Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Dohuk stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) November 2015 in Richtung Türkei. Von dort gelangte er via Bulgarien, Serbien, Kroaten, Slowenien und Österreich am 6. Dezember 2015 in die Schweiz. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde. B. Mit Mitteilung vom 28. Januar 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. An der Anhörung vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zu Protokoll, er habe zu Hause nicht mehr gebetet und manchmal Bier getrunken, weshalb er, insbesondere ab dem Jahr 2014, Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen habe. Sein Bruder habe ihn aus diesen Gründen oft misshandelt und auch sein Vater habe versucht ihn zwangsweise zur Moschee zu bringen. Sie hätten ihn sogar mit einer Pistole bedroht und ihn zweitweise nicht mehr ins Haus gelassen. Er habe deshalb mehrmals im Monat bei seinem Onkel oder bei Kollegen übernachtet. Sein Onkel habe ihm schliesslich auch geholfen das Land zu verlassen und ihm hierzu Geld gegeben. Bei den heimatlichen Behörden habe er keine Anzeige erstattet, weil dies eine Schande für die Familie gewesen wäre. Anfänglich habe er mit seinen Eltern einmal wöchentlich in Kontakt gestanden, seit knapp drei Wochen hätten sie jedoch seine Kontaktaufnahmeversuche verweigert. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 25. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keinem in Art. 3 AsylG genannten Asylgrund entsprechen und seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So würde nämlich der Streit mit seiner Familie in der unterschiedlichen Glaubensausübung gründen, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, in die Moschee zu gehen und auf Alkohol zu verzichten. Er hätte sich ausserdem an die heimatlichen Behörden wenden können, zumal es sich dabei um Probleme mit Privatpersonen handle und die Behörden im Nordirak als schutzwillig und schutzfähig einzustufen seien. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien auch nicht genügend intensiv gewesen, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer sei trotz den Behelligungen einem geregelten Arbeitsalltag nachgegangen und habe sich täglich mit Freunden getroffen. Angesichts dieses normalen Tagesablaufs sei ihm ein menschenwürdiges Leben durch die familiären Auseinandersetzungen offensichtlich nicht verunmöglicht worden. Auch einer Wegweisung nach Dohuk spreche nichts entgegen. Die Konfliktlage im Irak konzentriere sich auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Auswirkungen der Gewalt in diesen Regionen hätten in den vier kurdischen Provinzen nicht zu einer generellen konkreten Gefährdung für die Bevölkerung geführt. Ausserdem würden sich die Auseinandersetzungen zwischen den Kräften des sogenannten Islamischen Staates (IS) und den kurdischen Peschmerga auf Distrikte ausserhalb der ARK konzentrieren, was zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt habe. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Er verfüge dort, auch ausserhalb seiner Kernfamilie, über ein dichtes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich (...). Im Übrigen sei er ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit.
E. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei trotz seiner sunnitischen Religion nicht zur Moschee gegangen und habe gelegentlich Alkohol getrunken. Weil seine Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten ihn die Angehörigen oft misshandelt. Er habe dies zweimal der Polizei gemeldet; diese habe ihm aber nicht geholfen, sondern ihn lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Familienangelegenheit handle. Als er nochmals zum Polizeiposten gegangen sei, hätten ihn die Polizisten weggeschickt, da sie nichts hätten unternehmen wollen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er in seinem Heimatstaat kein menschwürdiges Leben mehr gehabt. Er sei regelmässig geschlagen sowie erniedrigt worden und hätte damit zu einer strikt islamkonformen Lebensweise gezwungen werden sollen. Ausserdem zeige das Verhalten der Polizisten, dass ein entsprechender Schutzwille eindeutig fehle. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe das SEM unberücksichtigt gelassen, dass er in seinem Heimatstaat gerade nicht mehr über ein soziales Netz verfüge, weil die vorgebrachten Übergriffe von seiner eigenen Familie ausgegangen seien und ihm inzwischen auch sein Onkel jegliche Unterstützung verweigere. Wegen der familiären Probleme sei er zudem von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Er würde somit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hinzu komme schliesslich die allgemeine Situation im Irak. Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem IS sei die Zahl der Binnenvertriebenen massiv angestiegen. Die ARK stehe mitten im Konflikt mit dem IS. Infolgedessen hätten die Vereinten Nationen die Situation im Nordirak als humanitäre Katastrophe Level 3 eingestuft. Der IS habe ausserdem erhebliche Teile des Nordiraks unter seine Kontrolle gebracht und es bestehe die Gefahr des weiteren Vordringens in Teile des Nordiraks. Das SEM gehe falsch in der Annahme, die Gewalt konzentriere sich lediglich auf den Zentral- und Südirak. Die Kampfhandlungen seien in und an den Grenzen der ARK anhand von Frontlinienverläufen sowie kartographischen Abbildungen der IS-Gebietsveränderungen klar ersichtlich. Angesichts dieser instabilen Sicherheitslage sowie der zunehmend prekären allgemeinen Lebenssituation in Kurdistanerweise sich der Vollzug der Wegweisung für ihn als unzumutbar, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rückweisung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Gericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht asylrelevant.
E. 6.3 Vorab ist hinsichtlich der Argumentation des SEM, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht relevant, weil die Streitursache in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege, festzuhalten, dass eine Verfolgung unter anderem dann relevant im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wenn diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der betroffenen Person verbunden sind. Für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam ist die Verfolgung, wenn der Eingriff des Verfolgers die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rn 11.11). Somit greift der pauschale Hinweis des SEM zu kurz, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung sei nicht asylrelevant, weil die Streitursache in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann jedoch an dieser Stelle eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben.
E. 6.4.1 Als ernsthafte Nachteile werden in Art. 3 AsylG die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, genannt. Insbesondere an letzteren Tatbestand stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hohe Anforderungen. So müssen die Nachteile eine gewisse Intensität erreichen, sodass dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 26).
E. 6.4.2 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, erweisen sich die durch den Beschwerdeführer erlittenen Nachteile - ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeitsprüfung - als nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung, ging der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, traf sich fast täglich mit Kollegen und konnte offenbar sogar gewisse Ersparnisse erzielen (vgl. SEM-Akten, A15, F18 ff., F69, F81). Die diesbezügliche Folgerung des SEM vermag zu überzeugen, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Schilderungen einen weitgehend normalen Lebensalltag führen können und Freiheiten genossen, sodass ihm ein menschenwürdiges Leben weiterhin möglich gewesen sei.
E. 6.4.3 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift widersprechen teilweise explizit seinen Aussagen an der Anhörung im erstinstanzlichen Asylverfahren und erscheinen als klar nachgeschoben. So gab er an der Anhörung an, er habe bis am Tag von seiner Abreise gearbeitet und sei wegen einer finanziellen Krise in Kurdistan gezwungen gewesen zu kündigen. In der Beschwerde hingegen bringt er vor, er sei von seinem Arbeitgeber wegen den familiären Probleme entlassen worden sei (vgl. SEM-Akten, A15, F52; Beschwerdeschrift vom 24. November 2016, 3.b). Auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Familie gab er an der Anhörung zunächst zu Protokoll, er stehe ungefähr einmal wöchentlich in Kontakt mit seinen Eltern und sein Onkel habe ihn jeweils unterstützt sowie ihm mit der Ausreise aus dem Heimatstaat geholfen, während er in der Beschwerde neu ausführte, er habe in seinem Heimatstaat kein soziales Netz mehr und sogar sein Onkel wolle ihm keine Unterstützung mehr bieten (vgl. SEM-Akten, A15, F8 ff.; Beschwerde vom 24. November 2016, 3.b). Schliesslich erscheint es als nachgeschoben, wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe sich wegen der familiären Misshandlungen mehrmals an die Polizei gewandt, diese hätte ihm jedoch die Hilfe verweigert. Zuvor sagte er an der Anhörung nämlich aus, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da dies eine Schande für die Familie gewesen wäre (vgl. Beschwerde, 1. und 2.; SEM-Akten, A15, F76).
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten lassen die Beschwerdevorbringen somit die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht falsch erscheinen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei durch seine Familie derart schlecht behandelt worden, dass ihm diese Massnahmen ein menschwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Darüber hinaus handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im Alter von (...) Jahren, der in seinem Herkunftsort über ein zumindest soziales Beziehungsnetz verfügt. Es wäre für ihn damit durchaus zumutbar gewesen, sich bei akuten Problemen mit seiner engeren Familie an einem anderen Ort oder bei Freunden niederzulassen. Ausserdem wäre es ihm möglich gewesen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen. Nach den obigen Ausführungen liegen keine Hinweise vor, welche die grundsätzliche Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der Sicherheits- und Justizbehörden der ARK anzweifeln lassen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3292/2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4).
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel richtig ausführte, hat das Bundesverwaltungsgericht die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region der ARK nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus den Gebieten, die an die ARK angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur ARK ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der ARK auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.3.3 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5). BVGE 2008/5 hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter anderem ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) voraussetzt, da ansonsten eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen dürfte (vgl. E. 7.5.8).
E. 8.3.4 Die Verfügung des SEM ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie bereits unter Erwägung 6.3 aufgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz. Er hat zudem sein gesamtes Leben dort verbracht und mehrjährige Berufserfahrung sammeln können. Es ist somit davon auszugehen, er werde sich bei seiner Rückkehr sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder reintegrieren können und nicht in eine Notlage geraten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7281/2016 Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Dohuk stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) November 2015 in Richtung Türkei. Von dort gelangte er via Bulgarien, Serbien, Kroaten, Slowenien und Österreich am 6. Dezember 2015 in die Schweiz. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde. B. Mit Mitteilung vom 28. Januar 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. An der Anhörung vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zu Protokoll, er habe zu Hause nicht mehr gebetet und manchmal Bier getrunken, weshalb er, insbesondere ab dem Jahr 2014, Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen habe. Sein Bruder habe ihn aus diesen Gründen oft misshandelt und auch sein Vater habe versucht ihn zwangsweise zur Moschee zu bringen. Sie hätten ihn sogar mit einer Pistole bedroht und ihn zweitweise nicht mehr ins Haus gelassen. Er habe deshalb mehrmals im Monat bei seinem Onkel oder bei Kollegen übernachtet. Sein Onkel habe ihm schliesslich auch geholfen das Land zu verlassen und ihm hierzu Geld gegeben. Bei den heimatlichen Behörden habe er keine Anzeige erstattet, weil dies eine Schande für die Familie gewesen wäre. Anfänglich habe er mit seinen Eltern einmal wöchentlich in Kontakt gestanden, seit knapp drei Wochen hätten sie jedoch seine Kontaktaufnahmeversuche verweigert. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 25. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keinem in Art. 3 AsylG genannten Asylgrund entsprechen und seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So würde nämlich der Streit mit seiner Familie in der unterschiedlichen Glaubensausübung gründen, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, in die Moschee zu gehen und auf Alkohol zu verzichten. Er hätte sich ausserdem an die heimatlichen Behörden wenden können, zumal es sich dabei um Probleme mit Privatpersonen handle und die Behörden im Nordirak als schutzwillig und schutzfähig einzustufen seien. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien auch nicht genügend intensiv gewesen, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer sei trotz den Behelligungen einem geregelten Arbeitsalltag nachgegangen und habe sich täglich mit Freunden getroffen. Angesichts dieses normalen Tagesablaufs sei ihm ein menschenwürdiges Leben durch die familiären Auseinandersetzungen offensichtlich nicht verunmöglicht worden. Auch einer Wegweisung nach Dohuk spreche nichts entgegen. Die Konfliktlage im Irak konzentriere sich auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Auswirkungen der Gewalt in diesen Regionen hätten in den vier kurdischen Provinzen nicht zu einer generellen konkreten Gefährdung für die Bevölkerung geführt. Ausserdem würden sich die Auseinandersetzungen zwischen den Kräften des sogenannten Islamischen Staates (IS) und den kurdischen Peschmerga auf Distrikte ausserhalb der ARK konzentrieren, was zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt habe. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Er verfüge dort, auch ausserhalb seiner Kernfamilie, über ein dichtes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich (...). Im Übrigen sei er ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei trotz seiner sunnitischen Religion nicht zur Moschee gegangen und habe gelegentlich Alkohol getrunken. Weil seine Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten ihn die Angehörigen oft misshandelt. Er habe dies zweimal der Polizei gemeldet; diese habe ihm aber nicht geholfen, sondern ihn lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Familienangelegenheit handle. Als er nochmals zum Polizeiposten gegangen sei, hätten ihn die Polizisten weggeschickt, da sie nichts hätten unternehmen wollen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er in seinem Heimatstaat kein menschwürdiges Leben mehr gehabt. Er sei regelmässig geschlagen sowie erniedrigt worden und hätte damit zu einer strikt islamkonformen Lebensweise gezwungen werden sollen. Ausserdem zeige das Verhalten der Polizisten, dass ein entsprechender Schutzwille eindeutig fehle. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe das SEM unberücksichtigt gelassen, dass er in seinem Heimatstaat gerade nicht mehr über ein soziales Netz verfüge, weil die vorgebrachten Übergriffe von seiner eigenen Familie ausgegangen seien und ihm inzwischen auch sein Onkel jegliche Unterstützung verweigere. Wegen der familiären Probleme sei er zudem von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Er würde somit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hinzu komme schliesslich die allgemeine Situation im Irak. Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem IS sei die Zahl der Binnenvertriebenen massiv angestiegen. Die ARK stehe mitten im Konflikt mit dem IS. Infolgedessen hätten die Vereinten Nationen die Situation im Nordirak als humanitäre Katastrophe Level 3 eingestuft. Der IS habe ausserdem erhebliche Teile des Nordiraks unter seine Kontrolle gebracht und es bestehe die Gefahr des weiteren Vordringens in Teile des Nordiraks. Das SEM gehe falsch in der Annahme, die Gewalt konzentriere sich lediglich auf den Zentral- und Südirak. Die Kampfhandlungen seien in und an den Grenzen der ARK anhand von Frontlinienverläufen sowie kartographischen Abbildungen der IS-Gebietsveränderungen klar ersichtlich. Angesichts dieser instabilen Sicherheitslage sowie der zunehmend prekären allgemeinen Lebenssituation in Kurdistanerweise sich der Vollzug der Wegweisung für ihn als unzumutbar, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rückweisung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Gericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht asylrelevant. 6.3 Vorab ist hinsichtlich der Argumentation des SEM, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht relevant, weil die Streitursache in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege, festzuhalten, dass eine Verfolgung unter anderem dann relevant im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wenn diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der betroffenen Person verbunden sind. Für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam ist die Verfolgung, wenn der Eingriff des Verfolgers die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rn 11.11). Somit greift der pauschale Hinweis des SEM zu kurz, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung sei nicht asylrelevant, weil die Streitursache in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann jedoch an dieser Stelle eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. 6.4 6.4.1 Als ernsthafte Nachteile werden in Art. 3 AsylG die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, genannt. Insbesondere an letzteren Tatbestand stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hohe Anforderungen. So müssen die Nachteile eine gewisse Intensität erreichen, sodass dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 26). 6.4.2 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, erweisen sich die durch den Beschwerdeführer erlittenen Nachteile - ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeitsprüfung - als nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung, ging der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, traf sich fast täglich mit Kollegen und konnte offenbar sogar gewisse Ersparnisse erzielen (vgl. SEM-Akten, A15, F18 ff., F69, F81). Die diesbezügliche Folgerung des SEM vermag zu überzeugen, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Schilderungen einen weitgehend normalen Lebensalltag führen können und Freiheiten genossen, sodass ihm ein menschenwürdiges Leben weiterhin möglich gewesen sei. 6.4.3 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift widersprechen teilweise explizit seinen Aussagen an der Anhörung im erstinstanzlichen Asylverfahren und erscheinen als klar nachgeschoben. So gab er an der Anhörung an, er habe bis am Tag von seiner Abreise gearbeitet und sei wegen einer finanziellen Krise in Kurdistan gezwungen gewesen zu kündigen. In der Beschwerde hingegen bringt er vor, er sei von seinem Arbeitgeber wegen den familiären Probleme entlassen worden sei (vgl. SEM-Akten, A15, F52; Beschwerdeschrift vom 24. November 2016, 3.b). Auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Familie gab er an der Anhörung zunächst zu Protokoll, er stehe ungefähr einmal wöchentlich in Kontakt mit seinen Eltern und sein Onkel habe ihn jeweils unterstützt sowie ihm mit der Ausreise aus dem Heimatstaat geholfen, während er in der Beschwerde neu ausführte, er habe in seinem Heimatstaat kein soziales Netz mehr und sogar sein Onkel wolle ihm keine Unterstützung mehr bieten (vgl. SEM-Akten, A15, F8 ff.; Beschwerde vom 24. November 2016, 3.b). Schliesslich erscheint es als nachgeschoben, wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe sich wegen der familiären Misshandlungen mehrmals an die Polizei gewandt, diese hätte ihm jedoch die Hilfe verweigert. Zuvor sagte er an der Anhörung nämlich aus, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da dies eine Schande für die Familie gewesen wäre (vgl. Beschwerde, 1. und 2.; SEM-Akten, A15, F76). 6.4.4 Nach dem Gesagten lassen die Beschwerdevorbringen somit die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht falsch erscheinen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei durch seine Familie derart schlecht behandelt worden, dass ihm diese Massnahmen ein menschwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Darüber hinaus handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im Alter von (...) Jahren, der in seinem Herkunftsort über ein zumindest soziales Beziehungsnetz verfügt. Es wäre für ihn damit durchaus zumutbar gewesen, sich bei akuten Problemen mit seiner engeren Familie an einem anderen Ort oder bei Freunden niederzulassen. Ausserdem wäre es ihm möglich gewesen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen. Nach den obigen Ausführungen liegen keine Hinweise vor, welche die grundsätzliche Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der Sicherheits- und Justizbehörden der ARK anzweifeln lassen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3292/2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel richtig ausführte, hat das Bundesverwaltungsgericht die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region der ARK nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus den Gebieten, die an die ARK angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur ARK ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der ARK auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 8.3.3 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5). BVGE 2008/5 hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter anderem ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) voraussetzt, da ansonsten eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen dürfte (vgl. E. 7.5.8). 8.3.4 Die Verfügung des SEM ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie bereits unter Erwägung 6.3 aufgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz. Er hat zudem sein gesamtes Leben dort verbracht und mehrjährige Berufserfahrung sammeln können. Es ist somit davon auszugehen, er werde sich bei seiner Rückkehr sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder reintegrieren können und nicht in eine Notlage geraten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: