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E-5274/2016

E-5274/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2002 suchte der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer 1 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, zog dieses Gesuch am 16. Dezember 2003 zurück und reiste - immer noch minderjährig - am 31. März 2004 freiwillig in den Irak zurück, in der Hoffnung, er sehe seine auf der Reise in die Schweiz verlorenen Eltern wieder. B. Am 19. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (Erstbefragung) und am 22. Juli 2016 die Anhörungen (Zweitbefragung) statt. Hierbei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei auf seiner Rückreise aus der Schweiz im Jahr 2004 - damals knapp 18-jährig - via Amman nach Mosul an einem Kontrollposten aufgehalten, gefesselt und geschlagen worden. Dort habe er Erschossene und geköpfte Leichen gesehen. Dank des Rückkehrgeldes aus der Schweiz habe er sich schliesslich freikaufen können. Nach ihrer Heirat im Jahr 2005 hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Familie gegründet und sich schliesslich in G._______ bei der Familie der Beschwerdeführerin niedergelassen, die ihnen eines ihrer Häuser zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dort mehrere Jahre bei der Fabrik seines Schwiegervaters gearbeitet. Die Beschwerdeführenden seien schliesslich ausgereist, als der Islamische Staat (IS) sich bis auf 30 Kilometer genähert habe. Sie seien jedoch hauptsächlich der Kinder zuliebe ausgereist, die im Irak keine Zukunft hätten. So gebe es dort keine guten Schulen und im Krankheitsfall kaum medizinische Versorgung. C. Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von sechs Ausdrucken von Bildern aus den Medien und einem Schreiben der Primar- und Realschule H._______ vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und formgerechte Eingang der Beschwerde vom 31. August 2016 sowie deren aufschiebende Wirkung bestätigt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz hat anhand der Schilderungen der Beschwerdeführenden - die sich auch auf Beschwerdeebene auf die allgemeine Lage beschränken - die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde stellt dem auch nichts entgegen, sondern verweist lediglich auf Bilder und Einträge sowie Geschehnisse anderer Menschen im Irak, womit aufgezeigt werden soll, dass die Lage vor Ort von Terror und Gewalt geprägt sei und die Kinder dort keine Zukunft hätten. Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich BVGE 2008/5). Dies bestätigt auch die jüngste Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen. Die Rückreise für Familien mit Kindern wird als problematisch angesehen, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über ausreichendes Einkommen als auch über adäquaten Wohnraum. Ferner lebten die Beschwerdeführenden längere Zeit in der kurdischen Nordprovinz und verfügen dort über ein überdurchschnittliches soziales Netz. So lebten die Beschwerdeführenden von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2015 in G._______ (I._______, SEM-Akten, B3, S. 4, B18, S. 7 und B3, S. 4), einem von Dohuk eine Autostunde entfernten Dorf (SEM-Akten, B19, S. 2, F8), wo die Familie der Beschwerdeführerin 2 mehrere Häuser besitzt, die Beschwerdeführenden alleine in einem Haus lebten (SEM-Akten, B19, S. 4, F24 ff.) und wo sie über ein intaktes sowie wirtschaftlich gut gestelltes familiäres Beziehungsnetz verfügen (z. B. SEM-Akten, B19, S. 3, insb. F18 f. oder B18, S. 8, insb. F67). Der Beschwerdeführer 1 arbeitete zunächst mehrere Jahre im Lebensmittelgeschäft eines Onkels und war nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bei der Fabrik seines Schwiegervaters angestellt, zu der er zurückkehren kann (SEM-Akten, A1, S. 2 und B18, S. 7, F58). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 - damals noch minderjährig - freiwillig aus der Schweiz zurück in den Irak reiste, wo er bis 2015 lebte und seine bestehende Familie gründen konnte. Die Tatsache alleine, dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen gibt, vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (beispielsweise Beschwerde, S. 2 f.). Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Primar- und Realschule H._______, welches auf den "guten Weg der Integration" verweist, zumal die Kinder (Beschwerdeführende 3-5) erst seit 16. August 2016 diese Schule besuchen. Schliesslich handelt es sich um eine gesunde Familie (SEM-Akten, B4, S. 7 f. und B3, S. 9). Allfällige gesundheitliche Probleme sind keine aktenkundig. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5274/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, (...), Beschwerdeführende 1-6, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. Oktober 2002 suchte der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer 1 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, zog dieses Gesuch am 16. Dezember 2003 zurück und reiste - immer noch minderjährig - am 31. März 2004 freiwillig in den Irak zurück, in der Hoffnung, er sehe seine auf der Reise in die Schweiz verlorenen Eltern wieder. B. Am 19. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (Erstbefragung) und am 22. Juli 2016 die Anhörungen (Zweitbefragung) statt. Hierbei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei auf seiner Rückreise aus der Schweiz im Jahr 2004 - damals knapp 18-jährig - via Amman nach Mosul an einem Kontrollposten aufgehalten, gefesselt und geschlagen worden. Dort habe er Erschossene und geköpfte Leichen gesehen. Dank des Rückkehrgeldes aus der Schweiz habe er sich schliesslich freikaufen können. Nach ihrer Heirat im Jahr 2005 hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Familie gegründet und sich schliesslich in G._______ bei der Familie der Beschwerdeführerin niedergelassen, die ihnen eines ihrer Häuser zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dort mehrere Jahre bei der Fabrik seines Schwiegervaters gearbeitet. Die Beschwerdeführenden seien schliesslich ausgereist, als der Islamische Staat (IS) sich bis auf 30 Kilometer genähert habe. Sie seien jedoch hauptsächlich der Kinder zuliebe ausgereist, die im Irak keine Zukunft hätten. So gebe es dort keine guten Schulen und im Krankheitsfall kaum medizinische Versorgung. C. Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von sechs Ausdrucken von Bildern aus den Medien und einem Schreiben der Primar- und Realschule H._______ vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und formgerechte Eingang der Beschwerde vom 31. August 2016 sowie deren aufschiebende Wirkung bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat anhand der Schilderungen der Beschwerdeführenden - die sich auch auf Beschwerdeebene auf die allgemeine Lage beschränken - die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde stellt dem auch nichts entgegen, sondern verweist lediglich auf Bilder und Einträge sowie Geschehnisse anderer Menschen im Irak, womit aufgezeigt werden soll, dass die Lage vor Ort von Terror und Gewalt geprägt sei und die Kinder dort keine Zukunft hätten. Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich BVGE 2008/5). Dies bestätigt auch die jüngste Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen. Die Rückreise für Familien mit Kindern wird als problematisch angesehen, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über ausreichendes Einkommen als auch über adäquaten Wohnraum. Ferner lebten die Beschwerdeführenden längere Zeit in der kurdischen Nordprovinz und verfügen dort über ein überdurchschnittliches soziales Netz. So lebten die Beschwerdeführenden von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2015 in G._______ (I._______, SEM-Akten, B3, S. 4, B18, S. 7 und B3, S. 4), einem von Dohuk eine Autostunde entfernten Dorf (SEM-Akten, B19, S. 2, F8), wo die Familie der Beschwerdeführerin 2 mehrere Häuser besitzt, die Beschwerdeführenden alleine in einem Haus lebten (SEM-Akten, B19, S. 4, F24 ff.) und wo sie über ein intaktes sowie wirtschaftlich gut gestelltes familiäres Beziehungsnetz verfügen (z. B. SEM-Akten, B19, S. 3, insb. F18 f. oder B18, S. 8, insb. F67). Der Beschwerdeführer 1 arbeitete zunächst mehrere Jahre im Lebensmittelgeschäft eines Onkels und war nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bei der Fabrik seines Schwiegervaters angestellt, zu der er zurückkehren kann (SEM-Akten, A1, S. 2 und B18, S. 7, F58). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 - damals noch minderjährig - freiwillig aus der Schweiz zurück in den Irak reiste, wo er bis 2015 lebte und seine bestehende Familie gründen konnte. Die Tatsache alleine, dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen gibt, vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (beispielsweise Beschwerde, S. 2 f.). Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Primar- und Realschule H._______, welches auf den "guten Weg der Integration" verweist, zumal die Kinder (Beschwerdeführende 3-5) erst seit 16. August 2016 diese Schule besuchen. Schliesslich handelt es sich um eine gesunde Familie (SEM-Akten, B4, S. 7 f. und B3, S. 9). Allfällige gesundheitliche Probleme sind keine aktenkundig. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: