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E-7183/2015

E-7183/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan, stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordirak - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 9. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte er sein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 21. August 2015 sowie an der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. September 2015 brachte er im Wesentlichen vor, B._______ sei im August 2014 von der dschihadistischen Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend: IS) überfallen worden, was eine grosse Fluchtwelle in der Bevölkerung ausgelöst habe. Auch der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern die Flucht ergriffen. Die Eltern hätten sich jedoch bereits kurz nach dem Aufbruch mangels Kräften gegen die Weiterreise entschieden. Während der weiteren Flucht habe der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Angriff sein linkes Auge verloren. Der Bruder sei im Spital Dohuk und später - dank einer internationalen Hilfsorganisation - in Erbil medizinisch behandelt worden; der Beschwerdeführer habe seinen verletzten Bruder jedoch nicht nach Erbil begleiten dürfen. Stattdessen habe er sich während weiteren vier bis fünf Monaten, alleine, ohne Arbeit und Obdach in Dohuk aufgehalten, bevor er hoffnungsvoll nach Zakho weitergereist sei. Da die Lage dort allerdings genauso prekär gewesen sei wie in Dohuk, habe er sich im Juli 2015 entschlossen, das Land in Richtung der Türkei zu verlassen. Ansonsten habe er in seinem Heimatstaat weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015, eröffnet am 22. Oktober 2015, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 9. November 2015 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeichnen und ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Als Beweismittel wurden Fotos des verletzten Bruders, die diesen nach dem Verlust des linken Auges zeigen, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Beiordnung als amtlichen Rechtsbeistand einen Rechtsvertreter zu bezeichnen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2015 zeigte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich dem Gericht seine Mandatierung als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Zudem ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Verfahrensakten, da der Beschwerdeführer nicht vollständig darüber verfüge. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurden ihm Kopien der Aktenstücke A3/11, A7/15, A8/1, A10/6 sowie der Beschwerdeschrift mit Beilagen zugestellt. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 18. Januar 2016 wurden eine Beschwerdeergänzung sowie ein Arztzeugnis vom (...) Dezember 2015 als Beweismittel eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Am 18. März 2016 reichte der Rechtsbeistand eine Replik zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kostennote mit den Aufwendungen des Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren zu den Akten gereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Asyl, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug ausschliesslich in Bezug zum Heimatstaat Irak des Beschwerdeführers. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer ablehnenden Verfügung für nicht glaubhaft. So habe er bloss spärliche Angaben zum Überfall seines Dorfes durch den IS machen können, was aber genauso Personen machen könnten, die eine solche Situation nie erlebt hätten. Daher würden seine Aussagen nicht überzeugen, zumal es sich um ein dramatisches Geschehen gehandelt haben müsste. Erlebnisbasierte Ereignisse würden dagegen detailreich, farbig, anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Diese Eigenschaften habe er auch im weiteren Verlauf der Anhörung in seinen Angaben vermissen lassen (A7/15 F52 ff.). Ferner habe er nicht gewusst, aus welcher Richtung der IS ins Dorf einmarschiert sei, was wenig nachvollziehbar sei bei einer Person, die die letzten 20 Jahre dort gelebt habe. Eine subjektiv geprägte Wahrnehmung oder persönliche Betroffenheit könne man den Schilderungen ebenso wenig abgewinnen, sodass seine Vorbringen, vom IS vertrieben worden zu sein, insgesamt als unglaubhaft zu werten sei. Folglich sei auch zu bezweifeln, dass sein Wohnort, der gemäss seinen Angaben in der Provinz Dohuk liege, durch den IS überfallen worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zu seinen Verwandten im Irak gemacht.

E. 4.2 Mit der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung führte der Beschwerdeführer zunächst Gründe an, weshalb es für ihn schwierig gewesen sei, detailliert über seine Flucht zu berichten (instabiler psychischer Zustand; schwierige Fluchtumstände; er sei zu beschäftigt mit eigenen Schwierigkeiten und mit denjenigen seines Bruders gewesen). Er sei traumatisiert und sorge sich um seine zurück gebliebenen Familienangehörigen, über deren Schicksal er nichts wisse. Weiter wurden Gründe genannt, weshalb die Tanten des Beschwerdeführers sich geweigert hätten, ihn bei sich aufzunehmen. So habe er mit den Tanten mütterlicherseits, bei denen es sich übrigens bloss um Stieftanten handle, zuvor kaum Kontakt gehabt; zudem hätten die Stieftanten junge Mädchen im Haus und würden aus traditionellen Gründen keine Fremden aufnehmen. Die Tanten väterlicherseits würden den Beschwerdeführer aufgrund eines Erbschaftsstreits ablehnen. Weiter sei dem Vorhalt des SEM, er habe die Einmarsch-Richtung des IS nicht gekannt, entgegenzuhalten, dass eine solche nicht leicht herauszufinden sei; der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keine Informationen darüber gehabt. Schliesslich wurde zur Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgeführt, dass sich diese in den letzten Monaten nach dem Einmarsch des IS und aufgrund innenpolitischer Unruhen massiv verschlechtert habe. Die Begründung des SEM entspreche deshalb nicht mehr der aktuellen Lage.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde dem SEM zudem vorgehalten, dass es in seiner Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei vielmehr traumatisiert und benötige psychiatrische Hilfe. Er sei in (...) notfallmässig psychiatrisch behandelt worden. Im beigelegten Arztbericht werde ihm eine Traumatisierung in höchstem Mass attestiert. Demgemäss benötige er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung dringend eine Therapie, welche in seiner Heimat nicht erhältlich wäre. Er befinde sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Schliesslich wurde zur Stellung des IS festgehalten, dass dieser eine staatsähnliche Gewalt im Irak ausübe und der irakische Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger vor dem IS zu schützen.

E. 4.4 Den Beschwerdevorbringen hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, dass sich Opfer traumatischer Erlebnisse in der Regel gut an diese erinnern und darüber berichten könnten. Zwar lege der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vor, worin attestiert werde, dass er psychisch angeschlagen sei. Dem Schreiben würden jedoch grundlegende Informationen fehlen. So sei nicht ersichtlich, seit wann der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, wie oft er untersucht worden sei oder ob Medikamente verschrieben worden seien. Das Arztzeugnis vermittle den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nur kurz und oberflächlich untersucht worden. Aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein; auch in der Anhörung habe er keine gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend gemacht. Erst in der Beschwerdeschrift habe er erstmals psychische Leiden erwähnt. Folglich sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unter normalen gesundheitlichen Bedingungen zustande gekommen seien und die mangelnde Substanz in seinen Angaben nicht in seiner psychischen Verfassung habe liegen können, sondern darin, dass sie nicht erlebnisbasiert seien. Weiter folge daraus, dass die Ursache der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht in der behaupteten Verfolgung liegen könne.

E. 4.5 In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht seine Eltern und seinen Bruder nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt zu ihnen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Familie den IS-Angriff beziehungsweise die Flucht nicht überlebt habe. Weiter wurden zwei kurze Arztbriefe von Dr. med. C._______ vom (...) März 2016 und vom (...) März 2016 als Beweismittel eingereicht. In diesen wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember und (...) Dezember 2015 sowie am (...) Januar und (...) Februar 2016 Arztkonsultationen bei Dr. med. C._______ gehabt habe, ihm die Medikamente (...) verschrieben worden seien und der Beschwerdeführer beim gegenwärtigen Gesundheitszustand auf eine lange engmaschige Psychotherapie angewiesen sei. Aufgrund dieser erheblichen psychischen Probleme sowie angesichts der Stresssituation während des nächtlichen IS-Angriffs habe der Beschwerdeführer die Details des IS-Angriffs nicht schildern können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen an der Anhörung nicht über seine psychischen Probleme habe sprechen können; seine Angaben zu seiner Gesundheit hätten sich deshalb lediglich auf die körperliche Gesundheit bezogen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. In einem ersten Prüfungsschritt werden die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit überprüft (E. 5.3), während in einem zweiten Schritt auf die Frage der Asylrelevanz eingegangen wird (E. 5.4).

E. 5.2 Vorab ist die Frage zu klären, wo sich die Ortschaft B._______ befindet. Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt in B._______ in der Provinz Dohuk gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der beiden Befragungen zwar an, er sei durch den IS aus B._______ vertrieben worden. Dass B._______ sich in der Provinz Dohuk befinden solle, gab er indessen nicht zu Protokoll. Demgegenüber sei er in D._______, Provinz Dohuk, geboren worden und sei nach dem Einmarsch des IS in B._______ wieder in die Provinz Dohuk (zunächst nach Dohuk, dann Zakho) zurückgekehrt. Die Vorinstanz scheint im Rahmen ihrer Sachverhaltswürdigung die Ortsangaben des Beschwerdeführers durcheinander gebracht zu haben. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es nur eine Ortschaft namens B._______ im Irak, welche sich entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht in der Provinz Dohuk, sondern (südlich davon) in der Nähe von E._______ in der Provinz Ninawa befindet. Diese Ortschaft wurde in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers im August 2014 vom IS erobert (vgl. Wikipedia-Auszug zu B._______, abgerufen am 13.04.2018). Die geografischen und politischen Umstände stimmen mit den allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers überein, wenn er vom IS-Einmarsch, von der darauffolgenden Massenflucht und seinem Reiseweg in die Provinz Dohuk erzählte. Somit erweist sich die Schlussfolgerung des SEM, es sei zu bezweifeln, dass der Wohnort des Beschwerdeführers vom IS überfallen worden sei, als unhaltbar. An dieser Stelle ist deshalb der vom SEM hinsichtlich dieses Aspekts falsch gewürdigte Sachverhalt zu korrigieren. Das Vorbringen, der IS habe das Dorf B._______ überfallen, ist nach dem Gesagten als glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen hat das SEM den Sachverhalt korrekt erstellt, welcher auch Grundlage für den vorliegenden Beschwerdeentscheid bildet.

E. 5.3.1 Das SEM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einem vom IS eroberten Dorf stammt, indes vermochte er seine persönlichen Fluchterlebnisse nicht glaubhaft darzutun. So vermochte der Beschwerdeführer den Überfall des IS bloss oberflächlich zu beschreiben, wenn er zu Protokoll gab, der IS sei unmittelbar in der Nähe ihrer Ortschaft gewesen und sie hätten viele Schüsse und Detonationen gehört; die Leute hätten Angst bekommen und geschrien; plötzlich sei der IS aufgetaucht; danach hätten die Menschen aus der Region die Flucht ergriffen; mehr könne er darüber nicht berichten; der IS sei in der Nacht gekommen, viele Leute seien getötet worden; er habe die Flucht ergriffen (vgl. A7/15 F36 f.). Auf konkretes Nachfragen nach seinem persönlichen Erlebnis gab er lediglich an, er habe viele Schüsse und Mörsergeschosse gehört, er habe vieles gehört; danach hätten sie das Haus verlassen und seien mit vielen anderen Menschen zusammen geflohen (vgl. A7/15 F38). Seine Schilderungen bestehen weitgehend aus knappen Angaben, denen es an Realkennzeichen wie Erlebnisnähe oder Detailreichtum fehlt (vgl. A7/15 F40 ff.). Auf wiederholt möglichst präzise gestellte Nachfragen fiel deren Beantwortung einsilbig und wenig substanziiert aus (vgl. insbesondere A/15 F56 f. und F74.). Die Erklärungen für die oberflächlichen Schilderungen der Flucht im Rahmen der Beschwerde überzeugen das Gericht nicht. Die hier fehlende Erlebnisnähe und persönliche Betroffenheit lassen sich nicht durch die psychische Instabilität oder durch schwierige Fluchtumstände begründen; vielmehr würden derartige Faktoren den prägenden Eindruck von Fluchtereignissen bestärken.

E. 5.3.2 Nicht glaubhaft wird ferner, dass der Beschwerdeführer sich während etwa eines Jahres in Dohuk ohne Obdach aufgehalten haben soll, während dort gleichzeitig zwei Tanten mütterlicherseits gelebt hätten. Auf die Frage, weshalb er nicht bei seinen Tanten untergekommen sei, erklärte er im Wesentlichen, diese hätten sich nicht um ihn kümmern wollen; er wisse auch nicht, weshalb sie ihn nicht hätten unterstützen wollen; vielleicht seien deren Ehemänner dagegen gewesen (vgl. A7/15 F86, F97, F101-103). Die vorstehende Erklärung sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe (vgl. oben E. 4.2) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Es bleibt unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notsituation von seinen Verwandten ohne nachvollziehbare Begründung weggewiesen worden sein soll, zumal in seinem Kulturkreis Werte wie familiärer Zusammenhalt und Solidarität innerhalb der Familie von grosser Bedeutung sind.

E. 5.4.1 Im Weiteren fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. So habe er sich nach seiner Flucht im August 2014 aus B._______ bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 eine längere Zeit verfolgungsfrei in Dohuk und Zakho aufhalten können; die konkrete Bedrohung durch den IS war mit dem Ergreifen dieser Schutzalternative demnach bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak bereits nicht mehr aktuell. Weiter gab er an der BzP auf die Frage, weshalb er aus dem Nordirak ausgereist sei, wo er doch dort eigenen Angaben zufolge vor dem IS sicher gewesen sei, ausdrücklich zur Antwort, er habe dort nicht arbeiten können. So habe er sich dort erfolglos nach Arbeitsstellen erkundigt (vgl. BzP S. 7). Auch an der einlässlichen Anhörung erklärte er, er habe sich in Dohuk vergebens nach Arbeit erkundigt (vgl. A7/15 F75). Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, ob im Juli 2015 irgendetwas geschehen sei, dass er sich damals entschieden habe auszureisen, mit den folgenden Worten: "Es geschah nichts, aber ich konnte die Situation so nicht mehr weiter ausharren. Also reiste ich aus." (vgl. A7/15 F21). Er habe vor seiner Ausreise im Elend gelebt und Hunger gelitten (vgl. A7/15 F16). Ansonsten habe er aber keinerlei Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen (vgl. BzP S. 7 f., A7/15 F116 ff.). In der Tat hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Sachverhaltsvortrags nie über Behelligungen oder Übergriffe des IS, die gegen ihn gerichtet gewesen wären, gesprochen. Angesichts dieser unmissverständlichen Worte ist nicht von einer Verfolgungssituation auszugehen, in der sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise befunden haben könnte. Im Übrigen ist der IS zwischenzeitlich aus der Region E._______ zurück gedrängt worden und schliesslich landesweit besiegt worden. B._______ ist heute wieder unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung.

E. 5.4.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mangels zeitlicher Kausalität zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der später angetretenen Ausreise - zum heutigen Zeitpunkt keine Aktualität mehr aufweisen, womit ein zwingendes Kriterium zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Somit erübrigt es sich, auf weitere Erfordernisse der Asylrelevanz wie die Gezieltheit, die Intensität oder das Verfolgungsmotiv näher einzugehen.

E. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zu prüfen ist ein Wegweisungsvollzug in die Region des "Kurdistan Regional Government" (nachfolgend: KRG-Region), nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Dohuk stammt und dort vor seiner Ausreise auch ein Jahr lang gelebt hat. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H. sowie jüngere Urteile E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 5 und E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 8). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im genannten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die jüngsten Entwicklungen der politischen Machtverhältnisse im Irak bestätigen diese Prognose. Der IS hat inzwischen jegliche territoriale Macht im Irak verloren; im Dezember 2017 erklärte der irakische Regierungschef Haider Al-Abadi den dreijährigen Krieg des Irak gegen den IS für siegreich beendet (Neue Zürcher Zeitung, 'Irak proklamiert Ende des IS', 11.12.2017, https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875; The New York Times, 'ISIS Is Weakened, but Iraq Election Could Unravel Hard-Won Stability', 30.01.2018, https://www.nytimes.com/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html; beide Artikel abgerufen am 22.02.2018). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies im genannten Referenzurteil allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5).

E. 8.4.1 In Bezug auf die familiäre Situation in seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich sein Bruder oder seine Eltern aufhalten würden und ob sie noch am Leben seien (vgl. BzP S. 5, A7/15 F81). An seinem Geburtsort lebe nur noch eine Tante väterlicherseits, welche arm sei. Sein Vater habe eine weitere Schwester, welche circa zweieinhalb Stunden von B._______ entfernt wohne, und seine Mutter habe einen Bruder und zwei Schwestern in Dohuk. Der Bruder seiner Mutter sei seit längerer Zeit verschollen (vgl. BzP S. 5, A7/15 F85 ff.). Auf Beschwerdeebene wird bloss an der Behauptung, er verfüge über keine unterstützungswilligen Verwandten und kein soziales Netz in der KRG-Region, festgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings im Zusammenhang mit seinem verwandtschaftlichen Netz in seiner Heimat unglaubhafte Angaben gemacht hat (vgl. oben E. 5.3.2), fehlt es hinsichtlich dieses Aspekts an einer glaubhaften Entscheidgrundlage. Da der Beschwerdeführer durch Angaben, die das Gericht als unglaubhaft erachtet, seine Wahrheits- und damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig abklären kann, hat er die daraus resultierenden negativen Folgen praxisgemäss selbst zu tragen. Mithin darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimatregion (Provinz Dohuk) nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.

E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, hat von 2010 bis August 2014 [Funktion] gearbeitet (vgl. BzP S. 4) und ist gemäss bestehender Aktenlage bei guter Gesundheit. Seine psychischen Leiden wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, nachdem er diese im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt liess. Seine Erklärungen zur späten Geltendmachung im Rahmen der Replik (kulturell bedingte Zurückhaltung) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Die eingereichten, nur summarisch begründeten Arztberichte datieren aus den Jahren 2015 und 2016. Aus diesen geht allerdings bloss hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstkonsultation am (...) Dezember 2015 bis zum (...) Februar 2016 noch weitere vier Mal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Danach ist bis zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr aktenkundig geworden. Nach dem Gesagten geht das Gericht von einem stabilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, womit in dieser Hinsicht kein Wegweisungshindernis gegeben ist.

E. 8.4.3 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Anträge auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht (Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2016 S. 5) sowie auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für den Beschwerdeführer (Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2016 S. 4, Replik vom 18. März 2016 S.4) sind bei der gegebenen Sachlage abzuweisen; das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 gutgeheissen wurden und aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

E. 10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kostennote für die bisherigen Bemühungen zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- erscheint nicht als vollumfänglich angemessen und ist auf 9 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 12. November 2015) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2400.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7183/2015 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan, stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordirak - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 9. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte er sein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 21. August 2015 sowie an der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. September 2015 brachte er im Wesentlichen vor, B._______ sei im August 2014 von der dschihadistischen Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend: IS) überfallen worden, was eine grosse Fluchtwelle in der Bevölkerung ausgelöst habe. Auch der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern die Flucht ergriffen. Die Eltern hätten sich jedoch bereits kurz nach dem Aufbruch mangels Kräften gegen die Weiterreise entschieden. Während der weiteren Flucht habe der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Angriff sein linkes Auge verloren. Der Bruder sei im Spital Dohuk und später - dank einer internationalen Hilfsorganisation - in Erbil medizinisch behandelt worden; der Beschwerdeführer habe seinen verletzten Bruder jedoch nicht nach Erbil begleiten dürfen. Stattdessen habe er sich während weiteren vier bis fünf Monaten, alleine, ohne Arbeit und Obdach in Dohuk aufgehalten, bevor er hoffnungsvoll nach Zakho weitergereist sei. Da die Lage dort allerdings genauso prekär gewesen sei wie in Dohuk, habe er sich im Juli 2015 entschlossen, das Land in Richtung der Türkei zu verlassen. Ansonsten habe er in seinem Heimatstaat weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015, eröffnet am 22. Oktober 2015, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 9. November 2015 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeichnen und ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Als Beweismittel wurden Fotos des verletzten Bruders, die diesen nach dem Verlust des linken Auges zeigen, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Beiordnung als amtlichen Rechtsbeistand einen Rechtsvertreter zu bezeichnen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2015 zeigte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich dem Gericht seine Mandatierung als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Zudem ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Verfahrensakten, da der Beschwerdeführer nicht vollständig darüber verfüge. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurden ihm Kopien der Aktenstücke A3/11, A7/15, A8/1, A10/6 sowie der Beschwerdeschrift mit Beilagen zugestellt. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 18. Januar 2016 wurden eine Beschwerdeergänzung sowie ein Arztzeugnis vom (...) Dezember 2015 als Beweismittel eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Am 18. März 2016 reichte der Rechtsbeistand eine Replik zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kostennote mit den Aufwendungen des Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Asyl, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug ausschliesslich in Bezug zum Heimatstaat Irak des Beschwerdeführers. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, ist deshalb nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer ablehnenden Verfügung für nicht glaubhaft. So habe er bloss spärliche Angaben zum Überfall seines Dorfes durch den IS machen können, was aber genauso Personen machen könnten, die eine solche Situation nie erlebt hätten. Daher würden seine Aussagen nicht überzeugen, zumal es sich um ein dramatisches Geschehen gehandelt haben müsste. Erlebnisbasierte Ereignisse würden dagegen detailreich, farbig, anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Diese Eigenschaften habe er auch im weiteren Verlauf der Anhörung in seinen Angaben vermissen lassen (A7/15 F52 ff.). Ferner habe er nicht gewusst, aus welcher Richtung der IS ins Dorf einmarschiert sei, was wenig nachvollziehbar sei bei einer Person, die die letzten 20 Jahre dort gelebt habe. Eine subjektiv geprägte Wahrnehmung oder persönliche Betroffenheit könne man den Schilderungen ebenso wenig abgewinnen, sodass seine Vorbringen, vom IS vertrieben worden zu sein, insgesamt als unglaubhaft zu werten sei. Folglich sei auch zu bezweifeln, dass sein Wohnort, der gemäss seinen Angaben in der Provinz Dohuk liege, durch den IS überfallen worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zu seinen Verwandten im Irak gemacht. 4.2 Mit der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung führte der Beschwerdeführer zunächst Gründe an, weshalb es für ihn schwierig gewesen sei, detailliert über seine Flucht zu berichten (instabiler psychischer Zustand; schwierige Fluchtumstände; er sei zu beschäftigt mit eigenen Schwierigkeiten und mit denjenigen seines Bruders gewesen). Er sei traumatisiert und sorge sich um seine zurück gebliebenen Familienangehörigen, über deren Schicksal er nichts wisse. Weiter wurden Gründe genannt, weshalb die Tanten des Beschwerdeführers sich geweigert hätten, ihn bei sich aufzunehmen. So habe er mit den Tanten mütterlicherseits, bei denen es sich übrigens bloss um Stieftanten handle, zuvor kaum Kontakt gehabt; zudem hätten die Stieftanten junge Mädchen im Haus und würden aus traditionellen Gründen keine Fremden aufnehmen. Die Tanten väterlicherseits würden den Beschwerdeführer aufgrund eines Erbschaftsstreits ablehnen. Weiter sei dem Vorhalt des SEM, er habe die Einmarsch-Richtung des IS nicht gekannt, entgegenzuhalten, dass eine solche nicht leicht herauszufinden sei; der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keine Informationen darüber gehabt. Schliesslich wurde zur Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgeführt, dass sich diese in den letzten Monaten nach dem Einmarsch des IS und aufgrund innenpolitischer Unruhen massiv verschlechtert habe. Die Begründung des SEM entspreche deshalb nicht mehr der aktuellen Lage. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde dem SEM zudem vorgehalten, dass es in seiner Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei vielmehr traumatisiert und benötige psychiatrische Hilfe. Er sei in (...) notfallmässig psychiatrisch behandelt worden. Im beigelegten Arztbericht werde ihm eine Traumatisierung in höchstem Mass attestiert. Demgemäss benötige er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung dringend eine Therapie, welche in seiner Heimat nicht erhältlich wäre. Er befinde sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Schliesslich wurde zur Stellung des IS festgehalten, dass dieser eine staatsähnliche Gewalt im Irak ausübe und der irakische Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger vor dem IS zu schützen. 4.4 Den Beschwerdevorbringen hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, dass sich Opfer traumatischer Erlebnisse in der Regel gut an diese erinnern und darüber berichten könnten. Zwar lege der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vor, worin attestiert werde, dass er psychisch angeschlagen sei. Dem Schreiben würden jedoch grundlegende Informationen fehlen. So sei nicht ersichtlich, seit wann der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, wie oft er untersucht worden sei oder ob Medikamente verschrieben worden seien. Das Arztzeugnis vermittle den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nur kurz und oberflächlich untersucht worden. Aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein; auch in der Anhörung habe er keine gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend gemacht. Erst in der Beschwerdeschrift habe er erstmals psychische Leiden erwähnt. Folglich sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unter normalen gesundheitlichen Bedingungen zustande gekommen seien und die mangelnde Substanz in seinen Angaben nicht in seiner psychischen Verfassung habe liegen können, sondern darin, dass sie nicht erlebnisbasiert seien. Weiter folge daraus, dass die Ursache der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht in der behaupteten Verfolgung liegen könne. 4.5 In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht seine Eltern und seinen Bruder nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt zu ihnen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Familie den IS-Angriff beziehungsweise die Flucht nicht überlebt habe. Weiter wurden zwei kurze Arztbriefe von Dr. med. C._______ vom (...) März 2016 und vom (...) März 2016 als Beweismittel eingereicht. In diesen wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember und (...) Dezember 2015 sowie am (...) Januar und (...) Februar 2016 Arztkonsultationen bei Dr. med. C._______ gehabt habe, ihm die Medikamente (...) verschrieben worden seien und der Beschwerdeführer beim gegenwärtigen Gesundheitszustand auf eine lange engmaschige Psychotherapie angewiesen sei. Aufgrund dieser erheblichen psychischen Probleme sowie angesichts der Stresssituation während des nächtlichen IS-Angriffs habe der Beschwerdeführer die Details des IS-Angriffs nicht schildern können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen an der Anhörung nicht über seine psychischen Probleme habe sprechen können; seine Angaben zu seiner Gesundheit hätten sich deshalb lediglich auf die körperliche Gesundheit bezogen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. In einem ersten Prüfungsschritt werden die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit überprüft (E. 5.3), während in einem zweiten Schritt auf die Frage der Asylrelevanz eingegangen wird (E. 5.4). 5.2 Vorab ist die Frage zu klären, wo sich die Ortschaft B._______ befindet. Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt in B._______ in der Provinz Dohuk gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der beiden Befragungen zwar an, er sei durch den IS aus B._______ vertrieben worden. Dass B._______ sich in der Provinz Dohuk befinden solle, gab er indessen nicht zu Protokoll. Demgegenüber sei er in D._______, Provinz Dohuk, geboren worden und sei nach dem Einmarsch des IS in B._______ wieder in die Provinz Dohuk (zunächst nach Dohuk, dann Zakho) zurückgekehrt. Die Vorinstanz scheint im Rahmen ihrer Sachverhaltswürdigung die Ortsangaben des Beschwerdeführers durcheinander gebracht zu haben. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es nur eine Ortschaft namens B._______ im Irak, welche sich entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht in der Provinz Dohuk, sondern (südlich davon) in der Nähe von E._______ in der Provinz Ninawa befindet. Diese Ortschaft wurde in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers im August 2014 vom IS erobert (vgl. Wikipedia-Auszug zu B._______, abgerufen am 13.04.2018). Die geografischen und politischen Umstände stimmen mit den allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers überein, wenn er vom IS-Einmarsch, von der darauffolgenden Massenflucht und seinem Reiseweg in die Provinz Dohuk erzählte. Somit erweist sich die Schlussfolgerung des SEM, es sei zu bezweifeln, dass der Wohnort des Beschwerdeführers vom IS überfallen worden sei, als unhaltbar. An dieser Stelle ist deshalb der vom SEM hinsichtlich dieses Aspekts falsch gewürdigte Sachverhalt zu korrigieren. Das Vorbringen, der IS habe das Dorf B._______ überfallen, ist nach dem Gesagten als glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen hat das SEM den Sachverhalt korrekt erstellt, welcher auch Grundlage für den vorliegenden Beschwerdeentscheid bildet. 5.3 5.3.1 Das SEM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einem vom IS eroberten Dorf stammt, indes vermochte er seine persönlichen Fluchterlebnisse nicht glaubhaft darzutun. So vermochte der Beschwerdeführer den Überfall des IS bloss oberflächlich zu beschreiben, wenn er zu Protokoll gab, der IS sei unmittelbar in der Nähe ihrer Ortschaft gewesen und sie hätten viele Schüsse und Detonationen gehört; die Leute hätten Angst bekommen und geschrien; plötzlich sei der IS aufgetaucht; danach hätten die Menschen aus der Region die Flucht ergriffen; mehr könne er darüber nicht berichten; der IS sei in der Nacht gekommen, viele Leute seien getötet worden; er habe die Flucht ergriffen (vgl. A7/15 F36 f.). Auf konkretes Nachfragen nach seinem persönlichen Erlebnis gab er lediglich an, er habe viele Schüsse und Mörsergeschosse gehört, er habe vieles gehört; danach hätten sie das Haus verlassen und seien mit vielen anderen Menschen zusammen geflohen (vgl. A7/15 F38). Seine Schilderungen bestehen weitgehend aus knappen Angaben, denen es an Realkennzeichen wie Erlebnisnähe oder Detailreichtum fehlt (vgl. A7/15 F40 ff.). Auf wiederholt möglichst präzise gestellte Nachfragen fiel deren Beantwortung einsilbig und wenig substanziiert aus (vgl. insbesondere A/15 F56 f. und F74.). Die Erklärungen für die oberflächlichen Schilderungen der Flucht im Rahmen der Beschwerde überzeugen das Gericht nicht. Die hier fehlende Erlebnisnähe und persönliche Betroffenheit lassen sich nicht durch die psychische Instabilität oder durch schwierige Fluchtumstände begründen; vielmehr würden derartige Faktoren den prägenden Eindruck von Fluchtereignissen bestärken. 5.3.2 Nicht glaubhaft wird ferner, dass der Beschwerdeführer sich während etwa eines Jahres in Dohuk ohne Obdach aufgehalten haben soll, während dort gleichzeitig zwei Tanten mütterlicherseits gelebt hätten. Auf die Frage, weshalb er nicht bei seinen Tanten untergekommen sei, erklärte er im Wesentlichen, diese hätten sich nicht um ihn kümmern wollen; er wisse auch nicht, weshalb sie ihn nicht hätten unterstützen wollen; vielleicht seien deren Ehemänner dagegen gewesen (vgl. A7/15 F86, F97, F101-103). Die vorstehende Erklärung sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe (vgl. oben E. 4.2) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Es bleibt unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notsituation von seinen Verwandten ohne nachvollziehbare Begründung weggewiesen worden sein soll, zumal in seinem Kulturkreis Werte wie familiärer Zusammenhalt und Solidarität innerhalb der Familie von grosser Bedeutung sind. 5.4 5.4.1 Im Weiteren fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. So habe er sich nach seiner Flucht im August 2014 aus B._______ bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 eine längere Zeit verfolgungsfrei in Dohuk und Zakho aufhalten können; die konkrete Bedrohung durch den IS war mit dem Ergreifen dieser Schutzalternative demnach bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak bereits nicht mehr aktuell. Weiter gab er an der BzP auf die Frage, weshalb er aus dem Nordirak ausgereist sei, wo er doch dort eigenen Angaben zufolge vor dem IS sicher gewesen sei, ausdrücklich zur Antwort, er habe dort nicht arbeiten können. So habe er sich dort erfolglos nach Arbeitsstellen erkundigt (vgl. BzP S. 7). Auch an der einlässlichen Anhörung erklärte er, er habe sich in Dohuk vergebens nach Arbeit erkundigt (vgl. A7/15 F75). Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, ob im Juli 2015 irgendetwas geschehen sei, dass er sich damals entschieden habe auszureisen, mit den folgenden Worten: "Es geschah nichts, aber ich konnte die Situation so nicht mehr weiter ausharren. Also reiste ich aus." (vgl. A7/15 F21). Er habe vor seiner Ausreise im Elend gelebt und Hunger gelitten (vgl. A7/15 F16). Ansonsten habe er aber keinerlei Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen (vgl. BzP S. 7 f., A7/15 F116 ff.). In der Tat hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Sachverhaltsvortrags nie über Behelligungen oder Übergriffe des IS, die gegen ihn gerichtet gewesen wären, gesprochen. Angesichts dieser unmissverständlichen Worte ist nicht von einer Verfolgungssituation auszugehen, in der sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise befunden haben könnte. Im Übrigen ist der IS zwischenzeitlich aus der Region E._______ zurück gedrängt worden und schliesslich landesweit besiegt worden. B._______ ist heute wieder unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung. 5.4.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mangels zeitlicher Kausalität zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der später angetretenen Ausreise - zum heutigen Zeitpunkt keine Aktualität mehr aufweisen, womit ein zwingendes Kriterium zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Somit erübrigt es sich, auf weitere Erfordernisse der Asylrelevanz wie die Gezieltheit, die Intensität oder das Verfolgungsmotiv näher einzugehen. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8. 8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zu prüfen ist ein Wegweisungsvollzug in die Region des "Kurdistan Regional Government" (nachfolgend: KRG-Region), nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Dohuk stammt und dort vor seiner Ausreise auch ein Jahr lang gelebt hat. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H. sowie jüngere Urteile E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 5 und E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 8). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im genannten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die jüngsten Entwicklungen der politischen Machtverhältnisse im Irak bestätigen diese Prognose. Der IS hat inzwischen jegliche territoriale Macht im Irak verloren; im Dezember 2017 erklärte der irakische Regierungschef Haider Al-Abadi den dreijährigen Krieg des Irak gegen den IS für siegreich beendet (Neue Zürcher Zeitung, 'Irak proklamiert Ende des IS', 11.12.2017, https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875; The New York Times, 'ISIS Is Weakened, but Iraq Election Could Unravel Hard-Won Stability', 30.01.2018, https://www.nytimes.com/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html; beide Artikel abgerufen am 22.02.2018). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies im genannten Referenzurteil allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5). 8.4 8.4.1 In Bezug auf die familiäre Situation in seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich sein Bruder oder seine Eltern aufhalten würden und ob sie noch am Leben seien (vgl. BzP S. 5, A7/15 F81). An seinem Geburtsort lebe nur noch eine Tante väterlicherseits, welche arm sei. Sein Vater habe eine weitere Schwester, welche circa zweieinhalb Stunden von B._______ entfernt wohne, und seine Mutter habe einen Bruder und zwei Schwestern in Dohuk. Der Bruder seiner Mutter sei seit längerer Zeit verschollen (vgl. BzP S. 5, A7/15 F85 ff.). Auf Beschwerdeebene wird bloss an der Behauptung, er verfüge über keine unterstützungswilligen Verwandten und kein soziales Netz in der KRG-Region, festgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings im Zusammenhang mit seinem verwandtschaftlichen Netz in seiner Heimat unglaubhafte Angaben gemacht hat (vgl. oben E. 5.3.2), fehlt es hinsichtlich dieses Aspekts an einer glaubhaften Entscheidgrundlage. Da der Beschwerdeführer durch Angaben, die das Gericht als unglaubhaft erachtet, seine Wahrheits- und damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig abklären kann, hat er die daraus resultierenden negativen Folgen praxisgemäss selbst zu tragen. Mithin darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimatregion (Provinz Dohuk) nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, hat von 2010 bis August 2014 [Funktion] gearbeitet (vgl. BzP S. 4) und ist gemäss bestehender Aktenlage bei guter Gesundheit. Seine psychischen Leiden wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, nachdem er diese im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt liess. Seine Erklärungen zur späten Geltendmachung im Rahmen der Replik (kulturell bedingte Zurückhaltung) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Die eingereichten, nur summarisch begründeten Arztberichte datieren aus den Jahren 2015 und 2016. Aus diesen geht allerdings bloss hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstkonsultation am (...) Dezember 2015 bis zum (...) Februar 2016 noch weitere vier Mal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Danach ist bis zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr aktenkundig geworden. Nach dem Gesagten geht das Gericht von einem stabilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, womit in dieser Hinsicht kein Wegweisungshindernis gegeben ist. 8.4.3 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Anträge auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht (Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2016 S. 5) sowie auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für den Beschwerdeführer (Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2016 S. 4, Replik vom 18. März 2016 S.4) sind bei der gegebenen Sachlage abzuweisen; das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2015 gutgeheissen wurden und aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kostennote für die bisherigen Bemühungen zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- erscheint nicht als vollumfänglich angemessen und ist auf 9 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 12. November 2015) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2400.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: