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E-2358/2021

E-2358/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. November 2020 und der Anhörung vom 4. März 2021 gab sie im Wesentlichen an, sie stamme aus C._______ und führe seit ungefähr Herbst 2013 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann D._______ (N [...]). Ihr Vater sei in C._______ ein Parteifunktionär der (...) und mit der Beziehung nicht einverstanden. Anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs mit ihrem Ehemann im Herbst 2014 seien sie von ihrem Bruder verfolgt und ihr Auto sei angeschossen worden. Daraufhin habe ihr Ehemann sie zu ihrer Tante gebracht. Ihre Mutter sei darüber informiert worden, woraufhin ihr Vater und ihr Bruder zu ihrer Tante gekommen seien, sie geschlagen, mit einer Pistole mit dem Tod bedroht und gedroht hätten, ihren Ehemann zu töten. Ihr Ehemann habe in der Folge den Irak verlassen. Gegen ihren Ehemann habe ihr Vater bei den kurdischen Behörden einen Haftbefehl ausstellen lassen. Im November oder Dezember 2019 habe ihre Familie sie über die Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann informiert, eine Woche später habe die Verlobung stattgefunden. In einer Nacht im Februar 2020 habe sie ihr Elternhaus verlassen und sei mit Hilfe des Cousins ihres Ehemanns aus dem Irak ausgereist. Ihren Ehemann habe sie im März 2020 in der Türkei religiös geheiratet; inzwischen sei sie von ihm schwanger. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte (im Original inklusive Übersetzung), zwei Arztberichte vom 19. November 2020, einen Arztbericht vom 30. Dezember 2020, 7. Januar 2021 sowie ein Schreiben des Zivilstandsamtes E._______ vom 22. Februar 2021 betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung ein. B. Mit Schreiben vom 8. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Haftbefehls vom 30. März 2016 betreffend ihren Ehemann ein. C. Mit Verfügung vom 15. April 2021 (eröffnet am 19. April 2021) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Ausreise festzuhalten und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert zu behandeln. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurde eine Kopie eines Ausweises der (...) ihres Vaters, vier Fotos von ihrem Vater, ein Foto des Emblems der (...), zwei Fotos ihrer Arme sowie ein Arztbericht vom 18. November 2021 beigelegt. E. Am 27. Juni 2021 wurde die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes (E-2306/2021). Die Urteile der beiden Beschwerdeverfahren ergehen gleichzeitig und werden von demselben Spruchkörper behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht mit denjenigen ihres Ehemannes abgeglichen. Die Vorinstanz hat die zentralen Punkte der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt und sich damit auseinandergesetzt; der blosse Umstand, dass sie zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft erachtet hat, weshalb sich ein Abgleich mit den Aussagen ihres Ehemannes erübrigt.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht weiter abgeklärt habe, ob sie bei einer Ausschaffung in den Irak Schutz erhalten würde. Eine entsprechende Zusicherung sei aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem hätte die Schweizerische Botschaft im Irak mit der Prüfung der Echtheit des Haftbefehls vom 30. März 2016 beauftragt werden müssen. Weiter habe sie wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden gehören, nicht näher abgeklärt und habe lediglich festgehalten, es sei unstimmig, dass sie bei ihrer Familie geblieben sei, obwohl sie dort körperlich misshandelt worden sei. Wie bereits in Erwägung 4.3 aufgeführt wurde, erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Eine Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls sowie Abklärungen hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen und einer existierenden Zusicherung haben sich somit nicht aufgedrängt. Demnach liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Planung des Ausflugs, des Vorfalls auf dem Parkplatz, der Verfolgung von ihr und ihrem Ehemann durch ihren Vater und ihren Bruder, der Verfolgung ihres Ehemannes durch die irakischen Behörden und der Zwangsverlobung seien unglaubhaft, da sie oberflächlich, ausweichend und stereotyp ausgefallen seien. Es sei ihr nicht gelungen, die berufliche Position ihres Vaters und die behördliche Suche ihres Ehemannes zu belegen. Die Kopie des eingereichten Haftbefehls vom ( ) sei leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Selbst im Original würde er kaum einen Beweiswert entfalten. Dokumenten aus dem Irak komme nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu. Ihr sei es hingegen nicht gelungen, einen substanziierten und stimmigen Sachverhalt darzulegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz möge an ein paar wenigen Stellen die fehlende Dichte ihrer Aussagen und Beweismittel aufzeigen, in der Gesamtbetrachtung würden ihre Darstellungen aber stimmig, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Zudem habe ihr Ehemann zu den Eckpunkten in sämtlichen Protokollen, Anhörungen, im Wiedererwägungsgesuch und in seiner Beschwerde übereinstimmende Ausführungen gemacht. Die Aussagen ihres Ehemannes hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz und der Verfolgung durch ihre Familie seien in seinem Asylentscheid vom 12. Juli 2017 als glaubhaft erachtet worden, hingegen seien ihre ähnlichen Aussagen hierzu in ihrer angefochtenen Verfügung als ausweichend, stereotyp und unglaubhaft eingestuft worden. Nach dem Vorfall auf dem Parkplatz habe sie sich deshalb noch während sechs Jahren in ihrem Elternhaus aufgehalten, weil sie aufgrund der hohen Position ihres Vaters innerhalb der (...) bei den lokalen Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können. Die hohe Position ihres Vaters sei durch die zahlreichen eingereichten Fotos belegt. Über die bevorstehende Zwangsverheiratung mit einem 25 Jahre älteren Mann sei sie nicht erfreut gewesen, dazu brauche es keine weiteren Ausführungen. Mit den eingereichten Fotos ihres Arms könne sie nachweisen, dass sie zu dieser Zeit begonnen habe, sich selbst zu schädigen. Der eingereichte Haftbefehl belege, dass ihr Ehemann von den irakischen Behörden gesucht werde. Die ihr drohende Verfolgung sei als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu verstehen, welche überdies an das Merkmal des weiblichen Geschlechts angeknüpft seien. Ihr sei mehrmalig mit dem Tod gedroht worden, wobei sich ihre Lage aufgrund dessen, dass sie von ihrem Ehemann ein Kind erwarte, deutlich verschlechtere.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Ihre Ausführungen zum Vorfall auf dem Parkplatz, zur Verfolgung durch ihren Vater und ihren Bruder, zur Zwangsverheiratung und zur behördlichen Suche ihres Ehemannes sind äusserst vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Selbst nach mehrmaligem Nachfragen, detaillierte Angaben zu machen, wiederholte sie stereotyp ihre zuvor geäusserten allgemeinen Ausführungen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die Hauptelemente ihrer Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Indem sie nach dem Vorfall auf dem Parkplatz weitere sechs Jahre in ihrem Elternhaus gewohnt hat, ist ihre Aussage, ihr Vater habe sie töten wollen, nicht nachvollziehbar. Ihre Begründung anlässlich der Anhörung, er habe sie und ihren Ehemann gleichzeitig töten wollen, kann nicht gehört werden. Da es ihr zudem nicht gelingt, die einflussreiche Position ihres Vaters innerhalb der (...) mit den eingereichten Fotos sowie der Kopie seines Ausweises zu belegen und es nicht in der Verantwortung des Bundesverwaltungsgerichts liegt, die Position ihres Vaters nachzuweisen, sind ihre Angaben, sie habe bei den irakischen Behörden nicht um Schutz ersuchen können und ihr Ehemann sei von den irakischen Behörden gesucht worden, als unglaubhaft zu taxieren. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Erhalts des Haftbefehls Widersprüche, so gab ihr Ehemann beschwerdeweise an, dieser sei ihm von einem Freund aus dem Irak gebracht worden. Die Beschwerdeführerin wusste in der Anhörung nicht, wie er den Haftbefehl erhalten hat. Einige Tage nach der Anhörung reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein Schreiben ein, wonach ihm der Haftbefehl von seinem Vater in die Schweiz geschickt worden sei. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl nur um eine Kopie, welche nicht fälschungssicher ist und somit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Ihren Aussagen zur Zwangsverheiratung fehlt der persönliche Bezug. Abgesehen von ein, zwei Details nannte sie allgemein bekannte Elemente einer traditionellen kurdischen Verlobungsfeier. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos ihrer Verletzungen am Arm nichts zu ändern. Darüber hinaus tragen ihre Aussagen hinsichtlich des Vorliegens ihres Passes ebenfalls nicht zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Anlässlich der Befragung zur Person gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Bei der Anhörung erklärte sie hingegen, ihr Vater habe vor ungefähr zehn Jahren einen Pass für sie ausstellen lassen, welcher sich bei ihren Eltern befinde. Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In ihrer Rechtsmitteleingabe gelingt es ihr nicht, die Oberflächlichkeiten und Widersprüche ihrer Aussagen zu beseitigen. Die beigezogenen Akten ihres Ehemannes tragen nicht dazu bei, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde stufte die Vorinstanz auch die entsprechenden Angaben ihres Ehemannes in der Verfügung vom 12. Juli 2017 als unglaubhaft ein, weshalb sie sich nicht darauf stützen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund der religiösen Heirat und der inzwischen geborenen gemeinsamen Tochter Probleme im Irak erhalten würde. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen konnte sie auch keine frauenspezifischen Gründe glaubhaft machen.

E. 7.2 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist mit Urteil E-2306/2021 vom 19. Juli 2021 die Wegweisung angeordnet worden. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter gemeinsam durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1). Sodann lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Mit ihren Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz. Es kann von einem nach wie vor tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, zumal die Verfolgungsvorbringen hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann als unglaubhaft erachtet wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in den Irak zurückkehrt. Sie und ihr Ehemann stammen beide aus C._______ und sind jung und gesund. Sie hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Ihr Ehemann verdiente seinen Lebensunterhalt als (...). Folglich sollte es zumindest dem Ehemann möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Ehemann hat seine Eltern, seine fünf Geschwister sowie mehrere Onkel, Tanten und Cousins und verfügt somit ebenfalls über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Einer Rückkehr steht auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie nichts im Weg. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2358/2021 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substiert durch Simone Blatter, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. November 2020 und der Anhörung vom 4. März 2021 gab sie im Wesentlichen an, sie stamme aus C._______ und führe seit ungefähr Herbst 2013 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann D._______ (N [...]). Ihr Vater sei in C._______ ein Parteifunktionär der (...) und mit der Beziehung nicht einverstanden. Anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs mit ihrem Ehemann im Herbst 2014 seien sie von ihrem Bruder verfolgt und ihr Auto sei angeschossen worden. Daraufhin habe ihr Ehemann sie zu ihrer Tante gebracht. Ihre Mutter sei darüber informiert worden, woraufhin ihr Vater und ihr Bruder zu ihrer Tante gekommen seien, sie geschlagen, mit einer Pistole mit dem Tod bedroht und gedroht hätten, ihren Ehemann zu töten. Ihr Ehemann habe in der Folge den Irak verlassen. Gegen ihren Ehemann habe ihr Vater bei den kurdischen Behörden einen Haftbefehl ausstellen lassen. Im November oder Dezember 2019 habe ihre Familie sie über die Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann informiert, eine Woche später habe die Verlobung stattgefunden. In einer Nacht im Februar 2020 habe sie ihr Elternhaus verlassen und sei mit Hilfe des Cousins ihres Ehemanns aus dem Irak ausgereist. Ihren Ehemann habe sie im März 2020 in der Türkei religiös geheiratet; inzwischen sei sie von ihm schwanger. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte (im Original inklusive Übersetzung), zwei Arztberichte vom 19. November 2020, einen Arztbericht vom 30. Dezember 2020, 7. Januar 2021 sowie ein Schreiben des Zivilstandsamtes E._______ vom 22. Februar 2021 betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung ein. B. Mit Schreiben vom 8. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Haftbefehls vom 30. März 2016 betreffend ihren Ehemann ein. C. Mit Verfügung vom 15. April 2021 (eröffnet am 19. April 2021) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Ausreise festzuhalten und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert zu behandeln. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurde eine Kopie eines Ausweises der (...) ihres Vaters, vier Fotos von ihrem Vater, ein Foto des Emblems der (...), zwei Fotos ihrer Arme sowie ein Arztbericht vom 18. November 2021 beigelegt. E. Am 27. Juni 2021 wurde die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes (E-2306/2021). Die Urteile der beiden Beschwerdeverfahren ergehen gleichzeitig und werden von demselben Spruchkörper behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht mit denjenigen ihres Ehemannes abgeglichen. Die Vorinstanz hat die zentralen Punkte der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt und sich damit auseinandergesetzt; der blosse Umstand, dass sie zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft erachtet hat, weshalb sich ein Abgleich mit den Aussagen ihres Ehemannes erübrigt. 4.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht weiter abgeklärt habe, ob sie bei einer Ausschaffung in den Irak Schutz erhalten würde. Eine entsprechende Zusicherung sei aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem hätte die Schweizerische Botschaft im Irak mit der Prüfung der Echtheit des Haftbefehls vom 30. März 2016 beauftragt werden müssen. Weiter habe sie wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden gehören, nicht näher abgeklärt und habe lediglich festgehalten, es sei unstimmig, dass sie bei ihrer Familie geblieben sei, obwohl sie dort körperlich misshandelt worden sei. Wie bereits in Erwägung 4.3 aufgeführt wurde, erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Eine Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls sowie Abklärungen hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen und einer existierenden Zusicherung haben sich somit nicht aufgedrängt. Demnach liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Planung des Ausflugs, des Vorfalls auf dem Parkplatz, der Verfolgung von ihr und ihrem Ehemann durch ihren Vater und ihren Bruder, der Verfolgung ihres Ehemannes durch die irakischen Behörden und der Zwangsverlobung seien unglaubhaft, da sie oberflächlich, ausweichend und stereotyp ausgefallen seien. Es sei ihr nicht gelungen, die berufliche Position ihres Vaters und die behördliche Suche ihres Ehemannes zu belegen. Die Kopie des eingereichten Haftbefehls vom ( ) sei leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Selbst im Original würde er kaum einen Beweiswert entfalten. Dokumenten aus dem Irak komme nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu. Ihr sei es hingegen nicht gelungen, einen substanziierten und stimmigen Sachverhalt darzulegen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz möge an ein paar wenigen Stellen die fehlende Dichte ihrer Aussagen und Beweismittel aufzeigen, in der Gesamtbetrachtung würden ihre Darstellungen aber stimmig, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Zudem habe ihr Ehemann zu den Eckpunkten in sämtlichen Protokollen, Anhörungen, im Wiedererwägungsgesuch und in seiner Beschwerde übereinstimmende Ausführungen gemacht. Die Aussagen ihres Ehemannes hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz und der Verfolgung durch ihre Familie seien in seinem Asylentscheid vom 12. Juli 2017 als glaubhaft erachtet worden, hingegen seien ihre ähnlichen Aussagen hierzu in ihrer angefochtenen Verfügung als ausweichend, stereotyp und unglaubhaft eingestuft worden. Nach dem Vorfall auf dem Parkplatz habe sie sich deshalb noch während sechs Jahren in ihrem Elternhaus aufgehalten, weil sie aufgrund der hohen Position ihres Vaters innerhalb der (...) bei den lokalen Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können. Die hohe Position ihres Vaters sei durch die zahlreichen eingereichten Fotos belegt. Über die bevorstehende Zwangsverheiratung mit einem 25 Jahre älteren Mann sei sie nicht erfreut gewesen, dazu brauche es keine weiteren Ausführungen. Mit den eingereichten Fotos ihres Arms könne sie nachweisen, dass sie zu dieser Zeit begonnen habe, sich selbst zu schädigen. Der eingereichte Haftbefehl belege, dass ihr Ehemann von den irakischen Behörden gesucht werde. Die ihr drohende Verfolgung sei als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu verstehen, welche überdies an das Merkmal des weiblichen Geschlechts angeknüpft seien. Ihr sei mehrmalig mit dem Tod gedroht worden, wobei sich ihre Lage aufgrund dessen, dass sie von ihrem Ehemann ein Kind erwarte, deutlich verschlechtere. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Ihre Ausführungen zum Vorfall auf dem Parkplatz, zur Verfolgung durch ihren Vater und ihren Bruder, zur Zwangsverheiratung und zur behördlichen Suche ihres Ehemannes sind äusserst vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Selbst nach mehrmaligem Nachfragen, detaillierte Angaben zu machen, wiederholte sie stereotyp ihre zuvor geäusserten allgemeinen Ausführungen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die Hauptelemente ihrer Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Indem sie nach dem Vorfall auf dem Parkplatz weitere sechs Jahre in ihrem Elternhaus gewohnt hat, ist ihre Aussage, ihr Vater habe sie töten wollen, nicht nachvollziehbar. Ihre Begründung anlässlich der Anhörung, er habe sie und ihren Ehemann gleichzeitig töten wollen, kann nicht gehört werden. Da es ihr zudem nicht gelingt, die einflussreiche Position ihres Vaters innerhalb der (...) mit den eingereichten Fotos sowie der Kopie seines Ausweises zu belegen und es nicht in der Verantwortung des Bundesverwaltungsgerichts liegt, die Position ihres Vaters nachzuweisen, sind ihre Angaben, sie habe bei den irakischen Behörden nicht um Schutz ersuchen können und ihr Ehemann sei von den irakischen Behörden gesucht worden, als unglaubhaft zu taxieren. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Erhalts des Haftbefehls Widersprüche, so gab ihr Ehemann beschwerdeweise an, dieser sei ihm von einem Freund aus dem Irak gebracht worden. Die Beschwerdeführerin wusste in der Anhörung nicht, wie er den Haftbefehl erhalten hat. Einige Tage nach der Anhörung reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein Schreiben ein, wonach ihm der Haftbefehl von seinem Vater in die Schweiz geschickt worden sei. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl nur um eine Kopie, welche nicht fälschungssicher ist und somit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Ihren Aussagen zur Zwangsverheiratung fehlt der persönliche Bezug. Abgesehen von ein, zwei Details nannte sie allgemein bekannte Elemente einer traditionellen kurdischen Verlobungsfeier. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos ihrer Verletzungen am Arm nichts zu ändern. Darüber hinaus tragen ihre Aussagen hinsichtlich des Vorliegens ihres Passes ebenfalls nicht zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Anlässlich der Befragung zur Person gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Bei der Anhörung erklärte sie hingegen, ihr Vater habe vor ungefähr zehn Jahren einen Pass für sie ausstellen lassen, welcher sich bei ihren Eltern befinde. Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In ihrer Rechtsmitteleingabe gelingt es ihr nicht, die Oberflächlichkeiten und Widersprüche ihrer Aussagen zu beseitigen. Die beigezogenen Akten ihres Ehemannes tragen nicht dazu bei, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde stufte die Vorinstanz auch die entsprechenden Angaben ihres Ehemannes in der Verfügung vom 12. Juli 2017 als unglaubhaft ein, weshalb sie sich nicht darauf stützen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund der religiösen Heirat und der inzwischen geborenen gemeinsamen Tochter Probleme im Irak erhalten würde. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen konnte sie auch keine frauenspezifischen Gründe glaubhaft machen. 7.2 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist mit Urteil E-2306/2021 vom 19. Juli 2021 die Wegweisung angeordnet worden. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter gemeinsam durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1). Sodann lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Mit ihren Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz. Es kann von einem nach wie vor tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, zumal die Verfolgungsvorbringen hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann als unglaubhaft erachtet wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in den Irak zurückkehrt. Sie und ihr Ehemann stammen beide aus C._______ und sind jung und gesund. Sie hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Ihr Ehemann verdiente seinen Lebensunterhalt als (...). Folglich sollte es zumindest dem Ehemann möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Ehemann hat seine Eltern, seine fünf Geschwister sowie mehrere Onkel, Tanten und Cousins und verfügt somit ebenfalls über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Einer Rückkehr steht auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie nichts im Weg. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: