Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2014 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ und führe seit ungefähr Dezember 2012 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau C._______ (N [...]). Ihr Vater sei in B._______ ein Parteifunktionär der (...) und mit der Beziehung nicht einverstanden. Anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs mit seiner Ehefrau im Herbst 2014 seien sie von ihrem Bruder verfolgt und ihr Auto sei angeschossen worden. Daraufhin habe er seine Ehefrau zu ihrer Tante gebracht. Er sei aus Angst vor weiteren Vorfällen am 4. Dezember 2014 legal aus dem Irak ausgereist. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylverfahren den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung des Einreiseverbots festgenommen. Am 1. April 2015 verzichtete er auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs und stimmte seiner Ausschaffung nach Frankreich zu. Mit Verfügung vom 15. April 2015 ordnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. März 2016 und der Anhörung vom 29. Juni 2017 gab er im Wesentlichen an, er sei von den französischen Behörden in den Irak weggewiesen worden und bei der Ankunft am 14. Mai 2015 von der irakischen Polizei oder von den Asayesh (Inlandsgeheimdienst der Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) inhaftiert und zur Beziehung zu seiner Ehefrau befragt worden. Durch die Hilfe seines Vaters sei ihm während einer Haftverlegung ungefähr im November oder Dezember 2015 die Flucht gelungen. Im Januar 2016 sei er illegal aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer legte vier Fotos ins Recht. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Am 15. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 ein. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 25. Mai 2019, eine Haftentlassung der Kantonspolizei D._______ vom 28. Januar 2021, eine Entlassungsanordnung der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ vom 29. Januar 2021 und seine Ehefrau betreffend einen Arztbericht vom 18. November 2020 sowie das Protokoll ihrer Personalienaufnahme vom 24. November 2020 ein. F. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie erklärte die Verfügung vom 12. Juli 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 15. April 2021 sei betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegweisung aufzuheben. Er sei in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau koordiniert zu behandeln. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D._______ vom 14. August 2017, eine Mail von E._______, (...), vom 11. Mai 2021 sowie in Bezug auf seine Ehefrau ein Begleitschreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2021 zur Nachreichung des Haftbefehls vom (...), vier Fotos von ihrem Vater und ein Foto von ihrem Oberarm ein. Zudem verweist er auf die Verfahrensakten seiner Ehefrau und die von ihr eingereichten Beweismittel, insbesondere auf eine Kopie ihrer Identitätskarte (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Zivilstandsamtes F._______ vom 22. Februar 2021 betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung, eine Kopie eines Haftbefehls betreffend den Beschwerdeführer vom 30. März 2016, eine Kopie eines Ausweises der (...) ihres Vaters, ein Foto des Emblems der (...) und zwei Fotos ihrer Arme. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Mai 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. I. Am 27. Juni 2021 gebar seine Ehefrau ihre Tochter G._______.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln.
E. 3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau (E-2358/2021). Die Urteile der beiden Beschwerdeverfahren ergehen gleichzeitig und werden von demselben Spruchkörper behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Im vorliegenden Fall blieb die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft Wegweisungsvollzugshindernisse sowie auch Asylvorbringen, weshalb es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Schweizerische Botschaft im Irak mit der Prüfung der Echtheit des Haftbefehls vom (...) beauftragen müssen. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob er bei einem Wegweisungsvollzug in den Irak Schutz erhalten würde. Eine entsprechende Zusicherung sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zur Überprüfung, ob und wie er von den irakischen Behörden verfolgt werde, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, zudem handelt es sich beim Haftbefehl um eine Kopie. Eine Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls sowie Abklärungen hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen und einer existierenden Zusicherung haben sich somit nicht aufgedrängt.
E. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit, seine Ehefrau sei im Februar 2020 aufgrund einer bevorstehenden Zwangsheirat mit einem anderen Mann aus dem Irak geflüchtet. Im März 2020 hätten sie in der Türkei religiös geheiratet. Seit dem 16. November 2020 befinde sie sich in der Schweiz und sie habe am 17. November 2020 ein Asylgesuch eingereicht. Sie sei im fünften Monat schwanger. Somit liege seit der Verfügung vom 12. Juli 2017 eine wesentliche Veränderung der Sach- und Beweislage vor. Die hohe Machtposition ihres Vaters als Parteifunktionär sowie der Umstand, dass er bereits im Jahr 2016 verhaftet worden sei, verdeutliche, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine wohl noch schlimmere Behandlung drohe. Seiner Ehefrau würde ein Ehrenmord drohen. Die Ausführungen seiner Ehefrau im Rahmen ihres Asylverfahrens würden dies belegen.
E. 8.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, seine Asylvorbringen seien mit Verfügung vom 12. Juli 2017 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und die von ihr eingereichte Kopie eines Haftbefehls vom (...) seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. Ihre Asylvorbringen seien mit separater Verfügung vom 15. April 2021 ebenfalls als unglaubhaft eingestuft worden. Somit sei seinem Wiedererwägungsgesuch die Grundlage entzogen worden, da er dieses mit ihren Aussagen begründet habe. Dem in Kopie eingereichten Haftbefehl vom (...) komme keine Beweiskraft zu. Selbst im Original würde er kaum einen Beweiswert entfalten. Dokumenten aus dem Irak komme nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu. Dies sei vorliegend aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen und ihrer oberflächlichen Ausführungen nicht gegeben. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Juli 2017 beseitigen könnten.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Vater habe den Erhalt des Haftbefehls am (...) unterschriftlich bestätigt, da er bereits in der Schweiz gewesen sei. Aus Angst vor negativen Konsequenzen für seine Familie im Irak habe er den Kontakt zu seinem Vater nur selten gepflegt, weshalb ihm der Haftbefehl erst viel später durch einen Freund aus dem Irak mitgebracht worden sei. Seine Ehefrau habe Fotos ihres Vaters eingereicht, welche belegen würden, dass dieser bei den (...) arbeite, da das Emblem der (...) auf dem Oberarm der Weste ersichtlich sei. Mit der Einreichung des Haftbefehls sowie den Aussagen seiner Ehefrau, welche seine Asylvorbringen stützen würden, könne er beweisen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der Machtstellung ihres Vaters von den irakischen Behörden asylrelevant verfolgt werde.
E. 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2017 erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz im Herbst 2014, der Festnahme, der Haft, der Freilassung und dem Verbleib seiner Reise- und Identitätsdokumente bereits als unglaubhaft. Das Wiedererwägungsgesuch stützt er auf die Aussagen seiner Ehefrau und den Haftbefehl. Die Beschwerde der Ehefrau wird hingegen aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Urteil E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 abgewiesen, weshalb er sich nicht darauf berufen kann. Hinsichtlich des Erhalts des Haftbefehls bestehen Widersprüche, so gab er beschwerdeweise an, dieser sei ihm von einem Freund aus dem Irak gebracht worden. Mit der Beschwerde reichte er hingegen ein Schreiben der Rechtsvertreterin seiner Ehefrau ein, wonach ihm der Haftbefehl von seinem Vater in die Schweiz geschickt worden sei. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl nur um eine Kopie, welche nicht fälschungssicher ist und somit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Die weiteren eingereichten Fotos des Vaters seiner Ehefrau, eines Ausweises ihres Vaters, seiner Haft, des Emblems der Asayesh und ihres Arms vermögen seine Asylvorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der religiösen Heirat Probleme im Irak erhalten würde.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers hat sich als unglaubhaft erwiesen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 11.2.2 Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihres Kindes ist mit Urteil E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 die Wegweisung angeordnet worden. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Kindes gemeinsam durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden.
E. 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1). Hinsichtlich der individuellen Gründe des Beschwerdeführers kann auf die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 verwiesen werden, wonach er in B._______ geboren und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. Er ist ein junger und gesunder Mann. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er mit seinen Eltern, seinen fünf Geschwistern sowie mehreren Onkeln, Tanten und Cousins über nahe Familienmitglieder und weitere Verwandte. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde kann aufgrund der Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als (...). Es ist davon auszugehen, dass er für sich, seine Ehefrau und das Kind wird sorgen können, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner im Heimatstaat oder auch im Ausland lebenden Verwandten; dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 11.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) vermögen aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung verzögern, so würden dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).
E. 11.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Mai 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2306/2021 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substiert durch Simone Blatter, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2014 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ und führe seit ungefähr Dezember 2012 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau C._______ (N [...]). Ihr Vater sei in B._______ ein Parteifunktionär der (...) und mit der Beziehung nicht einverstanden. Anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs mit seiner Ehefrau im Herbst 2014 seien sie von ihrem Bruder verfolgt und ihr Auto sei angeschossen worden. Daraufhin habe er seine Ehefrau zu ihrer Tante gebracht. Er sei aus Angst vor weiteren Vorfällen am 4. Dezember 2014 legal aus dem Irak ausgereist. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylverfahren den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung des Einreiseverbots festgenommen. Am 1. April 2015 verzichtete er auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs und stimmte seiner Ausschaffung nach Frankreich zu. Mit Verfügung vom 15. April 2015 ordnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. März 2016 und der Anhörung vom 29. Juni 2017 gab er im Wesentlichen an, er sei von den französischen Behörden in den Irak weggewiesen worden und bei der Ankunft am 14. Mai 2015 von der irakischen Polizei oder von den Asayesh (Inlandsgeheimdienst der Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) inhaftiert und zur Beziehung zu seiner Ehefrau befragt worden. Durch die Hilfe seines Vaters sei ihm während einer Haftverlegung ungefähr im November oder Dezember 2015 die Flucht gelungen. Im Januar 2016 sei er illegal aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer legte vier Fotos ins Recht. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Am 15. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 ein. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 25. Mai 2019, eine Haftentlassung der Kantonspolizei D._______ vom 28. Januar 2021, eine Entlassungsanordnung der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ vom 29. Januar 2021 und seine Ehefrau betreffend einen Arztbericht vom 18. November 2020 sowie das Protokoll ihrer Personalienaufnahme vom 24. November 2020 ein. F. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie erklärte die Verfügung vom 12. Juli 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 15. April 2021 sei betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegweisung aufzuheben. Er sei in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau koordiniert zu behandeln. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D._______ vom 14. August 2017, eine Mail von E._______, (...), vom 11. Mai 2021 sowie in Bezug auf seine Ehefrau ein Begleitschreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2021 zur Nachreichung des Haftbefehls vom (...), vier Fotos von ihrem Vater und ein Foto von ihrem Oberarm ein. Zudem verweist er auf die Verfahrensakten seiner Ehefrau und die von ihr eingereichten Beweismittel, insbesondere auf eine Kopie ihrer Identitätskarte (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Zivilstandsamtes F._______ vom 22. Februar 2021 betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung, eine Kopie eines Haftbefehls betreffend den Beschwerdeführer vom 30. März 2016, eine Kopie eines Ausweises der (...) ihres Vaters, ein Foto des Emblems der (...) und zwei Fotos ihrer Arme. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Mai 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. I. Am 27. Juni 2021 gebar seine Ehefrau ihre Tochter G._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln.
3. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
4. Der Beschwerdeführer beantragt die Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau (E-2358/2021). Die Urteile der beiden Beschwerdeverfahren ergehen gleichzeitig und werden von demselben Spruchkörper behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Im vorliegenden Fall blieb die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft Wegweisungsvollzugshindernisse sowie auch Asylvorbringen, weshalb es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Schweizerische Botschaft im Irak mit der Prüfung der Echtheit des Haftbefehls vom (...) beauftragen müssen. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob er bei einem Wegweisungsvollzug in den Irak Schutz erhalten würde. Eine entsprechende Zusicherung sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zur Überprüfung, ob und wie er von den irakischen Behörden verfolgt werde, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, zudem handelt es sich beim Haftbefehl um eine Kopie. Eine Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls sowie Abklärungen hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen und einer existierenden Zusicherung haben sich somit nicht aufgedrängt. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit, seine Ehefrau sei im Februar 2020 aufgrund einer bevorstehenden Zwangsheirat mit einem anderen Mann aus dem Irak geflüchtet. Im März 2020 hätten sie in der Türkei religiös geheiratet. Seit dem 16. November 2020 befinde sie sich in der Schweiz und sie habe am 17. November 2020 ein Asylgesuch eingereicht. Sie sei im fünften Monat schwanger. Somit liege seit der Verfügung vom 12. Juli 2017 eine wesentliche Veränderung der Sach- und Beweislage vor. Die hohe Machtposition ihres Vaters als Parteifunktionär sowie der Umstand, dass er bereits im Jahr 2016 verhaftet worden sei, verdeutliche, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine wohl noch schlimmere Behandlung drohe. Seiner Ehefrau würde ein Ehrenmord drohen. Die Ausführungen seiner Ehefrau im Rahmen ihres Asylverfahrens würden dies belegen. 8.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, seine Asylvorbringen seien mit Verfügung vom 12. Juli 2017 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und die von ihr eingereichte Kopie eines Haftbefehls vom (...) seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. Ihre Asylvorbringen seien mit separater Verfügung vom 15. April 2021 ebenfalls als unglaubhaft eingestuft worden. Somit sei seinem Wiedererwägungsgesuch die Grundlage entzogen worden, da er dieses mit ihren Aussagen begründet habe. Dem in Kopie eingereichten Haftbefehl vom (...) komme keine Beweiskraft zu. Selbst im Original würde er kaum einen Beweiswert entfalten. Dokumenten aus dem Irak komme nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu. Dies sei vorliegend aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen und ihrer oberflächlichen Ausführungen nicht gegeben. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Juli 2017 beseitigen könnten. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Vater habe den Erhalt des Haftbefehls am (...) unterschriftlich bestätigt, da er bereits in der Schweiz gewesen sei. Aus Angst vor negativen Konsequenzen für seine Familie im Irak habe er den Kontakt zu seinem Vater nur selten gepflegt, weshalb ihm der Haftbefehl erst viel später durch einen Freund aus dem Irak mitgebracht worden sei. Seine Ehefrau habe Fotos ihres Vaters eingereicht, welche belegen würden, dass dieser bei den (...) arbeite, da das Emblem der (...) auf dem Oberarm der Weste ersichtlich sei. Mit der Einreichung des Haftbefehls sowie den Aussagen seiner Ehefrau, welche seine Asylvorbringen stützen würden, könne er beweisen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der Machtstellung ihres Vaters von den irakischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. 9. 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2017 erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz im Herbst 2014, der Festnahme, der Haft, der Freilassung und dem Verbleib seiner Reise- und Identitätsdokumente bereits als unglaubhaft. Das Wiedererwägungsgesuch stützt er auf die Aussagen seiner Ehefrau und den Haftbefehl. Die Beschwerde der Ehefrau wird hingegen aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Urteil E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 abgewiesen, weshalb er sich nicht darauf berufen kann. Hinsichtlich des Erhalts des Haftbefehls bestehen Widersprüche, so gab er beschwerdeweise an, dieser sei ihm von einem Freund aus dem Irak gebracht worden. Mit der Beschwerde reichte er hingegen ein Schreiben der Rechtsvertreterin seiner Ehefrau ein, wonach ihm der Haftbefehl von seinem Vater in die Schweiz geschickt worden sei. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl nur um eine Kopie, welche nicht fälschungssicher ist und somit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Die weiteren eingereichten Fotos des Vaters seiner Ehefrau, eines Ausweises ihres Vaters, seiner Haft, des Emblems der Asayesh und ihres Arms vermögen seine Asylvorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der religiösen Heirat Probleme im Irak erhalten würde. 9.2 Der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers hat sich als unglaubhaft erwiesen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.2.2 Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihres Kindes ist mit Urteil E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 die Wegweisung angeordnet worden. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Kindes gemeinsam durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden. 11.3 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1). Hinsichtlich der individuellen Gründe des Beschwerdeführers kann auf die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 verwiesen werden, wonach er in B._______ geboren und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. Er ist ein junger und gesunder Mann. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er mit seinen Eltern, seinen fünf Geschwistern sowie mehreren Onkeln, Tanten und Cousins über nahe Familienmitglieder und weitere Verwandte. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde kann aufgrund der Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als (...). Es ist davon auszugehen, dass er für sich, seine Ehefrau und das Kind wird sorgen können, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner im Heimatstaat oder auch im Ausland lebenden Verwandten; dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 11.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) vermögen aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung verzögern, so würden dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 11.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
14. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Mai 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: