Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 26. April 2016 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in Kirkuk geboren und sei kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie von Kirkuk nach B._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) umgezogen. Ab 2003 habe er mit seiner Familie wiederum in Kirkuk gelebt. Seine Familie besitze in C._______ (KRG-Gebiet) ein Wohnhaus. Ihm und seiner Familie drohe seit 1991 eine Blutrachesituation. Im September 2015 habe der Beschwerdeführer zusammen mit einem Cousin das Fahrzeug einer mit seiner Familie durch Blutrache verfeindeten Familie beschossen, wobei zwei Personen verletzt worden seien. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er Nachstellungen seitens der Angehörigen dieser verfeindeten Familie. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 13. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgelehnt und ein Kostenvorschuss erhoben. E. Am 13. Juni 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt überzeugend und praxiskonform ausgefallen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.).
E. 5.1 Insbesondere die Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behelligungen seiner Familie als rein kriminelle Handlungen durch private Drittpersonen und die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der Automonem Region Kurdistan im Nordirak halten einer Überprüfung stand. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Position seines Vaters als Kaderfunktionär der KDP (vgl. Akte 14, Antwort 87, S. 9) ist davon auszugehen, dass dieser - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfügt. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Familie längere Zeit in C._______ aufhalten haben sollen (vgl. Akte 14, Antworten 21 sowie 230 bis 232) und dort ein Wohnhaus besitzen, ist weiter - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den ihm allenfalls in der Region Kirkuk drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistans entziehen kann.
E. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten, gezielten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie, in dessen Folge es Verletzte gegeben haben soll (vgl. A4, Punkt 7.02, S. 7; A14, Fragen 123-138, S. 12 und 13), um eine gemeinrechtliche Straftat handelt, weshalb allfällige staatliche Strafverfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sind. Den von den Tathandlungen des Beschwerdeführers ausgelösten staatlichen Ermittlungs- und Verfolgungsmassnahmen liegen keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive zugrunde, weshalb diese nicht asylrelevant sind. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Ausweise und Unterlagen betreffend (...)firma der Familie in Kirkuk und deren Schliessung, Fotoaufnahme des Vaters, Arztzeugnisse und Röntgenaufnahmen betreffend den Vater) sind nicht geeignet, die Asylrelevanz der vorgetragenen Blutrachesituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird zum Asylpunkt nichts Stichhaltiges vorgetragen, was die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Licht betrachten liesse. Die pauschalen Ausführungen zur angeblich fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden sowie zum Fehlen einer innerstaatlichen Schutzalternative erweisen sich bei dieser Sachlage als unbehelflich.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Angesichts der obigen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Übergriffen aufgezeigt hat und dass ihm namentlich eine Zufluchtsmöglichkeit im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan offensteht, wo schutzwillige und schutzfähige Strukturen bestehen, ist eine entsprechende Gefahr drohender unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5). Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Ethnie. Er trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe bis 2003 in B._______ (KRG-Gebiet) und danach bis zur Ausreise in Kirkuk gelebt (vgl. A4, Punkt 2.01, S. 4). Seine Familie besitze in C._______ ((...); im KRG-gebiet) ein Wohnhaus und habe im Zeitpunkt der Befragung im April 2016 selbst dort gelebt (vgl. A4, Punkt 2.01, S. 4; A14, Antworten 17 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird neu vorgetragen, nach April 2016 sei seine Familie von C._______l nach Kirkuk weggezogen. Dieser Wegzug ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes und der damit verbundenen gut situierten finanziellen Lage seiner Familie eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan als zumutbar zu erachten ist. Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und gegebenenfalls mit dessen Unterstützung eine neue Existenz im KRG-Gebiet wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 13. Juni 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3354/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 26. April 2016 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in Kirkuk geboren und sei kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie von Kirkuk nach B._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) umgezogen. Ab 2003 habe er mit seiner Familie wiederum in Kirkuk gelebt. Seine Familie besitze in C._______ (KRG-Gebiet) ein Wohnhaus. Ihm und seiner Familie drohe seit 1991 eine Blutrachesituation. Im September 2015 habe der Beschwerdeführer zusammen mit einem Cousin das Fahrzeug einer mit seiner Familie durch Blutrache verfeindeten Familie beschossen, wobei zwei Personen verletzt worden seien. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er Nachstellungen seitens der Angehörigen dieser verfeindeten Familie. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 13. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgelehnt und ein Kostenvorschuss erhoben. E. Am 13. Juni 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt überzeugend und praxiskonform ausgefallen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). 5.1 Insbesondere die Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behelligungen seiner Familie als rein kriminelle Handlungen durch private Drittpersonen und die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der Automonem Region Kurdistan im Nordirak halten einer Überprüfung stand. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Position seines Vaters als Kaderfunktionär der KDP (vgl. Akte 14, Antwort 87, S. 9) ist davon auszugehen, dass dieser - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfügt. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Familie längere Zeit in C._______ aufhalten haben sollen (vgl. Akte 14, Antworten 21 sowie 230 bis 232) und dort ein Wohnhaus besitzen, ist weiter - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den ihm allenfalls in der Region Kirkuk drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistans entziehen kann. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten, gezielten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie, in dessen Folge es Verletzte gegeben haben soll (vgl. A4, Punkt 7.02, S. 7; A14, Fragen 123-138, S. 12 und 13), um eine gemeinrechtliche Straftat handelt, weshalb allfällige staatliche Strafverfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sind. Den von den Tathandlungen des Beschwerdeführers ausgelösten staatlichen Ermittlungs- und Verfolgungsmassnahmen liegen keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive zugrunde, weshalb diese nicht asylrelevant sind. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Ausweise und Unterlagen betreffend (...)firma der Familie in Kirkuk und deren Schliessung, Fotoaufnahme des Vaters, Arztzeugnisse und Röntgenaufnahmen betreffend den Vater) sind nicht geeignet, die Asylrelevanz der vorgetragenen Blutrachesituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird zum Asylpunkt nichts Stichhaltiges vorgetragen, was die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Licht betrachten liesse. Die pauschalen Ausführungen zur angeblich fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden sowie zum Fehlen einer innerstaatlichen Schutzalternative erweisen sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Angesichts der obigen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Übergriffen aufgezeigt hat und dass ihm namentlich eine Zufluchtsmöglichkeit im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan offensteht, wo schutzwillige und schutzfähige Strukturen bestehen, ist eine entsprechende Gefahr drohender unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5). Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Ethnie. Er trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe bis 2003 in B._______ (KRG-Gebiet) und danach bis zur Ausreise in Kirkuk gelebt (vgl. A4, Punkt 2.01, S. 4). Seine Familie besitze in C._______ ((...); im KRG-gebiet) ein Wohnhaus und habe im Zeitpunkt der Befragung im April 2016 selbst dort gelebt (vgl. A4, Punkt 2.01, S. 4; A14, Antworten 17 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird neu vorgetragen, nach April 2016 sei seine Familie von C._______l nach Kirkuk weggezogen. Dieser Wegzug ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes und der damit verbundenen gut situierten finanziellen Lage seiner Familie eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan als zumutbar zu erachten ist. Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und gegebenenfalls mit dessen Unterstützung eine neue Existenz im KRG-Gebiet wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 13. Juni 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: