Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das damalige BFM aufgrund fehlender Reise- respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4170/2009 vom 13. Juli 2009 ab. II. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - erneut um Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 10. März 2014 wies die Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie indes den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der betreffenden Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei hielt es insbesondere fest, dass sich angesichts der neusten Entwicklungen in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdränge. Auch in individueller Hinsicht seien weitere Abklärungen erforderlich, zumal unklar sei, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in der KRG-Region vorfinden und wo er dort aktuell über ein soziales Netz verfügen würde. III. A. A.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Liste seiner Verwandten zu erstellen, aus welcher sowohl deren aktuelle Aufenthaltsorte als auch die momentanen Beschäftigungen hervorgehen würden. A.b Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Liste ein. Gemäss eigenen Angaben lebe die Mutter des Beschwerdeführers mit seiner Schwester, deren Ehemann und den gemeinsamen Kindern in B_______ (Anm.: Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Anm.: Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur zu seiner Mutter Kontakt. Ferner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr sechs Jahren in der Schweiz. Er habe eine Zusicherung zum Stellenantritt und könnte unverzüglich in der Schweiz arbeiten, sobald er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Unter Hinweis auf Berichte betreffend die Sicherheitssituation in der KRG-Region und über den Vormarsch des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) wurde im Übrigen festgehalten, dass ihm eine Rückkehr in den Irak angesichts der aktuellen Lage nicht zumutbar sei. A.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde eine Zusicherung [potentieller Arbeitgeber] vom (...) 2015 zum Stellenantritt (sobald es der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zulasse) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 7. September 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet - hielt das SEM insbesondere fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 2. November 2015 verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne, und der zuständige Kanton werde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt worden sei, anders als von ihm behauptet nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sich das SEM unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage in der KRG-Region auseinandergesetzt (vgl. dazu den aktuellen Bericht der Länderanalyse, Focus Irak, Lage in der Irakischen Region Kurdistan [IRK], 24. Februar 2015). Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mosul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Ferner sei das Ausmass der konfliktbedingten zusätzlichen Belastung auf die Versorgungslage in den vier kurdischen Provinzen nicht genau messbar. Klar sei aber, dass sich die Situation für Flüchtlinge und Binnenvertriebene um einiges schwieriger gestalte als für Personen, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen würden. Obwohl auch für letztere die Mehrbelastung des Systems (Gesundheitssystem, Unterkunft, Arbeit, Nahrung usw.) durch den konfliktbedingten Bevölkerungsanstieg spürbar sein dürfte, gestalte sich die Versorgungslage aufgrund der stabilen Ausgangssituation, der Hilfsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft und nicht zuletzt der Handlungsbereitschaft der KRG-Region nach wie vor deutlich besser als im Rest des Landes. Schwierige Bedingungen würden vor allem in den Vertriebenenlagern vorherrschen. Zahlreiche internationale, humanitäre Organisationen würden allerdings Hilfe vor Ort leisten, um Versorgungsengpässe zu überbrücken. Die Anzahl der Organisationen, welche sich im KRG-Gebiet in der humanitären Hilfe für Binnenvertriebene respektive Flüchtlinge engagieren würden, sei hoch; allein für die Provinz Dohuk liste das Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 109 Organisationen auf. Die aktuelle Konfliktlage habe auch auf dem Arbeitsmarkt ihre Spuren hinterlassen. Die Arbeitslosenquote sei kurdischen Quellen zufolge angestiegen. Im Vergleich zum Süd- und Zentralirak präsentiere sich diese dennoch um ein Vielfaches tiefer. Ausserdem dürfte mit der gestiegenen Präsenz internationaler, humanitärer Organisationen auch eine gesteigerte Nachfrage nach lokalen Angestellten zu verzeichnen sein. Im Übrigen sei das KRG-Gebiet nach wie vor die sicherste Gegend des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen - trotz des Selbstmordattentats vor dem Sitz der Provinzverwaltung in Erbil am 19. November 2014 - nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen sei es innerhalb der KRG-Region nicht gekommen. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar und Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen seien verschärft, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien ins KRG-Gebiet zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Zudem habe die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der KRG-Region verbuchen können. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den vier nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei auch nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage dort in absehbarer Zukunft drastisch verschlechtern könnte. Aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung komme das SEM somit zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country Information and Guidance, lraq: Internal relocation [and technical obstacles], 24. Dezember 2014). Ferner würden im vorliegenden Fall - zumindest soweit die Verhältnisse in individueller Hinsicht überhaupt hätten abgeklärt werden können - auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der KRG-Region - mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk - stamme und dort aufgewachsen sei. Der Grossteil seiner Familie (namentlich die Mutter, die beiden Brüder, die Schwester und mehrere Onkel) würden auch heute noch im Irak leben. Seine Mutter sei gegenwärtig bei seiner Schwester in B_______, Provinz Dohuk, wohnhaft. Seine Brüder seien beide verheiratet und als Peschmerga tätig. Ein Obdach und das finanzielle Auskommen bei einer Rückkehr wären daher zumindest vorerst gesichert. Wo im Irak sich die Familien seiner Brüder aktuell aufhalten würden, gehe aus der von ihm eingereichten Auflistung seiner Verwandten nicht hervor. Ebenso wenig liefere er Informationen bezüglich des Aufenthalts und der momentanen Beschäftigung weiterer Verwandten im Irak. Ohnehin sei nochmals festzuhalten, dass er im Verfahren zu seiner Herkunft und seinem Hauptsozialisierungsraum unwahre Angaben gemacht habe, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es dem SEM zugleich verunmöglicht habe, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. Auch nach Ergehen des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beharre er weiterhin darauf, dass er aus D._______ in der zentralirakischen Provinz Mosul stamme und der Grossteil seiner Familie bis vor kurzem dort gelebt habe. Die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass weder die allgemeine Lage in der KRG-Region noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Kurdische Region sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 7. September 2015 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen mit der Anordnung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedeutung des Falles es rechtfertige, die Herkunft des Beschwerdeführers sauber abzuklären. Die vorgebrachten Einwände gegen die Herkunftsanalyse aus dem Jahr 2009 mittels eines Telefonats mit einer Person aus Syrien seien durchaus nachvollziehbar. Deshalb werde an dieser Stelle nochmals der Antrag wiederholt, eine Herkunftsanalyse durchzuführen mit der Möglichkeit, vor Ernennung der Gutachterin oder des Gutachters Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer mache (immer noch) geltend, dass er aus D._______ stamme. Sollte die Herkunftsanalyse dies bestätigen, stehe fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass eine Wegweisung dorthin nicht zumutbar wäre. Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin der Auffassung sein sollte, der Beschwerdeführer stamme aus der KRG-Region, müsste ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werden, da ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts habe das SEM nicht die aktuelle Sicherheitslage geprüft. Es habe zwar in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Anstatt aber eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2015 auf Berichte vom 24. Februar 2015 (oder älter). Wie die Sicherheitslage im Jahr 2014 oder Anfang 2015 gewesen sei, habe nicht mehr zu interessieren. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde, werde im Übrigen im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an das SEM beantragt mit der Weisung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. Da das Staatssekretariat den Beschwerdeführer - und wohl auch das Bundesverwaltungsgericht - im Dunkeln belasse, wie sich die aktuelle Sicherheitslage in der KRG-Region darstelle, würden beiliegend zur Beschwerdeschrift einige Medienmitteilungen eingereicht zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Irak würden sich Schiiten, Sunniten und Kurden gegenseitig nicht akzeptieren. Nun würden auch weite Teile des Landes durch die IS-Terroristen kontrolliert. Diese seien laut Angaben des Beschwerdeführers dabei besonders kriegserfahren, weil sie früher für das Regime von Saddam Hussein gekämpft hätten. Im Nordirak herrsche seit mehreren Monaten wieder Krieg. Es sei das vierte Mal innert weniger Jahre, dass die USA im Irak hätten militärisch einschreiten müssen. Die Terrorgruppe IS führe einen barbarischen Feldzug gegen Yesiden, Christen und Kurden im Nordirak. Nicht nur die USA, sondern alle westlichen Länder würden versuchen, den Angehörigen der bedrohten Ethnien und Religionen im Nordirak zu helfen. Die irakische Armee sei nicht in der Lage, die Einheimischen zu schützen. Hunderttausende müssten deshalb ihre Heimat verlassen und irgendwo anders um Schutz suchen. Die IS-Terroristen seien teilweise in die KRG-Region eingedrungen. Wo die aktuelle Frontlinie zwischen den Kriegsparteien verlaufe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und werde auch vom SEM nicht thematisiert. Dass die Kurden gegen die IS-Terroristen kämpfen würden, sei notorisch. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland würden von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, abraten, weil die Lage unübersichtlich bleibe und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Aufenthalte könnten in dieser Region nur nach sorgfältiger Prüfung der aktuellen örtlichen Sicherheitslage und mit den dann jeweils notwendigen Sicherheitsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Das Aussenministerium Österreich halte in Bezug auf den Nordirak und die autonome Region Kurdistan-Irak sodann fest, dass die Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet gelte; es herrsche die höchste Sicherheitsstufe. Weshalb das SEM diese Warnungen ausser Acht lasse und den Beschwerdeführer in ein Bürgerkriegsland wegweisen wolle, leuchte indes nicht ein beziehungsweise sei nicht haltbar. Seitdem nun auch die Türkei angefangen habe, angebliche Terrorcamps der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) in der KRG-Region zu bombardieren und es dabei zu zahlreichen toten Zivilisten gekommen sei, habe sich die Situation weiter verschärft. Noch seien die Bombenangriffe der Türkei in den Reisewarnungen der Schweiz, von Deutschland und von Österreich nicht berücksichtigt worden. Laut Amnesty International (AI) würden die Luftangriffe zivile Ziele betreffen und Kriegsverbrechen darstellen. Wäre der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren im Irak geblieben, so hätte er ständig die Binnenflucht ergreifen müssen. Die Sicherheitslage ändere sich laufend. Alle würden die Flucht aus dem Staatsgebiet ergreifen, sogar aus der KRG-Region. Fünf der 71 im Lastwagen in Osterreich erstickten Flüchtlinge würden aus Suleimaniya stammen. Die humanitäre Lage im KRG-Gebiet sei katastrophal. Niemand arbeite dort mehr, weil die wehrfähigen Männer im Kampf seien oder das Land verlassen hätten. Die humanitäre Hilfe sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen gestoppt worden. Die Sicherheitslage im kriegsversehrten Irak sei folglich desolat. Auch im Nordirak komme es regelmässig zu schlimmen Attentaten. Namentlich könne bezüglich der Provinzen im Nordirak in keiner Weise von einem funktionierenden Rechtsstaat gesprochen werden. Die Grundrechte seien in keiner Weise garantiert. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass die irakische Regierung willens und imstande sei, der kurdischen Bevölkerung jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht zugemutet werden, in eine andere Gegend zu ziehen. Nebst den genannten Gesichtspunkten sei zusätzlich zu beachten, dass im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchen würden. Die Gesellschaft stehe somit unter einem enormen Druck und die staatlichen Organe seien bei weitem nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme sowie den überall auftauchenden Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Zu diesen Problemen würden nicht nur der Schutz vor terroristischen Angriffen, wie etwa Selbstmordattentaten, gehören, sondern auch der Schutz vor allgemeinen kriminellen Anwandlungen, die dort blühen würden, wo die Armut und Verzweiflung gross und die Ordnungsmacht schwach sei. Entgegen der Einschätzung des SEM gehe der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zugänglichen Berichte und Informationen davon aus, dass die Lage im Irak allgemein und in seiner Heimatregion im Besonderen nach wie vor von politischen Unruhen geprägt, sehr chaotisch und für Rückkehrer absolut gefährlich sei. Schliesslich treffe ihn der Vorwurf des SEM, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, hart, zumal er gar Beweisanträge gestellt habe, damit der Sachverhalt korrekt festgestellt werden könne. Das SEM habe für die Anhörung einen falschen Dolmetscher aufgeboten und für die Herkunftsanalyse einen Syrer ernannt. Es könne nicht sein, dass diese Fehler in der Fallführung nun dem Beschwerdeführer anzulasten seien. An den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-1996/2014 werde im Übrigen vollumfänglich festgehalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich sei auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere auf das jüngst ergangene Urteil E-1510/2014 vom 29. September 2015 zu verweisen, welches einen ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Es habe sich hierbei ebenfalls um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie gehandelt, welcher gemäss eigenen Angaben aus Mosul stamme. Gestützt auf das Resultat einer LINGUA-Herkunftsanalyse sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht aus Mosul, sondern aus einer der drei kurdisch-kontrollierten nordirakischen Provinzen (sehr wahrscheinlich aus der Provinz Dohuk) stamme. Im entsprechenden Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche. Der IS habe sich zwar im Norden festgesetzt, die kurdischen Provinzen seien gleichwohl - mit Ausnahme eines kurzen Vorstosses zu Beginn seines Vormarsches - unbehelligt gelassen worden. Auch wenn kurdische Kämpfer an den Kampfhandlungen gegen den IS beteiligt gewesen beziehungsweise immer noch beteiligt seien, könne nicht von einer konkreten und akuten Gefahr für die Bevölkerung der Provinzen ausgegangen werden. Gerade weil sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, beobachte das SEM aufmerksam die Entwicklungen und stelle fest, dass seit seiner Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderungen eingetreten seien, die für die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen relevant seien. Unabhängig vom aktuellen Verlauf der Frontlinie befinde sich die KRG-Region unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung. Im Übrigen handle es sich bei den von der Türkei ausgehenden Luftangriffen gegen PKK-Stellungen um geografisch eng begrenzte Aktionen. Auf die Sicherheitslage in Dohuk hätten diese keinen Einfluss. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter am 12. November 2015 eine Replik zu den Akten und führte aus, dass, da die Verfahrensakten des in der Vernehmlassung erwähnten Falles (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1510/2014 vom 29. September 2015) dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, keine inhaltlichen Bemerkungen zum entsprechenden Fall gemacht werden könnten. Insbesondere lasse sich der Vernehmlassung nicht entnehmen, wie die LINGUA-Herkunftsanalyse im betreffenden Fall zustande gekommen sei. Ohnehin habe die LINGUA-Herkunftsanalyse eines Dritten den Beschwerdeführer nicht zu interessieren. Massgeblich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Herkunft des Beschwerdeführers (aus D._______) und nicht diejenige eines Dritten. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer den Beweisantrag gestellt, dass die Herkunft sauber abzuklären sei, da die vom SEM vorgenommene LINGUA-Herkunftsanalyse durch einen Syrer keinen Beweiswert haben könne. Eine plausible Erklärung, wie ein Syrer abschätzen könne, aus welcher Stadt im Irak der Beschwerdeführer stamme, bliebe die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung schuldig. Dass die Vorinstanz die falsche Beweisabnahme und Beweiswürdigung unbestritten lasse, aber dennoch nicht bereit sei, diese entscheidwesentliche Frage korrekt abzuklären, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot. Die Vorinstanz gebe sodann an, sie habe seit ihrer Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderung der Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen festgestellt. Über die Quellen und Berichte ihrer Lageeinschätzung lasse sie den Beschwerdeführer gleichwohl im Dunkeln, was seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Er könne sich folglich kein Bild über die Zuverlässigkeit der Lageeinschätzung des SEM machen. Im Übrigen gebe dieses einerseits selber zu, dass sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne; andererseits wolle es keine Veränderungen der Sicherheitslage festgestellt haben. Das SEM unterlasse es nicht nur, seine Einschätzung der Sicherheitslage vertieft darzulegen. In seiner Vernehmlassung unterlasse es auch, auf die eingereichten Berichte von Behörden und NGOs aus der Schweiz und dem Ausland einzugehen. Wenn unter anderem das EDA, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, das Aussenministerium Österreichs sowie AI eine Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachten würden, dann dränge sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Berichten auf. Namentlich fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Länderbericht vom 28. März 2015, dass von Rückführungen in den Irak generell und speziell in die KRG-Region abzusehen sei, zumal diese kurz vor dem Zusammenbruch stehe. Folglich erscheine der Wegweisungsvollzug sowohl nach D._______, der Heimat des Beschwerdeführers, als auch in die nordirakischen Provinzen aufgrund der zuverlässigen, seriösen Quellen als unzumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt stufe die UNO die humanitäre Katastrophe im Irak auf demselben Level wie im Südsudan oder in Syrien ein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits eine Zusicherung zum Stellenantritt bei [potentieller Arbeitgeber]. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Artikel bezüglich der Lage im Irak sowie eine aktuelle Kostennote eingereicht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie jedoch den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Folglich ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (während die Punkte betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung rechtskräftig abgeurteilt wurden).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5).
E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht aus D._______, Zentralirak, sondern aus der KRG-Region, Provinz Dohuk, stammt, wohin auch ein Wegweisungsvollzug zu prüfen ist. Folglich erübrigen sich jegliche weitere Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zu den Rügen hinsichtlich der Herkunftsanalyse im vorinstanzlichen Verfahren. In Bezug auf sein im Irak vorhandenes Familiennetz gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter lebe mit seiner Schwester, deren Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern in B_______ (Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur, aber immerhin zu seiner Mutter Kontakt. Im Übrigen gab er im Rahmen seiner Anhörung vom 17. Juni 2009 zu Protokoll, dass sein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in [Provinz Dohuk] lebe (A23/19 S. 5). In der Eingabe vom 10. August 2015 (W39/11) erklärte er derweil, weder mit seinen Geschwistern noch mit seinem Onkel in Verbindung zu stehen. Aus welchem Grund er zu ihnen keinen Kontakt (mehr) pflegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre, wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Folglich darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund. Zudem verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. den eingereichten Lebenslauf, W17; A1/10 S. 2; A23/19 S. 6; W23/18 S. 5). Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen - anders als bei minderjährigen Asylsuchenden - ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.
E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen (insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin eine Stelle angetreten hat), wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6382/2015 Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A_______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ozan Polatli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das damalige BFM aufgrund fehlender Reise- respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4170/2009 vom 13. Juli 2009 ab. II. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - erneut um Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 10. März 2014 wies die Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie indes den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der betreffenden Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei hielt es insbesondere fest, dass sich angesichts der neusten Entwicklungen in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdränge. Auch in individueller Hinsicht seien weitere Abklärungen erforderlich, zumal unklar sei, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in der KRG-Region vorfinden und wo er dort aktuell über ein soziales Netz verfügen würde. III. A. A.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Liste seiner Verwandten zu erstellen, aus welcher sowohl deren aktuelle Aufenthaltsorte als auch die momentanen Beschäftigungen hervorgehen würden. A.b Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Liste ein. Gemäss eigenen Angaben lebe die Mutter des Beschwerdeführers mit seiner Schwester, deren Ehemann und den gemeinsamen Kindern in B_______ (Anm.: Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Anm.: Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur zu seiner Mutter Kontakt. Ferner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr sechs Jahren in der Schweiz. Er habe eine Zusicherung zum Stellenantritt und könnte unverzüglich in der Schweiz arbeiten, sobald er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Unter Hinweis auf Berichte betreffend die Sicherheitssituation in der KRG-Region und über den Vormarsch des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) wurde im Übrigen festgehalten, dass ihm eine Rückkehr in den Irak angesichts der aktuellen Lage nicht zumutbar sei. A.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde eine Zusicherung [potentieller Arbeitgeber] vom (...) 2015 zum Stellenantritt (sobald es der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zulasse) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 7. September 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet - hielt das SEM insbesondere fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 2. November 2015 verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne, und der zuständige Kanton werde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt worden sei, anders als von ihm behauptet nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sich das SEM unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage in der KRG-Region auseinandergesetzt (vgl. dazu den aktuellen Bericht der Länderanalyse, Focus Irak, Lage in der Irakischen Region Kurdistan [IRK], 24. Februar 2015). Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mosul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Ferner sei das Ausmass der konfliktbedingten zusätzlichen Belastung auf die Versorgungslage in den vier kurdischen Provinzen nicht genau messbar. Klar sei aber, dass sich die Situation für Flüchtlinge und Binnenvertriebene um einiges schwieriger gestalte als für Personen, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen würden. Obwohl auch für letztere die Mehrbelastung des Systems (Gesundheitssystem, Unterkunft, Arbeit, Nahrung usw.) durch den konfliktbedingten Bevölkerungsanstieg spürbar sein dürfte, gestalte sich die Versorgungslage aufgrund der stabilen Ausgangssituation, der Hilfsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft und nicht zuletzt der Handlungsbereitschaft der KRG-Region nach wie vor deutlich besser als im Rest des Landes. Schwierige Bedingungen würden vor allem in den Vertriebenenlagern vorherrschen. Zahlreiche internationale, humanitäre Organisationen würden allerdings Hilfe vor Ort leisten, um Versorgungsengpässe zu überbrücken. Die Anzahl der Organisationen, welche sich im KRG-Gebiet in der humanitären Hilfe für Binnenvertriebene respektive Flüchtlinge engagieren würden, sei hoch; allein für die Provinz Dohuk liste das Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 109 Organisationen auf. Die aktuelle Konfliktlage habe auch auf dem Arbeitsmarkt ihre Spuren hinterlassen. Die Arbeitslosenquote sei kurdischen Quellen zufolge angestiegen. Im Vergleich zum Süd- und Zentralirak präsentiere sich diese dennoch um ein Vielfaches tiefer. Ausserdem dürfte mit der gestiegenen Präsenz internationaler, humanitärer Organisationen auch eine gesteigerte Nachfrage nach lokalen Angestellten zu verzeichnen sein. Im Übrigen sei das KRG-Gebiet nach wie vor die sicherste Gegend des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen - trotz des Selbstmordattentats vor dem Sitz der Provinzverwaltung in Erbil am 19. November 2014 - nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen sei es innerhalb der KRG-Region nicht gekommen. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar und Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen seien verschärft, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien ins KRG-Gebiet zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Zudem habe die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der KRG-Region verbuchen können. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den vier nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei auch nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage dort in absehbarer Zukunft drastisch verschlechtern könnte. Aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung komme das SEM somit zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country Information and Guidance, lraq: Internal relocation [and technical obstacles], 24. Dezember 2014). Ferner würden im vorliegenden Fall - zumindest soweit die Verhältnisse in individueller Hinsicht überhaupt hätten abgeklärt werden können - auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der KRG-Region - mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk - stamme und dort aufgewachsen sei. Der Grossteil seiner Familie (namentlich die Mutter, die beiden Brüder, die Schwester und mehrere Onkel) würden auch heute noch im Irak leben. Seine Mutter sei gegenwärtig bei seiner Schwester in B_______, Provinz Dohuk, wohnhaft. Seine Brüder seien beide verheiratet und als Peschmerga tätig. Ein Obdach und das finanzielle Auskommen bei einer Rückkehr wären daher zumindest vorerst gesichert. Wo im Irak sich die Familien seiner Brüder aktuell aufhalten würden, gehe aus der von ihm eingereichten Auflistung seiner Verwandten nicht hervor. Ebenso wenig liefere er Informationen bezüglich des Aufenthalts und der momentanen Beschäftigung weiterer Verwandten im Irak. Ohnehin sei nochmals festzuhalten, dass er im Verfahren zu seiner Herkunft und seinem Hauptsozialisierungsraum unwahre Angaben gemacht habe, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es dem SEM zugleich verunmöglicht habe, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. Auch nach Ergehen des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beharre er weiterhin darauf, dass er aus D._______ in der zentralirakischen Provinz Mosul stamme und der Grossteil seiner Familie bis vor kurzem dort gelebt habe. Die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass weder die allgemeine Lage in der KRG-Region noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Kurdische Region sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 7. September 2015 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen mit der Anordnung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedeutung des Falles es rechtfertige, die Herkunft des Beschwerdeführers sauber abzuklären. Die vorgebrachten Einwände gegen die Herkunftsanalyse aus dem Jahr 2009 mittels eines Telefonats mit einer Person aus Syrien seien durchaus nachvollziehbar. Deshalb werde an dieser Stelle nochmals der Antrag wiederholt, eine Herkunftsanalyse durchzuführen mit der Möglichkeit, vor Ernennung der Gutachterin oder des Gutachters Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer mache (immer noch) geltend, dass er aus D._______ stamme. Sollte die Herkunftsanalyse dies bestätigen, stehe fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass eine Wegweisung dorthin nicht zumutbar wäre. Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin der Auffassung sein sollte, der Beschwerdeführer stamme aus der KRG-Region, müsste ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werden, da ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts habe das SEM nicht die aktuelle Sicherheitslage geprüft. Es habe zwar in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Anstatt aber eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2015 auf Berichte vom 24. Februar 2015 (oder älter). Wie die Sicherheitslage im Jahr 2014 oder Anfang 2015 gewesen sei, habe nicht mehr zu interessieren. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde, werde im Übrigen im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an das SEM beantragt mit der Weisung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. Da das Staatssekretariat den Beschwerdeführer - und wohl auch das Bundesverwaltungsgericht - im Dunkeln belasse, wie sich die aktuelle Sicherheitslage in der KRG-Region darstelle, würden beiliegend zur Beschwerdeschrift einige Medienmitteilungen eingereicht zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Irak würden sich Schiiten, Sunniten und Kurden gegenseitig nicht akzeptieren. Nun würden auch weite Teile des Landes durch die IS-Terroristen kontrolliert. Diese seien laut Angaben des Beschwerdeführers dabei besonders kriegserfahren, weil sie früher für das Regime von Saddam Hussein gekämpft hätten. Im Nordirak herrsche seit mehreren Monaten wieder Krieg. Es sei das vierte Mal innert weniger Jahre, dass die USA im Irak hätten militärisch einschreiten müssen. Die Terrorgruppe IS führe einen barbarischen Feldzug gegen Yesiden, Christen und Kurden im Nordirak. Nicht nur die USA, sondern alle westlichen Länder würden versuchen, den Angehörigen der bedrohten Ethnien und Religionen im Nordirak zu helfen. Die irakische Armee sei nicht in der Lage, die Einheimischen zu schützen. Hunderttausende müssten deshalb ihre Heimat verlassen und irgendwo anders um Schutz suchen. Die IS-Terroristen seien teilweise in die KRG-Region eingedrungen. Wo die aktuelle Frontlinie zwischen den Kriegsparteien verlaufe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und werde auch vom SEM nicht thematisiert. Dass die Kurden gegen die IS-Terroristen kämpfen würden, sei notorisch. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland würden von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, abraten, weil die Lage unübersichtlich bleibe und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Aufenthalte könnten in dieser Region nur nach sorgfältiger Prüfung der aktuellen örtlichen Sicherheitslage und mit den dann jeweils notwendigen Sicherheitsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Das Aussenministerium Österreich halte in Bezug auf den Nordirak und die autonome Region Kurdistan-Irak sodann fest, dass die Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet gelte; es herrsche die höchste Sicherheitsstufe. Weshalb das SEM diese Warnungen ausser Acht lasse und den Beschwerdeführer in ein Bürgerkriegsland wegweisen wolle, leuchte indes nicht ein beziehungsweise sei nicht haltbar. Seitdem nun auch die Türkei angefangen habe, angebliche Terrorcamps der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) in der KRG-Region zu bombardieren und es dabei zu zahlreichen toten Zivilisten gekommen sei, habe sich die Situation weiter verschärft. Noch seien die Bombenangriffe der Türkei in den Reisewarnungen der Schweiz, von Deutschland und von Österreich nicht berücksichtigt worden. Laut Amnesty International (AI) würden die Luftangriffe zivile Ziele betreffen und Kriegsverbrechen darstellen. Wäre der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren im Irak geblieben, so hätte er ständig die Binnenflucht ergreifen müssen. Die Sicherheitslage ändere sich laufend. Alle würden die Flucht aus dem Staatsgebiet ergreifen, sogar aus der KRG-Region. Fünf der 71 im Lastwagen in Osterreich erstickten Flüchtlinge würden aus Suleimaniya stammen. Die humanitäre Lage im KRG-Gebiet sei katastrophal. Niemand arbeite dort mehr, weil die wehrfähigen Männer im Kampf seien oder das Land verlassen hätten. Die humanitäre Hilfe sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen gestoppt worden. Die Sicherheitslage im kriegsversehrten Irak sei folglich desolat. Auch im Nordirak komme es regelmässig zu schlimmen Attentaten. Namentlich könne bezüglich der Provinzen im Nordirak in keiner Weise von einem funktionierenden Rechtsstaat gesprochen werden. Die Grundrechte seien in keiner Weise garantiert. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass die irakische Regierung willens und imstande sei, der kurdischen Bevölkerung jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht zugemutet werden, in eine andere Gegend zu ziehen. Nebst den genannten Gesichtspunkten sei zusätzlich zu beachten, dass im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchen würden. Die Gesellschaft stehe somit unter einem enormen Druck und die staatlichen Organe seien bei weitem nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme sowie den überall auftauchenden Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Zu diesen Problemen würden nicht nur der Schutz vor terroristischen Angriffen, wie etwa Selbstmordattentaten, gehören, sondern auch der Schutz vor allgemeinen kriminellen Anwandlungen, die dort blühen würden, wo die Armut und Verzweiflung gross und die Ordnungsmacht schwach sei. Entgegen der Einschätzung des SEM gehe der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zugänglichen Berichte und Informationen davon aus, dass die Lage im Irak allgemein und in seiner Heimatregion im Besonderen nach wie vor von politischen Unruhen geprägt, sehr chaotisch und für Rückkehrer absolut gefährlich sei. Schliesslich treffe ihn der Vorwurf des SEM, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, hart, zumal er gar Beweisanträge gestellt habe, damit der Sachverhalt korrekt festgestellt werden könne. Das SEM habe für die Anhörung einen falschen Dolmetscher aufgeboten und für die Herkunftsanalyse einen Syrer ernannt. Es könne nicht sein, dass diese Fehler in der Fallführung nun dem Beschwerdeführer anzulasten seien. An den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-1996/2014 werde im Übrigen vollumfänglich festgehalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich sei auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere auf das jüngst ergangene Urteil E-1510/2014 vom 29. September 2015 zu verweisen, welches einen ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Es habe sich hierbei ebenfalls um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie gehandelt, welcher gemäss eigenen Angaben aus Mosul stamme. Gestützt auf das Resultat einer LINGUA-Herkunftsanalyse sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht aus Mosul, sondern aus einer der drei kurdisch-kontrollierten nordirakischen Provinzen (sehr wahrscheinlich aus der Provinz Dohuk) stamme. Im entsprechenden Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche. Der IS habe sich zwar im Norden festgesetzt, die kurdischen Provinzen seien gleichwohl - mit Ausnahme eines kurzen Vorstosses zu Beginn seines Vormarsches - unbehelligt gelassen worden. Auch wenn kurdische Kämpfer an den Kampfhandlungen gegen den IS beteiligt gewesen beziehungsweise immer noch beteiligt seien, könne nicht von einer konkreten und akuten Gefahr für die Bevölkerung der Provinzen ausgegangen werden. Gerade weil sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, beobachte das SEM aufmerksam die Entwicklungen und stelle fest, dass seit seiner Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderungen eingetreten seien, die für die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen relevant seien. Unabhängig vom aktuellen Verlauf der Frontlinie befinde sich die KRG-Region unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung. Im Übrigen handle es sich bei den von der Türkei ausgehenden Luftangriffen gegen PKK-Stellungen um geografisch eng begrenzte Aktionen. Auf die Sicherheitslage in Dohuk hätten diese keinen Einfluss. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter am 12. November 2015 eine Replik zu den Akten und führte aus, dass, da die Verfahrensakten des in der Vernehmlassung erwähnten Falles (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1510/2014 vom 29. September 2015) dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, keine inhaltlichen Bemerkungen zum entsprechenden Fall gemacht werden könnten. Insbesondere lasse sich der Vernehmlassung nicht entnehmen, wie die LINGUA-Herkunftsanalyse im betreffenden Fall zustande gekommen sei. Ohnehin habe die LINGUA-Herkunftsanalyse eines Dritten den Beschwerdeführer nicht zu interessieren. Massgeblich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Herkunft des Beschwerdeführers (aus D._______) und nicht diejenige eines Dritten. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer den Beweisantrag gestellt, dass die Herkunft sauber abzuklären sei, da die vom SEM vorgenommene LINGUA-Herkunftsanalyse durch einen Syrer keinen Beweiswert haben könne. Eine plausible Erklärung, wie ein Syrer abschätzen könne, aus welcher Stadt im Irak der Beschwerdeführer stamme, bliebe die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung schuldig. Dass die Vorinstanz die falsche Beweisabnahme und Beweiswürdigung unbestritten lasse, aber dennoch nicht bereit sei, diese entscheidwesentliche Frage korrekt abzuklären, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot. Die Vorinstanz gebe sodann an, sie habe seit ihrer Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderung der Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen festgestellt. Über die Quellen und Berichte ihrer Lageeinschätzung lasse sie den Beschwerdeführer gleichwohl im Dunkeln, was seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Er könne sich folglich kein Bild über die Zuverlässigkeit der Lageeinschätzung des SEM machen. Im Übrigen gebe dieses einerseits selber zu, dass sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne; andererseits wolle es keine Veränderungen der Sicherheitslage festgestellt haben. Das SEM unterlasse es nicht nur, seine Einschätzung der Sicherheitslage vertieft darzulegen. In seiner Vernehmlassung unterlasse es auch, auf die eingereichten Berichte von Behörden und NGOs aus der Schweiz und dem Ausland einzugehen. Wenn unter anderem das EDA, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, das Aussenministerium Österreichs sowie AI eine Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachten würden, dann dränge sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Berichten auf. Namentlich fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Länderbericht vom 28. März 2015, dass von Rückführungen in den Irak generell und speziell in die KRG-Region abzusehen sei, zumal diese kurz vor dem Zusammenbruch stehe. Folglich erscheine der Wegweisungsvollzug sowohl nach D._______, der Heimat des Beschwerdeführers, als auch in die nordirakischen Provinzen aufgrund der zuverlässigen, seriösen Quellen als unzumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt stufe die UNO die humanitäre Katastrophe im Irak auf demselben Level wie im Südsudan oder in Syrien ein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits eine Zusicherung zum Stellenantritt bei [potentieller Arbeitgeber]. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Artikel bezüglich der Lage im Irak sowie eine aktuelle Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie jedoch den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Folglich ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (während die Punkte betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung rechtskräftig abgeurteilt wurden). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht aus D._______, Zentralirak, sondern aus der KRG-Region, Provinz Dohuk, stammt, wohin auch ein Wegweisungsvollzug zu prüfen ist. Folglich erübrigen sich jegliche weitere Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zu den Rügen hinsichtlich der Herkunftsanalyse im vorinstanzlichen Verfahren. In Bezug auf sein im Irak vorhandenes Familiennetz gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter lebe mit seiner Schwester, deren Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern in B_______ (Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur, aber immerhin zu seiner Mutter Kontakt. Im Übrigen gab er im Rahmen seiner Anhörung vom 17. Juni 2009 zu Protokoll, dass sein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in [Provinz Dohuk] lebe (A23/19 S. 5). In der Eingabe vom 10. August 2015 (W39/11) erklärte er derweil, weder mit seinen Geschwistern noch mit seinem Onkel in Verbindung zu stehen. Aus welchem Grund er zu ihnen keinen Kontakt (mehr) pflegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre, wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Folglich darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund. Zudem verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. den eingereichten Lebenslauf, W17; A1/10 S. 2; A23/19 S. 6; W23/18 S. 5). Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen - anders als bei minderjährigen Asylsuchenden - ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.
7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen (insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin eine Stelle angetreten hat), wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: