögliche Gründe. Bezüglich der geltend gemachten Falanga-Folter – er sei an den Fussrücken, Fusssohlen und Zehen mit einem Gegenstand, beste- hend aus einer Metallstange und einem Seil mit einem dicken, mit Draht umwickelten Gegenstand geschlagen worden – stellte das IRM fest, die Befunde (unter anderem Narbe und Hautveränderungen an den Fusssoh- len) würden in hohem Masse mit der Annahme einer Entstehung durch Schläge auf die Füsse durch Gegenstände wie eine Stange oder einen Schlauch – der sogenannten Falanga-Folter – übereinstimmen und es gebe wenig andere mögliche Gründe für diese Narben.

E. 7.3.4 Auffallend ist dementsprechend im vorliegenden Fall, dass gemäss Teilgutachten des IRM Bern vom 6. Mai 2022 die Folterspuren an Genita- lien und Füssen des Beschwerdeführers derart spezifisch sind, dass sie kaum einer anderen Ursache zuzuschreiben sind. Dies stellt ein Indiz für die Glaubhaftigkeit von zumindest zwei Arten von Folter (Falanga und se- xuelle Gewalt) dar. Der Umstand, dass er die erlittene sexuelle Gewalt erst im vorliegenden Verfahren geltend machte, vermag diese angesichts der physischen Folterspuren, seines psychischen Gesundheitszustands sowie der schambehafteten Thematik noch nicht unglaubhaft erscheinen zu las- sen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3), auch wenn der überaus lange Zeitablauf zwischen Abschluss des ordentlichen Verfahrens und Wiedererwägungs- gesuch doch gewisse Fragen aufwirft. Dabei ist immerhin zu berücksichti- gen, dass er im Vorverfahren weder eine Rechtsvertretung hatte noch von einem geschlechtsspezifischen Team befragt wurde. Insgesamt ist dem- nach zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Foltererfahrungen ge- macht hat. Zum Zeitpunkt solcher Übergriffe lässt sich dem Gutachten je- doch nichts entnehmen (vgl. nachfolgend).

E. 7.4 Das psychologische Teilgutachten stellt fest, dass die PTBS-Symptome des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die Miss- handlungen entstanden seien; seine depressive Störung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Folge der erlebten Misshandlungen, könne jedoch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden sein.

E. 7.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen Schlüsse auf seinen An- gaben beruhen und die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters oder der Rich- terin ist. Gleichwohl kann die Einschätzung von Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für

D-3995/2021 Seite 15 die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1).

E. 7.4.2 Das psychologische Gutachten ist seinerseits sehr ausführlich aus- gefallen und basiert offenbar auf verschiedenen persönlichen diagnosti- schen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer durch eine auf Traumafol- gestörungen spezialisierte Psychotherapeutin, was an sich für deren Zu- verlässigkeit spricht. An dieser Stelle ist aber immerhin zu bemerken, dass die zuständige Psychologin, B._______, gemeinsam mit der Rechtsvertre- terin Annina Mullis einen Artikel publiziert hat, mit dieser also offenbar be- kannt ist, was gewisse Fragen an deren Objektivität aufkommen lässt. Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Teilgutachten an einer «sehr stark ausgeprägten komplexen PTBS», verbunden mit einer depres- siven Episode und vorbestehenden suizidalen Tendenzen. Angesichts der oben erwähnten spezifischen Narben ist auch nicht auszuschliessen, dass die entsprechenden psychischen Probleme Folgen von erlebter Folter sind.

E. 7.5 Es wird nicht in Frage gestellt, dass eine Traumatisierung schwerwie- gende Folgen auf die Person, mitunter auch auf deren Aussageverhalten, haben kann. Aber selbst unter Berücksichtigung der oben erwähnten psy- chischen Schwierigkeiten kann vorliegend nicht von einer glaubhaft ge- machten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen wer- den.

E. 7.5.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten keine Schlüsse zum Zeitpunkt der Gewalterfahrungen und schon gar nicht zu de- ren Ort ergeben. So kann die sogenannte Falanga-Folter nicht spezifisch dem äthiopischen Kontext zugeordnet werden. Das rechtsmedizinische Gutachten stellt denn auch fest, dass die festgestellten Narben und Haut- veränderungen rechtsmedizinisch keinem Datum zugeordnet werden kön- nen; deren Entstehung im Zeitraum zwischen 2005 und 2014 erscheine möglich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Folteropfer sich oft nicht daran erinnern würden, wann und wo Misshandlungen stattgefunden hätten, und der Beschwerdeführer gemäss psychischem Befund in seiner örtlichen, zeitlichen und situativen Orientierung gestört sei (vgl. psycholo- gisches Teilgutachten vom 30. Mai 2022, S. 6), zumal sich seine Asylvor- bringen ohne diese Eckpunkte nicht in den äthiopischen Verfolgungskon- text setzen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der Beschwerde- führer mehrere Monate im Sudan sowie in Libyen aufgehalten hat (vgl. BzP

D-3995/2021 Seite 16 Ziff. 5.02) und auch das psychologische Gutachten Misshandlungen in Li- byen erwähnt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Folter-Ereig- nisse erst auf der Flucht stattgefunden haben.

E. 7.5.2 Selbst wenn die erlittene Folter in Äthiopien stattgefunden haben sollte, ist vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise des Beschwerdeführers durchbrochen, weil es ihm nicht gelingt eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Entgegen der Beschwerdevorbringen lassen sich nämlich die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise asylrechtlich rele- vanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sein will, in keiner Weise mit den Vorbringen anlässlich des ordentlichen Verfahrens in Einklang bringen. Ge- mäss Aussagen im ordentlichen Verfahren habe sich eine Festnahme nach den Wahlen im Jahr 1997 beziehungsweise im Jahr 2005 zugetragen. Da das Jahr 1997 des äthiopischen Kalenders mit dem Jahr 2005 im gregori- anischen übereinstimmt, ist dabei nicht von einem Widerspruch auszuge- hen. Widersprüche ergeben sich aber in Bezug auf die Dauer der Inhaftie- rung und insbesondere gab er im Rahmen der Anhörung wiederholt an, nach der Haft von 2005 beziehungsweise 1997 nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein und keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben, weil er sich versteckt gehalten habe (vgl. A16/25 F153; F175ff.; F190 ff.). Ausgereist ist der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2014. Somit blieb der Beschwerdeführer nach erlittener Haft noch viele Jahre in Äthio- pien und gab dies anlässlich der Anhörung auch so an (vgl. A16/25 F183, BzP Ziff. 5.02). Dies lässt sich jedoch offensichtlich nicht in Einklang bringen mit den nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten im Jahr 2010 oder einer Haft kurz vor seiner Ausreise. Dass sich diese Diskrepanz mit den psychischen Beschwerden aufgrund der erlittenen Traumata erklä- ren liesse, vermag dabei nicht zu überzeugen. Selbst wenn nachvollziehbar wäre, dass sich verschiedene Foltererlebnisse in der Erinnerung miteinan- der vereinen, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vor- bringen können und müssen, wenn er auch 2010 politisch aktiv gewesen oder kurz vor seiner Ausreise erneut inhaftiert worden wäre. Abgesehen davon hat er sich auch mehrfach in klar widersprüchliche Aussagen zu sei- ner ethnischen Zugehörigkeit, die er stets als Auslöser der Verfolgungs- massnahmen angab, verstrickt.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstan- denen Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abwei- chenden Beurteilung führen könnten. Das SEM hat daher das Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen.

D-3995/2021 Seite 17

E. 8.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Wegweisungsvoll- zugshindernissen von einer massgeblich veränderten Sachlage auszuge- hen ist.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Wegweisungsvoll- zugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestäti- gung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethni- schen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge- kennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzei- tig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenz- sicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom

27. September 2022 E. 4.7.1).

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist zwar bereits vor acht Jahren ausgereist, dies aber erst im Alter von 31 Jahren. Er macht geltend, vor Ort über keine

D-3995/2021 Seite 18 Familienangehörige mehr zu verfügen. Zur Deportation der Mutter nach Eritrea, dem Verschwinden des Patenonkels und dem Tod der Schwester konnte aber nur wenig Substanzielles berichtet werden. Somit ist das Vor- handensein familiärer Bezugspersonen in Äthiopien nicht auszuschliessen. Aus den Vorbringen ergibt sich zudem durchwegs und kohärent, dass der Beschwerdeführer früh auf sich selber gestellt war und sich durch verschie- dene Gelegenheitsjobs über Wasser halten musste. Bei einer Rückkehr könnte er demnach auf diese Fähigkeiten zurückgreifen. Zudem verfügt er über eine siebenjährige Erfahrung als (…) und spricht Deutsch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich beruflich wieder wird etab- lieren können und nicht in eine Notlage geraten wird.

E. 8.4.2 Der zusätzlich (zumindest teilweise durch Foltererlebnisse) geschä- digte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicher- gestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). Sowohl der Arztbericht vom 6. Mai 2021 als auch das psychologische Teil- gutachten vom 30. Mai 2022 attestieren dem Beschwerdeführer eine kom- plexe PTBS beziehungsweise PTBS bei konsekutivem Trauma sowie eine depressive Episode und suizidale Tendenzen. Er ist seit knapp drei Jahren in engmaschiger Therapie und gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 auf de- ren regelmässige Fortsetzung angewiesen. Ohne Therapie sei mit einer schnellen psychischen Dekompensation mit schweren Depressionen und Suizidalität sowie chronischer Fixierung der Traumata zu rechnen. Weiter ist auf das diagnostizierte erhöhte Suizidrisiko hinzuweisen, welches aller- dings bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz bestanden hat. Zur allgemeinen Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in verschiede- nen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (E-592/2019 vom

30. März 2021, E. 8.3.5.2 m. w. H. und Referenzurteil D-6630/2018

D-3995/2021 Seite 19 E. 12.3.4; in jüngerer Zeit D-3848/2021 14. Oktober 2022 E. 10.4.4). Hin- sichtlich sexueller Misshandlungen scheint zwar die medizinische Versor- gung schwerer zugänglich (vgl. Resolve Global Health, Kenya shines light on mental health crisis sweeping Africa, undatiert, <https://www.re-sol- veglobalhealth.com/post/kenya-shines-light-on-mental-health-crisis-swee- ping-africa>; Internationales Rotes Kreuz, Survivors of sexual violence face untold stigma in Ethiopia, 22.08.2022, <https://www.icrc.org/en/document /survivors-sexual-violence-face-untold-stigma-ethiopia>, beide abgerufen am 6. Dezember 2022). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung aufgrund seiner Eigenstän- digkeit und guter wirtschaftlicher Voraussetzungen (vgl. E. 8.4.1) wird er- hältlich machen können. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D- 172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.

E. 8.4.3 Vor dem Hintergrund der gesamten Umstände ist für den Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien von genügend begünstigenden Umständen im Sinne der dargelegten Praxis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9 Schliesslich hat das SEM dem Beschwerdeführer in Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt. Es begründet dies damit, dass das Wiedererwägungs- gesuch als zum Vornherein aussichtlos zu qualifizieren sei. Dieser Ein- schätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Nachdem zwischen Abschluss des ordentlichen Verfahrens und Wiedererwägungsgesuch mehrere Jahre vergangen sind, erstmals ernsthafte psychische Probleme vorgebracht wurden und sich auch die politische Situation vor Ort massge- blich verändert hat, kann jedenfalls für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht von einem zum Vornherein aussichtslosen Wiedererwägungsgesuch gesprochen werden. Diese Dispositivziffern sind daher aufzuheben.

D-3995/2021 Seite 20

E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht teilweise verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die angefochtene Ver- fügung vom 6. August 2021 ist demnach teilweise aufzuheben. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und de- ren Vollzug bleibt die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Juni 2017 beste- hen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 bezüglich Kostenauferlegung sind aufzuheben. Entsprechend ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzuspre- chen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug unterlegen. Damit ist er in sämtlichen Haupt- und den meis- ten Nebenanträgen unterlegen. Einzig bezüglich der Kostenauferlegung durch das SEM hat er obsiegt.

E. 11.2 Aufgrund des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers wären ihm leicht reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.3 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil- weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine pauschal reduzierte Entschädigung von Fr. 100.– für die ihm notwen- digerweise erwachsenen Parteikosten im Zusammenhang mit der Frage der Kostenauferlegung durch das SEM zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3995/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung und Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme betreffend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 6. August 2021 (Kostenauf- erlegung) beantragt wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3995/2021 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im April 2014 und gelangte über Italien am 2. März 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. März 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er aus, er verfüge über keine äthiopischen Identitätspapiere, weil seine Mutter Eritreerin sei und er aufgrund des Todes seines Vaters (als der Beschwerdeführer 8 Jahre alt gewesen sei) auch keine äthiopischen Dokumente habe erhalten können. Seine Mutter sei nach Eritrea deportiert worden als er 15-16 Jahre alt gewesen sei; er sei bei einem Patenonkel aufgewachsen. Gearbeitet habe er vor der Ausreise während sieben Jahren als (...) in Addis Abeba, ausserdem sei er während eines Jahres mit einer (...) Missionarsfamilie unterwegs gewesen, von denen er auch Deutsch gelernt habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente sei er von den Behörden diskriminiert worden. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten - der Versammlung und Motivation junger Leute während ein bis vier Monaten vor einer Abstimmung für die (...)-Partei - sei er während einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren inhaftiert worden. Im Jahr 1997 beziehungsweise 2005 sei er inhaftiert worden; seine Freunde, die Ausweise gehabt hätten, seien freigelassen worden. Er sei von der Polizei mitgenommen und in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Er habe unter anderem in einem dunklen Raum auf einem wässrigen, kalten Boden zusammen mit drei weiteren Personen stehen müssen und sei während seiner Haftzeit geschlagen und geohrfeigt worden, weshalb er nicht mehr richtig höre auf einem Ohr. Während sechs Monaten sei er in einem Raum mit 300 Gefangenen inhaftiert gewesen. Zwei Jahre später sei er gegen eine Unterschrift und mit einer Warnung freigelassen worden. Aus Sicht der Behörden sei er illegal anwesend gewesen, weshalb er auf der Strasse und im Versteckten gelebt habe. Vor seiner Ausreise habe er noch zwischen sieben und zehn Jahre in Äthiopien gelebt, ohne politisch aktiv zu sein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 - die als einfaches (betreffend den Wegweisungsvollzug) beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft) entgegengenommen wurde - gelangte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen neuen medizinischen Bericht vom 6. Mai 2021 erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Lichte des Arztberichts vom 6. Mai 2021 - er sei seit dem Jahr 2020 in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - seien seine Vorbringen, insbesondere betreffend die Haft und Folter, glaubhaft. Gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dissoziativen Störung und einer rezidivierenden depressiven Störung, die mittelgradig bis schwer ausfalle. Er sei mehrfach schwer traumatisiert worden. Er sei an den Fusssohlen geschlagen, kopfüber aufgehängt, mit kaltem Wasser übergossen, mit einem Gewehrkolben aufs Ohr geschlagen, im Gesicht verletzt und sexuell misshandelt worden. Die sexuellen Misshandlungen während seiner Inhaftierung und deren Auswirkungen hätten ihn letztlich zur Ausreise bewegt. Mit dem Arztbericht vom 6. Mai 2021 sei seine in Äthiopien erlittene Verfolgung glaubhaft gemacht und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei eine Begutachtung gemäss dem Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe (nachfolgend Istanbul-Gutachten) anzuordnen. Aufgrund der erlittenen Folter habe er Anspruch auf Rehabilitation, wodurch sich die Unzulässigkeit seiner Wegweisung ergebe. Ohne Therapie und adäquate Behandlung seiner psychischen Beschwerden sei er bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet, insbesondere suizidgefährdet, woraus sich die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung ergebe. D. Mit Verfügung vom 6. August 2021 - eröffnet am 9. August 2021 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juni 2021 sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte die Begutachtung nach Istanbul-Protokoll ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 19. Juni 2017 fest. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Arztbericht vom 6. Mai 2021 ändere nichts daran, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Dieser sei zwar als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund der Feststellung der PTBS sei davon auszugehen, dass er ein traumatisierendes Erlebnis erlebt habe. Bezüglich der Ursachen dieser Erkrankung sei der behandelnde Arzt jedoch auf seine Aussagen angewiesen. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruhe auf Folter, sexueller Gewalt und auf einer im Herkunftsstaat erlittenen menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es auch diverse andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse und innerfamiliäre Spannungen geben. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der Asylbehörden sei. Die Einholung eines Istanbul-Gutachtens sei unter diesen Umständen nicht erforderlich. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hinsichtlich einer Gefahr der Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung sei der wegweisende Staat nicht verpflichtet bei Suizid-drohungen vom Vollzug Abstand zu nehmen. Seine gesundheitlichen Beschwerden (PTBS, dissoziative Störung, rezidivierende depressive Störung) würden die hohe Schwelle eines «real risk» nicht erreichen. Weiterhin bestehende oder sich in Zukunft akzentuierende suizidale Tendenzen seien bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Vorliegend sei auch Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention FoK, SR 0.105) nicht erfüllt, da das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft befunden habe. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien, er stamme aus der Hauptstadt, zumutbar. Eine schwere PTBS sowie Depressionen seien in Äthiopien behandelbar. Zwar weise das Gesundheitssystem gerade im Bereich der psychiatrischen Versorgung Defizite auf. Dennoch habe sich dieses in den letzten Jahren deutlich verbessert. E. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten für eine Begutachtung nach Istanbul-Protokoll zu tragen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, zwar könnten medizinische Berichte nicht als Beweis im eigentlichen Sinne für geltend gemachte Ereignisse betrachtet werden. Dennoch könne im Rahmen einer psychologischen/psychiatrischen Begutachtung ein klinischer Gesamteindruck gewonnen werden. Auch sei die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht falle, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen zu berücksichtigen. Das SEM müsse alle Elemente, die für eine Richtigkeit der Vorbringen sprechen würden, ernst nehmen, gerade bei Foltervorbringen und sichtbaren physischen und psychischen Spuren. Es bestehe die völkerrechtliche Pflicht, substantiiert vorgetragene Foltervorbringen tatsächlich zu untersuchen. Gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 sei er mehrfach schwer traumatisiert worden; in der Therapie habe er glaubhaft berichtet, dass er während einer Haftperiode sexuell misshandelt worden sei. Angesichts der vorliegend extrem ausgeprägten Symptomatik mit einer starken dissoziativen Komponente und einer ausgeprägten Tendenz zu Flashbacks müsse davon ausgegangen werden, die angeblichen Widersprüche würden sich mit dem diagnostizierten Krankheitsbild erklären lassen. Während eines traumatischen Ereignisses werde eine kritische Schwelle an Stress überschritten, was mit einer extremen Ausschüttung von Stresshormonen einhergehe. Die Hormonausschüttung führe dazu, dass traumatische Ereignisse anders im Gedächtnis gespeichert würden als nicht traumatische Ereignisse. Aufgrund neurologischer Prozesse könne es vorkommen, dass bei multipler Traumatisierung neu dazu kommende Ereignisse in die bereits bestehenden Erinnerungen integriert würden, weshalb es nur noch erschwert oder gar nicht mehr möglich sei, sich an einzelne Vorfälle getrennt zu erinnern. Die Symptomatik einer Traumafolgestörung wirke sich auch auf die Fähigkeit aus, kohärent über das Erlebte zu sprechen. Weiter wurde auf Gründe verwiesen, weshalb Folteropfer Probleme hätten, über die Folter an sich zu sprechen (Gefährdung, Scham- oder Schuldgefühle, psychische und neuropsychiatrische Beeinträchtigungen). Erst im Rahmen der Therapie habe der Beschwerdeführer von der erlittenen sexualisierten Gewalt berichten können. Aufgrund der während der Inhaftierung erlebten sexuellen Misshandlung und deren Auswirkungen sei er aus Äthiopien ausgereist. Im Rahmen der Anhörung sei es ihm nicht möglich gewesen, über diese Form der Folter zu sprechen. So seien die Fragen bezüglich des Auslösers für seine Ausreise offen geblieben. Seine individuelle Unmöglichkeit, die Verhaftung und die Misshandlungen (unter anderem Schläge auf Fusssohlen, Kopfüber Aufhängen, Verletzung Gesichtspartie um Augen) nicht ausführlicher und die erlebte sexuelle Gewalt nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einzubringen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe zudem betreffend seine biografischen Eckpunkte konstante Aussagen gemacht. Ein Istanbul-Gutachten sei sachdienlich und notwendig. F. Am 9. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung jedoch ab. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass sowohl seine psychologische als auch körperliche Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Die Ergebnisse der aktuell stattfindenden Explorationssitzungen seien abzuwarten. Zudem bleibe von der Vorinstanz auch die veränderte Lage in Äthiopien unbeachtet. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 in Aussicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen. L. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll zu den Akten, bestehend aus einem rechtsmedizinischen Teilgutachten vom 6. Mai 2022 des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern sowie einem psychologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu den neu eingereichten Beweismitteln zu äussern. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Es führte dabei aus, im Lichte der Rechtsprechung vermöge das Istanbul-Gutachten nichts an der für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern. Gegenwärtig bestünden keine Weisungen hinsichtlich des Beweiswerts des Istanbul-Protokolls. Indes könne Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt würden, ein erhöhter wissenschaftlicher Beweiswert zuerkannt werden. Die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des Sachverhalts beitragen würden, unterliege dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Istanbul-Gutachten würden eines von mehreren Beweismitteln darstellen. Mit Verweis auf die aktuelle Lage wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Lebens vor seiner Ausreise in Addis Abeba gelebt. Die allgemeine Sicherheitslage, sowie der hypothetische Verweis auf allfällige Schikanen oder Diskriminierungen spreche nicht gegen die individuelle Zumutbarkeit seiner Wegweisung. O. In seiner Replik vom 5. September 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Beschwerdeführer hielt dabei fest, er habe die Verfügung vom 19. Juni 2017 nicht angefochten, weil sein Fokus auf die Zusammenführung mit seinem am (...) geborenen Sohn gewesen sei. Er habe damals keine Rechtsvertretung gehabt, die mit ihm die realen Chancen einer Familienzusammenführung nach Holland und die Relevanz einer Beschwerde in der Schweiz besprochen hätte. Zwar vermöge dies nichts an der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Juni 2017 zu ändern, jedoch dürfe dies nicht mit seiner inhaltlichen Zustimmung gleichgesetzt werden. Vorliegend seien die rechtsmedizinischen und psychologischen Befunde mit seinen Asylvorbringen in Einklang gebracht worden. Dem Istanbul-Gutachten komme entsprechend ein hoher Beweiswert zu. Gemäss dem Teilgutachten vom 6. Mai 2022 könnten die Beschwerden und Narben durch Folter verursacht sein, wobei es dafür wenige andere mögliche Gründe geben würde. Zwischen seinen Angaben im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und dem wiedererwägungsweise geltend gemachten Sachverhalt würden sich keine Unstimmigkeiten ergeben, was auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werde. Die neuen Beweismittel würden die bisherigen Angaben präzisieren und gleichzeitig wichtige Lücken in der ursprünglichen Sachverhaltsabklärung schliessen. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel sei eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Er habe die Grundzüge seiner Verfolgungsgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche wiedergegeben. Aufgrund der ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik - mit stark dissoziativer Komponente und einer ausgeprägten Tendenz zu Flashbacks - habe er die Dauer der Haft und die erlebten Misshandlungen nicht ausführlicher beschreiben respektive die erlebte sexuelle Misshandlung nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einbringen können. Unter Berücksichtigung der Symptomatik der PTBS und den Beweismitteln seien seine Vorbringen aus heutiger Perspektive als substantiiert zu betrachten. Bezüglich der Ursache der PTBS hielt er fest, es würde in seinem Fall keine Hinweise auf einen schweren Unfall oder etwa eine Naturkatastrophe geben, die die bei ihm fachärztlich festgestellte, stark ausgeprägte Symptomatik einer Traumafolgestörung hätte begründen können. Soweit die Vorinstanz Entwurzelungsprozesse und innerfamiliäre Spannungen mit sexualisierter Gewalt und Folter als mögliche Traumaursachen gleichsetze, könnten diese Erkenntnisse als überholt betrachtet werden. Das Istanbul-Gutachten sei ein zweiteiliges Fachgutachten, das wenige andere als die geltend gemachten Gründe für seine körperlichen Beschwerden und die Spuren feststelle. Seine Vorbringen seien als in hohem Masse glaubhaft und kohärent mit den vorgegebenen Misshandlungen qualifiziert worden. Fachmedizinische und psychologische Gutachten seien im Asylverfahren als Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit relevant. Die Begutachtungsstandards nach dem Istanbul-Protokoll seien von Experten in einem dreijährigen Prozess ausgearbeitet und von der UN-Generalversammlung angenommen worden. Auch ein aussagepsychologisches Gutachten beruhe einzig auf den Aussagen der zu begutachtenden Person. Eine psychotraumatologische Untersuchung der Opfer sei in die aussagepsychologische Analyse miteinzubeziehen, da somit besser beurteilt werden könne, in welchem Ausmass Widersprüche oder Unvollständigkeiten Folge eines fehlenden Erlebnishintergrundes oder einer psychiatrischen Symptomatik seien. Die Möglichkeit des Psychiaters eine Aussage über die vorgebrachten Gründe für die Ursache des festgestellten psychiatrischen Krankheitsbildes zu machen sei nicht eine Schwäche, sondern eine Stärke. Mit Verweis auf die Rechtsprechung und Lehre wurde ausgeführt, ein Privatgutachten habe grundsätzlich gleichen Beweiswert wie ein gerichtliches Gutachten. Die Behörde dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Es würden keine Indizien vorliegen, wonach die Zuverlässigkeit des Istanbul-Gutachtens in Zweifel zu ziehen sei. Schliesslich sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug festzustellen, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der begünstigenden Faktoren ausführe, diese jedoch im konkreten Fall nicht geprüft habe. Sowohl die aktuelle Konfliktsituation in Äthiopien als auch die schwierige Versorgungslage aufgrund der gravierenden Dürre im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation würde zu einer akuten Gefährdung führen. Die Wiederintegration - er habe kein familiäres Netz und sei nach mehrjähriger Landesabwesenheit vollständig auf sich alleine gestellt - würde eine kaum zu bewältigende Aufgabe darstellen. Er habe keine finanziellen Mittel oder berufliche Kenntnisse, die ihm ein sicheres Einkommen ermöglichen würden. Eine Wegweisung würde die Verpflichtungen der Schweiz aus der Folterkonvention verletzen. Als Überlebender habe er gemäss Art. 14 Folterkonvention Anspruch auf Rehabilitation, der im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz nicht erfüllt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug nicht bloss unzumutbar, sondern auch unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall blieb die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2017 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft zum Teil erstmals genannte vorbestandene Tatsachen, die mit neu entstandenen Beweismitteln belegt werden sollen und allenfalls bezüglich Wegweisungsvollzug veränderte Sachumstände. Die Verfügung des SEM war ohne Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Abgrenzung zwischen Revisions- und Wiedererwägungsgründen erübrigt. Die Entgegennahme des Gesuches durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ist demnach zu bestätigen (vgl. Urteil des BVGer E-2306/2021 vom 19. Juli 2021 E. 5.2), nachdem die Eingabe auch frist- und formgerecht eingereicht worden war. 4. 4.1 Hinsichtlich der mit Replik vom 5. September 2022 (nochmals) beantragten amtlichen Verbeiständung ist auf die Zwischenverfügung vom 17. September 2021 zu verweisen, in der der diesbezügliche Antrag abgewiesen wurde. Nach wie vor ist die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung zu verneinen. 4.2 Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Es bleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob - wie geltend gemacht - das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem es auf eine Begutachtung gemäss Istanbul-Protokoll verzichtete. Vorauszuschicken ist, dass die Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Amtes wegen nur ganz ausnahmsweise und in Berücksichtigung restriktiver Voraussetzungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Regel durch die Anhörung zu erstellen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein entsprechender Antrag erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens gestellt wird. Hier besteht die Pflicht des Gesuchstellers, seine Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgründe vollständig schriftlich geltend zu machen. Auch vorliegend durfte das SEM angesichts der gegebenen Aktenlage im Rahmen des ordentlichen beziehungsweise ausserordentlichen Verfahrens in antizipierter Würdigung auf ein entsprechendes Gutachten verzichten, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung kaum ernsthafte Hinweise auf Folter erkennen liessen (vgl. Urteil des BVGer E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 E. 5.2.5). Daran vermögen auch die Schlussfolgerungen im eingereichten Gutachten nichts zu ändern. Der Antrag um Übernahme der Kosten des Istanbul-Gutachtens durch die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sich diese eingehend mit dem individuellen Fall, dem Arztbericht vom 6. Mai 2021 sowie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll auseinandersetzen könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das SEM sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung genügend mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Das SEM hatte sodann Gelegenheit sich im Rahmen der zweiten Vernehmlassung mit den Erkenntnissen im medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und hat diese Gelegenheit auch genutzt. Der Beschwerdeführer hat darauf dupliziert. Die Frage inwiefern das Istanbul-Gutachten eine allfällige Verfolgung zu belegen vermag, betrifft hingegen die materiell-rechtliche Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Meinung des SEM nicht teilt, spricht noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder ungenügende Begründung. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 - die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Demonstrationen, politische Betätigung und Inhaftierung in Äthiopien würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Arztbericht vom 6. Mai 2021 sowie das Istanbul-Gutachten, bestehend aus einem rechtsmedizinischen Teilgutachten vom 6. Mai 2022 des IRM der Universität Bern sowie einem psychologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022, im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erheblich erscheinen und eine andere Beurteilung der im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen. 7.2 Bezüglich des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll ist festzuhalten, dass Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden kann, wobei die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, die gemäss Istanbul-Protokoll erstellt wurden und als für das Asylverfahren relevant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren Indizien dar (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.3 m.w.H.). 7.3 Zunächst ist auf das rechtsmedizinische Teilgutachten vom 6. Mai 2022 einzugehen, das die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden auf deren Nachvollziehbarkeit analysiert, aber vor allem auch auf dem Vergleich seiner Narben und Hautveränderungen mit den möglichen Ursachen beruht. 7.3.1 Im Gegensatz zum psychologischen Teilgutachten, das sich hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt (vgl. nachfolgend), liegt dem rechtsmedizinische Teilgutachten zumindest teilweise eine körperliche Untersuchung des IRM Bern zugrunde. Das Teilgutachten erscheint insgesamt objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend. Es liegen im konkreten Fall auch keine Indizien vor, die geeignet wären, die Zuverlässigkeit des rechtsmedizinischen Teilberichts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). 7.3.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Teilgutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2022 weist der Beschwerdeführer zahlreiche Narben und Hautveränderungen am Rumpf, an den Extremitäten, am rechten Augenoberlid, an der linken Augenbraue, am Rücken, der linken Flanke, der rechten Hüfte sowie an den Armen auf, hat auf dem rechten Ohr Hörschädigungen und eine geringere Sensibilität am rechten Bein. Diese Symptomatik sei jedoch nicht spezifisch, weshalb auch viele andere Gründe dafür möglich seien. 7.3.3 Hingegen sind gemäss dem medizinischen Teilgutachten des IRM Bern vom 6. Mai 2022 die Falanga-Folter und die sexuelle Gewalt in hohem Masse übereinstimmend mit den vorliegenden Narben/Verletzungen. So stellte das IRM hinsichtlich einer zirkulär verlaufenden Narbe am Penisschaft fest, dass diese in hohem Masse übereinstimmend mit einer Entstehung durch den geltend gemachten Mechanismus - ihm sei eine volle PET-Falsche an die Genitalien gehängt worden - sei; es gebe wenig andere mögliche Gründe. Bezüglich der geltend gemachten Falanga-Folter - er sei an den Fussrücken, Fusssohlen und Zehen mit einem Gegenstand, bestehend aus einer Metallstange und einem Seil mit einem dicken, mit Draht umwickelten Gegenstand geschlagen worden - stellte das IRM fest, die Befunde (unter anderem Narbe und Hautveränderungen an den Fusssohlen) würden in hohem Masse mit der Annahme einer Entstehung durch Schläge auf die Füsse durch Gegenstände wie eine Stange oder einen Schlauch - der sogenannten Falanga-Folter - übereinstimmen und es gebe wenig andere mögliche Gründe für diese Narben. 7.3.4 Auffallend ist dementsprechend im vorliegenden Fall, dass gemäss Teilgutachten des IRM Bern vom 6. Mai 2022 die Folterspuren an Genitalien und Füssen des Beschwerdeführers derart spezifisch sind, dass sie kaum einer anderen Ursache zuzuschreiben sind. Dies stellt ein Indiz für die Glaubhaftigkeit von zumindest zwei Arten von Folter (Falanga und sexuelle Gewalt) dar. Der Umstand, dass er die erlittene sexuelle Gewalt erst im vorliegenden Verfahren geltend machte, vermag diese angesichts der physischen Folterspuren, seines psychischen Gesundheitszustands sowie der schambehafteten Thematik noch nicht unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3), auch wenn der überaus lange Zeitablauf zwischen Abschluss des ordentlichen Verfahrens und Wiedererwägungsgesuch doch gewisse Fragen aufwirft. Dabei ist immerhin zu berücksichtigen, dass er im Vorverfahren weder eine Rechtsvertretung hatte noch von einem geschlechtsspezifischen Team befragt wurde. Insgesamt ist demnach zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Foltererfahrungen gemacht hat. Zum Zeitpunkt solcher Übergriffe lässt sich dem Gutachten jedoch nichts entnehmen (vgl. nachfolgend). 7.4 Das psychologische Teilgutachten stellt fest, dass die PTBS-Symptome des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die Misshandlungen entstanden seien; seine depressive Störung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Folge der erlebten Misshandlungen, könne jedoch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden sein. 7.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen Schlüsse auf seinen Angaben beruhen und die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters oder der Richterin ist. Gleichwohl kann die Einschätzung von Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). 7.4.2 Das psychologische Gutachten ist seinerseits sehr ausführlich ausgefallen und basiert offenbar auf verschiedenen persönlichen diagnostischen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer durch eine auf Traumafolgestörungen spezialisierte Psychotherapeutin, was an sich für deren Zuverlässigkeit spricht. An dieser Stelle ist aber immerhin zu bemerken, dass die zuständige Psychologin, B._______, gemeinsam mit der Rechtsvertreterin Annina Mullis einen Artikel publiziert hat, mit dieser also offenbar bekannt ist, was gewisse Fragen an deren Objektivität aufkommen lässt. Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben. 7.4.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Teilgutachten an einer «sehr stark ausgeprägten komplexen PTBS», verbunden mit einer depressiven Episode und vorbestehenden suizidalen Tendenzen. Angesichts der oben erwähnten spezifischen Narben ist auch nicht auszuschliessen, dass die entsprechenden psychischen Probleme Folgen von erlebter Folter sind. 7.5 Es wird nicht in Frage gestellt, dass eine Traumatisierung schwerwiegende Folgen auf die Person, mitunter auch auf deren Aussageverhalten, haben kann. Aber selbst unter Berücksichtigung der oben erwähnten psychischen Schwierigkeiten kann vorliegend nicht von einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden. 7.5.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten keine Schlüsse zum Zeitpunkt der Gewalterfahrungen und schon gar nicht zu deren Ort ergeben. So kann die sogenannte Falanga-Folter nicht spezifisch dem äthiopischen Kontext zugeordnet werden. Das rechtsmedizinische Gutachten stellt denn auch fest, dass die festgestellten Narben und Hautveränderungen rechtsmedizinisch keinem Datum zugeordnet werden können; deren Entstehung im Zeitraum zwischen 2005 und 2014 erscheine möglich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Folteropfer sich oft nicht daran erinnern würden, wann und wo Misshandlungen stattgefunden hätten, und der Beschwerdeführer gemäss psychischem Befund in seiner örtlichen, zeitlichen und situativen Orientierung gestört sei (vgl. psychologisches Teilgutachten vom 30. Mai 2022, S. 6), zumal sich seine Asylvorbringen ohne diese Eckpunkte nicht in den äthiopischen Verfolgungskontext setzen lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Monate im Sudan sowie in Libyen aufgehalten hat (vgl. BzP Ziff. 5.02) und auch das psychologische Gutachten Misshandlungen in Libyen erwähnt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Folter-Ereignisse erst auf der Flucht stattgefunden haben. 7.5.2 Selbst wenn die erlittene Folter in Äthiopien stattgefunden haben sollte, ist vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise des Beschwerdeführers durchbrochen, weil es ihm nicht gelingt eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Entgegen der Beschwerdevorbringen lassen sich nämlich die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sein will, in keiner Weise mit den Vorbringen anlässlich des ordentlichen Verfahrens in Einklang bringen. Gemäss Aussagen im ordentlichen Verfahren habe sich eine Festnahme nach den Wahlen im Jahr 1997 beziehungsweise im Jahr 2005 zugetragen. Da das Jahr 1997 des äthiopischen Kalenders mit dem Jahr 2005 im gregorianischen übereinstimmt, ist dabei nicht von einem Widerspruch auszugehen. Widersprüche ergeben sich aber in Bezug auf die Dauer der Inhaftierung und insbesondere gab er im Rahmen der Anhörung wiederholt an, nach der Haft von 2005 beziehungsweise 1997 nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein und keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben, weil er sich versteckt gehalten habe (vgl. A16/25 F153; F175ff.; F190 ff.). Ausgereist ist der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2014. Somit blieb der Beschwerdeführer nach erlittener Haft noch viele Jahre in Äthiopien und gab dies anlässlich der Anhörung auch so an (vgl. A16/25 F183, BzP Ziff. 5.02). Dies lässt sich jedoch offensichtlich nicht in Einklang bringen mit den nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten im Jahr 2010 oder einer Haft kurz vor seiner Ausreise. Dass sich diese Diskrepanz mit den psychischen Beschwerden aufgrund der erlittenen Traumata erklären liesse, vermag dabei nicht zu überzeugen. Selbst wenn nachvollziehbar wäre, dass sich verschiedene Foltererlebnisse in der Erinnerung miteinander vereinen, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorbringen können und müssen, wenn er auch 2010 politisch aktiv gewesen oder kurz vor seiner Ausreise erneut inhaftiert worden wäre. Abgesehen davon hat er sich auch mehrfach in klar widersprüchliche Aussagen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit, die er stets als Auslöser der Verfolgungsmassnahmen angab, verstrickt. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzugshindernissen von einer massgeblich veränderten Sachlage auszugehen ist. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist zwar bereits vor acht Jahren ausgereist, dies aber erst im Alter von 31 Jahren. Er macht geltend, vor Ort über keine Familienangehörige mehr zu verfügen. Zur Deportation der Mutter nach Eritrea, dem Verschwinden des Patenonkels und dem Tod der Schwester konnte aber nur wenig Substanzielles berichtet werden. Somit ist das Vorhandensein familiärer Bezugspersonen in Äthiopien nicht auszuschliessen. Aus den Vorbringen ergibt sich zudem durchwegs und kohärent, dass der Beschwerdeführer früh auf sich selber gestellt war und sich durch verschiedene Gelegenheitsjobs über Wasser halten musste. Bei einer Rückkehr könnte er demnach auf diese Fähigkeiten zurückgreifen. Zudem verfügt er über eine siebenjährige Erfahrung als (...) und spricht Deutsch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich beruflich wieder wird etablieren können und nicht in eine Notlage geraten wird. 8.4.2 Der zusätzlich (zumindest teilweise durch Foltererlebnisse) geschädigte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je mit weiteren Hinweisen). Sowohl der Arztbericht vom 6. Mai 2021 als auch das psychologische Teilgutachten vom 30. Mai 2022 attestieren dem Beschwerdeführer eine komplexe PTBS beziehungsweise PTBS bei konsekutivem Trauma sowie eine depressive Episode und suizidale Tendenzen. Er ist seit knapp drei Jahren in engmaschiger Therapie und gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2021 auf deren regelmässige Fortsetzung angewiesen. Ohne Therapie sei mit einer schnellen psychischen Dekompensation mit schweren Depressionen und Suizidalität sowie chronischer Fixierung der Traumata zu rechnen. Weiter ist auf das diagnostizierte erhöhte Suizidrisiko hinzuweisen, welches allerdings bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz bestanden hat. Zur allgemeinen Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (E-592/2019 vom 30. März 2021, E. 8.3.5.2 m. w. H. und Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4; in jüngerer Zeit D-3848/2021 14. Oktober 2022 E. 10.4.4). Hinsichtlich sexueller Misshandlungen scheint zwar die medizinische Versorgung schwerer zugänglich (vgl. Resolve Global Health, Kenya shines light on mental health crisis sweeping Africa, undatiert, ; Internationales Rotes Kreuz, Survivors of sexual violence face untold stigma in Ethiopia, 22.08.2022, , beide abgerufen am 6. Dezember 2022). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung aufgrund seiner Eigenständigkeit und guter wirtschaftlicher Voraussetzungen (vgl. E. 8.4.1) wird erhältlich machen können. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 8.4.3 Vor dem Hintergrund der gesamten Umstände ist für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien von genügend begünstigenden Umständen im Sinne der dargelegten Praxis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

9. Schliesslich hat das SEM dem Beschwerdeführer in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt. Es begründet dies damit, dass das Wiedererwägungsgesuch als zum Vornherein aussichtlos zu qualifizieren sei. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Nachdem zwischen Abschluss des ordentlichen Verfahrens und Wiedererwägungsgesuch mehrere Jahre vergangen sind, erstmals ernsthafte psychische Probleme vorgebracht wurden und sich auch die politische Situation vor Ort massgeblich verändert hat, kann jedenfalls für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht von einem zum Vornherein aussichtslosen Wiedererwägungsgesuch gesprochen werden. Diese Dispositivziffern sind daher aufzuheben.

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht teilweise verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2021 ist demnach teilweise aufzuheben. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und deren Vollzug bleibt die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Juni 2017 bestehen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 bezüglich Kostenauferlegung sind aufzuheben. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug unterlegen. Damit ist er in sämtlichen Haupt- und den meisten Nebenanträgen unterlegen. Einzig bezüglich der Kostenauferlegung durch das SEM hat er obsiegt. 11.2 Aufgrund des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers wären ihm leicht reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 11.3 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine pauschal reduzierte Entschädigung von Fr. 100.- für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Zusammenhang mit der Frage der Kostenauferlegung durch das SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung und Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme betreffend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 6. August 2021 (Kostenauferlegung) beantragt wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: