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E-3444/2021

E-3444/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 ab. Es hielt dabei fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Blutrache keine Asylrelevanz entfalte. Angesichts der Position seines Vaters als Kaderfunktionär der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfüge. Da seine Familie in B._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) ein Wohnhaus besitze, könne er sich den ihm allenfalls in der Region Kirkuk drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme im KRG-Gebiet entziehen. Allenfalls drohende Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie seien ebenfalls nicht asylrelevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 20. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Antrag für ein Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, seit dem (...) März 2021 in der Schweiz zu sein und "um einen Antrag für ein neues Asylgesuch" zu bitten. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das SEM auf das Gesuch, welches es als Mehrfachgesuch entgegennahm, nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2240/2021 vom 19. Mai 2021 insoweit gut, als es die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückwies. E. Am 10. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör. Es unterbreitete ihm einen Fragenkatalog zur Beantwortung und bot ihm Gelegenheit, seine Asylgründe im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vorzubringen. F. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 die Antworten auf die ihm gestellten Fragen ein. Dabei führte er aus, er sei im Jahr 2020 beziehungsweise Anfang 2021 in den Irak zurückgekehrt und drei Wochen im Nordirak, namentlich in B._______ verblieben. In seinen Heimatort Kirkuk, wo seine Eltern wohnhaft seien, habe er aufgrund der Übernahme des Ortes durch die irakische Zentralregierung im Jahre 2017 nicht gehen können. In B._______ gälten er und seine Familie als Flüchtlinge und hätten fast keine Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Lage in Kirkuk habe sich seit der Machtübernahme durch die irakische Zentralregierung weiter verschlechtert. Die Konflikte zwischen den dort lebenden Arabern/Araberinnen und Kurden/Kurdinnen hätten sich weiter akzentuiert. Araber/Araberinnen würden versuchen, sich kurdisches Land zurückzuholen, welches ihnen unter dem früheren irakischen Regime im Rahmen einer Arabisierungskampagne überlassen worden sei. Der sogenannte Islamische Staat (IS) würde sich das Sicherheitsvakuum zunutze machen und habe viele Angriffe insbesondere auf kurdische Dörfer verübt. Zudem bedrohe die Türkei durch militärische Einsätze die Sicherheitslage im Nordirak. Auch komme es immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) und der Peshmerga, zuletzt im (...) in B._______, dem Ort, wo zurzeit seine Familie wohne. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sprächen Kurden/Kurdinnen angesichts der aggressiven Massnahmen des Gouverneurs von Kirkuk seit dessen Amtsantritt im Oktober 2017 von einer neuen Arabisierungskampagne in der Region. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er überproportional stark betroffen von den politischen Veränderungen im Nordirak. Im Fall einer Rückführung dorthin werde er zukünftig noch stärkeren Diskriminierungen ausgesetzt, da sich die Bevorzugung der arabischen Bevölkerung nicht nur auf die Frage der Landstreitigkeiten beschränke. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 3 und E. 4.1) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache keine neuen Asylgründe, sondern die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Im Übrigen beständen aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben starke Zweifel daran, dass er seit seinem ersten Asylgesuch tatsächlich die Schweiz verlassen habe. Es ergebe keinen Sinn, dass er nach über vier Jahren illegalen Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2020 oder Anfang 2021 durch verschiedene Staaten in den Irak zurückgekehrt sei, als sich die meisten der zu passierenden Länder aufgrund des Coronavirus im Lockdown oder in einer ausserordentlichen Lage befunden hätten. Ob er tatsächlich in den Irak zurückgekehrt sei, spiele aber ohnehin keine Rolle, da er betreffend den erwähnten Aufenthalt dort keine Verfolgung geltend mache. Aus den Akten ergäben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug ins KRG-Gebiet als grundsätzlich zumutbar. Es beständen vor dem Hintergrund seiner geltend gemachten Probleme in Kirkuk sowie der allgemeinen Lage im Irak starke Zweifel an seiner Behauptung, seine Familie sei nach Kirkuk zurückgekehrt. Diese Zweifel würden durch seine eigenen Ausführungen unterstützt, zumal in der Stellungnahme erwähnt sei, es käme immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der PKK und der Peshmerga, zuletzt im (...) in B._______, dem Ort, wo zurzeit seine Familie leben würde. Ausserdem hätte er kaum geltend gemacht, nach B._______ gereist zu sein und dort drei Wochen verbracht zu haben, wenn er über kein soziales Netzwerk und keine Unterkunft in dieser Stadt verfügen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2020 in den Irak zurückgekehrt und drei Wochen in B._______ geblieben. Aufgrund der nach wie vor andauernden Blutfehde habe ihm sein Vater geraten, den Irak wieder zu verlassen. Seine Familie liege im Streit sowohl mit einer arabischen als auch mit einer kurdischen Familie, weshalb sein Leben in Gefahr sei und er nicht in der autonomen Kurdenregion leben könne. Zudem sei die Sicherheitslage im Nordirak, insbesondere auch in Kirkuk, sehr angespannt. Der IS sowie türkische Militäreinsätze stellten eine Bedrohung dar. Zudem komme es immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der PKK und der Peshmerga. Seine beiden Brüder lebten in C._______. Seine Eltern seien alt und krank, weshalb er von ihnen keine Unterstützung erwarten könne. Auch seine Schwestern könnten ihn nicht unterstützen und zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Er würde deshalb bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 8 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen mit der verschlechterten Sicherheitslage im Nordirak und legt unter Verweis auf verschiedene Quellen dar, wie sich die Situation in den letzten Jahren entwickelt hat. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage in seiner Heimatregion vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, inwiefern sich daraus für ihn persönlich eine neue asylbeachtliche Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Sodann erschöpfen sich die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers im Wiederholen von bereits bekannten Sachverhaltselementen, die im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden (Blutrache). Im Übrigen sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Zweifel der Vorinstanz betreffend seine angeblich im Jahr 2020 erfolgte Rückkehr in den Irak zu entkräften. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Seinen Vorbringen kann somit nicht entnommen werden, dass sich seine Situation aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive seit Ergehen des Urteils E-3354/2016 vom 23. Juni 2016, welches eine asylrechtliche Gefährdung verneinte, in relevanter Weise geändert hätte. Das SEM ist demnach zu Recht mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Gesuch eingetreten.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. jüngste Urteile des BVGer E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 E. 9.4, E-6306/2018 vom 12. Juli 2021 E. 10.3; E-5300/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.4.2). Gemäss Aktenlage handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann kurdischer Ethnie mit ausreichender Schulbildung und Arbeitserfahrungen, der einen grossen Teil seines Lebens im KRG-Gebiet verbracht hat. Mit seinem Vater als Kaderfunktionär der KDP verfügt er ausserdem über Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Seine Darstellung, er würde in B._______ als Flüchtling gelten, ist daher nicht überzeugend. Auch zweifelhaft erscheint seine Aussage, seine Eltern lebten zurzeit in Kirkuk und hätten keine Unterkunft mehr in (der Umgebung von) B._______. Anlässlich der Anhörung im April 2016 sagte er aus, seine Eltern wohnten in D._______ in der Nähe von B._______, wo sie ein Wohnhaus besässen; sie hätten Angst, nach Kirkuk zurückzukehren (vgl. SEM-Akten A14/26 F19 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der prekären Sicherheitslage ist es nicht nachvollziehbar, dass sie als betagte Personen mit gesundheitlichen Problemen - zu einem Zeitpunkt, als die entsprechende Region vom IS kontrolliert worden sei - Kirkuk als Wohnort ausgewählt hätten. Der Beschwerdeführer hat diesen angeblichen Entschluss seiner Familie sodann in keiner Weise begründet. Zudem hat er im vorliegenden Verfahren mehrmals selbst erwähnt, dass seine Eltern nach wie vor in B._______ lebten (vgl. SEM-Akten [...]-16/9 [nachfolgend: A16/9] S. 6; Beschwerde vom 29. Juli 2021 S. 11). Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass seine Familie zumindest über Verbindungen zu B._______ verfügt und er sich bei seiner angeblichen Rückkehr in den Irak dort drei Wochen bei Bekannten aufgehalten habe, davon auszugehen, dass er in dieser Stadt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A16/9 S. 1; Beschwerde vom 29. Juli 2021 S. 5). Einer Rückkehr steht auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie nichts im Weg. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die begünstigenden individuellen Faktoren für eine Rückkehr in seine Heimatregion erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10.6 Im Übrigen wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt, womit von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3444/2021 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 ab. Es hielt dabei fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Blutrache keine Asylrelevanz entfalte. Angesichts der Position seines Vaters als Kaderfunktionär der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfüge. Da seine Familie in B._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) ein Wohnhaus besitze, könne er sich den ihm allenfalls in der Region Kirkuk drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme im KRG-Gebiet entziehen. Allenfalls drohende Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie seien ebenfalls nicht asylrelevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 20. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Antrag für ein Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, seit dem (...) März 2021 in der Schweiz zu sein und "um einen Antrag für ein neues Asylgesuch" zu bitten. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das SEM auf das Gesuch, welches es als Mehrfachgesuch entgegennahm, nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2240/2021 vom 19. Mai 2021 insoweit gut, als es die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückwies. E. Am 10. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör. Es unterbreitete ihm einen Fragenkatalog zur Beantwortung und bot ihm Gelegenheit, seine Asylgründe im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vorzubringen. F. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 die Antworten auf die ihm gestellten Fragen ein. Dabei führte er aus, er sei im Jahr 2020 beziehungsweise Anfang 2021 in den Irak zurückgekehrt und drei Wochen im Nordirak, namentlich in B._______ verblieben. In seinen Heimatort Kirkuk, wo seine Eltern wohnhaft seien, habe er aufgrund der Übernahme des Ortes durch die irakische Zentralregierung im Jahre 2017 nicht gehen können. In B._______ gälten er und seine Familie als Flüchtlinge und hätten fast keine Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Lage in Kirkuk habe sich seit der Machtübernahme durch die irakische Zentralregierung weiter verschlechtert. Die Konflikte zwischen den dort lebenden Arabern/Araberinnen und Kurden/Kurdinnen hätten sich weiter akzentuiert. Araber/Araberinnen würden versuchen, sich kurdisches Land zurückzuholen, welches ihnen unter dem früheren irakischen Regime im Rahmen einer Arabisierungskampagne überlassen worden sei. Der sogenannte Islamische Staat (IS) würde sich das Sicherheitsvakuum zunutze machen und habe viele Angriffe insbesondere auf kurdische Dörfer verübt. Zudem bedrohe die Türkei durch militärische Einsätze die Sicherheitslage im Nordirak. Auch komme es immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) und der Peshmerga, zuletzt im (...) in B._______, dem Ort, wo zurzeit seine Familie wohne. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sprächen Kurden/Kurdinnen angesichts der aggressiven Massnahmen des Gouverneurs von Kirkuk seit dessen Amtsantritt im Oktober 2017 von einer neuen Arabisierungskampagne in der Region. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er überproportional stark betroffen von den politischen Veränderungen im Nordirak. Im Fall einer Rückführung dorthin werde er zukünftig noch stärkeren Diskriminierungen ausgesetzt, da sich die Bevorzugung der arabischen Bevölkerung nicht nur auf die Frage der Landstreitigkeiten beschränke. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 3 und E. 4.1) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache keine neuen Asylgründe, sondern die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Im Übrigen beständen aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben starke Zweifel daran, dass er seit seinem ersten Asylgesuch tatsächlich die Schweiz verlassen habe. Es ergebe keinen Sinn, dass er nach über vier Jahren illegalen Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2020 oder Anfang 2021 durch verschiedene Staaten in den Irak zurückgekehrt sei, als sich die meisten der zu passierenden Länder aufgrund des Coronavirus im Lockdown oder in einer ausserordentlichen Lage befunden hätten. Ob er tatsächlich in den Irak zurückgekehrt sei, spiele aber ohnehin keine Rolle, da er betreffend den erwähnten Aufenthalt dort keine Verfolgung geltend mache. Aus den Akten ergäben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug ins KRG-Gebiet als grundsätzlich zumutbar. Es beständen vor dem Hintergrund seiner geltend gemachten Probleme in Kirkuk sowie der allgemeinen Lage im Irak starke Zweifel an seiner Behauptung, seine Familie sei nach Kirkuk zurückgekehrt. Diese Zweifel würden durch seine eigenen Ausführungen unterstützt, zumal in der Stellungnahme erwähnt sei, es käme immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der PKK und der Peshmerga, zuletzt im (...) in B._______, dem Ort, wo zurzeit seine Familie leben würde. Ausserdem hätte er kaum geltend gemacht, nach B._______ gereist zu sein und dort drei Wochen verbracht zu haben, wenn er über kein soziales Netzwerk und keine Unterkunft in dieser Stadt verfügen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2020 in den Irak zurückgekehrt und drei Wochen in B._______ geblieben. Aufgrund der nach wie vor andauernden Blutfehde habe ihm sein Vater geraten, den Irak wieder zu verlassen. Seine Familie liege im Streit sowohl mit einer arabischen als auch mit einer kurdischen Familie, weshalb sein Leben in Gefahr sei und er nicht in der autonomen Kurdenregion leben könne. Zudem sei die Sicherheitslage im Nordirak, insbesondere auch in Kirkuk, sehr angespannt. Der IS sowie türkische Militäreinsätze stellten eine Bedrohung dar. Zudem komme es immer wieder zu Zusammenstössen zwischen Kämpfern der PKK und der Peshmerga. Seine beiden Brüder lebten in C._______. Seine Eltern seien alt und krank, weshalb er von ihnen keine Unterstützung erwarten könne. Auch seine Schwestern könnten ihn nicht unterstützen und zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Er würde deshalb bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 8. Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen mit der verschlechterten Sicherheitslage im Nordirak und legt unter Verweis auf verschiedene Quellen dar, wie sich die Situation in den letzten Jahren entwickelt hat. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage in seiner Heimatregion vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, inwiefern sich daraus für ihn persönlich eine neue asylbeachtliche Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Sodann erschöpfen sich die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers im Wiederholen von bereits bekannten Sachverhaltselementen, die im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden (Blutrache). Im Übrigen sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Zweifel der Vorinstanz betreffend seine angeblich im Jahr 2020 erfolgte Rückkehr in den Irak zu entkräften. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Seinen Vorbringen kann somit nicht entnommen werden, dass sich seine Situation aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive seit Ergehen des Urteils E-3354/2016 vom 23. Juni 2016, welches eine asylrechtliche Gefährdung verneinte, in relevanter Weise geändert hätte. Das SEM ist demnach zu Recht mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Gesuch eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. jüngste Urteile des BVGer E-2358/2021 vom 19. Juli 2021 E. 9.4, E-6306/2018 vom 12. Juli 2021 E. 10.3; E-5300/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.4.2). Gemäss Aktenlage handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann kurdischer Ethnie mit ausreichender Schulbildung und Arbeitserfahrungen, der einen grossen Teil seines Lebens im KRG-Gebiet verbracht hat. Mit seinem Vater als Kaderfunktionär der KDP verfügt er ausserdem über Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Seine Darstellung, er würde in B._______ als Flüchtling gelten, ist daher nicht überzeugend. Auch zweifelhaft erscheint seine Aussage, seine Eltern lebten zurzeit in Kirkuk und hätten keine Unterkunft mehr in (der Umgebung von) B._______. Anlässlich der Anhörung im April 2016 sagte er aus, seine Eltern wohnten in D._______ in der Nähe von B._______, wo sie ein Wohnhaus besässen; sie hätten Angst, nach Kirkuk zurückzukehren (vgl. SEM-Akten A14/26 F19 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der prekären Sicherheitslage ist es nicht nachvollziehbar, dass sie als betagte Personen mit gesundheitlichen Problemen - zu einem Zeitpunkt, als die entsprechende Region vom IS kontrolliert worden sei - Kirkuk als Wohnort ausgewählt hätten. Der Beschwerdeführer hat diesen angeblichen Entschluss seiner Familie sodann in keiner Weise begründet. Zudem hat er im vorliegenden Verfahren mehrmals selbst erwähnt, dass seine Eltern nach wie vor in B._______ lebten (vgl. SEM-Akten [...]-16/9 [nachfolgend: A16/9] S. 6; Beschwerde vom 29. Juli 2021 S. 11). Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass seine Familie zumindest über Verbindungen zu B._______ verfügt und er sich bei seiner angeblichen Rückkehr in den Irak dort drei Wochen bei Bekannten aufgehalten habe, davon auszugehen, dass er in dieser Stadt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A16/9 S. 1; Beschwerde vom 29. Juli 2021 S. 5). Einer Rückkehr steht auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie nichts im Weg. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die begünstigenden individuellen Faktoren für eine Rückkehr in seine Heimatregion erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.6 Im Übrigen wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt, womit von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: