Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im September 2015 und gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 18. Januar 2016 sagte er aus, er sei mit seinen Angehörigen ins Dorf C._______ gegangen, als der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jahr 2014 sein Heimatdorf zerstört habe. Sein Vater sei vom IS verschleppt worden. In Bulgarien sei er von den Behörden festgenommen und zehn Tage lang inhaftiert worden. Mit Gewalt habe man ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Danach habe man ihm gesagt, er könne gehen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. April 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ aufgewachsen, das in der Provinz D._______ liege. Der IS habe das Dorf zerstört, nachdem er dort einmarschiert sei; die Peschmerga hätten das Dorf mittlerweile wieder zurückerobert. Er sei zum Zeitpunkt des Einmarsches des IS auf den Feldern beschäftigt gewesen und habe einen Anruf erhalten, wonach er sofort nach E._______ gehen solle. Dort seien alle seine Verwandten und die Dorfbewohner versammelt gewesen. Er habe seinen Bruder und dessen Kinder gefunden, der ihm erzählt habe, dass ihr Vater und seine Schwägerin verschleppt worden seien. Etwa drei Monate lang hätten sie in einem Schulhaus gelebt, in das sie von den Behörden gewiesen worden seien. Sein Bruder habe erneut geheiratet und mit Hilfe der Familie der neuen Schwägerin hätten sie ein Haus gefunden. Nach fünf Monaten habe sein Bruder ihm gesagt, so könne es nicht weitergehen. Sie hätten beschlossen, den Irak zu verlassen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2016 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2016 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sich in der Provinz F._______ befinde. Dies lasse sich aus der geografischen Lokalisierung schliessen. Der Beschwerdeführer habe es mit seiner Angabe, sie seien in G._______ registriert gewesen, bestätigt. Folglich gehöre sein Wohnort zur Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan Regional Government [KRG-Gebiet]) und nicht zu den umkämpften Gebieten des Zentraliraks. Im KRG-Gebiet bestehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Im Falle der Bedrohung durch Drittpersonen habe er die Möglichkeit, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Es sei anzumerken, dass bis im November 2014 keine der kurdischen Provinzen vom IS direkt bedroht gewesen sei. Am geltend gemachten Angriff des Dorfes durch den IS seien demnach gewisse Zweifel anzubringen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, gehöre zur Stadt H._______ in der Provinz D._______. Der IS kontrolliere diese Region auch heute noch mehrheitlich. Bei der Eroberung der Provinz seien Zehntausende von Kurden in naheliegende Städte und Dörfer geflohen. Seine Schilderung der Ereignisse mache deutlich, wie sein Heimatdorf vom IS angegriffen und sein Vater und seine Schwägerin verschleppt worden seien. Die Tatsache, dass er in G._______ registriert worden sei, bedeute nicht, dass sein Dorf nicht zu H._______ gehöre. Das Dorf liege näher bei G._______, weshalb alle Bewohner beim Einwohneramt von G._______ registriert seien. Dies sei schon in der Ära von Saddam Hussein so gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein Kriegsflüchtling. Da der Krieg noch im Gang sei und ein Ende nicht abzusehen sei, sei davon auszugehen, dass sich im Falle seiner Rückkehr die Befürchtung, nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirkliche.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Anhörungsprotokoll und dem angehefteten Kartenausschnitt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nicht eindeutig habe lokalisieren können. Die Betrachtung und Besprechung der Landkarte habe ergeben, dass B._______ oberhalb (...) und somit in der Provinz F._______ liege. Der Vollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) werde als grundsätzlich zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsalternative, sollte er nicht an den früheren Wohnort zurückkehren wollen. Zwei verheiratete Schwestern hielten sich in E._______ auf und auch ein Onkel und eine Tante lebten in der ARK. Begünstigend sei, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfüge sowie jung, ledig und gesund sei.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Dorf B._______ gehöre zur Provinz D._______. Auch wenn es (...) liege, unterstehe es auf Verwaltungsebene H._______. Das Dorf sei durch den IS zerstört worden und befinde sich immer noch im Kriegsgebiet. Die Bewohner könnten und dürften nicht zurückkehren. Wann das Land wieder bebaut werden könne, stehe nicht fest, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht als wohlhabend bezeichnet werden könne. Sie habe ihr Hab und Gut verloren. Hinzu komme die schlechte Lage in der ARK, die nicht in der Lage sei, die Gehälter der Beamten zu bezahlen. Der Dorfvorsteher habe ein Referenzschreiben verfasst, das die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. Es sollte bald eintreffen und er werde es mit Übersetzung nachreichen.
E. 5 Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, in der Provinz F._______, die zum KRG-Gebiet gehört, oder der dem Zentralirak zuzurechnenden Provinz D._______ liegt. Bei der Anhörung konnten der Beschwerdeführer, der Befrager und der Dolmetscher das Dorf B._______ (bei der BzP wurde es als I._______, bei der Anhörung als J._______ transkribiert) nicht genau lokalisieren - die Markierung auf der dem Anhörungsprotokoll (vgl. act. A14/16) beigefügten Karte, auf der B._______ neben der Ortschaft K._______ lokalisiert wurde, ist nicht ganz zutreffend. Im bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Protokoll der BzP des Bruders des Beschwerdeführers, L._______ (N [...]), wurde das Herkunftsdorf der Familie mit M._______ transkribiert. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, von B._______ gelange man über N._______ und C._______ nach E._______, wo seine Schwestern lebten. Aufgrund dieser Angaben und der Transkribierung im seinen Bruder betreffenden BzP-Protokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______ stammt. Dieses liegt zwar unmittelbar an der Grenze zwischen den Provinzen F._______ und D._______, wird aber gemäss dem vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Kartenmaterial der Provinz F._______ zugerechnet (vgl. Iraq - Dahuk Governorate, Dahuk District [https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/Dahuk_Gov_Dahuk_District.pdf]. Da die Provinzgrenzen nicht immer gleich gezogen wurden und teilweise umstritten sind, ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sich für administrative Angelegenheiten an die Verwaltung in H._______ richten musste. Die Familie war aber gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders in G._______ registriert, das klarerweise in der Provinz F._______ liegt. Auch wenn das Heimatdorf des Beschwerdeführers auf dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Kartenausschnitt nicht ganz richtig markiert wurde, erweist sich die Einschätzung des SEM, dieses liege im KRG-Gebiet, im Ergebnis als zutreffend. Angesichts dieser Erwägungen erübrigt es sich, das Eintreffen der in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 in Aussicht gestellten Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ abzuwarten, zumal diese zu keinen neuen Erkenntnissen führen dürfte.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 6.3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 zum Schluss gelangte, in den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). In BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks stattfand - hielt es fest, sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region stelle sich im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) befand das Bundesverwaltungsgericht nach einer erneuten Lageanalyse, dass die Sicherheitslage innerhalb des KRG-Gebiets (heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016).
E. 6.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf sei vom IS im August 2014 überrannt und zerstört worden. Danach habe er bis im September 2015 im KRG-Gebiet gelebt, als sein Bruder ihn dazu überredet habe, die Heimat zu verlassen. So viel er wisse, sei das Heimatdorf mittlerweile von den Peschmerga zurückerobert worden. Angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak können Anschläge auf Behördenmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden. Im Urteil E-3737/2015 wird indessen dargelegt, dass die nordirakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den nordirakischen Behörden sei es nicht möglich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewährleisten, kann somit nicht gefolgt werden, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es ist indessen davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor einer ihm in unmittelbarer Zukunft drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung zuerkannt werden kann. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in das KRG-Gebiet sei nicht generell unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O. E. 8.2.2); und von einer solchen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht auszugehen. Zudem ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen, gemäss denen davon auszugehen ist, die nordirakischen Behörden würden dem Beschwerdeführer vor Übergriffen von Drittpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz F._______). Da dieses Dorf vorübergehend vom IS eingenommen worden sei, habe er nach E._______ fliehen müssen, wo er zusammen mit seinem Bruder und dessen Kindern in einem Schulhaus untergebracht worden sei. Sein Vater und seine Schwägerin seien vom IS verschleppt worden und würden seither vermisst. Nachdem sein Bruder erneut geheiratet habe, seien sie nach C._______ gezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers, dessen zweite Ehefrau und die Kinder, die in der Schweiz gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hatten, wurden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt, das für die Durchführung deren Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Über den Ausgang dieser Verfahren ist den schweizerischen Asylbehörden nichts bekannt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben zwei verheiratete Schwestern sowie eine Tante und ein Onkel im Nordirak (vgl. act. A14/16 S. 2). Der Bruder des Beschwerdeführers erwähnte bei seiner BzP zwei Schwestern, eine Tante und zwei Onkel, die im Heimatland lebten. Angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak wird es für den Beschwerdeführer nicht allzu schwierig sein, den Kontakt zu seinen näheren Verwandten und den übrigen Angehörigen seines Stamms, die in B._______ gelebt haben, wieder herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind sowohl Verwandte als auch Freunde und Bekannte gemeint. Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzumutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren und gesunden Mann (bei der BzP erwähnte er, er leide unter Knieschmerzen, als er nach gesundheitlichen Problemen gefragt wurde), bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Region um F._______ aufgewachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er trotz seiner bald einjährigen Abwesenheit dort soziale Beziehungen hat. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der (...) - insbesondere (...) -, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3405/2016 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im September 2015 und gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 18. Januar 2016 sagte er aus, er sei mit seinen Angehörigen ins Dorf C._______ gegangen, als der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jahr 2014 sein Heimatdorf zerstört habe. Sein Vater sei vom IS verschleppt worden. In Bulgarien sei er von den Behörden festgenommen und zehn Tage lang inhaftiert worden. Mit Gewalt habe man ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Danach habe man ihm gesagt, er könne gehen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. April 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ aufgewachsen, das in der Provinz D._______ liege. Der IS habe das Dorf zerstört, nachdem er dort einmarschiert sei; die Peschmerga hätten das Dorf mittlerweile wieder zurückerobert. Er sei zum Zeitpunkt des Einmarsches des IS auf den Feldern beschäftigt gewesen und habe einen Anruf erhalten, wonach er sofort nach E._______ gehen solle. Dort seien alle seine Verwandten und die Dorfbewohner versammelt gewesen. Er habe seinen Bruder und dessen Kinder gefunden, der ihm erzählt habe, dass ihr Vater und seine Schwägerin verschleppt worden seien. Etwa drei Monate lang hätten sie in einem Schulhaus gelebt, in das sie von den Behörden gewiesen worden seien. Sein Bruder habe erneut geheiratet und mit Hilfe der Familie der neuen Schwägerin hätten sie ein Haus gefunden. Nach fünf Monaten habe sein Bruder ihm gesagt, so könne es nicht weitergehen. Sie hätten beschlossen, den Irak zu verlassen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2016 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2016 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sich in der Provinz F._______ befinde. Dies lasse sich aus der geografischen Lokalisierung schliessen. Der Beschwerdeführer habe es mit seiner Angabe, sie seien in G._______ registriert gewesen, bestätigt. Folglich gehöre sein Wohnort zur Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan Regional Government [KRG-Gebiet]) und nicht zu den umkämpften Gebieten des Zentraliraks. Im KRG-Gebiet bestehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Im Falle der Bedrohung durch Drittpersonen habe er die Möglichkeit, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Es sei anzumerken, dass bis im November 2014 keine der kurdischen Provinzen vom IS direkt bedroht gewesen sei. Am geltend gemachten Angriff des Dorfes durch den IS seien demnach gewisse Zweifel anzubringen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, gehöre zur Stadt H._______ in der Provinz D._______. Der IS kontrolliere diese Region auch heute noch mehrheitlich. Bei der Eroberung der Provinz seien Zehntausende von Kurden in naheliegende Städte und Dörfer geflohen. Seine Schilderung der Ereignisse mache deutlich, wie sein Heimatdorf vom IS angegriffen und sein Vater und seine Schwägerin verschleppt worden seien. Die Tatsache, dass er in G._______ registriert worden sei, bedeute nicht, dass sein Dorf nicht zu H._______ gehöre. Das Dorf liege näher bei G._______, weshalb alle Bewohner beim Einwohneramt von G._______ registriert seien. Dies sei schon in der Ära von Saddam Hussein so gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein Kriegsflüchtling. Da der Krieg noch im Gang sei und ein Ende nicht abzusehen sei, sei davon auszugehen, dass sich im Falle seiner Rückkehr die Befürchtung, nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirkliche. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Anhörungsprotokoll und dem angehefteten Kartenausschnitt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nicht eindeutig habe lokalisieren können. Die Betrachtung und Besprechung der Landkarte habe ergeben, dass B._______ oberhalb (...) und somit in der Provinz F._______ liege. Der Vollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) werde als grundsätzlich zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsalternative, sollte er nicht an den früheren Wohnort zurückkehren wollen. Zwei verheiratete Schwestern hielten sich in E._______ auf und auch ein Onkel und eine Tante lebten in der ARK. Begünstigend sei, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfüge sowie jung, ledig und gesund sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Dorf B._______ gehöre zur Provinz D._______. Auch wenn es (...) liege, unterstehe es auf Verwaltungsebene H._______. Das Dorf sei durch den IS zerstört worden und befinde sich immer noch im Kriegsgebiet. Die Bewohner könnten und dürften nicht zurückkehren. Wann das Land wieder bebaut werden könne, stehe nicht fest, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht als wohlhabend bezeichnet werden könne. Sie habe ihr Hab und Gut verloren. Hinzu komme die schlechte Lage in der ARK, die nicht in der Lage sei, die Gehälter der Beamten zu bezahlen. Der Dorfvorsteher habe ein Referenzschreiben verfasst, das die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. Es sollte bald eintreffen und er werde es mit Übersetzung nachreichen.
5. Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, in der Provinz F._______, die zum KRG-Gebiet gehört, oder der dem Zentralirak zuzurechnenden Provinz D._______ liegt. Bei der Anhörung konnten der Beschwerdeführer, der Befrager und der Dolmetscher das Dorf B._______ (bei der BzP wurde es als I._______, bei der Anhörung als J._______ transkribiert) nicht genau lokalisieren - die Markierung auf der dem Anhörungsprotokoll (vgl. act. A14/16) beigefügten Karte, auf der B._______ neben der Ortschaft K._______ lokalisiert wurde, ist nicht ganz zutreffend. Im bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Protokoll der BzP des Bruders des Beschwerdeführers, L._______ (N [...]), wurde das Herkunftsdorf der Familie mit M._______ transkribiert. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, von B._______ gelange man über N._______ und C._______ nach E._______, wo seine Schwestern lebten. Aufgrund dieser Angaben und der Transkribierung im seinen Bruder betreffenden BzP-Protokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______ stammt. Dieses liegt zwar unmittelbar an der Grenze zwischen den Provinzen F._______ und D._______, wird aber gemäss dem vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Kartenmaterial der Provinz F._______ zugerechnet (vgl. Iraq - Dahuk Governorate, Dahuk District [https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/Dahuk_Gov_Dahuk_District.pdf]. Da die Provinzgrenzen nicht immer gleich gezogen wurden und teilweise umstritten sind, ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sich für administrative Angelegenheiten an die Verwaltung in H._______ richten musste. Die Familie war aber gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders in G._______ registriert, das klarerweise in der Provinz F._______ liegt. Auch wenn das Heimatdorf des Beschwerdeführers auf dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Kartenausschnitt nicht ganz richtig markiert wurde, erweist sich die Einschätzung des SEM, dieses liege im KRG-Gebiet, im Ergebnis als zutreffend. Angesichts dieser Erwägungen erübrigt es sich, das Eintreffen der in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 in Aussicht gestellten Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ abzuwarten, zumal diese zu keinen neuen Erkenntnissen führen dürfte. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.3 6.3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 zum Schluss gelangte, in den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). In BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks stattfand - hielt es fest, sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region stelle sich im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) befand das Bundesverwaltungsgericht nach einer erneuten Lageanalyse, dass die Sicherheitslage innerhalb des KRG-Gebiets (heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). 6.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf sei vom IS im August 2014 überrannt und zerstört worden. Danach habe er bis im September 2015 im KRG-Gebiet gelebt, als sein Bruder ihn dazu überredet habe, die Heimat zu verlassen. So viel er wisse, sei das Heimatdorf mittlerweile von den Peschmerga zurückerobert worden. Angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak können Anschläge auf Behördenmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden. Im Urteil E-3737/2015 wird indessen dargelegt, dass die nordirakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den nordirakischen Behörden sei es nicht möglich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewährleisten, kann somit nicht gefolgt werden, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es ist indessen davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor einer ihm in unmittelbarer Zukunft drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung zuerkannt werden kann. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in das KRG-Gebiet sei nicht generell unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O. E. 8.2.2); und von einer solchen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht auszugehen. Zudem ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen, gemäss denen davon auszugehen ist, die nordirakischen Behörden würden dem Beschwerdeführer vor Übergriffen von Drittpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz F._______). Da dieses Dorf vorübergehend vom IS eingenommen worden sei, habe er nach E._______ fliehen müssen, wo er zusammen mit seinem Bruder und dessen Kindern in einem Schulhaus untergebracht worden sei. Sein Vater und seine Schwägerin seien vom IS verschleppt worden und würden seither vermisst. Nachdem sein Bruder erneut geheiratet habe, seien sie nach C._______ gezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers, dessen zweite Ehefrau und die Kinder, die in der Schweiz gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hatten, wurden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt, das für die Durchführung deren Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Über den Ausgang dieser Verfahren ist den schweizerischen Asylbehörden nichts bekannt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben zwei verheiratete Schwestern sowie eine Tante und ein Onkel im Nordirak (vgl. act. A14/16 S. 2). Der Bruder des Beschwerdeführers erwähnte bei seiner BzP zwei Schwestern, eine Tante und zwei Onkel, die im Heimatland lebten. Angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak wird es für den Beschwerdeführer nicht allzu schwierig sein, den Kontakt zu seinen näheren Verwandten und den übrigen Angehörigen seines Stamms, die in B._______ gelebt haben, wieder herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind sowohl Verwandte als auch Freunde und Bekannte gemeint. Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzumutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren und gesunden Mann (bei der BzP erwähnte er, er leide unter Knieschmerzen, als er nach gesundheitlichen Problemen gefragt wurde), bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Region um F._______ aufgewachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er trotz seiner bald einjährigen Abwesenheit dort soziale Beziehungen hat. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der (...) - insbesondere (...) -, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt selbständig zu verdienen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: